Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. April 2024 zusammen mit ihrem voll- jährigen Sohn, B._______ (N […]), ein Gesuch um Gewährung vorüberge- henden Schutzes. B. Bei der «schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» vom 5. April 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie besitze neben der ukrainischen keine andere Staatsangehörigkeit und habe am 24. Februar 2022, als sie ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt habe, in keinem Drittstaat eine Aufenthalts- bewilligung gehabt. Am 27. Mai 2023 habe sie die Ukraine verlassen. Der- zeit habe sie weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat eine Aufent- haltsberechtigung. Bevor sie in die Schweiz, wo ihre Tochter und ihre En- kelin lebten, gekommen sei, habe sie in Deutschland einen Schutzstatus gehabt. Dort habe sie sich am 15. März 2024 abgemeldet, ausgereist sei sie am 31. März 2024. Ihr Heimatland habe sie ausschliesslich wegen der Kriegssituation verlassen. Sie gab beim SEM ihren bis zum (…) 2028 gül- tigen ukrainischen Reisepass ihren Schutzstatus-Ausweis aus Deutsch- land (gültig bis zum 4. März 2024) und eine Abmeldebestätigung der Ge- meinde C._______ (Deutschland) ab. C. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 hielt das SEM fest, es habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Ge- währung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle. Sie habe 2023 in Deutschland einen Schutzstatus erhalten und verfüge dort über eine Schutzalternative. Das SEM beabsichtige, ihr Gesuch um vorübergehen- den Schutz abzulehnen und ihre Wegweisung nach Deutschland zu verfü- gen, wo sie sich sicher und dauerhaft aufhalten könne. Das SEM setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (recht- liches Gehör). D. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2024 (Poststempel) führte die Be- schwerdeführerin aus, sie könne aufgrund von Wohnungsproblemen und eingeschränkter Integrationsmöglichkeiten nicht nach Deutschland zurück- kehren. Dieses Land sei «überfüllt» mit Flüchtlingen und das Bundesland, in dem sie gelebt habe, nehme keine solchen mehr auf. Am 24. Februar 2022 habe sie sich in der Ukraine befunden. Nach wiederholten Luftangrif- fen habe sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes, der seit seiner Kind-
D-4812/2024 Seite 3 heit behindert sei, drastisch verschlechtert. Auf Anraten des Arztes habe sie die Ukraine mit ihm verlassen müssen. Sie seien von Freiwilligen un- terstützt worden, die sie nur nach Deutschland hätten bringen können, wo ihnen der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Sie hätten keine angemes- sene Unterkunft finden können und hätten in einem zehn Quadratmeter grossen Zimmer gelebt. Ihre alleinerziehende Tochter lebe mit ihren beiden Kindern in der Schweiz und habe den Status S. Sie möchte ihnen helfen. Ihre Tochter plane, wieder arbeiten zu gehen, und benötige Unterstützung bei der Kinderbetreuung. In der Ukraine hätten sie gemeinsam in einer Wohnung gelebt und sich gegenseitig unterstützt. Ihre Tochter habe sich im Dezember 2023 zweimal an den Migrationsdienst gewandt, um Bera- tung für ihren Umzug in die Schweiz zu erhalten. Man habe ihnen versi- chert, dass sie registriert würden, wenn der Flüchtlingsstatus in Deutsch- land aufgehoben werde. Dies habe eine gewisse Zeit in Anspruch genom- men. Sie beabsichtige, Integrationskurse in deutscher Sprache zu absol- vieren und eine Arbeit aufzunehmen. E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, und ver- fügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete sie, das Staats- gebiet der Schweiz bis einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver- fügung zu verlassen. Dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Wei- terreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Es wies sie dem Kanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Poststempel
30. Juli 2024) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuhe- ben. Der Entscheid sei für die Weiterabklärung des medizinischen Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vorübergehen- der Schutz zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung unzulässig sei und die aufschiebende Wirkung (recte: die vorläu- fige Aufnahme) zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
D-4812/2024 Seite 4 G. Am 31. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur sum- marisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-4812/2024 Seite 5
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es lehne ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf denselben angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Sub- sidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Dieses komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemei- nen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalter-
D-4812/2024 Seite 6 native verfügten und nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehen- den Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Die Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. In der Kurz- befragung vom 5. April 2024 habe sie angegeben, dass sie sich zusammen mit ihrem Sohn vom 27. Mai 2023 bis zum 1. April 2024 in Deutschland aufgehalten und dort über einen Schutzstatus verfügt habe. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Uk- raine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Daran ändere eine allfällige Beendigung des be- treffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zu- sätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Deutschland unfreiwillig verlas- sen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Deutschland gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewäh- ren sollte, sofern ihr Schutzstatus in Deutschland tatsächlich beendet wor- den sein sollte. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Deutschland zurückzukehren und den ih- ren Aussagen gemäss beendeten Aufenthaltstitel zu reaktiveren oder er- neut Schutz zu erhalten. Ihr Argument, das Bundesland, in dem sie gelebt habe, nehme keine weiteren ukrainischen Flüchtlinge auf, sei eine Behaup- tung, für die es keinerlei Grundlagen gebe. Vielmehr sei festzuhalten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutz- status), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland wegge- zogen seien, erneut und wohlwollend prüfe. Die deutschen Behörden hät- ten entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen (mit S-Status) aus der Ukraine bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechts- widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK.
D-4812/2024 Seite 7 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar er- achtet werde. Es obliege den Gesuchstellern, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Diese hätten ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würden. Flüchtlinge aus der Ukraine erhielten in Deutschland einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheits- versorgung und anderen Sozialleistungen. Für eine angemessene und mit der Schweiz vergleichbare Grundversorgung sei in Deutschland gesorgt und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel stellten keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar. Sollte sie in Deutschland Probleme gesundheitlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Art haben, könne sie sich an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Der geäusserte Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrer Familie und das Bedürfnis, ihre Tochter bei der Betreuung des Enkels und der Enkelin zu unterstützen, sei zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht voll- zugshinderlich.
E. 5.2 In der Beschwerde wird auf die gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Beschwerdeführerin hingewiesen und geltend gemacht, sie pflege und unterstütze ihn im Alltag. Aus diesem Grund sei auch ihr der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, bis er vollständig behandelt sei. Seine Trennung von ihr, die seine Hauptbetreuerin sei, würde seine Lebensqualität und seine Fähigkeit, sich zu erholen und in Zukunft eigenständiger zu leben, stark einschränken.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige, die gemäss eigenen Angaben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war
– sie sei über Polen nach Deutschland gereist (in ihrem Reisepass befindet sich ein polnischer Ausreisestempel vom 27. Mai 2023) –, womit die An- wendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Be- tracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Sub- sidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukraini- scher Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entspre- chend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeich-
D-4812/2024 Seite 8 nen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
E. 6.2 Aufgrund der eingereichten Dokumente steht fest, dass der Beschwer- deführerin am 28. Mai 2023 vom Landratsamt E._______ eine bis zum
4. März 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. Am 15. März 2024 meldete sie sich gemäss dem bei den Akten liegenden Abmeldungs- formular beim Bürgermeisteramt C._______ per 31. März 2024 ab. Die Be- schwerdeführerin gab dort an, dass sie zu ihrer Tochter in die Schweiz rei- sen werde, und beendete den ihr von den deutschen Behörden gewährten Schutz freiwillig.
E. 6.3 Ukrainische Staatsangehörige erhalten grundsätzlich in allen EU-Staa- ten bis zum 4. März 2025 – Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 – vorübergehen- den Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG; in Deutschland in § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [Auf- enthG] geregelt). Personen, die gemäss dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, haben das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Zugang zu Bildungsangeboten für Erwachsene sowie Anspruch auf medi- zinische Versorgung, Sozialleistungen und angemessene Unterbringung beziehungsweise finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Flüchtlinge aus der Ukraine haben Anspruch auf die Ausrichtung von «Bürgergeld» und zusätzliche Hilfen für Miete, Heizung und Krankenversicherung. Sie erhalten einen Betrag, der gemäss dem deutschen Arbeitsministerium das Existenzminimum in Deutschland sichert (vgl. Mediendienst Integration des «Rats für Migration e.V.»., < https://mediendienst-integration.de/migra- tion/flucht-asyl/ukrainische-fluechtlinge.html >), besucht am 7. August 2024). Unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Abschn. III Ziff. 1) ist festzuhalten, dass Deutschland Anträge von ukraini- schen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwol- lend prüft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.). Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens beim SEM das Abmeldungsformular des Bürgermeisteramts C._______ vom 15. März 2024 abgegeben. Dass sie sich danach um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht habe und ihr dieser verwehrt worden wäre, machte sie nicht geltend, und sie legt
D-4812/2024 Seite 9 auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihr mit Blick auf die «EU- Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten.
E. 6.4 Es bleibt der Beschwerdeführerin deshalb unbenommen, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands – weil sie sich in der Schweiz, bei ihren hier lebenden Ver- wandten um einen Schutzstatus hat bemühen wollen – darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, am 31. März 2024 abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen.
E. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Schutzstatus in Deutsch- land wieder zu erlangen. Sie verfügt über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das SEM hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Be- schwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass das SEM zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-4812/2024 Seite 10 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nicht zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich weder aus ihren Angaben noch aus den Ak- ten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-4812/2024 Seite 11
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernst- hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 8.3.3 In Deutschland herrscht offenkundig keine Situation allgemeiner Ge- walt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den Ansprüchen, die ukrainischen Staatsangehörigen gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» zustehen (vgl. E. 6.3), ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existentielle Notlage geraten würde. Zwingende Gründe, weshalb sie Deutschland hätte verlassen müs- sen, sind den Akten keine zu entnehmen.
E. 8.3.4 Da der behinderte Sohn der Beschwerdeführerin, den sie seit seiner Geburt sowohl in der Ukraine, als auch in Deutschland unterstützte, ge- mäss dem Urteil D-4809/2024 vom heutigen Tag ebenfalls nach Deutsch- land zurückzukehren haben wird, wird er in Deutschland nicht auf sich al- lein gestellt sein und von ihr weiterhin unterstützt werden können.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum (…) 2028 gültigen ukrainischen Reisepass, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8.6 Es wird nach dem koordinierten Abschluss des vorliegenden Verfah- rens mit jenem des Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-4809/2024 vom 3. September 2024) von den zuständigen kantonalen
D-4812/2024 Seite 12 Behörden sicherzustellen sein, dass auch der Vollzug der Wegweisung ko- ordiniert erfolgen kann (vgl. Art. 44 AsylG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 10.1 Die mit der Beschwerde vom 8. Juli 2024 gestellten Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Verbei- ständung sind ungeachtet der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache, wird der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten, gegenstandslos.
E. 10.2 Demzufolge wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]) wird vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
D-4812/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Die zuständigen kantonalen Behörden sind angewiesen, den Weg- weisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit jenem ihres Sohnes (vgl. Ur- teil des BVGer D-4809/2024 vom 3. September 2024) zu koordinieren.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4812/2024 law/bah Urteil vom 3 September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. April 2024 zusammen mit ihrem volljährigen Sohn, B._______ (N [...]), ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Bei der «schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» vom 5. April 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie besitze neben der ukrainischen keine andere Staatsangehörigkeit und habe am 24. Februar 2022, als sie ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt habe, in keinem Drittstaat eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Am 27. Mai 2023 habe sie die Ukraine verlassen. Derzeit habe sie weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat eine Aufenthaltsberechtigung. Bevor sie in die Schweiz, wo ihre Tochter und ihre Enkelin lebten, gekommen sei, habe sie in Deutschland einen Schutzstatus gehabt. Dort habe sie sich am 15. März 2024 abgemeldet, ausgereist sei sie am 31. März 2024. Ihr Heimatland habe sie ausschliesslich wegen der Kriegssituation verlassen. Sie gab beim SEM ihren bis zum (...) 2028 gültigen ukrainischen Reisepass ihren Schutzstatus-Ausweis aus Deutschland (gültig bis zum 4. März 2024) und eine Abmeldebestätigung der Gemeinde C._______ (Deutschland) ab. C. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 hielt das SEM fest, es habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle. Sie habe 2023 in Deutschland einen Schutzstatus erhalten und verfüge dort über eine Schutzalternative. Das SEM beabsichtige, ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen und ihre Wegweisung nach Deutschland zu verfügen, wo sie sich sicher und dauerhaft aufhalten könne. Das SEM setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (rechtliches Gehör). D. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2024 (Poststempel) führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne aufgrund von Wohnungsproblemen und eingeschränkter Integrationsmöglichkeiten nicht nach Deutschland zurückkehren. Dieses Land sei «überfüllt» mit Flüchtlingen und das Bundesland, in dem sie gelebt habe, nehme keine solchen mehr auf. Am 24. Februar 2022 habe sie sich in der Ukraine befunden. Nach wiederholten Luftangriffen habe sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes, der seit seiner Kind-heit behindert sei, drastisch verschlechtert. Auf Anraten des Arztes habe sie die Ukraine mit ihm verlassen müssen. Sie seien von Freiwilligen unterstützt worden, die sie nur nach Deutschland hätten bringen können, wo ihnen der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Sie hätten keine angemessene Unterkunft finden können und hätten in einem zehn Quadratmeter grossen Zimmer gelebt. Ihre alleinerziehende Tochter lebe mit ihren beiden Kindern in der Schweiz und habe den Status S. Sie möchte ihnen helfen. Ihre Tochter plane, wieder arbeiten zu gehen, und benötige Unterstützung bei der Kinderbetreuung. In der Ukraine hätten sie gemeinsam in einer Wohnung gelebt und sich gegenseitig unterstützt. Ihre Tochter habe sich im Dezember 2023 zweimal an den Migrationsdienst gewandt, um Beratung für ihren Umzug in die Schweiz zu erhalten. Man habe ihnen versichert, dass sie registriert würden, wenn der Flüchtlingsstatus in Deutschland aufgehoben werde. Dies habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Sie beabsichtige, Integrationskurse in deutscher Sprache zu absolvieren und eine Arbeit aufzunehmen. E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz bis einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Es wies sie dem Kanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Poststempel 30. Juli 2024) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Der Entscheid sei für die Weiterabklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und die aufschiebende Wirkung (recte: die vorläufige Aufnahme) zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. G. Am 31. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es lehne ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf denselben angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Dieses komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalter-native verfügten und nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Die Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. In der Kurzbefragung vom 5. April 2024 habe sie angegeben, dass sie sich zusammen mit ihrem Sohn vom 27. Mai 2023 bis zum 1. April 2024 in Deutschland aufgehalten und dort über einen Schutzstatus verfügt habe. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Daran ändere eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Deutschland gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, sofern ihr Schutzstatus in Deutschland tatsächlich beendet worden sein sollte. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Deutschland zurückzukehren und den ihren Aussagen gemäss beendeten Aufenthaltstitel zu reaktiveren oder erneut Schutz zu erhalten. Ihr Argument, das Bundesland, in dem sie gelebt habe, nehme keine weiteren ukrainischen Flüchtlinge auf, sei eine Behauptung, für die es keinerlei Grundlagen gebe. Vielmehr sei festzuhalten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen seien, erneut und wohlwollend prüfe. Die deutschen Behörden hätten entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen (mit S-Status) aus der Ukraine bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet werde. Es obliege den Gesuchstellern, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Diese hätten ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Flüchtlinge aus der Ukraine erhielten in Deutschland einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen. Für eine angemessene und mit der Schweiz vergleichbare Grundversorgung sei in Deutschland gesorgt und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel stellten keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar. Sollte sie in Deutschland Probleme gesundheitlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Art haben, könne sie sich an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Der geäusserte Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrer Familie und das Bedürfnis, ihre Tochter bei der Betreuung des Enkels und der Enkelin zu unterstützen, sei zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht vollzugshinderlich. 5.2 In der Beschwerde wird auf die gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Beschwerdeführerin hingewiesen und geltend gemacht, sie pflege und unterstütze ihn im Alltag. Aus diesem Grund sei auch ihr der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, bis er vollständig behandelt sei. Seine Trennung von ihr, die seine Hauptbetreuerin sei, würde seine Lebensqualität und seine Fähigkeit, sich zu erholen und in Zukunft eigenständiger zu leben, stark einschränken. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige, die gemäss eigenen Angaben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war - sie sei über Polen nach Deutschland gereist (in ihrem Reisepass befindet sich ein polnischer Ausreisestempel vom 27. Mai 2023) -, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeich-nen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 6.2 Aufgrund der eingereichten Dokumente steht fest, dass der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2023 vom Landratsamt E._______ eine bis zum 4. März 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. Am 15. März 2024 meldete sie sich gemäss dem bei den Akten liegenden Abmeldungsformular beim Bürgermeisteramt C._______ per 31. März 2024 ab. Die Beschwerdeführerin gab dort an, dass sie zu ihrer Tochter in die Schweiz reisen werde, und beendete den ihr von den deutschen Behörden gewährten Schutz freiwillig. 6.3 Ukrainische Staatsangehörige erhalten grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG; in Deutschland in § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] geregelt). Personen, die gemäss dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, haben das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Zugang zu Bildungsangeboten für Erwachsene sowie Anspruch auf medizinische Versorgung, Sozialleistungen und angemessene Unterbringung beziehungsweise finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Flüchtlinge aus der Ukraine haben Anspruch auf die Ausrichtung von «Bürgergeld» und zusätzliche Hilfen für Miete, Heizung und Krankenversicherung. Sie erhalten einen Betrag, der gemäss dem deutschen Arbeitsministerium das Existenzminimum in Deutschland sichert (vgl. Mediendienst Integration des «Rats für Migration e.V.»., ), besucht am 7. August 2024). Unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Abschn. III Ziff. 1) ist festzuhalten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.). Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens beim SEM das Abmeldungsformular des Bürgermeisteramts C._______ vom 15. März 2024 abgegeben. Dass sie sich danach um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht habe und ihr dieser verwehrt worden wäre, machte sie nicht geltend, und sie legt auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihr mit Blick auf die «EU-Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten. 6.4 Es bleibt der Beschwerdeführerin deshalb unbenommen, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands - weil sie sich in der Schweiz, bei ihren hier lebenden Verwandten um einen Schutzstatus hat bemühen wollen - darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, am 31. März 2024 abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen. Sie verfügt über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das SEM hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass das SEM zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nicht zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich weder aus ihren Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.3 In Deutschland herrscht offenkundig keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den Ansprüchen, die ukrainischen Staatsangehörigen gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» zustehen (vgl. E. 6.3), ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existentielle Notlage geraten würde. Zwingende Gründe, weshalb sie Deutschland hätte verlassen müssen, sind den Akten keine zu entnehmen. 8.3.4 Da der behinderte Sohn der Beschwerdeführerin, den sie seit seiner Geburt sowohl in der Ukraine, als auch in Deutschland unterstützte, gemäss dem Urteil D-4809/2024 vom heutigen Tag ebenfalls nach Deutschland zurückzukehren haben wird, wird er in Deutschland nicht auf sich allein gestellt sein und von ihr weiterhin unterstützt werden können. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum (...) 2028 gültigen ukrainischen Reisepass, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.6 Es wird nach dem koordinierten Abschluss des vorliegenden Verfahrens mit jenem des Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-4809/2024 vom 3. September 2024) von den zuständigen kantonalen Behörden sicherzustellen sein, dass auch der Vollzug der Wegweisung koordiniert erfolgen kann (vgl. Art. 44 AsylG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Die mit der Beschwerde vom 8. Juli 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache, wird der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos. 10.2 Demzufolge wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) wird vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4. Die zuständigen kantonalen Behörden sind angewiesen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit jenem ihres Sohnes (vgl. Urteil des BVGer D-4809/2024 vom 3. September 2024) zu koordinieren.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: