Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 15. August 2008 und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Uganda am 28. April 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 8. Mai 2009 summarisch befragt. Am 16. und 25. Juni 2009 führte das BFM die Anhörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus B._______ zu stammen und dort gelebt zu haben. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie als selbständige Verkäuferin gearbeitet. Sie sei 2006 Mitglied der oppositionellen Organisation Bundu Dia Kongo (BDK) geworden. 2008 seien viele BDK-Mitglieder umgebracht worden. Sie sei eine Beziehung zu einem Soldaten eingegangen. Dieser habe ihr erzählt, er müsse den Vorsteher der BDK umbringen, damit dieser vor der UNO nichts Ungünstiges über die aktuelle Regierung aussage. Er habe sie aufgefordert, das Verbrechen an seiner Stelle zu begehen, und ihr ein hohes Entgelt in Aussicht gestellt. Sie habe sich Bedenkzeit ausbedungen und schliesslich eingewilligt. Ihr sei ein Teil des vereinbarten Entgelts ausbezahlt worden. Sie habe indes an einer BDK-Sitzung den Vorgesetzten über den gegen ihn geplanten Mord informiert. An der Sitzung habe auch der erwähnte Soldat teilgenommen. Der Vorsteher habe die Anwesenden über den gegen ihn geplanten Mord informiert und ohne Namensnennung dargelegt, eine Person habe ihn über das geplante Verbrechen in Kenntnis gesetzt. Diese Person werde er der UNO als Beweis für die Machenschaften der Regierung zuführen. Sie sei in der Folge nicht mehr nach Hause gegangen und wegen ihr drohender Verfolgung durch die Regierung an einen geschützten Ort gebracht worden. Durch ihren Bruder habe sie erfahren, dass man nach ihr suche. Der Bruder habe ein Versteck in einem Haus in C._______ bei einem Bekannten organisiert. Via D._______ und E._______ sei sie in der Nacht zusammen mit drei Kindern dorthin geflüchtet. Nach etwa vierzehn Tagen seien Bewaffnete ins Haus eingedrungen. Eines ihrer Kinder, welches geschrien habe, sei mit einer Waffe geschlagen worden. Der erwähnte Bekannte, der sich für das Kind habe einsetzen wollen, sei tödlich verletzt worden. Die Soldaten hätten sich ausgezogen und die Kinder zu Oralsex genötigt. Sie habe sich dagegen gewehrt und sei geschlagen worden. Mehrere Soldaten hätten sie vergewaltigt. Sie habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital von C._______ aus der Ohnmacht erwacht. Sie sei gepflegt worden und habe nach den Kindern suchen lassen. Diese seien aber nicht gefunden worden. Die Lage in C._______ sei sehr angespannt gewesen. Der Chef des Spitals habe ihr schliesslich ermöglicht, Zuflucht in einer Flüchtlingseinrichtung in Uganda zu finden. Dort habe sie wiederum unter prekären Lebensumständen gelitten. Ihre Kinder habe sie auch dort nicht gefunden. Der Leiter der Einrichtung habe ihr in der Folge - mit Unterstützung von UNO-Angehörigen und gegen Entgelt - zur Ausreise aus Uganda und zur Flucht in die Schweiz verholfen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie Repressalien durch ihre Verfolger. A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Verlustbestätigung für die Identitätskarte, ein Schreiben eines ugandischen Flüchtlingszentrums und einen entsprechenden Ausweis sowie eine Mitgliedschaftskarte der BDK zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 - eröffnet am 18. Februar 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Jahre 2006 Mitglied der BDK geworden zu sein und ihren entsprechenden Ausweis erhalten zu haben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM seien im Jahre 2006 indes keine solchen Ausweise durch die BDK ausgestellt worden. Zudem sei die Art und Weise, wie sie in den Besitz des Dokuments gekommen sei, nicht glaubhaft, da dessen Erhalt mit gewissen Bedingungen verbunden sei. Demzufolge müsse ausgeschlossen werden, dass sie im genannten Zeitpunkt Mitglied der BDK geworden sei. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der BDK seien mithin unglaubhaft. Im Weiteren seien auch ihre Aussagen zu den Geschehnissen in C._______ ungereimt ausgefallen. So habe sie das Eindringen der Soldaten in das dortige Haus anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend geschildert. Ausserdem habe sie bei der Summarbefragung geltend gemacht, ein Kind sei angeschossen worden. Bei der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, ein Kind sei mit einer Waffe geschlagen worden. Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, das in C._______ angeblich Erlebte hinreichend konkret, detailliert und differenziert darzulegen. Ihre Aussagen zu den Soldaten, welche sie vergewaltigt und die Kinder malträtiert hätten, seien vage und stereotyp. Von einer Person, die tatsächlich vergewaltigt und Zeugin der sexuellen Übergriffe an den eigenen Kindern geworden sei, hätten substanziiertere Angaben zu diesen Belangen erwartet werden können. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass sie das Geschilderte selber und im geltend gemachten Kontext erlebt haben könne. Ihre Vorbringen seien als blosses Konstrukt zu werten. Das eingereichte Schreiben des ugandischen Flüchtlingszentrums sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten beziehungsweise dessen Ausstellung müsse in einem anderen als dem vorgebrachten Zusammenhang erfolgt sein. Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland der Beschwerdeführerin erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. In der Demokratischen Republik Kongo herrsche trotz Krisenherden keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin stamme aus B._______, einer Stadt in F._______. Der Ort verfüge nebst einem Flughafen auch über eine Eisenbahnlinie und eine gute Strassenverbindung nach D._______. Die Beschwerdeführerin sei seit 2006 im Rahmen ihrer Arbeit als Kleiderhändlerin sehr oft in D._______ gewesen. Mit dem Erlös ihres Geschäfts habe sie ein wirtschaftliches Auskommen für sich und die Kinder gehabt. Im Weiteren verfüge sie vor Ort über ein Beziehungsnetz. Ihr Bruder lebe in B._______; ihre Eltern und ihre Schwester hielten sich in G._______ - einer Ortschaft in F._______ - auf. Zudem stehe ihr offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. März 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung brachte sie vor, die geltend gemachten Ereignisse in ihrem Heimatland tatsächlich so erlebt zu haben. Dafür habe sie Beweismittel beigebracht. Im Falle der Rückkehr habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Der BDK-Ausweis belege ihre Mitgliedschaft bei dieser Gruppierung. Das BFM gehe zu Unrecht und gestützt auf nicht haltbare Erwägungen von der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe aus und habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Es falle auf, dass Personen aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin, welche im schweizerischen Asylverfahren einen Ablehnungsentscheid erhalten hätten, in anderen, über die Situation vor Ort besser informierten Ländern in der Folge einen positiven Entscheid bekämen. Allfällige Ungereimtheiten in ihren Aussagen seien auf eine Traumatisierung zurückzuführen. Sie sei Opfer sexueller Gewalt. Schliesslich gehe das BFM in Anbetracht der tatsächlichen Lage in ihrem Heimatland verbunden mit einer konkreten Gefährdung auch zu Unrecht von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2011 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 4. April 2011 (Datum der Postaufgabe) machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die beigelegten Schreiben kantonaler und gemeindlicher Stellen geltend, nicht adäquat untergebracht und versorgt zu sein. Gleichzeitig beantragte sie die Fortsetzung des Verfahrens in französischer Sprache. Letzteres wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011 abgewiesen. Das Gericht hielt dabei fest, die Vorakten seien in deutscher Sprache erstellt worden und die Beschwerdeführerin sei einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen worden. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 an das BFM liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons stellen. Darin wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erwarte ein Kind von einer in H._______ wohnhaften Person. H. Mit Verfügung vom 12. August 2011 wies das BFM das Gesuch ab. Der Entscheid erwuchs den Akten zufolge unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die von der Beschwerdeführerin gerügten Gehörsverletzungen können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat die mehrstündige Anhörung der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2012 aus zeitlichen Gründen abgebrochen und am 25. Juni 2012 fortgesetzt. Auch an diesem Datum hatte sie ausführlich Gelegenheit, ihre Asylgründe zu Protokoll zu geben. Am Schluss erklärte sie, alles Wichtige gesagt zu haben (A 11/16 Antwort 125). Im Übrigen hat das BFM sowohl im Asyl- wie auch im Vollzugspunkt der Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrem geltend gemachten Aufenthalt in I._______ in insgesamt zutreffenden und nachvollziehbaren Erwägungen Rechnung getragen und die Glaubhaftigkeit einer asylrelevant erfolgten oder drohenden Verfolgung beziehungsweise eine konkrete Gefährdung bei der Rückkehr in ausführlichen Erwägungen verneint. Dass es dabei spezifische Verfolgungsmuster vor Ort oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht adäquat berücksichtigt hätte, geht aus der Verfügung entgegen den Beschwerdevorbringen nicht hervor. Es mag zwar zutreffen, dass psychische Beschwerden ihr Aussageverhalten in einem gewissen Ausmass beeinflussten. Da sie aber durchaus in der Lage war, während mehrstündigen Anhörungen spontane Schilderungen zu machen und gewisse Nachfragen zu beantworten, drängten sich auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen auf. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, wonach in der Schweiz abgewiesene Asylsuchende in andern Asylländern aufgenommen worden seien, offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten liegt weder eine unzureichende Feststellung oder falsche Würdigung des entscheidrelevanten Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz vor.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise fehlender Verfolgungsfurcht sowohl im Zeitpunkt der Ausreise wie auch dem aktuellen ausging.
E. 5.1 Vorab drängt sich zwar eine gewisse Differenzierung der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf. So hat sie offensichtlich Mühe, über ihre Kinder zu sprechen, und macht geltend, sie seien sexuell missbraucht worden. Drei ihrer Töchter seien nach wie vor unbekannten Aufenthalts. Es ist nicht auszuschliessen, dass Kinder der Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer von Gewalt wurden beziehungsweise teilweise unbekannten Aufenthalts sind und sie als Mutter darunter leidet. Hingegen ist gemäss nachfolgenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass diese Gewalt im Zusammenhang mit dem angeblichen Mordauftrag stand beziehungsweise dass die (drei) Kinder tatsächlich unter den dargelegten Umständen in C._______ zu Schaden kamen und seither unbekannten Aufenthalts sind. Dies deshalb, weil das Engagement der Beschwerdeführerin für die BDK, der ihr erteilte Mordauftrag und die Flucht in den I._______ wegen der angeblichen Verfolgung vom BFM zu Recht für unglaubhaft erachtet wurden.
E. 5.2 Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland ein gewisses Interesse für die BDK bekundete und allenfalls sogar Kontakte zu solchen Mitgliedern hatte. Andererseits war sie nicht in der Lage, anlässlich der Anhörungen den Eindruck eines bei ihr tatsächlich bestehenden politischen Profils zu entwickeln. Ihr Wissen zu Belangen der BDK ist als bescheiden zu werten. Ihre Schilderung der Umstände, wie sie in den Besitz des Ausweises gelangt sei, wirken sehr stereotyp (vgl. BFM-Akte A 11/16 Antworten 8 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint eine eigentliche Mitgliedschaft bei der BDK nicht als glaubhaft. Zudem verweist das BFM auf seine "gesicherten Erkenntnisse", gemäss welchen im angeblich relevanten Zeitpunkt von der BDK gar keine solchen Ausweise ausgestellt worden sein sollen. Im Weiteren schilderte sie die BDK-Sitzung, bei der sie sich als gedungene Mörderin outete, in keiner Weise substanziiert und gab spekulativ anmutende Gründe für ihre Erkürung als Täterin zu Protokoll (A 11/16 Antworten 26 ff. und 56 ff.). Die Aufbewahrung des bereits erhaltenen Geldes schilderte sie wiederum realitätsfremd (A 11/16 Antworten 48 ff.). Auch anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2011 legte sie die Auftragserteilung, UNO-Belange und die (geplanten) Abläufe sehr stereotyp dar und vermittelte den Eindruck eines blossen Sachverhaltskonstrukts (A 9/16 Antworten 84 ff.). Da stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, ist weder das Engagement der Beschwerdeführerin für die BDK in der geltend gemachten Form noch der angeblich erfolgte Auftrag glaubhaft. Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet sie von ihrem damaligen Geliebten dazu beauftragt worden sein sollte, den BDK-Chef im Rahmen eines Giftmordes umzubringen, da hierfür zweifellos ein - bei der Beschwerdeführerin fehlender - Bezug zum inneren Machtzirkel der Organisation als Basis hätte vorhanden sein müssen.
E. 5.3 Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der ihr angeblich drohenden Verfolgung B._______ verlassen musste. Überdies wäre eine Flucht ausgerechnet nach C._______ schon insofern kaum nachvollziehbar, als es sich dabei um eine Krisenregion handelt, wo sich immer wieder Gewaltakte ereignen (vgl. A 11/16 Antworten 92 ff.). Sie war zwar in der Lage, realitätsbezogene und allgemein bekannte Angaben zur Situation vor Ort zu machen. Nicht auszuschliessen ist ferner, dass sie - möglicherweise als Geschäftsfrau - tatsächlich einmal in der Region war (vgl. A 11/16 Antwort 87). Die ihr in einem Haus in C._______ angeblich widerfahrene Verfolgung erscheint aber nicht nur wegen der obenstehenden Erwägungen, sondern auch wegen weiterer Ungereimtheiten als unglaubhaft. So war sie beispielsweise nicht in der Lage, die Anzahl der misshandelnden Soldaten anzugeben und individuelle Merkmale der Täter zu beschreiben (A 11/16 Antworten 99 f. und 126 ff.). Ihre Wiederholung der Aussage, wonach sie während der Vergewaltigungen (wieder) ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen sei, vermittelt nicht den Eindruck einer diesbezüglichen Traumatisierung, sondern einer Schilderung ohne Bezug zu dort tatsächlich Vorgefallenem (A 9/16 Antworten 87 f.; A 11/16 Antworten 97 f. und 106). Eine Traumatisierung wurde im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nicht mit einem Arztzeugnis untermauert. Einzuräumen ist zwar wie bereits erwähnt, dass die Schilderungen zu den Übergriffen gegen die Kinder gewisse Realkennzeichen aufweisen, allein diese vermögen jedoch letztlich die gewichtigen Ungereimtheiten nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal substanziierte Beschwerdevorbringen für eine andere Sichtweise wiederum fehlen.
E. 5.4 Zudem fällt auf, dass sie den angeblichen Aufenthalt im ugandischen Flüchtlingszentrum sehr fragmentarisch schilderte (A 11/16 Antwort 117). Abgesehen davon ist im Sinne vorstehender Erwägungen davon auszugehen, dass für sie gar kein Anlass bestand, sich dorthin zu begeben. Im eingereichten Bestätigungsschreiben ist sodann die Rede von fünf gekidnappten Kindern und einem Freund, deren Aufenthalt immer noch unbekannt sei. Diese Schilderungen decken sich nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die in C._______ mit ihr wohnende Person erschossen worden sei und nur drei ihrer Kinder unbekannten Aufenthalts sein sollen. Im Sinne der Erwägung des BFM muss das Schreiben (und der Flüchtlingsausweis) mithin als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Schliesslich wirken die Schilderungen der Ausreiseumstände verbunden mit der UNO-Unterstützung wiederum konstruiert beziehungsweise ausgesprochen stereotyp (vgl. u.a. A 2/10 S. 6; A 9/16 Antworten 68 ff.), was die Glaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe - so auch mangels stringenter Beschwerdeargumente - zusätzlich beeinträchtigt.
E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren, überwiegend die allgemeine Lage vor Ort thematisierenden Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ein solcher ergibt sich aus den Akten auch nicht aufgrund des im Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons dargelegten Sachverhalts. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf die ausführliche Analyse in EMARK 2004 Nr. 33 sowie das Urteil BVGE 2010/57, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält, zu verweisen. Diese Lageanalysen treffen grundsätzlich auch heute nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im November des vergangenen Jahres noch zu, obwohl es sowohl im Vorfeld als auch während sowie im Nachgang der Wahlen zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Sicherheitskräften und den Oppositionellen gekommen ist. So hätten laut der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HWR) Sicherheitskräfte seit der Bekanntgabe der umstrittenen Wiederwahl von Staatschef Joseph Kabila am 9. Dezember 2011 mindestens 24 Personen getötet und Dutzende von Menschen seien wahllos festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten gemäss HWR immer wieder das Feuer auf Menschenversammlungen eröffnet, womit offenbar Proteste gegen den Ausgang der Wahl vom 28. November 2011 hätten verhindert werden sollen. Kabila hatte bei der Wahl laut offiziellem Ergebnis knapp 49 Prozent der Stimmen erhalten. Sein wichtigster Herausforderer Etienne Tshisekedi erhielt 32 Prozent; er anerkannte das Wahlergebnis aber nicht. Bereits während des Wahlkampfes hatte es gemäss Angaben von HRW gewaltsame Ausschreitungen gegeben, bei denen mindestens 18 Personen getötet worden seien. Diese jüngsten Ausschreitungen und die Eskalation der Gewalt müssen indessen im Kontext der Wahlen im letzten Jahr verstanden werden, d.h. sie sind klarerweise diesen zuzuschreiben, weshalb im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen auch BVGE E-12/2008 vom 15. Mai 2012 und die dort angegebenen Quellen).
E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______. Der Ort verfügt über einen Flughafen. Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie und dem sozialen Umfeld bestehen Unklarheiten. Bereits die Aussagen zum Verbleib der Kinder sind widersprüchlich ausgefallen (A 2/10 S. 2 f.; A 9/16 Antworten 42 ff.). Auch ihre Aussagen zu weiteren Angehörigen und Verwandten vor Ort sind in keiner Weise nachvollziehbar. So legte sie einerseits dar, zu Angehörigen ein gutes Verhältnis gehabt zu haben. Anderseits behauptete sie, keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben. Diese Angaben vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Namentlich auch das Vorbringen, auch zum Bruder in B._______ keinen Kontakt zu haben, weil sie die Telefonnummer vergessen habe, ist nicht nachvollziehbar (A 9/16 Antworten 48 ff.; A 11/16 Antwort 123). So entsteht der Verdacht, sie lasse die Asylbehörden über ihre tatsächliche soziale Situation vor Ort letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage können die genauen Verhältnisse nicht geklärt werden und sind vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vielmehr ist im Sinne der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den Beschwerdevorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem vermochte sie vor der Ausreise ein genügendes Einkommen zu erzielen, sie ist erwerbsfähig und leidet gemäss den Akten nicht an Krankheiten, die im Heimatland nicht behandelt werden könnten.
E. 8.4.3 Unbesehen der nicht genau feststehenden respektive von der Beschwerdeinstanz zu eruierenden sozialen Verhältnisse vor Ort erweist sich der Vollzug der Wegweisung mithin insgesamt auch als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33).
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 23. März 2011 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage, zumal sich ihre finanziellen Verhältnisse offenbar nicht verändert haben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1670/2011 Urteil vom 10. August 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa), vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2011 / N [...]. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 15. August 2008 und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Uganda am 28. April 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 8. Mai 2009 summarisch befragt. Am 16. und 25. Juni 2009 führte das BFM die Anhörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus B._______ zu stammen und dort gelebt zu haben. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie als selbständige Verkäuferin gearbeitet. Sie sei 2006 Mitglied der oppositionellen Organisation Bundu Dia Kongo (BDK) geworden. 2008 seien viele BDK-Mitglieder umgebracht worden. Sie sei eine Beziehung zu einem Soldaten eingegangen. Dieser habe ihr erzählt, er müsse den Vorsteher der BDK umbringen, damit dieser vor der UNO nichts Ungünstiges über die aktuelle Regierung aussage. Er habe sie aufgefordert, das Verbrechen an seiner Stelle zu begehen, und ihr ein hohes Entgelt in Aussicht gestellt. Sie habe sich Bedenkzeit ausbedungen und schliesslich eingewilligt. Ihr sei ein Teil des vereinbarten Entgelts ausbezahlt worden. Sie habe indes an einer BDK-Sitzung den Vorgesetzten über den gegen ihn geplanten Mord informiert. An der Sitzung habe auch der erwähnte Soldat teilgenommen. Der Vorsteher habe die Anwesenden über den gegen ihn geplanten Mord informiert und ohne Namensnennung dargelegt, eine Person habe ihn über das geplante Verbrechen in Kenntnis gesetzt. Diese Person werde er der UNO als Beweis für die Machenschaften der Regierung zuführen. Sie sei in der Folge nicht mehr nach Hause gegangen und wegen ihr drohender Verfolgung durch die Regierung an einen geschützten Ort gebracht worden. Durch ihren Bruder habe sie erfahren, dass man nach ihr suche. Der Bruder habe ein Versteck in einem Haus in C._______ bei einem Bekannten organisiert. Via D._______ und E._______ sei sie in der Nacht zusammen mit drei Kindern dorthin geflüchtet. Nach etwa vierzehn Tagen seien Bewaffnete ins Haus eingedrungen. Eines ihrer Kinder, welches geschrien habe, sei mit einer Waffe geschlagen worden. Der erwähnte Bekannte, der sich für das Kind habe einsetzen wollen, sei tödlich verletzt worden. Die Soldaten hätten sich ausgezogen und die Kinder zu Oralsex genötigt. Sie habe sich dagegen gewehrt und sei geschlagen worden. Mehrere Soldaten hätten sie vergewaltigt. Sie habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital von C._______ aus der Ohnmacht erwacht. Sie sei gepflegt worden und habe nach den Kindern suchen lassen. Diese seien aber nicht gefunden worden. Die Lage in C._______ sei sehr angespannt gewesen. Der Chef des Spitals habe ihr schliesslich ermöglicht, Zuflucht in einer Flüchtlingseinrichtung in Uganda zu finden. Dort habe sie wiederum unter prekären Lebensumständen gelitten. Ihre Kinder habe sie auch dort nicht gefunden. Der Leiter der Einrichtung habe ihr in der Folge - mit Unterstützung von UNO-Angehörigen und gegen Entgelt - zur Ausreise aus Uganda und zur Flucht in die Schweiz verholfen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie Repressalien durch ihre Verfolger. A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Verlustbestätigung für die Identitätskarte, ein Schreiben eines ugandischen Flüchtlingszentrums und einen entsprechenden Ausweis sowie eine Mitgliedschaftskarte der BDK zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 - eröffnet am 18. Februar 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Jahre 2006 Mitglied der BDK geworden zu sein und ihren entsprechenden Ausweis erhalten zu haben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM seien im Jahre 2006 indes keine solchen Ausweise durch die BDK ausgestellt worden. Zudem sei die Art und Weise, wie sie in den Besitz des Dokuments gekommen sei, nicht glaubhaft, da dessen Erhalt mit gewissen Bedingungen verbunden sei. Demzufolge müsse ausgeschlossen werden, dass sie im genannten Zeitpunkt Mitglied der BDK geworden sei. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der BDK seien mithin unglaubhaft. Im Weiteren seien auch ihre Aussagen zu den Geschehnissen in C._______ ungereimt ausgefallen. So habe sie das Eindringen der Soldaten in das dortige Haus anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend geschildert. Ausserdem habe sie bei der Summarbefragung geltend gemacht, ein Kind sei angeschossen worden. Bei der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, ein Kind sei mit einer Waffe geschlagen worden. Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, das in C._______ angeblich Erlebte hinreichend konkret, detailliert und differenziert darzulegen. Ihre Aussagen zu den Soldaten, welche sie vergewaltigt und die Kinder malträtiert hätten, seien vage und stereotyp. Von einer Person, die tatsächlich vergewaltigt und Zeugin der sexuellen Übergriffe an den eigenen Kindern geworden sei, hätten substanziiertere Angaben zu diesen Belangen erwartet werden können. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass sie das Geschilderte selber und im geltend gemachten Kontext erlebt haben könne. Ihre Vorbringen seien als blosses Konstrukt zu werten. Das eingereichte Schreiben des ugandischen Flüchtlingszentrums sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten beziehungsweise dessen Ausstellung müsse in einem anderen als dem vorgebrachten Zusammenhang erfolgt sein. Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland der Beschwerdeführerin erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. In der Demokratischen Republik Kongo herrsche trotz Krisenherden keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin stamme aus B._______, einer Stadt in F._______. Der Ort verfüge nebst einem Flughafen auch über eine Eisenbahnlinie und eine gute Strassenverbindung nach D._______. Die Beschwerdeführerin sei seit 2006 im Rahmen ihrer Arbeit als Kleiderhändlerin sehr oft in D._______ gewesen. Mit dem Erlös ihres Geschäfts habe sie ein wirtschaftliches Auskommen für sich und die Kinder gehabt. Im Weiteren verfüge sie vor Ort über ein Beziehungsnetz. Ihr Bruder lebe in B._______; ihre Eltern und ihre Schwester hielten sich in G._______ - einer Ortschaft in F._______ - auf. Zudem stehe ihr offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. März 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung brachte sie vor, die geltend gemachten Ereignisse in ihrem Heimatland tatsächlich so erlebt zu haben. Dafür habe sie Beweismittel beigebracht. Im Falle der Rückkehr habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Der BDK-Ausweis belege ihre Mitgliedschaft bei dieser Gruppierung. Das BFM gehe zu Unrecht und gestützt auf nicht haltbare Erwägungen von der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe aus und habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Es falle auf, dass Personen aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin, welche im schweizerischen Asylverfahren einen Ablehnungsentscheid erhalten hätten, in anderen, über die Situation vor Ort besser informierten Ländern in der Folge einen positiven Entscheid bekämen. Allfällige Ungereimtheiten in ihren Aussagen seien auf eine Traumatisierung zurückzuführen. Sie sei Opfer sexueller Gewalt. Schliesslich gehe das BFM in Anbetracht der tatsächlichen Lage in ihrem Heimatland verbunden mit einer konkreten Gefährdung auch zu Unrecht von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2011 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 4. April 2011 (Datum der Postaufgabe) machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die beigelegten Schreiben kantonaler und gemeindlicher Stellen geltend, nicht adäquat untergebracht und versorgt zu sein. Gleichzeitig beantragte sie die Fortsetzung des Verfahrens in französischer Sprache. Letzteres wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011 abgewiesen. Das Gericht hielt dabei fest, die Vorakten seien in deutscher Sprache erstellt worden und die Beschwerdeführerin sei einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen worden. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 an das BFM liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons stellen. Darin wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erwarte ein Kind von einer in H._______ wohnhaften Person. H. Mit Verfügung vom 12. August 2011 wies das BFM das Gesuch ab. Der Entscheid erwuchs den Akten zufolge unangefochten in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die von der Beschwerdeführerin gerügten Gehörsverletzungen können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat die mehrstündige Anhörung der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2012 aus zeitlichen Gründen abgebrochen und am 25. Juni 2012 fortgesetzt. Auch an diesem Datum hatte sie ausführlich Gelegenheit, ihre Asylgründe zu Protokoll zu geben. Am Schluss erklärte sie, alles Wichtige gesagt zu haben (A 11/16 Antwort 125). Im Übrigen hat das BFM sowohl im Asyl- wie auch im Vollzugspunkt der Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrem geltend gemachten Aufenthalt in I._______ in insgesamt zutreffenden und nachvollziehbaren Erwägungen Rechnung getragen und die Glaubhaftigkeit einer asylrelevant erfolgten oder drohenden Verfolgung beziehungsweise eine konkrete Gefährdung bei der Rückkehr in ausführlichen Erwägungen verneint. Dass es dabei spezifische Verfolgungsmuster vor Ort oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht adäquat berücksichtigt hätte, geht aus der Verfügung entgegen den Beschwerdevorbringen nicht hervor. Es mag zwar zutreffen, dass psychische Beschwerden ihr Aussageverhalten in einem gewissen Ausmass beeinflussten. Da sie aber durchaus in der Lage war, während mehrstündigen Anhörungen spontane Schilderungen zu machen und gewisse Nachfragen zu beantworten, drängten sich auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen auf. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, wonach in der Schweiz abgewiesene Asylsuchende in andern Asylländern aufgenommen worden seien, offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten liegt weder eine unzureichende Feststellung oder falsche Würdigung des entscheidrelevanten Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise fehlender Verfolgungsfurcht sowohl im Zeitpunkt der Ausreise wie auch dem aktuellen ausging. 5.1 Vorab drängt sich zwar eine gewisse Differenzierung der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf. So hat sie offensichtlich Mühe, über ihre Kinder zu sprechen, und macht geltend, sie seien sexuell missbraucht worden. Drei ihrer Töchter seien nach wie vor unbekannten Aufenthalts. Es ist nicht auszuschliessen, dass Kinder der Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer von Gewalt wurden beziehungsweise teilweise unbekannten Aufenthalts sind und sie als Mutter darunter leidet. Hingegen ist gemäss nachfolgenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass diese Gewalt im Zusammenhang mit dem angeblichen Mordauftrag stand beziehungsweise dass die (drei) Kinder tatsächlich unter den dargelegten Umständen in C._______ zu Schaden kamen und seither unbekannten Aufenthalts sind. Dies deshalb, weil das Engagement der Beschwerdeführerin für die BDK, der ihr erteilte Mordauftrag und die Flucht in den I._______ wegen der angeblichen Verfolgung vom BFM zu Recht für unglaubhaft erachtet wurden. 5.2 Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland ein gewisses Interesse für die BDK bekundete und allenfalls sogar Kontakte zu solchen Mitgliedern hatte. Andererseits war sie nicht in der Lage, anlässlich der Anhörungen den Eindruck eines bei ihr tatsächlich bestehenden politischen Profils zu entwickeln. Ihr Wissen zu Belangen der BDK ist als bescheiden zu werten. Ihre Schilderung der Umstände, wie sie in den Besitz des Ausweises gelangt sei, wirken sehr stereotyp (vgl. BFM-Akte A 11/16 Antworten 8 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint eine eigentliche Mitgliedschaft bei der BDK nicht als glaubhaft. Zudem verweist das BFM auf seine "gesicherten Erkenntnisse", gemäss welchen im angeblich relevanten Zeitpunkt von der BDK gar keine solchen Ausweise ausgestellt worden sein sollen. Im Weiteren schilderte sie die BDK-Sitzung, bei der sie sich als gedungene Mörderin outete, in keiner Weise substanziiert und gab spekulativ anmutende Gründe für ihre Erkürung als Täterin zu Protokoll (A 11/16 Antworten 26 ff. und 56 ff.). Die Aufbewahrung des bereits erhaltenen Geldes schilderte sie wiederum realitätsfremd (A 11/16 Antworten 48 ff.). Auch anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2011 legte sie die Auftragserteilung, UNO-Belange und die (geplanten) Abläufe sehr stereotyp dar und vermittelte den Eindruck eines blossen Sachverhaltskonstrukts (A 9/16 Antworten 84 ff.). Da stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, ist weder das Engagement der Beschwerdeführerin für die BDK in der geltend gemachten Form noch der angeblich erfolgte Auftrag glaubhaft. Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet sie von ihrem damaligen Geliebten dazu beauftragt worden sein sollte, den BDK-Chef im Rahmen eines Giftmordes umzubringen, da hierfür zweifellos ein - bei der Beschwerdeführerin fehlender - Bezug zum inneren Machtzirkel der Organisation als Basis hätte vorhanden sein müssen. 5.3 Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der ihr angeblich drohenden Verfolgung B._______ verlassen musste. Überdies wäre eine Flucht ausgerechnet nach C._______ schon insofern kaum nachvollziehbar, als es sich dabei um eine Krisenregion handelt, wo sich immer wieder Gewaltakte ereignen (vgl. A 11/16 Antworten 92 ff.). Sie war zwar in der Lage, realitätsbezogene und allgemein bekannte Angaben zur Situation vor Ort zu machen. Nicht auszuschliessen ist ferner, dass sie - möglicherweise als Geschäftsfrau - tatsächlich einmal in der Region war (vgl. A 11/16 Antwort 87). Die ihr in einem Haus in C._______ angeblich widerfahrene Verfolgung erscheint aber nicht nur wegen der obenstehenden Erwägungen, sondern auch wegen weiterer Ungereimtheiten als unglaubhaft. So war sie beispielsweise nicht in der Lage, die Anzahl der misshandelnden Soldaten anzugeben und individuelle Merkmale der Täter zu beschreiben (A 11/16 Antworten 99 f. und 126 ff.). Ihre Wiederholung der Aussage, wonach sie während der Vergewaltigungen (wieder) ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen sei, vermittelt nicht den Eindruck einer diesbezüglichen Traumatisierung, sondern einer Schilderung ohne Bezug zu dort tatsächlich Vorgefallenem (A 9/16 Antworten 87 f.; A 11/16 Antworten 97 f. und 106). Eine Traumatisierung wurde im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nicht mit einem Arztzeugnis untermauert. Einzuräumen ist zwar wie bereits erwähnt, dass die Schilderungen zu den Übergriffen gegen die Kinder gewisse Realkennzeichen aufweisen, allein diese vermögen jedoch letztlich die gewichtigen Ungereimtheiten nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal substanziierte Beschwerdevorbringen für eine andere Sichtweise wiederum fehlen. 5.4 Zudem fällt auf, dass sie den angeblichen Aufenthalt im ugandischen Flüchtlingszentrum sehr fragmentarisch schilderte (A 11/16 Antwort 117). Abgesehen davon ist im Sinne vorstehender Erwägungen davon auszugehen, dass für sie gar kein Anlass bestand, sich dorthin zu begeben. Im eingereichten Bestätigungsschreiben ist sodann die Rede von fünf gekidnappten Kindern und einem Freund, deren Aufenthalt immer noch unbekannt sei. Diese Schilderungen decken sich nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die in C._______ mit ihr wohnende Person erschossen worden sei und nur drei ihrer Kinder unbekannten Aufenthalts sein sollen. Im Sinne der Erwägung des BFM muss das Schreiben (und der Flüchtlingsausweis) mithin als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Schliesslich wirken die Schilderungen der Ausreiseumstände verbunden mit der UNO-Unterstützung wiederum konstruiert beziehungsweise ausgesprochen stereotyp (vgl. u.a. A 2/10 S. 6; A 9/16 Antworten 68 ff.), was die Glaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe - so auch mangels stringenter Beschwerdeargumente - zusätzlich beeinträchtigt.
6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren, überwiegend die allgemeine Lage vor Ort thematisierenden Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ein solcher ergibt sich aus den Akten auch nicht aufgrund des im Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons dargelegten Sachverhalts. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf die ausführliche Analyse in EMARK 2004 Nr. 33 sowie das Urteil BVGE 2010/57, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält, zu verweisen. Diese Lageanalysen treffen grundsätzlich auch heute nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im November des vergangenen Jahres noch zu, obwohl es sowohl im Vorfeld als auch während sowie im Nachgang der Wahlen zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Sicherheitskräften und den Oppositionellen gekommen ist. So hätten laut der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HWR) Sicherheitskräfte seit der Bekanntgabe der umstrittenen Wiederwahl von Staatschef Joseph Kabila am 9. Dezember 2011 mindestens 24 Personen getötet und Dutzende von Menschen seien wahllos festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten gemäss HWR immer wieder das Feuer auf Menschenversammlungen eröffnet, womit offenbar Proteste gegen den Ausgang der Wahl vom 28. November 2011 hätten verhindert werden sollen. Kabila hatte bei der Wahl laut offiziellem Ergebnis knapp 49 Prozent der Stimmen erhalten. Sein wichtigster Herausforderer Etienne Tshisekedi erhielt 32 Prozent; er anerkannte das Wahlergebnis aber nicht. Bereits während des Wahlkampfes hatte es gemäss Angaben von HRW gewaltsame Ausschreitungen gegeben, bei denen mindestens 18 Personen getötet worden seien. Diese jüngsten Ausschreitungen und die Eskalation der Gewalt müssen indessen im Kontext der Wahlen im letzten Jahr verstanden werden, d.h. sie sind klarerweise diesen zuzuschreiben, weshalb im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen auch BVGE E-12/2008 vom 15. Mai 2012 und die dort angegebenen Quellen). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______. Der Ort verfügt über einen Flughafen. Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie und dem sozialen Umfeld bestehen Unklarheiten. Bereits die Aussagen zum Verbleib der Kinder sind widersprüchlich ausgefallen (A 2/10 S. 2 f.; A 9/16 Antworten 42 ff.). Auch ihre Aussagen zu weiteren Angehörigen und Verwandten vor Ort sind in keiner Weise nachvollziehbar. So legte sie einerseits dar, zu Angehörigen ein gutes Verhältnis gehabt zu haben. Anderseits behauptete sie, keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben. Diese Angaben vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Namentlich auch das Vorbringen, auch zum Bruder in B._______ keinen Kontakt zu haben, weil sie die Telefonnummer vergessen habe, ist nicht nachvollziehbar (A 9/16 Antworten 48 ff.; A 11/16 Antwort 123). So entsteht der Verdacht, sie lasse die Asylbehörden über ihre tatsächliche soziale Situation vor Ort letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage können die genauen Verhältnisse nicht geklärt werden und sind vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vielmehr ist im Sinne der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den Beschwerdevorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem vermochte sie vor der Ausreise ein genügendes Einkommen zu erzielen, sie ist erwerbsfähig und leidet gemäss den Akten nicht an Krankheiten, die im Heimatland nicht behandelt werden könnten. 8.4.3 Unbesehen der nicht genau feststehenden respektive von der Beschwerdeinstanz zu eruierenden sozialen Verhältnisse vor Ort erweist sich der Vollzug der Wegweisung mithin insgesamt auch als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33). 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 23. März 2011 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage, zumal sich ihre finanziellen Verhältnisse offenbar nicht verändert haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: