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D-4577/2006

D-4577/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein aus X._______ in der Provinz Adiyaman stammender türkischer Kurde, versuchte nach eigenen Angaben erstmals im Juni 2004 in die Schweiz einzureisen. Die Grenzbeamten verweigerten ihm die Einreise und wiesen ihn nach Österreich zurück, wo er gemäss den vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2004 ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens wurde er am 27. Juli 2004 in die Slowakei überstellt, wo er zuvor unter ande-rer Identität ein Asylgesuch eingereicht hatte; das österreichische Asylverfahren wurde am 5. August 2004 eingestellt. Vor dem Abschluss des slowakischen Asylverfahrens kehrte er - da gemäss dem Schlepper die Routen in die Schweiz gesperrt gewesen seien - illegal nach Istanbul zurück. Zwei bis drei Monate will er in einer Hütte in den Bergen gelebt haben, bevor er am 25. November 2004 seine Heimat mithilfe des Schleppers erneut verliess. Auf dem Landweg gelangte er durch ihm unbekannte Länder am 29. November 2004 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Z._______ vom 6. Dezember 2004 und der Direktanhörung vom 10. Dezember 2004 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Familie werde seit 1990 wegen Unterstützung der Kurdischen Arbeiterpartei PKK unter Druck gesetzt. Im Jahr 1990 seien drei seiner Neffen in die Berge gegangen. Einige Verwandte hätten sich der PKK angeschlos-sen. Sie hätten sich in seiner Region aufgehalten, weshalb seine Fa-milie sie unterstützt habe. Zu Beginn habe sein Cousin E._______ (N ...) sie unterstützt, bis die Behörden davon erfahren hätten und er in die Schweiz geflüchtet sei. In der Folge habe der Bruder von E._______, F._______ (N ...), welcher gleichzeitig der Cousin und Schwager des Beschwerdeführers (Ehemann der älteren Schwester) ist, die Hilfeleistungen fortgesetzt, bis er im Jahr 2000 oder 2001 ebenfalls in die Schweiz geflohen sei. Die Schwester des Be-schwerdeführers, G._______, sei ihrem Ehemann F._______ 2003 in die Schweiz gefolgt. Von 1993 bis 2001 sei er - der Beschwerdeführer - wegen der Tötung seines Bruders im Gefängnis gewesen. Es sei ein Unfall gewesen -[Schilderung des Vorfalls]. Er sei zu Unrecht zu 20 Jahren Haft verurteilt worden, da er die Demokratische Volkspartei HADEP unterstützt habe, der damalige Gemeindepräsident hingegen der Republikanischen Volkspartei CHP angehört und den Richter gut gekannt habe. Die CHP habe sich an seiner Familie rächen wollen, weil diese die PKK unterstütze. Im Dezember 2000, nach Verbüssung eines Drittels der Strafe und aufgrund einer Amnestie, sei er vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach der Haftentlassung habe er durch Vermittlung seines Schwagers begonnen, die PKK-Leute mit Lebensmitteln zu versorgen. Er sei im-mer unter Beobachtung der Behörden gestanden sowie ständig beläs-tigt und nach der Adresse seiner Cousins E._______ und F._______ gefragt worden. Nach der Ausreise seiner älteren Schwester hätten ihn die Gendarmen bei seiner Rückkehr ins Dorf während fünf Tagen in Untersuchungshaft gesetzt und gefoltert. Er sei beschimpft und unter anderem auf den Kopf geschlagen worden, wovon er immer noch eine Narbe habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, die Terroristen zu unterstüt-zen oder ihnen bei der Flucht behilflich zu sein, und hätten ihn wie ei-nen PKK-Anhänger behandelt. Vor der Entlassung hätten sie ihn einem Gefängnisarzt vorgeführt und ihm unter Todesdrohungen verboten, einen Privatarzt aufzusuchen, der die Folterspuren hätte bestätigen können. Schon zuvor sei er zwei- bis dreimal während jeweils zwei bis drei Tagen in Untersuchungshaft gewesen, wobei er Schläge und Elek-troschocks bekommen habe. Wäre er in der Türkei geblieben, hätten ihn die Gendarmen früher oder später getötet und dann behauptet, ei-ner seiner Brüder sei der Täter gewesen. Bei den letzten Lokalwahlen im März 2004 habe er die DEHAP (Nachfolgeorganisation der HADEP) beziehungsweise die Sozialdemokra-tisch Populistische Partei SHP unterstützt. Deshalb sei er von den lo-kalen Polizeibehörden belästigt und sogar mit dem Tode bedroht wor-den, falls er seine Parteitätigkeit fortsetze. Der Gemeindepräsident von Kömür - ein Mitglied der DEHAP - habe ihm zu einer Anzeige geraten, worauf er aber verzichtet habe, nachdem ihm der Rechtsanwalt und frühere Präsident des Menschenrechtsvereins, H._______, davon abgeraten habe. Etwa eine Woche vor seiner Flucht sei er ins Nachbardorf zu seinen Äckern gegangen und habe von dort aus mit dem Esel in den Bergen Holz geholt. Ein Dorfschützer habe dem Pos-tenkommandanten mitgeteilt, er bringe der PKK Lebensmittel, worauf die Soldaten eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt und seiner Frau gesagt hätten, er müsse sich nach seiner Rückkehr sofort auf dem Posten melden. Der Dorfvorsteher habe ihr gesagt, dass ihr Ehe-mann dieses Mal nicht mehr freikommen würde. Seine Frau habe ihn gewarnt, weshalb er gar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor-derungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigen-schaft von Art. 3 AsylG stand. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2005 an die vormalige Schweizeri-sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei auf-zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Un-zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be-schwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2005 sowie zwei Beweismittel zu den Akten: eine Quittung über die Bezahlung von 5 Millionen türkische Lira an die DEHAP vom 13. September 2003 im Original sowie ein Bestätigungsschreiben des DEHAP-Gemeindepräsidenten von X._______ vom 16. Februar 2004 (in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2005 hiess der zuständige In-struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlas-sung. G. Mit Eingabe vom 25. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Übersetzung der obgenannten Quittung der DEHAP, das Original des obgenannten Schreibens vom 16. Februar 2004 mit deut-scher Übersetzung sowie eine Nüfus-Kopie nach. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2005 zur Replik zugestellt. I. Mit Eingabe vom 23. März 2005 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid we-sentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 22. April 2005 reichte der Beschwerdeführer ein in der Replik in Aussicht gestelltes Bestätigungsschreiben des Kreisverantwortlichen der DEHAP Adiyaman zur Echtheit der obgenannten Quittung mit deutscher Übersetzung ein. II. K. Am 13. September 2008 verliess B._______, türkische Kurdin aus W._______ und Ehefrau des Beschwerdeführers, zusammen mit dem gemeinsamen fünfjährigen Sohn C._______ die Türkei und gelangte mit einem Auto über Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 16. September 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am 18. September 2008 in Z._______ ein Asylgesuch stellte. L. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vom 26. September 2008 und der Direktanhörung vom 31. Oktober 2008 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach der Ausreise ihres Mannes habe die Polizei bei ihr regel-mässig nach ihm gefragt und sei dann jeweils wieder gegangen. Einmal sei sie auf dem Polizeiposten festgehalten worden; danach habe sie das Heimatdorf ihres Mannes, X._______, verlassen und seither bei ihren Eltern in Y._______ gewohnt. Auch dort sei die Polizei ein paar Mal vorbeigekommen und habe nach ihrem Ehemann gefragt. Am 21. März 2008 habe sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter und ihren Schwägerinnen an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Sie seien fest-genommen und eine Woche (Akte A23 S. 4) beziehungsweise einige Tage lang (A33 S. 5) festgehalten worden. Man habe ihr ein paar Fra-gen gestellt. Wegen ihres Kindes und weil die Polizei gesehen habe, dass sie unschuldig sei, habe man sie schliesslich freigelassen. Von der Familie ihres Mannes seien fünf oder sechs Personen festgenommen worden. Sie habe Angst gehabt, dass die Polizei wieder vor-beikommen würde, und ihr Kind sei immer traurig gewesen, weil es seinen Vater, den es seit dem Alter von 15 Monaten nicht mehr gesehen habe, sehr vermisst habe. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen; ihre Eltern hätten sich nie mit Politik beschäftigt und nie Probleme mit den Behörden gehabt. In der Schule hätten sie nie gesagt, dass sie Kurden seien. Ihre Cousinen und Cousins mütterlicherseits hätten sich nirgends eingemischt und seien in die Berge entführt und vor zehn Jahren umgebracht worden. Deshalb habe sie Angst und halte sich von allem fern. M. Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da sie keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und Befürchtungen vor künftiger asylrelevanter staatlicher Verfolgung nicht begründet seien. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr und ihrem Sohn Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und Un-zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung ihres Verfahrens (D-...) mit dem hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters (D-...), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage fand ein Internetartikel vom 10. April 2008 über die Newroz-Feierlichkeiten in Kurdistan Eingang in die Akten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2009 hiess der zuständige In-struktionsrichter den Antrag auf Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. P. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, D._______. Diese wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das vormalige Bun-desamt für Flüchtlinge (BFF) beziehungsweise das heutige Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutre-ten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2004 lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, dessen Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG stand. Für das BFF ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der vorzeitigen Haftentlassung und der Festnahme im Zusam-menhang mit der Ausreise seiner Schwester die PKK mit Lebensmit-teln beliefert haben will, da eine solche Unterstützung sowohl für ihn als auch für die PKK geradezu riskant und leichtsinnig gewesen wäre. Das Bundesamt bezweifelt auch die geltend gemachte Razzia im Haus des Beschwerdeführers kurz vor dessen (erster) Ausreise. Die Behör- den hätten gewusst, dass er das Dorf verlassen hatte, angeblich um die PKK mit Lebensmitteln zu beliefern. Hätten sie ihn tatsächlich fest-nehmen wollen, hätten sie mit der Hausdurchsuchung bis zu seiner Rückkehr ins Dorf zugewartet. Zudem seien die Angaben des Be-schwerdeführers darüber, wie seine Frau ihn vor einer Rückkehr ge-warnt habe, widersprüchlich. Zunächst habe er gesagt, er sei vom Nachbardorf aus mit dem Esel in die Berge gegangen, um Holz zu sammeln. Auf die Nachfrage des Sachbearbeiters, wie seine Frau ihn dort habe erreichen können, antwortete er, er sei nach Hause zurück-gekehrt und seine Frau habe ihn gewarnt, als er dabei gewesen sei, die Last abzuladen. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimthei-ten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Weiter führte das Bundesamt aus, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftstrafe und aufgrund seiner Cousins E._______ und F._______ sowie der Ausreise seiner Schwes-ter Schikanen seitens der Behörden erlitten habe. Den Akten seien je-doch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er über seine Hei-matregion hinaus - wo er durch die verbüsste Haftstrafe und seine Fa-milie bekannt sei - behördlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Die Vorinstanz sieht sich in dieser Annahme dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Ausreise wieder nach Istanbul zu-rückgekehrt sei. Lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-nahmen könne er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen und sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz an-gewiesen. Damit hielten seine Vorbringen auch den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Rechtsmit-teleingabe im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Aktivitäten gegen die Unter- drückung der Kurden und zur Unterstützung einer legalen beziehungs-weise illegalen Partei ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfol-gung ausgesetzt gewesen, weshalb die Furcht vor zukünftiger Verfol- gung objektiv erscheine und als sehr wahrscheinlich betrachtet werden könne. Seine seit Jahren politisch aktiven Verwandten seien immer wieder von den Behörden inhaftiert, unter Druck gesetzt, gefoltert und angeklagt worden. Er selbst sei gezielt und wiederholt von der Polizei oder der Gendarmerie gesucht, diskriminiert, schikaniert, bedroht und unter Druck gesetzt worden. Seit Jahren habe er in ständiger Angst und unter einem unerträglichen psychischen Druck gelebt. Dass er die PKK nach seiner Freilassung unterstützt habe, sei durchaus nachvoll-ziehbar. Er sei unbegründet und ganz nach Lust und Laune von den Behörden abgeführt, beschimpft und gefoltert worden und habe sich dagegen durch aktive Unterstützung der kurdischen Partei gewehrt. Bei seiner Rückkehr in die Türkei (nach der ersten missglückten Ein-reise in die Schweiz) habe er aus Angst vor den Behörden einige Mo-nate ohne Kontakt mit der Aussenwelt in einer Hütte in den Bergen verbracht. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative be-streitet der Beschwerdeführer. Da er von staatlichen Organen gesucht werde, drohten ihm im ganzen Land Verfolgungsmassnahmen und Nachteile. Wo auch immer er seine Personalien in einer Kontrolle of-fenlegen müsste, würde er sofort festgenommen.

E. 4.1.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die eingereichten Beweismittel seien nicht tauglich, um einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. So sei auf dem angeblichen Kassa-Beleg der DEHAP (welcher die Bezahlung des Mitgliederbeitrages durch den Be-schwerdeführer im September 2003 bestätigt und damit dessen Mit-gliedschaft bei dieser Partei beweisen soll) ein Teil des Parteinamens falsch geschrieben ("Demoktarik Halk Partisi" statt "Demokratik Halk Partisi"). Das BFM bezweifelt daher nicht nur die Echtheit des Origi-nals, welches dem Beleg zugrunde liegt, sondern auch die Mitglied-schaft des Beschwerdeführers in dieser Partei. Die Authentizität des Schreibens des Gemeindepräsidenten bezweifelt das Bundesamt aus verschiedenen Gründen ebenfalls: Im an die Provinzregierung in Adi-yaman gerichteten Schreiben rüge der Gemeindepräsident das Verhal-ten von Gendarmerie und Polizei während des Wahlkampfes. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Originalschreiben sich im Besitz des Beschwerdeführers befinde, der doch gar nicht dessen Adressat sei. Zudem sei die unbeholfene Handschrift einem solchen Schreiben unangemessen, und es erwähne nur den Beschwerdeführer nament-lich, nicht aber die übrigen, in gleicher Weise betroffenen Personen. Ein politisches Engagement während den Wahlen 2004 sei aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zweifelhaft. Eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung des Beschwerdeführers vor der ersten Ausreise im Juni 2004 bezweifelt das BFM wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen und fühlt sich in dieser Einschätzung durch die Tatsache bestärkt, dass er im Jahre 2004 freiwillig aus der Slowakei in die Türkei zurückgekehrt sei, ohne den Ausgang des slo-wakischen Asylverfahrens abzuwarten. Das Vorliegen einer Reflexverfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ei-ner politisch aktiven Familie bestreitet die Vorinstanz in der Vernehm-lassung entschieden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusam-menhang die Namen mehrerer Cousins mit demselben Familiennamen und von Cousins mit anderen Familiennamen sowie seine Schwester genannt, welche mit einem dieser Cousins verheiratet sei. Sie habe gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl erhalten. Der Be-schwerdeführer habe nur einen einzigen Vorfall nach der Ausreise sei-ner Schwester im Sommer 2003 geschildert. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er in der Folge gezielten Schikanen seitens der Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen sei.

E. 4.1.4 In der Replik verweist die Rechtsvertreterin auf die bereits bei der Empfangsstelle gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu langjähriger Reflexverfolgung wegen politischen Aktivitäten seiner Familie. Das Schreiben des Gemeindepräsidenten habe sich nicht an den Beschwerdeführer selbst gerichtet; es sei ihm zur Weiterleitung wegen der beabsichtigten Strafanzeige ausgehändigt worden. Da ihm sein türkischer Rechtsanwalt davon abgeraten habe, eine Strafanzeige einzureichen, habe der Beschwerdeführer das Dokument nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Bezüglich des Belegs über die Bezah-lung des Mitgliederbeitrags an die DEHAP wird festgehalten, dass der Parteiname auf den beiden Stempeln richtig geschrieben sei, und eine Bestätigung der Echtheit in Aussicht gestellt. In dem am 22. April 2005 eingereichten handschriftlichen Schreiben vom 24. März 2005 mit deutscher Übersetzung bestätigt der Kreisverantwortliche der DEHAP Adiyaman, dass die Quittung der Partei gehöre und es sich beim Par-teinamen "Demoktarik" um einen "Druckereifehler" handle.

E. 4.1.5 Da der Beschwerdeführer geltend macht, sowohl aufgrund eige-ner politischer Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt zu werden als auch aufgrund der politischen Aktivitäten von Familienmit-gliedern, ist im Folgenden die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Verfol-gungsvorbringen sowohl unter dem Aspekt der geltend gemachten ei-genen politischen Aktivitäten (vgl. E. 4.2) als auch unter dem Aspekt der Reflexverfolgung (vgl. E. 4.3) zu prüfen.

E. 4.2.1 In den Anhörungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei 1993 im Zusammenhang mit dem Tod eines Bruders [...] zu Unrecht zu einer 20-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil der damalige Gemeindepräsident, ein Mitglied der CHP, den Richter aus Rache für die Unterstützung der DEHAP und der PKK durch den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie davon überzeugt habe, diesen zu einer hohen Gefängnisstrafe zu verurteilen. Damit machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren implizit einen Politmalus geltend; in der Beschwerde und der Replik äusserte er sich allerdings dazu nicht mehr. In den Anhörungen machte er widersprüch-liche Angaben zur Tötung des Bruders. In der Kurzbefragung sagte er, er habe seinen Bruder [Schilderung des Vorfalls], und der Staat habe ihm Absicht unterstellt, obwohl es ein Unfall gewesen sei (A1 S. 6); in der Direktanhörung stritt er diese Version ab und sagte aus, der eine Bruder sei [Schilderung des Vorfalls], und stellte die Gerichtsakten zur Untermauerung dieser Version in Aussicht (A8 S. 7 f.). Bis heute reich-te er jedoch keine Unterlagen zum Beweis für das behauptete Ge-richtsverfahren ein. Da weder die Durchführung eines Strafverfahrens noch ein entsprechendes Gerichtsurteil belegt sind, bestehen erhebli-che Zweifel an diesem Vorbringen, weshalb auch der geltend gemach-te Politmalus nicht geglaubt werden kann.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, nach der Haftentlassung 2000 oder 2001 durch die Vermittlung seines Cousins F._______ begonnen zu haben, die PKK mittels Lebensmittellieferun-gen zu unterstützen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die be-haupteten Unterstützungsleistungen an die PKK nach der angeblichen Haftentlassung nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft sind. Dass er die PKK trotz behördlicher Überwachung und dem Risiko, bei einer erneuten Straffälligkeit auch die Reststrafe absitzen zu müssen, unterstützt haben will, weil diese trotz seiner Bedenken darauf be-standen habe, ist in der Tat realitätsfremd. Seine diesbezügliche Moti-vation schilderte er zudem widersprüchlich. In der Direktanhörung sagte er, die Tatsache, dass die PKK ihn zu den Hilfeleistungen genö-tigt habe, sei mit ein Grund, weshalb er aus der Türkei geflüchtet sei (A8 S. 9). In der Beschwerde hingegen gab er an, mit der Unterstüt-zung der PKK habe er sich gegen die willkürliche Behandlung durch die Behörden wehren wollen. Seine angeblichen Unterstützungsleis-tungen an die PKK vermochte er im Übrigen nur sehr vage zu be-schreiben: "Ich brachte diesen Leuten Lebensmittel und solche Dinge" (A8 S. 5). Auch auf Nachfrage des Befragers nach den konkreten Hilfe-leistungen blieb er äusserst kurz angebunden: "Ich brachte ihnen Brot, manchmal verlangten sie auch Tee, Zucker oder Butter. Diese Lebens-mittel übergab ich ihnen an einem Punkt in den Bergen" (A8 S. 8). Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Warnung durch seine Frau nach der während einer vermuteten Hilfslieferung an die PKK durchgeführte Hausdurchsuchung dürfen aufgrund der Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der Direktanhörung (vgl. die Stellungnahme der Hilfswerksvertreterin im Anhang an das Protokoll der Anhörung vom 10. Dezember 2004) bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nicht überbewertet werden. Dennoch ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte mit der geltend gemachten Hausdurchsuchung bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers ins Dorf zugewartet hätten, wenn sie ihn tatsächlich hätten festnehmen wollen. Die erheblichen Zweifel des Bundesamtes an diesem Vorbingen sind daher berechtigt. Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich der geltend gemachten PKK-Unterstützung nicht zu entkräften. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Unterstützung der PKK ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein beziehungsweise begründete Furcht zu haben, künftiger Verfolgung ausgesetzt werden zu können, kann wegen mangelnder Substanziiertheit und aufgrund von Realitätsfremdheit nicht geglaubt werden.

E. 4.2.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund eines Engagements für die DEHAP als Wahlhelfer bei den Lokalwahlen vom März 2004 sei er Belästigungen und Todesdrohungen seitens der Poli-zei ausgesetzt gewesen. Der zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichte Beleg über die Bezahlung des Mitgliederbeitrags an die DEHAP, die Bestätigung der Echtheit dieses Belegs durch den Kreis-verantwortlichen der DEHAP Adiyaman sowie das Schreiben des DEHAP-Gemeindepräsidenten von X._______, welches die Parteimit-gliedschaft, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei und damit zusammenhängende Verfolgungshandlungen bestä-tigt, vermögen allenfalls eine - einfache - Mitgliedschaft bei dieser politischen Partei zu belegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Mitwirken als einfaches Mitglied dieser Organisation in der Regel für sich alleine nicht genügt, um flüchtlingsrechtlich relevante behördliche Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Bis anhin wurden in der Türkei nur exponierte Aktivisten der DEHAP für längere Zeit festgenommen, so etwa Angehörige des Parteikaders, Wahlkandidaten oder Anhänger, die sich aktiv an Kundgebungen beteiligt oder sich sonst in irgendeiner Weise prononciert für die Partei engagiert haben beziehungsweise der konkreten Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt worden sind. Die behaupteten Verfolgungsmassnahmen wegen Unterstützung der PKK sind gemäss obigen Erwägungen (E. 4.6.2) unglaubhaft. Für die Annahme, dem Beschwerdeführer würden - bei unterstellter Glaubhaftigkeit seiner Mitgliedschaft - wegen allenfalls für die vormals legale DEHAP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot noch Nachteile erwachsen, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht von einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgungsgefahr aufgrund des behaupteten politischen Engagements auszugehen. Die Annahme der Rechtsvertreterin, aus einer Vorverfolgung direkt auf das Vorhandensein begründeter objektiver Furcht vor künftiger Verfol-gung zu schliessen, geht hier aus zwei Gründen fehl. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Andererseits stellt eine bestehende Vorverfol-gung - würde sie denn glaubhaft vorgebracht - lediglich ein Indiz für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar.

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Fortführung der Praxis der ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im zitierten Urteil der ARK wird weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Familienangehörige müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sowie deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese Einschätzung wird durch verschiedene nach Publikation des zitierten ARK-Urteils erschienene Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei bestätigt (vgl. Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlings-hilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c-e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).

E. 4.3.2 Die geltend gemachten behördlichen Nachstellungen wegen sei-nen beiden Cousins E._______ und F._______ sowie wegen der Aus-reise seiner Schwester erscheinen zwar angesichts seines verwandt-schaftlichen Hintergrunds und des bekannten Vorgehens der türki-schen Behörden gegen als oppositionell eingestufte Familien nicht von vornherein unglaubhaft. Es mag zutreffen, dass sich die Sicherheits-kräfte bei ihm nach dem Verbleib seiner Schwester und seiner Cousins erkundigten und er allenfalls Behelligungen ausgesetzt war. Nicht sub-stanziiert und daher unglaubhaft sind hingegen seine Vorbringen, er sei mehrmals in Untersuchungshaft genommen und dabei gefoltert worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass er bei der Kurzbefragung der Frage des Sachbearbeiters, wie oft er in Untersuchungshaft gewe-sen sei, zunächst auswich, und dann weder anzugeben vermochte, ob er zwei- oder dreimal in Untersuchungshaft genommen worden sei, noch ob die Haft jeweils zwei oder drei Tage gedauert habe (A8 S. 6). Die Fragen nach den Erlebnissen in der Untersuchungshaft beantwor-tete er sehr knapp mit "Schläge, Beschimpfungen" oder "Nur Schläge, Elektroschocks" (A1 S. 6). Auch in der Direktanhörung blieben seine Angaben zu den behaupteten Misshandlungen sehr oberflächlich: "Ich wurde gefoltert. Am Kopf habe ich immer noch eine sichtbare Narbe." (A8 S. 5). Die geltend gemachte Untersuchungshaft sowie die dabei angeblich erfolgten Folterungen müssen aufgrund von fehlender Sub-stanz und mangels Realkennzeichen als unglaubhaft bezeichnet wer-den, zumal der Beschwerdeführer keine Traumatisierung mit allfälligen Erinnerungslücken geltend machte und den Akten auch keine Hinwei-se auf das Vorliegen solcher zu entnehmen sind. Allein der Umstand, dass fünf Cousins des Beschwerdeführers in den Jahren 1998 bis 2003 in der Schweiz politisches Asyl erhielten, vermag für sich allein nicht die Annahme einer begründeten Furcht zu rechtfertigen (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den politischen Aktivitäten seiner Verwand-ten für die PKK blieben auffällig vage und detailarm. Er gab lediglich an, drei (namentlich nicht genannte) Neffen seien in die Berge gegan-gen, beziehungsweise einige Verwandte hätten sich 1990 der PKK an-geschlossen (A1 S. 5; Akte A8 S. 5). Anlässlich der Befragung zur Per-son nannte er die Namen von fünf Cousins, welche in der Schweiz po-litisches Asyl erhielten sowie einer Schwester, welche aufgrund ihrer Ehe mit einem dieser Cousins gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl erhielt. In den Anhörungen äusserte er sich konkret nur zur PKK-Unterstützung durch seine beiden Cousins E._______ und F._______, und auch dazu nur sehr oberflächlich (A1 S. 5; A8 S. 5, 8). Gemäss eigenen Angaben wohnen die Mutter und vier Brüder in X._______, eine Schwester in W._______ und eine weitere Schwester in U._______ (A1 S. 3). Dass diese Familienangehörigen, insbesondere die vier Brüder, aufgrund ihrer Verwandtschaft zu den fünf in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebenden Cousins in asylrelevanter Weise behelligt worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass alle seine engsten Verwandten weiterhin von den türkischen Behörden unbehelligt in ihrer Herkunftsregion leben. Vor diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer als Einziger seiner nach wie vor in der Türkei lebenden Kernfamilie im behaupteten Ausmass in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein soll.

E. 4.3.3 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu bestätigen sind. Die vorge-brachten Asylgründe sind in ihrer Gesamtheit grösstenteils unsub-stanziiert, nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. An der Unglaub-haftigkeit der Vorbringen vermögen auch die sehr allgemein gehalte-nen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Der Umstand allein, dass Reflexverfolgung heute in der Türkei nach wie vor existiert, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, in seinem konkreten Fall eine bestehende oder drohende (Reflex)verfolgung oder bestehende oder befürchtete ernsthafte Nachteile in der Form eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft zu machen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 4.4.1 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 18. September 2008 lehnte das BFM mit der Begründung ab, ihre Vor-bringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten, da sie keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und Befürchtungen vor künftiger asylrelevanter staatlicher Verfolgung nicht begründet seien. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit be-hördlichen Nachforschungen über das plötzliche Verschwinden des Ehemannes sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Schikanen und Benachteiligungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen und auf dem Posten befragt worden sei. Da das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes in der Verfügung vom 14. De-zember 2004 verneint hatte, ging es jedoch nicht von regelmässigen Schikanen der Beschwerdeführerin seitens der Polizei aus. In dieser Auffassung sieht sich das Bundesamt auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach den Newroz-Feierlichkeiten im März 2008 bis zur Ausreise im September 2008 keinen Behördenkontakt mehr ge-habt und eine aktuelle Verfolgung verneint habe. Die geltend gemachte Festnahme nach den Newroz-Feierlichkeiten betrachtet die Vorinstanz nicht als gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Massnahme, da nicht nur sie festgenommen worden sei. Sie sei wieder entlassen worden, nachdem sie ihre Unschuld habe darlegen können, und es sei weder ein Haftbefehl erlassen noch ein Verfahren eröffnet worden.

E. 4.4.2 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die erlebten Diskriminierungen Belästi-gungen, Inhaftierungen und Repressionen seien intensiv genug, um asylrelevant zu sein. Sie sei wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit so-wie den politischen Aktivitäten des Ehemannes (Reflexverfolgung) - der mit der Partei für eine Demokratische Gesellschaft DTP eine mitt-lerweile nicht mehr legale Partei unterstütze - mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit wiederholt ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Das BFM habe die Festnahme und Befragung der Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes und anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten nicht bezweifelt, obwohl es die Vor-bringen des Ehemannes nicht geglaubt habe. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, habe objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die Furcht der Be-schwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung erscheine daher als ob-jektiv und sehr wahrscheinlich; eine inländische Fluchtalternative be-stehe nicht.

E. 4.4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (Vor-)Verfolgungshandlungen - eine Befragung zum Aufenthaltsort ihres Mannes auf dem Polizeipos-ten nach dessen Ausreise, mehrmalige Nachfragen zu Hause und nach ihrem Umzug im Elternhaus sowie eine Festnahme anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten in Adiyaman am 21. März 2008 - an der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität mangelt. Sie machte keinerlei Misshandlungen während den Befra-gungen geltend und gab an, die Behörden seien jeweils wieder gegan-gen, nachdem sie nach ihrem Mann gefragt hätten (A33 S. 7). Nach ih-rer Festnahme anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten habe man ihr ein paar Fragen gestellt und sie dann freigelassen, als feststand, dass sie unschuldig sei (A33 S. 7) - gemäss Kurzbefragung nach einer Woche (A23 S. 4); laut Direktanhörung nach ein paar Tagen (A33 S. 5). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden im Jahre 2008 - fast dreieinhalb Jahre nach der Ausreise ihres Man-nes - plötzlich gezielt gegen die Beschwerdeführerin vorgehen sollten. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, aktuell nicht bedroht oder verfolgt zu sein, sondern in erster Li-nie in die Schweiz gekommen zu sein, damit sie mit ihrem Ehemann beziehungsweise ihr Kind mit seinem Vater zusammenleben könnten (A23 S. 5, A33 S. 5, 7) - eine zwar durchaus nachvollziehbare, aber nicht asylrelevante Motivation. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen. Dass anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten vom 21. März 2008 2000 Personen festgenom-men wurden, bestätigt gerade die Einschätzung der Asylbehörden, die geltend gemachte Festnahme der Beschwerdeführerin sei keine ge-zielt gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahme gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-setzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-den zu können, entzieht zudem den Vorbringen der Beschwerdefüh-rerin, die Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihres Mannes gel-tend macht, ihre Grundlage.

E. 4.4.4 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und zu bestätigen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-setzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-den zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder demnach zu Recht abgelehnt. Deren Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltend-machung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). An dieser Einschätzung vermag die pauschale Aussage in den Rechtsmitteleingaben, das Leben der Beschwerde-führenden sei in der Türkei in Gefahr, nichts zu ändern, stellt sie doch eine unbelegte, reine Behauptung dar. Die in den Beschwerden aufge-führten Beispiele für eine "nicht menschenrechtskonforme Lage" der Kurden in der Türkei gehen nicht über Allgemeinplätze hinaus und wei-sen keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden auf. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzun-gen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Hei-matstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Beschwerdeführenden lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder bei einer Rückkehr eine kon-krete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine an-deren Hinweise, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben in seiner Herkunftsregion über viel eigenes Land (A8 S. 4, A23 S. 4) und war bis zur Ausreise in der Landwirtschaft tätig (A1 S. 3). Seine Mutter und vier Brüder leben im Heimatdorf X._______ in der Provinz Adiyaman (A1 S. 3, A8 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abge-schlossen und als Näherin in der Textilbranche gearbeitet (A 33 S. 4 f.). Ihre Eltern, eine Schwester und eine Schwägerin wohnen in ih-rer Heimatstadt W._______, drei Brüder leben in Ankara und V._______ (A23, S. 2 f., A33 S. 3). Beide verfügen somit über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in X._______ beziehungsweise in W._______. Den Akten sind keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden oder ihrer Kinder zu entnehmen. Somit ist davon auszugehen, dass sie in der Türkei für sich und ihre Kinder wieder eine tragfähige Existenz aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt sind die durch das BFM verfügte Wegweisungen zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2005 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutge-heissen, da es aufgrund der vorliegenden Konstellation nicht von vorn-herein als aussichtslos galt und angesichts der vierköpfigen Familie trotz - teilweiser - Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von deren Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen ist. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-lage: Originalschreiben vom 16. Februar 2004, Originalbeleg vom 13. September 2003, Originalschreiben vom 24. März 2005, mit deutscher Übersetzung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4577/2006 D-4420/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 18. Februar 2010 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 14. Dezember 2004 und des BFM vom 8. Juni 2009 / N [...]. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein aus X._______ in der Provinz Adiyaman stammender türkischer Kurde, versuchte nach eigenen Angaben erstmals im Juni 2004 in die Schweiz einzureisen. Die Grenzbeamten verweigerten ihm die Einreise und wiesen ihn nach Österreich zurück, wo er gemäss den vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2004 ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens wurde er am 27. Juli 2004 in die Slowakei überstellt, wo er zuvor unter ande-rer Identität ein Asylgesuch eingereicht hatte; das österreichische Asylverfahren wurde am 5. August 2004 eingestellt. Vor dem Abschluss des slowakischen Asylverfahrens kehrte er - da gemäss dem Schlepper die Routen in die Schweiz gesperrt gewesen seien - illegal nach Istanbul zurück. Zwei bis drei Monate will er in einer Hütte in den Bergen gelebt haben, bevor er am 25. November 2004 seine Heimat mithilfe des Schleppers erneut verliess. Auf dem Landweg gelangte er durch ihm unbekannte Länder am 29. November 2004 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Z._______ vom 6. Dezember 2004 und der Direktanhörung vom 10. Dezember 2004 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Familie werde seit 1990 wegen Unterstützung der Kurdischen Arbeiterpartei PKK unter Druck gesetzt. Im Jahr 1990 seien drei seiner Neffen in die Berge gegangen. Einige Verwandte hätten sich der PKK angeschlos-sen. Sie hätten sich in seiner Region aufgehalten, weshalb seine Fa-milie sie unterstützt habe. Zu Beginn habe sein Cousin E._______ (N ...) sie unterstützt, bis die Behörden davon erfahren hätten und er in die Schweiz geflüchtet sei. In der Folge habe der Bruder von E._______, F._______ (N ...), welcher gleichzeitig der Cousin und Schwager des Beschwerdeführers (Ehemann der älteren Schwester) ist, die Hilfeleistungen fortgesetzt, bis er im Jahr 2000 oder 2001 ebenfalls in die Schweiz geflohen sei. Die Schwester des Be-schwerdeführers, G._______, sei ihrem Ehemann F._______ 2003 in die Schweiz gefolgt. Von 1993 bis 2001 sei er - der Beschwerdeführer - wegen der Tötung seines Bruders im Gefängnis gewesen. Es sei ein Unfall gewesen -[Schilderung des Vorfalls]. Er sei zu Unrecht zu 20 Jahren Haft verurteilt worden, da er die Demokratische Volkspartei HADEP unterstützt habe, der damalige Gemeindepräsident hingegen der Republikanischen Volkspartei CHP angehört und den Richter gut gekannt habe. Die CHP habe sich an seiner Familie rächen wollen, weil diese die PKK unterstütze. Im Dezember 2000, nach Verbüssung eines Drittels der Strafe und aufgrund einer Amnestie, sei er vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach der Haftentlassung habe er durch Vermittlung seines Schwagers begonnen, die PKK-Leute mit Lebensmitteln zu versorgen. Er sei im-mer unter Beobachtung der Behörden gestanden sowie ständig beläs-tigt und nach der Adresse seiner Cousins E._______ und F._______ gefragt worden. Nach der Ausreise seiner älteren Schwester hätten ihn die Gendarmen bei seiner Rückkehr ins Dorf während fünf Tagen in Untersuchungshaft gesetzt und gefoltert. Er sei beschimpft und unter anderem auf den Kopf geschlagen worden, wovon er immer noch eine Narbe habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, die Terroristen zu unterstüt-zen oder ihnen bei der Flucht behilflich zu sein, und hätten ihn wie ei-nen PKK-Anhänger behandelt. Vor der Entlassung hätten sie ihn einem Gefängnisarzt vorgeführt und ihm unter Todesdrohungen verboten, einen Privatarzt aufzusuchen, der die Folterspuren hätte bestätigen können. Schon zuvor sei er zwei- bis dreimal während jeweils zwei bis drei Tagen in Untersuchungshaft gewesen, wobei er Schläge und Elek-troschocks bekommen habe. Wäre er in der Türkei geblieben, hätten ihn die Gendarmen früher oder später getötet und dann behauptet, ei-ner seiner Brüder sei der Täter gewesen. Bei den letzten Lokalwahlen im März 2004 habe er die DEHAP (Nachfolgeorganisation der HADEP) beziehungsweise die Sozialdemokra-tisch Populistische Partei SHP unterstützt. Deshalb sei er von den lo-kalen Polizeibehörden belästigt und sogar mit dem Tode bedroht wor-den, falls er seine Parteitätigkeit fortsetze. Der Gemeindepräsident von Kömür - ein Mitglied der DEHAP - habe ihm zu einer Anzeige geraten, worauf er aber verzichtet habe, nachdem ihm der Rechtsanwalt und frühere Präsident des Menschenrechtsvereins, H._______, davon abgeraten habe. Etwa eine Woche vor seiner Flucht sei er ins Nachbardorf zu seinen Äckern gegangen und habe von dort aus mit dem Esel in den Bergen Holz geholt. Ein Dorfschützer habe dem Pos-tenkommandanten mitgeteilt, er bringe der PKK Lebensmittel, worauf die Soldaten eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt und seiner Frau gesagt hätten, er müsse sich nach seiner Rückkehr sofort auf dem Posten melden. Der Dorfvorsteher habe ihr gesagt, dass ihr Ehe-mann dieses Mal nicht mehr freikommen würde. Seine Frau habe ihn gewarnt, weshalb er gar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor-derungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigen-schaft von Art. 3 AsylG stand. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2005 an die vormalige Schweizeri-sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei auf-zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Un-zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be-schwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2005 sowie zwei Beweismittel zu den Akten: eine Quittung über die Bezahlung von 5 Millionen türkische Lira an die DEHAP vom 13. September 2003 im Original sowie ein Bestätigungsschreiben des DEHAP-Gemeindepräsidenten von X._______ vom 16. Februar 2004 (in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2005 hiess der zuständige In-struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlas-sung. G. Mit Eingabe vom 25. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Übersetzung der obgenannten Quittung der DEHAP, das Original des obgenannten Schreibens vom 16. Februar 2004 mit deut-scher Übersetzung sowie eine Nüfus-Kopie nach. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2005 zur Replik zugestellt. I. Mit Eingabe vom 23. März 2005 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid we-sentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 22. April 2005 reichte der Beschwerdeführer ein in der Replik in Aussicht gestelltes Bestätigungsschreiben des Kreisverantwortlichen der DEHAP Adiyaman zur Echtheit der obgenannten Quittung mit deutscher Übersetzung ein. II. K. Am 13. September 2008 verliess B._______, türkische Kurdin aus W._______ und Ehefrau des Beschwerdeführers, zusammen mit dem gemeinsamen fünfjährigen Sohn C._______ die Türkei und gelangte mit einem Auto über Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 16. September 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am 18. September 2008 in Z._______ ein Asylgesuch stellte. L. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vom 26. September 2008 und der Direktanhörung vom 31. Oktober 2008 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach der Ausreise ihres Mannes habe die Polizei bei ihr regel-mässig nach ihm gefragt und sei dann jeweils wieder gegangen. Einmal sei sie auf dem Polizeiposten festgehalten worden; danach habe sie das Heimatdorf ihres Mannes, X._______, verlassen und seither bei ihren Eltern in Y._______ gewohnt. Auch dort sei die Polizei ein paar Mal vorbeigekommen und habe nach ihrem Ehemann gefragt. Am 21. März 2008 habe sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter und ihren Schwägerinnen an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Sie seien fest-genommen und eine Woche (Akte A23 S. 4) beziehungsweise einige Tage lang (A33 S. 5) festgehalten worden. Man habe ihr ein paar Fra-gen gestellt. Wegen ihres Kindes und weil die Polizei gesehen habe, dass sie unschuldig sei, habe man sie schliesslich freigelassen. Von der Familie ihres Mannes seien fünf oder sechs Personen festgenommen worden. Sie habe Angst gehabt, dass die Polizei wieder vor-beikommen würde, und ihr Kind sei immer traurig gewesen, weil es seinen Vater, den es seit dem Alter von 15 Monaten nicht mehr gesehen habe, sehr vermisst habe. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen; ihre Eltern hätten sich nie mit Politik beschäftigt und nie Probleme mit den Behörden gehabt. In der Schule hätten sie nie gesagt, dass sie Kurden seien. Ihre Cousinen und Cousins mütterlicherseits hätten sich nirgends eingemischt und seien in die Berge entführt und vor zehn Jahren umgebracht worden. Deshalb habe sie Angst und halte sich von allem fern. M. Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da sie keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und Befürchtungen vor künftiger asylrelevanter staatlicher Verfolgung nicht begründet seien. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr und ihrem Sohn Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und Un-zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung ihres Verfahrens (D-...) mit dem hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters (D-...), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage fand ein Internetartikel vom 10. April 2008 über die Newroz-Feierlichkeiten in Kurdistan Eingang in die Akten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2009 hiess der zuständige In-struktionsrichter den Antrag auf Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. P. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, D._______. Diese wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das vormalige Bun-desamt für Flüchtlinge (BFF) beziehungsweise das heutige Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutre-ten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2004 lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, dessen Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG stand. Für das BFF ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der vorzeitigen Haftentlassung und der Festnahme im Zusam-menhang mit der Ausreise seiner Schwester die PKK mit Lebensmit-teln beliefert haben will, da eine solche Unterstützung sowohl für ihn als auch für die PKK geradezu riskant und leichtsinnig gewesen wäre. Das Bundesamt bezweifelt auch die geltend gemachte Razzia im Haus des Beschwerdeführers kurz vor dessen (erster) Ausreise. Die Behör- den hätten gewusst, dass er das Dorf verlassen hatte, angeblich um die PKK mit Lebensmitteln zu beliefern. Hätten sie ihn tatsächlich fest-nehmen wollen, hätten sie mit der Hausdurchsuchung bis zu seiner Rückkehr ins Dorf zugewartet. Zudem seien die Angaben des Be-schwerdeführers darüber, wie seine Frau ihn vor einer Rückkehr ge-warnt habe, widersprüchlich. Zunächst habe er gesagt, er sei vom Nachbardorf aus mit dem Esel in die Berge gegangen, um Holz zu sammeln. Auf die Nachfrage des Sachbearbeiters, wie seine Frau ihn dort habe erreichen können, antwortete er, er sei nach Hause zurück-gekehrt und seine Frau habe ihn gewarnt, als er dabei gewesen sei, die Last abzuladen. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimthei-ten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Weiter führte das Bundesamt aus, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftstrafe und aufgrund seiner Cousins E._______ und F._______ sowie der Ausreise seiner Schwes-ter Schikanen seitens der Behörden erlitten habe. Den Akten seien je-doch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er über seine Hei-matregion hinaus - wo er durch die verbüsste Haftstrafe und seine Fa-milie bekannt sei - behördlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Die Vorinstanz sieht sich in dieser Annahme dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Ausreise wieder nach Istanbul zu-rückgekehrt sei. Lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-nahmen könne er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen und sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz an-gewiesen. Damit hielten seine Vorbringen auch den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.1.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Rechtsmit-teleingabe im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Aktivitäten gegen die Unter- drückung der Kurden und zur Unterstützung einer legalen beziehungs-weise illegalen Partei ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfol-gung ausgesetzt gewesen, weshalb die Furcht vor zukünftiger Verfol- gung objektiv erscheine und als sehr wahrscheinlich betrachtet werden könne. Seine seit Jahren politisch aktiven Verwandten seien immer wieder von den Behörden inhaftiert, unter Druck gesetzt, gefoltert und angeklagt worden. Er selbst sei gezielt und wiederholt von der Polizei oder der Gendarmerie gesucht, diskriminiert, schikaniert, bedroht und unter Druck gesetzt worden. Seit Jahren habe er in ständiger Angst und unter einem unerträglichen psychischen Druck gelebt. Dass er die PKK nach seiner Freilassung unterstützt habe, sei durchaus nachvoll-ziehbar. Er sei unbegründet und ganz nach Lust und Laune von den Behörden abgeführt, beschimpft und gefoltert worden und habe sich dagegen durch aktive Unterstützung der kurdischen Partei gewehrt. Bei seiner Rückkehr in die Türkei (nach der ersten missglückten Ein-reise in die Schweiz) habe er aus Angst vor den Behörden einige Mo-nate ohne Kontakt mit der Aussenwelt in einer Hütte in den Bergen verbracht. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative be-streitet der Beschwerdeführer. Da er von staatlichen Organen gesucht werde, drohten ihm im ganzen Land Verfolgungsmassnahmen und Nachteile. Wo auch immer er seine Personalien in einer Kontrolle of-fenlegen müsste, würde er sofort festgenommen. 4.1.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die eingereichten Beweismittel seien nicht tauglich, um einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. So sei auf dem angeblichen Kassa-Beleg der DEHAP (welcher die Bezahlung des Mitgliederbeitrages durch den Be-schwerdeführer im September 2003 bestätigt und damit dessen Mit-gliedschaft bei dieser Partei beweisen soll) ein Teil des Parteinamens falsch geschrieben ("Demoktarik Halk Partisi" statt "Demokratik Halk Partisi"). Das BFM bezweifelt daher nicht nur die Echtheit des Origi-nals, welches dem Beleg zugrunde liegt, sondern auch die Mitglied-schaft des Beschwerdeführers in dieser Partei. Die Authentizität des Schreibens des Gemeindepräsidenten bezweifelt das Bundesamt aus verschiedenen Gründen ebenfalls: Im an die Provinzregierung in Adi-yaman gerichteten Schreiben rüge der Gemeindepräsident das Verhal-ten von Gendarmerie und Polizei während des Wahlkampfes. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Originalschreiben sich im Besitz des Beschwerdeführers befinde, der doch gar nicht dessen Adressat sei. Zudem sei die unbeholfene Handschrift einem solchen Schreiben unangemessen, und es erwähne nur den Beschwerdeführer nament-lich, nicht aber die übrigen, in gleicher Weise betroffenen Personen. Ein politisches Engagement während den Wahlen 2004 sei aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zweifelhaft. Eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung des Beschwerdeführers vor der ersten Ausreise im Juni 2004 bezweifelt das BFM wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen und fühlt sich in dieser Einschätzung durch die Tatsache bestärkt, dass er im Jahre 2004 freiwillig aus der Slowakei in die Türkei zurückgekehrt sei, ohne den Ausgang des slo-wakischen Asylverfahrens abzuwarten. Das Vorliegen einer Reflexverfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ei-ner politisch aktiven Familie bestreitet die Vorinstanz in der Vernehm-lassung entschieden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusam-menhang die Namen mehrerer Cousins mit demselben Familiennamen und von Cousins mit anderen Familiennamen sowie seine Schwester genannt, welche mit einem dieser Cousins verheiratet sei. Sie habe gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl erhalten. Der Be-schwerdeführer habe nur einen einzigen Vorfall nach der Ausreise sei-ner Schwester im Sommer 2003 geschildert. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er in der Folge gezielten Schikanen seitens der Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen sei. 4.1.4 In der Replik verweist die Rechtsvertreterin auf die bereits bei der Empfangsstelle gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu langjähriger Reflexverfolgung wegen politischen Aktivitäten seiner Familie. Das Schreiben des Gemeindepräsidenten habe sich nicht an den Beschwerdeführer selbst gerichtet; es sei ihm zur Weiterleitung wegen der beabsichtigten Strafanzeige ausgehändigt worden. Da ihm sein türkischer Rechtsanwalt davon abgeraten habe, eine Strafanzeige einzureichen, habe der Beschwerdeführer das Dokument nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Bezüglich des Belegs über die Bezah-lung des Mitgliederbeitrags an die DEHAP wird festgehalten, dass der Parteiname auf den beiden Stempeln richtig geschrieben sei, und eine Bestätigung der Echtheit in Aussicht gestellt. In dem am 22. April 2005 eingereichten handschriftlichen Schreiben vom 24. März 2005 mit deutscher Übersetzung bestätigt der Kreisverantwortliche der DEHAP Adiyaman, dass die Quittung der Partei gehöre und es sich beim Par-teinamen "Demoktarik" um einen "Druckereifehler" handle. 4.1.5 Da der Beschwerdeführer geltend macht, sowohl aufgrund eige-ner politischer Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt zu werden als auch aufgrund der politischen Aktivitäten von Familienmit-gliedern, ist im Folgenden die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Verfol-gungsvorbringen sowohl unter dem Aspekt der geltend gemachten ei-genen politischen Aktivitäten (vgl. E. 4.2) als auch unter dem Aspekt der Reflexverfolgung (vgl. E. 4.3) zu prüfen. 4.2 4.2.1 In den Anhörungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei 1993 im Zusammenhang mit dem Tod eines Bruders [...] zu Unrecht zu einer 20-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil der damalige Gemeindepräsident, ein Mitglied der CHP, den Richter aus Rache für die Unterstützung der DEHAP und der PKK durch den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie davon überzeugt habe, diesen zu einer hohen Gefängnisstrafe zu verurteilen. Damit machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren implizit einen Politmalus geltend; in der Beschwerde und der Replik äusserte er sich allerdings dazu nicht mehr. In den Anhörungen machte er widersprüch-liche Angaben zur Tötung des Bruders. In der Kurzbefragung sagte er, er habe seinen Bruder [Schilderung des Vorfalls], und der Staat habe ihm Absicht unterstellt, obwohl es ein Unfall gewesen sei (A1 S. 6); in der Direktanhörung stritt er diese Version ab und sagte aus, der eine Bruder sei [Schilderung des Vorfalls], und stellte die Gerichtsakten zur Untermauerung dieser Version in Aussicht (A8 S. 7 f.). Bis heute reich-te er jedoch keine Unterlagen zum Beweis für das behauptete Ge-richtsverfahren ein. Da weder die Durchführung eines Strafverfahrens noch ein entsprechendes Gerichtsurteil belegt sind, bestehen erhebli-che Zweifel an diesem Vorbringen, weshalb auch der geltend gemach-te Politmalus nicht geglaubt werden kann. 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, nach der Haftentlassung 2000 oder 2001 durch die Vermittlung seines Cousins F._______ begonnen zu haben, die PKK mittels Lebensmittellieferun-gen zu unterstützen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die be-haupteten Unterstützungsleistungen an die PKK nach der angeblichen Haftentlassung nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft sind. Dass er die PKK trotz behördlicher Überwachung und dem Risiko, bei einer erneuten Straffälligkeit auch die Reststrafe absitzen zu müssen, unterstützt haben will, weil diese trotz seiner Bedenken darauf be-standen habe, ist in der Tat realitätsfremd. Seine diesbezügliche Moti-vation schilderte er zudem widersprüchlich. In der Direktanhörung sagte er, die Tatsache, dass die PKK ihn zu den Hilfeleistungen genö-tigt habe, sei mit ein Grund, weshalb er aus der Türkei geflüchtet sei (A8 S. 9). In der Beschwerde hingegen gab er an, mit der Unterstüt-zung der PKK habe er sich gegen die willkürliche Behandlung durch die Behörden wehren wollen. Seine angeblichen Unterstützungsleis-tungen an die PKK vermochte er im Übrigen nur sehr vage zu be-schreiben: "Ich brachte diesen Leuten Lebensmittel und solche Dinge" (A8 S. 5). Auch auf Nachfrage des Befragers nach den konkreten Hilfe-leistungen blieb er äusserst kurz angebunden: "Ich brachte ihnen Brot, manchmal verlangten sie auch Tee, Zucker oder Butter. Diese Lebens-mittel übergab ich ihnen an einem Punkt in den Bergen" (A8 S. 8). Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Warnung durch seine Frau nach der während einer vermuteten Hilfslieferung an die PKK durchgeführte Hausdurchsuchung dürfen aufgrund der Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der Direktanhörung (vgl. die Stellungnahme der Hilfswerksvertreterin im Anhang an das Protokoll der Anhörung vom 10. Dezember 2004) bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nicht überbewertet werden. Dennoch ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte mit der geltend gemachten Hausdurchsuchung bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers ins Dorf zugewartet hätten, wenn sie ihn tatsächlich hätten festnehmen wollen. Die erheblichen Zweifel des Bundesamtes an diesem Vorbingen sind daher berechtigt. Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich der geltend gemachten PKK-Unterstützung nicht zu entkräften. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Unterstützung der PKK ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein beziehungsweise begründete Furcht zu haben, künftiger Verfolgung ausgesetzt werden zu können, kann wegen mangelnder Substanziiertheit und aufgrund von Realitätsfremdheit nicht geglaubt werden. 4.2.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund eines Engagements für die DEHAP als Wahlhelfer bei den Lokalwahlen vom März 2004 sei er Belästigungen und Todesdrohungen seitens der Poli-zei ausgesetzt gewesen. Der zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichte Beleg über die Bezahlung des Mitgliederbeitrags an die DEHAP, die Bestätigung der Echtheit dieses Belegs durch den Kreis-verantwortlichen der DEHAP Adiyaman sowie das Schreiben des DEHAP-Gemeindepräsidenten von X._______, welches die Parteimit-gliedschaft, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei und damit zusammenhängende Verfolgungshandlungen bestä-tigt, vermögen allenfalls eine - einfache - Mitgliedschaft bei dieser politischen Partei zu belegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Mitwirken als einfaches Mitglied dieser Organisation in der Regel für sich alleine nicht genügt, um flüchtlingsrechtlich relevante behördliche Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Bis anhin wurden in der Türkei nur exponierte Aktivisten der DEHAP für längere Zeit festgenommen, so etwa Angehörige des Parteikaders, Wahlkandidaten oder Anhänger, die sich aktiv an Kundgebungen beteiligt oder sich sonst in irgendeiner Weise prononciert für die Partei engagiert haben beziehungsweise der konkreten Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt worden sind. Die behaupteten Verfolgungsmassnahmen wegen Unterstützung der PKK sind gemäss obigen Erwägungen (E. 4.6.2) unglaubhaft. Für die Annahme, dem Beschwerdeführer würden - bei unterstellter Glaubhaftigkeit seiner Mitgliedschaft - wegen allenfalls für die vormals legale DEHAP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot noch Nachteile erwachsen, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht von einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgungsgefahr aufgrund des behaupteten politischen Engagements auszugehen. Die Annahme der Rechtsvertreterin, aus einer Vorverfolgung direkt auf das Vorhandensein begründeter objektiver Furcht vor künftiger Verfol-gung zu schliessen, geht hier aus zwei Gründen fehl. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Andererseits stellt eine bestehende Vorverfol-gung - würde sie denn glaubhaft vorgebracht - lediglich ein Indiz für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar. 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Fortführung der Praxis der ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im zitierten Urteil der ARK wird weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Familienangehörige müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sowie deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese Einschätzung wird durch verschiedene nach Publikation des zitierten ARK-Urteils erschienene Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei bestätigt (vgl. Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlings-hilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c-e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). 4.3.2 Die geltend gemachten behördlichen Nachstellungen wegen sei-nen beiden Cousins E._______ und F._______ sowie wegen der Aus-reise seiner Schwester erscheinen zwar angesichts seines verwandt-schaftlichen Hintergrunds und des bekannten Vorgehens der türki-schen Behörden gegen als oppositionell eingestufte Familien nicht von vornherein unglaubhaft. Es mag zutreffen, dass sich die Sicherheits-kräfte bei ihm nach dem Verbleib seiner Schwester und seiner Cousins erkundigten und er allenfalls Behelligungen ausgesetzt war. Nicht sub-stanziiert und daher unglaubhaft sind hingegen seine Vorbringen, er sei mehrmals in Untersuchungshaft genommen und dabei gefoltert worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass er bei der Kurzbefragung der Frage des Sachbearbeiters, wie oft er in Untersuchungshaft gewe-sen sei, zunächst auswich, und dann weder anzugeben vermochte, ob er zwei- oder dreimal in Untersuchungshaft genommen worden sei, noch ob die Haft jeweils zwei oder drei Tage gedauert habe (A8 S. 6). Die Fragen nach den Erlebnissen in der Untersuchungshaft beantwor-tete er sehr knapp mit "Schläge, Beschimpfungen" oder "Nur Schläge, Elektroschocks" (A1 S. 6). Auch in der Direktanhörung blieben seine Angaben zu den behaupteten Misshandlungen sehr oberflächlich: "Ich wurde gefoltert. Am Kopf habe ich immer noch eine sichtbare Narbe." (A8 S. 5). Die geltend gemachte Untersuchungshaft sowie die dabei angeblich erfolgten Folterungen müssen aufgrund von fehlender Sub-stanz und mangels Realkennzeichen als unglaubhaft bezeichnet wer-den, zumal der Beschwerdeführer keine Traumatisierung mit allfälligen Erinnerungslücken geltend machte und den Akten auch keine Hinwei-se auf das Vorliegen solcher zu entnehmen sind. Allein der Umstand, dass fünf Cousins des Beschwerdeführers in den Jahren 1998 bis 2003 in der Schweiz politisches Asyl erhielten, vermag für sich allein nicht die Annahme einer begründeten Furcht zu rechtfertigen (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den politischen Aktivitäten seiner Verwand-ten für die PKK blieben auffällig vage und detailarm. Er gab lediglich an, drei (namentlich nicht genannte) Neffen seien in die Berge gegan-gen, beziehungsweise einige Verwandte hätten sich 1990 der PKK an-geschlossen (A1 S. 5; Akte A8 S. 5). Anlässlich der Befragung zur Per-son nannte er die Namen von fünf Cousins, welche in der Schweiz po-litisches Asyl erhielten sowie einer Schwester, welche aufgrund ihrer Ehe mit einem dieser Cousins gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl erhielt. In den Anhörungen äusserte er sich konkret nur zur PKK-Unterstützung durch seine beiden Cousins E._______ und F._______, und auch dazu nur sehr oberflächlich (A1 S. 5; A8 S. 5, 8). Gemäss eigenen Angaben wohnen die Mutter und vier Brüder in X._______, eine Schwester in W._______ und eine weitere Schwester in U._______ (A1 S. 3). Dass diese Familienangehörigen, insbesondere die vier Brüder, aufgrund ihrer Verwandtschaft zu den fünf in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebenden Cousins in asylrelevanter Weise behelligt worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass alle seine engsten Verwandten weiterhin von den türkischen Behörden unbehelligt in ihrer Herkunftsregion leben. Vor diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer als Einziger seiner nach wie vor in der Türkei lebenden Kernfamilie im behaupteten Ausmass in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein soll. 4.3.3 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu bestätigen sind. Die vorge-brachten Asylgründe sind in ihrer Gesamtheit grösstenteils unsub-stanziiert, nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. An der Unglaub-haftigkeit der Vorbringen vermögen auch die sehr allgemein gehalte-nen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Der Umstand allein, dass Reflexverfolgung heute in der Türkei nach wie vor existiert, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, in seinem konkreten Fall eine bestehende oder drohende (Reflex)verfolgung oder bestehende oder befürchtete ernsthafte Nachteile in der Form eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft zu machen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.4 4.4.1 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 18. September 2008 lehnte das BFM mit der Begründung ab, ihre Vor-bringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten, da sie keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und Befürchtungen vor künftiger asylrelevanter staatlicher Verfolgung nicht begründet seien. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit be-hördlichen Nachforschungen über das plötzliche Verschwinden des Ehemannes sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Schikanen und Benachteiligungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen und auf dem Posten befragt worden sei. Da das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes in der Verfügung vom 14. De-zember 2004 verneint hatte, ging es jedoch nicht von regelmässigen Schikanen der Beschwerdeführerin seitens der Polizei aus. In dieser Auffassung sieht sich das Bundesamt auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach den Newroz-Feierlichkeiten im März 2008 bis zur Ausreise im September 2008 keinen Behördenkontakt mehr ge-habt und eine aktuelle Verfolgung verneint habe. Die geltend gemachte Festnahme nach den Newroz-Feierlichkeiten betrachtet die Vorinstanz nicht als gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Massnahme, da nicht nur sie festgenommen worden sei. Sie sei wieder entlassen worden, nachdem sie ihre Unschuld habe darlegen können, und es sei weder ein Haftbefehl erlassen noch ein Verfahren eröffnet worden. 4.4.2 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die erlebten Diskriminierungen Belästi-gungen, Inhaftierungen und Repressionen seien intensiv genug, um asylrelevant zu sein. Sie sei wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit so-wie den politischen Aktivitäten des Ehemannes (Reflexverfolgung) - der mit der Partei für eine Demokratische Gesellschaft DTP eine mitt-lerweile nicht mehr legale Partei unterstütze - mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit wiederholt ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Das BFM habe die Festnahme und Befragung der Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes und anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten nicht bezweifelt, obwohl es die Vor-bringen des Ehemannes nicht geglaubt habe. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, habe objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die Furcht der Be-schwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung erscheine daher als ob-jektiv und sehr wahrscheinlich; eine inländische Fluchtalternative be-stehe nicht. 4.4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (Vor-)Verfolgungshandlungen - eine Befragung zum Aufenthaltsort ihres Mannes auf dem Polizeipos-ten nach dessen Ausreise, mehrmalige Nachfragen zu Hause und nach ihrem Umzug im Elternhaus sowie eine Festnahme anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten in Adiyaman am 21. März 2008 - an der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität mangelt. Sie machte keinerlei Misshandlungen während den Befra-gungen geltend und gab an, die Behörden seien jeweils wieder gegan-gen, nachdem sie nach ihrem Mann gefragt hätten (A33 S. 7). Nach ih-rer Festnahme anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten habe man ihr ein paar Fragen gestellt und sie dann freigelassen, als feststand, dass sie unschuldig sei (A33 S. 7) - gemäss Kurzbefragung nach einer Woche (A23 S. 4); laut Direktanhörung nach ein paar Tagen (A33 S. 5). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden im Jahre 2008 - fast dreieinhalb Jahre nach der Ausreise ihres Man-nes - plötzlich gezielt gegen die Beschwerdeführerin vorgehen sollten. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, aktuell nicht bedroht oder verfolgt zu sein, sondern in erster Li-nie in die Schweiz gekommen zu sein, damit sie mit ihrem Ehemann beziehungsweise ihr Kind mit seinem Vater zusammenleben könnten (A23 S. 5, A33 S. 5, 7) - eine zwar durchaus nachvollziehbare, aber nicht asylrelevante Motivation. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen. Dass anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten vom 21. März 2008 2000 Personen festgenom-men wurden, bestätigt gerade die Einschätzung der Asylbehörden, die geltend gemachte Festnahme der Beschwerdeführerin sei keine ge-zielt gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahme gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-setzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-den zu können, entzieht zudem den Vorbringen der Beschwerdefüh-rerin, die Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihres Mannes gel-tend macht, ihre Grundlage. 4.4.4 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und zu bestätigen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-setzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-den zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder demnach zu Recht abgelehnt. Deren Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltend-machung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). An dieser Einschätzung vermag die pauschale Aussage in den Rechtsmitteleingaben, das Leben der Beschwerde-führenden sei in der Türkei in Gefahr, nichts zu ändern, stellt sie doch eine unbelegte, reine Behauptung dar. Die in den Beschwerden aufge-führten Beispiele für eine "nicht menschenrechtskonforme Lage" der Kurden in der Türkei gehen nicht über Allgemeinplätze hinaus und wei-sen keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden auf. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzun-gen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Hei-matstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Beschwerdeführenden lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder bei einer Rückkehr eine kon-krete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine an-deren Hinweise, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben in seiner Herkunftsregion über viel eigenes Land (A8 S. 4, A23 S. 4) und war bis zur Ausreise in der Landwirtschaft tätig (A1 S. 3). Seine Mutter und vier Brüder leben im Heimatdorf X._______ in der Provinz Adiyaman (A1 S. 3, A8 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abge-schlossen und als Näherin in der Textilbranche gearbeitet (A 33 S. 4 f.). Ihre Eltern, eine Schwester und eine Schwägerin wohnen in ih-rer Heimatstadt W._______, drei Brüder leben in Ankara und V._______ (A23, S. 2 f., A33 S. 3). Beide verfügen somit über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in X._______ beziehungsweise in W._______. Den Akten sind keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden oder ihrer Kinder zu entnehmen. Somit ist davon auszugehen, dass sie in der Türkei für sich und ihre Kinder wieder eine tragfähige Existenz aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt sind die durch das BFM verfügte Wegweisungen zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2005 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutge-heissen, da es aufgrund der vorliegenden Konstellation nicht von vorn-herein als aussichtslos galt und angesichts der vierköpfigen Familie trotz - teilweiser - Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von deren Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen ist. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-lage: Originalschreiben vom 16. Februar 2004, Originalbeleg vom 13. September 2003, Originalschreiben vom 24. März 2005, mit deutscher Übersetzung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: