Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______, verliess nach eigenen Angaben am 5. Februar 2008 mit seinem Bruder und dessen Familie (N (...); D-6894/2008) sein Heimatland und reiste am 29. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. März 2008 wurde er summarisch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person befragt und am 30. April 2008 vom Bundesamt für Migration zu seinen Asylgründen angehört. Das Bundesamt ersuchte am 12. August 2008 die Schweizerische Vertretung in D._______ um nähere Informationen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den Umständen seiner Ausreise und einer allfälligen Gefährdung seiner Person. Am 2. September 2008 wurde die Anfrage durch die Schweizer Vertretung dahingehend beantwortet, als der Beschwerdeführer keinen Pass besitze, ein solcher aber beantragte werden könne und er in Syrien nicht gesucht werde. Am 23. September 2008 (Eingangsstempel BFM) nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zum Ergebnis der Botschaftsanfrage vom 12. August 2008. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er am 12. März 2004 an der Demonstration in C._______ teilgenommen habe. Am 18. März 2004 sei er dann zu Hause festgenommen und während seiner mehr als viermonatigen Haft wiederholt verhört und massiv misshandelt worden. Am 16. Dezember 2007 habe er an einer Kundgebung vor einem Gericht in D._______ teilgenommen, um seine Solidarität mit fünf angeklagten Kurden zu manifestieren. Dabei sei er verhaftet und in einem Lastwagen während ein paar Stunden festgehalten worden. Am 22. Dezember 2007, während er bei der Arbeit gewesen sei, hätten ihn die Behörden zu Hause gesucht. Er habe sich deshalb zuerst bei einem Freund und anschliessend bei einer Tante versteckt gehalten. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel bezüglich seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz ein, so beispielsweise eine Beitrittsbestätigung der Yekiti Partei Schweiz vom 18. September 2008. C. Mit Verfügung vom 30. September 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaften nicht erfülle. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend eingegangen. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zudem reichte der Rechtsvertreter die Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers, eine Fotokopie seines Reisepasses sowie eine DVD mit einer Kundgebungsaufzeichnung vom 15. September 2008 vor dem E._______ ein. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verfügte, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Am 29. Januar 2009 nahm das BFM Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. G. Am 26. März 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Replik mit folgenden Berichten ein: einen Bericht der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekiti), der Human Rights Organization in Syria-MAF, der Kurdischen Organisationen in der Schweiz, der Partie de l'Union démocratique sowie sechs Bildausdrucke, die seine politische Demonstrationstätigkeit in der Schweiz aufzeigen. H. Am 23. Februar 2010 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten, die vor allem die exilpolitische Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers (D-6894/2008) belegen: Ein Bestätigungsschreiben des Vorstandsvorsitzenden der Kursdish Yekiti Party in Syria (P.Y.K.S.) Sektion Schweiz vom 17. Februar 2010, einen Bericht über die Ermordung von Dr. Scheich Mohamad Al Khaznawi, eine Erklärung an die Öffentlichkeit Syrien der Yekiti, zwei weitere arabischsprachige Berichte, einen Auszug aus dem selbst verfassten Artikel des Bruders des Beschwerdeführers sowie die Kopie eines Eintrittskärtchens für das Newroz-Fest der Yekiti-Partei der Schweiz vom 21. März 2010. I. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das Bundesamt am 26. September 2011 den Entscheid vom 30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Ziffern 1, 4, und 5 der Verfügung vom 30. September 2008 aufhob und feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Da gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewährung ausgeschlossen sei, ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. J. Mit Verfügung vom 28. September 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist dahingehend zu äussern, ob er an der Beschwerde festhalten wolle. K. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 bekannt, dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten wolle. L. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2011 liess sich die Vorinstanz erneut zur eingereichten Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit Verfügung vom 26. September 2011 zog das BFM die Verfügung vom 30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer insbesondere zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nun auf die Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 30. September 2008 in Rechtskraft erwachsen, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegeweisungsvollzuges betrifft. Gegenstand des Verfahrens, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies bedeutet insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3; BVGE 2008/34 E. 7.1., S. 507 f., je mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls eine asylsuchende Person als Flüchtling zu anerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres Verhaltens anlässlich oder nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei ihr kein Asyl gewährt wird.
E. 4.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 9, S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4 mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung, wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile, die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshandlung umschlagen können.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuches damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Dezember 2007 an einer Solidaritätskundgebung für fünf angeklagte Kurden habe teilnehmen wollen. Weiter habe er gesagt, dass diese Kurden Mitglieder der Yekiti Partei gewesen und in F._______ festgenommen worden seien, er jedoch nicht gewusst habe, wann und aus welchem Grund sie genau festgenommen worden seien. Zudem habe er seine persönliche Motivation, an dieser Kundgebung teilzunehmen, nicht genau beschreiben können. Von jemanden, der angeblich an dieser Kundgebung habe teilnehmen wollen, dürfe erwartet werden, dass über die Hintergründe der Solidaritätskundgebung detaillierter Auskunft gegeben werden kann. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, bereits verhaftet worden zu sein, bevor die Demonstranten sich versammelt hätten und die Kundgebung begonnen habe. Zu den Umständen seiner Verhaftung habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich gesagt, dass ein Fahrzeug der Behörden aufgetaucht, und er dann verhaftet worden sei. Auch nach wiederholter Aufforderung, seine Verhaftung genau zu beschreiben, würden seine Aussagen sehr oberflächlich und stereotyp bleiben. Der Beschwerdeführer könne lediglich berichten, dass die Beamten bewaffnet gewesen seien, die Demonstranten umzingelt und auf den Lastwagen verfrachtet hätten. Aufgrund dieser unsubstantiierten Aussagen würden erhebliche Zweifel an den gelten gemachten Vorbringen bestehen. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich im Dezember 2007 zuerst eine Woche bei einem Freund, anschliessend zwei Monate bei seiner Tante versteckt gehalten zu haben, nachdem er erfahren habe, dass die Behörden mehrmals zuhause nach ihm gefragte hätten. Dieses angegebene Verhalten des Beschwerdeführer sei jedoch als nicht nachvollziehbar zu erachten, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass die Sicherheitsbehörden, welche seinen Ausführungen zufolge einen erheblichen Fahndungsaufwand betrieben haben sollen, damit beginnen würden, bei Verwandten nach ihm zu suchen. Somit sei es realitätsfremd, dass er sich unbehelligt während zwei Monaten bei einer nahen Verwandten aufgehalten haben soll. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er durch telefonischen Kontakt mit seiner Familie erfahren habe, dass die Behörden mehrmals zu Hause nach ihm gesucht und zweimal seinen Bruder mitgenommen hätten. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht genau wissen könne, wie oft die Behörden nach ihm gefragt und was diese genau beabsichtigt hätten. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich mehr über das Schicksal seines Bruders, der wegen ihm verhaftet worden sein soll, interessieren würde. Ausserdem hätte er aus dem Verhalten der Behörden auf seine eigene Gefahr schliessen können. Die Botschaftsabklärungen würden überdies bestätigen, dass der Beschwerdeführer behördlich nicht gesucht werde. Die Abklärungen hätten auch ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Pass besitze. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe aber der Beschwerdeführer diesbezüglich mitgeteilt, dass er sehr wohl einen Pass besitze, das BFM aber seinen Namen falsch geschrieben oder übersetzt habe und er deshalb im syrischen Register gar nicht hätte gefunden werden können. Aus diesem Grund hätten die Abklärungen auch ergeben, dass nichts gegen ihn vorliege. Das BFM hält dem jedoch entgegen, dass der Botschaftsanfrage eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers beigelegt worden sei und er aufgrund seines Namens und der Familiennummer zweifelsfrei habe identifiziert werden können. Aufgrund der vielen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers könne die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden nach der Kundgebung vom Dezember 2007 nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nach der Teilnahme an der Kundgebung im März 2004 in C._______ verhaftet worden zu sein. Tatsächlich sei es im März 2004 während den Unruhen vom C._______ in verschiedenen Städten zu Massenverhaftungen gekommen. Jedoch seien alle ausser den Rädelsführern dieser Unruhen nach wenigen Monaten wieder freigelassen und behördlich nicht mehr behelligt worden. Dies entspreche auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er zwischen 2004 und 2007 keine Probleme gehabt haben soll. Die vorgebrachten Ereignisse vom März 2004 liessen daher nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift machte der Rechtsvertreter geltend, dass sich das Botschaftsabklärungsergebnis nachweislich als falsch erweisen liesse, da er eine Kopie seines Reisepasses nachträglich einreichen konnte. Es sei zu vermuten, dass die syrischen Behörden daran interessiert seien, des Beschwerdeführers wieder habhaft zu werden. Daher hätten sie wohl die Tatsache, dass dieser einen Reisepass besitze, unterdrückt. Diese Tatsache werfe ein ungünstiges Licht auf die Botschaftsabklärung und somit auf die Verlässlichkeit der Vertrauensperson. Da nachweislich diese Auskunft der Botschaft falsch gewesen sei, sei umso mehr daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft nicht behördlich gesucht werden soll. Der Reisepass sei im Übrigen mittels Bestechung erst kurz vor der Flucht ausgestellt worden. Es falle auf, dass sich die Vorinstanz mit dem Vorwurf, die Vorbringen seien nicht hinreichend begründet worden, nicht auf die Ereignisse von 2004 bezogen habe. Die diesbezüglichen Vorbringen würden jedoch durchaus eine Dichte aufweisen, die auf eine Glaubhaftigkeit schliessen liessen. Die Vorinstanz beziehe sich auf die jüngsten Ereignisse vor der Ausreise, habe aber die vorausgegangene und im parallel verfassten Entscheid nicht bezweifelte Verfolgung seines Bruders ganz ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer sei dem Aufruf durch Freunde gefolgt. Als Fussballer von C._______ sei sein Bruder für diese Aktion angefragt worden, der auch er dann gefolgt sei. Allerdings hätten er und sein Bruder diese Kundgebungsteilnahme gleichzeitig mit einem Besuch bei ihrer gemeinsamen Schwester verbunden. Er sei weder als Organisator noch als Initiant der Kundgebung involviert gewesen. Es könne zudem von ihm auch keine besonders differenzierte Schilderung dieser Zusammenhänge erwartet werden, da er keine höhere Schulbildung habe geniessen können. Hingegen habe er die Ereignisse ganz widerspruchsfrei geschildert. Die Vorinstanz führe auch keinerlei Widersprüche, auch nicht zwischen den Aussagen der Brüder, an. Der Beschwerdeführer habe sich zudem sicher bei seiner Tante verstecken können, zumal diese 30 km entfernt von seinem Heimatort gelebt und einen anderen Familiennamen gehabt habe. Ein Suchen nach ihm bei allen verheirateten Tanten und Verwandten sei ein grosser Aufwand, den die Behörden nicht unternehmen würden. Der Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht nach seinem durch die Behörden festgenommenen Bruder erkundigt habe, liege daran, dass er sich aus Scham nicht getraut habe, sich genauer nach dessen Ergehen zu erkundigen, zumal dieser wegen seinen eigenen politischen Aktivität festgenommen worden sei. Die Vorinstanz bediene sich in ihrer Argumentation gegen die Glaubwürdigkeit einer durchaus effektvollen Methode, den Sachverhalt auseinanderzureissen. Die zurückliegenden Ereignisse stelle man zwar nicht in Frage, deren Asylrelevanz jedoch in Abrede. [Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird vorliegend nicht eingegangen, da sie fälschlicherweise den Bruder des Beschwerdeführers betreffen (Anmerkung des Gerichts)].
E. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 führte die Vorinstanz aus, dass als Reaktion auf die Einreichung einer Passkopie von Seiten des Beschwerdeführers auf Vernehmlassungsstufe eine neue Botschaftsanfrage in Auftrag gegeben worden sei. Die Abklärungen hätten dann ergeben, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2008 Syrien über den Flughafen von D._______ in Richtung Ägypten mit seinem Reisepass verlassen habe. Somit sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die syrisch-türkische Grenze zu Fuss, klar tatsachenwidrig. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Jahre 2005 nach den Vorfällen von C._______ von 2004 einen Pass habe ausstellen lassen können, spreche gegen eine behördliche Suche nach ihm. Hätte nämlich nach den geltend gemachten Ereignissen von 2004 noch etwas gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, wäre ihm kein Pass ausgestellt worden. Überdies sei es ihm möglich gewesen, über den stark kontrollierten Flughafen von D._______ legal auszureisen. Dies stützte ebenfalls das Abklärungsresultat der Schweizer Vertretung in D._______, wonach der Beschwerdeführer in Syrien behördlich nicht gesucht werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die kontrollierte Ausreise und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer behördlich nicht gesucht werde, die von ihm geltend gemachte Verfolgung klar wiederlege.
E. 5.4 In der Replik bemerkte der Rechtsvertreter, dass die Botschaftsabklärung, die gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift getätigt worden sei, ein gegenteiliges Ergebnis zur vorherigen Abklärungen der Vorinstanz darstelle und diese Unterschiedlichkeit von der Vorinstanz nicht erwähnt worden sei. Immerhin habe die Abklärung derselben Botschaft zuvor ergeben, dass der Beschwerdeführer nie über einen Pass verfügt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Passkopien offensichtlich übersehen worden sei. Da nun aber doch eine solche vorliegen soll, werde von den Behörden behauptet, es sei ein Eintrag einer legalen Ausreise über den Flughafen von D._______ nach Ägypten registriert worden und der Beschwerdeführer würde behördlich nicht gesucht werden. Der Beschwerdeführer würde gerne seine bisherigen Angaben zu Ausreise korrigieren. So habe er aus Furcht vor dem Schlepper dessen Instruktionen genau befolgt und zwar leider auch was die Verschleierung der genauen Ausreisemodalitäten betroffen habe. Selbst gegenüber ihm (Rechtsvertreter) habe er anlässlich der Beschwerdebesprechung noch die vorherige Behauptung aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater zusammen die Ausreise organisiert. Er habe einen Schlepper gefunden, der über erstklassige Kontakte zu Offizieren am Flughafen D._______ und anderen Landesflughäfen verfügt habe und deshalb eine Ausreise habe garantieren können. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Schlepper selber nie zu Gesicht bekommen. Dieser habe ihnen einen Mann beschrieben, der sie am Flughafen empfangen und ihnen die Pässe und Tickets aushändigen werde, was auch so gewesen sei. Allerdings habe es bei der Ausreise Probleme gegeben, indem sie von einem Offizier über den Ausreisegrund befragt worden seien und der Bruder des Beschwerdeführers für eine halbe Stunde festgehalten und dabei beschimpft und beleidigt worden sei. Schliesslich sei ein höherer Offizier dazu gekommen und habe die Anweisung gegeben, den Beschwerdeführer mit seinem Bruder und Familie ausreisen zu lassen. Später hätten sie die Reisepässe vernichtet. Das Abklärungsergebnis der zweiten Botschaftsanfrage sei bezüglich des Ausreiseweges und des Datum korrekt, jedoch nicht, was die legale Ausreise betreffe. Angesichts der notorischen Korruption in Syrien erstaune es nicht, dass es professionelle Schlepper gäbe, die über die nötigen Kontakte verfügen würden, um für viel Geld eine solche Ausreise zu garantieren. Da sich die beiden bisherigen Botschaftsabklärungen im gleichen Fall widersprächen, sei auf die Auskunft, wonach der Beschwerdeführer nicht als gesuchte Personen registriert sei, kein Verlass.
E. 5.5 In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 erklärte der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers das Festhalten an der Beschwerde und teilte zudem mit, dass die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse über das absolut skrupellose Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte nicht nur die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse vor der Flucht als überaus glaubwürdig erscheinen liessen, sondern die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen jeden in der Diaspora sich befindlichen Kurden und jegliche Kurden, die bereits irgendwie dem Regime aufgefallen seien, objektiv zu Flüchtlingen sur place mache. Zu betonen sei, dass die drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr die Angehörigen gezielt treffen würde, da eine Reflexverfolgung in Syrien zurzeit System habe. [Da es sich auch bei dieser Eingabe des Rechtsvertreters um eine Kopie derjenigen im Verfahren des Bruders handelt, machte er sodann weitere Ausführungen zur Familie des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. oben Pkt. H) (Anmerkung des Gerichts)]. In der erneuten Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. November 2011 legte die Vorinstanz dar, dass es zutreffe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Festnahme im Zusammenhang mit den Gewaltereignissen in C._______ im März 2004 nur unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz geprüft worden sei. Dieses Vorgehen entspreche der Praxis, gemäss welcher es sich erübrige, nicht asylbeachtliche Vorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Ereignisses im März 2004 auch einer Prüfung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten könne. So falle insbesondere auch, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an einer Kundgebung im März 2004, welche der Festnahme vorausgegangen sei, zu den Umständen der Festnahme, zu den erlittenen Verhören sowie zu seiner Freilassung als ausgesprochen unsubstantiiert einzustufen seien. Die Vorbringen würden keinerlei Realkennzeichen enthalten, durch welche sich Schilderungen von wahren einschneidenden Erlebnissen in aller Regel auszeichnen würden. Ferner sei erneut zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Aussagen zu den Umständen und zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gemacht habe. Es dränge sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer die wahren Reiseumstände gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verschwiegen habe, um den Eindruck einer in Syrien verfolgten Person zu erwecken. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise in Syrien offensichtlich nicht verfolgt gewesen sei, werde im Übrigen auch durch die Inhalte der Botschaftsberichte vom 2. September 2008 und vom 19. Januar 2009 bestätigt, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden nicht gesucht werde. An diesem Abklärungsbefund vermöge auch der in der Beschwerde gerügte Umstand nichts zu ändern, dass erst die zweite Botschaftsabklärung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines Reisepasses sei und somit Syrien legal verlassen habe. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise aus Syrien - durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - zum Flüchtling geworden sei. Die Prüfung, ob in einem Herkunftsstaat von Asylsuchenden eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, sei im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges und nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Vorliegens objektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. Da der Beschwerdeführer bereits vorläufig als Flüchtling aufgenommen worden sei, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich daher.
E. 6.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
E. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
E. 6.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte - nach der teilweisen Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung und Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer vom 26. September 2011 - mit der Eingabe vom 13. Oktober 2011 explizit vor, dass die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen jeden Kurden und jede Kurdin als Zugehörige einer bestimmten Gruppe objektiv zu Flüchtlingen sur place mache. Die Vorinstanz nahm auf dieses Vorbringen in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2011 lediglich insofern Bezug, in dem sie ausführte, dass die Frage, ob in einem Herkunftsstaat von Asylsuchenden eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen sei und nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrige sich daher.
E. 6.4 Die Vorinstanz verkennt mit dieser Argumentation, dass sich aufgrund der erwähnten Einwände in der Eingabe vom 13. Oktober 2011 die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das BFM hat sich mit dieser Fragestellung nicht auseinandergesetzt und sich über das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von syrischen Kurden und Kurdinnen in der Schweiz aufgrund der veränderten Situation in Syrien nicht geäussert. Die Vorinstanz hat insoweit weder den rechtserheblichen Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien vollständig festgestellt noch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände sorgfältig und ernsthaft geprüft und damit Bundesrecht verletzt.
E. 6.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
E. 6.6 Im vorliegenden Fall ist die letztlich unsorgfältig gebliebene Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers als schwerwiegend zu bezeichnen. Das BFM ist im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf die im Zusammenhang mit der veränderten Situation in Syrien in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft erhobenen Einwände nicht eingegangen und hat es insofern versäumt, die ihren Verfügungen vom 30. September 2008 beziehungsweise vom 26. September 2011 zugrunde liegenden Mängel zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt beantragt wird. Die Verfügung vom 30. September 2008 ist demnach bezüglich der Frage der Asylgewährung aufzuheben und das BFM anzuweisen in der Sache neu zu entscheiden.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine vom 12. Oktober 2011 datierende Honorarnote eingereicht, die den Vertretungsaufwand für den Beschwerdeführer, als auch für dessen Bruder und Familie aufführt. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand genügend detailliert aufgeschlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- auf insgesamt 15.9 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand von rund Fr. 3'515.- erscheint dem Gericht angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter in den beiden Parallelverfahren (D-6903/08 und D-6894/08) grösstenteils die identischen Eingaben tätigte, was zu unvollständigen und mithin falschen Ausführungen (insbesondere im vorliegenden Verfahren D-6903/08) und damit zu erheblichem Mehraufwand für das Gericht führte, zu hoch. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand ist dementsprechend zu kürzen auf insgesamt Fr. 2640.-. Neben den Kosten der Vertretung macht der Rechtsvertreter keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung mit dem Bruder respektive Schwager sind die Aufwendungen hälftig zu veranschlagen, weshalb die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren alsdann auf insgesamt auf Fr. 1320.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Aufhebung der Verfügung im Asylpunkt betrifft. 2.Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 30. September 2008 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen in der Sache neu entscheiden. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'320.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6903/2008 Urteil vom 9. Mai 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______, verliess nach eigenen Angaben am 5. Februar 2008 mit seinem Bruder und dessen Familie (N (...); D-6894/2008) sein Heimatland und reiste am 29. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. März 2008 wurde er summarisch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person befragt und am 30. April 2008 vom Bundesamt für Migration zu seinen Asylgründen angehört. Das Bundesamt ersuchte am 12. August 2008 die Schweizerische Vertretung in D._______ um nähere Informationen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den Umständen seiner Ausreise und einer allfälligen Gefährdung seiner Person. Am 2. September 2008 wurde die Anfrage durch die Schweizer Vertretung dahingehend beantwortet, als der Beschwerdeführer keinen Pass besitze, ein solcher aber beantragte werden könne und er in Syrien nicht gesucht werde. Am 23. September 2008 (Eingangsstempel BFM) nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zum Ergebnis der Botschaftsanfrage vom 12. August 2008. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er am 12. März 2004 an der Demonstration in C._______ teilgenommen habe. Am 18. März 2004 sei er dann zu Hause festgenommen und während seiner mehr als viermonatigen Haft wiederholt verhört und massiv misshandelt worden. Am 16. Dezember 2007 habe er an einer Kundgebung vor einem Gericht in D._______ teilgenommen, um seine Solidarität mit fünf angeklagten Kurden zu manifestieren. Dabei sei er verhaftet und in einem Lastwagen während ein paar Stunden festgehalten worden. Am 22. Dezember 2007, während er bei der Arbeit gewesen sei, hätten ihn die Behörden zu Hause gesucht. Er habe sich deshalb zuerst bei einem Freund und anschliessend bei einer Tante versteckt gehalten. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel bezüglich seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz ein, so beispielsweise eine Beitrittsbestätigung der Yekiti Partei Schweiz vom 18. September 2008. C. Mit Verfügung vom 30. September 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaften nicht erfülle. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend eingegangen. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zudem reichte der Rechtsvertreter die Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers, eine Fotokopie seines Reisepasses sowie eine DVD mit einer Kundgebungsaufzeichnung vom 15. September 2008 vor dem E._______ ein. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verfügte, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Am 29. Januar 2009 nahm das BFM Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. G. Am 26. März 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Replik mit folgenden Berichten ein: einen Bericht der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekiti), der Human Rights Organization in Syria-MAF, der Kurdischen Organisationen in der Schweiz, der Partie de l'Union démocratique sowie sechs Bildausdrucke, die seine politische Demonstrationstätigkeit in der Schweiz aufzeigen. H. Am 23. Februar 2010 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten, die vor allem die exilpolitische Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers (D-6894/2008) belegen: Ein Bestätigungsschreiben des Vorstandsvorsitzenden der Kursdish Yekiti Party in Syria (P.Y.K.S.) Sektion Schweiz vom 17. Februar 2010, einen Bericht über die Ermordung von Dr. Scheich Mohamad Al Khaznawi, eine Erklärung an die Öffentlichkeit Syrien der Yekiti, zwei weitere arabischsprachige Berichte, einen Auszug aus dem selbst verfassten Artikel des Bruders des Beschwerdeführers sowie die Kopie eines Eintrittskärtchens für das Newroz-Fest der Yekiti-Partei der Schweiz vom 21. März 2010. I. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das Bundesamt am 26. September 2011 den Entscheid vom 30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Ziffern 1, 4, und 5 der Verfügung vom 30. September 2008 aufhob und feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Da gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewährung ausgeschlossen sei, ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. J. Mit Verfügung vom 28. September 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist dahingehend zu äussern, ob er an der Beschwerde festhalten wolle. K. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 bekannt, dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten wolle. L. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2011 liess sich die Vorinstanz erneut zur eingereichten Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit Verfügung vom 26. September 2011 zog das BFM die Verfügung vom 30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer insbesondere zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nun auf die Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 30. September 2008 in Rechtskraft erwachsen, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegeweisungsvollzuges betrifft. Gegenstand des Verfahrens, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies bedeutet insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3; BVGE 2008/34 E. 7.1., S. 507 f., je mit weiteren Hinweisen). 4.2. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls eine asylsuchende Person als Flüchtling zu anerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres Verhaltens anlässlich oder nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei ihr kein Asyl gewährt wird. 4.3. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 9, S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4 mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung, wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile, die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshandlung umschlagen können. 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuches damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Dezember 2007 an einer Solidaritätskundgebung für fünf angeklagte Kurden habe teilnehmen wollen. Weiter habe er gesagt, dass diese Kurden Mitglieder der Yekiti Partei gewesen und in F._______ festgenommen worden seien, er jedoch nicht gewusst habe, wann und aus welchem Grund sie genau festgenommen worden seien. Zudem habe er seine persönliche Motivation, an dieser Kundgebung teilzunehmen, nicht genau beschreiben können. Von jemanden, der angeblich an dieser Kundgebung habe teilnehmen wollen, dürfe erwartet werden, dass über die Hintergründe der Solidaritätskundgebung detaillierter Auskunft gegeben werden kann. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, bereits verhaftet worden zu sein, bevor die Demonstranten sich versammelt hätten und die Kundgebung begonnen habe. Zu den Umständen seiner Verhaftung habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich gesagt, dass ein Fahrzeug der Behörden aufgetaucht, und er dann verhaftet worden sei. Auch nach wiederholter Aufforderung, seine Verhaftung genau zu beschreiben, würden seine Aussagen sehr oberflächlich und stereotyp bleiben. Der Beschwerdeführer könne lediglich berichten, dass die Beamten bewaffnet gewesen seien, die Demonstranten umzingelt und auf den Lastwagen verfrachtet hätten. Aufgrund dieser unsubstantiierten Aussagen würden erhebliche Zweifel an den gelten gemachten Vorbringen bestehen. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich im Dezember 2007 zuerst eine Woche bei einem Freund, anschliessend zwei Monate bei seiner Tante versteckt gehalten zu haben, nachdem er erfahren habe, dass die Behörden mehrmals zuhause nach ihm gefragte hätten. Dieses angegebene Verhalten des Beschwerdeführer sei jedoch als nicht nachvollziehbar zu erachten, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass die Sicherheitsbehörden, welche seinen Ausführungen zufolge einen erheblichen Fahndungsaufwand betrieben haben sollen, damit beginnen würden, bei Verwandten nach ihm zu suchen. Somit sei es realitätsfremd, dass er sich unbehelligt während zwei Monaten bei einer nahen Verwandten aufgehalten haben soll. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er durch telefonischen Kontakt mit seiner Familie erfahren habe, dass die Behörden mehrmals zu Hause nach ihm gesucht und zweimal seinen Bruder mitgenommen hätten. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht genau wissen könne, wie oft die Behörden nach ihm gefragt und was diese genau beabsichtigt hätten. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich mehr über das Schicksal seines Bruders, der wegen ihm verhaftet worden sein soll, interessieren würde. Ausserdem hätte er aus dem Verhalten der Behörden auf seine eigene Gefahr schliessen können. Die Botschaftsabklärungen würden überdies bestätigen, dass der Beschwerdeführer behördlich nicht gesucht werde. Die Abklärungen hätten auch ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Pass besitze. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe aber der Beschwerdeführer diesbezüglich mitgeteilt, dass er sehr wohl einen Pass besitze, das BFM aber seinen Namen falsch geschrieben oder übersetzt habe und er deshalb im syrischen Register gar nicht hätte gefunden werden können. Aus diesem Grund hätten die Abklärungen auch ergeben, dass nichts gegen ihn vorliege. Das BFM hält dem jedoch entgegen, dass der Botschaftsanfrage eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers beigelegt worden sei und er aufgrund seines Namens und der Familiennummer zweifelsfrei habe identifiziert werden können. Aufgrund der vielen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers könne die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden nach der Kundgebung vom Dezember 2007 nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nach der Teilnahme an der Kundgebung im März 2004 in C._______ verhaftet worden zu sein. Tatsächlich sei es im März 2004 während den Unruhen vom C._______ in verschiedenen Städten zu Massenverhaftungen gekommen. Jedoch seien alle ausser den Rädelsführern dieser Unruhen nach wenigen Monaten wieder freigelassen und behördlich nicht mehr behelligt worden. Dies entspreche auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er zwischen 2004 und 2007 keine Probleme gehabt haben soll. Die vorgebrachten Ereignisse vom März 2004 liessen daher nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen. 5.2. In der Beschwerdeschrift machte der Rechtsvertreter geltend, dass sich das Botschaftsabklärungsergebnis nachweislich als falsch erweisen liesse, da er eine Kopie seines Reisepasses nachträglich einreichen konnte. Es sei zu vermuten, dass die syrischen Behörden daran interessiert seien, des Beschwerdeführers wieder habhaft zu werden. Daher hätten sie wohl die Tatsache, dass dieser einen Reisepass besitze, unterdrückt. Diese Tatsache werfe ein ungünstiges Licht auf die Botschaftsabklärung und somit auf die Verlässlichkeit der Vertrauensperson. Da nachweislich diese Auskunft der Botschaft falsch gewesen sei, sei umso mehr daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft nicht behördlich gesucht werden soll. Der Reisepass sei im Übrigen mittels Bestechung erst kurz vor der Flucht ausgestellt worden. Es falle auf, dass sich die Vorinstanz mit dem Vorwurf, die Vorbringen seien nicht hinreichend begründet worden, nicht auf die Ereignisse von 2004 bezogen habe. Die diesbezüglichen Vorbringen würden jedoch durchaus eine Dichte aufweisen, die auf eine Glaubhaftigkeit schliessen liessen. Die Vorinstanz beziehe sich auf die jüngsten Ereignisse vor der Ausreise, habe aber die vorausgegangene und im parallel verfassten Entscheid nicht bezweifelte Verfolgung seines Bruders ganz ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer sei dem Aufruf durch Freunde gefolgt. Als Fussballer von C._______ sei sein Bruder für diese Aktion angefragt worden, der auch er dann gefolgt sei. Allerdings hätten er und sein Bruder diese Kundgebungsteilnahme gleichzeitig mit einem Besuch bei ihrer gemeinsamen Schwester verbunden. Er sei weder als Organisator noch als Initiant der Kundgebung involviert gewesen. Es könne zudem von ihm auch keine besonders differenzierte Schilderung dieser Zusammenhänge erwartet werden, da er keine höhere Schulbildung habe geniessen können. Hingegen habe er die Ereignisse ganz widerspruchsfrei geschildert. Die Vorinstanz führe auch keinerlei Widersprüche, auch nicht zwischen den Aussagen der Brüder, an. Der Beschwerdeführer habe sich zudem sicher bei seiner Tante verstecken können, zumal diese 30 km entfernt von seinem Heimatort gelebt und einen anderen Familiennamen gehabt habe. Ein Suchen nach ihm bei allen verheirateten Tanten und Verwandten sei ein grosser Aufwand, den die Behörden nicht unternehmen würden. Der Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht nach seinem durch die Behörden festgenommenen Bruder erkundigt habe, liege daran, dass er sich aus Scham nicht getraut habe, sich genauer nach dessen Ergehen zu erkundigen, zumal dieser wegen seinen eigenen politischen Aktivität festgenommen worden sei. Die Vorinstanz bediene sich in ihrer Argumentation gegen die Glaubwürdigkeit einer durchaus effektvollen Methode, den Sachverhalt auseinanderzureissen. Die zurückliegenden Ereignisse stelle man zwar nicht in Frage, deren Asylrelevanz jedoch in Abrede. [Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird vorliegend nicht eingegangen, da sie fälschlicherweise den Bruder des Beschwerdeführers betreffen (Anmerkung des Gerichts)]. 5.3. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 führte die Vorinstanz aus, dass als Reaktion auf die Einreichung einer Passkopie von Seiten des Beschwerdeführers auf Vernehmlassungsstufe eine neue Botschaftsanfrage in Auftrag gegeben worden sei. Die Abklärungen hätten dann ergeben, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2008 Syrien über den Flughafen von D._______ in Richtung Ägypten mit seinem Reisepass verlassen habe. Somit sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die syrisch-türkische Grenze zu Fuss, klar tatsachenwidrig. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Jahre 2005 nach den Vorfällen von C._______ von 2004 einen Pass habe ausstellen lassen können, spreche gegen eine behördliche Suche nach ihm. Hätte nämlich nach den geltend gemachten Ereignissen von 2004 noch etwas gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, wäre ihm kein Pass ausgestellt worden. Überdies sei es ihm möglich gewesen, über den stark kontrollierten Flughafen von D._______ legal auszureisen. Dies stützte ebenfalls das Abklärungsresultat der Schweizer Vertretung in D._______, wonach der Beschwerdeführer in Syrien behördlich nicht gesucht werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die kontrollierte Ausreise und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer behördlich nicht gesucht werde, die von ihm geltend gemachte Verfolgung klar wiederlege. 5.4. In der Replik bemerkte der Rechtsvertreter, dass die Botschaftsabklärung, die gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift getätigt worden sei, ein gegenteiliges Ergebnis zur vorherigen Abklärungen der Vorinstanz darstelle und diese Unterschiedlichkeit von der Vorinstanz nicht erwähnt worden sei. Immerhin habe die Abklärung derselben Botschaft zuvor ergeben, dass der Beschwerdeführer nie über einen Pass verfügt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Passkopien offensichtlich übersehen worden sei. Da nun aber doch eine solche vorliegen soll, werde von den Behörden behauptet, es sei ein Eintrag einer legalen Ausreise über den Flughafen von D._______ nach Ägypten registriert worden und der Beschwerdeführer würde behördlich nicht gesucht werden. Der Beschwerdeführer würde gerne seine bisherigen Angaben zu Ausreise korrigieren. So habe er aus Furcht vor dem Schlepper dessen Instruktionen genau befolgt und zwar leider auch was die Verschleierung der genauen Ausreisemodalitäten betroffen habe. Selbst gegenüber ihm (Rechtsvertreter) habe er anlässlich der Beschwerdebesprechung noch die vorherige Behauptung aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater zusammen die Ausreise organisiert. Er habe einen Schlepper gefunden, der über erstklassige Kontakte zu Offizieren am Flughafen D._______ und anderen Landesflughäfen verfügt habe und deshalb eine Ausreise habe garantieren können. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Schlepper selber nie zu Gesicht bekommen. Dieser habe ihnen einen Mann beschrieben, der sie am Flughafen empfangen und ihnen die Pässe und Tickets aushändigen werde, was auch so gewesen sei. Allerdings habe es bei der Ausreise Probleme gegeben, indem sie von einem Offizier über den Ausreisegrund befragt worden seien und der Bruder des Beschwerdeführers für eine halbe Stunde festgehalten und dabei beschimpft und beleidigt worden sei. Schliesslich sei ein höherer Offizier dazu gekommen und habe die Anweisung gegeben, den Beschwerdeführer mit seinem Bruder und Familie ausreisen zu lassen. Später hätten sie die Reisepässe vernichtet. Das Abklärungsergebnis der zweiten Botschaftsanfrage sei bezüglich des Ausreiseweges und des Datum korrekt, jedoch nicht, was die legale Ausreise betreffe. Angesichts der notorischen Korruption in Syrien erstaune es nicht, dass es professionelle Schlepper gäbe, die über die nötigen Kontakte verfügen würden, um für viel Geld eine solche Ausreise zu garantieren. Da sich die beiden bisherigen Botschaftsabklärungen im gleichen Fall widersprächen, sei auf die Auskunft, wonach der Beschwerdeführer nicht als gesuchte Personen registriert sei, kein Verlass. 5.5. In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 erklärte der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers das Festhalten an der Beschwerde und teilte zudem mit, dass die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse über das absolut skrupellose Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte nicht nur die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse vor der Flucht als überaus glaubwürdig erscheinen liessen, sondern die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen jeden in der Diaspora sich befindlichen Kurden und jegliche Kurden, die bereits irgendwie dem Regime aufgefallen seien, objektiv zu Flüchtlingen sur place mache. Zu betonen sei, dass die drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr die Angehörigen gezielt treffen würde, da eine Reflexverfolgung in Syrien zurzeit System habe. [Da es sich auch bei dieser Eingabe des Rechtsvertreters um eine Kopie derjenigen im Verfahren des Bruders handelt, machte er sodann weitere Ausführungen zur Familie des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. oben Pkt. H) (Anmerkung des Gerichts)]. In der erneuten Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. November 2011 legte die Vorinstanz dar, dass es zutreffe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Festnahme im Zusammenhang mit den Gewaltereignissen in C._______ im März 2004 nur unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz geprüft worden sei. Dieses Vorgehen entspreche der Praxis, gemäss welcher es sich erübrige, nicht asylbeachtliche Vorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Ereignisses im März 2004 auch einer Prüfung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten könne. So falle insbesondere auch, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an einer Kundgebung im März 2004, welche der Festnahme vorausgegangen sei, zu den Umständen der Festnahme, zu den erlittenen Verhören sowie zu seiner Freilassung als ausgesprochen unsubstantiiert einzustufen seien. Die Vorbringen würden keinerlei Realkennzeichen enthalten, durch welche sich Schilderungen von wahren einschneidenden Erlebnissen in aller Regel auszeichnen würden. Ferner sei erneut zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Aussagen zu den Umständen und zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gemacht habe. Es dränge sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer die wahren Reiseumstände gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verschwiegen habe, um den Eindruck einer in Syrien verfolgten Person zu erwecken. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise in Syrien offensichtlich nicht verfolgt gewesen sei, werde im Übrigen auch durch die Inhalte der Botschaftsberichte vom 2. September 2008 und vom 19. Januar 2009 bestätigt, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden nicht gesucht werde. An diesem Abklärungsbefund vermöge auch der in der Beschwerde gerügte Umstand nichts zu ändern, dass erst die zweite Botschaftsabklärung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines Reisepasses sei und somit Syrien legal verlassen habe. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise aus Syrien - durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - zum Flüchtling geworden sei. Die Prüfung, ob in einem Herkunftsstaat von Asylsuchenden eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, sei im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges und nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Vorliegens objektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. Da der Beschwerdeführer bereits vorläufig als Flüchtling aufgenommen worden sei, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich daher. 6. 6.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). 6.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). 6.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte - nach der teilweisen Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung und Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer vom 26. September 2011 - mit der Eingabe vom 13. Oktober 2011 explizit vor, dass die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen jeden Kurden und jede Kurdin als Zugehörige einer bestimmten Gruppe objektiv zu Flüchtlingen sur place mache. Die Vorinstanz nahm auf dieses Vorbringen in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2011 lediglich insofern Bezug, in dem sie ausführte, dass die Frage, ob in einem Herkunftsstaat von Asylsuchenden eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen sei und nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrige sich daher. 6.4 Die Vorinstanz verkennt mit dieser Argumentation, dass sich aufgrund der erwähnten Einwände in der Eingabe vom 13. Oktober 2011 die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das BFM hat sich mit dieser Fragestellung nicht auseinandergesetzt und sich über das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von syrischen Kurden und Kurdinnen in der Schweiz aufgrund der veränderten Situation in Syrien nicht geäussert. Die Vorinstanz hat insoweit weder den rechtserheblichen Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien vollständig festgestellt noch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände sorgfältig und ernsthaft geprüft und damit Bundesrecht verletzt. 6.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 6.6 Im vorliegenden Fall ist die letztlich unsorgfältig gebliebene Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers als schwerwiegend zu bezeichnen. Das BFM ist im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf die im Zusammenhang mit der veränderten Situation in Syrien in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft erhobenen Einwände nicht eingegangen und hat es insofern versäumt, die ihren Verfügungen vom 30. September 2008 beziehungsweise vom 26. September 2011 zugrunde liegenden Mängel zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt beantragt wird. Die Verfügung vom 30. September 2008 ist demnach bezüglich der Frage der Asylgewährung aufzuheben und das BFM anzuweisen in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine vom 12. Oktober 2011 datierende Honorarnote eingereicht, die den Vertretungsaufwand für den Beschwerdeführer, als auch für dessen Bruder und Familie aufführt. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand genügend detailliert aufgeschlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- auf insgesamt 15.9 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand von rund Fr. 3'515.- erscheint dem Gericht angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter in den beiden Parallelverfahren (D-6903/08 und D-6894/08) grösstenteils die identischen Eingaben tätigte, was zu unvollständigen und mithin falschen Ausführungen (insbesondere im vorliegenden Verfahren D-6903/08) und damit zu erheblichem Mehraufwand für das Gericht führte, zu hoch. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand ist dementsprechend zu kürzen auf insgesamt Fr. 2640.-. Neben den Kosten der Vertretung macht der Rechtsvertreter keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung mit dem Bruder respektive Schwager sind die Aufwendungen hälftig zu veranschlagen, weshalb die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren alsdann auf insgesamt auf Fr. 1320.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Aufhebung der Verfügung im Asylpunkt betrifft. 2.Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 30. September 2008 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen in der Sache neu entscheiden. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'320.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand: