Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige mit letz- tem Wohnsitz in Medellín – verliess ihren Heimatstaat am 20. Juni 2022 auf dem Luftweg gemeinsam mit ihrer Tochter B._______ (D-4711/2022) und reiste am 21. Juni 2022 in die Schweiz ein, wo sie am 23. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Anhörung vom 2. September 2022 erklärte die Beschwerde- führerin, sie sei in D._______ (Departement Bolívar) geboren und in der Stadt Barranquilla aufgewachsen, wo sie die Schule besucht habe. Mit ih- rem damaligen Partner, dem Vater ihrer Tochter, habe sie in E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ gewohnt. Im Jahr 2012, als ihre Tochter etwa 14 Jahre alt gewesen sei, habe sie sich von ihrem Partner getrennt und sei mit der Tochter zunächst nach J._______ (Bolívar) und danach nach Medellín gezogen. Ihren Lebensunterhalt habe sie als Angestellte (…), (…) und (…) verdient. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie habe schon als Kind unter der Guerilla gelitten, diese hätten sich die Ländereien ihrer Fa- milie anzueignen versucht. Als sie sechs Jahre alt gewesen sei, sei ihr Va- ter von der Guerilla entführt worden. Ausserdem sei ihr ehemaliger Partner Korporal der Nationalpolizei gewesen. Dieser habe wegen seiner Arbeit im- mer wieder Drohungen erhalten. Einmal sei ein Anschlag verübt worden, weil ihr damaliger Partner Unstimmigkeiten in ihrem Quartier aufgedeckt habe. Nach der Trennung im Jahr 2012 sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter in J._______ in ein kleines Landhaus gezogen, welches ihr ihre Grossmut- ter geschenkt habe. Vor der Tür dieses Hauses habe sie eines Tages im Jahr 2013 einen aus zusammengesetzten Zeitungsbuchstaben bestehen- den Zettel gefunden. Darin sei von ihr eine bestimmte Geldsumme gefor- dert worden, andernfalls würden sie und ihre Tochter entführt. Aufgrund dieser Drohung sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter nach Medellín gezo- gen. Im Jahr 2014 habe sie sich beim Registro Único de Víctimas (RUV, Kolumbianisches Opferhilfeprogramm) registriert, habe jedoch nie eine Entschädigung oder finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Am
3. Oktober 2019 sei einer Ihrer Brüder von der Guerilla umgebracht wor- den; am 6. Juni 2022 schliesslich sei sie in Medellín, auf dem Heimweg
D-4660/2022 Seite 3 von ihrer Arbeit an der Metrostation von einem Mann angesprochen wor- den. Dieser habe ihr mitgeteilt, er sei von der Guerilla. Er habe ihr ange- droht, ihre Tochter zu verschleppen und zu töten, sofern sie nicht innerhalb von drei Wochen 50 Millionen Pesos bezahlen würde. Sie sei verstört nach Hause gegangen, habe ihrer Tochter über die Geschehnisse berichtet und anschliessend den Entschluss gefasst, Kolumbien gemeinsam mit ihrer Tochter zu verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen gültigen kolumbianischen Reisepass, einen Polizeiausweis ihres ehemaligen Partners, ein Antrags- formular des RUV vom 6. Mai 2014 und vier Schreiben des RUV ein. C. Am 9. September 2022 übermittelte das SEM der damaligen Rechtsvertre- terin seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In der gleichentags übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin an, sie sei mit dem Entwurf nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 13. September 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. E. Mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2022 (Poststem- pel) erhob sie dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Da- rin beantragte sie, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü- gung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchte sie um unentgeltliche Prozessführung, um amtliche Verbeiständung und um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen ihrer Tochter. F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vor- instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom
20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium ko- ordiniert und zeitgleich wie das der Tochter (Urteil des BVGer D-4711/2022 vom 8. November 2022). Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wird abgewiesen.
E. 5 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei- sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, so- weit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.
E. 6.1 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, seit der Wahl von Gustavo Petro zum Staatspräsidenten Kolumbiens sei das Vertrauen in die staatlichen Strukturen aufgrund der grassierenden Korruption erschüttert. Vor diesem Hintergrund habe sich das SEM mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die staatlichen Schutzme- chanismen nicht ernsthaft auseinandergesetzt.
E. 6.2 Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.
E. 6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
D-4660/2022 Seite 6 Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä- rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Schutzwillen und der -fähigkeit des kolumbianischen Staats befasst und kam diesbezüglich zum Ergebnis, dass die Beschwerdevorbringen die An- nahme der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit des kolumbiani- schen Staats nicht zu erschüttern vermögen. Insofern ist die Begründung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal es der Beschwerdeführerin möglich gewesen ist, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die rechtli- che Würdigung betreffend die Schutzwilligkeit und -fähigkeit stellt indes eine materiell-rechtliche Frage dar, weshalb auf die entsprechende Erwä- gung zu verweisen ist (vgl. E. 7.2.3). Die Rüge erweist sich als unbegrün- det und das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache ist somit abzu- weisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-4660/2022 Seite 7 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be- schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zur Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das SEM an, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In ihrer Beschwerdeschrift entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe mehrfach erfolglos versucht, Schutz vom kolumbianischen Staat zu erhal- ten. Ein entsprechender Antrag sei mindestens sieben Mal gestellt und je- weils abgelehnt worden. Zwar sei ihr eine finanzielle Unterstützung auf- grund eines Priorisierungsmechanismus versagt worden, ihr Opferstatus
D-4660/2022 Seite 8 sei aber festgestellt worden. Sodann habe sie nicht nur um finanzielle Un- terstützung ersucht; die «Unidad para las Víctimas» (Opferschutzeinheit) sei verpflichtet, eine Gefährdung der Polizei zu melden, was vorliegend of- fenbar nicht geschehen sei. Sie habe sich daher an die einzige Behörde gewandt, die für den Schutz der Opfer der Guerillas zuständig sei. Der Um- stand, dass sie am 6. Juni 2022 von der Guerilla erneut gefunden worden sei, zeige unmissverständlich, dass in Kolumbien kein effektiver Schutz vor Verfolgung erhältlich sei, zumal die Amtsstellen möglicherweise mit den Guerillas kooperieren würden. Insofern sei ihre Furcht vor weiteren Behel- ligungen auch objektiv begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu be- anstanden ist. Das Bestehen einer konkreten Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung durch die Guerilla erscheint schon deswe- gen fraglich, weil die Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten Be- lästigungen und Drohungen nie Opfer darüberhinausgehender Behelligun- gen geworden ist. Aus der Entführungsandrohung am 6. Juni 2022 in Medellín kann ebenfalls nicht auf das Bestehen einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden; die geschilderten Umstände deuten vielmehr darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines iso- lierten Erpressungsversuchs geworden ist, welcher nicht auf eine krimi- nelle Organisation zurückzuführen sein dürfte. Dafür spricht auch der Um- stand, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen ist, darzu- legen, von welcher Guerilla bzw. paramilitärischen Gruppe sie bedroht wor- den sei (vgl. SEM-eAkte […]-13/15 [nachfolgend A13/15] F16, F44 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin existiert neben der RUV die Unidad Nacional de Protección (UNP, Nationale Schutzeinheit) zum Schutz von Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien. Gemäss Art. 3 des Dekrets Nr. 4065 (2011) ist die Aufgabe der UNP unter anderem die Gewährleistung des Schutzes vor Gefährdungen des Leibes, des Le- bens, der Freiheit und vor zwangsweiser Vertreibung (vgl. < https://www.unp.gov.co/la-unp/que-hacemos/ >, abgerufen am 27.10.2022). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt die UNP etwa Perso- nenschutz und stellt kugelsichere Fahrzeuge und Westen sowie Notfallte- lefone zur Verfügung (vgl. Inter American Commission on Human Rights [IACHR], Human Rights Defenders and Social Leaders in Colombia, 2019, S. 106 ff.). Da die Beschwerdeführerin sich gemäss Aktenlage weder an die UNP noch an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gewandt hat, ist es ihr nicht gelungen, den von ihr geltend gemachten fehlenden Schutzwil- len oder die fehlende Schutzfähigkeit Kolumbiens glaubhaft darzutun. Im
D-4660/2022 Seite 9 Übrigen kann auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem deutet auch nichts darauf hin, dass der Tod ihres Bruders im Jahr 2019 mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehen würde. Sodann ist davon auszugehen, dass ihr keine gemäss Art. 3 EMRK verbo- tene Strafe oder Behandlung wegen der Arbeit ihres ehemaligen Partners drohen würde. Gemäss eigenen Aussagen hat sie sich im Jahr 2012 von diesem getrennt, und wurde seither auch nicht mehr wegen dessen Arbeit behelligt. Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat – nachdem sie über zehn Jahre keinen diesbezüglichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei – erneut Opfer von Behelligungen aufgrund der ehemaligen Zugehörigkeit ihres früheren Lebenspartners zum nationalen Polizeikorps werden könnte. Auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin, erneut einer Verfolgung durch Guerilla-Gruppierun- gen ausgesetzt zu sein, nicht auch objektiv begründet ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs- sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so- wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu- lässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-4660/2022 Seite 10 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz an, weder die in Kolumbien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Gemäss ihren eigenen Angaben sei die Be- schwerdeführerin in Kolumbien berufstätig gewesen und habe für Ihr wirt- schaftliches Auskommen sorgen können. Sie verfüge in Kolumbien auch über ein Beziehungsnetz. Ihren Angaben zufolge würden ihre Mutter, ihre Grossmutter und Geschwister in Kolumbien leben. Selbst wenn kein enger Kontakt zu diesen Familienangehörigen bestehen sollte, sei davon auszu- gehen, dass diese ihr bei einer Reintegration in Kolumbien behilflich sein könnten. Auch würden keine konkreten Hinweise auf eine medizinische Notlage oder existenzbedrohende Situation vorliegen, welche den Weg- weisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei eine al- leinstehende Frau ohne Unterstützung. Sie habe bereits Verfolgung erlebt und den kolumbianischen Staat vergeblich um finanzielle Hilfe ersucht. Aufgrund ihrer persönlichen Situation sei der Vollzug der Wegweisung da- her unzumutbar. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Nichts deu- tet darauf hin, dass eine Rückkehr nach Kolumbien zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar wäre oder mit einer medizinischen Notlage beziehungsweise existenzbedrohenden Situation verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin hat nebst Bluthochdruck keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. A13/15 F34 f.), hat bereits vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt für sie und ihre Tochter erfolgreich bestritten (vgl. A13/15 F12, 51) und verfügt über ein kleines Landhaus (vgl. A13/15 F40, 73). Ausserdem besitze ihre Familie grosse Grundstücke (vgl. A13/15 F46 ff., 50). Es kann daher auf die dies- bezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über ihren gültigen kolumbianischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4660/2022 Seite 11
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Nach den obenstehenden Erwägungen haben sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unbese- hen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4660/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4660/2022 Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Medellín - verliess ihren Heimatstaat am 20. Juni 2022 auf dem Luftweg gemeinsam mit ihrer Tochter B._______ (D-4711/2022) und reiste am 21. Juni 2022 in die Schweiz ein, wo sie am 23. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Anhörung vom 2. September 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in D._______ (Departement Bolívar) geboren und in der Stadt Barranquilla aufgewachsen, wo sie die Schule besucht habe. Mit ihrem damaligen Partner, dem Vater ihrer Tochter, habe sie in E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ gewohnt. Im Jahr 2012, als ihre Tochter etwa 14 Jahre alt gewesen sei, habe sie sich von ihrem Partner getrennt und sei mit der Tochter zunächst nach J._______ (Bolívar) und danach nach Medellín gezogen. Ihren Lebensunterhalt habe sie als Angestellte (...), (...) und (...) verdient. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie habe schon als Kind unter der Guerilla gelitten, diese hätten sich die Ländereien ihrer Familie anzueignen versucht. Als sie sechs Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater von der Guerilla entführt worden. Ausserdem sei ihr ehemaliger Partner Korporal der Nationalpolizei gewesen. Dieser habe wegen seiner Arbeit immer wieder Drohungen erhalten. Einmal sei ein Anschlag verübt worden, weil ihr damaliger Partner Unstimmigkeiten in ihrem Quartier aufgedeckt habe. Nach der Trennung im Jahr 2012 sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter in J._______ in ein kleines Landhaus gezogen, welches ihr ihre Grossmutter geschenkt habe. Vor der Tür dieses Hauses habe sie eines Tages im Jahr 2013 einen aus zusammengesetzten Zeitungsbuchstaben bestehenden Zettel gefunden. Darin sei von ihr eine bestimmte Geldsumme gefordert worden, andernfalls würden sie und ihre Tochter entführt. Aufgrund dieser Drohung sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter nach Medellín gezogen. Im Jahr 2014 habe sie sich beim Registro Único de Víctimas (RUV, Kolumbianisches Opferhilfeprogramm) registriert, habe jedoch nie eine Entschädigung oder finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Am 3. Oktober 2019 sei einer Ihrer Brüder von der Guerilla umgebracht worden; am 6. Juni 2022 schliesslich sei sie in Medellín, auf dem Heimweg von ihrer Arbeit an der Metrostation von einem Mann angesprochen worden. Dieser habe ihr mitgeteilt, er sei von der Guerilla. Er habe ihr angedroht, ihre Tochter zu verschleppen und zu töten, sofern sie nicht innerhalb von drei Wochen 50 Millionen Pesos bezahlen würde. Sie sei verstört nach Hause gegangen, habe ihrer Tochter über die Geschehnisse berichtet und anschliessend den Entschluss gefasst, Kolumbien gemeinsam mit ihrer Tochter zu verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen gültigen kolumbianischen Reisepass, einen Polizeiausweis ihres ehemaligen Partners, ein Antragsformular des RUV vom 6. Mai 2014 und vier Schreiben des RUV ein. C. Am 9. September 2022 übermittelte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In der gleichentags übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin an, sie sei mit dem Entwurf nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 13. September 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. E. Mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2022 (Poststempel) erhob sie dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung, um amtliche Verbeiständung und um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen ihrer Tochter. F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vor-instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie das der Tochter (Urteil des BVGer D-4711/2022 vom 8. November 2022). Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wird abgewiesen.
5. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 6. 6.1 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, seit der Wahl von Gustavo Petro zum Staatspräsidenten Kolumbiens sei das Vertrauen in die staatlichen Strukturen aufgrund der grassierenden Korruption erschüttert. Vor diesem Hintergrund habe sich das SEM mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die staatlichen Schutzmechanismen nicht ernsthaft auseinandergesetzt. 6.2 Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Schutzwillen und der -fähigkeit des kolumbianischen Staats befasst und kam diesbezüglich zum Ergebnis, dass die Beschwerdevorbringen die Annahme der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit des kolumbianischen Staats nicht zu erschüttern vermögen. Insofern ist die Begründung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal es der Beschwerdeführerin möglich gewesen ist, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die rechtliche Würdigung betreffend die Schutzwilligkeit und -fähigkeit stellt indes eine materiell-rechtliche Frage dar, weshalb auf die entsprechende Erwägung zu verweisen ist (vgl. E. 7.2.3). Die Rüge erweist sich als unbegründet und das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zur Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das SEM an, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In ihrer Beschwerdeschrift entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe mehrfach erfolglos versucht, Schutz vom kolumbianischen Staat zu erhalten. Ein entsprechender Antrag sei mindestens sieben Mal gestellt und jeweils abgelehnt worden. Zwar sei ihr eine finanzielle Unterstützung aufgrund eines Priorisierungsmechanismus versagt worden, ihr Opferstatus sei aber festgestellt worden. Sodann habe sie nicht nur um finanzielle Unterstützung ersucht; die «Unidad para las Víctimas» (Opferschutzeinheit) sei verpflichtet, eine Gefährdung der Polizei zu melden, was vorliegend offenbar nicht geschehen sei. Sie habe sich daher an die einzige Behörde gewandt, die für den Schutz der Opfer der Guerillas zuständig sei. Der Umstand, dass sie am 6. Juni 2022 von der Guerilla erneut gefunden worden sei, zeige unmissverständlich, dass in Kolumbien kein effektiver Schutz vor Verfolgung erhältlich sei, zumal die Amtsstellen möglicherweise mit den Guerillas kooperieren würden. Insofern sei ihre Furcht vor weiteren Behelligungen auch objektiv begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Das Bestehen einer konkreten Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung durch die Guerilla erscheint schon deswegen fraglich, weil die Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten Belästigungen und Drohungen nie Opfer darüberhinausgehender Behelligungen geworden ist. Aus der Entführungsandrohung am 6. Juni 2022 in Medellín kann ebenfalls nicht auf das Bestehen einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden; die geschilderten Umstände deuten vielmehr darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines isolierten Erpressungsversuchs geworden ist, welcher nicht auf eine kriminelle Organisation zurückzuführen sein dürfte. Dafür spricht auch der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen ist, darzulegen, von welcher Guerilla bzw. paramilitärischen Gruppe sie bedroht worden sei (vgl. SEM-eAkte [...]-13/15 [nachfolgend A13/15] F16, F44 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin existiert neben der RUV die Unidad Nacional de Protección (UNP, Nationale Schutzeinheit) zum Schutz von Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien. Gemäss Art. 3 des Dekrets Nr. 4065 (2011) ist die Aufgabe der UNP unter anderem die Gewährleistung des Schutzes vor Gefährdungen des Leibes, des Lebens, der Freiheit und vor zwangsweiser Vertreibung (vgl. , abgerufen am 27.10.2022). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt die UNP etwa Personenschutz und stellt kugelsichere Fahrzeuge und Westen sowie Notfalltelefone zur Verfügung (vgl. Inter American Commission on Human Rights [IACHR], Human Rights Defenders and Social Leaders in Colombia, 2019, S. 106 ff.). Da die Beschwerdeführerin sich gemäss Aktenlage weder an die UNP noch an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gewandt hat, ist es ihr nicht gelungen, den von ihr geltend gemachten fehlenden Schutzwillen oder die fehlende Schutzfähigkeit Kolumbiens glaubhaft darzutun. Im Übrigen kann auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem deutet auch nichts darauf hin, dass der Tod ihres Bruders im Jahr 2019 mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehen würde. Sodann ist davon auszugehen, dass ihr keine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung wegen der Arbeit ihres ehemaligen Partners drohen würde. Gemäss eigenen Aussagen hat sie sich im Jahr 2012 von diesem getrennt, und wurde seither auch nicht mehr wegen dessen Arbeit behelligt. Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat - nachdem sie über zehn Jahre keinen diesbezüglichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei - erneut Opfer von Behelligungen aufgrund der ehemaligen Zugehörigkeit ihres früheren Lebenspartners zum nationalen Polizeikorps werden könnte. Auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin, erneut einer Verfolgung durch Guerilla-Gruppierungen ausgesetzt zu sein, nicht auch objektiv begründet ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz an, weder die in Kolumbien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Gemäss ihren eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin in Kolumbien berufstätig gewesen und habe für Ihr wirtschaftliches Auskommen sorgen können. Sie verfüge in Kolumbien auch über ein Beziehungsnetz. Ihren Angaben zufolge würden ihre Mutter, ihre Grossmutter und Geschwister in Kolumbien leben. Selbst wenn kein enger Kontakt zu diesen Familienangehörigen bestehen sollte, sei davon auszugehen, dass diese ihr bei einer Reintegration in Kolumbien behilflich sein könnten. Auch würden keine konkreten Hinweise auf eine medizinische Notlage oder existenzbedrohende Situation vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei eine alleinstehende Frau ohne Unterstützung. Sie habe bereits Verfolgung erlebt und den kolumbianischen Staat vergeblich um finanzielle Hilfe ersucht. Aufgrund ihrer persönlichen Situation sei der Vollzug der Wegweisung daher unzumutbar. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Nichts deutet darauf hin, dass eine Rückkehr nach Kolumbien zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar wäre oder mit einer medizinischen Notlage beziehungsweise existenzbedrohenden Situation verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin hat nebst Bluthochdruck keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. A13/15 F34 f.), hat bereits vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt für sie und ihre Tochter erfolgreich bestritten (vgl. A13/15 F12, 51) und verfügt über ein kleines Landhaus (vgl. A13/15 F40, 73). Ausserdem besitze ihre Familie grosse Grundstücke (vgl. A13/15 F46 ff., 50). Es kann daher auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über ihren gültigen kolumbianischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Nach den obenstehenden Erwägungen haben sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: