Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4614/2016 Urteil vom 4. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Johnson Belangenyi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass sie zu dessen Begründung im Wesentlichen vorbrachte, im Heimatland aus politischen Gründen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein, dass sie inhaftiert worden sei und wiederholt Vergewaltigungen durch die Sicherheitskräfte erlitten habe, dass sie aktuell an gesundheitlichen Beschwerden leide, dass das BFM (heute SEM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. August 2011 abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5271/2011 vom 7. August 2012 aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen vollumfänglich abwies und sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Versorgung vor Ort auseinandersetzte (vgl. E. 7.2.3), dass für weitere Einzelheiten dieses Verfahrens samt beigebrachter Beweismittel auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, II. dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2013 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung des Gesuchs anführte, ins Heimatland zurückgekehrt und nach der Einreise im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zum Tode verurteilt worden zu sein, weshalb sie sich zur erneuten Flucht entschieden habe, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2014 abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4174/2014 vom 18. September 2014 aufgrund der wiederum festgestellten Unglaubhaftigkeit der (neuen) Verfolgungsvorbringen vollumfänglich abwies und sich bei der Bejahung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzte (vgl. E. 7.2. f.), dass für weitere Einzelheiten auch dieses Verfahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, III. dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. August 2015 an das SEM gelangte und die wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen beantragte, worauf die Vorinstanz die entsprechenden Akten dem Gericht zur allfälligen Prüfung als Revisionsgesuch übermittelte, dass das Gericht dem SEM am 27. August 2015 die Akten retournierte und mitteilte, das in der Eingabe wiederholt erwähnte Beweismittel, ein Bericht mit dem Titel "Analyse de la situation de la transfusion sanguine dans les formations sanitaires de la ville de (...), sei nicht zu den Akten gereicht worden, dass unter dem Aspekt der Revisionsstrenge dieses - von der Beschwerdeführerin nicht datierte - Beweismittel aber zwingend hätte eingereicht werden müssen, dass diese Unterlassung eine inhaltliche Prüfung des Berichts durch das Bundesverwaltungsgericht verunmögliche und die der Eingabe beiliegenden ärztlichen Unterlagen gemäss Datierung erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 18. September 2014 entstanden seien, weshalb nicht eine revisionsrechtliche, sondern eine wiedererwägungsrechtliche Prüfung durch das SEM in Frage komme, dass das SEM am 2. September 2015 im anhand genommenen Wiedererwägungsverfahren den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass der Rechtsvertreter dem Gericht am 15. Dezember 2015 einen Spitalaustrittsbericht übermittelte, dass ihm das Gericht am 18. Dezember 2015 mitteilte, es sei kein zweitinstanzliches Verfahren, sondern ein erstinstanzliches Wiedererwägungsverfahren hängig, und ihm die Eingabe samt Beweismittel zurücksendete, worauf diese Eingang ins vorinstanzliche Verfahren fanden, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 (mit Kopie an das Gericht) eine Gesuchsergänzung machte und weitere ärztliche Unterlagen einreichte, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2016 aufforderte, den in der Eingabe vom 6. August 2015 thematisierten Bericht einzureichen, und dieser in der Folge am 2. Juni 2016 der Vorinstanz übermittelt wurde, dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag C4 verwiesen werden kann, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (eröffnet am 6. Juli 2016) das Wiedererwägungsgesuch ablehnte, wobei das Staatssekretariat die Verfügung vom 23. Juni 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM festhielt, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweismittel könnten nicht als neu beziehungsweise erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG qualifiziert werden, dass ihr Gesundheitszustand und die medizinische Versorgung im Heimatland bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gewesen seien, dass man in diesem Verfahren aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse davon ausgegangen sei, bei der Beschwerdeführerin bestünden verschiedene Krankheitsbilder, nämlich (...), dass das Gericht aber zum Schluss gekommen sei, trotz dieser Befunde erweise sich der Vollzug nach B._______ als zulässig, zumutbar und möglich, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des Gerichts verwiesen werden könne, da in der Eingabe vom 6. August 2015 zur Hauptsache geltend gemacht werde, ihr Gesundheitszustand sei unterschätzt worden, dass so aber weder eine nachträglich veränderte Sachlage noch neue erhebliche Tatsachen ersichtlich seien, zumal die ärztlichen Unterlagen lediglich das bereits bekannte Krankheitsbild bestätigen würden, dass der nachgereichte Bericht "Analyse de la situation de la transfusion sanguine dans les formations sanitaires de la ville de (...)" vom März 2007 datiere, bereits im ordentlichen hätte eingebracht werden können und vorliegend mithin keine Berücksichtigung finde, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess und ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren sei, dass sie geltend machte, ihre Situation verschlechtere sich zusehends, was vom SEM verkannt werde, dass vor Ort epidemische Zustände herrschen würden und die Gesundheit namentlich auch bereits angeschlagener Personen gefährdet sei, dass von Reisen in ihr Heimatland - ausser in Notfällen - abgeraten werde, dass sich die Situation aufgrund der bevorstehenden Wahlen noch akzentuieren werde, dass der Eingabe ein psychiatrisches Aufgebot, ein augenärztliches Aufgebot und ein medizinisches Rezept beilagen, dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Einzelheiten der Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 5. August 2016 läuft, einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist indes nichts entgegensteht, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der Beschwerdeeingabe ohne weiteres davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Wegweisungsvollzuges bildet, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden, dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe namentlich das Vorbringen bekräftigt, sie sei in verschiedener Hinsicht leidend, wobei sich die medizinische Situation vor Ort noch verschlimmert habe beziehungsweise sich noch verschlimmern werde, dass diese Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die weiterhin gegebene Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu erschüttern, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an physischen und psychischen Beeinträchtigungen leidet beziehungsweise litt, welche im ordentlichen Beschwerdeverfahren ausführlich gewürdigt und als auch im Heimatland behandelbar erkannt wurden (vgl. wiederum E. 7.2. f.), dass die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten weiteren Unterlagen ein nach wie vor bestehende Krankheitsbild belegen, aber nicht den Eindruck erwecken, die vom Gericht vorgenommene Einschätzung der Behandlungsmöglichkeiten in B._______ sei aufgrund einer allfälligen Akzentuierung ihrer medizinischen Situation nicht mehr adäquat gewährleistet (vgl. zur aktuellen Situation in B._______ betreffend Behandlung von psychischen Problemen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2), dass aufgrund der Akten jedenfalls nicht davon auszugehen ist, ihre gesundheitliche Situation habe sich entscheidwesentlich verschlechtert, und eher der Eindruck entsteht, sie ersuche um eine erneute, für sie günstigere Einschätzung bereits grundsätzlich bekannter Sachverhaltselemente, dass einer allfälligen psychischen Dekompensation mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden könnte, dass den Akten sodann nach wie vor keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer sie bei einer Rückkehr nach B._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass die weiteren Ausführungen, wonach sich die Situation noch verschlimmern werde, spekulativ anmuten, dass der eingereichte Bericht aus dem Jahr 2007 bereits im ordentlichen Verfahren hätte beschafft werden können und als verspätet eingereichtes Beweismittel vorliegend keine Relevanz entfaltet, zumal er auch nicht aufzuzeigen vermag, der Beschwerdeführerin drohe in B._______ offensichtlich eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Verfolgung (vgl. analog EMARK 1995/9), dass es im Falle von verspäteten Vorbringen aus Gründen der Rechtssicherheit nämlich praxisgemäss nicht genügt, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, dass die betroffene Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen muss, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung gilt, dass dieser Nachweis mit der Einreichung eines bereits vor 9 Jahren verfassten Bericht offensichtlich nicht gelingt, dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich gemacht wird, was in rechtserheblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen würde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die (sinngemässen) Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind und der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege respektive um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und praxisgemäss auf Fr. 1200.- anzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: