opencaselaw.ch

D-4742/2024

D-4742/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 17. März 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, in ihrem Heimat- land sei sie aus politischen Gründen Repressalien ausgesetzt gewesen, inhaftiert und von Sicherheitskräften wiederholt vergewaltigt worden. Fer- ner machte sie gesundheitliche Beschwerde geltend. Mit Verfügung vom

22. August 2011 wies das BFM (heute SEM) ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5271/2011 vom 7. August 2012 aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvor- bringen vollumfänglich abgewiesen. Bei der Prüfung des Wegweisungs- vollzugs wurde eingehend auf ihre gesundheitliche Situation eingegangen. B. Am 3. April 2013 suchte die Beschwerdeführerin ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nach. Dabei führte sie zur Begründung an, sie sei in ihr Heimatland zurückgekehrt und dort im Rahmen eines gerichtlichen Verfah- rens zu Tode verurteilt worden, weshalb sie sich zur erneuten Flucht ent- schieden habe. Das BFM wies ihr zweites Asylgesuch mit Verfügung vom

23. Juni 2014 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4174/2014 vom 18. September 2014 erneut aufgrund der fest- gestellten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen vollumfänglich ab. Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs setzte sich das Gericht ausführ- lich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander. C. Am 6. August 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungs- gesuch und ersuchte um vorläufige Aufnahme aus medizinischen Grün- den. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz am 5. Juli 2016 abgewie- sen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-4614/2016 vom 4. August 2016 ab, wobei festgehalten wurde, dass mit dem Wiedererwägungsverfahren ein nach wie vor beste- hendes Krankheitsbild belegt werde, aber nicht der Eindruck entstehe, die vom Gericht (in den früheren Urteilen) vorgenommene Einschätzung der Behandlungsmöglichkeiten in Kinshasa sei aufgrund einer allfälligen Ak- zentuierung der medizinischen Situation nicht mehr adäquat gewährleistet. Aufgrund der Akten sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die

D-4742/2024 Seite 3 gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sich entscheidwesent- lich verschlechtert habe. D. Am 11. September 2017 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Wieder- erwägungsgesuch, welches mit ihrer gesundheitlichen Situation begründet wurde. Mit Verfügung vom 25. September 2017 trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein. II. E. Am 25. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin wieder mit ei- nem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Dabei machte sie gel- tend, ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund eines Verkehrsumfalls noch einmal stark verschlechtert. Ausserdem gehe es ihr auch aufgrund einer nicht gelungenen Operation schlechter. Seit dem 18. Septem- ber 2023 sei sie stationär in psychiatrischer Behandlung und werde einen detaillierten Arztbericht nachreichen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde zum aktuellen Zeitpunkt eine Gefährdung ihres Lebens darstellen. Sie halte sich seit bald zehn Jahren in der Schweiz auf und verfüge in ihrer Heimat über kein Beziehungsnetz, welches sie unterstützen könnte. Ihr Gesundheitszustand sei schlecht und werde sich ohne die nötige Behand- lung verschlimmern. Gemäss Praxis sei eine Rückkehr in den Kongo so- wohl für Kranke als auch für alleinstehende Frauen, die dort über kein so- ziales oder familiäres Beziehungsnetz verfügen, unzumutbar. Der Rechts- vertreter reichte – teilweise auf Aufforderung hin – in der Folge verschie- dene Arztberichte bei der Vorinstanz ein. F. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 – eröffnet am 24. Juni 2024 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und erklärte die Verfügung vom 23. Juni 2014 als rechtskräftig und vollstreck- bar. Ferner wurde festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten werde abgewiesen und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten, dieser sei die aufschiebende Wirkung

D-4742/2024 Seite 4 zu erteilen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ferner sei die Be- schwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzusenden. Als Beilagen der Beschwerde wurden ein Therapeutischer Zwischenbe- richt der B._______ vom 10. Juli 2024, ein Austrittsbericht der B._______ vom 27. Februar 2024, ein Kurzaustrittsbericht vom 28. Dezember 2023 der B._______, ein Kurzaustrittsbericht vom 27. September 2023 der B._______ sowie drei Rezepte für Medikamente zu den Akten gereicht. H. Am 26. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei- sung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und

D-4742/2024 Seite 5 Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es liege betreffend den Vollzug der Wegweisung keine wiedererwä- gungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. Die Flüchtlingsei- genschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung als solche sind nicht Ge- genstand des Verfahrens.

E. 3.2.1 Sowohl das Wiedererwägungsgesuch als auch die Beschwerde wer- den damit begründet, dass sich sowohl der physische als auch der psychi- sche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hätten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.

E. 3.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige

D-4742/2024 Seite 6 Aufnahme zu gewähren. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr „wegen der vorherr- schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre“ (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Not- lage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat be- gründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret ge- fährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hinter- grund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten würden keine konkreten Hinweise hervorgehen, wonach sich ihr Zustand seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2016 in relevantem Ausmass verschlechtert habe. Ferner sei davon auszugehen, dass eine angemessene medizinische Versorgung in Kinshasa verfügbar sei und die Beschwerdeführerin, welche aus Kinshasa stamme, Zugang zu dieser habe. Bei den von ihr benötigten Medikamenten handle es sich ausserdem fast ausnahmslos um Standardmedikamente im Bereich der Psychophar- maka, ein Bluthochdruckmittel sowie ein Medikament gegen Magenbe- schwerden. Auch betreffend das von ihr benötigte Neuroleptikum sei davon auszugehen, dass eine erschwingliche Alternative gefunden werden könne. Zudem stehe es ihr frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungs- stelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Des Wei- teren würden sich keine Hinweise finden, dass in ihrem Heimatland kein soziales Netz mehr vorhanden wäre und sie bei einer Rückkehr als mittel- los gelten würde. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass ein soziales Netz vorhanden und ein sicheres und stabiles Umfeld gegeben sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als zulässig und zumutbar.

D-4742/2024 Seite 7

E. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin leide unter schweren Krankheiten, namentlich an ei- ner schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, einer Posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) sowie an einer kombinierte Persönlich- keitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen. Vor dem Hintergrund der mit dem EMARK 2004 Nr. 33 etablierten Praxis sei eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie sei auf Medika- mente und Therapien angewiesen und müsse immer wieder hospitalisiert werden. Ausserdem habe sie ihr Heimatland bereits 2011 verlassen und lebe somit seit 13 Jahren in der Schweiz, wobei sie den Kongo auch nie besucht habe. Sie verfüge deshalb dort über kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz mehr. Sie verfüge auch über keine Ausbildung oder beruf- liche Erfahrung, die ihr bei einer Rückkehr nützlich sein könnten. Aufgrund ihrer diagnostizierten PTBS und der schizoaffektiven Störung sei sie auf eine vertraute, ruhige und sichere Umgebung angewiesen. Sie habe grosse Mühe, ihren Alltag zu strukturieren, weshalb eine engmaschige Un- terstützung im Alltag und begleitetes Wohnen angezeigt seien. Sie sei zu 100% arbeitsunfähig. Ferner würde eine zwangsweise Rückführung zu ei- ner Verschlechterung der psychotischen Symptome führen. Wenn ihr im Kongo nicht erhältliches Neuroleptikum durch ein weniger passendes er- setzt werden müsse, würde dies ebenfalls zu einer Verschlimmerung der Symptomatik führen. Als alleinstehende Frau mit einer schweren psychi- schen Krankheit werde es ihr nicht möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie könnte sich die gesundheitliche Versorgung im Heimatland deshalb gar nicht leisten. Die Rückkehrhilfe sei zeitlich begrenzt. Ausser- dem seien die Therapieplätze sehr begrenzt und es gebe kaum speziali- sierte Fachärzte. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung in den Kongo für die Beschwerdeführerin unzumutbar. Den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 4. Juli 2023 im C._______ der B._______ in Behandlung befinde. Da sie psychisch zu in- stabil gewesen sei und psychotisch dekompensiert habe, habe die Trau- matherapie abgebrochen werden müssen und es sei zur Stabilisierung eine stationäre Behandlung aufgegleist worden. Im Anschluss daran sei die ambulante Behandlung weitergeführt worden. Sie habe im Jahr 2023 einen Unfall erlitten, wobei sie von einem Auto angefahren worden und der Un- fallfahrer verstorben sei. Dieser Mann spreche nun mit ihr und wolle sie zu sich holen. Sie weise einen hohen Leidensdruck auf aufgrund der erlebten psychotischen Wahrnehmung von toten Menschen, welche sie verfolgen und mit sich nehmen wollen würden. Durch ihre starken Ängste und ihre

D-4742/2024 Seite 8 innere Unruhe sei der Schlaf beeinträchtigt, wodurch sie sehr müde sei und Konzentrationsstörungen auftreten würden. Sie sei depressiv und habe teilweise Suizidgedanken, welche ihr zusätzlich Angst machen würden. Da es sich bei der schizoaffektiven Störung um eine schwere psychische Er- krankung handle, sei eine integriert psychiatrische Behandlung und die re- gelmässige Einnahme von Psychopharmaka zwingend notwendig für eine psychische Stabilisierung. Eine Rückkehr in den Kongo sei aus Sicht der Ärzte nicht möglich, da weder die medizinischen Voraussetzungen noch die ausreichend stabilen Verhältnisse vorhanden seien, um eine Dekom- pensation zu verhindern. Sie leide an einer schizoaffektiven Störung, ge- genwärtig depressiv, einer komplexen PTBS, einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen sowie anamnestisch an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Gebrauch.

E. 5 Die Vorinstanz hält die von den Beschwerdeführenden mit ihrem Wieder- erwägungsgesuch eingereichten Beweismittel nicht für geeignet, die frühe- ren Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen, da sich aus diesen keine deutlich veränderte medizinische Situation ergebe. Zwar lagen zum Zeit- punkt des letzten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits Arztbe- richte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor, al- lerdings hatten bisher eine Depression mit Suizidgedanken im Vordergrund gestanden. Das letzte Urteil und damit die letzte Auseinandersetzung mit ihrem Gesundheitszustand datiert jedoch vom 4. August 2016 und liegt da- mit bereits über acht Jahre zurück. In der Zwischenzeit, im Jahr 2023, erlitt die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall, der offensichtlich zu einer starken Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führte. Die Be- schwerdeführerin ist seither wieder in Behandlung und ihr wurden verschie- dene psychische Krankheiten diagnostiziert, darunter eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, eine PTBS sowie eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen. Das Gericht hält diese neuen Beweismittel zur Untermauerung der Situa- tion der Beschwerdeführerin insgesamt als geeignet, ihre Lage neu beur- teilen zu können. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist deshalb erneut auf Grundlage aller während des Wiedererwägungsverfahrens ein- gereichten Beweismittel und veränderten Umstände zu prüfen.

E. 6 6.1.1 Im Kongo (Kinshasa) herrscht trotz der regelmässigen Unruhen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE

D-4742/2024 Seite 9 2010/57 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer E-1480/2020 vom 6. April 2020 E. 8.4.1). Gemäss Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 ist der Wegweisungsvollzug nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indivi- duellen Umstände in der Regel unzumutbar, wenn die Betroffenen (kleine) Kinder in ihrer Begleitung haben, für mehrere Kinder verantwortlich sind oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlech- ten Gesundheitszustand befinden (a.a.O. E. 7.3.4).

E. 6.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass zwar da- von ausgegangen werden durfte, dass sie in Kinshasa auch nach ihrer Ausreise über ein familiäres Beziehungsnetz verfügte. Inzwischen ist aller- dings zu berücksichtigen, dass sie sich bereits seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhält und seit langem an psychischen Beschwerden leidet. Ins- besondere seit ihrem Unfall im Jahr 2023 ist sie gemäss ärztlichen Berich- ten in ihrem psychischen Gesundheitszustand stark belastet. Es kann des- halb nicht davon ausgegangen werden (und es finden sich keine entspre- chenden Hinweise in den Akten), dass sie ihr soziales und familiäres Netz im Heimatland unter diesen Umständen und während dieser langen Zeit aufrechterhalten konnte.

E. 6.3 Das SEM kommt in seiner Verfügung zum Schluss, dass die gesund- heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch im Kongo behandelt werden könnten. In Bezug auf die von ihr benötigten Medikamente wurde festgehalten, es handle sich dabei fast ausnahmslos um gängige Stan- dardmedikamente. Da eine ausreichende medizinische Infrastruktur und Fachpersonal gegeben seien, sei davon auszugehen, dass auch für das Neuroleptikum Aripiprazol eine erschwingliche Alternative gefunden wer- den könne. Eine Abklärung diesbezüglich befindet sich nicht in den Akten. Diese Argumentation greift vor dem Hintergrund der publizierten Länder- praxis zu kurz. Gemäss Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 werde verschiedentlich von einem chronischen Mangel an wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und qualifiziertem Fachpersonal berichtet. Da- neben sei der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aufgrund der verhältnismässig sehr hohen Behandlungs- kosten stark eingeschränkt (a.a.O. E. 7.3.3.). Dem Therapeutischen Zwi- schenbericht vom 10. Juli 2024 (welcher neben der Sozialarbeiterin auch von der Oberpsychologin unterzeichnet wurde) ist ausdrücklich zu entneh- men, bei der schizoaffektiven Störung, an welcher die Beschwerdeführerin leide, handle es sich um eine schwere psychische Krankheit, welche zu einer anhaltenden psychischen Beeinträchtigung führe. Eine Rückkehr in den Kongo sei deshalb aus ärztlicher Sicht nicht möglich. Vor dem

D-4742/2024 Seite 10 Hintergrund der seit dem Verkehrsunfall veränderten gesundheitlichen Si- tuation der Beschwerdeführerin, der Länderpraxis zum Kongo sowie der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, aufgrund welcher nicht von einem stabilen Beziehungsnetz in der Heimat ausgegangen wer- den kann, kann die Annahme des SEM, die Fachärztliche Behandlung würde der Beschwerdeführerin auch im Kongo zur Verfügung stehen, nicht gestützt werden.

E. 6.4 In Würdigung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass eine Rückkehr die Beschwerdeführerin in eine Si- tuation bringen würde, die nicht nur den bisherigen Behandlungserfolg zu- nichtemachen, sondern sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten und existenziellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als un- zumutbar.

E. 6.5 Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewäh- rung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.

E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2024 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2014 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offenbleiben.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine

D-4742/2024 Seite 11 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– zuzusprechen.

E. 10 Die Gesuche um Gewährung der Aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos und sind entsprechend abzuschreiben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4742/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 20. Juni 2024 so- wie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juni 2014 werden aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh- men.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4742/2024 Urteil vom 16. Oktober 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 17. März 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, in ihrem Heimatland sei sie aus politischen Gründen Repressalien ausgesetzt gewesen, inhaftiert und von Sicherheitskräften wiederholt vergewaltigt worden. Ferner machte sie gesundheitliche Beschwerde geltend. Mit Verfügung vom 22. August 2011 wies das BFM (heute SEM) ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5271/2011 vom 7. August 2012 aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen vollumfänglich abgewiesen. Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs wurde eingehend auf ihre gesundheitliche Situation eingegangen. B. Am 3. April 2013 suchte die Beschwerdeführerin ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nach. Dabei führte sie zur Begründung an, sie sei in ihr Heimatland zurückgekehrt und dort im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu Tode verurteilt worden, weshalb sie sich zur erneuten Flucht entschieden habe. Das BFM wies ihr zweites Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2014 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4174/2014 vom 18. September 2014 erneut aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen vollumfänglich ab. Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs setzte sich das Gericht ausführlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander. C. Am 6. August 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz am 5. Juli 2016 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4614/2016 vom 4. August 2016 ab, wobei festgehalten wurde, dass mit dem Wiedererwägungsverfahren ein nach wie vor bestehendes Krankheitsbild belegt werde, aber nicht der Eindruck entstehe, die vom Gericht (in den früheren Urteilen) vorgenommene Einschätzung der Behandlungsmöglichkeiten in Kinshasa sei aufgrund einer allfälligen Akzentuierung der medizinischen Situation nicht mehr adäquat gewährleistet. Aufgrund der Akten sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sich entscheidwesentlich verschlechtert habe. D. Am 11. September 2017 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit ihrer gesundheitlichen Situation begründet wurde. Mit Verfügung vom 25. September 2017 trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein. II. E. Am 25. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin wieder mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Dabei machte sie geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund eines Verkehrsumfalls noch einmal stark verschlechtert. Ausserdem gehe es ihr auch aufgrund einer nicht gelungenen Operation schlechter. Seit dem 18. September 2023 sei sie stationär in psychiatrischer Behandlung und werde einen detaillierten Arztbericht nachreichen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde zum aktuellen Zeitpunkt eine Gefährdung ihres Lebens darstellen. Sie halte sich seit bald zehn Jahren in der Schweiz auf und verfüge in ihrer Heimat über kein Beziehungsnetz, welches sie unterstützen könnte. Ihr Gesundheitszustand sei schlecht und werde sich ohne die nötige Behandlung verschlimmern. Gemäss Praxis sei eine Rückkehr in den Kongo sowohl für Kranke als auch für alleinstehende Frauen, die dort über kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz verfügen, unzumutbar. Der Rechtsvertreter reichte - teilweise auf Aufforderung hin - in der Folge verschiedene Arztberichte bei der Vorinstanz ein. F. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 - eröffnet am 24. Juni 2024 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und erklärte die Verfügung vom 23. Juni 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wurde festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten werde abgewiesen und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten, dieser sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ferner sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzusenden. Als Beilagen der Beschwerde wurden ein Therapeutischer Zwischenbericht der B._______ vom 10. Juli 2024, ein Austrittsbericht der B._______ vom 27. Februar 2024, ein Kurzaustrittsbericht vom 28. Dezember 2023 der B._______, ein Kurzaustrittsbericht vom 27. September 2023 der B._______ sowie drei Rezepte für Medikamente zu den Akten gereicht. H. Am 26. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es liege betreffend den Vollzug der Wegweisung keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. Die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung als solche sind nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.2 3.2.1 Sowohl das Wiedererwägungsgesuch als auch die Beschwerde werden damit begründet, dass sich sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hätten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. 3.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten würden keine konkreten Hinweise hervorgehen, wonach sich ihr Zustand seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2016 in relevantem Ausmass verschlechtert habe. Ferner sei davon auszugehen, dass eine angemessene medizinische Versorgung in Kinshasa verfügbar sei und die Beschwerdeführerin, welche aus Kinshasa stamme, Zugang zu dieser habe. Bei den von ihr benötigten Medikamenten handle es sich ausserdem fast ausnahmslos um Standardmedikamente im Bereich der Psychopharmaka, ein Bluthochdruckmittel sowie ein Medikament gegen Magenbeschwerden. Auch betreffend das von ihr benötigte Neuroleptikum sei davon auszugehen, dass eine erschwingliche Alternative gefunden werden könne. Zudem stehe es ihr frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Des Weiteren würden sich keine Hinweise finden, dass in ihrem Heimatland kein soziales Netz mehr vorhanden wäre und sie bei einer Rückkehr als mittellos gelten würde. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass ein soziales Netz vorhanden und ein sicheres und stabiles Umfeld gegeben sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als zulässig und zumutbar. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin leide unter schweren Krankheiten, namentlich an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie an einer kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen. Vor dem Hintergrund der mit dem EMARK 2004 Nr. 33 etablierten Praxis sei eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie sei auf Medikamente und Therapien angewiesen und müsse immer wieder hospitalisiert werden. Ausserdem habe sie ihr Heimatland bereits 2011 verlassen und lebe somit seit 13 Jahren in der Schweiz, wobei sie den Kongo auch nie besucht habe. Sie verfüge deshalb dort über kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz mehr. Sie verfüge auch über keine Ausbildung oder berufliche Erfahrung, die ihr bei einer Rückkehr nützlich sein könnten. Aufgrund ihrer diagnostizierten PTBS und der schizoaffektiven Störung sei sie auf eine vertraute, ruhige und sichere Umgebung angewiesen. Sie habe grosse Mühe, ihren Alltag zu strukturieren, weshalb eine engmaschige Unterstützung im Alltag und begleitetes Wohnen angezeigt seien. Sie sei zu 100% arbeitsunfähig. Ferner würde eine zwangsweise Rückführung zu einer Verschlechterung der psychotischen Symptome führen. Wenn ihr im Kongo nicht erhältliches Neuroleptikum durch ein weniger passendes ersetzt werden müsse, würde dies ebenfalls zu einer Verschlimmerung der Symptomatik führen. Als alleinstehende Frau mit einer schweren psychischen Krankheit werde es ihr nicht möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie könnte sich die gesundheitliche Versorgung im Heimatland deshalb gar nicht leisten. Die Rückkehrhilfe sei zeitlich begrenzt. Ausserdem seien die Therapieplätze sehr begrenzt und es gebe kaum spezialisierte Fachärzte. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung in den Kongo für die Beschwerdeführerin unzumutbar. Den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 4. Juli 2023 im C._______ der B._______ in Behandlung befinde. Da sie psychisch zu instabil gewesen sei und psychotisch dekompensiert habe, habe die Traumatherapie abgebrochen werden müssen und es sei zur Stabilisierung eine stationäre Behandlung aufgegleist worden. Im Anschluss daran sei die ambulante Behandlung weitergeführt worden. Sie habe im Jahr 2023 einen Unfall erlitten, wobei sie von einem Auto angefahren worden und der Unfallfahrer verstorben sei. Dieser Mann spreche nun mit ihr und wolle sie zu sich holen. Sie weise einen hohen Leidensdruck auf aufgrund der erlebten psychotischen Wahrnehmung von toten Menschen, welche sie verfolgen und mit sich nehmen wollen würden. Durch ihre starken Ängste und ihre innere Unruhe sei der Schlaf beeinträchtigt, wodurch sie sehr müde sei und Konzentrationsstörungen auftreten würden. Sie sei depressiv und habe teilweise Suizidgedanken, welche ihr zusätzlich Angst machen würden. Da es sich bei der schizoaffektiven Störung um eine schwere psychische Erkrankung handle, sei eine integriert psychiatrische Behandlung und die regelmässige Einnahme von Psychopharmaka zwingend notwendig für eine psychische Stabilisierung. Eine Rückkehr in den Kongo sei aus Sicht der Ärzte nicht möglich, da weder die medizinischen Voraussetzungen noch die ausreichend stabilen Verhältnisse vorhanden seien, um eine Dekompensation zu verhindern. Sie leide an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, einer komplexen PTBS, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen sowie anamnestisch an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Gebrauch.

5. Die Vorinstanz hält die von den Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel nicht für geeignet, die früheren Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen, da sich aus diesen keine deutlich veränderte medizinische Situation ergebe. Zwar lagen zum Zeitpunkt des letzten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits Arztberichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor, allerdings hatten bisher eine Depression mit Suizidgedanken im Vordergrund gestanden. Das letzte Urteil und damit die letzte Auseinandersetzung mit ihrem Gesundheitszustand datiert jedoch vom 4. August 2016 und liegt damit bereits über acht Jahre zurück. In der Zwischenzeit, im Jahr 2023, erlitt die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall, der offensichtlich zu einer starken Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führte. Die Beschwerdeführerin ist seither wieder in Behandlung und ihr wurden verschiedene psychische Krankheiten diagnostiziert, darunter eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, eine PTBS sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen. Das Gericht hält diese neuen Beweismittel zur Untermauerung der Situation der Beschwerdeführerin insgesamt als geeignet, ihre Lage neu beurteilen zu können. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist deshalb erneut auf Grundlage aller während des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel und veränderten Umstände zu prüfen. 6. 6.1.1 Im Kongo (Kinshasa) herrscht trotz der regelmässigen Unruhen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer E-1480/2020 vom 6. April 2020 E. 8.4.1). Gemäss Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 ist der Wegweisungsvollzug nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel unzumutbar, wenn die Betroffenen (kleine) Kinder in ihrer Begleitung haben, für mehrere Kinder verantwortlich sind oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befinden (a.a.O. E. 7.3.4). 6.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass zwar davon ausgegangen werden durfte, dass sie in Kinshasa auch nach ihrer Ausreise über ein familiäres Beziehungsnetz verfügte. Inzwischen ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie sich bereits seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhält und seit langem an psychischen Beschwerden leidet. Insbesondere seit ihrem Unfall im Jahr 2023 ist sie gemäss ärztlichen Berichten in ihrem psychischen Gesundheitszustand stark belastet. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden (und es finden sich keine entsprechenden Hinweise in den Akten), dass sie ihr soziales und familiäres Netz im Heimatland unter diesen Umständen und während dieser langen Zeit aufrechterhalten konnte. 6.3 Das SEM kommt in seiner Verfügung zum Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch im Kongo behandelt werden könnten. In Bezug auf die von ihr benötigten Medikamente wurde festgehalten, es handle sich dabei fast ausnahmslos um gängige Standardmedikamente. Da eine ausreichende medizinische Infrastruktur und Fachpersonal gegeben seien, sei davon auszugehen, dass auch für das Neuroleptikum Aripiprazol eine erschwingliche Alternative gefunden werden könne. Eine Abklärung diesbezüglich befindet sich nicht in den Akten. Diese Argumentation greift vor dem Hintergrund der publizierten Länderpraxis zu kurz. Gemäss Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 werde verschiedentlich von einem chronischen Mangel an wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und qualifiziertem Fachpersonal berichtet. Daneben sei der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aufgrund der verhältnismässig sehr hohen Behandlungskosten stark eingeschränkt (a.a.O. E. 7.3.3.). Dem Therapeutischen Zwischenbericht vom 10. Juli 2024 (welcher neben der Sozialarbeiterin auch von der Oberpsychologin unterzeichnet wurde) ist ausdrücklich zu entnehmen, bei der schizoaffektiven Störung, an welcher die Beschwerdeführerin leide, handle es sich um eine schwere psychische Krankheit, welche zu einer anhaltenden psychischen Beeinträchtigung führe. Eine Rückkehr in den Kongo sei deshalb aus ärztlicher Sicht nicht möglich. Vor dem Hintergrund der seit dem Verkehrsunfall veränderten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, der Länderpraxis zum Kongo sowie der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, aufgrund welcher nicht von einem stabilen Beziehungsnetz in der Heimat ausgegangen werden kann, kann die Annahme des SEM, die Fachärztliche Behandlung würde der Beschwerdeführerin auch im Kongo zur Verfügung stehen, nicht gestützt werden. 6.4 In Würdigung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Rückkehr die Beschwerdeführerin in eine Situation bringen würde, die nicht nur den bisherigen Behandlungserfolg zunichtemachen, sondern sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten und existenziellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar. 6.5 Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2024 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2014 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offenbleiben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zuzusprechen.

10. Die Gesuche um Gewährung der Aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos und sind entsprechend abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 20. Juni 2024 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juni 2014 werden aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: