Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4798/2024 Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter (N [...]), deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (Verfahrensnummer [...]), am 29. Juni 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juli 2024 zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe seit März 2022 gemeinsam mit seiner Mutter in der Tschechischen Republik gelebt, dass sie sich nachdem der Beschwerdeführer die Schule abgeschlossen und die Volljährigkeit erlangt habe zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen hätten, da er beabsichtige, ein Studium aufzunehmen, was in der Tschechischen Republik nur kostenfrei möglich sei, sofern man die tschechische Sprache beherrsche, dass er unter anderem einen ukrainischen Reisepass (gültig bis 28. Mai 2028), zwei tschechische Visa (gültig 24. März 2022 bis 23. März 2023 respektive 24. März 2023 bis 31. März 2024) sowie ein kanadisches Visum (gültig von 16. Juli 2023 bis 27. Mai 2028) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juli 2024 - gleichentags eröffnet -das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn dem Kanton B._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (teilweise sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschuss-verzicht ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem eine Kopie des sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden tschechischen Visums des Beschwerdeführers beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) richtet und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob das SEM zu Recht das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer verfüge über einen Schutzstatus in der Tschechischen Republik sowie über ein gültiges kanadisches Visum, womit eine Aufenthaltsalternative vorliege und er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels vorbringt, entgegen der angefochtenen Verfügung verfüge er in der Tschechischen Republik nicht über einen Schutzstatus respektive einen Aufenthaltstitel, dass er zudem dort nicht leben könne, da er weder eine Arbeit noch eine Wohnung habe und die tschechische Sprache nicht spreche, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz zu bestätigen ist, dass nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ukrainischer Staatsangehöriger ist, einzig Buchstabe a der Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine in Frage kommt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittel-eingabe, wonach die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, er habe in der Tschechischen Republik über einen Schutzstatus verfügt, unzutreffend sei, in klarem Widerspruch zu den Ausführungen seiner Mutter steht, wonach sie ebendort «temporären Schutz» gehabt hätten (vgl. SEM-Akte A1341234-3/4 F5), dass aufgrund der eingereichten Dokumente denn auch feststeht, dass dem Beschwerdeführer am 24. März 2022 ein bis zum 23. März 2023 gültiges tschechisches Visum ausgestellt wurde, welches am 24. März 2023 (gültig bis 31. März 2024) erneuert wurde (vgl. SEM-Akte 1341237-5/23), dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten (vgl. Urteil des BVGer D-4809/2024 vom 3. September 2024 E. 7.3), dass der Beschwerdeführer die Tschechische Republik seinen eigenen Angaben nach im Juni 2024 freiwillig verliess (vgl. SEM-Akte 1341237-3/4 F5) und zu keinem Zeitpunkt geltend machte, die tschechischen Behörden hätten ihm eine Erneuerung seines Schutzstatus verweigert, zumal anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht um dergleichen bemühte, dass es dem Beschwerdeführer deshalb unbenommen bleibt, sich an die tschechischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für sein Verlassen der Tschechischen Republik - er habe beabsichtigt, ein Studium aufzunehmen (vgl. SEM-Akte A1341234-3/4 F11 und 1341237-3/4 F13) - darzulegen, um wieder in den Genuss seines bisherigen, am 31. März 2024 abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen, dass im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Anwendung der Allgemein-verfügung vom 11. März 2022 aufgrund der für den Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik bestehenden Schutzalternative ausser Betracht fällt, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch stellte, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot zum Vornherein nicht zum Tragen kommt, dass keine Anhaltspunkte für eine ihm in der Tschechischen Republik drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass in der Tschechischen Republik offenkundig keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse vorliegt (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Übereinstimmung mit dem SEM der Wegweisungsvollzug vorliegend auch als zumutbar zu erachten ist, zumal keine massgeblichen Anhaltspunkte dafür vorgebracht wurden, der Beschwerdeführer könnte in der Tschechischen Republik aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er offenbar bereits in der Vergangenheit in der Lage war, problemlos mehrere Jahre in diesem Land zu leben (vgl. SEM-Akte 1341237-3/4 F5), dass die Entgegnung, ein Leben in der Tschechischen Republik sei ihm nicht möglich, da er dort über keine Wohnung und Erwerbstätigkeit verfüge, angesichts der Aussagen seiner Mutter, wonach die Absicht des Beschwerdeführers zu studieren für ihre Ausreise massgeblich gewesen sei (vgl. SEM-Akte 1341234-3/4 F11), konstruiert erscheint und unbehelflich ist, dass damit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - weder die allgemeine Lage in der Tschechischen Republik noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Weiterreise dorthin schliessen lassen, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG; gültiger ukrainischer Reisepass, gültiges kanadisches Visum) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung weiterer Reisedokumente mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), womit die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheids gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne