Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller reiste am 30. Juli 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. September 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6680/2007 vom 15. Januar 2009 ab. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar respektive unzulässig sei und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. E. Das Bundesamt überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009 mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Titel eines Revisionsgesuches. Mit Urteil D-6767/2009 vom 25. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mangels Leistung des dem Gesuchsteller auferlegten Kostenvorschusses nicht ein und überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009 zurück an das BFM zur Prüfung, ob ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege. F. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 - eröffnet am 24. Dezember 2009 - wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. September 2007 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gesuchsteller über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Mazar-i-Sharif verfüge, da sich dort seine Eltern und Geschwister aufhalten. G. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2009 sei gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. H. Mit Urteil D-435/2010 vom 30. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM und wies die Beschwerde ab. I. Am 1. März 2012 stellte der Gesuchsteller beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungspunkt der Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009, mit welchem er im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verwandten des Gesuchstellers in Mazar-i-Sharif aufgrund der Scheidung der Schwester durch den Ex-Ehemann bedroht würden und daher seit Anfang 2012 in den Iran geflüchtet seien. Somit verfüge der Gesuchsteller in Mazar-i-Sharif über kein Beziehungsnetz mehr. Als Beweismittel wurden Unterlagen betreffend das Scheidungsverfahren sowie ein iranischer Mietvertrag in Kopie eingereicht. J. Mit Verfügung vom 15. März 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. K. Diese Verfügung focht die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Eingabe vom 13. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde aussichtslos sei. Der Mietvertrag weise Manipulationsspuren auf und auch der Inhalt des Vertrags weise Ungereimtheiten auf. Überdies sei die Identität von B._______ (der angebliche Vater des Gesuchstellers) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. M. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 beantragte der Gesuchsteller, diese Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. N. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 abgewiesen. O. Da daraufhin der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, wurde auf die Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1977/2012 vom 1. Juni 2012 nicht eingetreten. P. Mit Schreiben vom 29. August 2012 (Poststempel vom 5. September 2012) gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss eine erneute Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da sich seine Verwandten im Iran aufhalten würden und daher kein Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif bestehe. Als neue Beweismittel wurden drei Fotos, zwei Bestätigungsschreiben und eine Kopie der Taskara des Vaters des Gesuchstellers eingereicht.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
E. 2.1 Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob überhaupt auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. Über den Wegweisungsvollzugspunkt wurde materiell letztmals in der Verfügung des BFM vom 15. März 2012 befunden. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses und mithin aus formellen Gründen mit Urteil vom 1. Juni 2012 nicht eingetreten. Es liegt somit kein materieller Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vor, der in Revision gezogen werden könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8, 2004 Nr. 13).
E. 2.2 Allerdings wurde im Rahmen der im Beschwerdeverfahren ergangenen Zwischenverfügungen vom 23. April 2012 respektive 24. Mai 2012 der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Die Erwägungen in der jeweiligen Begründung zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde weisen dabei einen materiell-rechtlichen Gehalt auf. Inwiefern diese Erwägungen - indirekt durch Anfechtung des aufgrund der Zwischenverfügung resultierenden Prozessurteils - einer revisionsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden können, kann jedoch offen bleiben, da - ungeachtet der Frage, ob auf das Gesuch überhaupt einzutreten ist - die materielle Begründetheit des "Revisionsgesuchs" ohnehin zu verneinen ist.
E. 2.3 Der Gesuchsteller reichte in seiner Eingabe drei Fotos, welche seine Verwandten in der Stadt Z._______ (Iran) zeigen würden, eine Bestätigung eines iranischen Arztes, eine weitere Bestätigung verschiedener Nachbarn und wichtiger Personen aus dem Bezirk, in welchem die Eltern des Gesuchstellers leben würden sowie eine Kopie der Taskara seines Vaters ein. Als Revisionsgrund macht der Gesuchsteller somit neue entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend.
E. 2.4 Den neu eingereichten Beweismitteln kommt keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neu angerufenen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Die neuen Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie zur Annahme der Unzumutbarkeit der Wegweisung hätten führen können. Dies ist zu verneinen. Aus den Fotos ist keine Verbindung zum tatsächlichen Aufenthalt (im Sinne von dauerhaftem Wohnsitz) der Verwandten des Beschwerdeführers in Z._______ ersichtlich. Gleiches gilt betreffend die eingereichten Bestätigungsschreiben, welchen aufgrund der leichten Manipulierbarkeit ebenfalls kein entscheidender Beweiswert zukommt.
E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4609/2012 Urteil vom 13. September 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch (...) , Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012 / D-1977/2012. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reiste am 30. Juli 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. September 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6680/2007 vom 15. Januar 2009 ab. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar respektive unzulässig sei und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. E. Das Bundesamt überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009 mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Titel eines Revisionsgesuches. Mit Urteil D-6767/2009 vom 25. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mangels Leistung des dem Gesuchsteller auferlegten Kostenvorschusses nicht ein und überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009 zurück an das BFM zur Prüfung, ob ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege. F. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 - eröffnet am 24. Dezember 2009 - wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. September 2007 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gesuchsteller über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Mazar-i-Sharif verfüge, da sich dort seine Eltern und Geschwister aufhalten. G. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2009 sei gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. H. Mit Urteil D-435/2010 vom 30. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM und wies die Beschwerde ab. I. Am 1. März 2012 stellte der Gesuchsteller beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungspunkt der Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009, mit welchem er im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verwandten des Gesuchstellers in Mazar-i-Sharif aufgrund der Scheidung der Schwester durch den Ex-Ehemann bedroht würden und daher seit Anfang 2012 in den Iran geflüchtet seien. Somit verfüge der Gesuchsteller in Mazar-i-Sharif über kein Beziehungsnetz mehr. Als Beweismittel wurden Unterlagen betreffend das Scheidungsverfahren sowie ein iranischer Mietvertrag in Kopie eingereicht. J. Mit Verfügung vom 15. März 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. K. Diese Verfügung focht die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Eingabe vom 13. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde aussichtslos sei. Der Mietvertrag weise Manipulationsspuren auf und auch der Inhalt des Vertrags weise Ungereimtheiten auf. Überdies sei die Identität von B._______ (der angebliche Vater des Gesuchstellers) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. M. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 beantragte der Gesuchsteller, diese Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. N. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 abgewiesen. O. Da daraufhin der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, wurde auf die Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1977/2012 vom 1. Juni 2012 nicht eingetreten. P. Mit Schreiben vom 29. August 2012 (Poststempel vom 5. September 2012) gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss eine erneute Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da sich seine Verwandten im Iran aufhalten würden und daher kein Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif bestehe. Als neue Beweismittel wurden drei Fotos, zwei Bestätigungsschreiben und eine Kopie der Taskara des Vaters des Gesuchstellers eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG). 2. 2.1 Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob überhaupt auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. Über den Wegweisungsvollzugspunkt wurde materiell letztmals in der Verfügung des BFM vom 15. März 2012 befunden. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses und mithin aus formellen Gründen mit Urteil vom 1. Juni 2012 nicht eingetreten. Es liegt somit kein materieller Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vor, der in Revision gezogen werden könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8, 2004 Nr. 13). 2.2 Allerdings wurde im Rahmen der im Beschwerdeverfahren ergangenen Zwischenverfügungen vom 23. April 2012 respektive 24. Mai 2012 der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Die Erwägungen in der jeweiligen Begründung zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde weisen dabei einen materiell-rechtlichen Gehalt auf. Inwiefern diese Erwägungen - indirekt durch Anfechtung des aufgrund der Zwischenverfügung resultierenden Prozessurteils - einer revisionsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden können, kann jedoch offen bleiben, da - ungeachtet der Frage, ob auf das Gesuch überhaupt einzutreten ist - die materielle Begründetheit des "Revisionsgesuchs" ohnehin zu verneinen ist. 2.3 Der Gesuchsteller reichte in seiner Eingabe drei Fotos, welche seine Verwandten in der Stadt Z._______ (Iran) zeigen würden, eine Bestätigung eines iranischen Arztes, eine weitere Bestätigung verschiedener Nachbarn und wichtiger Personen aus dem Bezirk, in welchem die Eltern des Gesuchstellers leben würden sowie eine Kopie der Taskara seines Vaters ein. Als Revisionsgrund macht der Gesuchsteller somit neue entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. 2.4 Den neu eingereichten Beweismitteln kommt keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neu angerufenen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Die neuen Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie zur Annahme der Unzumutbarkeit der Wegweisung hätten führen können. Dies ist zu verneinen. Aus den Fotos ist keine Verbindung zum tatsächlichen Aufenthalt (im Sinne von dauerhaftem Wohnsitz) der Verwandten des Beschwerdeführers in Z._______ ersichtlich. Gleiches gilt betreffend die eingereichten Bestätigungsschreiben, welchen aufgrund der leichten Manipulierbarkeit ebenfalls kein entscheidender Beweiswert zukommt. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: