Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Togo gemäss eigenen Angaben am 21. Oktober 2007 und gelangte am 2. November 2007 via D._______, E._______ und F._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 20. November 2007 und der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 6. Dezember 2007 brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater sei als H._______ beim I._______ tätig gewesen. Im Jahr 1999 sei er sehr verärgert nach Hause gekommen und habe erzählt, dass der Sohn des J._______ für eine kleine Anzahl von Fussballspielern K._______ im Wert von {.......} gekauft habe. Diese Geschichte habe sie in der Schule erzählt, worauf sie von der Schuldirektorin gerügt und mit einer Woche Hausarrest bestraft worden sei, weil in der Schule nicht über Politik zu sprechen sei. Die Erzählung habe auch ihr Schulkollege L._______ - Bruder von M._______, einer Freundin von J._______ - mitbekommen. L._______ habe sie als Lügnerin bezeichnet und verprügelt. Ihr Vater sei in der Folge von J._______ an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden. J._______ habe von ihm wissen wollen, weshalb er seiner Familie vom Kauf der K._______ erzählt habe. Gleichzeitig habe er ihm gedroht, seine Familie auszulöschen. Seither seien mehrere Übergriffe erfolgt. Am 9. Februar 2000 hätten vier Soldaten {.......}. Die Übergriffe auf die Familie der Beschwerdeführerin habe der Cousin seines Vaters publik gemacht, worauf J._______ ihren Vater angerufen und ihn verbal bedroht habe. Am 26. April 2005 seien vier Soldaten bei ihnen zu Hause aufgetaucht, worauf ihr Bruder {.......} worden sei. Ihr Vater habe daraufhin hospitalisiert werden müssen. Nach seiner Entlassung sei sie mit ihm nach N._______ geflüchtet. Nachdem sich die Situation gebessert gehabt habe, sei sie anfangs 2007 nach O._______ zurückgekehrt. Am 20. Oktober 2007 habe sie gemeinsam mit ihrer Schwester den Markt in O._______ besucht. In einem Kleidergeschäft hätten sie M._______ angetroffen, worauf ihre Schwester in die Menge gerufen habe, dass M._______ am Tod ihres Bruders schuld sei. Es sei zu einem Handgemenge gekommen und die Wächter hätten eingegriffen. Als einer der Wächter eine Waffe gezogen habe, sei sie ohnmächtig geworden. Am nächsten Tag sei sie bei einer Frau aufgewacht, die sie sodann nach Hause gebracht und ihr mitgeteilt habe, dass man ihre Schwester festgenommen habe. Zu Hause habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass Soldaten in der vergangenen Nacht nach ihr gesucht hätten. Die Soldaten hätten das Haus durchsucht, die Mutter als Lügnerin bezeichnet, sie geschlagen und ihr gedroht, zurückzukehren und sie und ihren Vater zu töten. Daraufhin sei sie vom Chauffeur ihres Vaters nach D._______ zu dessen Schwester gebracht worden, wo sie sich während ein paar Tagen aufgehalten habe. Am 22. Oktober 2007 habe sie vom Tod ihrer Schwester erfahren. Die Familie des Chauffeurs habe ihr zur Flucht verholfen. Am 1. November 2007 habe sie D._______ auf dem Luftweg verlassen und sei via E._______ und F._______ am 2. November 2007 in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte eine Identitätskarte sowie verschiedene Dokumente zu den Akten. B. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 24. März 2010 - eröffnet am 31. März 2010 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. November 2007 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug bis zum 19. Mai 2010 an. Der Kanton W._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Mit Eingabe vom 30. April 2010 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihr Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewähren und eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe wird in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 12. Mai 2010 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde verfügt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 wurden Originale von mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten nachgereicht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werde müsse. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, eine Äusserung ihres Vaters im Jahr 1999 habe den Zorn des X._______ J._______ hervorgerufen und in der Folge hätten Soldaten im Februar 2000 den {.......}. Fünf Jahre später, am 26. April 2005, sei dann aus denselben Rachemotiven der {.......} worden. Es erscheine aber unwahrscheinlich, dass der behauptete Mord tatsächlich stattgefunden habe, zumal die Familie der Beschwerdeführerin während fünf Jahren völlig unbehelligt an ihrer Adresse in O._______ gelebt habe und auch keinerlei sonstige Vorkommnisse auf die Möglichkeiten einer solchen Vergeltungstat hindeuten würden. Überdies sei eigentlich der Vater der Beschwerdeführerin gesucht worden, dem aber weder in O._______ noch in N._______, wohin er in der Folge angeblich umgezogen sei, etwas zugestossen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sie und ihre Mutter seien am Abend des 26. April 2005 nach Hause zurückgekehrt, jedoch erst am nächsten Morgen von ihren Schwestern über den {.......} informiert worden. Diese Darstellung sei unglaubhaft, so sei es völlig unvorstellbar, dass die Schwestern ein derart tragisches Ereignis ihr und ihrer Mutter nicht unverzüglich mitgeteilt hätten. Ebenso könne nicht geglaubt werden, dass sich die Schwestern an diesem Abend keinerlei Regungen hätten anmerken lassen, die auf den {.......} hingedeutet hätten. Nicht zuletzt könne auch der Sinn und Zweck eines solchen Verhaltens nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren könne nicht geglaubt werden, dass die Familie nach dem {.......} keine Anzeigen eingereicht habe beziehungsweise dass diese Geschehnisse auch ansonsten keine strafrechtlichen Folgen gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin als P._______ und ihr Vater als ehemaliger hoher Q._______ bei einem R._______ hätten diesbezügliche Möglichkeiten zweifellos gekannt und es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich entsprechend zur Wehr setzen würden. Sodann habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung erklärt, dass die Soldaten den {.......} am 2. Februar 2000 {.......} hätten, während sie bei der Anhörung vom 9. Februar 2000 gesprochen habe. Überdies sei der {.......}. Was den angeblich {.......} der Beschwerdeführerin anbelange, werde festgehalten, dass es sich dabei um eine blosse Behauptung handle, die den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge. Dies umso mehr, als es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, jegliche formale Hinweise auf den Mord zu liefern (z.B. Polizeianzeigen, Todesbescheinigungen usw.). Bei den eingereichten Beweismitteln - u.a. {.......} - handle es sich um untaugliche Beweismittel, da sich daraus der gesamte von der Beschwerdeführerin behauptete Hintergrund nicht erschliesse. Der Beweiswert dieser Dokumente müsse angesichts der auch ansonsten unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin als äusserst gering bezeichnet werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen entgegen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt inkorrekt und aktenwidrig wiedergegeben. So sei ergänzend und korrigierend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2000 von der Miliz gezwungen worden sei, {.......}. Zudem habe die Vorinstanz verschwiegen, dass für den {.......} der Beschwerdeführerin in O._______ massive Übergriffe der Regierungstruppen dokumentiert seien. Bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wird in der Beschwerde angeführt, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht während fünf Jahren unbehelligt an der Adresse in O._______ gelebt. So sei ihr Vater wiederholt verbal bedroht worden, insbesondere im Jahr 2003. Sodann belege der Jahresbericht von Amnesty International (1.1. - 31.12.2005), dass es am 26. April 2005 zu Übergriffen durch die Staatsmacht in Togo gekommen sei. Mit den ins Recht gelegten Beweismitteln sei der Nachweis erbracht, dass {.......} sei. Daraus lasse sich ableiten, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft sei, 'jedenfalls glaubhafter als die Ausführungen im angefochtenen Entscheid'. Das BFM habe sich weder mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass {.......} seien, noch mit der konkreten Situation in Togo anlässlich der Wahlen im Jahr 2005. Dass sie erst am Tag nach {.......} von ihrer Familie darüber informiert worden sei, sei damit zu erklären, dass sich in ihrer Familie bereits früh die Gewohnheit entwickelt habe, tragische Nachrichten 'portionenweise' mitzuteilen. Damit habe die Familie sie als jüngstes Familienmitglied nicht mit unangenehmen Nachrichten völlig aus der Fassung bringen wollen. Ferner habe sie mit keinem Wort erwähnt, ihre Schwestern hätten sich keine Regung anmerken lassen, womit das BFM den Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben habe. Mit Bezug auf den angeblichen Widerspruch hinsichtlich der Angabe, an welchem Tag der {.......} worden sei, wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ein, ihre Muttersprache sei nicht Französisch und zudem sei sie anlässlich der Kurzbefragung nervös gewesen. Sie habe sich aber lediglich um sieben Tage geirrt, was angesichts der Dauer des Zurückliegens des Vorfalles nicht schwerwiegend ins Gewicht falle. Aus ihrer nachträglichen Sichtweise seien {.......}.
E. 6.1 Im Folgenden ist auf die Rüge einzugehen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt. Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734).
E. 6.2 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Kern vorgetragenen Asylvorbringens, der Drohungen und Übergriffe auf sie und ihre Familie, ist festzustellen, dass das BFM seiner Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Es war nicht gehalten, in dieser Hinsicht den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin konnte anlässlich der Befragung im EVZ und der einlässlichen Anhörung durch das BFM die Umstände der Übergriffe und Drohungen in genügender Weise darlegen. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift, die ihr in Französisch vorgelesenen Aussagen in den Protokollen seien vollständig und würden ihren freien Äusserungen entsprechen (vgl. A 1/9 S. 7, A 6/14 S. 13). Allfällige Korrekturen ihrerseits erfolgten nicht. Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, das BFM habe Sachverhaltselemente nicht erwähnt (Ziff. 5.2), ist festzuhalten, dass diese Punkte die Würdigung des Sachverhalts betreffen, nämlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Die diesbezüglichen Folgerungen des BFM gründen nicht - wie in der Beschwerde gerügt - auf einer fehlerhaften Sachverhaltserhebung. Sie sind vielmehr Ergebnis der unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorgenommenen Würdigung der korrekt erhobenen Sachverhaltselemente, die - wie nachfolgend in E. 7 aufgezeigt wird - zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführerin erwähnte zwar, sie sei anlässlich des Vorfalls vom Februar 2000 gezwungen worden, {.......}. Sie machte in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren indessen nicht geltend, sie habe seither einen {.......}, sondern brachte diesen Umstand erst auf Beschwerdeebene vor. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, zumal die Beschwerdeführerin auf dem Formular der persönlichen Angaben, das sie eigenhändig ausfüllte, das Bestehen medizinischer Schwierigkeiten verneinte (vgl. A 2/1). Die vorinstanzlichen Akten enthalten denn auch kein Arztzeugnis, aus dem zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin befinde sich in den Kantonsspitälern {.......} in regelmässiger Behandlung (vgl. Aktenverzeichnis).
E. 6.3 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Indem das BFM nicht auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, angeblich im Jahre 2000 erlittene S._______ einging und die ihren Vater betreffenden verbalen Drohungen im Jahre 2003 unerwähnt liess, verletzte es seine Begründungspflicht nicht, da diese Vorkommnisse aufgrund des mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhanges mit der Flucht im Jahre 2007 ohnehin nicht entscheidwesentlich waren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit ist gemäss der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 7.2 Nach einer Würdigung der gesamten Akten sprechen im vorliegenden Fall überwiegende Gründe gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Zum einen treffen die vom BFM dargestellten und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu. Zum anderen hat das BFM ebenso zu Recht erkannt, die eingereichten Beweismittel seien als untauglich zu werten, da sich daraus der behauptete Hintergrund, der zum Tod ihrer Geschwister geführt habe, nicht erschliessen lasse. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die bereits dargestellten Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, der {.......}, als Anpassung an die von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin erwähnte im Zusammenhang mit {.......} nie, dieser sei im Spital gestorben, sondern erklärte in diesem Zusammenhang vielmehr, der Vater habe anlässlich dieses Vorfalls ins Spital eingeliefert werden müssen (vgl. A 1/9 S. 5 unten, A 6/14 S. 5). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie es unterliess anzugeben, {.......}, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte. Sodann ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals sinngemäss erklärt, für die T._______ tätig gewesen zu sein. Sie reichte diesbezüglich ein Bestätigungsschreiben der T._______ zu den Akten, worin sie als Aktivistin (militante) bezeichnet wird. Weder anlässlich der Erstbefragung noch anlässlich der Anhörung erwähnte sie, sich jemals für Belange der T._______ eingesetzt zu haben, sondern machte lediglich geltend, ihr Vater sei Sympathisant der T._______ gewesen (vgl. A 6/14 S. 5 Q17). Diesem Dokument kommt mithin kein Beweiswert zu, womit die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weiter vermindert wird. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist es als realitätsfremd und in keiner Weise nachvollziehbar zu werten, dass die Familie der Beschwerdeführerin sowie sie selbst die behaupteten Übergriffe nie in Anzeige gebracht haben wollen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es als unglaubhaft zu qualifizieren, dass der {.......} zu keiner Polizeiuntersuchung geführt haben soll. Insoweit mit dem eingereichten Arztzeugnis vom 6. April 2010 die angeblich am 9. Februar 2000 erlittenen S._______ durch direkte Sonneneinstrahlung dokumentiert werden sollen, ist festzuhalten, dass sich aus diesem Beweismittel keine konkreten Hinweise auf die Richtigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin ergeben. So wird im erwähnten Arztbericht eine {.......} diagnostiziert und angeführt, es bestehe der starke Verdacht, dass Sonneneinstrahlung die Ursache der Erkrankung sei. Hingegen lässt sich nicht daraus ableiten, dass die diagnostizierte Erkrankung auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände zurückzuführen sind. So wird denn auch im Arztbericht explizit festgehalten, die Beschwerdeführerin habe erzählt ('elle raconte, qu'elle ...'), dass sie {.......}. Aus dem ärztlichen Bericht lassen sich weder die Ursache noch der zeitliche Verlauf der Erkrankung ableiten. Sodann sind auch die Hinweise auf die damals aktuelle politische Situation nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, zumal die diesbezüglichen Ausführungen ohnehin sehr pauschal sind und keine konkreten Hinweise auf die befürchteten Nachteile liefern. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, der Vorfall vom Februar 2000 sei nicht auf seine Asylrelevanz überprüft worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der zeitliche Kausalzusammenhang mit der erst im Jahre 2007 erfolgten Flucht als nicht erfüllt zu erachten ist, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
E. 7.3 Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant zu beurteilen sind. Ihre Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG demnach nicht. Die Beschwerdeführerin vermochte mit anderen Worten keine asylrechtlich relevante Gefährdung und eine entsprechende Schutzbedürftigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen und Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ergebnis führen würden. Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen E- 6558/2007 vom 5. Oktober 2010 (vgl. E. 3.2.1.) und E-8354/2007 vom 22. Februar 2010 (vgl. E.5.5.2) einlässlich mit der allgemeinen Situation in Togo auseinandergesetzt und die positive Entwicklung der letzten Jahre dargestellt. Diese Lagebeurteilung hat nach wie vor Gültigkeit und es darf auf die umfassenden Ausführungen in den erwähnten Urteilen verwiesen werden. Das Land befindet sich demnach nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss generell zumutbar ist. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bericht von Amnesty International aus dem Jahre 2006 zur damaligen politischen Lage sowie der Länderbericht aus dem Jahr 2009 vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen.
E. 9.3.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die U._______ Beschwerdeführerin macht nebst der {.......} keine gesundheitlichen Probleme geltend. Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass eine {.......}. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Herkunftsort O._______ über die nötige medizinische Infrastruktur, um die notwendigen Kontrollen durchzuführen, auch wenn - wie im Arztbericht erwähnt wird - keine adäquate Behandlung (traitement serviable) der V._______ besteht. Hinsichtlich der persönlichen Rückkehrsituation ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie allenfalls zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3108/2010 Urteil vom 27. Dezember 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Togo, vertreten durch lic. iur. Peter D. Deutsch, Fürsprecher, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Togo gemäss eigenen Angaben am 21. Oktober 2007 und gelangte am 2. November 2007 via D._______, E._______ und F._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 20. November 2007 und der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 6. Dezember 2007 brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater sei als H._______ beim I._______ tätig gewesen. Im Jahr 1999 sei er sehr verärgert nach Hause gekommen und habe erzählt, dass der Sohn des J._______ für eine kleine Anzahl von Fussballspielern K._______ im Wert von {.......} gekauft habe. Diese Geschichte habe sie in der Schule erzählt, worauf sie von der Schuldirektorin gerügt und mit einer Woche Hausarrest bestraft worden sei, weil in der Schule nicht über Politik zu sprechen sei. Die Erzählung habe auch ihr Schulkollege L._______ - Bruder von M._______, einer Freundin von J._______ - mitbekommen. L._______ habe sie als Lügnerin bezeichnet und verprügelt. Ihr Vater sei in der Folge von J._______ an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden. J._______ habe von ihm wissen wollen, weshalb er seiner Familie vom Kauf der K._______ erzählt habe. Gleichzeitig habe er ihm gedroht, seine Familie auszulöschen. Seither seien mehrere Übergriffe erfolgt. Am 9. Februar 2000 hätten vier Soldaten {.......}. Die Übergriffe auf die Familie der Beschwerdeführerin habe der Cousin seines Vaters publik gemacht, worauf J._______ ihren Vater angerufen und ihn verbal bedroht habe. Am 26. April 2005 seien vier Soldaten bei ihnen zu Hause aufgetaucht, worauf ihr Bruder {.......} worden sei. Ihr Vater habe daraufhin hospitalisiert werden müssen. Nach seiner Entlassung sei sie mit ihm nach N._______ geflüchtet. Nachdem sich die Situation gebessert gehabt habe, sei sie anfangs 2007 nach O._______ zurückgekehrt. Am 20. Oktober 2007 habe sie gemeinsam mit ihrer Schwester den Markt in O._______ besucht. In einem Kleidergeschäft hätten sie M._______ angetroffen, worauf ihre Schwester in die Menge gerufen habe, dass M._______ am Tod ihres Bruders schuld sei. Es sei zu einem Handgemenge gekommen und die Wächter hätten eingegriffen. Als einer der Wächter eine Waffe gezogen habe, sei sie ohnmächtig geworden. Am nächsten Tag sei sie bei einer Frau aufgewacht, die sie sodann nach Hause gebracht und ihr mitgeteilt habe, dass man ihre Schwester festgenommen habe. Zu Hause habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass Soldaten in der vergangenen Nacht nach ihr gesucht hätten. Die Soldaten hätten das Haus durchsucht, die Mutter als Lügnerin bezeichnet, sie geschlagen und ihr gedroht, zurückzukehren und sie und ihren Vater zu töten. Daraufhin sei sie vom Chauffeur ihres Vaters nach D._______ zu dessen Schwester gebracht worden, wo sie sich während ein paar Tagen aufgehalten habe. Am 22. Oktober 2007 habe sie vom Tod ihrer Schwester erfahren. Die Familie des Chauffeurs habe ihr zur Flucht verholfen. Am 1. November 2007 habe sie D._______ auf dem Luftweg verlassen und sei via E._______ und F._______ am 2. November 2007 in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte eine Identitätskarte sowie verschiedene Dokumente zu den Akten. B. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 24. März 2010 - eröffnet am 31. März 2010 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. November 2007 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug bis zum 19. Mai 2010 an. Der Kanton W._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Mit Eingabe vom 30. April 2010 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihr Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewähren und eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe wird in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 12. Mai 2010 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde verfügt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 wurden Originale von mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werde müsse. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, eine Äusserung ihres Vaters im Jahr 1999 habe den Zorn des X._______ J._______ hervorgerufen und in der Folge hätten Soldaten im Februar 2000 den {.......}. Fünf Jahre später, am 26. April 2005, sei dann aus denselben Rachemotiven der {.......} worden. Es erscheine aber unwahrscheinlich, dass der behauptete Mord tatsächlich stattgefunden habe, zumal die Familie der Beschwerdeführerin während fünf Jahren völlig unbehelligt an ihrer Adresse in O._______ gelebt habe und auch keinerlei sonstige Vorkommnisse auf die Möglichkeiten einer solchen Vergeltungstat hindeuten würden. Überdies sei eigentlich der Vater der Beschwerdeführerin gesucht worden, dem aber weder in O._______ noch in N._______, wohin er in der Folge angeblich umgezogen sei, etwas zugestossen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sie und ihre Mutter seien am Abend des 26. April 2005 nach Hause zurückgekehrt, jedoch erst am nächsten Morgen von ihren Schwestern über den {.......} informiert worden. Diese Darstellung sei unglaubhaft, so sei es völlig unvorstellbar, dass die Schwestern ein derart tragisches Ereignis ihr und ihrer Mutter nicht unverzüglich mitgeteilt hätten. Ebenso könne nicht geglaubt werden, dass sich die Schwestern an diesem Abend keinerlei Regungen hätten anmerken lassen, die auf den {.......} hingedeutet hätten. Nicht zuletzt könne auch der Sinn und Zweck eines solchen Verhaltens nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren könne nicht geglaubt werden, dass die Familie nach dem {.......} keine Anzeigen eingereicht habe beziehungsweise dass diese Geschehnisse auch ansonsten keine strafrechtlichen Folgen gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin als P._______ und ihr Vater als ehemaliger hoher Q._______ bei einem R._______ hätten diesbezügliche Möglichkeiten zweifellos gekannt und es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich entsprechend zur Wehr setzen würden. Sodann habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung erklärt, dass die Soldaten den {.......} am 2. Februar 2000 {.......} hätten, während sie bei der Anhörung vom 9. Februar 2000 gesprochen habe. Überdies sei der {.......}. Was den angeblich {.......} der Beschwerdeführerin anbelange, werde festgehalten, dass es sich dabei um eine blosse Behauptung handle, die den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge. Dies umso mehr, als es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, jegliche formale Hinweise auf den Mord zu liefern (z.B. Polizeianzeigen, Todesbescheinigungen usw.). Bei den eingereichten Beweismitteln - u.a. {.......} - handle es sich um untaugliche Beweismittel, da sich daraus der gesamte von der Beschwerdeführerin behauptete Hintergrund nicht erschliesse. Der Beweiswert dieser Dokumente müsse angesichts der auch ansonsten unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin als äusserst gering bezeichnet werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen entgegen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt inkorrekt und aktenwidrig wiedergegeben. So sei ergänzend und korrigierend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2000 von der Miliz gezwungen worden sei, {.......}. Zudem habe die Vorinstanz verschwiegen, dass für den {.......} der Beschwerdeführerin in O._______ massive Übergriffe der Regierungstruppen dokumentiert seien. Bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wird in der Beschwerde angeführt, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht während fünf Jahren unbehelligt an der Adresse in O._______ gelebt. So sei ihr Vater wiederholt verbal bedroht worden, insbesondere im Jahr 2003. Sodann belege der Jahresbericht von Amnesty International (1.1. - 31.12.2005), dass es am 26. April 2005 zu Übergriffen durch die Staatsmacht in Togo gekommen sei. Mit den ins Recht gelegten Beweismitteln sei der Nachweis erbracht, dass {.......} sei. Daraus lasse sich ableiten, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft sei, 'jedenfalls glaubhafter als die Ausführungen im angefochtenen Entscheid'. Das BFM habe sich weder mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass {.......} seien, noch mit der konkreten Situation in Togo anlässlich der Wahlen im Jahr 2005. Dass sie erst am Tag nach {.......} von ihrer Familie darüber informiert worden sei, sei damit zu erklären, dass sich in ihrer Familie bereits früh die Gewohnheit entwickelt habe, tragische Nachrichten 'portionenweise' mitzuteilen. Damit habe die Familie sie als jüngstes Familienmitglied nicht mit unangenehmen Nachrichten völlig aus der Fassung bringen wollen. Ferner habe sie mit keinem Wort erwähnt, ihre Schwestern hätten sich keine Regung anmerken lassen, womit das BFM den Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben habe. Mit Bezug auf den angeblichen Widerspruch hinsichtlich der Angabe, an welchem Tag der {.......} worden sei, wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ein, ihre Muttersprache sei nicht Französisch und zudem sei sie anlässlich der Kurzbefragung nervös gewesen. Sie habe sich aber lediglich um sieben Tage geirrt, was angesichts der Dauer des Zurückliegens des Vorfalles nicht schwerwiegend ins Gewicht falle. Aus ihrer nachträglichen Sichtweise seien {.......}. 6. 6.1 Im Folgenden ist auf die Rüge einzugehen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt. Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734). 6.2 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Kern vorgetragenen Asylvorbringens, der Drohungen und Übergriffe auf sie und ihre Familie, ist festzustellen, dass das BFM seiner Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Es war nicht gehalten, in dieser Hinsicht den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin konnte anlässlich der Befragung im EVZ und der einlässlichen Anhörung durch das BFM die Umstände der Übergriffe und Drohungen in genügender Weise darlegen. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift, die ihr in Französisch vorgelesenen Aussagen in den Protokollen seien vollständig und würden ihren freien Äusserungen entsprechen (vgl. A 1/9 S. 7, A 6/14 S. 13). Allfällige Korrekturen ihrerseits erfolgten nicht. Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, das BFM habe Sachverhaltselemente nicht erwähnt (Ziff. 5.2), ist festzuhalten, dass diese Punkte die Würdigung des Sachverhalts betreffen, nämlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Die diesbezüglichen Folgerungen des BFM gründen nicht - wie in der Beschwerde gerügt - auf einer fehlerhaften Sachverhaltserhebung. Sie sind vielmehr Ergebnis der unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorgenommenen Würdigung der korrekt erhobenen Sachverhaltselemente, die - wie nachfolgend in E. 7 aufgezeigt wird - zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführerin erwähnte zwar, sie sei anlässlich des Vorfalls vom Februar 2000 gezwungen worden, {.......}. Sie machte in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren indessen nicht geltend, sie habe seither einen {.......}, sondern brachte diesen Umstand erst auf Beschwerdeebene vor. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, zumal die Beschwerdeführerin auf dem Formular der persönlichen Angaben, das sie eigenhändig ausfüllte, das Bestehen medizinischer Schwierigkeiten verneinte (vgl. A 2/1). Die vorinstanzlichen Akten enthalten denn auch kein Arztzeugnis, aus dem zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin befinde sich in den Kantonsspitälern {.......} in regelmässiger Behandlung (vgl. Aktenverzeichnis). 6.3 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Indem das BFM nicht auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, angeblich im Jahre 2000 erlittene S._______ einging und die ihren Vater betreffenden verbalen Drohungen im Jahre 2003 unerwähnt liess, verletzte es seine Begründungspflicht nicht, da diese Vorkommnisse aufgrund des mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhanges mit der Flucht im Jahre 2007 ohnehin nicht entscheidwesentlich waren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit ist gemäss der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 7.2 Nach einer Würdigung der gesamten Akten sprechen im vorliegenden Fall überwiegende Gründe gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Zum einen treffen die vom BFM dargestellten und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu. Zum anderen hat das BFM ebenso zu Recht erkannt, die eingereichten Beweismittel seien als untauglich zu werten, da sich daraus der behauptete Hintergrund, der zum Tod ihrer Geschwister geführt habe, nicht erschliessen lasse. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die bereits dargestellten Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, der {.......}, als Anpassung an die von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin erwähnte im Zusammenhang mit {.......} nie, dieser sei im Spital gestorben, sondern erklärte in diesem Zusammenhang vielmehr, der Vater habe anlässlich dieses Vorfalls ins Spital eingeliefert werden müssen (vgl. A 1/9 S. 5 unten, A 6/14 S. 5). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie es unterliess anzugeben, {.......}, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte. Sodann ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals sinngemäss erklärt, für die T._______ tätig gewesen zu sein. Sie reichte diesbezüglich ein Bestätigungsschreiben der T._______ zu den Akten, worin sie als Aktivistin (militante) bezeichnet wird. Weder anlässlich der Erstbefragung noch anlässlich der Anhörung erwähnte sie, sich jemals für Belange der T._______ eingesetzt zu haben, sondern machte lediglich geltend, ihr Vater sei Sympathisant der T._______ gewesen (vgl. A 6/14 S. 5 Q17). Diesem Dokument kommt mithin kein Beweiswert zu, womit die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weiter vermindert wird. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist es als realitätsfremd und in keiner Weise nachvollziehbar zu werten, dass die Familie der Beschwerdeführerin sowie sie selbst die behaupteten Übergriffe nie in Anzeige gebracht haben wollen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es als unglaubhaft zu qualifizieren, dass der {.......} zu keiner Polizeiuntersuchung geführt haben soll. Insoweit mit dem eingereichten Arztzeugnis vom 6. April 2010 die angeblich am 9. Februar 2000 erlittenen S._______ durch direkte Sonneneinstrahlung dokumentiert werden sollen, ist festzuhalten, dass sich aus diesem Beweismittel keine konkreten Hinweise auf die Richtigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin ergeben. So wird im erwähnten Arztbericht eine {.......} diagnostiziert und angeführt, es bestehe der starke Verdacht, dass Sonneneinstrahlung die Ursache der Erkrankung sei. Hingegen lässt sich nicht daraus ableiten, dass die diagnostizierte Erkrankung auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände zurückzuführen sind. So wird denn auch im Arztbericht explizit festgehalten, die Beschwerdeführerin habe erzählt ('elle raconte, qu'elle ...'), dass sie {.......}. Aus dem ärztlichen Bericht lassen sich weder die Ursache noch der zeitliche Verlauf der Erkrankung ableiten. Sodann sind auch die Hinweise auf die damals aktuelle politische Situation nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, zumal die diesbezüglichen Ausführungen ohnehin sehr pauschal sind und keine konkreten Hinweise auf die befürchteten Nachteile liefern. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, der Vorfall vom Februar 2000 sei nicht auf seine Asylrelevanz überprüft worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der zeitliche Kausalzusammenhang mit der erst im Jahre 2007 erfolgten Flucht als nicht erfüllt zu erachten ist, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. 7.3 Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant zu beurteilen sind. Ihre Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG demnach nicht. Die Beschwerdeführerin vermochte mit anderen Worten keine asylrechtlich relevante Gefährdung und eine entsprechende Schutzbedürftigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen und Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ergebnis führen würden. Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen E- 6558/2007 vom 5. Oktober 2010 (vgl. E. 3.2.1.) und E-8354/2007 vom 22. Februar 2010 (vgl. E.5.5.2) einlässlich mit der allgemeinen Situation in Togo auseinandergesetzt und die positive Entwicklung der letzten Jahre dargestellt. Diese Lagebeurteilung hat nach wie vor Gültigkeit und es darf auf die umfassenden Ausführungen in den erwähnten Urteilen verwiesen werden. Das Land befindet sich demnach nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss generell zumutbar ist. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bericht von Amnesty International aus dem Jahre 2006 zur damaligen politischen Lage sowie der Länderbericht aus dem Jahr 2009 vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. 9.3.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die U._______ Beschwerdeführerin macht nebst der {.......} keine gesundheitlichen Probleme geltend. Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass eine {.......}. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Herkunftsort O._______ über die nötige medizinische Infrastruktur, um die notwendigen Kontrollen durchzuführen, auch wenn - wie im Arztbericht erwähnt wird - keine adäquate Behandlung (traitement serviable) der V._______ besteht. Hinsichtlich der persönlichen Rückkehrsituation ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie allenfalls zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: