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D-5271/2011

D-5271/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. oder 6. März 2011 und gelangte zunächst via Kongo (Brazzaville) nach Angola und von dort auf dem Luftweg nach Italien. Am 17. März 2011 reiste sie von dort herkommend in einem PW illegal in die Schweiz ein, stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 22. März 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 22. Juli 2011 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr verstorbener Lebenspartner habe als Politiker des Mouvement de Libération du Congo (MLC) mit Jean-Pierre Bemba zusammengearbeitet. Als Joseph Kabila an die Macht gekommen sei, sei ihr Lebenspartner im Krieg umgebracht worden. Sie selber habe seit dem Jahr 2005 bei E._______ eine Stelle als Sekretärin innegehabt. Am 20. Juni 2010 sei sie an ihrem Arbeitsort vergiftet worden und habe in der Folge vier Monate im Spital verbringen müssen. Ihre Arbeit bei der E._______ habe sie erst im Januar 2011 wieder aufgenommen. Im Büro habe sie sodann ein Gerücht gehört, wonach alle Gegner des Präsidenten umgebracht würden. Seit Kabila an die Macht gekommen sie, versuche die Regierung, alle Schlüsselstellen durch Personen der Ethnie der Suaheli zu besetzen. Auch der Direktor der E._______, F._______, sowie ein anderer Direktor namens G._______ seien vergiftet worden. Als sie eines Tages nach der Arbeit an der Busstation gewartet habe, sei sie von unbekannten Personen in einem Auto entführt worden. Sie sei in ein Büro gebracht und von zwei Militärs befragt worden. Man habe ihr vorgeworfen, sie habe den Anhängern von Jean-Pierre Bemba Informationen über Joseph Kabila geliefert. Sie habe dies bestritten. Daraufhin sei sie von drei Soldaten geschlagen, vergewaltigt und anschliessend in einen fensterlosen Raum zusammen mit sieben anderen Häftlingen gesperrt worden. Einige Tage später habe man sie zu einer Konfrontation mit dem PDG/ADG der E._______ abgeholt. Dieser habe sie gefragt, ob sie Informationen an Bemba weiterleite, worauf sie gesagt habe, sie wisse von alledem nichts, sie habe keinerlei Informationen weitergegeben. Daraufhin hätten die Soldaten sie wieder in die Zelle gebracht, jedoch nicht ohne sie zuvor erneut zu vergewaltigen. Einige Tage später sei sie erneut dem ADG/PDG vorgeführt worden. Als sie die Anschuldigungen wiederum abgestritten habe, habe er gesagt, er werde ihr helfen, sie dürfe aber niemandem davon erzählen. Auch dieses Mal sei sie von den Soldaten vergewaltigt worden, bevor sie in ihre Zelle zurückgebracht worden sei. In der Folge sei sie eines Nachts in einen Hof geführt und anschliessend in einem Auto zum Fluss gefahren worden. Mit einem Boot sei sie nach Brazzaville übergesetzt worden. Auf der Fahrt habe einer ihrer Begleiter ihr einen Briefumschlag mit Geld gegeben und ihr eingeschärft, sie müsse Afrika verlassen, sonst werde man sie umbringen. Tags darauf sei sie nach Pointe Noir, von dort nach Cabinda und weiter nach Luanda gefahren. Dort habe sie einen Doktor namens J. getroffen, welchem sie ihr Problem geschildert habe und welcher ihr sodann einen Schlepper vermittelt habe. In der Folge sei sie via Italien in die Schweiz gereist. Würde sie in ihr Heimatland zurückkehren, würde sie umgebracht werden. Die Beschwerdeführerin machte sodann gesundheitliche Probleme (starke Regelblutungen, Magenbeschwerden) geltend. A.c. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen der Befragungen ihre Identitätskarte zu den Akten. A.d. Am 11. August 2011 wurden die vom BFM vorgängig (vgl. die Verfügung vom 25. Juli 2011) angeforderten ärztlichen Berichte (Formularbericht von J. P. vom 5. August 2011 sowie ärztlicher Bericht von Dr. med. I. S. und G. M. vom 26. Mai 2011) eingereicht. B. Mit Verfügung vom 22. August 2011 - eröffnet am 23. August 2011 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 22. September 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: drei E-Mails sowie zwei Internetartikel von digitalcongo.net vom 25. November 2008 und 22. August 2011. D. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 auf, bis zum 12. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde daraufhin am 12. Oktober 2011 einbezahlt. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lagen drei Internetartikel (zwei von congovision.com sowie einer von apareco-drc.com) bei. G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist einen umfassenden und aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Daraufhin äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2012 zu ihren gesundheitlichen Problemen und reichte gleichzeitig zwei ärztliche Berichte des Spitals H._______ vom 19. März und 2. April 2012 sowie eine Operationstermin-Mitteilung des OP-Zentrums C._______ vom 16. Mai 2012 (alles in Kopie) zu den Akten. H. Im Nachgang zur Verfügung vom 1. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2012 weitere ärztliche Berichte des Kantonsspitals I._______ vom 26. Mai 2011, 6. Januar 2012, 12. Januar 2012 und 22. März 2012 sowie einen Austrittsbericht des Spitals H._______ vom 30. Mai 2012 nach.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin enthielten zahlreiche Widersprüche. So habe sie beispielsweise in Bezug auf ihren Spitalaufenthalt nach der erlittenen Vergiftung in der Bundesanhörung ein anderes Spital genannt als in der Erstbefragung. Im Weiteren habe sie die Vergiftung des Direktors der E._______ unterschiedlich datiert. Auch bezüglich des Datums der geltend gemachten Festnahme bestünden Widersprüche, da sie einmal den 7. Januar 2011, ein anderes Mal den 20. Juni 2010 als Datum der Festnahme genannt habe. Ihre Freilassung sowie auch die Umstände ihrer Vergiftung habe die Beschwerdeführerin in den beiden Befragungen ebenfalls unterschiedlich geschildert. Eine Gesamtwürdigung dieser widersprüchlichen Aussagen führe zur Schlussfolgerung, dass die Asylgründe der Beschwerdeführerin konstruiert seien. Es sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte selber und im erwähnten Kontext erlebt habe. Aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme führte das BFM bezüglich der Frage der Zumutbarkeit aus, die von der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht benötigten Medikamente/Präparate (Eiseninfusion, Antibiotikum, Multivitamine und Schmerzmittel) seien in Kongo (Kinshasa) erhältlich. Die allenfalls indizierte Myomektomie sei bisher nicht durchgeführt worden, könnte jedoch allenfalls auch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin in der Schweiz gemacht werden, zumal es sich dabei meist um eine nicht-invasive Operation handle. Die Beschwerdeführerin könne zudem bei Bedarf Rückkehrhilfe beantragen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die angeblichen Widersprüche beruhten wohl darauf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise falsch verstanden worden seien. Das J._______-Spital sei das K._______der B._______; demnach handle es sich um ein und dasselbe Spital, welches jedoch unter zwei Namen bekannt sei. Sie sei im Spital J._______ (dem K._______) in B._______ sowie im Spital von L._______ behandelt worden. Ein Widerspruch bestehe nicht. Sie bestreite sodann, dass sie je ausgesagt habe, dass ihr Direktor zwei Tage vorher vergiftet worden sei. Wie sie zu Protokoll gegeben habe, sei es ja dieser gewesen, welcher schliesslich ihre Freilassung erreicht habe. Den Widerspruch betreffend das Datum der Festnahme könne sie sich nicht erklären. Sie könne auch nicht glauben, dass sie die Daten der beiden einschneidenden Erlebnisse (Vergiftung und Festnahme) verwechselt habe; der Widerspruch beruhe somit wohl auf einem Missverständnis. Bezüglich der Schilderung ihrer Freilassung habe das BFM ihr vorgehalten, sie habe an der Anhörung - im Gegensatz zur Erstbefragung - nicht mehr von zwei sondern von drei anwesenden Sicherheitsbeamten gesprochen. Dabei handle es sich jedoch um ein unbedeutendes Detail. Wenn man über derart schmerzhafte Tatsachen berichte, sei dies gefühlsintensiv und dabei könne einem halt einmal ein Fehler unterlaufen. Sie habe im Übrigen festgestellt, dass ihr seitens der Befrager keinerlei Vertrauen entgegengebracht worden sei; vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, man verdächtigte sie der Lüge. Dies sei für sie sehr belastend gewesen. Sie sei eine arme, vergewaltigte Frau. Offenbar habe die westliche Gesellschaft Mühe, jemandem wie ihr Glauben zu schenken. Das BFM sehe auch in den Aussagen zu ihrer Vergiftung einen Widerspruch. Es verkenne jedoch dabei, dass sie sich selber immer noch ständig die Frage stelle, in welchem Augenblick genau die Vergiftung stattgefunden habe. Das BFM suche offenbar krampfhaft nach Widersprüchen in ihren Aussagen, mit dem Ziel, sie in den Tod zurückzuschicken. Generell zeige sich bei den Asylverfahren, dass Asylsuchende aus Kongo (Kinshasa) als Lügner und Fabulierer wahrgenommen würden, welche des Vertrauens und der Rücksicht unwürdig seien und kein Schweizer Mitleid verdienten. Sie könne indessen nun drei Zeugenaussagen von vertrauenswürdigen Personen einreichen; diese aus B._______ eingetroffenen Beweismittel seien geeignet, ihre spezielle Situation zu belegen. Die Beschwerdeführerin teilt im Weiteren mit, ihr Beschützer, der PDG der E._______, sei im August 2011 von Präsident Kabila abgesetzt worden (vgl. Beweismittel). Sehr wahrscheinlich stünden nicht Fehler in der Geschäftsführung der E._______, sondern politische Rivalitäten und Sabotageverdacht hinter der Absetzung. Bei dieser Sachlage müsse sie bei einer zwangsweisen Rückschaffung in ihr Heimatland das Schlimmste befürchten. Zu berücksichtigen sei auch ihre besondere Situation als vergewaltigte Frau und Opfer anderweitiger Gewaltanwendungen im Heimatland (Verweis auf herausgeschlagene Zähne). Die Betreuer in ihrer Asylunterkunft könnten bestätigen, dass sie an Schlaflosigkeit und anderen Gebrechen, welche typisch seien für misshandelte Frauen, leide. Sie ersuche ausserdem um Anwendung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), zumal sie an einem ernsthaften und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Problem leide. Das BFM behaupte, dass sie alle benötigten Medikamente im Heimatland beschaffen könne. Damit verkenne das BFM völlig die Realität in diesem Land. Medikamente europäischer oder gar schweizerischer Herkunft seien für gewöhnliche Leute wie sie unerschwinglich. Ausserdem seien in Kongo (Kinshasa) häufig gefälschte Medikamente im Umlauf, welche bei einer Einnahme zum Tod führten; der Medikamentenhandel sei ein Mafiageschäft. Die Anzahl von kranken Personen, welche jeden Tag in Kongo (Kinshasa) stürben, belege dies. Das Argument des BFM, wonach sie in Kongo (Kinshasa) eine gleichwertige Behandlung in Anspruch nehmen könne, überzeuge daher nicht. Eine Rückkehr ins Heimatland sei für sie undenkbar, da sie dort nach wie vor einer reellen Gefahr ausgesetzt wäre. Die Tatsache, dass sie im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, bedeute nicht, dass sie dort nicht in Gefahr wäre. Das BFM habe bemerkt, sie habe in Kongo (Kinshasa) mit ihrem Verdienst gut leben können. Dies zeige jedoch lediglich, dass sie nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz gekommen sei, sondern weil sie im Heimatland in Lebensgefahr gewesen sei. Die Annahme des BFM, wonach ihre finanzielle Situation im Heimatland nach wie vor so gut sei, sei im Übrigen absurd.

E. 4.3 Das BFM verweist in seiner Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung und wiederholt in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme, dass die Beschwerdeführerin die allenfalls indizierte Myomektomie vor ihrer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) durchführen lassen könne. Sie habe zudem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beanspruchen. Betreffend die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel stellt das BFM fest, weder die E-Mails noch die übrigen Unterlagen seien geeignet, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid umzustossen oder zu entkräften.

E. 4.4 In ihrer Replik wiederholt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, wonach das BFM die Asylgesuche von Personen aus Kongo (Kinshasa) in nachlässiger und stereotyper Weise behandle. Das BFM sei zudem nicht konkret auf die Vorbringen in der Beschwerde eingegangen. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme führt die Beschwerdeführerin aus, ihr Körper verkrafte im Moment keine Operation, sie sei jedoch offen für eine anderweitige Behandlung. Ihr gesundheitliches Problem sei sehr ernst und nicht nur physischer, sondern auch psychischer Natur. Sie schlafe schlecht und leide unter Alpträumen. Aufgrund der katastrophalen politischen Entwicklung in ihrem Heimatland müsse sie zudem befürchten, bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) der Rache der Kabila-Anhänger ausgesetzt zu werden. Die politische Spannung in ihrem Heimatland zeige sich unter anderem auch an den Protestkundgebungen von Kongolesen in aller Welt, unter anderem auch vor der kongolesischen Botschaft in Bern. Das Volk wolle sich die betrügerischen Machenschaften von Kabila nicht mehr länger gefallen lassen. Die Beschwerdeführerin machte sodann erneut geltend, sie sei vergewaltigt worden und leide an den Folgeerscheinungen erlittener Gewalt, was vom Gericht zu berücksichtigen sei.

E. 4.5 In ihren Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2012 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand sei nicht gut. Nach ihrer Operation am 5. Januar 2012 habe sie ernsthafte gesundheitliche Probleme bekommen. Insbesondere habe sie als Folge der Operation während 51 Tagen schwere Blutungen gehabt. Sie habe sich in der Folge notfallmässig im Spital H._______ behandeln lassen müssen. Da sich ihr Zustand nicht gebessert habe, sei sie einige Tage später ins Kantonsspital I._______ verlegt worden. Dort habe die Blutung schliesslich gestoppt werden können. Seither leide sie jedoch an Kopfschmerzen, Schwindel, psychischen Problemen und weiteren Folgewirkungen. Beispielsweise habe sie am Augenlid eine Zyste bekommen, welche nun operativ entfernt werden müsse. Ihr Gesundheitszustand sei nicht gut und sie befinde sich nach wie vor in medizinischer Behandlung.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, sie sei an ihrem Arbeitsplatz vergiftet worden; auch der Direktor der E._______ (F._______ respektive M._______) sei vergiftet worden. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind indessen widersprüchlich und teilweise unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall ihrer angeblichen Vergiftung unterschiedlich schilderte. So brachte sie in der Erstbefragung vor, sie habe aus ihrer Wasserflasche getrunken, worauf sie Bauchschmerzen bekommen habe und zu Boden gefallen sei (vgl. A1 S. 5). In der Direktanhörung führte sie dagegen aus, sie sei beim Essen vergiftet worden. Das Essen sei auf dem Tisch gewesen, dann sei sie Wasser holen gegangen und habe daraufhin weitergegessen. Später im Büro habe sie Magenschmerzen bekommen (vgl. A11 S. 5 und 7). In der Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein, es sei ihr selber nicht klar, in welchem Moment genau die Vergiftung stattgefunden habe. Dies erklärt jedoch nicht die unterschiedliche Schilderung des Sachverhalts namentlich in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vergiftungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung sodann zu Protokoll, man habe sie ins Spital J._______ beziehungsweise Spital K._______ gebracht (vgl. A1 S. 5). In der Direktanhörung erklärte sie im Widerspruch dazu, man habe sie zuerst in ein Krankenhaus der E._______ gebracht, danach sei sie ins Krankenhaus L._______ (in B._______) verlegt worden (vgl. A11 S. 4, 7 und 8). Zwar trifft es zu, dass es sich beim K._______ um das vormalige Spital J._______ handelt (siehe die entsprechende Bemerkung in der Beschwerde). Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, in welches Spital (beziehungsweise in welche Spitäler) sie gebracht worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem sie in der Erstbefragung lediglich das K._______(bzw. J._______) erwähnte, in der Direktanhörung indessen zwei andere Spitäler (E._______-Spital sowie Krankenhaus L._______) nannte. Die Vergiftung sowie der damit verbundene lange Spitalaufenthalt erscheint nach dem Gesagten als unglaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinerlei Beweismittel (beispielsweise einen ärztlichen Bericht des Spitals) eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin erwähnte im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Vergiftung einen Direktor namens F._______ oder M._______, welcher ebenfalls vergiftet worden und daran gestorben sei. Es ist nicht klar, wen genau sie damit meint, zumal es bei der E._______ gar keinen bloss mit "Direktor" bzw. "Directeur" bezeichneten Posten gibt. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich zudem bezüglich des angeblichen Vergiftungszeitpunkts dieses Direktors, indem sie zunächst aussagt, dieser sei zwei Tage nach ihrer Arbeitsaufnahme im Januar 2011 vergiftet worden und daran verstorben (vgl. A1 S. 5), später hingegen vorbringt, der Direktor sei zeitlich vor ihr vergiftet worden (vgl. A11 S. 8). Diesen Widerspruch vermochte sie auf Vorhalt hin (vgl. A11 S. 12) nicht aufzulösen. In der Beschwerde bestreitet sie je gesagt zu haben, dass ihr Direktor zwei Tage vor ihr vergiftet worden sei, und fügt an, dieser sei es ja gewesen, welcher schliesslich ihre Freilassung erreicht habe. Dieser Einwand kann jedoch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift als vollständig und richtig anerkannte Protokoll vom 22. Juli 2011 (vgl. A11 S. 15) nicht gehört werden. Im Weiteren ist mit Blick auf den vorstehend erwähnten Einwand der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie den angeblich vergifteten Direktor "F._______" respektive "M._______" nennt, während derjenige, welcher angeblich ihre Freilassung in die Wege leitete, von ihr als "N._______" bezeichnet wird (vgl. A11 S. 11).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie sei vom Militär entführt und mehrere Tage lang festgehalten worden, wobei sie vergewaltigt und geschlagen worden sei. Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und überdies teilweise unplausibel und unsubstanziiert zu qualifizieren. So widersprach sich die Beschwerdeführerin bereits bezüglich des Datums der angeblichen Entführung: Während sie in der Erstbefragung vorbrachte, sie sei am 7. Januar 2011 entführt worden (vgl. A1 S. 5), sprach sie in der Direktanhörung spontan und sogar zweimal vom 20. Juni 2010 (vgl. A11 S. 9 und 10). Dieses Datum nannte sie in der Erstbefragung noch im Zusammenhang mit der angeblichen Vergiftung (vgl. A1 S. 4). Auf Vorhalt des Widerspruchs korrigierte sie sich umgehend (vgl. A11 S. 12). Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin die Daten der Vergiftung und der Entführung verwechselt, was die Vermutung nahelegt, es handle sich bei den geltend gemachten Ereignissen um einen konstruierten Sachverhalt, zumal es - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst bemerkt - unwahrscheinlich ist, dass jemand, der diese Ereignisse tatsächlich selbst erlebt hat, deren Daten verwechselt. Ein Missverständnis (vgl. die entsprechende Bemerkung in der Beschwerde) kann angesichts des klaren protokollierten Wortlauts der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Laut Beschwerdeführerin wurde ihr von ihren Entführern vorgeworfen, sie habe Informationen über Kabila an die Anhänger von Bemba geliefert. Aufgrund der Aktenlage ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dessen verdächtigt wurde, zumal sie sich selber nicht politisch betätigte, die angebliche politische und berufliche Affiliation ihres verstorbenen Partners zu Jean-Pierre Bemba (vgl. A11 S. 6 und 7) mit Blick auf die äusserst unsubstanziierten diesbezüglichen Angaben unglaubhaft ist und auch ihre Sekretariatsarbeiten bei der E._______ (vgl. dazu A11 S. 9) nicht darauf schliessen lassen, sie habe Zugang zu wesentlichen Interna der E._______ gehabt. Bezeichnenderweise war die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, konkret zu sagen, was ihr von den Entführern genau vorgeworfen wurde, sondern beschränkte sich auf die pauschale und unsubstanziierte Aussage, sie sei verdächtigt worden, "Informationen" an Bemba weitergeleitet zu haben. Die Frage nach dem Inhalt dieser Informationen beantwortete die Beschwerdeführerin mit Spekulationen (vgl. A11 S. 9). Es ist indessen realitätsfremd, dass die angeblichen Entführer sie lediglich fragten, ob sie "Informationen" weitergeleitet habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass, wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich der Informantentätigkeit verdächtigt worden, sie namentlich konkret zu spezifischen Vorgängen innerhalb der E._______ (beispielsweise Finanztransaktionen, von der E._______ beabsichtigte Investitionen, Akquisitionen und Projekte, Personalfragen etc.) befragt worden wäre.

E. 5.3 Wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, erscheint auch die von der Beschwerdeführerin geschilderte Freilassung als wenig glaubhaft, zumal sie den Ablauf ihrer Freilassung anlässlich der beiden Befragungen völlig unterschiedlich darstellte: In der Erstbefragung brachte sie dabei vor, sie sei in einen Hof gebracht worden, und dort seien viele Sicherheitsbeamte anwesend gewesen. Der ADG/PDG habe ihr gesagt, er werde ihr helfen, aber sie müsse Afrika verlassen. Er habe zwei Personen in Zivil, welche in einem Auto gewartet hätten, einen Briefumschlag übergeben. Sie sei daraufhin in diesen Wagen eingestiegen und mit diesen beiden Personen weggefahren (vgl. A1 S. 5). In der Direktanhörung machte sie dagegen geltend, Soldaten hätten sie aus ihrer Zelle geholt und in einen Jeep verfrachtet, dann seien sie losgefahren. Der PDG/ADG sei nicht anwesend gewesen, als sie freigelassen worden sei (vgl. A11 S. 4 und 11).

E. 5.4 Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, der ADG der E._______ sei ihr Vorgesetzter gewesen, sie habe zudem ein Verhältnis mit ihm gehabt (vgl. A11 S. 12) und deshalb habe er ihr wohl zur Flucht verholfen, dass sie jedoch gleichzeitig nicht den vollen Namen des ADG nannte, sondern nur dessen Nachname (vgl. A11 S. 11) und ihn überdies im Rahmen der Befragungen häufig PDG nannte, was falsch ist, da es bei der E._______ lediglich einen ADG (Administrateur Délégué Général), nicht aber einen PDG gibt. Auf die Frage nach der Adresse der E._______ (Hauptsitz) nannte die Beschwerdeführerin zudem nicht die Strasse und Hausnummer des Hauptsitzes der E._______ in O._______, sondern antwortete lediglich mit "P._______" (vgl. A11 S. 7). Es ist daher insgesamt zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin überhaupt für die E._______ tätig war. Sie reichte denn auch keine Beweismittel ein, welche dieses Vorbringen bestätigen würden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mails, welche teilweise angeblich von E._______-Mitarbeitern stammen, sind ihrerseits offensichtlich nicht geeignet, die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der E._______ zu belegen, zumal diese E-Mails nicht von einer E._______-E-Mailadresse, sondern von yahoo.fr verschickt wurden. Diese E-Mails enthalten im Übrigen auch keine konkreten Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe.

E. 5.5 Die dritte eingereichte E-Mail stammt von einem gewissen Q._______ welcher die Beschwerdeführerin mit "Giselle" anspricht und mit "ton frère Tony" unterschreibt, und wurde ebenfalls von einer Gratis-E-Mailadresse von yahoo.fr verschickt. Es ist nicht klar, wer dieser Tony ist, zumal die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihren Verwandten keinen Bruder mit diesem Namen erwähnt hat (vgl. A1 S. 3). Jedenfalls ist auch diese E-Mail offensichtlich nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin reichte sodann auf Beschwerdeebene mehrere Internetberichte betreffend die Neubesetzung des Conseil d'Administration der E._______ durch Präsident Kabila sowie zur allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ein. Diese Berichte weisen indessen keinen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin auf und vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen beizutragen.

E. 5.6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als überwiegend unglaubhaft (Art. 7 AsylG) zu qualifizieren. Demzufolge ist auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland zu verneinen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde (namentlich der Vorwurf, die schweizerischen Asylbehörden würden kongolesische Asylgesuchsteller generell der Lüge verdächtigen) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er jedoch verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa - der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin - sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen (vgl. dazu auch Peter K. Meyer / Schweizerische Flüchtlingshilfe, Demokratische Republik Kongo: Aktuelle Entwicklungen [Update], 6. Oktober 2011, S. 6 f. und 17 f.). Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. Somit ist weiterhin festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.

E. 7.2.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel auch dann als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3).

E. 7.2.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige Frau, welche aus B._______ stammt, dort eine Handelsschule sowie einen Informatikkurs absolviert hat und eigenen Angaben vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Sekretärin arbeitete. Aufgrund ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland innert nützlicher Frist gelingen wird, sich dort wiederum eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Den Akten zufolge verfügt die Beschwerdeführerin sodann im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (namentlich Mutter und mehrere Halbgeschwister), welches sie bei Bedarf unterstützen könnte. Damit wäre sie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort abgesehen von ihren engsten Verwandten auch noch über weitere Bezugspersonen verfügt, welche ihr bei der Reintegration behilflich sein könnten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen: Den aktenkundigen Arztberichten zufolge litt die Beschwerdeführerin unter Menstruationsschmerzen, Zwischenblutungen, einem gutartigen Tumor in der Gebärmutter und als Folge des Ganzen unter Eisenmangel. Nachdem sie deswegen bereits im Mai 2011 drei Tage im Kantonsspital I._______ verbracht hatte, wurde bei ihr deshalb im Januar 2012 eine Myomektomie (operative Entfernung des Tumors) vorgenommen, welche komplikationslos verlief. Im späteren Verlauf kam es bei der Beschwerdeführerin jedoch zu Dauerblutungen. Nach einer stationären Behandlung im Kantonsspital I._______ vom 15. bis 18. März 2012 (Behandlung mit Duphaston [Hormonpräparat] sowie einer Eiseninjektion und Fragmin [hemmt die Blutgerinnung]) konnte sie das Spital in gutem Allgemeinzustand wieder verlassen. Am 22. Mai 2012 musste sich die Beschwerdeführerin im Augenzentrum C._______ ein Korn am rechten Augen-Oberlid entfernen lassen. Am 29. Mai 2012 begab sich die Beschwerdeführerin erneut ins Spital und klagte über Unterbauchschmerzen, Schwindel, Vaginalschmerzen sowie Kopfschmerzen. Nach der Behandlung mit einem Schmerzmittel konnte sie tags darauf in relativem Wohlbefinden entlassen werden. Zur weiteren Behandlung wurde ihr bei Bedarf die Einnahme von Irfen (Schmerzmittel) sowie Cyklokapron (Mittel zur Normalisierung von gynäkologischen Blutungen) empfohlen. Gegebenenfalls seien die Kopfschmerzen näher abzuklären. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Allenfalls zukünftig wieder auftretende Menstruationsschmerzen, Zwischenblutungen und Kopfschmerzen kann sie mit den ihr empfohlenen Medikamenten, welche in B._______ grundsätzlich erhältlich sind, selber behandeln. Allenfalls weiterhin benötigte Injektionen mit einem Eisenpräparat sowie gegebenenfalls Kontrolluntersuchungen kann sie ohne Weiteres in einem Spital in B._______ (beispielsweise dem R._______ dem K._______, dem S._______ oder dem T._______) vornehmen lassen. Wie bereits das BFM bemerkt hat, steht es der Beschwerdeführerin offen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu stellen. Demnach ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu einer ihre Existenz bedrohenden Situation führen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu qualifizieren.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5271/2011/sps Urteil vom 7. August 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______ geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. oder 6. März 2011 und gelangte zunächst via Kongo (Brazzaville) nach Angola und von dort auf dem Luftweg nach Italien. Am 17. März 2011 reiste sie von dort herkommend in einem PW illegal in die Schweiz ein, stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 22. März 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 22. Juli 2011 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr verstorbener Lebenspartner habe als Politiker des Mouvement de Libération du Congo (MLC) mit Jean-Pierre Bemba zusammengearbeitet. Als Joseph Kabila an die Macht gekommen sei, sei ihr Lebenspartner im Krieg umgebracht worden. Sie selber habe seit dem Jahr 2005 bei E._______ eine Stelle als Sekretärin innegehabt. Am 20. Juni 2010 sei sie an ihrem Arbeitsort vergiftet worden und habe in der Folge vier Monate im Spital verbringen müssen. Ihre Arbeit bei der E._______ habe sie erst im Januar 2011 wieder aufgenommen. Im Büro habe sie sodann ein Gerücht gehört, wonach alle Gegner des Präsidenten umgebracht würden. Seit Kabila an die Macht gekommen sie, versuche die Regierung, alle Schlüsselstellen durch Personen der Ethnie der Suaheli zu besetzen. Auch der Direktor der E._______, F._______, sowie ein anderer Direktor namens G._______ seien vergiftet worden. Als sie eines Tages nach der Arbeit an der Busstation gewartet habe, sei sie von unbekannten Personen in einem Auto entführt worden. Sie sei in ein Büro gebracht und von zwei Militärs befragt worden. Man habe ihr vorgeworfen, sie habe den Anhängern von Jean-Pierre Bemba Informationen über Joseph Kabila geliefert. Sie habe dies bestritten. Daraufhin sei sie von drei Soldaten geschlagen, vergewaltigt und anschliessend in einen fensterlosen Raum zusammen mit sieben anderen Häftlingen gesperrt worden. Einige Tage später habe man sie zu einer Konfrontation mit dem PDG/ADG der E._______ abgeholt. Dieser habe sie gefragt, ob sie Informationen an Bemba weiterleite, worauf sie gesagt habe, sie wisse von alledem nichts, sie habe keinerlei Informationen weitergegeben. Daraufhin hätten die Soldaten sie wieder in die Zelle gebracht, jedoch nicht ohne sie zuvor erneut zu vergewaltigen. Einige Tage später sei sie erneut dem ADG/PDG vorgeführt worden. Als sie die Anschuldigungen wiederum abgestritten habe, habe er gesagt, er werde ihr helfen, sie dürfe aber niemandem davon erzählen. Auch dieses Mal sei sie von den Soldaten vergewaltigt worden, bevor sie in ihre Zelle zurückgebracht worden sei. In der Folge sei sie eines Nachts in einen Hof geführt und anschliessend in einem Auto zum Fluss gefahren worden. Mit einem Boot sei sie nach Brazzaville übergesetzt worden. Auf der Fahrt habe einer ihrer Begleiter ihr einen Briefumschlag mit Geld gegeben und ihr eingeschärft, sie müsse Afrika verlassen, sonst werde man sie umbringen. Tags darauf sei sie nach Pointe Noir, von dort nach Cabinda und weiter nach Luanda gefahren. Dort habe sie einen Doktor namens J. getroffen, welchem sie ihr Problem geschildert habe und welcher ihr sodann einen Schlepper vermittelt habe. In der Folge sei sie via Italien in die Schweiz gereist. Würde sie in ihr Heimatland zurückkehren, würde sie umgebracht werden. Die Beschwerdeführerin machte sodann gesundheitliche Probleme (starke Regelblutungen, Magenbeschwerden) geltend. A.c. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen der Befragungen ihre Identitätskarte zu den Akten. A.d. Am 11. August 2011 wurden die vom BFM vorgängig (vgl. die Verfügung vom 25. Juli 2011) angeforderten ärztlichen Berichte (Formularbericht von J. P. vom 5. August 2011 sowie ärztlicher Bericht von Dr. med. I. S. und G. M. vom 26. Mai 2011) eingereicht. B. Mit Verfügung vom 22. August 2011 - eröffnet am 23. August 2011 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 22. September 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: drei E-Mails sowie zwei Internetartikel von digitalcongo.net vom 25. November 2008 und 22. August 2011. D. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 auf, bis zum 12. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde daraufhin am 12. Oktober 2011 einbezahlt. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lagen drei Internetartikel (zwei von congovision.com sowie einer von apareco-drc.com) bei. G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist einen umfassenden und aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Daraufhin äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2012 zu ihren gesundheitlichen Problemen und reichte gleichzeitig zwei ärztliche Berichte des Spitals H._______ vom 19. März und 2. April 2012 sowie eine Operationstermin-Mitteilung des OP-Zentrums C._______ vom 16. Mai 2012 (alles in Kopie) zu den Akten. H. Im Nachgang zur Verfügung vom 1. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2012 weitere ärztliche Berichte des Kantonsspitals I._______ vom 26. Mai 2011, 6. Januar 2012, 12. Januar 2012 und 22. März 2012 sowie einen Austrittsbericht des Spitals H._______ vom 30. Mai 2012 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin enthielten zahlreiche Widersprüche. So habe sie beispielsweise in Bezug auf ihren Spitalaufenthalt nach der erlittenen Vergiftung in der Bundesanhörung ein anderes Spital genannt als in der Erstbefragung. Im Weiteren habe sie die Vergiftung des Direktors der E._______ unterschiedlich datiert. Auch bezüglich des Datums der geltend gemachten Festnahme bestünden Widersprüche, da sie einmal den 7. Januar 2011, ein anderes Mal den 20. Juni 2010 als Datum der Festnahme genannt habe. Ihre Freilassung sowie auch die Umstände ihrer Vergiftung habe die Beschwerdeführerin in den beiden Befragungen ebenfalls unterschiedlich geschildert. Eine Gesamtwürdigung dieser widersprüchlichen Aussagen führe zur Schlussfolgerung, dass die Asylgründe der Beschwerdeführerin konstruiert seien. Es sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte selber und im erwähnten Kontext erlebt habe. Aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme führte das BFM bezüglich der Frage der Zumutbarkeit aus, die von der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht benötigten Medikamente/Präparate (Eiseninfusion, Antibiotikum, Multivitamine und Schmerzmittel) seien in Kongo (Kinshasa) erhältlich. Die allenfalls indizierte Myomektomie sei bisher nicht durchgeführt worden, könnte jedoch allenfalls auch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin in der Schweiz gemacht werden, zumal es sich dabei meist um eine nicht-invasive Operation handle. Die Beschwerdeführerin könne zudem bei Bedarf Rückkehrhilfe beantragen. 4.2. In der Beschwerde wird entgegnet, die angeblichen Widersprüche beruhten wohl darauf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise falsch verstanden worden seien. Das J._______-Spital sei das K._______der B._______; demnach handle es sich um ein und dasselbe Spital, welches jedoch unter zwei Namen bekannt sei. Sie sei im Spital J._______ (dem K._______) in B._______ sowie im Spital von L._______ behandelt worden. Ein Widerspruch bestehe nicht. Sie bestreite sodann, dass sie je ausgesagt habe, dass ihr Direktor zwei Tage vorher vergiftet worden sei. Wie sie zu Protokoll gegeben habe, sei es ja dieser gewesen, welcher schliesslich ihre Freilassung erreicht habe. Den Widerspruch betreffend das Datum der Festnahme könne sie sich nicht erklären. Sie könne auch nicht glauben, dass sie die Daten der beiden einschneidenden Erlebnisse (Vergiftung und Festnahme) verwechselt habe; der Widerspruch beruhe somit wohl auf einem Missverständnis. Bezüglich der Schilderung ihrer Freilassung habe das BFM ihr vorgehalten, sie habe an der Anhörung - im Gegensatz zur Erstbefragung - nicht mehr von zwei sondern von drei anwesenden Sicherheitsbeamten gesprochen. Dabei handle es sich jedoch um ein unbedeutendes Detail. Wenn man über derart schmerzhafte Tatsachen berichte, sei dies gefühlsintensiv und dabei könne einem halt einmal ein Fehler unterlaufen. Sie habe im Übrigen festgestellt, dass ihr seitens der Befrager keinerlei Vertrauen entgegengebracht worden sei; vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, man verdächtigte sie der Lüge. Dies sei für sie sehr belastend gewesen. Sie sei eine arme, vergewaltigte Frau. Offenbar habe die westliche Gesellschaft Mühe, jemandem wie ihr Glauben zu schenken. Das BFM sehe auch in den Aussagen zu ihrer Vergiftung einen Widerspruch. Es verkenne jedoch dabei, dass sie sich selber immer noch ständig die Frage stelle, in welchem Augenblick genau die Vergiftung stattgefunden habe. Das BFM suche offenbar krampfhaft nach Widersprüchen in ihren Aussagen, mit dem Ziel, sie in den Tod zurückzuschicken. Generell zeige sich bei den Asylverfahren, dass Asylsuchende aus Kongo (Kinshasa) als Lügner und Fabulierer wahrgenommen würden, welche des Vertrauens und der Rücksicht unwürdig seien und kein Schweizer Mitleid verdienten. Sie könne indessen nun drei Zeugenaussagen von vertrauenswürdigen Personen einreichen; diese aus B._______ eingetroffenen Beweismittel seien geeignet, ihre spezielle Situation zu belegen. Die Beschwerdeführerin teilt im Weiteren mit, ihr Beschützer, der PDG der E._______, sei im August 2011 von Präsident Kabila abgesetzt worden (vgl. Beweismittel). Sehr wahrscheinlich stünden nicht Fehler in der Geschäftsführung der E._______, sondern politische Rivalitäten und Sabotageverdacht hinter der Absetzung. Bei dieser Sachlage müsse sie bei einer zwangsweisen Rückschaffung in ihr Heimatland das Schlimmste befürchten. Zu berücksichtigen sei auch ihre besondere Situation als vergewaltigte Frau und Opfer anderweitiger Gewaltanwendungen im Heimatland (Verweis auf herausgeschlagene Zähne). Die Betreuer in ihrer Asylunterkunft könnten bestätigen, dass sie an Schlaflosigkeit und anderen Gebrechen, welche typisch seien für misshandelte Frauen, leide. Sie ersuche ausserdem um Anwendung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), zumal sie an einem ernsthaften und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Problem leide. Das BFM behaupte, dass sie alle benötigten Medikamente im Heimatland beschaffen könne. Damit verkenne das BFM völlig die Realität in diesem Land. Medikamente europäischer oder gar schweizerischer Herkunft seien für gewöhnliche Leute wie sie unerschwinglich. Ausserdem seien in Kongo (Kinshasa) häufig gefälschte Medikamente im Umlauf, welche bei einer Einnahme zum Tod führten; der Medikamentenhandel sei ein Mafiageschäft. Die Anzahl von kranken Personen, welche jeden Tag in Kongo (Kinshasa) stürben, belege dies. Das Argument des BFM, wonach sie in Kongo (Kinshasa) eine gleichwertige Behandlung in Anspruch nehmen könne, überzeuge daher nicht. Eine Rückkehr ins Heimatland sei für sie undenkbar, da sie dort nach wie vor einer reellen Gefahr ausgesetzt wäre. Die Tatsache, dass sie im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, bedeute nicht, dass sie dort nicht in Gefahr wäre. Das BFM habe bemerkt, sie habe in Kongo (Kinshasa) mit ihrem Verdienst gut leben können. Dies zeige jedoch lediglich, dass sie nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz gekommen sei, sondern weil sie im Heimatland in Lebensgefahr gewesen sei. Die Annahme des BFM, wonach ihre finanzielle Situation im Heimatland nach wie vor so gut sei, sei im Übrigen absurd. 4.3. Das BFM verweist in seiner Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung und wiederholt in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme, dass die Beschwerdeführerin die allenfalls indizierte Myomektomie vor ihrer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) durchführen lassen könne. Sie habe zudem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beanspruchen. Betreffend die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel stellt das BFM fest, weder die E-Mails noch die übrigen Unterlagen seien geeignet, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid umzustossen oder zu entkräften. 4.4. In ihrer Replik wiederholt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, wonach das BFM die Asylgesuche von Personen aus Kongo (Kinshasa) in nachlässiger und stereotyper Weise behandle. Das BFM sei zudem nicht konkret auf die Vorbringen in der Beschwerde eingegangen. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme führt die Beschwerdeführerin aus, ihr Körper verkrafte im Moment keine Operation, sie sei jedoch offen für eine anderweitige Behandlung. Ihr gesundheitliches Problem sei sehr ernst und nicht nur physischer, sondern auch psychischer Natur. Sie schlafe schlecht und leide unter Alpträumen. Aufgrund der katastrophalen politischen Entwicklung in ihrem Heimatland müsse sie zudem befürchten, bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) der Rache der Kabila-Anhänger ausgesetzt zu werden. Die politische Spannung in ihrem Heimatland zeige sich unter anderem auch an den Protestkundgebungen von Kongolesen in aller Welt, unter anderem auch vor der kongolesischen Botschaft in Bern. Das Volk wolle sich die betrügerischen Machenschaften von Kabila nicht mehr länger gefallen lassen. Die Beschwerdeführerin machte sodann erneut geltend, sie sei vergewaltigt worden und leide an den Folgeerscheinungen erlittener Gewalt, was vom Gericht zu berücksichtigen sei. 4.5. In ihren Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2012 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand sei nicht gut. Nach ihrer Operation am 5. Januar 2012 habe sie ernsthafte gesundheitliche Probleme bekommen. Insbesondere habe sie als Folge der Operation während 51 Tagen schwere Blutungen gehabt. Sie habe sich in der Folge notfallmässig im Spital H._______ behandeln lassen müssen. Da sich ihr Zustand nicht gebessert habe, sei sie einige Tage später ins Kantonsspital I._______ verlegt worden. Dort habe die Blutung schliesslich gestoppt werden können. Seither leide sie jedoch an Kopfschmerzen, Schwindel, psychischen Problemen und weiteren Folgewirkungen. Beispielsweise habe sie am Augenlid eine Zyste bekommen, welche nun operativ entfernt werden müsse. Ihr Gesundheitszustand sei nicht gut und sie befinde sich nach wie vor in medizinischer Behandlung.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 5.1. Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, sie sei an ihrem Arbeitsplatz vergiftet worden; auch der Direktor der E._______ (F._______ respektive M._______) sei vergiftet worden. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind indessen widersprüchlich und teilweise unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall ihrer angeblichen Vergiftung unterschiedlich schilderte. So brachte sie in der Erstbefragung vor, sie habe aus ihrer Wasserflasche getrunken, worauf sie Bauchschmerzen bekommen habe und zu Boden gefallen sei (vgl. A1 S. 5). In der Direktanhörung führte sie dagegen aus, sie sei beim Essen vergiftet worden. Das Essen sei auf dem Tisch gewesen, dann sei sie Wasser holen gegangen und habe daraufhin weitergegessen. Später im Büro habe sie Magenschmerzen bekommen (vgl. A11 S. 5 und 7). In der Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein, es sei ihr selber nicht klar, in welchem Moment genau die Vergiftung stattgefunden habe. Dies erklärt jedoch nicht die unterschiedliche Schilderung des Sachverhalts namentlich in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vergiftungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung sodann zu Protokoll, man habe sie ins Spital J._______ beziehungsweise Spital K._______ gebracht (vgl. A1 S. 5). In der Direktanhörung erklärte sie im Widerspruch dazu, man habe sie zuerst in ein Krankenhaus der E._______ gebracht, danach sei sie ins Krankenhaus L._______ (in B._______) verlegt worden (vgl. A11 S. 4, 7 und 8). Zwar trifft es zu, dass es sich beim K._______ um das vormalige Spital J._______ handelt (siehe die entsprechende Bemerkung in der Beschwerde). Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, in welches Spital (beziehungsweise in welche Spitäler) sie gebracht worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem sie in der Erstbefragung lediglich das K._______(bzw. J._______) erwähnte, in der Direktanhörung indessen zwei andere Spitäler (E._______-Spital sowie Krankenhaus L._______) nannte. Die Vergiftung sowie der damit verbundene lange Spitalaufenthalt erscheint nach dem Gesagten als unglaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinerlei Beweismittel (beispielsweise einen ärztlichen Bericht des Spitals) eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin erwähnte im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Vergiftung einen Direktor namens F._______ oder M._______, welcher ebenfalls vergiftet worden und daran gestorben sei. Es ist nicht klar, wen genau sie damit meint, zumal es bei der E._______ gar keinen bloss mit "Direktor" bzw. "Directeur" bezeichneten Posten gibt. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich zudem bezüglich des angeblichen Vergiftungszeitpunkts dieses Direktors, indem sie zunächst aussagt, dieser sei zwei Tage nach ihrer Arbeitsaufnahme im Januar 2011 vergiftet worden und daran verstorben (vgl. A1 S. 5), später hingegen vorbringt, der Direktor sei zeitlich vor ihr vergiftet worden (vgl. A11 S. 8). Diesen Widerspruch vermochte sie auf Vorhalt hin (vgl. A11 S. 12) nicht aufzulösen. In der Beschwerde bestreitet sie je gesagt zu haben, dass ihr Direktor zwei Tage vor ihr vergiftet worden sei, und fügt an, dieser sei es ja gewesen, welcher schliesslich ihre Freilassung erreicht habe. Dieser Einwand kann jedoch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift als vollständig und richtig anerkannte Protokoll vom 22. Juli 2011 (vgl. A11 S. 15) nicht gehört werden. Im Weiteren ist mit Blick auf den vorstehend erwähnten Einwand der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie den angeblich vergifteten Direktor "F._______" respektive "M._______" nennt, während derjenige, welcher angeblich ihre Freilassung in die Wege leitete, von ihr als "N._______" bezeichnet wird (vgl. A11 S. 11). 5.2. Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie sei vom Militär entführt und mehrere Tage lang festgehalten worden, wobei sie vergewaltigt und geschlagen worden sei. Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und überdies teilweise unplausibel und unsubstanziiert zu qualifizieren. So widersprach sich die Beschwerdeführerin bereits bezüglich des Datums der angeblichen Entführung: Während sie in der Erstbefragung vorbrachte, sie sei am 7. Januar 2011 entführt worden (vgl. A1 S. 5), sprach sie in der Direktanhörung spontan und sogar zweimal vom 20. Juni 2010 (vgl. A11 S. 9 und 10). Dieses Datum nannte sie in der Erstbefragung noch im Zusammenhang mit der angeblichen Vergiftung (vgl. A1 S. 4). Auf Vorhalt des Widerspruchs korrigierte sie sich umgehend (vgl. A11 S. 12). Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin die Daten der Vergiftung und der Entführung verwechselt, was die Vermutung nahelegt, es handle sich bei den geltend gemachten Ereignissen um einen konstruierten Sachverhalt, zumal es - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst bemerkt - unwahrscheinlich ist, dass jemand, der diese Ereignisse tatsächlich selbst erlebt hat, deren Daten verwechselt. Ein Missverständnis (vgl. die entsprechende Bemerkung in der Beschwerde) kann angesichts des klaren protokollierten Wortlauts der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Laut Beschwerdeführerin wurde ihr von ihren Entführern vorgeworfen, sie habe Informationen über Kabila an die Anhänger von Bemba geliefert. Aufgrund der Aktenlage ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dessen verdächtigt wurde, zumal sie sich selber nicht politisch betätigte, die angebliche politische und berufliche Affiliation ihres verstorbenen Partners zu Jean-Pierre Bemba (vgl. A11 S. 6 und 7) mit Blick auf die äusserst unsubstanziierten diesbezüglichen Angaben unglaubhaft ist und auch ihre Sekretariatsarbeiten bei der E._______ (vgl. dazu A11 S. 9) nicht darauf schliessen lassen, sie habe Zugang zu wesentlichen Interna der E._______ gehabt. Bezeichnenderweise war die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, konkret zu sagen, was ihr von den Entführern genau vorgeworfen wurde, sondern beschränkte sich auf die pauschale und unsubstanziierte Aussage, sie sei verdächtigt worden, "Informationen" an Bemba weitergeleitet zu haben. Die Frage nach dem Inhalt dieser Informationen beantwortete die Beschwerdeführerin mit Spekulationen (vgl. A11 S. 9). Es ist indessen realitätsfremd, dass die angeblichen Entführer sie lediglich fragten, ob sie "Informationen" weitergeleitet habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass, wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich der Informantentätigkeit verdächtigt worden, sie namentlich konkret zu spezifischen Vorgängen innerhalb der E._______ (beispielsweise Finanztransaktionen, von der E._______ beabsichtigte Investitionen, Akquisitionen und Projekte, Personalfragen etc.) befragt worden wäre. 5.3. Wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, erscheint auch die von der Beschwerdeführerin geschilderte Freilassung als wenig glaubhaft, zumal sie den Ablauf ihrer Freilassung anlässlich der beiden Befragungen völlig unterschiedlich darstellte: In der Erstbefragung brachte sie dabei vor, sie sei in einen Hof gebracht worden, und dort seien viele Sicherheitsbeamte anwesend gewesen. Der ADG/PDG habe ihr gesagt, er werde ihr helfen, aber sie müsse Afrika verlassen. Er habe zwei Personen in Zivil, welche in einem Auto gewartet hätten, einen Briefumschlag übergeben. Sie sei daraufhin in diesen Wagen eingestiegen und mit diesen beiden Personen weggefahren (vgl. A1 S. 5). In der Direktanhörung machte sie dagegen geltend, Soldaten hätten sie aus ihrer Zelle geholt und in einen Jeep verfrachtet, dann seien sie losgefahren. Der PDG/ADG sei nicht anwesend gewesen, als sie freigelassen worden sei (vgl. A11 S. 4 und 11). 5.4. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, der ADG der E._______ sei ihr Vorgesetzter gewesen, sie habe zudem ein Verhältnis mit ihm gehabt (vgl. A11 S. 12) und deshalb habe er ihr wohl zur Flucht verholfen, dass sie jedoch gleichzeitig nicht den vollen Namen des ADG nannte, sondern nur dessen Nachname (vgl. A11 S. 11) und ihn überdies im Rahmen der Befragungen häufig PDG nannte, was falsch ist, da es bei der E._______ lediglich einen ADG (Administrateur Délégué Général), nicht aber einen PDG gibt. Auf die Frage nach der Adresse der E._______ (Hauptsitz) nannte die Beschwerdeführerin zudem nicht die Strasse und Hausnummer des Hauptsitzes der E._______ in O._______, sondern antwortete lediglich mit "P._______" (vgl. A11 S. 7). Es ist daher insgesamt zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin überhaupt für die E._______ tätig war. Sie reichte denn auch keine Beweismittel ein, welche dieses Vorbringen bestätigen würden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mails, welche teilweise angeblich von E._______-Mitarbeitern stammen, sind ihrerseits offensichtlich nicht geeignet, die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der E._______ zu belegen, zumal diese E-Mails nicht von einer E._______-E-Mailadresse, sondern von yahoo.fr verschickt wurden. Diese E-Mails enthalten im Übrigen auch keine konkreten Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe. 5.5. Die dritte eingereichte E-Mail stammt von einem gewissen Q._______ welcher die Beschwerdeführerin mit "Giselle" anspricht und mit "ton frère Tony" unterschreibt, und wurde ebenfalls von einer Gratis-E-Mailadresse von yahoo.fr verschickt. Es ist nicht klar, wer dieser Tony ist, zumal die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihren Verwandten keinen Bruder mit diesem Namen erwähnt hat (vgl. A1 S. 3). Jedenfalls ist auch diese E-Mail offensichtlich nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin reichte sodann auf Beschwerdeebene mehrere Internetberichte betreffend die Neubesetzung des Conseil d'Administration der E._______ durch Präsident Kabila sowie zur allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ein. Diese Berichte weisen indessen keinen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin auf und vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen beizutragen. 5.6. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als überwiegend unglaubhaft (Art. 7 AsylG) zu qualifizieren. Demzufolge ist auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland zu verneinen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde (namentlich der Vorwurf, die schweizerischen Asylbehörden würden kongolesische Asylgesuchsteller generell der Lüge verdächtigen) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er jedoch verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa - der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin - sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen (vgl. dazu auch Peter K. Meyer / Schweizerische Flüchtlingshilfe, Demokratische Republik Kongo: Aktuelle Entwicklungen [Update], 6. Oktober 2011, S. 6 f. und 17 f.). Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. Somit ist weiterhin festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 7.2.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel auch dann als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3). 7.2.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige Frau, welche aus B._______ stammt, dort eine Handelsschule sowie einen Informatikkurs absolviert hat und eigenen Angaben vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Sekretärin arbeitete. Aufgrund ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland innert nützlicher Frist gelingen wird, sich dort wiederum eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Den Akten zufolge verfügt die Beschwerdeführerin sodann im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (namentlich Mutter und mehrere Halbgeschwister), welches sie bei Bedarf unterstützen könnte. Damit wäre sie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort abgesehen von ihren engsten Verwandten auch noch über weitere Bezugspersonen verfügt, welche ihr bei der Reintegration behilflich sein könnten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen: Den aktenkundigen Arztberichten zufolge litt die Beschwerdeführerin unter Menstruationsschmerzen, Zwischenblutungen, einem gutartigen Tumor in der Gebärmutter und als Folge des Ganzen unter Eisenmangel. Nachdem sie deswegen bereits im Mai 2011 drei Tage im Kantonsspital I._______ verbracht hatte, wurde bei ihr deshalb im Januar 2012 eine Myomektomie (operative Entfernung des Tumors) vorgenommen, welche komplikationslos verlief. Im späteren Verlauf kam es bei der Beschwerdeführerin jedoch zu Dauerblutungen. Nach einer stationären Behandlung im Kantonsspital I._______ vom 15. bis 18. März 2012 (Behandlung mit Duphaston [Hormonpräparat] sowie einer Eiseninjektion und Fragmin [hemmt die Blutgerinnung]) konnte sie das Spital in gutem Allgemeinzustand wieder verlassen. Am 22. Mai 2012 musste sich die Beschwerdeführerin im Augenzentrum C._______ ein Korn am rechten Augen-Oberlid entfernen lassen. Am 29. Mai 2012 begab sich die Beschwerdeführerin erneut ins Spital und klagte über Unterbauchschmerzen, Schwindel, Vaginalschmerzen sowie Kopfschmerzen. Nach der Behandlung mit einem Schmerzmittel konnte sie tags darauf in relativem Wohlbefinden entlassen werden. Zur weiteren Behandlung wurde ihr bei Bedarf die Einnahme von Irfen (Schmerzmittel) sowie Cyklokapron (Mittel zur Normalisierung von gynäkologischen Blutungen) empfohlen. Gegebenenfalls seien die Kopfschmerzen näher abzuklären. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Allenfalls zukünftig wieder auftretende Menstruationsschmerzen, Zwischenblutungen und Kopfschmerzen kann sie mit den ihr empfohlenen Medikamenten, welche in B._______ grundsätzlich erhältlich sind, selber behandeln. Allenfalls weiterhin benötigte Injektionen mit einem Eisenpräparat sowie gegebenenfalls Kontrolluntersuchungen kann sie ohne Weiteres in einem Spital in B._______ (beispielsweise dem R._______ dem K._______, dem S._______ oder dem T._______) vornehmen lassen. Wie bereits das BFM bemerkt hat, steht es der Beschwerdeführerin offen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu stellen. Demnach ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu einer ihre Existenz bedrohenden Situation führen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu qualifizieren. 7.3. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: