Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4499/2012 law/fes/wif Urteil vom 5. September 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2012 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens Zürich zuwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. August 2012 zur Person (BzP) befragte und ihn am 22. August 2012 zu den Asylgründen anhörte, dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe durch Vermittlung seines Schwagers B._______, welcher Chef des (...) der "(...)" sei, eine Stelle bei der "Agence nationale de renseignements" (ANR) erhalten, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, Informationen über Personen einzuholen, die gegen den Präsidenten seien, und jene an seine Vorgesetzten weiterzuleiten, dass er im Juni 2011 festgenommen und in Gombe in einem unterirdischen Gefängnis auf dem Grundstück der ANR festgehalten worden sei, weil er sich geweigert habe, Leute umzubringen, dass ihm nach einem Monat mit Hilfe der Wärter die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei und er sich danach bei einem Freund seines Bruders in C._______ versteckt gehalten habe, dass er infolge des Gefängnisaufenthalts und der Flucht keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und seinen Kindern habe und er nicht wisse, wo sich diese befänden, dass er anfangs August 2012 C._______ verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2012 - eröffnet am 26. August 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, da seine Aussagen tatsachenwidrig seien und in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden, dass es im Einzelnen unter Hinweis auf die entsprechenden Fundstellen in den Protokollen ausführte, die Büros der ANR würden sich zwar in Gombe befinden, gemäss gesicherten Erkenntnisse des BFM gäbe es dort aber kein unterirdisches Gefängnis, und da es sich beim Nachrichtendienst nicht um eine Polizei- oder Strafbehörde handle, würden dort auch nur wenige Inhaftierungsmöglichkeiten bestehen, dass sich weiter der Hinweis des Beschwerdeführers auf den grossen Fluss (fleuve) auf eine ehemalige Bezeichnung und Lokalität des ANR beziehe, welche aber seit mehreren Jahren in diese Funktion nicht mehr existiere, dass die Angaben zu den zwei obersten Chefs des ANR, welche direkt dem Präsidenten unterstellt seien, nicht den reellen Begebenheiten und der Struktur des Nachrichtendienstes entsprächen, dass der Name B._______ in der Demokratischen Republik Kongo zwar nicht unbekannt sei, nicht aber als Mitglied der Garde des Präsidenten, welche im Übrigen heute auch eine andere Bezeichnung trage als die ehemalige "GSP" bzw. "GSSP", dass zudem die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei - nachdem er C._______ verlassen habe - nicht in Südafrika gewesen, sondern habe sich plötzlich am Flughafen Zürich wiedergefunden, er habe nie ein Reisepapier und auch sonst keine Dokumente besessen, tatsachenwidrig seien, da er mit einer dem BFM bekannten Fluggesellschaft von Johannesburg angereist sei, dass ebenso bekannt sei, dass er das Flugzeug in Südafrika mit einem gefälschten französischen Reisepass bestiegen habe, welchen er auf dem Flug zerrissen und weggeworfen habe, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe nach seiner Inhaftierung im Juni 2011 nie mehr Kontakt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern oder seinen übrigen Familienmitgliedern aufgenommen, weil dies auf der Flucht nicht möglich gewesen sei, woran er auch noch festgehalten habe, als er darauf hingewiesen worden sei, dass er über ein Jahr lang bei einem Freund seines Bruders in C._______ Zuflucht gefunden habe, dass jedoch nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer diesen Freund D._______ nicht hätte darum bitten können, mit seinem Bruder in Kontakt zu treten, damit dieser abkläre, wo sich die Ehefrau und die Kinder aufhalten würden, dass auch die Darstellung, es habe ihn nicht interessiert, wer ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen bzw. ihn mit dem Lastwagen weggebracht habe, jeglicher Logik entbehre, dass er erklärt habe, er sei mit anderen Gefangenen an einen Exekutionsort gebracht worden, wo er plötzlich aufgefordert worden sei, sich zu einem ihm unbekannten Mann in einen Lastwagen zu setzen, diesen Mann aber nicht gefragt habe, wer er sei und wohin es gehe, dass der Beschwerdeführer durch die Flughafenpolizei am 30. August 2012 vorab per Telefax übermittelter und am 30. August 2012 im Original nachgereichter Eingabe vom 29. August 2012 (Eingang: 31. August 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in französischer Sprache, mithin in einer Amtssprache abgefasst ist, weshalb auf den Antrag, die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, nicht einzutreten ist, dass das Bundesamt bei Flughafenverfahren, bewilligt es die Einreise in die Schweiz nicht, das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und 41 AsylG ablehnen oder auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32-35a AsylG nicht eintreten kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden im einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich den bereits bekannten Sachverhalt verkürzt wiederholt, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen des BFM zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unzutreffend sein sollen, dass die Durchsicht der Akten im Übrigen ergibt, dass die weitgehend vagen, ausweichenden und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers improvisiert anmuten und zu keiner Zeit den Eindruck vermitteln, eine Person berichte aus ihrer subjektiven Optik heraus über tatsächlich Erlebtes, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe während seines Aufenthalts im Transit des Flughafens Zürich erfahren, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder in der Schweiz aufhalten würden, dass sich aus dem Zentralen Migrationssystems des BFM (ZEMIS) ergibt, dass unter der N-Nr. (...) E._______, geboren (...), sowie deren Sohn F.________, geboren (...), und deren Tochter G._______, geboren (...), per 3. März 2012 als Asylsuchende verzeichnet sind, und es sich bei diesen Personen gemäss den Angaben in der Beschwerde tatsächlich um die Angehörigen des Beschwerdeführers handeln könnte, dass jedoch die Anwesenheit von Familienmitgliedern als Asylbewerber in der Schweiz - entgegen der sinngemäss in der Beschwerde vertretenen Auffassung - andere Familienangehörige nicht zur Einreise in die Schweiz zwecks Verbleib bei den Familienmitgliedern berechtigt, weshalb dem Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Einheit der Familie nichts im Wege steht, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Kongo (Kinshasa) droht, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen - wie vorstehend aufgezeigt - als nicht glaubhaft zu beurteilen sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in ständiger Praxis davon ausgeht, dass namentlich im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt besteht (vgl. zuletzt etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1670/2011 vom 10. August 2012 E. 8.4.1 und D-5271/2011 vom 7. August 2012 E. 7.2.1 und 7.2.2), dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes nur dann als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, dass diese Voraussetzungen - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten - vorliegend erfüllt sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: