Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juli 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Im Rahmen der dortigen Befragung zu seinen Personalien sowie - summarisch - den Asylvorbringen erklärte er, er sei in der Provinz Helmand geboren und ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens. Im Rahmen der Anhörung vom 24. September 2007 korrigierte er seine Herkunftsangaben insofern, als er geltend machte, er stamme aus dem in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori gelegenen Dorf C._______. Mit Verfügung vom 27. September 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6680/2007 vom 15. Januar 2009 ab. B. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar nach Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei und es sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, es sei ihm zwischenzeitlich gelungen, eine beglaubigte Taskara aus Afghanistan senden zu lassen, weshalb seine Herkunft aus Ghazni glaubhaft gemacht sei. Diese Provinz werde von der Rechtsprechung als unsicher eingeschätzt, weshalb dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. C. Das Bundesamt überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009 mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Titel eines Revisionsgesuches. Mit Urteil D-6767/2009 vom 25. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mangels Leistung des dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenvorschusses nicht ein und überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009 zurück an das BFM zur Prüfung, ob ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 - eröffnet am 24. Dezember 2009 - wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. September 2007 fest. Zudem erhob das Bundesamt eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2009 sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Aussetzung des Vollzuges und Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, ebenso die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.- bis zum 11. Februar 2010 eingeräumt. G. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Februar 2010 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 bekräftigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerdebegehren und kündigte die Einreichung eines weiteren Beweismittels (Briefumschlag) an. Dieses ging am 18. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Das Ausländeramt des Kantons D._______ erkundigte sich mit Fax-Eingabe vom 28. Dezember 2010 nach der Vollstreckbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 wurde dem Ausländeramt mitgeteilt, die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 habe nach wie vor Gültigkeit. J. Mit Fax-Eingabe vom 8. März 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in der Hauptsache beantragen, es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ein sofortiger Vollzugsstopp zu verfügen, das Ausländeramt D._______ sei anzuweisen, die für den 9. März 2011 angesetzte Ausschaffung zu stoppen und es sei die Haftentlassung des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer begründete seine Begehren zusammengefasst mit seiner Herkunft aus der Provinz Ghazni sowie der allgemeinen Verschlechterung der Situation in ganz Afghanistan. K. Mit Verfügung vom 8. März 2011 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort aus. L. Mit Schreiben vom 24. März 2011 bedankte sich der Beschwerdeführer für die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und teilte mit, er bemühe sich um den Erhalt von Identitätspapieren aus seinem Heimatland. M. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2011 eine Originaltaskara des Beschwerdeführers sowie ihre Honorarnote zu den Akten.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 4.1. Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die eingereichte Kopie der afghanischen Identitätskarte vermöge die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Ghazni nicht nachzuweisen, weshalb die behauptete Herkunft nicht feststehe. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei zwar angespannt, dennoch sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation seiner Familienangehörigen in Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh) stehe dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nicht entgegen. Zum einen handle es sich um eine nicht näher belegte Behauptung, zum anderen habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 4.2. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene entgegen, beim eingereichten Beweismittel handle es sich nicht um eine blosse Kopie der Taskara, sondern eine Kopie mit Originalbeglaubigung der zuständigen Behörde in Jaghori, des Ausstellungs-ortes der Originaltaskara. Durch diese Beglaubigung erhöhe sich der Beweiswert des Dokumentes erheblich. Der Beschwerdeführer könne die Herkunft des Dokumentes beschreiben, was auch die benötigte Zeit für die Beschaffung erkläre. Zudem habe er bereits im ersten Asylverfahren zugegeben, bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben, was er sehr bereue. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe der Beschwerdeführer nunmehr seine Identität glaubhaft gemacht. Des Weiteren wies er darauf hin, dass er zwar über Verwandte in Mazar-i-Sharif verfüge, doch lebten diese dort als Flüchtlinge in äusserst beengten Verhältnissen. Es bestehe für ihn kein gesicherter Wohnraum. Es sei ihm allerdings nicht möglich, diese Verhältnisse zu belegen. Zudem obliege es auch nicht dem Beschwerdeführer, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beweisen. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gefährdungssituation ist nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818, BVGE 2009/2 E. 9.2.1). 5.3.2. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie 2006 Nr. 9). Aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der dortigen Verhältnisse unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden sei (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1.-9.7.). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage habe sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen seien. In ländlichen Gebieten würden sich die Verhältnisse grossmehrheitlich als absolut prekär erweisen, während zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen sei, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert habe. Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass in Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Wegweisungsvollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im Einzelfall erweise, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei, sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfüge. Offengelassen wurde im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (vgl. a.a.O. E. 9.8.-9.9.). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 wurde bezüglich der Stadt Herat erkannt, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern begünstigende Umstände vorliegen, als zumutbar zu erachten ist. 5.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus der Provinz Ghazni. Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte Originaltaskara erscheint die behauptete Herkunft als möglich, auch wenn die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts seiner früheren Falschangabe beeinträchtigt ist. Gemäss der oben dargelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Ghazni auszugehen. Wie im Folgenden dargelegt wird, steht dem Beschwerdeführer jedoch eine Aufenthaltsalternative in Afghanistan zur Verfügung. Aus diesem Grund braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend über die Herkunft des Beschwerdeführers entschieden zu werden. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hält sich seine Familie (seine Eltern sowie [...] Geschwister) in Mazar-i-Sharif auf, wohnhaft sind sie bei einem Onkel väterlicherseits (vgl. A 10/9 S. 2 ff. sowie Beschwerdeverfahren act. 10). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zumutbar erweist. 5.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 mit der aktuellen Situation in Mazar-i-Sharif auseinandergesetzt. Dabei gelangte das Gericht zur Auffassung, dass die Situation in Mazar-i-Sharif - unter Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan - überwiegend als stabil anzusehen sei. Hinsichtlich der humanitären Situation in Mazar-i-Sharif sei festzuhalten, dass sich aus den konsultierten Länder- und Themenberichten nicht ergebe, dass diese wesentlich schlechter sei als diejenige in Kabul. In Anbetracht dieser Umstände erscheine die Lage in der Stadt Mazar-i-Sharif mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es rechtfertige sich nicht, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen. Zudem verfüge die Stadt Mazar-i-Sharif auch über einen Flughafen, der von Kabul, Herat, Dubai und Teheran angeflogen werde. 5.3.5. Vorliegend ergeben sich aus den Akten zudem - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben - keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif als unzumutbar zu erachten. Wie bereits vorstehend erwähnt, wohnen nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern sowie seine [...] Geschwister ([...] Brüder und [...]) bei seinem Onkel väterlicherseits in Mazar-i-Sharif. Damit verfügt der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei der Integration behilflich sein dürfte. Dabei erscheint nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer ebenfalls im Haus seines Onkel wird wohnen können, es ist aber davon auszugehen, dass seine Familie, welche sich bereits mehrere Jahre dort aufhält und mit welcher er in Kontakt steht, zumindest um eine Wohnmöglichkeit besorgt sein kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat. Der junge, ledige Beschwerdeführer ist - gemäss den Akten - gesund. Nachdem er darlegte, seine [...] Brüder seien erwerbstätig (vgl. A 10/9 S. 3 und Beschwerdeverfahren act. 10), ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm selber nicht gelingen sollte, eine Arbeit zu finden. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit des Bezuges von Rückkehrhilfe im Sinne einer Starthilfe hingewiesen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass auch der alleinige Hinweis des Beschwerdeführers, die Brüder seiner Freundin hätten ihm nicht verziehen und wüssten, dass seine Familie in Mazar-i-Sharif wohne, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen. Somit ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Entscheid des BFM - auch in Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung beziehungsweise der ablehnende Wiedererwägungsentscheid zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Der am 8. März 2011 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
E. 8 Das vom Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 abgewiesen. Mit ihrer Eingabe vom 8. März 2011 (Gesuch um Anordnung des Vollzugsstopps) ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ohne dieses erneute Gesuch allerdings zu begründen. Da der Beschwerdeführer den ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 auferlegten Kostenvorschuss am 11. Februar 2010 geleistet hatte und das neue Gesuch unbegründet blieb, ist auf dieses nicht einzutreten.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 10 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte Originaltaskara ist zuhanden des BFM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom 8. März 2011 wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die auf Beschwerdeebene nachgereichte Originaltaskara wird zuhanden des BFM sichergestellt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-435/2010 Urteil vom 30. Januar 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Tilla Jacomet, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juli 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Im Rahmen der dortigen Befragung zu seinen Personalien sowie - summarisch - den Asylvorbringen erklärte er, er sei in der Provinz Helmand geboren und ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens. Im Rahmen der Anhörung vom 24. September 2007 korrigierte er seine Herkunftsangaben insofern, als er geltend machte, er stamme aus dem in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori gelegenen Dorf C._______. Mit Verfügung vom 27. September 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6680/2007 vom 15. Januar 2009 ab. B. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar nach Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei und es sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, es sei ihm zwischenzeitlich gelungen, eine beglaubigte Taskara aus Afghanistan senden zu lassen, weshalb seine Herkunft aus Ghazni glaubhaft gemacht sei. Diese Provinz werde von der Rechtsprechung als unsicher eingeschätzt, weshalb dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. C. Das Bundesamt überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009 mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Titel eines Revisionsgesuches. Mit Urteil D-6767/2009 vom 25. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mangels Leistung des dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenvorschusses nicht ein und überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009 zurück an das BFM zur Prüfung, ob ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 - eröffnet am 24. Dezember 2009 - wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. September 2007 fest. Zudem erhob das Bundesamt eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2009 sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Aussetzung des Vollzuges und Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, ebenso die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.- bis zum 11. Februar 2010 eingeräumt. G. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Februar 2010 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 bekräftigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerdebegehren und kündigte die Einreichung eines weiteren Beweismittels (Briefumschlag) an. Dieses ging am 18. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Das Ausländeramt des Kantons D._______ erkundigte sich mit Fax-Eingabe vom 28. Dezember 2010 nach der Vollstreckbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 wurde dem Ausländeramt mitgeteilt, die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 habe nach wie vor Gültigkeit. J. Mit Fax-Eingabe vom 8. März 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in der Hauptsache beantragen, es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ein sofortiger Vollzugsstopp zu verfügen, das Ausländeramt D._______ sei anzuweisen, die für den 9. März 2011 angesetzte Ausschaffung zu stoppen und es sei die Haftentlassung des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer begründete seine Begehren zusammengefasst mit seiner Herkunft aus der Provinz Ghazni sowie der allgemeinen Verschlechterung der Situation in ganz Afghanistan. K. Mit Verfügung vom 8. März 2011 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort aus. L. Mit Schreiben vom 24. März 2011 bedankte sich der Beschwerdeführer für die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und teilte mit, er bemühe sich um den Erhalt von Identitätspapieren aus seinem Heimatland. M. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2011 eine Originaltaskara des Beschwerdeführers sowie ihre Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 4.1. Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die eingereichte Kopie der afghanischen Identitätskarte vermöge die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Ghazni nicht nachzuweisen, weshalb die behauptete Herkunft nicht feststehe. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei zwar angespannt, dennoch sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation seiner Familienangehörigen in Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh) stehe dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nicht entgegen. Zum einen handle es sich um eine nicht näher belegte Behauptung, zum anderen habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 4.2. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene entgegen, beim eingereichten Beweismittel handle es sich nicht um eine blosse Kopie der Taskara, sondern eine Kopie mit Originalbeglaubigung der zuständigen Behörde in Jaghori, des Ausstellungs-ortes der Originaltaskara. Durch diese Beglaubigung erhöhe sich der Beweiswert des Dokumentes erheblich. Der Beschwerdeführer könne die Herkunft des Dokumentes beschreiben, was auch die benötigte Zeit für die Beschaffung erkläre. Zudem habe er bereits im ersten Asylverfahren zugegeben, bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben, was er sehr bereue. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe der Beschwerdeführer nunmehr seine Identität glaubhaft gemacht. Des Weiteren wies er darauf hin, dass er zwar über Verwandte in Mazar-i-Sharif verfüge, doch lebten diese dort als Flüchtlinge in äusserst beengten Verhältnissen. Es bestehe für ihn kein gesicherter Wohnraum. Es sei ihm allerdings nicht möglich, diese Verhältnisse zu belegen. Zudem obliege es auch nicht dem Beschwerdeführer, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beweisen. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gefährdungssituation ist nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818, BVGE 2009/2 E. 9.2.1). 5.3.2. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie 2006 Nr. 9). Aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der dortigen Verhältnisse unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden sei (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1.-9.7.). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage habe sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen seien. In ländlichen Gebieten würden sich die Verhältnisse grossmehrheitlich als absolut prekär erweisen, während zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen sei, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert habe. Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass in Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Wegweisungsvollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im Einzelfall erweise, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei, sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfüge. Offengelassen wurde im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (vgl. a.a.O. E. 9.8.-9.9.). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 wurde bezüglich der Stadt Herat erkannt, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern begünstigende Umstände vorliegen, als zumutbar zu erachten ist. 5.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus der Provinz Ghazni. Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte Originaltaskara erscheint die behauptete Herkunft als möglich, auch wenn die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts seiner früheren Falschangabe beeinträchtigt ist. Gemäss der oben dargelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Ghazni auszugehen. Wie im Folgenden dargelegt wird, steht dem Beschwerdeführer jedoch eine Aufenthaltsalternative in Afghanistan zur Verfügung. Aus diesem Grund braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend über die Herkunft des Beschwerdeführers entschieden zu werden. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hält sich seine Familie (seine Eltern sowie [...] Geschwister) in Mazar-i-Sharif auf, wohnhaft sind sie bei einem Onkel väterlicherseits (vgl. A 10/9 S. 2 ff. sowie Beschwerdeverfahren act. 10). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zumutbar erweist. 5.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 mit der aktuellen Situation in Mazar-i-Sharif auseinandergesetzt. Dabei gelangte das Gericht zur Auffassung, dass die Situation in Mazar-i-Sharif - unter Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan - überwiegend als stabil anzusehen sei. Hinsichtlich der humanitären Situation in Mazar-i-Sharif sei festzuhalten, dass sich aus den konsultierten Länder- und Themenberichten nicht ergebe, dass diese wesentlich schlechter sei als diejenige in Kabul. In Anbetracht dieser Umstände erscheine die Lage in der Stadt Mazar-i-Sharif mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es rechtfertige sich nicht, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen. Zudem verfüge die Stadt Mazar-i-Sharif auch über einen Flughafen, der von Kabul, Herat, Dubai und Teheran angeflogen werde. 5.3.5. Vorliegend ergeben sich aus den Akten zudem - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben - keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif als unzumutbar zu erachten. Wie bereits vorstehend erwähnt, wohnen nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern sowie seine [...] Geschwister ([...] Brüder und [...]) bei seinem Onkel väterlicherseits in Mazar-i-Sharif. Damit verfügt der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei der Integration behilflich sein dürfte. Dabei erscheint nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer ebenfalls im Haus seines Onkel wird wohnen können, es ist aber davon auszugehen, dass seine Familie, welche sich bereits mehrere Jahre dort aufhält und mit welcher er in Kontakt steht, zumindest um eine Wohnmöglichkeit besorgt sein kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat. Der junge, ledige Beschwerdeführer ist - gemäss den Akten - gesund. Nachdem er darlegte, seine [...] Brüder seien erwerbstätig (vgl. A 10/9 S. 3 und Beschwerdeverfahren act. 10), ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm selber nicht gelingen sollte, eine Arbeit zu finden. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit des Bezuges von Rückkehrhilfe im Sinne einer Starthilfe hingewiesen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass auch der alleinige Hinweis des Beschwerdeführers, die Brüder seiner Freundin hätten ihm nicht verziehen und wüssten, dass seine Familie in Mazar-i-Sharif wohne, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen. Somit ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Entscheid des BFM - auch in Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung beziehungsweise der ablehnende Wiedererwägungsentscheid zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Der am 8. März 2011 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
8. Das vom Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 abgewiesen. Mit ihrer Eingabe vom 8. März 2011 (Gesuch um Anordnung des Vollzugsstopps) ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ohne dieses erneute Gesuch allerdings zu begründen. Da der Beschwerdeführer den ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 auferlegten Kostenvorschuss am 11. Februar 2010 geleistet hatte und das neue Gesuch unbegründet blieb, ist auf dieses nicht einzutreten.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
10. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte Originaltaskara ist zuhanden des BFM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom 8. März 2011 wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die auf Beschwerdeebene nachgereichte Originaltaskara wird zuhanden des BFM sichergestellt.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: