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D-4711/2022

D-4711/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige mit letz- tem Wohnsitz in Medellín – verliess ihren Heimatstaat am 20. Juni 2022 auf dem Luftweg gemeinsam mit ihrer Mutter B._______ (D-4660/2022) und reiste am 21. Juni 2022 in die Schweiz ein, wo sie am 23. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Anhörung vom 2. September 2022 erklärte die Beschwerde- führerin, sie sei in D._______ (La Guajira) geboren. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter in E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ gelebt, bevor sie gemeinsam nach Medellín ge- zogen seien. Seit sich ihre Mutter im Jahr 2012 von ihrem Vater getrennt habe, habe auch sie – die Beschwerdeführerin – keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Sie habe Administration studiert, das Studium jedoch wegen Geldmangels nicht abgeschlossen. In Medellín habe sie zuletzt in der Buchhaltung und Finanzierung eines Privattransport-Unternehmens gear- beitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater sei Korporal bei der Nationalpolizei gewesen und habe viele Drogen- händler hinter Gitter gebracht. Aus diesem Grund sei er mehrfach bedroht worden. Auch drohten ihr ernsthafte Nachteile aufgrund der Verfolgung ih- rer Mutter durch die Guerilla. Ihrer Mutter sei mehrfach gedroht worden, ihre Tochter, die Beschwerdeführerin, zu entführen. Am 6. Juni 2022 sei ihre Mutter bei einer Metrostation in Medellín von einem Mann, der sich als Guerillero ausgegeben habe, angesprochen und bedroht worden. Dieser habe von ihr 50 Millionen Pesos gefordert. Anschliessend sei sie – die Be- schwerdeführerin – aus Furcht vor weiteren Behelligungen gemeinsam mit ihrer Mutter ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen gültigen kolumbianischen Reisepass, eine kolumbianische Identitätskarte und ein Schreiben der Stif- tung «Colombia es de colores» ein. C. Am 9. September 2022 übermittelte das SEM der damaligen Rechtsvertre- terin seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In der gleichentags

D-4711/2022 Seite 3 übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin an, sie sei mit dem Entwurf nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 13. September 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. E. Mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2022 (Poststem- pel) erhob sie dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Da- rin beantragte sie, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü- gung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchte sie um unentgeltliche Prozessführung, um amtliche Verbeiständung und um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter. F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vor- instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom

20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie dasjenige der Mutter (Urteil des BVGer D-4660/2022 vom 8. November 2022). Der Antrag auf Vereinigung der Ver- fahren wird abgelehnt.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei- sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, so- weit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.

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E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die

D-4711/2022 Seite 6 Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zur Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das SEM an, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In ihrer Beschwerdeeingabe machte die Beschwerdeführerin keine eigen- ständigen Gründe geltend, die gegen die Anordnung des Wegweisungs- vollzugs sprechen würden, sondern verwies auf die in der Eingabe ihrer Mutter geltend gemachten Vorbringen. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Weder aus den Akten noch ihren Aussagen er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus den Akten ihrer Mutter geht keine solche konkrete Gefähr- dung hervor. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Kolumbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vo- rinstanz an, weder die in Kolumbien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie in Kolum-

D-4711/2022 Seite 7 bien berufstätig gewesen und habe gemeinsam mit ihrer Mutter den Le- bensunterhalt bestreiten können, auch wenn sie gewisse Einbussen – wie den Abbruch des Studiums aus finanziellen Gründen – in Kauf habe neh- men müssen. Sie verfüge in Kolumbien mit den Verwandten ihrer Mutter zudem über ein Beziehungsnetz, welches ihr bei einem Neubeginn finan- ziell behilflich sein könne. Da auch keine konkreten Hinweise auf eine dro- hende medizinische Notlage oder eine existenzbedrohende Situation vor- handen seien, erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Nichts deu- tet darauf hin, dass eine Rückkehr nach Kolumbien zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar, oder mit einer medizinischen Notlage beziehungsweise exis- tenzbedrohenden Situation verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Aussagen – neben Migräneanfällen und einer Gastritis – guter Gesundheit (vgl. SEM-eAkte […] -13/10 [nachfolgend A13/10] F5 f.). Auch sei sie beruflich aufgestiegen und verfüge über viel Arbeitserfahrung (vgl. A13/10 F19 f.). Es kann daher auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten er- weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass, wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Nach den obenstehenden Erwägungen haben sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unbese- hen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das vorlie- gende Verfahren koordiniert mit demjenigen ihrer Mutter (D-4660/2022) be- handelt wurde, die beiden Sachverhalte in einem engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und im Verfahren D-4660/2022 Verfah- renskosten erhoben worden sind, ist im vorliegenden Verfahren auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4711/2022 Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Medellín - verliess ihren Heimatstaat am 20. Juni 2022 auf dem Luftweg gemeinsam mit ihrer Mutter B._______ (D-4660/2022) und reiste am 21. Juni 2022 in die Schweiz ein, wo sie am 23. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Anhörung vom 2. September 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in D._______ (La Guajira) geboren. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter in E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ gelebt, bevor sie gemeinsam nach Medellín gezogen seien. Seit sich ihre Mutter im Jahr 2012 von ihrem Vater getrennt habe, habe auch sie - die Beschwerdeführerin - keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Sie habe Administration studiert, das Studium jedoch wegen Geldmangels nicht abgeschlossen. In Medellín habe sie zuletzt in der Buchhaltung und Finanzierung eines Privattransport-Unternehmens gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater sei Korporal bei der Nationalpolizei gewesen und habe viele Drogenhändler hinter Gitter gebracht. Aus diesem Grund sei er mehrfach bedroht worden. Auch drohten ihr ernsthafte Nachteile aufgrund der Verfolgung ihrer Mutter durch die Guerilla. Ihrer Mutter sei mehrfach gedroht worden, ihre Tochter, die Beschwerdeführerin, zu entführen. Am 6. Juni 2022 sei ihre Mutter bei einer Metrostation in Medellín von einem Mann, der sich als Guerillero ausgegeben habe, angesprochen und bedroht worden. Dieser habe von ihr 50 Millionen Pesos gefordert. Anschliessend sei sie - die Beschwerdeführerin - aus Furcht vor weiteren Behelligungen gemeinsam mit ihrer Mutter ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen gültigen kolumbianischen Reisepass, eine kolumbianische Identitätskarte und ein Schreiben der Stiftung «Colombia es de colores» ein. C. Am 9. September 2022 übermittelte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In der gleichentags übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin an, sie sei mit dem Entwurf nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 13. September 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. E. Mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2022 (Poststempel) erhob sie dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung, um amtliche Verbeiständung und um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter. F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vor-instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie dasjenige der Mutter (Urteil des BVGer D-4660/2022 vom 8. November 2022). Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wird abgelehnt.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zur Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das SEM an, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In ihrer Beschwerdeeingabe machte die Beschwerdeführerin keine eigenständigen Gründe geltend, die gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, sondern verwies auf die in der Eingabe ihrer Mutter geltend gemachten Vorbringen. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Weder aus den Akten noch ihren Aussagen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus den Akten ihrer Mutter geht keine solche konkrete Gefährdung hervor. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz an, weder die in Kolumbien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie in Kolumbien berufstätig gewesen und habe gemeinsam mit ihrer Mutter den Lebensunterhalt bestreiten können, auch wenn sie gewisse Einbussen - wie den Abbruch des Studiums aus finanziellen Gründen - in Kauf habe nehmen müssen. Sie verfüge in Kolumbien mit den Verwandten ihrer Mutter zudem über ein Beziehungsnetz, welches ihr bei einem Neubeginn finanziell behilflich sein könne. Da auch keine konkreten Hinweise auf eine drohende medizinische Notlage oder eine existenzbedrohende Situation vorhanden seien, erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Nichts deutet darauf hin, dass eine Rückkehr nach Kolumbien zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar, oder mit einer medizinischen Notlage beziehungsweise existenzbedrohenden Situation verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Aussagen - neben Migräneanfällen und einer Gastritis - guter Gesundheit (vgl. SEM-eAkte [...] -13/10 [nachfolgend A13/10] F5 f.). Auch sei sie beruflich aufgestiegen und verfüge über viel Arbeitserfahrung (vgl. A13/10 F19 f.). Es kann daher auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Nach den obenstehenden Erwägungen haben sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das vorliegende Verfahren koordiniert mit demjenigen ihrer Mutter (D-4660/2022) behandelt wurde, die beiden Sachverhalte in einem engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und im Verfahren D-4660/2022 Verfahrenskosten erhoben worden sind, ist im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: