Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 29. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, und am 3. Mai 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von (…) bis (…) in B._______ gelebt, wo er studiert und sich im Rahmen der Studentenvereinigung (…) bei Kulturanlässen sowie als Wahlhelfer der (…) engagiert habe. Daneben habe er zusammen mit C._______ (N […]) ein Café geführt, welches er dann aber habe schliessen müssen, weil C._______ im Visier der Behörden gestanden sei. Im Jahr (…) sei er (Beschwerdeführer) aufgrund seiner Teilnahme an einer Kund- gebung zugunsten eines Abgeordneten der HDP zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, und zwar namentlich wegen Begehens einer Straftat im Namen einer Terrororganisation. Er habe diese Strafe von No- vember (…) bis Juni (…) absitzen müssen und sei im Gefängnis misshan- delt worden. Bei seiner Entlassung sei ihm bis zum (…) eine Meldepflicht auferlegt worden. Ausserdem hätten die Behörden seine Diplome bezie- hungsweise Studienabschlüsse für ungültig erklärt. Nach Ablauf der Mel- depflicht sei er erneut nach B._______ gegangen und habe dort im Mai (…) ein Tabakgeschäft eröffnet. Die Polizei habe vermutet, in seinem Ge- schäft würden (…)-Treffen stattfinden, und habe ihn deshalb behelligt und bedroht. Aus diesem Grund habe er das Geschäft im Oktober (…) ge- schlossen und sei nach D._______ zurückgekehrt. Dort sei er im Novem- ber (…) bei einer Kontrolle aufgegriffen und zur Leistung des Militärdiens- tes gezwungen worden. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst im Ap- ril (…) sei er zu seiner Schwester nach E._______ gegangen. Dort sei er in der Folge in einen Eigentumsstreit um ein Grundstück verwickelt worden. Von den Behörden habe er keine Hilfe erhalten, sondern er sei stattdessen als Terrorist beschimpft und überdies von der lokalen Bevölkerung schika- niert und bedroht worden. Er sei daher nach D._______ zurückgekehrt, aber dort bald darauf von Sicherheitskräften angehalten worden, welche versucht hätten, ihn als Informanten zu gewinnen, und ihm im Weigerungs- fall Gefängnis oder Tod angedroht hätten. Aus diesen Gründen sei er er- neut nach B._______ gegangen und von dort aus am (…) mit einem Last- wagen aus der Türkei ausgereist.
D-4986/2025 Seite 3 A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders ver- merkt): seine türkische Identitätskarte (Original), ein Strafurteil vom (…) so- wie weitere, mit diesem Verfahren zusammenhängende Dokumente, meh- rere Fotos, eine Verfügung des Ministeriums für Familie, Arbeit und Sozia- les vom 27. Februar 2020, drei Studienbestätigungen, eine Mitgliedsbestä- tigung des (…) vom 16. April 2024, einen digitalen Auszug mit Gesund- heitseinrichtungen, mehrere Kursbestätigungen, einen Auszug aus dem Einwohnerregister sowie einen UYAP-Screenshot vom 17. April 2024. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmög- lich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Ver- beiständung. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosig- keit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. E. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Mittello-
D-4986/2025 Seite 4 sigkeits- und Unterstützungsbestätigung vom selben Datum zu den Akten und ersuchte um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 4. August 2025 einbezahlt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge) ist abzuweisen, da er nicht
D-4986/2025 Seite 5 begründet wird und auch von Amtes wegen keine formellen Mängel ersicht- lich sind, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtferti- gen könnten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die geltend gemachte Inhaftierung sowie die ständigen Schikanen, welchen der Be- schwerdeführer nach der Haftentlassung bis zu seiner Einziehung in den Militärdienst ausgesetzt gewesen sei, stellten abgeschlossene Ereignisse dar, welche nicht in Zusammenhang mit seiner Ausreise im (…) stünden. In Bezug auf den Wehrdienst sei ohnehin anzumerken, dass grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung von staatsbürgerlichen Pflichten dienten. Die genannten Nachteile seien daher nicht asylrelevant. Soweit der Be- schwerdeführer geltend mache, er sei nach dem Wehrdienst durch behörd- liche Schikanen daran gehindert worden, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, sei festzustellen, dass die von ihm genannten Vorfälle (Ungül- tigerklärung seiner Universitätsabschlüsse, Schliessung seiner Geschäfts- lokale, Verlust eines Grundstücks in E._______) nicht den Schluss zulas- sen würden, ein Leben in der Türkei sei für ihn gesamt- und dauerhaft un- zumutbar. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass er durchaus eine Arbeit finden könnte, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreiten
D-4986/2025 Seite 6 könnte. Diese Vorbringen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant. Bei der geltend gemachten, mit Drohungen verbundenen Aufforderung zur Spitzel- tätigkeit handle es sich um eine lokal beschränkte Verfolgungsmass- nahme, welcher sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug hätte ent- ziehen können. Insbesondere wäre es ihm zuzumuten gewesen, in B._______ zu bleiben, wo er bereits früher gelebt habe. Demnach sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, und auch dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdeschrift, er sei in der Türkei durch verschiedene Behörden systematisch unterdrückt wor- den. Es seien nicht lokale Vorfälle gewesen, sondern eine landesweite, ge- plante und kontinuierliche Verfolgung durch unterschiedliche staatliche Kräfte. Auch seine Familie sei Repressionen ausgesetzt gewesen. Als er die Forderung, als Spitzel tätig zu sein, abgelehnt habe, sei ihm mit Ermor- dung und Schädigung seiner Familie gedroht worden. Seine frühere Verur- teilung und die aufgeschobene Strafe seien dabei als Druckmittel verwen- det worden. Aufgrund der Verurteilung sei er als Landesverräter betrachtet worden. Der Grund für seine Ausreise im (…) sei diese Verurteilung und die darauffolgende Kette von Ereignissen. Er verfüge deswegen in der Tür- kei weder in rechtlicher noch in physischer Hinsicht über irgendeine Sicher- heit. Es sei gesetzeswidrig, dass seine Strafakte nicht als Asylgrund aner- kannt werde. Den Wehrdienst betreffend sei darauf hinzuweisen, dass er diesen nicht freiwillig, sondern unter Zwang geleistet habe. Es habe sich um eine gezielte staatliche Massnahme mit politischem Hintergrund ge- handelt. Der Wehrdienst sei lediglich ein Teil des Gesamtszenarios gewe- sen. Die erlittenen Personenkontrollen seien ferner keineswegs im übli- chen Rahmen erfolgt; es habe sich vielmehr um gezielt gegen ihn gerich- tete, systematische Massnahmen gehandelt. Die Repressionen hätten sich zudem auch noch nach Abschluss des Wehrdienstes und bis zur Ausreise fortgesetzt. Was das SEM als «wirtschaftliche Schwierigkeiten» bezeichne, sei in Wirklichkeit eine systematische, staatlich organisierte Ausgrenzung und politische Verfolgung. In drei verschiedenen Regionen der Türkei sei ihm jede Möglichkeit genommen worden, einer Arbeit nachzugehen, was ihn an den Rand eines Suizids getrieben habe. Aufgrund seines Vorstra- fenregisters und seiner politischen Einstufung würde er auch im privaten Sektor keine Anstellung erhalten. Dies komme einer Auslöschung seiner wirtschaftlichen Existenz gleich und sei als politische Verfolgung zu werten. Es treffe nicht zu, dass er sich der Verfolgung durch einen Umzug in eine andere Landesregion hätte entziehen können. Der Staat könne seinen Auf- enthaltsort überall problemlos feststellen. In jeder Stadt, in der er sich in
D-4986/2025 Seite 7 der Vergangenheit aufgehalten habe, sei der Druck systematisch fortge- setzt worden, insbesondere auch in B._______. Die Bedrohung sei nicht von einzelnen Personen ausgegangen, sondern vom Staat. Er stehe nach wie vor im Visier der Behörden. Nach seiner Ausreise hätten Sicherheits- kräfte seine Angehörigen aufgesucht und nach ihm gefragt. Es gebe in der gesamten Türkei keinen sicheren Ort für ihn. Sein Studienfreund und ehe- maliger Geschäftspartner C._______ habe in seinem Asylverfahren ihre gemeinsame Geschichte dargelegt und in der Schweiz Asyl erhalten. In seinem (des Beschwerdeführers) Fall sei daher gleich zu verfahren. Er habe zwei Freunde, die durch staatliche Sicherheitskräfte getötet worden seien. Der Kontakt zu diesen Personen erhöhe sein Risiko, bei einer Rück- kehr in die Türkei erneut ins Visier der Behörden zu geraten.
E. 7.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer die ihm mit dem Strafur- teil aus dem Jahr (…) auferlegte Haftstrafe vollständig verbüsst (Inhaftie- rung vom November […] bis Juni […]), und sowohl die Meldepflicht als auch die fünfjährige Bewährungsfrist für die Zusatzstrafe (vgl. dazu A21 F89 sowie die Bemerkungen in der Beschwerde) sind inzwischen abgelau- fen. Es ist daher weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Zusam- menhang zwischen dieser Verurteilung und der Ausreise im (…) ersichtlich. Die Einziehung zum Militärdienst, die Behelligungen durch die Polizei in Istanbul und die Probleme in E._______ waren offensichtlich ebenfalls nicht ausreisebegründend. Im Übrigen stellt die allgemeine Militärdienst- pflicht per se ohnehin keinen Asylgrund dar, da Staaten berechtigt sind, ihre Bürger zum Wehrdienst zu verpflichten. Die geschilderten Behelligun- gen durch die Polizei in B._______ und die geltend gemachten Vorfälle in E._______ können zudem nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Diese Vorbringen sind daher alle- samt nicht asylrelevant.
E. 7.2 Als ausreisebegründenden Vorfall nannte der Beschwerdeführer die mit Drohungen verbundene Aufforderung zur Informantentätigkeit, welche sich seinen Angaben zufolge vor seinem Weggang nach B._______ (un- gefähr Ende Mai […]; vgl. A21 F24) und der darauffolgenden Ausreise im (…) ereignet habe, und der damit verbundene psychische Druck. Aufgrund der Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass es sich dabei um einen spontanen Einschüchterungsversuch durch lokale Sicherheitskräfte ohne offiziellen Auftrag gehandelt hat, zumal diese Personen dem Beschwerde- führer offenbar nahegelegt haben, niemandem von diesem Gespräch zu erzählen (vgl. A21 F86). Es bestehen zudem keinerlei Indizien dafür, dass
D-4986/2025 Seite 8 diese Personen ihre Drohungen tatsächlich wahr gemacht hätten bezie- hungsweise zukünftig wahr machen würden. Im Übrigen hat sich der Be- schwerdeführer offenbar vor der Ausreise aus der Türkei rund einen Monat lang in B._______ aufgehalten und war dort keinen aktenkundigen Verfol- gungshandlungen ausgesetzt (vgl. dazu auch Ziff. 1.4 der Beschwerde). Demnach ist sowohl das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks als auch eine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage im Ausrei- sezeitpunkt zu verneinen.
E. 7.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt im Visier der türkischen Behörden stand, zumal auch keine hängigen Verfahren aktenkundig sind (vgl. A21 F91) und ihm offen- bar einige Monate vor der Ausreise ohne weiteres ein Reisepass ausge- stellt worden war (vgl. A21 F72 ff.). Es besteht somit im heutigen Zeitpunkt keine begründete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen werden wird. An dieser Ein- schätzung vermag auch die angebliche Tötung zweier seiner Freunde nichts zu ändern.
E. 7.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seinem Freund C._______ (vgl. N […]; dessen Akten vom Bundesverwal- tungsgericht beigezogen worden sind) Asyl gewährt wurde, nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, da dessen Verfolgungsvorbringen, welche stets in- dividuell zu beurteilen sind, nicht deckungsgleich sind mit denjenigen des Beschwerdeführers.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4986/2025 Seite 9
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der
D-4986/2025 Seite 10 Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr
2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten.
E. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (…) Jahre alte Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge gesund, hat ein Stu- dium im Bereich (…) abgeschlossen und Arbeitserfahrung im Gastge- werbe, Verkauf und in der Landwirtschaft. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er infolge seiner Verurteilung im Jahr (…) und der Aberkennung sei- nes Mastertitels Mühe haben wird, im öffentlichen Sektor eine Anstellung zu finden. Eine Anstellung im privaten Sektor zu finden ist ihm dagegen ohne weiteres zuzumuten, insbesondere in einer Grossstadt wie Istanbul. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er in der Türkei über meh- rere Familienangehörige (namentlich die Eltern sowie sechs verheiratete Schwestern) sowie Freunde verfügt, die er bei Bedarf um Unterstützung bitten könnte.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4986/2025 Seite 11
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 4. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 11.2 Das Gesuch um Erlass oder Reduzierung des erhobenen Kostenvor- schusses ist angesichts dessen, dass der Kostenvorschuss am 4. August 2025 fristgerecht, vorbehaltlos und in voller Höhe einbezahlt wurde, als ge- genstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4986/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4986/2025 Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 29. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, und am 3. Mai 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von (...) bis (...) in B._______ gelebt, wo er studiert und sich im Rahmen der Studentenvereinigung (...) bei Kulturanlässen sowie als Wahlhelfer der (...) engagiert habe. Daneben habe er zusammen mit C._______ (N [...]) ein Café geführt, welches er dann aber habe schliessen müssen, weil C._______ im Visier der Behörden gestanden sei. Im Jahr (...) sei er (Beschwerdeführer) aufgrund seiner Teilnahme an einer Kundgebung zugunsten eines Abgeordneten der HDP zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, und zwar namentlich wegen Begehens einer Straftat im Namen einer Terrororganisation. Er habe diese Strafe von November (...) bis Juni (...) absitzen müssen und sei im Gefängnis misshandelt worden. Bei seiner Entlassung sei ihm bis zum (...) eine Meldepflicht auferlegt worden. Ausserdem hätten die Behörden seine Diplome beziehungsweise Studienabschlüsse für ungültig erklärt. Nach Ablauf der Meldepflicht sei er erneut nach B._______ gegangen und habe dort im Mai (...) ein Tabakgeschäft eröffnet. Die Polizei habe vermutet, in seinem Geschäft würden (...)-Treffen stattfinden, und habe ihn deshalb behelligt und bedroht. Aus diesem Grund habe er das Geschäft im Oktober (...) geschlossen und sei nach D._______ zurückgekehrt. Dort sei er im November (...) bei einer Kontrolle aufgegriffen und zur Leistung des Militärdienstes gezwungen worden. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst im April (...) sei er zu seiner Schwester nach E._______ gegangen. Dort sei er in der Folge in einen Eigentumsstreit um ein Grundstück verwickelt worden. Von den Behörden habe er keine Hilfe erhalten, sondern er sei stattdessen als Terrorist beschimpft und überdies von der lokalen Bevölkerung schikaniert und bedroht worden. Er sei daher nach D._______ zurückgekehrt, aber dort bald darauf von Sicherheitskräften angehalten worden, welche versucht hätten, ihn als Informanten zu gewinnen, und ihm im Weigerungsfall Gefängnis oder Tod angedroht hätten. Aus diesen Gründen sei er erneut nach B._______ gegangen und von dort aus am (...) mit einem Lastwagen aus der Türkei ausgereist. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders vermerkt): seine türkische Identitätskarte (Original), ein Strafurteil vom (...) sowie weitere, mit diesem Verfahren zusammenhängende Dokumente, mehrere Fotos, eine Verfügung des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27. Februar 2020, drei Studienbestätigungen, eine Mitgliedsbestätigung des (...) vom 16. April 2024, einen digitalen Auszug mit Gesundheitseinrichtungen, mehrere Kursbestätigungen, einen Auszug aus dem Einwohnerregister sowie einen UYAP-Screenshot vom 17. April 2024. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Mittello-sigkeits- und Unterstützungsbestätigung vom selben Datum zu den Akten und ersuchte um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 4. August 2025 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge) ist abzuweisen, da er nicht begründet wird und auch von Amtes wegen keine formellen Mängel ersichtlich sind, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen könnten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die geltend gemachte Inhaftierung sowie die ständigen Schikanen, welchen der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung bis zu seiner Einziehung in den Militärdienst ausgesetzt gewesen sei, stellten abgeschlossene Ereignisse dar, welche nicht in Zusammenhang mit seiner Ausreise im (...) stünden. In Bezug auf den Wehrdienst sei ohnehin anzumerken, dass grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung von staatsbürgerlichen Pflichten dienten. Die genannten Nachteile seien daher nicht asylrelevant. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei nach dem Wehrdienst durch behördliche Schikanen daran gehindert worden, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, sei festzustellen, dass die von ihm genannten Vorfälle (Ungültigerklärung seiner Universitätsabschlüsse, Schliessung seiner Geschäftslokale, Verlust eines Grundstücks in E._______) nicht den Schluss zulassen würden, ein Leben in der Türkei sei für ihn gesamt- und dauerhaft unzumutbar. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass er durchaus eine Arbeit finden könnte, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Diese Vorbringen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant. Bei der geltend gemachten, mit Drohungen verbundenen Aufforderung zur Spitzeltätigkeit handle es sich um eine lokal beschränkte Verfolgungsmassnahme, welcher sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug hätte entziehen können. Insbesondere wäre es ihm zuzumuten gewesen, in B._______ zu bleiben, wo er bereits früher gelebt habe. Demnach sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, und auch dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdeschrift, er sei in der Türkei durch verschiedene Behörden systematisch unterdrückt worden. Es seien nicht lokale Vorfälle gewesen, sondern eine landesweite, geplante und kontinuierliche Verfolgung durch unterschiedliche staatliche Kräfte. Auch seine Familie sei Repressionen ausgesetzt gewesen. Als er die Forderung, als Spitzel tätig zu sein, abgelehnt habe, sei ihm mit Ermordung und Schädigung seiner Familie gedroht worden. Seine frühere Verurteilung und die aufgeschobene Strafe seien dabei als Druckmittel verwendet worden. Aufgrund der Verurteilung sei er als Landesverräter betrachtet worden. Der Grund für seine Ausreise im (...) sei diese Verurteilung und die darauffolgende Kette von Ereignissen. Er verfüge deswegen in der Türkei weder in rechtlicher noch in physischer Hinsicht über irgendeine Sicherheit. Es sei gesetzeswidrig, dass seine Strafakte nicht als Asylgrund anerkannt werde. Den Wehrdienst betreffend sei darauf hinzuweisen, dass er diesen nicht freiwillig, sondern unter Zwang geleistet habe. Es habe sich um eine gezielte staatliche Massnahme mit politischem Hintergrund gehandelt. Der Wehrdienst sei lediglich ein Teil des Gesamtszenarios gewesen. Die erlittenen Personenkontrollen seien ferner keineswegs im üblichen Rahmen erfolgt; es habe sich vielmehr um gezielt gegen ihn gerichtete, systematische Massnahmen gehandelt. Die Repressionen hätten sich zudem auch noch nach Abschluss des Wehrdienstes und bis zur Ausreise fortgesetzt. Was das SEM als «wirtschaftliche Schwierigkeiten» bezeichne, sei in Wirklichkeit eine systematische, staatlich organisierte Ausgrenzung und politische Verfolgung. In drei verschiedenen Regionen der Türkei sei ihm jede Möglichkeit genommen worden, einer Arbeit nachzugehen, was ihn an den Rand eines Suizids getrieben habe. Aufgrund seines Vorstrafenregisters und seiner politischen Einstufung würde er auch im privaten Sektor keine Anstellung erhalten. Dies komme einer Auslöschung seiner wirtschaftlichen Existenz gleich und sei als politische Verfolgung zu werten. Es treffe nicht zu, dass er sich der Verfolgung durch einen Umzug in eine andere Landesregion hätte entziehen können. Der Staat könne seinen Aufenthaltsort überall problemlos feststellen. In jeder Stadt, in der er sich in der Vergangenheit aufgehalten habe, sei der Druck systematisch fortgesetzt worden, insbesondere auch in B._______. Die Bedrohung sei nicht von einzelnen Personen ausgegangen, sondern vom Staat. Er stehe nach wie vor im Visier der Behörden. Nach seiner Ausreise hätten Sicherheitskräfte seine Angehörigen aufgesucht und nach ihm gefragt. Es gebe in der gesamten Türkei keinen sicheren Ort für ihn. Sein Studienfreund und ehemaliger Geschäftspartner C._______ habe in seinem Asylverfahren ihre gemeinsame Geschichte dargelegt und in der Schweiz Asyl erhalten. In seinem (des Beschwerdeführers) Fall sei daher gleich zu verfahren. Er habe zwei Freunde, die durch staatliche Sicherheitskräfte getötet worden seien. Der Kontakt zu diesen Personen erhöhe sein Risiko, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut ins Visier der Behörden zu geraten. 7. 7.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer die ihm mit dem Strafurteil aus dem Jahr (...) auferlegte Haftstrafe vollständig verbüsst (Inhaftierung vom November [...] bis Juni [...]), und sowohl die Meldepflicht als auch die fünfjährige Bewährungsfrist für die Zusatzstrafe (vgl. dazu A21 F89 sowie die Bemerkungen in der Beschwerde) sind inzwischen abgelaufen. Es ist daher weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen dieser Verurteilung und der Ausreise im (...) ersichtlich. Die Einziehung zum Militärdienst, die Behelligungen durch die Polizei in Istanbul und die Probleme in E._______ waren offensichtlich ebenfalls nicht ausreisebegründend. Im Übrigen stellt die allgemeine Militärdienstpflicht per se ohnehin keinen Asylgrund dar, da Staaten berechtigt sind, ihre Bürger zum Wehrdienst zu verpflichten. Die geschilderten Behelligungen durch die Polizei in B._______ und die geltend gemachten Vorfälle in E._______ können zudem nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Diese Vorbringen sind daher allesamt nicht asylrelevant. 7.2 Als ausreisebegründenden Vorfall nannte der Beschwerdeführer die mit Drohungen verbundene Aufforderung zur Informantentätigkeit, welche sich seinen Angaben zufolge vor seinem Weggang nach B._______ (ungefähr Ende Mai [...]; vgl. A21 F24) und der darauffolgenden Ausreise im (...) ereignet habe, und der damit verbundene psychische Druck. Aufgrund der Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass es sich dabei um einen spontanen Einschüchterungsversuch durch lokale Sicherheitskräfte ohne offiziellen Auftrag gehandelt hat, zumal diese Personen dem Beschwerdeführer offenbar nahegelegt haben, niemandem von diesem Gespräch zu erzählen (vgl. A21 F86). Es bestehen zudem keinerlei Indizien dafür, dass diese Personen ihre Drohungen tatsächlich wahr gemacht hätten beziehungsweise zukünftig wahr machen würden. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer offenbar vor der Ausreise aus der Türkei rund einen Monat lang in B._______ aufgehalten und war dort keinen aktenkundigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (vgl. dazu auch Ziff. 1.4 der Beschwerde). Demnach ist sowohl das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks als auch eine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage im Ausreisezeitpunkt zu verneinen. 7.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt im Visier der türkischen Behörden stand, zumal auch keine hängigen Verfahren aktenkundig sind (vgl. A21 F91) und ihm offenbar einige Monate vor der Ausreise ohne weiteres ein Reisepass ausgestellt worden war (vgl. A21 F72 ff.). Es besteht somit im heutigen Zeitpunkt keine begründete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen werden wird. An dieser Einschätzung vermag auch die angebliche Tötung zweier seiner Freunde nichts zu ändern. 7.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seinem Freund C._______ (vgl. N [...]; dessen Akten vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen worden sind) Asyl gewährt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dessen Verfolgungsvorbringen, welche stets individuell zu beurteilen sind, nicht deckungsgleich sind mit denjenigen des Beschwerdeführers. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (...) Jahre alte Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge gesund, hat ein Studium im Bereich (...) abgeschlossen und Arbeitserfahrung im Gastgewerbe, Verkauf und in der Landwirtschaft. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er infolge seiner Verurteilung im Jahr (...) und der Aberkennung seines Mastertitels Mühe haben wird, im öffentlichen Sektor eine Anstellung zu finden. Eine Anstellung im privaten Sektor zu finden ist ihm dagegen ohne weiteres zuzumuten, insbesondere in einer Grossstadt wie Istanbul. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er in der Türkei über mehrere Familienangehörige (namentlich die Eltern sowie sechs verheiratete Schwestern) sowie Freunde verfügt, die er bei Bedarf um Unterstützung bitten könnte. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 4. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 11.2 Das Gesuch um Erlass oder Reduzierung des erhobenen Kostenvorschusses ist angesichts dessen, dass der Kostenvorschuss am 4. August 2025 fristgerecht, vorbehaltlos und in voller Höhe einbezahlt wurde, als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: