Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2024 zusammen mit seiner Mutter, B._______ (N […]), ein Gesuch um Gewährung vor-übergehenden Schutzes. A.b Bei der «schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» vom 5. April 2024 gab der Beschwerdeführer an, er besitze neben der ukrainischen keine andere Staatsangehörigkeit und habe am 24. Februar 2022, als er seinen festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt habe, in keinem Drittstaat eine Aufenthalts- bewilligung gehabt. Am 27. Mai 2023 habe er die Ukraine verlassen. Der- zeit habe er weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat eine Aufent- haltsberechtigung. Bevor er in die Schweiz, wo seine Schwester und seine Nichte lebten, gekommen sei, habe er in Deutschland einen Schutzstatus gehabt. Dort habe er sich am 15. März 2024 abgemeldet, ausgereist sei er am 31. März 2024. Sein Heimatland habe er ausschliesslich wegen der Kriegssituation verlassen. Er gab beim SEM seinen bis zum (…) 2033 gül- tigen ukrainischen Reisepass, seine ukrainische Identitätskarte, seinen Schutzstatus-Ausweis aus Deutschland (gültig bis zum 4. März 2024) und eine Abmeldebestätigung der Gemeinde C._______ (Deutschland) ab. A.c Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 hielt das SEM fest, es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle. Er habe 2023 in Deutschland einen Schutzstatus erhalten und verfüge dort über eine Schutzalternative. Das SEM beabsichtige, sein Gesuch um vorübergehen- den Schutz abzulehnen und seine Wegweisung nach Deutschland zu ver- fügen, wo er sich sicher und dauerhaft aufhalten könne. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (rechtli- ches Gehör). A.d In seiner Stellungnahme vom 13. April 2024 führte der Beschwerde- führer aus, er könne aufgrund von Wohnungsproblemen und einge- schränkter Integrationsmöglichkeiten nicht nach Deutschland zurückkeh- ren. Dieses Land sei «überfüllt» mit Flüchtlingen und das Bundesland, in dem er gelebt habe, nehme keine solchen mehr auf. Am 24. Februar 2022 habe er sich in der Ukraine befunden. Nach wiederholten Luftangriffen habe sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert. Er sei seit seiner Kindheit behindert (Invaliditätsgrad 2, Diagnose: […], […], […]). Auf Anraten des Arztes habe er die Ukraine in Begleitung seiner Mutter verlas- sen müssen. Sie seien von Freiwilligen unterstützt worden, die sie nur nach
D-4809/2024 Seite 3 Deutschland hätten bringen können, wo ihnen der Flüchtlingsstatus ge- währt worden sei. Sie hätten keine angemessene Unterkunft finden können und hätten in einem zehn Quadratmeter grossen Zimmer gelebt. Seine al- leinerziehende Schwester lebe mit ihren beiden Kindern in der Schweiz und habe den Status S. Seine Mutter und er möchten ihr helfen. Sie plane, wieder arbeiten zu gehen, und benötige Unterstützung bei der Kinderbe- treuung. In der Ukraine hätten sie gemeinsam in einer Wohnung gelebt und sich gegenseitig unterstützt. Seine Schwester habe sich im Dezem- ber 2023 zweimal an den Migrationsdienst gewandt, um Beratung für ihren Umzug in die Schweiz zu erhalten. Man habe ihnen versichert, dass sie registriert würden, wenn der Flüchtlingsstatus in Deutschland aufgehoben werde. Dies habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Er beabsich- tige, Integrationskurse in deutscher Sprache zu absolvieren, um sich schnell zu integrieren. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, und ver- fügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staats- gebiet der Schweiz bis einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver- fügung zu verlassen. Dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Wei- terreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Es wies ihn dem Kanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Poststempel
30. Juli 2024) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuhe- ben. Der Entscheid sei für die Weiterabklärung des medizinischen Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vorübergehen- der Schutz zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung unzulässig sei und die aufschiebende Wirkung (recte: die vorläu- fige Aufnahme) zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lag eine Einladung zu einer Untersuchung (…) vom
20. Juni 2024 bei.
D-4809/2024 Seite 4 D. Am 31. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-4809/2024 Seite 5
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es lehne ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf denselben angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Sub- sidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Dieses komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemei- nen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalter-
D-4809/2024 Seite 6 native verfügten und nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehen- den Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Die Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. In der Kurz- befragung vom 5. April 2024 habe er angegeben, dass er sich zusammen mit seiner Mutter vom 27. Mai 2023 bis zum 1. April 2024 in Deutschland aufgehalten und dort über einen Schutzstatus verfügt habe. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Uk- raine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Daran ändere eine allfällige Beendigung des be- treffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zu- sätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Deutschland unfreiwillig verlas- sen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Deutschland gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewäh- ren sollte, sofern sein Schutzstatus in Deutschland tatsächlich beendet worden sein sollte. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Deutschland zurückzukehren und den seinen Aussagen gemäss beendeten Aufenthaltstitel zu reaktiveren oder erneut Schutz zu erhalten. Sein Argument, das Bundesland, in dem er ge- lebt habe, nehme keine weiteren ukrainischen Flüchtlinge auf, sei eine Be- hauptung, für die es keinerlei Grundlagen gebe. Vielmehr sei festzuhalten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen seien, erneut und wohlwollend prüfe. Die deutschen Behör- den hätten entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen (mit S-Status) aus der Ukraine bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschen- rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK.
D-4809/2024 Seite 7 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar er- achtet werde. Es obliege den Gesuchstellern, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Diese hätten ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würden. Flüchtlinge aus der Ukraine erhielten in Deutschland einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheits- versorgung und anderen Sozialleistungen. Für eine angemessene und mit der Schweiz vergleichbare Grundversorgung sei in Deutschland gesorgt und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel stellten keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar. Sollte er in Deutschland Probleme gesundheitlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Art haben, könne er sich an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Der von ihm geäusserte Wunsch nach einem Zusammenleben mit seiner Familie und das Bedürfnis, seine Schwester bei der Betreuung des Neffen und der Nichte zu unterstützen, sei zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht vollzugshinderlich.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide seit Geburt unter einer (…), (…) und (…). Sein Zustand sei so schlecht, dass er keine alltäglichen Aufgaben selbständig erledigen könne. Zudem leide er unter einer (…). In der Schweiz sei ihm eine (…) in Aussicht gestellt worden, die in Kürze stattfinden werde. Aufgrund der (…) könne eine un- geplante Änderung seines Aufenthalts dazu führen, dass er neue (…) be- komme und die Heilung seiner (…) dadurch auf unbestimmte Zeit verscho- ben werde. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei bis zum Abschluss der Operation und der anschliessenden Heilung unverhältnismässig und unzu- mutbar. Die Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei von entschei- dender Bedeutung, um gesundheitliche Komplikationen zu vermeiden. Eine Unterbrechung der Behandlung könnte zu einer erheblichen Ver- schlechterung seines Zustands führen. Die mit einer Wegweisung verbun- denen gesundheitlichen Risiken seien unverhältnismässig hoch. (…) könn- ten durch Stress und Veränderungen der Lebensumstände ausgelöst wer- den, was zu lebensbedrohlichen Situationen führen könne. Das SEM habe es unterlassen, seinen medizinischen Zustand und die Folgen der Weg- weisung abzuklären.
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E. 6.1 Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM habe es unter- lassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Folgen eines Wegweisungsvollzugs abzuklären, ist festzustellen, dass das SEM keine Zweifel an den von ihm genannten gesundheitlichen Beeinträchti- gungen angebracht hat.
E. 6.2 In Deutschland haben alle Menschen unabhängig von ihrem Einkom- men Zugang zur medizinischen Versorgung. Es besteht eine Krankenver- sicherungspflicht, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle Be- rechtigten unbesehen ihres Einkommens, Alters, sozialer Herkunft und per- sönlichen Krankheitsrisikos garantiert. Deutschland verfügt über ein gros- ses Netz an Arztpraxen, Krankenhäusern und Apotheken, das allen Bürge- rinnen und Bürgern sowie Personen, die vorübergehenden Schutz erhalten haben, eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau garantiert. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass ihm in der Zeit seines zehn- monatigen Aufenthalts in Deutschland eine medizinische Behandlung ver- wehrt worden wäre. Angesichts des mit dem schweizerischen Versor- gungsstandard vergleichbaren deutschen Gesundheitssystems musste das SEM sich nicht dazu veranlasst sehen, Abklärungen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, da dessen ge- sundheitliche Beeinträchtigungen in Deutschland ohne weiteres behandelt werden können.
E. 6.3 Der in der Beschwerde gestellte Hauptantrag, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Sache sei für die Weiterabklärung des medi- zinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, der gemäss eigenen Angaben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war
– er sei über Polen nach Deutschland gereist (in seinem Reisepass befin- det sich ein polnischer Ausreisestempel vom 27. Mai 2023) –, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Be- tracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Sub- sidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukraini- scher Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entspre- chend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeich-
D-4809/2024 Seite 9 nen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
E. 7.2 Aufgrund der eingereichten Dokumente steht fest, dass dem Be- schwerdeführer am 28. Mai 2023 vom Landratsamt E._______ eine bis zum 4. März 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. Am
18. März 2024 meldete er sich gemäss dem bei den Akten liegenden Ab- meldungsformular beim Bürgermeisteramt C._______ per 31. März 2024 ab. Der Beschwerdeführer gab dort an, dass er in die Schweiz reisen werde, und beendete den ihm von den deutschen Behörden gewährten Schutz freiwillig.
E. 7.3 Ukrainische Staatsangehörige erhalten grundsätzlich in allen EU-Staa- ten bis zum 4. März 2025 – Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 – vorübergehen- den Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG; in Deutschland in § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [Auf- enthG] geregelt). Personen, die gemäss dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, haben das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Zugang zu Bildungsangeboten für Erwachsene sowie Anspruch auf medi- zinische Versorgung, Sozialleistungen und angemessene Unterbringung beziehungsweise finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Flüchtlinge aus der Ukraine haben Anspruch auf die Ausrichtung von «Bürgergeld» und zusätzliche Hilfen für Miete, Heizung und Krankenversicherung. Sie erhalten einen Betrag, der gemäss dem deutschen Arbeitsministerium das Existenzminimum in Deutschland sichert (vgl. Mediendienst Integration des «Rats für Migration e.V.»., < https://mediendienst-integration.de/migra- tion/flucht-asyl/ukrainische-fluechtlinge.html >), besucht am 7. August 2024). Unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Abschn. III Ziff. 1) ist festzuhalten, dass Deutschland Anträge von ukraini- schen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwol- lend prüft (vgl. Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.). Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens beim SEM das Abmeldungsformular des Bürgermeisteramts C._______ vom 18. März 2024 abgegeben. Dass er sich danach um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht habe und ihm dieser verwehrt worden wäre, machte er nicht geltend, und er legt
D-4809/2024 Seite 10 auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihm mit Blick auf die «EU- Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten. Es bleibt dem Beschwerdeführer deshalb unbenommen, sich an die deut- schen Behörden zu wenden, dort die Gründe für sein Verlassen Deutsch- lands – weil er sich in der Schweiz, bei seinen hier lebenden Verwandten um einen Schutzstatus hat bemühen wollen – darzulegen, um wieder in den Genuss seines bisherigen, am 31. März 2024 abgelaufenen Schutz- status zu gelangen.
E. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, seinen Schutzstatus in Deutsch- land wieder zu erlangen. Er verfügt über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das SEM hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 8.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Be- schwerdeführer hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hin- weise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass das SEM zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-4809/2024 Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nicht zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich weder aus seinen Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kann der Vollzug der Wegwei- sung unzulässig sein, wenn eine schwerkranke Person, die durch die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer – unter Hin- weis auf die Ausführungen in Erwägung 6.2 – nicht vor.
D-4809/2024 Seite 12
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernst- hafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 9.3.3 In Deutschland herrscht offenkundig keine Situation allgemeiner Ge- walt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den Ansprüchen, die ukrainischen Staatsangehörigen gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» zustehen (vgl. E. 7.3), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existentielle Notlage geraten würde. Zwingende Gründe, weshalb er Deutschland hätte verlassen müs- sen, sind den Akten keine zu entnehmen.
E. 9.3.4 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland beziehungs- wiese im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu ei- ner raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits- zustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allge- meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Ge- währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor,
D-4809/2024 Seite 13 wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische beziehungsweise therapeutische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Weder die (…) noch die (…), unter denen der Beschwerdeführer leidet, sind heilbar. Die (…) bleibt ein Leben lang bestehen, die damit verbunde- nen (…) können jedoch durch entsprechende Therapien gemildert werden (vgl. Universitätsspital Zürich: […], < https://www.usz.ch/krankheit/(...)/ >, besucht am 7. August 2024). Manche Patienten leiden auch unter (…) und (…), die operativ, medikamentös oder therapeutisch behandelt werden können. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers spre- chen nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Deutschland, da sie dort adäquat behandelt werden können und er auch Zugang zu den deut- schen Gesundheitseinrichtungen haben wird. Im Rahmen der Vollzugsvor- bereitungen wird zu klären sein, ob die in Aussicht gestellte (…) noch in der Schweiz durchgeführt werden kann oder nicht. Sowohl eine (…), als auch die notwendige Nachbetreuung können in Deutschland erfolgen be- ziehungsweise gewährleistet werden. Durch eine geeignete Vorbereitung der Rückkehr kann das Risiko der vom Beschwerdeführer befürchteten Komplikationen gemindert und der befürchteten erheblichen Verschlechte- rung seines Zustands entgegengewirkt werden. Der Umstand, dass er mit der Beschwerde eine Einladung zu einer Untersuchung bei (…) einreichte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 9.3.5 Die Mutter des Beschwerdeführers, die ihn seit seiner Geburt sowohl in der Ukraine, als auch in Deutschland unterstützte und mit seinen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen vertraut ist, wird gemäss dem Urteil D-4812/2024 vom heutigen Tag ebenfalls nach Deutschland zurückzukeh- ren haben. Er wird demnach in Deutschland nicht auf sich allein gestellt sein und von ihr weiterhin unterstützt werden können.
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (…) 2033 gültigen ukrainischen Reisepass, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine
D-4809/2024 Seite 14 Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9.6 Es wird nach dem koordinierten Abschluss des vorliegenden Verfah- rens mit jenem der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer D-4812/2024 vom 3. September 2024) von den zuständigen kantonalen Behörden sicherzustellen sein, dass auch der Vollzug der Wegweisung ko- ordiniert erfolgen kann (vgl. Art. 44 AsylG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11.1 Die mit der Beschwerde vom 8. Juli 2024 gestellten Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Verbei- ständung sind ungeachtet der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache, wird der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten, gegenstandslos.
E. 11.2 Demzufolge wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) wird vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
D-4809/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Die zuständigen kantonalen Behörden sind angewiesen, den Weg- weisungsvollzug des Beschwerdeführers mit jenem seiner Mutter (vgl. Ur- teil des BVGer D-4812/2024 vom 3. September 2024) zu koordinieren.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4809/2024 law/bah Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2024 zusammen mit seiner Mutter, B._______ (N [...]), ein Gesuch um Gewährung vor-übergehenden Schutzes. A.b Bei der «schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» vom 5. April 2024 gab der Beschwerdeführer an, er besitze neben der ukrainischen keine andere Staatsangehörigkeit und habe am 24. Februar 2022, als er seinen festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt habe, in keinem Drittstaat eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Am 27. Mai 2023 habe er die Ukraine verlassen. Derzeit habe er weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat eine Aufenthaltsberechtigung. Bevor er in die Schweiz, wo seine Schwester und seine Nichte lebten, gekommen sei, habe er in Deutschland einen Schutzstatus gehabt. Dort habe er sich am 15. März 2024 abgemeldet, ausgereist sei er am 31. März 2024. Sein Heimatland habe er ausschliesslich wegen der Kriegssituation verlassen. Er gab beim SEM seinen bis zum (...) 2033 gültigen ukrainischen Reisepass, seine ukrainische Identitätskarte, seinen Schutzstatus-Ausweis aus Deutschland (gültig bis zum 4. März 2024) und eine Abmeldebestätigung der Gemeinde C._______ (Deutschland) ab. A.c Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 hielt das SEM fest, es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle. Er habe 2023 in Deutschland einen Schutzstatus erhalten und verfüge dort über eine Schutzalternative. Das SEM beabsichtige, sein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen und seine Wegweisung nach Deutschland zu verfügen, wo er sich sicher und dauerhaft aufhalten könne. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (rechtliches Gehör). A.d In seiner Stellungnahme vom 13. April 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er könne aufgrund von Wohnungsproblemen und eingeschränkter Integrationsmöglichkeiten nicht nach Deutschland zurückkehren. Dieses Land sei «überfüllt» mit Flüchtlingen und das Bundesland, in dem er gelebt habe, nehme keine solchen mehr auf. Am 24. Februar 2022 habe er sich in der Ukraine befunden. Nach wiederholten Luftangriffen habe sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert. Er sei seit seiner Kindheit behindert (Invaliditätsgrad 2, Diagnose: [...], [...], [...]). Auf Anraten des Arztes habe er die Ukraine in Begleitung seiner Mutter verlassen müssen. Sie seien von Freiwilligen unterstützt worden, die sie nur nach Deutschland hätten bringen können, wo ihnen der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Sie hätten keine angemessene Unterkunft finden können und hätten in einem zehn Quadratmeter grossen Zimmer gelebt. Seine alleinerziehende Schwester lebe mit ihren beiden Kindern in der Schweiz und habe den Status S. Seine Mutter und er möchten ihr helfen. Sie plane, wieder arbeiten zu gehen, und benötige Unterstützung bei der Kinderbetreuung. In der Ukraine hätten sie gemeinsam in einer Wohnung gelebt und sich gegenseitig unterstützt. Seine Schwester habe sich im Dezember 2023 zweimal an den Migrationsdienst gewandt, um Beratung für ihren Umzug in die Schweiz zu erhalten. Man habe ihnen versichert, dass sie registriert würden, wenn der Flüchtlingsstatus in Deutschland aufgehoben werde. Dies habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Er beabsichtige, Integrationskurse in deutscher Sprache zu absolvieren, um sich schnell zu integrieren. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz bis einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Es wies ihn dem Kanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Poststempel 30. Juli 2024) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Der Entscheid sei für die Weiterabklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und die aufschiebende Wirkung (recte: die vorläufige Aufnahme) zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lag eine Einladung zu einer Untersuchung (...) vom 20. Juni 2024 bei. D. Am 31. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien: a.schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es lehne ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf denselben angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Dieses komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalter-native verfügten und nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Die Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. In der Kurzbefragung vom 5. April 2024 habe er angegeben, dass er sich zusammen mit seiner Mutter vom 27. Mai 2023 bis zum 1. April 2024 in Deutschland aufgehalten und dort über einen Schutzstatus verfügt habe. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Daran ändere eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Deutschland gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, sofern sein Schutzstatus in Deutschland tatsächlich beendet worden sein sollte. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Deutschland zurückzukehren und den seinen Aussagen gemäss beendeten Aufenthaltstitel zu reaktiveren oder erneut Schutz zu erhalten. Sein Argument, das Bundesland, in dem er gelebt habe, nehme keine weiteren ukrainischen Flüchtlinge auf, sei eine Behauptung, für die es keinerlei Grundlagen gebe. Vielmehr sei festzuhalten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen seien, erneut und wohlwollend prüfe. Die deutschen Behörden hätten entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen (mit S-Status) aus der Ukraine bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet werde. Es obliege den Gesuchstellern, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Diese hätten ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Flüchtlinge aus der Ukraine erhielten in Deutschland einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen. Für eine angemessene und mit der Schweiz vergleichbare Grundversorgung sei in Deutschland gesorgt und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel stellten keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar. Sollte er in Deutschland Probleme gesundheitlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Art haben, könne er sich an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Der von ihm geäusserte Wunsch nach einem Zusammenleben mit seiner Familie und das Bedürfnis, seine Schwester bei der Betreuung des Neffen und der Nichte zu unterstützen, sei zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht vollzugshinderlich. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide seit Geburt unter einer (...), (...) und (...). Sein Zustand sei so schlecht, dass er keine alltäglichen Aufgaben selbständig erledigen könne. Zudem leide er unter einer (...). In der Schweiz sei ihm eine (...) in Aussicht gestellt worden, die in Kürze stattfinden werde. Aufgrund der (...) könne eine ungeplante Änderung seines Aufenthalts dazu führen, dass er neue (...) bekomme und die Heilung seiner (...) dadurch auf unbestimmte Zeit verschoben werde. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei bis zum Abschluss der Operation und der anschliessenden Heilung unverhältnismässig und unzumutbar. Die Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei von entscheidender Bedeutung, um gesundheitliche Komplikationen zu vermeiden. Eine Unterbrechung der Behandlung könnte zu einer erheblichen Verschlechterung seines Zustands führen. Die mit einer Wegweisung verbundenen gesundheitlichen Risiken seien unverhältnismässig hoch. (...) könnten durch Stress und Veränderungen der Lebensumstände ausgelöst werden, was zu lebensbedrohlichen Situationen führen könne. Das SEM habe es unterlassen, seinen medizinischen Zustand und die Folgen der Wegweisung abzuklären. 6. 6.1 Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Folgen eines Wegweisungsvollzugs abzuklären, ist festzustellen, dass das SEM keine Zweifel an den von ihm genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen angebracht hat. 6.2 In Deutschland haben alle Menschen unabhängig von ihrem Einkommen Zugang zur medizinischen Versorgung. Es besteht eine Krankenversicherungspflicht, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle Berechtigten unbesehen ihres Einkommens, Alters, sozialer Herkunft und persönlichen Krankheitsrisikos garantiert. Deutschland verfügt über ein grosses Netz an Arztpraxen, Krankenhäusern und Apotheken, das allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Personen, die vorübergehenden Schutz erhalten haben, eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau garantiert. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass ihm in der Zeit seines zehnmonatigen Aufenthalts in Deutschland eine medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Angesichts des mit dem schweizerischen Versorgungsstandard vergleichbaren deutschen Gesundheitssystems musste das SEM sich nicht dazu veranlasst sehen, Abklärungen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, da dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen in Deutschland ohne weiteres behandelt werden können. 6.3 Der in der Beschwerde gestellte Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei für die Weiterabklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, der gemäss eigenen Angaben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war - er sei über Polen nach Deutschland gereist (in seinem Reisepass befindet sich ein polnischer Ausreisestempel vom 27. Mai 2023) -, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeich-nen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 7.2 Aufgrund der eingereichten Dokumente steht fest, dass dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2023 vom Landratsamt E._______ eine bis zum 4. März 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. Am 18. März 2024 meldete er sich gemäss dem bei den Akten liegenden Abmeldungsformular beim Bürgermeisteramt C._______ per 31. März 2024 ab. Der Beschwerdeführer gab dort an, dass er in die Schweiz reisen werde, und beendete den ihm von den deutschen Behörden gewährten Schutz freiwillig. 7.3 Ukrainische Staatsangehörige erhalten grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG; in Deutschland in § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] geregelt). Personen, die gemäss dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, haben das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Zugang zu Bildungsangeboten für Erwachsene sowie Anspruch auf medizinische Versorgung, Sozialleistungen und angemessene Unterbringung beziehungsweise finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Flüchtlinge aus der Ukraine haben Anspruch auf die Ausrichtung von «Bürgergeld» und zusätzliche Hilfen für Miete, Heizung und Krankenversicherung. Sie erhalten einen Betrag, der gemäss dem deutschen Arbeitsministerium das Existenzminimum in Deutschland sichert (vgl. Mediendienst Integration des «Rats für Migration e.V.»., https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/ukrainische-fluechtlinge.html >), besucht am 7. August 2024). Unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Abschn. III Ziff. 1) ist festzuhalten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.). Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens beim SEM das Abmeldungsformular des Bürgermeisteramts C._______ vom 18. März 2024 abgegeben. Dass er sich danach um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht habe und ihm dieser verwehrt worden wäre, machte er nicht geltend, und er legt auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihm mit Blick auf die «EU-Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten. Es bleibt dem Beschwerdeführer deshalb unbenommen, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für sein Verlassen Deutschlands - weil er sich in der Schweiz, bei seinen hier lebenden Verwandten um einen Schutzstatus hat bemühen wollen - darzulegen, um wieder in den Genuss seines bisherigen, am 31. März 2024 abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, seinen Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen. Er verfügt über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das SEM hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8. 8.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass das SEM zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nicht zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich weder aus seinen Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kann der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein, wenn eine schwerkranke Person, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 6.2 - nicht vor. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.3 In Deutschland herrscht offenkundig keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den Ansprüchen, die ukrainischen Staatsangehörigen gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» zustehen (vgl. E. 7.3), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existentielle Notlage geraten würde. Zwingende Gründe, weshalb er Deutschland hätte verlassen müssen, sind den Akten keine zu entnehmen. 9.3.4 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland beziehungswiese im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische beziehungsweise therapeutische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Weder die (...) noch die (...), unter denen der Beschwerdeführer leidet, sind heilbar. Die (...) bleibt ein Leben lang bestehen, die damit verbundenen (...) können jedoch durch entsprechende Therapien gemildert werden (vgl. Universitätsspital Zürich: [...], https://www.usz.ch/krankheit/(...)/ >, besucht am 7. August 2024). Manche Patienten leiden auch unter (...) und (...), die operativ, medikamentös oder therapeutisch behandelt werden können. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sprechen nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Deutschland, da sie dort adäquat behandelt werden können und er auch Zugang zu den deutschen Gesundheitseinrichtungen haben wird. Im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen wird zu klären sein, ob die in Aussicht gestellte (...) noch in der Schweiz durchgeführt werden kann oder nicht. Sowohl eine (...), als auch die notwendige Nachbetreuung können in Deutschland erfolgen beziehungsweise gewährleistet werden. Durch eine geeignete Vorbereitung der Rückkehr kann das Risiko der vom Beschwerdeführer befürchteten Komplikationen gemindert und der befürchteten erheblichen Verschlechterung seines Zustands entgegengewirkt werden. Der Umstand, dass er mit der Beschwerde eine Einladung zu einer Untersuchung bei (...) einreichte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 9.3.5 Die Mutter des Beschwerdeführers, die ihn seit seiner Geburt sowohl in der Ukraine, als auch in Deutschland unterstützte und mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vertraut ist, wird gemäss dem Urteil D-4812/2024 vom heutigen Tag ebenfalls nach Deutschland zurückzukehren haben. Er wird demnach in Deutschland nicht auf sich allein gestellt sein und von ihr weiterhin unterstützt werden können. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (...) 2033 gültigen ukrainischen Reisepass, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.6 Es wird nach dem koordinierten Abschluss des vorliegenden Verfahrens mit jenem der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer D-4812/2024 vom 3. September 2024) von den zuständigen kantonalen Behörden sicherzustellen sein, dass auch der Vollzug der Wegweisung koordiniert erfolgen kann (vgl. Art. 44 AsylG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. 11.1 Die mit der Beschwerde vom 8. Juli 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache, wird der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos. 11.2 Demzufolge wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) wird vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4. Die zuständigen kantonalen Behörden sind angewiesen, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit jenem seiner Mutter (vgl. Urteil des BVGer D-4812/2024 vom 3. September 2024) zu koordinieren.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: