Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 17. März 2011 stellte die Beschwerdeführerin ein erstes Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...). Am 22. März 2011 fand im EVZ (...) die Befragung zur Person (BzP) und am 22. Juli 2011 die Anhörung durch das BFM statt. Mit Verfügung vom 22. August 2011 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 7. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung angehobene Beschwerde vom 22. September 2011 ab. B. Eigenen Angaben zufolge kehrte die Beschwerdeführerin in der Folge in den Heimatstaat zurück, gelangte jedoch bereits am 3. April 2013 wieder unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags im EVZ B._______ ihr zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der BzP vom 22. April 2013 im EVZ B._______ sowie der Direktanhörung vom 5. Juni 2014 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe schon wenige Tage nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat eine gerichtliche Vorladung erhalten. Die Behörden hätten sie dahingehend informiert, die Untersuchung der Vergiftung, die Anlass zu ihrer Flucht im Jahre 2011 gegeben habe, sei suspendiert worden. Sie müsse sich jedoch einmal pro Woche beim Gericht melden. In dieser Zeit habe sie einen Geschäftsmann, der sich als Diamantenhändler betätigt habe, kennengelernt und sei seine Freundin geworden. Eines Tages sei sie von Agenten gebeten worden, Personen anhand von Fotos zu identifizieren. Bei dieser Gelegenheit habe sie die Foto ihres Verlobten gesehen und erfahren, dieser gehöre der (...) an. Auch sie selbst sei angeschuldigt worden, Mitglied dieser (...) zu sein, und deswegen zum Tode verurteilt worden. Dank der Hilfe eines Onkels ihres Verlobten, seines Zeichens General, habe sie indessen aus dem Gefängnis fliehen können. Dieser Soldat habe sie zunächst bei sich aufgenommen und sie später anderweitig untergebracht. Am 1. April 2013 habe sie den Heimatstaat auf dem Luftweg verlassen und sei via C._______ nach D._______ gelangt. Dort habe sie zufälligerweise einen Weissen getroffen und mit ihm einen Kaffee getrunken. In der Folge habe dieser Mann sie mit seinem Wagen umgehend in die Schweiz chauffiert und ihr ans Herz gelegt, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 - eröffnet am 25. Juni 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des Entscheids machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien vage, unpräzise, oberflächlich, widersprüchlich, unlogisch und unwahrscheinlich beziehungsweise wirklichkeitsfremd ausgefallen. So etwa sei die angebliche Flucht aus dem Gefängnis, die einem General zu verdanken sei, von dem sich herausgestellt habe, dass er der Onkel ihres Verlobten sei, ein wirklichkeitsfremdes Konstrukt. Hinzu komme, dass sie nicht einmal in der Lage gewesen sei, den Namen ihres Retters zu nennen. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 aufzuheben und ihr in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: ein Arztzeugnis vom 2. Juli 2014 des Kantonsspitals E._______ (Beilage 2), einen ärztlichen Bericht vom 2. Juli 2014 einer Assistenzärztin der Frauenklinik (Beilage 3), ein Arztzeugnis vom 2. Juli 2014 eines Facharztes FMH für Innere Medizin (Beilage 4), die Korrespondenz vom 3. und 4. Juli 2014 zwischen der Vertreterin der Beschwerdeführerin und einem Arzt (Beilage 5), einen Nachtrag zum Schreiben vom 18. Juli 2014 des Kantonsspitals E._______, das Schreiben vom 18. Juli 2014 des Kantonsspitals E._______, ein Arztzeugnis vom 16. April 2014 des Kantonsspitals E._______ (Beilage 6), die Bestätigung vom 16. Juli 2014 einer Kontrolluntersuchung (Beilage 7) sowie eine Aufzeichnung von Arztterminen (Beilage 8). E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung vom 26. Juni 2014 zu den Akten und ersuchte um Zustellung des in der obgenannten Zwischenverfügung erwähnten Urteils. E.c Mit Schreiben vom 14. August 2014 verwies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf die Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts und machte sie darüber hinaus darauf aufmerksam, dass mit dem von ihr erwähnten Urteil vom 7. August 2012 ihr erstes Asylverfahren abgeschlossen wurde, weshalb es sich bereits bei ihren Akten befinden sollte. E.d Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 20. August 2014.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In ihrer Beschwerde vom 24. Juli 2014 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Asylgründe als unglaubhaft erachtet, dabei indessen verkannt, dass sie gesundheitlich schwer angeschlagen sei und aufgrund der Blutarmut sowie der Syphilis gravierende Konzentrationsprobleme habe. Ausserdem sei sie traumatisiert. Das BFM verkenne die Tragweite und die Komplexität ihrer gesundheitlichen Situation und habe diese im Entscheid nicht gebührend berücksichtigt, weshalb es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und somit den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, weil bei ihr diverse Krankheiten diagnostiziert worden seien: anämisierende Menometrorrhagien (v.a. Adenomyose des Uterus sowie Vorderwandmyom), schwere Depression (mit Suizidgedanken), chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Spannungskopfschmerzen, Lues latens (Syphilis), Hämorrhoiden und Haarausfall. Es stelle sich die Frage, ob sie im Heimatstaat überhaupt die notwendigen Behandlungen erhalten könne und ob für sie der Zugang zu allenfalls vorhandenen Angeboten gewährleistet sei. Zudem verkenne das BFM die Tragweite ihrer psychischen Erkrankung. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands habe sie keine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden und verfüge nicht über ein soziales Netz im Heimatstaat.
E. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführerin, wie dem Bericht vom 16. April 2014 des Kantonsspitals E._______ (Beilage 6) zu entnehmen ist, ihrem Arzt gegenüber Symptome wie Vergesslichkeit oder Unkonzentriertheit ausdrücklich verneint hat, weshalb nicht anzunehmen ist, zwischen den von der Vorinstanz festgestellten vagen, unpräzisen, oberflächlichen, widersprüchlichen, unlogischen Vorbringen und ihren medizinischen Problemen gebe es einen relevanten Zusammenhang; einen entsprechenden Beweis hat die Beschwerdeführerin ohnehin nicht erbracht. Und selbst wenn ihr ein ärztliches Attest Vergesslichkeit und mangelnde Konzentrationsfähigkeit attestieren sollte, würde dies an der Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation nichts ändern: Schon allein das Übermass an märchenhaften Fügungen des Schicksals wie der zufällige Auftritt eines Freundes aus alten Tagen in F._______, der die Beschwerdeführerin zunächst nach G._______, von dort aus nach (...) begleitet und ihr hiefür den Reisepass seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt haben soll (B5/11 Ziff. 5.01 S. 6), lässt ihre Vorbringen wirklichkeitsfremd und somit unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommen beispielsweise ihre mirakulöse Flucht aus dem Gefängnis mit Hilfe ihres Retters im Generalsrang, dessen Namen sie nicht kennt, oder die generöse Hilfe eines weissen Kaffeetrinkers, der die Beschwerdeführerin sogleich von D._______ in die Schweiz chauffiert haben soll. Angesichts zusätzlicher, widersprüchlicher und unsubstanziierter Vorbringen drängt sich der Schluss auf, dass ihre Vorbringen keinen Realitätsbezug haben können. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin das angebliche Todesurteil nicht vorgelegt und auch keinen Beweis dafür erbracht, dass sie die Schweiz nach ihrem ersten Asylverfahren überhaupt verlassen hat. Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, die Beschwerdeführerin konnte bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden. Dementsprechend kann von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat deshalb das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.1 Wie den eingereichten Arztzeugnissen zu entnehmen ist, sind bei der Beschwerdeführerin eine Reihe von Krankheiten diagnostiziert worden, nämlich anämisierende Menometrorrhagien (v.a. Adenomyose des Uterus sowie Vorderwandmyom), schwere Depression (mit Suizidgedanken), chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Spannungskopfschmerzen, Lues latens (Syphilis), Hämorrhoiden und Haarausfall. Dabei ist dem Arztzeugnis vom 18. Juli 2014 des Kantonsspitals E._______ zu entnehmen, dass die Behandlung der Lues latens abgeschlossen sei und es für Neurolues anlässlich der letzten Konsultation keine klinischen Anzeichen gegeben habe.
E. 7.2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängt sich auch angesichts der Suizidalität der Beschwerdeführerin keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug. Sie ist gehalten, den Wegweisungsvollzug in einer Weise auszugestalten, welche die Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung minimiert.
E. 7.2.3 Bezüglich der medizinischen Versorgung im Heimatstaat ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägung 7.2.3 im Urteil vom 7. August 2012 des Bundesverwaltungsgerichts und die dort genannten medizinischen Institutionen in (...) zu verweisen. Eine "schwere Anämie, welche mit regelmässigen Blut- und Eisentransfusionen behandelt werden muss", ist in den im obgenannten Entscheid genannten Spitälern behandelbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mit einem tödlichen Verlauf ihrer Krankheit zu rechnen hat. Des Weiteren ist der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland allenfalls für die Beschwerdeführerin weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend, zumal der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Vielmehr anerkennt der EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Und seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, No. 26565/05, Ziff. 34, bestätigt in den Urteilen Yoh-Ekale Mwanje gegen Belgien vom 20. Dezember 2012, No. 10486/10 und S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 29. Januar 2013, No. 60367/10). Darüber hinaus hält es der EGMR für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat somit nicht dazu, länderspezifische Ungleichheiten bei der medizinischen Versorgung durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Ein im Vergleich zur Schweiz allenfalls schlechterer medizinischer Standard im Kongo stellt somit für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies umso weniger, als die von der Beschwerdeführerin genannten Krankheiten im Heimatstaat grundsätzlich behandelbar sind; eine weitere Behandlung in der Schweiz ist somit nicht indiziert. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In casu lassen weder die allgemeine Lage im Kongo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen. Die in den Arztberichten erwähnte schwere Depression der Beschwerdeführerin wie auch ihre anderweitigen Krankheiten vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung der Beschwerdeführerin im Kongo gewährleistet, dies umso eher als sie die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Kongo nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24).Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin den allergrössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat. Die Frage, ob sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das sie sich bei ihrer Rückkehr stützen kann und welches ihr eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser Stelle offenbleiben, zumal sich aufgrund der Akten der Eindruck ergibt, sie sei bestrebt, das in Wirklichkeit vorhandene Netz zu dissimulieren. Es ist nämlich nicht anzunehmen, es habe bei ihren jugendlichen Verwandten vor oder nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Massensterben gegeben, wie man ihren Vorbringen entnehmen könnte, oder es sei ihr nicht bekannt, ob ihre Eltern noch Geschwister haben (B5/11 Ziff. 3.01 S. 5, A1/10 Ziff. 12 S. 3). Darüber hinaus steht aufgrund ihrer Vorbringen fest, dass sie über eine Art kaufmännische Ausbildung als Sekretärin mit Diplom beziehungsweise mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Es ist deshalb anzunehmen, es werde ihr auch nach einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder gelingen, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen, dies umso mehr, als von der Existenz eines grösseren sozialen Netzes auszugehen ist. Nötigenfalls kann ihr zur Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz zusätzlich Rückkehrhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Kongo als zumutbar zu erachten ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4174/2014 Urteil vom 18. September 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Am 17. März 2011 stellte die Beschwerdeführerin ein erstes Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...). Am 22. März 2011 fand im EVZ (...) die Befragung zur Person (BzP) und am 22. Juli 2011 die Anhörung durch das BFM statt. Mit Verfügung vom 22. August 2011 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 7. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung angehobene Beschwerde vom 22. September 2011 ab. B. Eigenen Angaben zufolge kehrte die Beschwerdeführerin in der Folge in den Heimatstaat zurück, gelangte jedoch bereits am 3. April 2013 wieder unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags im EVZ B._______ ihr zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der BzP vom 22. April 2013 im EVZ B._______ sowie der Direktanhörung vom 5. Juni 2014 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe schon wenige Tage nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat eine gerichtliche Vorladung erhalten. Die Behörden hätten sie dahingehend informiert, die Untersuchung der Vergiftung, die Anlass zu ihrer Flucht im Jahre 2011 gegeben habe, sei suspendiert worden. Sie müsse sich jedoch einmal pro Woche beim Gericht melden. In dieser Zeit habe sie einen Geschäftsmann, der sich als Diamantenhändler betätigt habe, kennengelernt und sei seine Freundin geworden. Eines Tages sei sie von Agenten gebeten worden, Personen anhand von Fotos zu identifizieren. Bei dieser Gelegenheit habe sie die Foto ihres Verlobten gesehen und erfahren, dieser gehöre der (...) an. Auch sie selbst sei angeschuldigt worden, Mitglied dieser (...) zu sein, und deswegen zum Tode verurteilt worden. Dank der Hilfe eines Onkels ihres Verlobten, seines Zeichens General, habe sie indessen aus dem Gefängnis fliehen können. Dieser Soldat habe sie zunächst bei sich aufgenommen und sie später anderweitig untergebracht. Am 1. April 2013 habe sie den Heimatstaat auf dem Luftweg verlassen und sei via C._______ nach D._______ gelangt. Dort habe sie zufälligerweise einen Weissen getroffen und mit ihm einen Kaffee getrunken. In der Folge habe dieser Mann sie mit seinem Wagen umgehend in die Schweiz chauffiert und ihr ans Herz gelegt, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 - eröffnet am 25. Juni 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des Entscheids machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien vage, unpräzise, oberflächlich, widersprüchlich, unlogisch und unwahrscheinlich beziehungsweise wirklichkeitsfremd ausgefallen. So etwa sei die angebliche Flucht aus dem Gefängnis, die einem General zu verdanken sei, von dem sich herausgestellt habe, dass er der Onkel ihres Verlobten sei, ein wirklichkeitsfremdes Konstrukt. Hinzu komme, dass sie nicht einmal in der Lage gewesen sei, den Namen ihres Retters zu nennen. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 aufzuheben und ihr in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: ein Arztzeugnis vom 2. Juli 2014 des Kantonsspitals E._______ (Beilage 2), einen ärztlichen Bericht vom 2. Juli 2014 einer Assistenzärztin der Frauenklinik (Beilage 3), ein Arztzeugnis vom 2. Juli 2014 eines Facharztes FMH für Innere Medizin (Beilage 4), die Korrespondenz vom 3. und 4. Juli 2014 zwischen der Vertreterin der Beschwerdeführerin und einem Arzt (Beilage 5), einen Nachtrag zum Schreiben vom 18. Juli 2014 des Kantonsspitals E._______, das Schreiben vom 18. Juli 2014 des Kantonsspitals E._______, ein Arztzeugnis vom 16. April 2014 des Kantonsspitals E._______ (Beilage 6), die Bestätigung vom 16. Juli 2014 einer Kontrolluntersuchung (Beilage 7) sowie eine Aufzeichnung von Arztterminen (Beilage 8). E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung vom 26. Juni 2014 zu den Akten und ersuchte um Zustellung des in der obgenannten Zwischenverfügung erwähnten Urteils. E.c Mit Schreiben vom 14. August 2014 verwies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf die Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts und machte sie darüber hinaus darauf aufmerksam, dass mit dem von ihr erwähnten Urteil vom 7. August 2012 ihr erstes Asylverfahren abgeschlossen wurde, weshalb es sich bereits bei ihren Akten befinden sollte. E.d Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 20. August 2014. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Beschwerde vom 24. Juli 2014 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Asylgründe als unglaubhaft erachtet, dabei indessen verkannt, dass sie gesundheitlich schwer angeschlagen sei und aufgrund der Blutarmut sowie der Syphilis gravierende Konzentrationsprobleme habe. Ausserdem sei sie traumatisiert. Das BFM verkenne die Tragweite und die Komplexität ihrer gesundheitlichen Situation und habe diese im Entscheid nicht gebührend berücksichtigt, weshalb es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und somit den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, weil bei ihr diverse Krankheiten diagnostiziert worden seien: anämisierende Menometrorrhagien (v.a. Adenomyose des Uterus sowie Vorderwandmyom), schwere Depression (mit Suizidgedanken), chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Spannungskopfschmerzen, Lues latens (Syphilis), Hämorrhoiden und Haarausfall. Es stelle sich die Frage, ob sie im Heimatstaat überhaupt die notwendigen Behandlungen erhalten könne und ob für sie der Zugang zu allenfalls vorhandenen Angeboten gewährleistet sei. Zudem verkenne das BFM die Tragweite ihrer psychischen Erkrankung. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands habe sie keine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden und verfüge nicht über ein soziales Netz im Heimatstaat. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführerin, wie dem Bericht vom 16. April 2014 des Kantonsspitals E._______ (Beilage 6) zu entnehmen ist, ihrem Arzt gegenüber Symptome wie Vergesslichkeit oder Unkonzentriertheit ausdrücklich verneint hat, weshalb nicht anzunehmen ist, zwischen den von der Vorinstanz festgestellten vagen, unpräzisen, oberflächlichen, widersprüchlichen, unlogischen Vorbringen und ihren medizinischen Problemen gebe es einen relevanten Zusammenhang; einen entsprechenden Beweis hat die Beschwerdeführerin ohnehin nicht erbracht. Und selbst wenn ihr ein ärztliches Attest Vergesslichkeit und mangelnde Konzentrationsfähigkeit attestieren sollte, würde dies an der Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation nichts ändern: Schon allein das Übermass an märchenhaften Fügungen des Schicksals wie der zufällige Auftritt eines Freundes aus alten Tagen in F._______, der die Beschwerdeführerin zunächst nach G._______, von dort aus nach (...) begleitet und ihr hiefür den Reisepass seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt haben soll (B5/11 Ziff. 5.01 S. 6), lässt ihre Vorbringen wirklichkeitsfremd und somit unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommen beispielsweise ihre mirakulöse Flucht aus dem Gefängnis mit Hilfe ihres Retters im Generalsrang, dessen Namen sie nicht kennt, oder die generöse Hilfe eines weissen Kaffeetrinkers, der die Beschwerdeführerin sogleich von D._______ in die Schweiz chauffiert haben soll. Angesichts zusätzlicher, widersprüchlicher und unsubstanziierter Vorbringen drängt sich der Schluss auf, dass ihre Vorbringen keinen Realitätsbezug haben können. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin das angebliche Todesurteil nicht vorgelegt und auch keinen Beweis dafür erbracht, dass sie die Schweiz nach ihrem ersten Asylverfahren überhaupt verlassen hat. Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, die Beschwerdeführerin konnte bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden. Dementsprechend kann von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat deshalb das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.1 Wie den eingereichten Arztzeugnissen zu entnehmen ist, sind bei der Beschwerdeführerin eine Reihe von Krankheiten diagnostiziert worden, nämlich anämisierende Menometrorrhagien (v.a. Adenomyose des Uterus sowie Vorderwandmyom), schwere Depression (mit Suizidgedanken), chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Spannungskopfschmerzen, Lues latens (Syphilis), Hämorrhoiden und Haarausfall. Dabei ist dem Arztzeugnis vom 18. Juli 2014 des Kantonsspitals E._______ zu entnehmen, dass die Behandlung der Lues latens abgeschlossen sei und es für Neurolues anlässlich der letzten Konsultation keine klinischen Anzeichen gegeben habe. 7.2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängt sich auch angesichts der Suizidalität der Beschwerdeführerin keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug. Sie ist gehalten, den Wegweisungsvollzug in einer Weise auszugestalten, welche die Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung minimiert. 7.2.3 Bezüglich der medizinischen Versorgung im Heimatstaat ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägung 7.2.3 im Urteil vom 7. August 2012 des Bundesverwaltungsgerichts und die dort genannten medizinischen Institutionen in (...) zu verweisen. Eine "schwere Anämie, welche mit regelmässigen Blut- und Eisentransfusionen behandelt werden muss", ist in den im obgenannten Entscheid genannten Spitälern behandelbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mit einem tödlichen Verlauf ihrer Krankheit zu rechnen hat. Des Weiteren ist der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland allenfalls für die Beschwerdeführerin weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend, zumal der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Vielmehr anerkennt der EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Und seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, No. 26565/05, Ziff. 34, bestätigt in den Urteilen Yoh-Ekale Mwanje gegen Belgien vom 20. Dezember 2012, No. 10486/10 und S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 29. Januar 2013, No. 60367/10). Darüber hinaus hält es der EGMR für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat somit nicht dazu, länderspezifische Ungleichheiten bei der medizinischen Versorgung durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Ein im Vergleich zur Schweiz allenfalls schlechterer medizinischer Standard im Kongo stellt somit für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies umso weniger, als die von der Beschwerdeführerin genannten Krankheiten im Heimatstaat grundsätzlich behandelbar sind; eine weitere Behandlung in der Schweiz ist somit nicht indiziert. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In casu lassen weder die allgemeine Lage im Kongo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen. Die in den Arztberichten erwähnte schwere Depression der Beschwerdeführerin wie auch ihre anderweitigen Krankheiten vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung der Beschwerdeführerin im Kongo gewährleistet, dies umso eher als sie die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Kongo nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24).Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin den allergrössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat. Die Frage, ob sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das sie sich bei ihrer Rückkehr stützen kann und welches ihr eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser Stelle offenbleiben, zumal sich aufgrund der Akten der Eindruck ergibt, sie sei bestrebt, das in Wirklichkeit vorhandene Netz zu dissimulieren. Es ist nämlich nicht anzunehmen, es habe bei ihren jugendlichen Verwandten vor oder nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Massensterben gegeben, wie man ihren Vorbringen entnehmen könnte, oder es sei ihr nicht bekannt, ob ihre Eltern noch Geschwister haben (B5/11 Ziff. 3.01 S. 5, A1/10 Ziff. 12 S. 3). Darüber hinaus steht aufgrund ihrer Vorbringen fest, dass sie über eine Art kaufmännische Ausbildung als Sekretärin mit Diplom beziehungsweise mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Es ist deshalb anzunehmen, es werde ihr auch nach einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder gelingen, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen, dies umso mehr, als von der Existenz eines grösseren sozialen Netzes auszugehen ist. Nötigenfalls kann ihr zur Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz zusätzlich Rückkehrhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Kongo als zumutbar zu erachten ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: