Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist ein aus Quamishli, Provinz Hasaka, stammender syrischer Kurde. Am 29. Februar 2008 hatte er zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, und seinem Bruder F._______ (N [...], D-467/2015) Asylgesuche eingereicht, welche mit Verfügung vom 30. September 2008 abgelehnt worden waren. Am 31. Oktober 2008 fochten die Beschwerdeführenden den Entscheid des BFM an. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-6894/2008 reichte ihr Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten, welche dokumentieren, dass der Beschwerdeführer [eine bekannte Person des öffentlichen Lebens] gewesen war, sowie Kopien der Reisepässe und - zum Beweis des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers seit der Einreise in die Schweiz - eine Mitgliedsbestätigung der G._______-Partei Schweiz und eine DVD mit der Aufzeichnung eines Fernsehinterviews, welches er dem [Fernsehsender] gegeben hatte und in dem er die kurdische Bevölkerung zum Widerstand und zum Boykott des syrischen Regimes aufgerufen hatte. Später reichte der Rechtsvertreter den Ausdruck eines Interviews und eines Artikels ein, den der Beschwerdeführer verfasst hatte und in dem er über seine Karriere [Sachverhalt gekürzt] berichtete, jeweils mit einer Übersetzung. Daraufhin zog das BFM seinen Entscheid vom 30. September 2008 mit Verfügung vom 26. September 2011 teilweise in Wiedererwägung und anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, verweigerte jedoch das Asyl unter Verweis auf Art. 54 AsylG. Die Beschwerdeführenden, ebenso wie der Bruder F._______, wurden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. B. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 erklärten die Beschwerdeführenden, sie hielten an der Beschwerde gegen die Verweigerung des Asyls fest. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-6894/2008 vom 9. Mai 2012 gut und wies die Sache zur Neuentscheidung über die Gewährung des Asyls an das BFM zurück. Die Vorinstanz habe zu prüfen, ob die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen jeden Kurden und jede Kurdin als Zugehörige zu einer bestimmten sozialen Gruppe objektiv zu Flüchtlingen sur place mache und ob gegebenenfalls das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von syrischen Kurdinnen und Kurden in der Schweiz zu bejahen sei (vgl. D-6894/2008, E. 6.3., 6.4). Das koordiniert geführte Beschwerdeverfahren des Bruders F._______ wurde gleichentags mit im Ergebnis gleichlautendem Urteil D-6903/2008 entschieden. C. Am 11. Juni 2012 reichte ein weiterer Bruder, H._______ (N [...]), ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Er brachte vor, Sympathisant der G._______ Partei zu sein. Seit 2008 habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Da sein Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) in einem Fernsehinterview von der Schweiz aus das syrische Regime aufgefordert hatte, kurdische Gefangene freizulassen, habe ihn der Geheimdienst aufgesucht, und ihn während zwei Tagen verhört und geschlagen. Seit dem Beginn der Revolution im April 2011 habe er als Mitglied der [Bewegung] regelmässig an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen und sich aktiv an deren Organisation beteiligt, was vom Geheimdienst registriert worden sei. Sein Name habe auf einer Verhaftungsliste gestanden. Am [Datum] sei er Zeuge des Attentats auf den kurdischen Politiker X._______ geworden, der in seiner Nachbarschaft in Quamishli erschossen worden sei. Er habe den verletzten X._______, dessen Sohn und eine Mitarbeiterin ins Spital gebracht. Gegenüber den Medien und verschiedenen Organisationen habe er geäussert, dass die syrische Regierung beziehungsweise die Assad-Shabiha für den Anschlag verantwortlich sei. Ab dem folgenden Tag sei er durch den politischen Sicherheitsdienst gesucht worden. Als die Leiche von X._______ in seinem Beisein in dessen Heimatdorf überführt worden sei, hätten Mitglieder des Geheimdienstes die gesamte Nachbarschaft abgesperrt und alle kontrolliert, auch nach ihm sei gesucht worden. Sein Vater sei festgenommen und verhört worden. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Die Behörden hätten noch drei Monate nach ihm gesucht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2874/2014 vom 3. November 2014, Bst. A). Der Bruder des Beschwerdeführers konnte diese Ereignisse durch verschiedene Beweismittel belegen, so dass seine Beschwerde mit Urteil E-2874/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2014 gutgeheissen wurde. Das Gericht stellte fest, dass "der Beschwerdeführer (H._______) aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seinem Engagement für X._______ und die Aufklärung seines Todes als Regimegegner identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte" (vgl. E-2874/2014, E. 5.4). H._______ wurde als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 wurde die Tochter E._______, geboren am 29. Januar 2012, von der Vorinstanz in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen und vorläufig aufgenommen. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zum zweiten Mal ab und stellte fest, dass die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weiter Bestand habe. Nach einer Lagebeurteilung der Situation in den syrischen Kurdengebieten seit Beginn der Unruhen im März 2011 kam die Vorinstanz zum Schluss, die kurdische Bevölkerungsgruppe sei nicht von einer kollektiven Verfolgung betroffen, da kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurdinnen und Kurden ersichtlich sei. Auch der Hinweis auf die Gutheissung des Asylgesuchs des Bruders H._______ und auf eine sich für den Beschwerdeführer daraus ergebende begründete Furcht vor Reflexverfolgung sei nicht stichhaltig. Der Bruder H._______ habe selbst als Asylgrund seine Gefährdung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers angegeben. Genau diese exilpolitische Aktivität habe jedoch bereits zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt. Es könne nun nicht im Sinne eines Umkehrschlusses auf das Bestehen von objektiven Nachfluchtgründen für den Beschwerdeführer geschlossen werden. Die Asylanerkennung des Bruders H._______ sei deshalb unbeachtlich, es bleibe bei der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Gleiches gelte im Übrigen auch betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung. Diese Furcht sei rein hypothetisch, da sie als Flüchtling anerkannt worden sei und bereits Refoulement-Schutz geniesse. Zudem weise sie kein politisches Profil auf, weshalb es ausgesprochen unwahrscheinlich sei, dass - im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien - allfällige behördliche Nachforschungen nach Verwandten eine Intensität asylbeachtlichen Ausmasses annehmen würden. Auch das Gesuch des Bruders F._______ wurde abgelehnt. Der Entscheid wurde am 19. Dezember 2014 eröffnet. F. In der Beschwerde vom 19. Januar 2015 beantragte der Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 14. Oktober 2008) die Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2014. Es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung durch den Rechtsvertreter beantragt. Zudem wurde beantragt, das Verfahren mit dem Verfahren des Bruders F._______ (D-467/2015) zu vereinigen oder zumindest zu koordinieren. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch von 2008, wonach der Beschwerdeführer bereits wegen Vorfällen im Jahr 2004 und danach im Jahr 2007 von den syrischen Behörden gesucht worden sei, seien von der Vorinstanz hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2004 nicht angezweifelt worden. Dies gelte nur für die Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2007 und die darauf folgende Festhaltung und Behelligung durch die syrischen Sicherheitsbehörden. Das SEM habe sich schliesslich an der Frage aufgehalten, ob die Ausreise legal erfolgt sei - was gegen eine Verfolgung und Suche durch die Behörden spreche - oder nicht. Die Gründe, welche die Verfolgung ausgelöst hätten, seien jedoch gar nicht bezweifelt worden. Diese glaubhaft gemachte Vorverfolgung begründe jedoch in Zusammenschau mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Ferner müssten die Beschwerdeführenden auch als Familienangehörige eines kurdischen Aktivisten eine Reflexverfolgung befürchten. Auf dessen Handlungen hätten sie keinen Einfluss, weshalb das Vorliegen von Ausschlussgründen nicht anzunehmen sei. Der Rechtsvertreter schickte die Eingabe zunächst versehentlich an die alte Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde unter Verweis auf Art. 21 Abs. 2 VwVG ein, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter antragsgemäss als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ein. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 hielt das SEM an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Ausreise seien offensichtlich tatsachenwidrig gewesen. Die Annahme, sie seien zum Zeitpunkt der Ausreise nicht gefährdet gewesen, bestätige sich durch den Umstand, dass sie offiziell über den streng kontrollierten Flughafen Damaskus hätten ausreisen können. Die Rüge, wonach die Beschwerdeführenden - entgegen der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus - im Besitz von Reisepässen gewesen seien und der daraus abgeleiteten Behauptung, wonach auch das weitere Abklärungsergebnis betreffend die Frage, ob nach den Beschwerdeführenden in Syrien gesucht werde, in Zweifel zu ziehen sei, entbehre jeder Grundlage. Am Entscheid sei festzuhalten. I. In der Replik vom 27. Februar 2015 hält der Rechtsvertreter dagegen, dass die Ausreise durch Schlepper organisiert worden sei. Korrupte Offiziere hätten dabei geholfen, so dass es sich nur scheinbar um eine offizielle Ausreise gehandelt habe. Allein aus diesen Erwägungen könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Fall der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ihrer Rückkehr nach Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssten. J. Am 8. Juli 2016 wies das zuständige Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Juni 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, da diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllen würden.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren des Bruders F._______ (D-467/2015) koordiniert. Über beide Beschwerden befindet das gleiche Spruchgremium in separaten Urteilen gleichen Datums.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, schon im Jahr 2004 in den Fokus der syrischen Behörden geraten zu sein, weil er sich für die Rechte der Kurden einsetzte. [Sachverhalt gekürzt]. Man habe ihm auch vorgeworfen, Beziehungen zur kurdischen G._______-Partei zu pflegen. Nach mehreren Verhören sei er am 2. Juni 2004 freigelassen worden. [Sachverhalt gekürzt]. Danach habe es keine Zwischenfälle gegeben, bis zum Dezember 2007. [Sachverhalt gekürzt]. Am 16. Dezember 2007 habe er zusammen mit seinem Bruder F._______ an einer Kurden-Demonstration in Damaskus teilnehmen wollen. Die Kundgebung sei aber schon vor ihrem Beginn aufgelöst worden und er und sein Bruder seien - zusammen mit vielen weiteren Personen - von Sicherheitsbehörden festgehalten, kontrolliert und fotografiert worden. Man habe ihre Personalien aufgenommen und ihnen die Identitätskarten abgenommen und sie mit vielen anderen in einen Lastwagen gesperrt. Danach sei der Lastwagen weggefahren. Nach der Registrierung habe man die einzelnen Personen nach und nach in kleinen Gruppen wieder laufen lassen. Er habe sich dann zu seiner Schwester begeben, sein Bruder sei auch schon dort gewesen. Sie seien noch am selben Abend mit dem Bus zurück nach Quamishli gefahren. Am 22. Dezember 2007 hätte er sich bei den Behörden melden sollen, habe sich aber versteckt, zuerst bei einem Freund und später bei einer Tante. Wiederholt hätten die Sicherheitsbehörden seine Eltern und Verwandte nach ihm und seinem Bruder befragt. Erst am 5. Februar 2008 habe er seine Frau und die Kinder wieder gesehen (vgl. Aussagen in act. A21/15). Mit Hilfe eines Verwandten hätten sie sodann ihre Ausreise organisiert. Inzwischen drohe ihm auch eine Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements seines Bruders H._______ und dessen Rolle am Tag des Mordanschlags auf X._______.
E. 4.2 Die Vorinstanz hält die geltend gemachten Fluchtgründe für unglaubhaft, wofür der Umstand spreche, dass die Beschwerdeführenden auf legalem Weg aus Syrien hätten ausreisen können. Den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei durch die Flüchtlingsanerkennung bereits Rechnung getragen. Aus der Asylgewährung für den dritten Bruder beziehungsweise Schwager, H._______, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 4.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen fluchtauslösenden Gründe und angeblichen Verfolgungshandlungen ist festzustellen, dass das Gericht die Schilderungen des Beschwerdeführers als grundsätzlich plausibel erachtet. Unbestritten war er [eine in der Region bekannte Persönlichkeit]. Gleiches gilt für die Ereignisse, welche zu seiner Festhaltung im Dezember 2007 führten. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen, wonach seine Schilderungen widersprüchlich und detailarm gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer hat die Vorfälle stringent, genügend detailliert und versehen mit Realkennzeichen geschildert. Glaubhaft hat er ausgeführt, wie er von der angekündigten Demonstration in Damaskus von einem Freund erfahren habe. Er konnte auch das Setting gut beschreiben (vgl. act. A21/5, S. 9). Auch hat er beispielsweise darauf hingewiesen, dass bei der willkürlichen Festnahmeaktion auch Araber betroffen gewesen seien, die geschrien hätten, sie seien Mitglieder der Baath-Partei (vgl. act. A21/5, S. 8). Der Vorhalt, er habe unkonkrete Angaben betreffend den Zeitpunkt der Registrierung (vor oder nach dem Einsteigen ins Fahrzeug) gemacht, fällt in Anbetracht der nachvollziehbaren und detaillierten Schilderungen nicht stark ins Gewicht. In jedem Fall waren die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 30. April 2008 genügend substanziiert, um das Gericht davon zu überzeugen, dass er sich bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien als kurdischer Aktivist exponiert hat. Dies ist nicht zuletzt auch seinem Bekanntheitsgrad als [Person des öffentlichen Lebens] zuzuschreiben. Ferner brachte er auch vor, regelmässig an Demonstrationen der kurdischen Bevölkerung in Quamishli teilgenommen zu haben - nicht erst im Dezember 2007 (vgl. act. A21/5, S. 7: "Ich weiss nicht, wann ich überhaupt das erste Mal an einer Demo teilgenommen habe. Bei uns in Kamischli werden verschiedene Kundgebungen abgehalten."). Bei dieser Ausgangslage hält es das Gericht für erstellt, dass der Beschwerdeführer den syrischen (Sicherheits-)Behörden bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen ist.
E. 4.4 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation beachtlich. Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, sofern sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft auch BVGE 2015/3 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, da sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien seit der Ausreise der Beschwerdeführenden in erheblicher Weise verändert hat (Zur Lage in Syrien siehe das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3).
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Praxis zu Syrien - ebenso wie die Vorinstanz - davon aus, dass mangels Gezieltheit und Intensität der Verfolgung nicht alle in Syrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden dort von einer Kollektivverfolgung bedroht sind (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2015 vom 17. September 2015, D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
E. 4.6 Nachfolgend ist das Vorliegen von objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist unbestritten, hat doch die Vorinstanz dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. September 2011 als Flüchtlinge anerkannt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 5 Abs. 1 AsylG vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. B, Beschwerdeakten D-6894/2008, Ziff. 12).
E. 4.6.1 Zu klären ist daher einzig, ob sich die Beschwerdeführenden auch auf das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen berufen können. Von solchen ist auszugehen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung führen.
E. 4.6.2 Wie unter E. 4.3 erläutert, hält das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft und geht davon aus, dass er [gekürzt] den syrischen Behörden bereits vor seiner Ausreise aufgefallen war. In Anwendung der im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten Praxis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert wurde, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt zu Recht eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung geltend macht (vgl. E. 5.8 des Referenzurteils).
E. 4.6.3 Die Beschwerdeführenden behaupten ferner, sie befürchteten wegen der Aktivitäten des Bruders beziehungsweise Schwagers in Syrien eine drohende Reflexverfolgung seitens des staatlichen Regimes. Das SEM hielt diese Argumentation für einen unzulässigen Umkehrschluss, da dem Bruder H._______ das Asyl unter anderem aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der exilpolitischen Aktivtäten der Brüder in der Schweiz (also des Beschwerdeführers) gewährt worden sei. Auch sei diese Prüfung rein hypothetisch, da der Beschwerdeführer bereits als Flüchtling anerkannt worden sei und den Schutz der Schweiz geniesse (vgl. Asylentscheid vom 18. Dezember 2014, Ziff. II 2). Auch diese Sichtweise vermag das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht zu teilen. Es geht davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt zu Recht eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätten, die nicht auf ihre Ausreise oder ihr Verhalten im Sinne von Art. 54 AsylG zurückgeführt werden kann. Die Gründe, welche zur Asylgewährung für den Bruder beziehungsweise Schwager H._______ führten, entfalten aus folgenden Gründen auch für die Beschwerdeführenden Wirkung.
E. 4.6.4 Aus dem Urteil E-2874/2014 vom 3. November 2014 betreffend den Bruder H._______ geht hervor, dass diesem nicht deshalb Asyl gewährt wurde, weil er von den syrischen Behörden festgehalten und verhört wurde, nachdem sich sein Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) im Jahr 2008 in der Schweiz im Fernsehen regimekritisch geäussert hatte. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden (auch) durch die exilpolitischen Aktivitäten seiner Brüder in der Schweiz auf H._______ aufmerksam wurden, dieser Umstand ist jedoch weniger beachtlich. Viel bedeutsamer und letztlich ausschlaggebend für die Asylgewährung waren seine glaubhaften Aktivitäten und sein Engagement rund um das Attentat auf den Kurdenführer X._______ und die Aufklärung seines Todes, somit also die Ereignisse vom [Datum] in Quamishli. Durch diese wurde der Bruder des Beschwerdeführers den Behörden als Regimegegner bekannt (vgl. E-2874/2014, E. 5.4).
E. 4.6.5 Sofern also die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt nach Syrien zurückkehren würden, müssten sie - auch gemäss objektiver Betrachtungsweise - ein brutales Vorgehen der syrischen Behörden gegen sie befürchten (vgl. das Referenzurteil D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.7.2). Dies nicht nur, weil sich der Beschwerdeführer selbst seit dem Jahr 2008 und auch weiterhin kritisch zur Situation in Syrien äusserte, für die kurdische Sache eintrat und an Demonstrationen in der Schweiz teilnahm. Sondern umso mehr auch, weil er einerseits bereits vor seiner Ausreise den syrischen Behörden aufgefallen war und weil auch sein Bruder H._______ von den syrischen Behörden im Oktober 2011 als Regimegegner identifiziert wurde. Die Argumentation, dem Beschwerdeführer drohe kein Risiko mehr, da er bereits als Flüchtling den Schutz der Schweiz beanspruchen könne, greift aus diesen Gründen zu kurz. Die Umstände, welche zur Asylgewährung für den Bruder H._______ geführt haben, bilden neue, eigenständige Elemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden. Sie sind als zusätzliche Faktoren bei der Beurteilung der drohenden Gefährdungssituation zu würdigen. Da die Beschwerdeführenden auf das Verhalten ihres Bruders beziehungsweise Schwagers in Syrien keinen Einfluss nehmen konnten und auch in keiner Weise an den Geschehnissen vom Oktober 2011 beteiligt waren, ergibt sich ihre geltend gemachte begründete Furcht vor Reflexverfolgung auch nicht aus einem unzulässigen Umkehrschluss, sondern aus den glaubhaften Asylvorbringen von H._______. Dieser hatte Syrien erst verlassen, als er selbst in den Fokus der Behörden gerückt war und ihm in asylbeachtlicher Weise eine Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes drohte.
E. 4.6.6 Zwar ist die Situation in Syrien höchst unübersichtlich und in stetiger Veränderung begriffen und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren (vgl. das Referenzurteil a.a.O., E. 5.4.1). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht jedoch als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. das Referenzurteil a.a.O., E. 5.4.5). Jüngsten Berichten zufolge kam es im zuletzt als "relativ ruhig" bezeichneten Quamishli zu Kämpfen zwischen den Assad-treuen Milizen und den kurdischen Truppen. Der "Waffenstillstand" wurde aufgekündigt (vgl. Wladimir van Wilgenburg, Kurdish 'capital' erupts in battle between Assad militias and Kurds, Middle East Eye vom 21. April 2016, www.middleeasteye.net/news/kurds-syria-confront-syrian-regime-their-unofficial-capital-880343545#sthash.Op6Pvjm8.d.pdf, besucht am 25.04.2016). Zwar wurde in den letzten Tagen das Waffenstillstandsabkommen erneuert, jedoch bleiben die syrischen Behörden in Quamishli präsent und die Stadt ist weiterhin geteilt (vgl. Tess Owen, Qamishli Ceasefire Gives Kurds More Territory in Northern Syria, 24. April 2016, https://news.vice.com/article/syrian-kurds-will-keep-the-territory-they-seized-from-pro-assad-forces-under-qamishli-ceasefire; so auch Reuters, Kurdish forces to keep areas taken from Syrian government forces truce, 24. April 2016, www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-qamashli-idUSKCN0XL0FH, jeweils besucht am 26.04.2016). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind in diesem Licht zu würdigen. Gemäss den obigen Ausführungen hatten sie zum Zeitpunkt des zweiten sie betreffenden Asylentscheids im Dezember 2014 eine begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung, welche auf objektiven Nachfluchtgründen beruhte.
E. 4.7 Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Unrecht abgelehnt. Die Verfügung vom 18. Dezember 2014 ist aus den obigen Erwägungen aufzuheben, und es ist ihnen Asyl zu gewähren. Die Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl ihrer Eltern miteinzubeziehen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 27. Februar 2015 einen Aufwand von Fr. 1'757.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus. Der Rechtsvertreter hat eine vom 27. Februar 2015 datierende Kostennote eingereicht, die den Vertretungsaufwand sowohl für die Beschwerdeführenden als auch für den Bruder des Beschwerdeführers (D-467/2015) aufführt. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand genügend detailliert aufgeschlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- auf insgesamt 5.25 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand von rund Fr. 1757.90 erscheint dem Gericht angemessen. Neben den Kosten der Vertretung macht der Rechtsvertreter keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung mit dem Bruder beziehungsweise Schwager sind die Aufwendungen hälftig zu veranschlagen, weshalb die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren auf insgesamt auf Fr. 879.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwererdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 879.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwererdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-466/2015 Urteil vom 29. September 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ein aus Quamishli, Provinz Hasaka, stammender syrischer Kurde. Am 29. Februar 2008 hatte er zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, und seinem Bruder F._______ (N [...], D-467/2015) Asylgesuche eingereicht, welche mit Verfügung vom 30. September 2008 abgelehnt worden waren. Am 31. Oktober 2008 fochten die Beschwerdeführenden den Entscheid des BFM an. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-6894/2008 reichte ihr Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten, welche dokumentieren, dass der Beschwerdeführer [eine bekannte Person des öffentlichen Lebens] gewesen war, sowie Kopien der Reisepässe und - zum Beweis des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers seit der Einreise in die Schweiz - eine Mitgliedsbestätigung der G._______-Partei Schweiz und eine DVD mit der Aufzeichnung eines Fernsehinterviews, welches er dem [Fernsehsender] gegeben hatte und in dem er die kurdische Bevölkerung zum Widerstand und zum Boykott des syrischen Regimes aufgerufen hatte. Später reichte der Rechtsvertreter den Ausdruck eines Interviews und eines Artikels ein, den der Beschwerdeführer verfasst hatte und in dem er über seine Karriere [Sachverhalt gekürzt] berichtete, jeweils mit einer Übersetzung. Daraufhin zog das BFM seinen Entscheid vom 30. September 2008 mit Verfügung vom 26. September 2011 teilweise in Wiedererwägung und anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, verweigerte jedoch das Asyl unter Verweis auf Art. 54 AsylG. Die Beschwerdeführenden, ebenso wie der Bruder F._______, wurden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. B. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 erklärten die Beschwerdeführenden, sie hielten an der Beschwerde gegen die Verweigerung des Asyls fest. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-6894/2008 vom 9. Mai 2012 gut und wies die Sache zur Neuentscheidung über die Gewährung des Asyls an das BFM zurück. Die Vorinstanz habe zu prüfen, ob die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen jeden Kurden und jede Kurdin als Zugehörige zu einer bestimmten sozialen Gruppe objektiv zu Flüchtlingen sur place mache und ob gegebenenfalls das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von syrischen Kurdinnen und Kurden in der Schweiz zu bejahen sei (vgl. D-6894/2008, E. 6.3., 6.4). Das koordiniert geführte Beschwerdeverfahren des Bruders F._______ wurde gleichentags mit im Ergebnis gleichlautendem Urteil D-6903/2008 entschieden. C. Am 11. Juni 2012 reichte ein weiterer Bruder, H._______ (N [...]), ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Er brachte vor, Sympathisant der G._______ Partei zu sein. Seit 2008 habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Da sein Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) in einem Fernsehinterview von der Schweiz aus das syrische Regime aufgefordert hatte, kurdische Gefangene freizulassen, habe ihn der Geheimdienst aufgesucht, und ihn während zwei Tagen verhört und geschlagen. Seit dem Beginn der Revolution im April 2011 habe er als Mitglied der [Bewegung] regelmässig an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen und sich aktiv an deren Organisation beteiligt, was vom Geheimdienst registriert worden sei. Sein Name habe auf einer Verhaftungsliste gestanden. Am [Datum] sei er Zeuge des Attentats auf den kurdischen Politiker X._______ geworden, der in seiner Nachbarschaft in Quamishli erschossen worden sei. Er habe den verletzten X._______, dessen Sohn und eine Mitarbeiterin ins Spital gebracht. Gegenüber den Medien und verschiedenen Organisationen habe er geäussert, dass die syrische Regierung beziehungsweise die Assad-Shabiha für den Anschlag verantwortlich sei. Ab dem folgenden Tag sei er durch den politischen Sicherheitsdienst gesucht worden. Als die Leiche von X._______ in seinem Beisein in dessen Heimatdorf überführt worden sei, hätten Mitglieder des Geheimdienstes die gesamte Nachbarschaft abgesperrt und alle kontrolliert, auch nach ihm sei gesucht worden. Sein Vater sei festgenommen und verhört worden. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Die Behörden hätten noch drei Monate nach ihm gesucht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2874/2014 vom 3. November 2014, Bst. A). Der Bruder des Beschwerdeführers konnte diese Ereignisse durch verschiedene Beweismittel belegen, so dass seine Beschwerde mit Urteil E-2874/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2014 gutgeheissen wurde. Das Gericht stellte fest, dass "der Beschwerdeführer (H._______) aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seinem Engagement für X._______ und die Aufklärung seines Todes als Regimegegner identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte" (vgl. E-2874/2014, E. 5.4). H._______ wurde als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 wurde die Tochter E._______, geboren am 29. Januar 2012, von der Vorinstanz in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen und vorläufig aufgenommen. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zum zweiten Mal ab und stellte fest, dass die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weiter Bestand habe. Nach einer Lagebeurteilung der Situation in den syrischen Kurdengebieten seit Beginn der Unruhen im März 2011 kam die Vorinstanz zum Schluss, die kurdische Bevölkerungsgruppe sei nicht von einer kollektiven Verfolgung betroffen, da kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurdinnen und Kurden ersichtlich sei. Auch der Hinweis auf die Gutheissung des Asylgesuchs des Bruders H._______ und auf eine sich für den Beschwerdeführer daraus ergebende begründete Furcht vor Reflexverfolgung sei nicht stichhaltig. Der Bruder H._______ habe selbst als Asylgrund seine Gefährdung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers angegeben. Genau diese exilpolitische Aktivität habe jedoch bereits zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt. Es könne nun nicht im Sinne eines Umkehrschlusses auf das Bestehen von objektiven Nachfluchtgründen für den Beschwerdeführer geschlossen werden. Die Asylanerkennung des Bruders H._______ sei deshalb unbeachtlich, es bleibe bei der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Gleiches gelte im Übrigen auch betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung. Diese Furcht sei rein hypothetisch, da sie als Flüchtling anerkannt worden sei und bereits Refoulement-Schutz geniesse. Zudem weise sie kein politisches Profil auf, weshalb es ausgesprochen unwahrscheinlich sei, dass - im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien - allfällige behördliche Nachforschungen nach Verwandten eine Intensität asylbeachtlichen Ausmasses annehmen würden. Auch das Gesuch des Bruders F._______ wurde abgelehnt. Der Entscheid wurde am 19. Dezember 2014 eröffnet. F. In der Beschwerde vom 19. Januar 2015 beantragte der Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 14. Oktober 2008) die Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2014. Es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung durch den Rechtsvertreter beantragt. Zudem wurde beantragt, das Verfahren mit dem Verfahren des Bruders F._______ (D-467/2015) zu vereinigen oder zumindest zu koordinieren. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch von 2008, wonach der Beschwerdeführer bereits wegen Vorfällen im Jahr 2004 und danach im Jahr 2007 von den syrischen Behörden gesucht worden sei, seien von der Vorinstanz hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2004 nicht angezweifelt worden. Dies gelte nur für die Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2007 und die darauf folgende Festhaltung und Behelligung durch die syrischen Sicherheitsbehörden. Das SEM habe sich schliesslich an der Frage aufgehalten, ob die Ausreise legal erfolgt sei - was gegen eine Verfolgung und Suche durch die Behörden spreche - oder nicht. Die Gründe, welche die Verfolgung ausgelöst hätten, seien jedoch gar nicht bezweifelt worden. Diese glaubhaft gemachte Vorverfolgung begründe jedoch in Zusammenschau mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Ferner müssten die Beschwerdeführenden auch als Familienangehörige eines kurdischen Aktivisten eine Reflexverfolgung befürchten. Auf dessen Handlungen hätten sie keinen Einfluss, weshalb das Vorliegen von Ausschlussgründen nicht anzunehmen sei. Der Rechtsvertreter schickte die Eingabe zunächst versehentlich an die alte Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde unter Verweis auf Art. 21 Abs. 2 VwVG ein, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter antragsgemäss als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ein. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 hielt das SEM an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Ausreise seien offensichtlich tatsachenwidrig gewesen. Die Annahme, sie seien zum Zeitpunkt der Ausreise nicht gefährdet gewesen, bestätige sich durch den Umstand, dass sie offiziell über den streng kontrollierten Flughafen Damaskus hätten ausreisen können. Die Rüge, wonach die Beschwerdeführenden - entgegen der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus - im Besitz von Reisepässen gewesen seien und der daraus abgeleiteten Behauptung, wonach auch das weitere Abklärungsergebnis betreffend die Frage, ob nach den Beschwerdeführenden in Syrien gesucht werde, in Zweifel zu ziehen sei, entbehre jeder Grundlage. Am Entscheid sei festzuhalten. I. In der Replik vom 27. Februar 2015 hält der Rechtsvertreter dagegen, dass die Ausreise durch Schlepper organisiert worden sei. Korrupte Offiziere hätten dabei geholfen, so dass es sich nur scheinbar um eine offizielle Ausreise gehandelt habe. Allein aus diesen Erwägungen könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Fall der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ihrer Rückkehr nach Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssten. J. Am 8. Juli 2016 wies das zuständige Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Juni 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, da diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren des Bruders F._______ (D-467/2015) koordiniert. Über beide Beschwerden befindet das gleiche Spruchgremium in separaten Urteilen gleichen Datums.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, schon im Jahr 2004 in den Fokus der syrischen Behörden geraten zu sein, weil er sich für die Rechte der Kurden einsetzte. [Sachverhalt gekürzt]. Man habe ihm auch vorgeworfen, Beziehungen zur kurdischen G._______-Partei zu pflegen. Nach mehreren Verhören sei er am 2. Juni 2004 freigelassen worden. [Sachverhalt gekürzt]. Danach habe es keine Zwischenfälle gegeben, bis zum Dezember 2007. [Sachverhalt gekürzt]. Am 16. Dezember 2007 habe er zusammen mit seinem Bruder F._______ an einer Kurden-Demonstration in Damaskus teilnehmen wollen. Die Kundgebung sei aber schon vor ihrem Beginn aufgelöst worden und er und sein Bruder seien - zusammen mit vielen weiteren Personen - von Sicherheitsbehörden festgehalten, kontrolliert und fotografiert worden. Man habe ihre Personalien aufgenommen und ihnen die Identitätskarten abgenommen und sie mit vielen anderen in einen Lastwagen gesperrt. Danach sei der Lastwagen weggefahren. Nach der Registrierung habe man die einzelnen Personen nach und nach in kleinen Gruppen wieder laufen lassen. Er habe sich dann zu seiner Schwester begeben, sein Bruder sei auch schon dort gewesen. Sie seien noch am selben Abend mit dem Bus zurück nach Quamishli gefahren. Am 22. Dezember 2007 hätte er sich bei den Behörden melden sollen, habe sich aber versteckt, zuerst bei einem Freund und später bei einer Tante. Wiederholt hätten die Sicherheitsbehörden seine Eltern und Verwandte nach ihm und seinem Bruder befragt. Erst am 5. Februar 2008 habe er seine Frau und die Kinder wieder gesehen (vgl. Aussagen in act. A21/15). Mit Hilfe eines Verwandten hätten sie sodann ihre Ausreise organisiert. Inzwischen drohe ihm auch eine Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements seines Bruders H._______ und dessen Rolle am Tag des Mordanschlags auf X._______. 4.2 Die Vorinstanz hält die geltend gemachten Fluchtgründe für unglaubhaft, wofür der Umstand spreche, dass die Beschwerdeführenden auf legalem Weg aus Syrien hätten ausreisen können. Den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei durch die Flüchtlingsanerkennung bereits Rechnung getragen. Aus der Asylgewährung für den dritten Bruder beziehungsweise Schwager, H._______, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen fluchtauslösenden Gründe und angeblichen Verfolgungshandlungen ist festzustellen, dass das Gericht die Schilderungen des Beschwerdeführers als grundsätzlich plausibel erachtet. Unbestritten war er [eine in der Region bekannte Persönlichkeit]. Gleiches gilt für die Ereignisse, welche zu seiner Festhaltung im Dezember 2007 führten. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen, wonach seine Schilderungen widersprüchlich und detailarm gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer hat die Vorfälle stringent, genügend detailliert und versehen mit Realkennzeichen geschildert. Glaubhaft hat er ausgeführt, wie er von der angekündigten Demonstration in Damaskus von einem Freund erfahren habe. Er konnte auch das Setting gut beschreiben (vgl. act. A21/5, S. 9). Auch hat er beispielsweise darauf hingewiesen, dass bei der willkürlichen Festnahmeaktion auch Araber betroffen gewesen seien, die geschrien hätten, sie seien Mitglieder der Baath-Partei (vgl. act. A21/5, S. 8). Der Vorhalt, er habe unkonkrete Angaben betreffend den Zeitpunkt der Registrierung (vor oder nach dem Einsteigen ins Fahrzeug) gemacht, fällt in Anbetracht der nachvollziehbaren und detaillierten Schilderungen nicht stark ins Gewicht. In jedem Fall waren die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 30. April 2008 genügend substanziiert, um das Gericht davon zu überzeugen, dass er sich bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien als kurdischer Aktivist exponiert hat. Dies ist nicht zuletzt auch seinem Bekanntheitsgrad als [Person des öffentlichen Lebens] zuzuschreiben. Ferner brachte er auch vor, regelmässig an Demonstrationen der kurdischen Bevölkerung in Quamishli teilgenommen zu haben - nicht erst im Dezember 2007 (vgl. act. A21/5, S. 7: "Ich weiss nicht, wann ich überhaupt das erste Mal an einer Demo teilgenommen habe. Bei uns in Kamischli werden verschiedene Kundgebungen abgehalten."). Bei dieser Ausgangslage hält es das Gericht für erstellt, dass der Beschwerdeführer den syrischen (Sicherheits-)Behörden bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen ist. 4.4 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation beachtlich. Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, sofern sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft auch BVGE 2015/3 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, da sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien seit der Ausreise der Beschwerdeführenden in erheblicher Weise verändert hat (Zur Lage in Syrien siehe das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Praxis zu Syrien - ebenso wie die Vorinstanz - davon aus, dass mangels Gezieltheit und Intensität der Verfolgung nicht alle in Syrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden dort von einer Kollektivverfolgung bedroht sind (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2015 vom 17. September 2015, D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). 4.6 Nachfolgend ist das Vorliegen von objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist unbestritten, hat doch die Vorinstanz dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. September 2011 als Flüchtlinge anerkannt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 5 Abs. 1 AsylG vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. B, Beschwerdeakten D-6894/2008, Ziff. 12). 4.6.1 Zu klären ist daher einzig, ob sich die Beschwerdeführenden auch auf das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen berufen können. Von solchen ist auszugehen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung führen. 4.6.2 Wie unter E. 4.3 erläutert, hält das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft und geht davon aus, dass er [gekürzt] den syrischen Behörden bereits vor seiner Ausreise aufgefallen war. In Anwendung der im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten Praxis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert wurde, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt zu Recht eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung geltend macht (vgl. E. 5.8 des Referenzurteils). 4.6.3 Die Beschwerdeführenden behaupten ferner, sie befürchteten wegen der Aktivitäten des Bruders beziehungsweise Schwagers in Syrien eine drohende Reflexverfolgung seitens des staatlichen Regimes. Das SEM hielt diese Argumentation für einen unzulässigen Umkehrschluss, da dem Bruder H._______ das Asyl unter anderem aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der exilpolitischen Aktivtäten der Brüder in der Schweiz (also des Beschwerdeführers) gewährt worden sei. Auch sei diese Prüfung rein hypothetisch, da der Beschwerdeführer bereits als Flüchtling anerkannt worden sei und den Schutz der Schweiz geniesse (vgl. Asylentscheid vom 18. Dezember 2014, Ziff. II 2). Auch diese Sichtweise vermag das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht zu teilen. Es geht davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt zu Recht eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätten, die nicht auf ihre Ausreise oder ihr Verhalten im Sinne von Art. 54 AsylG zurückgeführt werden kann. Die Gründe, welche zur Asylgewährung für den Bruder beziehungsweise Schwager H._______ führten, entfalten aus folgenden Gründen auch für die Beschwerdeführenden Wirkung. 4.6.4 Aus dem Urteil E-2874/2014 vom 3. November 2014 betreffend den Bruder H._______ geht hervor, dass diesem nicht deshalb Asyl gewährt wurde, weil er von den syrischen Behörden festgehalten und verhört wurde, nachdem sich sein Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) im Jahr 2008 in der Schweiz im Fernsehen regimekritisch geäussert hatte. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden (auch) durch die exilpolitischen Aktivitäten seiner Brüder in der Schweiz auf H._______ aufmerksam wurden, dieser Umstand ist jedoch weniger beachtlich. Viel bedeutsamer und letztlich ausschlaggebend für die Asylgewährung waren seine glaubhaften Aktivitäten und sein Engagement rund um das Attentat auf den Kurdenführer X._______ und die Aufklärung seines Todes, somit also die Ereignisse vom [Datum] in Quamishli. Durch diese wurde der Bruder des Beschwerdeführers den Behörden als Regimegegner bekannt (vgl. E-2874/2014, E. 5.4). 4.6.5 Sofern also die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt nach Syrien zurückkehren würden, müssten sie - auch gemäss objektiver Betrachtungsweise - ein brutales Vorgehen der syrischen Behörden gegen sie befürchten (vgl. das Referenzurteil D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.7.2). Dies nicht nur, weil sich der Beschwerdeführer selbst seit dem Jahr 2008 und auch weiterhin kritisch zur Situation in Syrien äusserte, für die kurdische Sache eintrat und an Demonstrationen in der Schweiz teilnahm. Sondern umso mehr auch, weil er einerseits bereits vor seiner Ausreise den syrischen Behörden aufgefallen war und weil auch sein Bruder H._______ von den syrischen Behörden im Oktober 2011 als Regimegegner identifiziert wurde. Die Argumentation, dem Beschwerdeführer drohe kein Risiko mehr, da er bereits als Flüchtling den Schutz der Schweiz beanspruchen könne, greift aus diesen Gründen zu kurz. Die Umstände, welche zur Asylgewährung für den Bruder H._______ geführt haben, bilden neue, eigenständige Elemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden. Sie sind als zusätzliche Faktoren bei der Beurteilung der drohenden Gefährdungssituation zu würdigen. Da die Beschwerdeführenden auf das Verhalten ihres Bruders beziehungsweise Schwagers in Syrien keinen Einfluss nehmen konnten und auch in keiner Weise an den Geschehnissen vom Oktober 2011 beteiligt waren, ergibt sich ihre geltend gemachte begründete Furcht vor Reflexverfolgung auch nicht aus einem unzulässigen Umkehrschluss, sondern aus den glaubhaften Asylvorbringen von H._______. Dieser hatte Syrien erst verlassen, als er selbst in den Fokus der Behörden gerückt war und ihm in asylbeachtlicher Weise eine Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes drohte. 4.6.6 Zwar ist die Situation in Syrien höchst unübersichtlich und in stetiger Veränderung begriffen und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren (vgl. das Referenzurteil a.a.O., E. 5.4.1). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht jedoch als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. das Referenzurteil a.a.O., E. 5.4.5). Jüngsten Berichten zufolge kam es im zuletzt als "relativ ruhig" bezeichneten Quamishli zu Kämpfen zwischen den Assad-treuen Milizen und den kurdischen Truppen. Der "Waffenstillstand" wurde aufgekündigt (vgl. Wladimir van Wilgenburg, Kurdish 'capital' erupts in battle between Assad militias and Kurds, Middle East Eye vom 21. April 2016, www.middleeasteye.net/news/kurds-syria-confront-syrian-regime-their-unofficial-capital-880343545#sthash.Op6Pvjm8.d.pdf, besucht am 25.04.2016). Zwar wurde in den letzten Tagen das Waffenstillstandsabkommen erneuert, jedoch bleiben die syrischen Behörden in Quamishli präsent und die Stadt ist weiterhin geteilt (vgl. Tess Owen, Qamishli Ceasefire Gives Kurds More Territory in Northern Syria, 24. April 2016, https://news.vice.com/article/syrian-kurds-will-keep-the-territory-they-seized-from-pro-assad-forces-under-qamishli-ceasefire; so auch Reuters, Kurdish forces to keep areas taken from Syrian government forces truce, 24. April 2016, www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-qamashli-idUSKCN0XL0FH, jeweils besucht am 26.04.2016). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind in diesem Licht zu würdigen. Gemäss den obigen Ausführungen hatten sie zum Zeitpunkt des zweiten sie betreffenden Asylentscheids im Dezember 2014 eine begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung, welche auf objektiven Nachfluchtgründen beruhte. 4.7 Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Unrecht abgelehnt. Die Verfügung vom 18. Dezember 2014 ist aus den obigen Erwägungen aufzuheben, und es ist ihnen Asyl zu gewähren. Die Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl ihrer Eltern miteinzubeziehen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 27. Februar 2015 einen Aufwand von Fr. 1'757.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus. Der Rechtsvertreter hat eine vom 27. Februar 2015 datierende Kostennote eingereicht, die den Vertretungsaufwand sowohl für die Beschwerdeführenden als auch für den Bruder des Beschwerdeführers (D-467/2015) aufführt. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand genügend detailliert aufgeschlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- auf insgesamt 5.25 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand von rund Fr. 1757.90 erscheint dem Gericht angemessen. Neben den Kosten der Vertretung macht der Rechtsvertreter keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung mit dem Bruder beziehungsweise Schwager sind die Aufwendungen hälftig zu veranschlagen, weshalb die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren auf insgesamt auf Fr. 879.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwererdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 879.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwererdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: