Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 23. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie vor, sie würden im Heimatland von den Guerillas verfolgt. A.b Das SEM erachtete die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen als nicht asylrelevant. Es wies die Asylgesuche mit Verfügungen vom 13. Sep- tember 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Entscheide gerichteten, auf den Wegweisungsvoll- zugspunkt beschränkten Beschwerden vom 14. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-4660/2022 und D-4711/2022, beide vom 8. November 2022, ab. B. B.a Mit elektronischen und als «Asylgesuch» bezeichneten Eingaben vom
12. September 2023 (Eingang SEM: 12. September 2023, 23:55 Uhr, und
13. September 2023, 00:01 Uhr) ersuchten die Beschwerdeführerinnen das SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventuell um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. B.b Zur Begründung brachten sie vor, sie seien – wie bereits im ordentli- chen Asylverfahren dargelegt – wiederholt Opfer von zielgerichteten Angrif- fen der kolumbianischen Guerilla geworden. Die Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Register der (…) eingetragen worden. Der kolumbianische Staat sei jedoch nicht fähig, sie zu schützen; dies gehe aus der nun eingereichten Bestätigung der Nationalpolizei vom (…) eindeutig hervor. Somit erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zumindest sei festzustellen, dass eine Rück- schaffung nach Kolumbien aufgrund des Non-Refoulement-Gebots unzu- lässig sei. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin- nen einen Registerauszug der (,,,) vom 30. November 2022 sowie ein Schreiben der kolumbianischen Nationalpolizei vom (…) (Kopien mit Über- setzungen) ein.
D-5747/2023 + D-5746/2023 Seite 3 C. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 13. September 2023 um 05:45 Uhr mit einem Sonderflug nach Kolumbien ausgeschafft. D. Das SEM trat mit Verfügungen vom 11. respektive 12. Oktober 2023 – er- öffnet am 13. respektive 16. Oktober 2023 – auf die als qualifizierte Wie- dererwägungsgesuche entgegengenommenen Eingaben vom 12. Sep- tember 2023 nicht ein und erklärte seine Verfügungen vom 13. September 2022 als rechtskräftig. E. Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügungen mit Beschwerden vom 20. Oktober 2023 (elektronische Eingaben) beim Bundesverwaltungs- gericht an. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzu- heben, und die Sache sei zur «Neubeurteilung» an das SEM zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Feststellung ihres rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz und Bewilligung der sofortigen Wiedereinreise. Ausserdem bean- tragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
23. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Am 24. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerden.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
D-5747/2023 + D-5746/2023 Seite 4 das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aus prozessökonomischen Gründen werden die beiden Beschwerdever- fahren D-5746/2023 und D-5747/2023 vereinigt.
E. 4 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 12. September 2023 nicht eingetreten ist. Falls die Beschwerdeinstanz die Nichteintretensentscheide als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen ma- teriellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtenen Verfügungen auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 5.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-5747/2023 + D-5746/2023 Seite 5
E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos- sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a). Ebenfalls im Rahmen einer (qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind Beweis- mittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundes- verwaltungsgerichts entstanden sind und daher im Rahmen eines Revisi- onsverfahrens nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
E. 6.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Eingaben vom 12. September 2023 zu Recht als qualifizierte Wiedererwägungsgesuche entgegenge- nommen.
E. 7.1 Das SEM hält in den angefochtenen Verfügungen zunächst fest, die Ausschaffung der Beschwerdeführerinnen sei rechtmässig erfolgt. Die Ein- reichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemme den Vollzug grundsätz- lich nicht, und die Beschwerdeführerinnen hätten auch keinen Antrag auf Vollzugsausetzung gestellt. Überdies habe das SEM ohnehin erst am
13. September 2023 bei Büroöffnung - und somit erst nach bereits erfolgter Ausschaffung – von den Gesuchen Kenntnis nehmen können. Sodann er- wägt das SEM, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen an einem Entscheid über die qualifizierten Wiedererwägungsgesuche sei mit dem Vollzug der Wegweisung dahingefallen. Zudem sei die 30-tägige Frist im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG offensichtlich und ohne ersichtlichen Grund nicht eingehalten worden. Auf die Wiedererwägungsgesuche sei da- her nicht einzutreten, zumal sie auch bei materieller Prüfung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Dem Schreiben der Nationalpolizei komme nur ein geringer Beweiswert zu; es sei nämlich äusserst unwahrscheinlich,
D-5747/2023 + D-5746/2023 Seite 6 dass diese Behörde ohne Kenntnis des Falles ein solches Schreiben für die Beschwerdeführerinnen ausgestellt hätte. Zudem gelte weiterhin, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutz- infrastruktur verfüge, weshalb es den Beschwerdeführerinnen zumutbar gewesen wäre, sich im Heimatland an die Behörden zu wenden. Der Re- gisterauszug bestätige ferner lediglich, dass die Beschwerdeführerin 2 beim (…) registriert sei und um finanzielle Unterstützung ersucht habe.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen in der Rechtsmittelschrift, der Ausschaffungsflug sei am 13. September 2023 erfolgt, und ihre auf elekt- ronischem Weg eingereichte Gesuche seien nachweislich vorher (um Mit- ternacht) beim SEM eingegangen. Trotzdem seien sie ausgeschafft wor- den, ohne dass das SEM die neuen Beweismittel gewürdigt habe; eine Be- rücksichtigung der Beweismittel hätte zweifellos zur Aussetzung des Voll- zugs geführt. Es gehe nicht an, dass das SEM einfach behaupte, es habe erst nach bereits erfolgter Ausschaffung von den Gesuchen Kenntnis ge- nommen. Es sei daher festzustellen, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz rechtmässig sei, und es sei ihnen die sofortige Wiedereinreise zu bewilli- gen. Es treffe ferner nicht zu, dass die Ausschaffung rechtmässig sei. Die Gesuche seien um 23:55 Uhr respektive 00:01 Uhr übermittelt und damit vor dem Vollzug der Wegweisung zugestellt worden. Auf die vom SEM er- wähnten Bürozeiten könne es nicht ankommen. Es sei auf Art. 21a Abs. 3 VwVG zu verweisen. Zudem gehe aus den Gesuchen ohne weiteres her- vor, dass sie im Heimatland an Leib und Leben bedroht seien. Der Antrag auf Vollzugsaussetzung ergebe sich damit implizit aus den Gesuchen. Das SEM wäre somit gehalten gewesen, diese Frage zu prüfen; dies ergebe sich aus dem Non-Refoulement-Gebot. Es könne im Weiteren auch nicht sein, dass durch den übereilten Vollzug der Wegweisung trotz Vorliegens eines begründeten Gesuchs ein Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses bewirkt werde; dies widerspreche dem Non-Refoulement-Gebot. Es sei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen; in diesem Zeitpunkt habe das Rechtsschutzinteresse klarerweise bestanden. Auch die ver- passte 30-tägige Frist könne nicht dazu führen, dass ihnen der völkerrecht- lich garantierte Schutz schlussendlich vorenthalten werde. Die Entscheide des SEM verletzten das Non-Refoulement-Gebot. Es sei ihnen nicht mög- lich, in Kolumbien Schutz zu erhalten. Das Schreiben der Nationalpolizei bestätige dies nun. Da (…) für die Nationalpolizei tätig gewesen sei, sei ihr Fall dort bekannt. Das SEM habe den Beweiswert des Dokuments bezwei- felt, es aber versäumt, eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Das Do- kument stelle ein taugliches Beweismittel dar, welches geeignet sei, zu ei- ner anderen Einschätzung der Asylvorbringen zu führen. Dasselbe gelte
D-5747/2023 + D-5746/2023 Seite 7 für den Registerauszug der (…). Aus diesem gehe hervor, dass die Be- schwerdeführerinnen seit Längerem von den Guerillas behelligt würden, was zeige, dass der Staat eben nicht schutzfähig sei. Die beiden Beweis- mittel seien somit geeignet, die ursprünglichen Asylentscheide umzustos- sen.
E. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage von einer recht- mässigen Ausschaffung ausgegangen werden kann. Der Vollzug der Weg- weisung der Beschwerdeführerinnen erfolgte gestützt auf die rechtskräfti- gen und vollstreckbaren Verfügungen vom 13. September 2022. Der Ein- wand, die Wiedererwägungsgesuche seien dem SEM bereits um Mitter- nacht und damit vor dem geplanten Ausschaffungsflug elektronisch zuge- stellt worden, ist unbehelflich; vielmehr hätte es auch den Beschwerdefüh- rerinnen klar sein müssen, dass das SEM von ihren Gesuchen faktisch nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten würde, um eine summarische Gesuchs- prüfung vorzunehmen und die Vollzugsbehörden gegebenenfalls rechtzei- tig über eine einstweilige Vollzugsaussetzung zu informieren. Aus Art. 21a Abs. 3 VwVG können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten; denn darin wird lediglich bestimmt, welcher Zeitpunkt für die Wah- rung einer Frist massgebend ist.
E. 8.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass die Wiedererwägungs- gesuche verspätet eingereicht worden sind. Obwohl die beiden neuen Be- weismittel vom November respektive Dezember 2022 stammen und es den Beschwerdeführerinnen möglich gewesen ist, diese zeitnah zu beschaffen (eigenen Angaben zufolge «kurz» nach Ergehen der Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts D-4660/2022 und D-4711/2022 vom 8. November 2022 zu; vgl. S. 5 und 6 der Wiedererwägungsgesuche), reichten sie diese Dokumente erst mit Eingaben vom 12. September 2023 und damit unbe- strittenermassen lange nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG ein. Die angebliche Untätigkeit ihrer vormaligen Rechtsver- tretung (vgl. S. 5 der Beschwerden) vermag diese verspätete Einreichung nicht zu entschuldigen, da es den Beschwerdeführerinnen ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, die Dokumente selbständig einzu- reichen oder sich schon eher um eine neue Rechtsvertretung zu bemühen.
E. 8.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen in- des selbst verspätete Vorbringen berücksichtigt werden, wenn daraus of- fensichtlich und schlüssig hervorgeht, dass der betroffenen Person bei der Rückkehr in ihr Heimat- oder Herkunftsland eine menschenrechtswidrige
D-5747/2023 + D-5746/2023 Seite 8 Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4). Dies ist hier nicht der Fall. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwogen, dass die zwei neu beigebrachten Be- weismittel nicht geeignet seien, die in den Asylentscheiden vom 13. Sep- tember 2022 getroffene Feststellung, der kolumbianische Staat sei grund- sätzlich schutzfähig und -willig, umzustossen. Der Registerauszug belegt lediglich die Registrierung der Beschwerdeführerin 2 als Opfer durch die (…) und enthält keinerlei Aussagen zur Schutzfähigkeit oder -willigkeit der kolumbianischen Sicherheitsbehörden. In Bezug auf das Schreiben der Nationalpolizei bestehen sodann erhebliche Zweifel an dessen Authentizi- tät. Zunächst fällt auf, dass es sich dabei nicht etwa um ein an die Be- schwerdeführerinnen gerichtetes Antwortschreiben auf ein Begehren um Schutzgewährung handelt, sondern um die generelle und offensichtlich ohne Kenntnis beziehungsweise Berücksichtigung der konkreten Vorfälle getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen in Kolumbien ge- fährdet seien. Zudem geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführe- rinnen hervor, dass sie dieses Schreiben auf inoffiziellem Weg, via Kon- takte (…), beschafft haben (vgl. S. 6 der Wiedererwägungsgesuche). Die Angaben in der Fusszeile des Dokuments (u.a. ein «Annahmedatum») las- sen sodann darauf schliessen, dass es bereits im (,,,) verwendet wurde. Aufgrund des Gesagten ist dieses Schreiben bestenfalls als Gefälligkeits- schreiben zu erachten und damit ebenfalls nicht geeignet glaubhaft zu ma- chen, dass es den Beschwerdeführerinnen tatsächlich unmöglich ist, in ih- rem Heimatland Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen zu erhalten. Es ist ihnen damit nicht gelungen, nachträglich das offensichtliche Bestehen von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen glaubhaft zu machen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG auf die verspäteten Wiedererwä- gungsgesuche nicht eingetreten ist. Bei dieser Sachlage kann offenblei- ben, ob das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen aufgrund der vollzogenen Ausschaffung dahingefallen ist oder nicht.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.
D-5747/2023 + D-5746/2023 Seite 9
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es seien vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen (Feststellung des rechtmässigen Aufenthalts, Bewilligung der Wiedereinreise; vgl. S. 3 der Beschwerden) ist damit gegenstandslos geworden.
E. 12.1 Die Beschwerden sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung sind daher unge- achtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind deren Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’700.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Zuschlag von Fr. 200.– infolge Verfahrensvereini- gung).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5747/2023 + D-5746/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5747/2023 + D-5746/2023 Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...), (D-5747/2023)
2. B._______, geboren am (...), (D-5746/2023) Kolumbien, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche); Verfügungen des SEM vom 11. und 13. Oktober 2023 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 23. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie vor, sie würden im Heimatland von den Guerillas verfolgt. A.b Das SEM erachtete die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen als nicht asylrelevant. Es wies die Asylgesuche mit Verfügungen vom 13. September 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Entscheide gerichteten, auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Beschwerden vom 14. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-4660/2022 und D-4711/2022, beide vom 8. November 2022, ab. B. B.a Mit elektronischen und als «Asylgesuch» bezeichneten Eingaben vom 12. September 2023 (Eingang SEM: 12. September 2023, 23:55 Uhr, und 13. September 2023, 00:01 Uhr) ersuchten die Beschwerdeführerinnen das SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventuell um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. B.b Zur Begründung brachten sie vor, sie seien - wie bereits im ordentlichen Asylverfahren dargelegt - wiederholt Opfer von zielgerichteten Angriffen der kolumbianischen Guerilla geworden. Die Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Register der (...) eingetragen worden. Der kolumbianische Staat sei jedoch nicht fähig, sie zu schützen; dies gehe aus der nun eingereichten Bestätigung der Nationalpolizei vom (...) eindeutig hervor. Somit erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zumindest sei festzustellen, dass eine Rückschaffung nach Kolumbien aufgrund des Non-Refoulement-Gebots unzulässig sei. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen einen Registerauszug der (,,,) vom 30. November 2022 sowie ein Schreiben der kolumbianischen Nationalpolizei vom (...) (Kopien mit Übersetzungen) ein. C. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 13. September 2023 um 05:45 Uhr mit einem Sonderflug nach Kolumbien ausgeschafft. D. Das SEM trat mit Verfügungen vom 11. respektive 12. Oktober 2023 - eröffnet am 13. respektive 16. Oktober 2023 - auf die als qualifizierte Wiedererwägungsgesuche entgegengenommenen Eingaben vom 12. September 2023 nicht ein und erklärte seine Verfügungen vom 13. September 2022 als rechtskräftig. E. Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügungen mit Beschwerden vom 20. Oktober 2023 (elektronische Eingaben) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, und die Sache sei zur «Neubeurteilung» an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Feststellung ihres rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz und Bewilligung der sofortigen Wiedereinreise. Ausserdem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Am 24. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aus prozessökonomischen Gründen werden die beiden Beschwerdeverfahren D-5746/2023 und D-5747/2023 vereinigt.
4. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 12. September 2023 nicht eingetreten ist. Falls die Beschwerdeinstanz die Nichteintretensentscheide als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtenen Verfügungen auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 5. 5.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a). Ebenfalls im Rahmen einer (qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 6.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Eingaben vom 12. September 2023 zu Recht als qualifizierte Wiedererwägungsgesuche entgegengenommen. 7. 7.1 Das SEM hält in den angefochtenen Verfügungen zunächst fest, die Ausschaffung der Beschwerdeführerinnen sei rechtmässig erfolgt. Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemme den Vollzug grundsätzlich nicht, und die Beschwerdeführerinnen hätten auch keinen Antrag auf Vollzugsausetzung gestellt. Überdies habe das SEM ohnehin erst am 13. September 2023 bei Büroöffnung - und somit erst nach bereits erfolgter Ausschaffung - von den Gesuchen Kenntnis nehmen können. Sodann erwägt das SEM, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen an einem Entscheid über die qualifizierten Wiedererwägungsgesuche sei mit dem Vollzug der Wegweisung dahingefallen. Zudem sei die 30-tägige Frist im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG offensichtlich und ohne ersichtlichen Grund nicht eingehalten worden. Auf die Wiedererwägungsgesuche sei daher nicht einzutreten, zumal sie auch bei materieller Prüfung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Dem Schreiben der Nationalpolizei komme nur ein geringer Beweiswert zu; es sei nämlich äusserst unwahrscheinlich, dass diese Behörde ohne Kenntnis des Falles ein solches Schreiben für die Beschwerdeführerinnen ausgestellt hätte. Zudem gelte weiterhin, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfüge, weshalb es den Beschwerdeführerinnen zumutbar gewesen wäre, sich im Heimatland an die Behörden zu wenden. Der Registerauszug bestätige ferner lediglich, dass die Beschwerdeführerin 2 beim (...) registriert sei und um finanzielle Unterstützung ersucht habe. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen in der Rechtsmittelschrift, der Ausschaffungsflug sei am 13. September 2023 erfolgt, und ihre auf elektronischem Weg eingereichte Gesuche seien nachweislich vorher (um Mitternacht) beim SEM eingegangen. Trotzdem seien sie ausgeschafft worden, ohne dass das SEM die neuen Beweismittel gewürdigt habe; eine Berücksichtigung der Beweismittel hätte zweifellos zur Aussetzung des Vollzugs geführt. Es gehe nicht an, dass das SEM einfach behaupte, es habe erst nach bereits erfolgter Ausschaffung von den Gesuchen Kenntnis genommen. Es sei daher festzustellen, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz rechtmässig sei, und es sei ihnen die sofortige Wiedereinreise zu bewilligen. Es treffe ferner nicht zu, dass die Ausschaffung rechtmässig sei. Die Gesuche seien um 23:55 Uhr respektive 00:01 Uhr übermittelt und damit vor dem Vollzug der Wegweisung zugestellt worden. Auf die vom SEM erwähnten Bürozeiten könne es nicht ankommen. Es sei auf Art. 21a Abs. 3 VwVG zu verweisen. Zudem gehe aus den Gesuchen ohne weiteres hervor, dass sie im Heimatland an Leib und Leben bedroht seien. Der Antrag auf Vollzugsaussetzung ergebe sich damit implizit aus den Gesuchen. Das SEM wäre somit gehalten gewesen, diese Frage zu prüfen; dies ergebe sich aus dem Non-Refoulement-Gebot. Es könne im Weiteren auch nicht sein, dass durch den übereilten Vollzug der Wegweisung trotz Vorliegens eines begründeten Gesuchs ein Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses bewirkt werde; dies widerspreche dem Non-Refoulement-Gebot. Es sei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen; in diesem Zeitpunkt habe das Rechtsschutzinteresse klarerweise bestanden. Auch die verpasste 30-tägige Frist könne nicht dazu führen, dass ihnen der völkerrechtlich garantierte Schutz schlussendlich vorenthalten werde. Die Entscheide des SEM verletzten das Non-Refoulement-Gebot. Es sei ihnen nicht möglich, in Kolumbien Schutz zu erhalten. Das Schreiben der Nationalpolizei bestätige dies nun. Da (...) für die Nationalpolizei tätig gewesen sei, sei ihr Fall dort bekannt. Das SEM habe den Beweiswert des Dokuments bezweifelt, es aber versäumt, eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Das Dokument stelle ein taugliches Beweismittel dar, welches geeignet sei, zu einer anderen Einschätzung der Asylvorbringen zu führen. Dasselbe gelte für den Registerauszug der (...). Aus diesem gehe hervor, dass die Beschwerdeführerinnen seit Längerem von den Guerillas behelligt würden, was zeige, dass der Staat eben nicht schutzfähig sei. Die beiden Beweismittel seien somit geeignet, die ursprünglichen Asylentscheide umzustossen. 8. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage von einer rechtmässigen Ausschaffung ausgegangen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen erfolgte gestützt auf die rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügungen vom 13. September 2022. Der Einwand, die Wiedererwägungsgesuche seien dem SEM bereits um Mitternacht und damit vor dem geplanten Ausschaffungsflug elektronisch zugestellt worden, ist unbehelflich; vielmehr hätte es auch den Beschwerdeführerinnen klar sein müssen, dass das SEM von ihren Gesuchen faktisch nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten würde, um eine summarische Gesuchsprüfung vorzunehmen und die Vollzugsbehörden gegebenenfalls rechtzeitig über eine einstweilige Vollzugsaussetzung zu informieren. Aus Art. 21a Abs. 3 VwVG können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten; denn darin wird lediglich bestimmt, welcher Zeitpunkt für die Wahrung einer Frist massgebend ist. 8.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass die Wiedererwägungsgesuche verspätet eingereicht worden sind. Obwohl die beiden neuen Beweismittel vom November respektive Dezember 2022 stammen und es den Beschwerdeführerinnen möglich gewesen ist, diese zeitnah zu beschaffen (eigenen Angaben zufolge «kurz» nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4660/2022 und D-4711/2022 vom 8. November 2022 zu; vgl. S. 5 und 6 der Wiedererwägungsgesuche), reichten sie diese Dokumente erst mit Eingaben vom 12. September 2023 und damit unbestrittenermassen lange nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG ein. Die angebliche Untätigkeit ihrer vormaligen Rechtsvertretung (vgl. S. 5 der Beschwerden) vermag diese verspätete Einreichung nicht zu entschuldigen, da es den Beschwerdeführerinnen ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, die Dokumente selbständig einzureichen oder sich schon eher um eine neue Rechtsvertretung zu bemühen. 8.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen indes selbst verspätete Vorbringen berücksichtigt werden, wenn daraus offensichtlich und schlüssig hervorgeht, dass der betroffenen Person bei der Rückkehr in ihr Heimat- oder Herkunftsland eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4). Dies ist hier nicht der Fall. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwogen, dass die zwei neu beigebrachten Beweismittel nicht geeignet seien, die in den Asylentscheiden vom 13. September 2022 getroffene Feststellung, der kolumbianische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und -willig, umzustossen. Der Registerauszug belegt lediglich die Registrierung der Beschwerdeführerin 2 als Opfer durch die (...) und enthält keinerlei Aussagen zur Schutzfähigkeit oder -willigkeit der kolumbianischen Sicherheitsbehörden. In Bezug auf das Schreiben der Nationalpolizei bestehen sodann erhebliche Zweifel an dessen Authentizität. Zunächst fällt auf, dass es sich dabei nicht etwa um ein an die Beschwerdeführerinnen gerichtetes Antwortschreiben auf ein Begehren um Schutzgewährung handelt, sondern um die generelle und offensichtlich ohne Kenntnis beziehungsweise Berücksichtigung der konkreten Vorfälle getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen in Kolumbien gefährdet seien. Zudem geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hervor, dass sie dieses Schreiben auf inoffiziellem Weg, via Kontakte (...), beschafft haben (vgl. S. 6 der Wiedererwägungsgesuche). Die Angaben in der Fusszeile des Dokuments (u.a. ein «Annahmedatum») lassen sodann darauf schliessen, dass es bereits im (,,,) verwendet wurde. Aufgrund des Gesagten ist dieses Schreiben bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu erachten und damit ebenfalls nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass es den Beschwerdeführerinnen tatsächlich unmöglich ist, in ihrem Heimatland Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen zu erhalten. Es ist ihnen damit nicht gelungen, nachträglich das offensichtliche Bestehen von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen glaubhaft zu machen.
9. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG auf die verspäteten Wiedererwägungsgesuche nicht eingetreten ist. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen aufgrund der vollzogenen Ausschaffung dahingefallen ist oder nicht.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es seien vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen (Feststellung des rechtmässigen Aufenthalts, Bewilligung der Wiedereinreise; vgl. S. 3 der Beschwerden) ist damit gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Die Beschwerden sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 12.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind deren Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Zuschlag von Fr. 200.- infolge Verfahrensvereinigung). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: