Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Syrer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Mai 2012 und gelangte am 11. Juni 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Juni 2012 statt; die eingehende Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 25. Februar 2014. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der Yekiti-Partei. Insbesondere seit 2008 habe er verschiedentlich Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe sich aktiv politisch betätigt, indem er Märtyergräber besucht und an Newrozfesten und Demonstrationen teilgenommen habe. Zahlreiche Mitglieder der Yekiti-Partei hätten seinen (...) frequentiert. Der militärische Geheimdienst habe das Geschäft deshalb überwacht, und er sei mehrmals verhört worden, um Informationen über seine Kundschaft erhältlich zu machen. Sein Bruder C._______ - der sich bereits seit Anfang (...) in der Schweiz befand - habe in einer Fernsehsendung von der syrischen Regierung verlangt, die kurdischen Gefangenen freizulassen. Daraufhin sei der Landesgeheimdienst in sein Geschäft gekommen und habe ihn während zwei Tagen verhört und geschlagen. Seit dem Beginn der Revolution im April 2011 habe er als Mitglied der (...) an Freitags-Demonstrationen teilgenommen, für die Gruppe Plakate angefertigt und im Auftrag der Organisation Fotografien der Kundgebungen gemacht, was vom Kriminalgeheimdienst, dem Nachrichtengeheimdienst und dem militärischen Geheimdienst registriert worden sei. Seine Bilder seien im Internet veröffentlicht worden. Viele seiner Mitstreiter seien verhaftet worden. Diese hätten ihn später darüber informiert, dass auch er auf den Listen der zu verhaftenden Personen der Geheimdienste stehe. Am (...) 2011 um etwa 17.00 Uhr habe er gesehen, dass vor dem Nachbarhaus ein schwarzes Auto mit dem Kennzeichen von Damaskus vorgefahren sei. Vier Personen seien ausgestiegen und in die Wohnung gegangen, eine sei im Hauseingang gestanden. Kurz darauf habe er Schüsse gehört. Die Personen hätten die Wohnung wieder verlassen und seien weggefahren. Er sei ins Haus gegangen und hab gesehen, dass ein Vorsitzender einer kurdischen Partei, D._______, dessen (...) und dessen (...) angeschossen gewesen seien. Mit Hilfe zweier Jungen habe er die Verletzten ins Spital gebracht, wo D._______ in der Folge gestorben sei. Da sich die Presse und verschiedene Organisationen für den Vorfall interessiert hätten, habe er diesen gesagt, dass die syrische Regierung beziehungsweise die Assad-Shabiha hinter dem Angriff stecke. Seit dem darauffolgenden Tag sei er durch den politischen Sicherheitsdienst des Staates gesucht worden. Am (...) 2011 habe es am Rande der Vorbereitung der Beerdigung einen Streit zwischen Demonstranten und der Regierung gegeben, bei dem zwei Jungen getötet worden seien. Zur Zeit, als die Leiche von D._______ in seinem Beisein zur Beerdigung in dessen Heimatdorf gebracht worden sei, hätten Mitglieder des Kriminalgeheimdienstes das Gebiet um das Nachbarhaus abgesperrt und zahlreiche Personen zu Anhörungen und Befragungen mitgenommen. Sie seien auch zu seiner Familie nach Hause gegangen, hätten nach ihm gesucht und seinen Vater mitgenommen und während zwei Stunden verhört. Sein Vater habe ihn anschliessend telefonisch warnen können, so dass er nicht mehr nach Hause gegangen sei, sondern sich fortan versteckt bei verschiedenen Freunden aufgehalten habe. Der Kriminalgeheimdienst sei während etwa drei Monaten täglich bei seiner Familie vorbeigegangen und habe seinen Vater bedroht. Seit seiner Ausreise habe er seine politische Aktivitäten in der Schweiz fortgeführt. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, zwei Schulzeugnisse, zwei Bewerbungsschreiben, einen USB-Stick betreffend seine politischen Aktivitäten im Jahr 2008, drei Schreiben der Verwaltung der Stadt B._______ vom 31. Juli 2006, vom 21. Januar 2008 und vom 26. Mai 2009 und einen USB-Stick mit einem Video einer Demonstration im Frühjahr 2011 sowie zahlreiche Bilder, Fotografien der Beerdigung von D._______ und von dessen Haus, Fotografien von Kundgebungen in Syrien sowie solche einer Kundgebung in der Schweiz zu den Akten. B. Mit am 26. April 2014 eröffneter Verfügung vom 23. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer liess die Verfügung mit Beschwerde vom 26. Mai 2014 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann seien die Akten seiner Brüder beizuziehen. D. Der vormalige Instruktionsrichter verfügte am 3. Juni 2014, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters wies er ab. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer als zusätzliche Beweismittel eine schriftliche Erklärung der (...) von D._______ vom 16. Mai 2014 samt einer Kopie von deren Identitätskarte sowie eine Bestätigung der Schweizer Sektion der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien vom 12. Mai 2014 betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers zu Gunsten der Partei zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 - die dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde - führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. An den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägungen werde festgehalten. G. Am 25. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht eine Honorarnote ein. H. Mit Eingaben vom 19. August 2014 und vom 26. September 2014 legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von sich anlässlich verschiedener pro-kurdischer beziehungsweise gegen die syrische Regierung gerichteter Kundgebungen in der Schweiz, zwei durch ihn verteilte Flugblätter, Bilder einer Kundgebung in Syrien an der Seite verschiedener Mitglieder der Yekiti-Partei, eine DVD mit Bildern von Freitags-Kundgebungen in Syrien sowie eine DVD mit Fotos und Videos einer Kundgebung in Syrien nach dem Tod von D._______ ins Recht. Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. September 2014 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. I. Am 9. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Bild von sich mit dem kurdischen Politiker E._______ und eine DVD zu den Akten, auf der ein mit ihm geführtes Interview zu sehen ist, welches am 25. September 2014 auf dem kurdischen Kanal "Orient News" ausgestrahlt wurde. J. Am 14. Oktober 2014 übernahm die erstrubrizierte Richterin den Vorsitz des Verfahrens.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
E. 3.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch [HRW], Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria's Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen ums Leben, mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen.
E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung vom 23. April 2014 im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 nicht standhalten würden. So habe er sich einerseits in mehrere Widersprüche verstrickt (vgl. die angefochtene Verfügung E. II/1). Anderseits habe er anlässlich der BzP die ausdrückliche Nachfrage verneint, ob er nebst der vorgebrachten Suche im Zusammenhang mit der Ermordung von D._______ noch aus anderen Gründen gesucht worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er sei auch gesucht worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Dass er offensichtlich nicht gesucht werde, sei auch daraus zu schliessen, dass ihm die Behörden vor seiner Ausreise einen Reisepass ausgestellt hätten und er beim Verlassen des Landes kontrolliert worden sei und dabei keine Probleme gehabt habe. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches erwarten liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte.
E. 4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen insbesondere entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der BzP einen kurdischsprechenden Dolmetscher verlangt. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich nur um eine kurze Befragung handle. Entsprechend kurz sei das Protokoll der Erstbefragung ausgefallen, bei der es zu Missverständnissen gekommen sein dürfte. Im Übrigen wandte der Beschwerdeführer ein, der angefochtene Entscheid sei sehr knapp und unsorgfältig begründet worden. Die angeführten Widersprüche liessen sich durch die Übersetzungsleistung anlässlich der beiden Befragungen erklären (vgl. die Beschwerdeschrift Ziff. 3.3-3.5). Zudem habe er sich anlässlich der BzP, wie dies vorgesehen sei, darauf beschränkt, seine wichtigsten Asylgründe vorzubringen, und habe diese anlässlich der eingehenden Anhörung konkretisiert. Hinsichtlich des Ausstellens des Reisepasses und der Kontrollen an der syrischen Grenze sei anzumerken, dass er erst nach der Ermordung von D._______ intensiv gesucht worden sei. Vorher sei es ihm daher möglich gewesen, einen Pass zu erhalten. Bei der Überquerung der syrisch-libanesischen Grenze habe der Schlepper mit den Grenzwachen verhandelt, während er im Auto geblieben sei. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, auf seine ausführlich dargelegten und mit aussagekräftigem Bildmaterial untermalten politischen Aktivitäten in Syrien einzugehen, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Ausserdem habe sie die Substanziiertheit seiner Vorbringen, die von zahlreichen Realkennzeichen geprägt seien, aus gutem Grund nicht bemängelt. Zusammenfassend habe er glaubhaft machen können, dass er in Syrien an Leib und Leben gefährdet sei und im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen verhaftet werden würde. Es sei daher seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 5 Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. insb. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.)
E. 5.2 Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind. Zwar ist in der Tat festzustellen, dass sich in seinen Ausführungen einige Ungereimtheiten finden. Indes hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2014 sehr ausführliche und lebensnahe Angaben zu seinem politischen Engagement und betreffend die Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2011 sowie den Folgen für ihn gemacht (vgl. die vorinstanzliche Akte A22/37, insb. S. 9). Die Betrachtung des Protokolls ergibt das Bild substanziierter und spontaner Schilderungen. In den Aussagen des Beschwerdeführers sind zahlreiche Realkennzeichen auszumachen. So fällt beispielsweise auf, dass er teilweise ziemlich unstrukturierte, nicht chronologische aber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Erzählungen gemacht hat (vgl. beispielsweise a.a.O. S. 16). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Aussagen mit einer umfangreichen Bilddokumentation untermauert, welche durch das BFM mit der pauschalen Feststellung, diese vermöge an seiner Einschätzung nichts zu ändern, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, insbesondere die schriftliche Erklärung der in Deutschland als Flüchtling anerkannten (...) von D._______, die Bestätigung der Schweizer Sektion der Yekiti-Partei und die am 19. August 2014 und 26. September 2014 eingereichten Beweismittel betreffend sein Engagement in Syrien, stützen seine anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gemachten Ausführungen. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner stringenten, ausführlichen und aufrichtigen Erzählweise schliesslich über eine hohe persönliche Glaubwürdigkeit. Zusammenfassend erscheinen sein dargelegtes politisches Engagement, welches er - wie er mit seinen Eingaben auf Beschwerdeebene belegt - in der Schweiz fortführt, sowie seine Vorbringen betreffend die fluchtauslösenden Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2011 im Sinne einer Gesamtbetrachtung als überwiegend glaubhaft. Es ist ausserdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden als Teilnehmer an den Demonstrationen seit dem Frühjahr 2011 und aufgrund seiner Beobachtungen, seines Tätigwerdens und seiner Aussagen in Zusammenhang mit der Tötung von D._______ namentlich identifiziert wurde. Vorliegend ist ausserdem festzustellen, dass (...) Mitglieder der Yekiti-Partei Sektion Schweiz sind und sich auf einschlägigen Internetseiten in einer Weise exilpolitisch betätigten, dass ihnen vom BFM infolge subjektiver Nachfluchtgründe am (...) wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, infolge dieser exilpolitischen Tätigkeiten während zwei Tagen verhört und geschlagen worden zu sein (vgl. a.a.O. S. 16 ff.).
E. 5.3 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Zum Ziel tödlicher Gewaltanwendung kann bereits werden, wer in einem Stadtviertel oder einer Ortschaft wohnt, die als regimefeindlich eingestellt erachtet wird (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013). Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. HRW, Torture Archipelago, a.a.O.). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
E. 5.4 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seinem Engagement für D._______ und die Aufklärung seines Todes als (...) identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten ist nichts zu entnehmen, das die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 23. April 2014 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6.6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 6.2 Mit Eingabe vom 26. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt sich jedoch eine Behandlung dieses Gesuchs. Aufgrund seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner aktualisierten Kostennote vom 26. September 2014 einen Betrag von Fr. 3841.80 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 11.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 62.20 zusammensetzt. Auch unter Berücksichtigung der in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Eingabe vom 9. Oktober 2014 erscheint dieser Betrag als überhöht, weshalb er zu kürzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 23. April 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2874/2014 Urteil vom 3. November 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Syrer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Mai 2012 und gelangte am 11. Juni 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Juni 2012 statt; die eingehende Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 25. Februar 2014. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der Yekiti-Partei. Insbesondere seit 2008 habe er verschiedentlich Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe sich aktiv politisch betätigt, indem er Märtyergräber besucht und an Newrozfesten und Demonstrationen teilgenommen habe. Zahlreiche Mitglieder der Yekiti-Partei hätten seinen (...) frequentiert. Der militärische Geheimdienst habe das Geschäft deshalb überwacht, und er sei mehrmals verhört worden, um Informationen über seine Kundschaft erhältlich zu machen. Sein Bruder C._______ - der sich bereits seit Anfang (...) in der Schweiz befand - habe in einer Fernsehsendung von der syrischen Regierung verlangt, die kurdischen Gefangenen freizulassen. Daraufhin sei der Landesgeheimdienst in sein Geschäft gekommen und habe ihn während zwei Tagen verhört und geschlagen. Seit dem Beginn der Revolution im April 2011 habe er als Mitglied der (...) an Freitags-Demonstrationen teilgenommen, für die Gruppe Plakate angefertigt und im Auftrag der Organisation Fotografien der Kundgebungen gemacht, was vom Kriminalgeheimdienst, dem Nachrichtengeheimdienst und dem militärischen Geheimdienst registriert worden sei. Seine Bilder seien im Internet veröffentlicht worden. Viele seiner Mitstreiter seien verhaftet worden. Diese hätten ihn später darüber informiert, dass auch er auf den Listen der zu verhaftenden Personen der Geheimdienste stehe. Am (...) 2011 um etwa 17.00 Uhr habe er gesehen, dass vor dem Nachbarhaus ein schwarzes Auto mit dem Kennzeichen von Damaskus vorgefahren sei. Vier Personen seien ausgestiegen und in die Wohnung gegangen, eine sei im Hauseingang gestanden. Kurz darauf habe er Schüsse gehört. Die Personen hätten die Wohnung wieder verlassen und seien weggefahren. Er sei ins Haus gegangen und hab gesehen, dass ein Vorsitzender einer kurdischen Partei, D._______, dessen (...) und dessen (...) angeschossen gewesen seien. Mit Hilfe zweier Jungen habe er die Verletzten ins Spital gebracht, wo D._______ in der Folge gestorben sei. Da sich die Presse und verschiedene Organisationen für den Vorfall interessiert hätten, habe er diesen gesagt, dass die syrische Regierung beziehungsweise die Assad-Shabiha hinter dem Angriff stecke. Seit dem darauffolgenden Tag sei er durch den politischen Sicherheitsdienst des Staates gesucht worden. Am (...) 2011 habe es am Rande der Vorbereitung der Beerdigung einen Streit zwischen Demonstranten und der Regierung gegeben, bei dem zwei Jungen getötet worden seien. Zur Zeit, als die Leiche von D._______ in seinem Beisein zur Beerdigung in dessen Heimatdorf gebracht worden sei, hätten Mitglieder des Kriminalgeheimdienstes das Gebiet um das Nachbarhaus abgesperrt und zahlreiche Personen zu Anhörungen und Befragungen mitgenommen. Sie seien auch zu seiner Familie nach Hause gegangen, hätten nach ihm gesucht und seinen Vater mitgenommen und während zwei Stunden verhört. Sein Vater habe ihn anschliessend telefonisch warnen können, so dass er nicht mehr nach Hause gegangen sei, sondern sich fortan versteckt bei verschiedenen Freunden aufgehalten habe. Der Kriminalgeheimdienst sei während etwa drei Monaten täglich bei seiner Familie vorbeigegangen und habe seinen Vater bedroht. Seit seiner Ausreise habe er seine politische Aktivitäten in der Schweiz fortgeführt. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, zwei Schulzeugnisse, zwei Bewerbungsschreiben, einen USB-Stick betreffend seine politischen Aktivitäten im Jahr 2008, drei Schreiben der Verwaltung der Stadt B._______ vom 31. Juli 2006, vom 21. Januar 2008 und vom 26. Mai 2009 und einen USB-Stick mit einem Video einer Demonstration im Frühjahr 2011 sowie zahlreiche Bilder, Fotografien der Beerdigung von D._______ und von dessen Haus, Fotografien von Kundgebungen in Syrien sowie solche einer Kundgebung in der Schweiz zu den Akten. B. Mit am 26. April 2014 eröffneter Verfügung vom 23. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer liess die Verfügung mit Beschwerde vom 26. Mai 2014 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann seien die Akten seiner Brüder beizuziehen. D. Der vormalige Instruktionsrichter verfügte am 3. Juni 2014, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters wies er ab. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer als zusätzliche Beweismittel eine schriftliche Erklärung der (...) von D._______ vom 16. Mai 2014 samt einer Kopie von deren Identitätskarte sowie eine Bestätigung der Schweizer Sektion der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien vom 12. Mai 2014 betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers zu Gunsten der Partei zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 - die dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde - führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. An den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägungen werde festgehalten. G. Am 25. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht eine Honorarnote ein. H. Mit Eingaben vom 19. August 2014 und vom 26. September 2014 legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von sich anlässlich verschiedener pro-kurdischer beziehungsweise gegen die syrische Regierung gerichteter Kundgebungen in der Schweiz, zwei durch ihn verteilte Flugblätter, Bilder einer Kundgebung in Syrien an der Seite verschiedener Mitglieder der Yekiti-Partei, eine DVD mit Bildern von Freitags-Kundgebungen in Syrien sowie eine DVD mit Fotos und Videos einer Kundgebung in Syrien nach dem Tod von D._______ ins Recht. Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. September 2014 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. I. Am 9. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Bild von sich mit dem kurdischen Politiker E._______ und eine DVD zu den Akten, auf der ein mit ihm geführtes Interview zu sehen ist, welches am 25. September 2014 auf dem kurdischen Kanal "Orient News" ausgestrahlt wurde. J. Am 14. Oktober 2014 übernahm die erstrubrizierte Richterin den Vorsitz des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 3.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch [HRW], Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria's Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen ums Leben, mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen. 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung vom 23. April 2014 im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 nicht standhalten würden. So habe er sich einerseits in mehrere Widersprüche verstrickt (vgl. die angefochtene Verfügung E. II/1). Anderseits habe er anlässlich der BzP die ausdrückliche Nachfrage verneint, ob er nebst der vorgebrachten Suche im Zusammenhang mit der Ermordung von D._______ noch aus anderen Gründen gesucht worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er sei auch gesucht worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Dass er offensichtlich nicht gesucht werde, sei auch daraus zu schliessen, dass ihm die Behörden vor seiner Ausreise einen Reisepass ausgestellt hätten und er beim Verlassen des Landes kontrolliert worden sei und dabei keine Probleme gehabt habe. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches erwarten liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. 4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen insbesondere entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der BzP einen kurdischsprechenden Dolmetscher verlangt. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich nur um eine kurze Befragung handle. Entsprechend kurz sei das Protokoll der Erstbefragung ausgefallen, bei der es zu Missverständnissen gekommen sein dürfte. Im Übrigen wandte der Beschwerdeführer ein, der angefochtene Entscheid sei sehr knapp und unsorgfältig begründet worden. Die angeführten Widersprüche liessen sich durch die Übersetzungsleistung anlässlich der beiden Befragungen erklären (vgl. die Beschwerdeschrift Ziff. 3.3-3.5). Zudem habe er sich anlässlich der BzP, wie dies vorgesehen sei, darauf beschränkt, seine wichtigsten Asylgründe vorzubringen, und habe diese anlässlich der eingehenden Anhörung konkretisiert. Hinsichtlich des Ausstellens des Reisepasses und der Kontrollen an der syrischen Grenze sei anzumerken, dass er erst nach der Ermordung von D._______ intensiv gesucht worden sei. Vorher sei es ihm daher möglich gewesen, einen Pass zu erhalten. Bei der Überquerung der syrisch-libanesischen Grenze habe der Schlepper mit den Grenzwachen verhandelt, während er im Auto geblieben sei. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, auf seine ausführlich dargelegten und mit aussagekräftigem Bildmaterial untermalten politischen Aktivitäten in Syrien einzugehen, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Ausserdem habe sie die Substanziiertheit seiner Vorbringen, die von zahlreichen Realkennzeichen geprägt seien, aus gutem Grund nicht bemängelt. Zusammenfassend habe er glaubhaft machen können, dass er in Syrien an Leib und Leben gefährdet sei und im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen verhaftet werden würde. Es sei daher seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 5. Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. insb. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.) 5.2 Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind. Zwar ist in der Tat festzustellen, dass sich in seinen Ausführungen einige Ungereimtheiten finden. Indes hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2014 sehr ausführliche und lebensnahe Angaben zu seinem politischen Engagement und betreffend die Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2011 sowie den Folgen für ihn gemacht (vgl. die vorinstanzliche Akte A22/37, insb. S. 9). Die Betrachtung des Protokolls ergibt das Bild substanziierter und spontaner Schilderungen. In den Aussagen des Beschwerdeführers sind zahlreiche Realkennzeichen auszumachen. So fällt beispielsweise auf, dass er teilweise ziemlich unstrukturierte, nicht chronologische aber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Erzählungen gemacht hat (vgl. beispielsweise a.a.O. S. 16). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Aussagen mit einer umfangreichen Bilddokumentation untermauert, welche durch das BFM mit der pauschalen Feststellung, diese vermöge an seiner Einschätzung nichts zu ändern, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, insbesondere die schriftliche Erklärung der in Deutschland als Flüchtling anerkannten (...) von D._______, die Bestätigung der Schweizer Sektion der Yekiti-Partei und die am 19. August 2014 und 26. September 2014 eingereichten Beweismittel betreffend sein Engagement in Syrien, stützen seine anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gemachten Ausführungen. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner stringenten, ausführlichen und aufrichtigen Erzählweise schliesslich über eine hohe persönliche Glaubwürdigkeit. Zusammenfassend erscheinen sein dargelegtes politisches Engagement, welches er - wie er mit seinen Eingaben auf Beschwerdeebene belegt - in der Schweiz fortführt, sowie seine Vorbringen betreffend die fluchtauslösenden Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2011 im Sinne einer Gesamtbetrachtung als überwiegend glaubhaft. Es ist ausserdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden als Teilnehmer an den Demonstrationen seit dem Frühjahr 2011 und aufgrund seiner Beobachtungen, seines Tätigwerdens und seiner Aussagen in Zusammenhang mit der Tötung von D._______ namentlich identifiziert wurde. Vorliegend ist ausserdem festzustellen, dass (...) Mitglieder der Yekiti-Partei Sektion Schweiz sind und sich auf einschlägigen Internetseiten in einer Weise exilpolitisch betätigten, dass ihnen vom BFM infolge subjektiver Nachfluchtgründe am (...) wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, infolge dieser exilpolitischen Tätigkeiten während zwei Tagen verhört und geschlagen worden zu sein (vgl. a.a.O. S. 16 ff.). 5.3 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Zum Ziel tödlicher Gewaltanwendung kann bereits werden, wer in einem Stadtviertel oder einer Ortschaft wohnt, die als regimefeindlich eingestellt erachtet wird (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013). Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. HRW, Torture Archipelago, a.a.O.). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 5.4 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seinem Engagement für D._______ und die Aufklärung seines Todes als (...) identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten ist nichts zu entnehmen, das die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 23. April 2014 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6.6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Mit Eingabe vom 26. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt sich jedoch eine Behandlung dieses Gesuchs. Aufgrund seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner aktualisierten Kostennote vom 26. September 2014 einen Betrag von Fr. 3841.80 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 11.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 62.20 zusammensetzt. Auch unter Berücksichtigung der in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Eingabe vom 9. Oktober 2014 erscheint dieser Betrag als überhöht, weshalb er zu kürzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 23. April 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: