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D-44/2019

D-44/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. A.c Am 2. November 2018 zog der Gesuchsteller mit schriftlicher Erklärung die Beschwerde vom 6. Februar 2017 ohne weitere Begründung zurück. A.d Daraufhin wurde mit Entscheid D-832/2017 vom 7. November 2018 das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Mit Eingabe vom 9. November 2018 (vorab per Telefax eingereicht) ersuchte der Rechtsvertreter mit der Begründung, dass die Rückzugserklärung nicht durch ihn eingereicht worden sei und ihm auch nicht vorliege, um Akteneinsicht. C. Am 13. November 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit, dass das Beschwerdeverfahren durch den Abschreibungsentscheid abgeschlossen worden sei, weshalb er sich bezüglich der Rückzugserklärung an den Gesuchsteller wenden könne. D. Mit Eingabe vom 15. November 2018 (vorab per Telefax eingereicht) informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass gemäss Auskunft des Gesuchstellers diesem nicht bekannt sei, dass er eine Rückzugserklärung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe und deshalb auch nicht in der Lage sei, ihm eine Kopie der betreffenden Erklärung zuzustellen. E. Mit Eingabe vom 23. November 2018 (vorab per Telefax eingereicht) ersuchte der Rechtsvertreter um beschleunigte Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs. F. Mit Schreiben vom 29. November 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit, dass der Gesuchsteller am 2. November 2018 gegenüber dem Amt (...) des Kantons B._______ die Beschwerde D-832/2017 schriftlich und eigenhändig unterzeichnet zurückgezogen habe, woraufhin das hängige Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Der Eingabe vom 9. November 2018 werde entnommen, dass der Gesuchsteller die Beschwerde zurückgezogen habe, ohne vorgängig mit ihm Rücksprache zu nehmen. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers werde davon ausgegangen, dieser wünsche nicht, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in dieser Angelegenheit weiter für ihn tätig sei. Für den Fall weiterer Korrespondenz werde er daher ersucht, sich durch eine entsprechende, aktuelle Vollmacht als Vertreter des Gesuchstellers auszuweisen. G. Mit Eingabe vom 30. November 2018 brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der Gesuchsteller massiv eingeschüchtert sei und enorme Angst gehabt habe. Eine Untersuchung, was genau vorgefallen sei, und damit auch die Offenlegung der beantragten Akten sei somit unabdingbar. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter eine aktuelle Anwaltsvollmacht vom 6. Dezember 2018 ein und führte im Weiteren aus, dass die Mutter des Gesuchstellers in Sri Lanka schwer erkrankt sei. Daher habe dieser sich, ohne einen Übersetzer mitzunehmen, auf das Gemeindebüro in C._______ begeben, um sich zu erkundigen, ob es eine Möglichkeit gebe, seine Mutter noch einmal zu sehen. Er sei danach zu verschiedenen Amtsstellen gesandt worden und habe verschiedene Formulare unterzeichnet im Glauben, dass er nun während des laufenden Asylverfahrens die Möglichkeit erhalte, beispielsweise eine Reise in ein Nachbarland Sri Lankas anzutreten, falls eine Möglichkeit gefunden werde, dass auch seine Mutter dorthin gebracht werde. Er habe diverse Besprechungen auf verschiedenen Amtsstellen gehabt, wobei zu keinem Zeitpunkt ein Übersetzer anwesend gewesen sei. Sein von ihm mitgenommene Kollege habe die dortige Sprache nicht korrekt sprechen und verstehen können. I. Am 11. Dezember 2018 wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. J. In der Eingabe vom 28. Dezember 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz der nicht gegebenen Verständigung für den Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt ein Übersetzer beigezogen worden sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er mit seiner Unterschrift seine Beschwerde zurückziehe. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass dies den verantwortlichen Angestellten des zuständigen Kantons [nicht] klar gewesen sei. Es liege genügend Material vor, eine Strafanzeige gegen diese Personen einzureichen, welche letztlich zu einer Revision des Abschreibungsentscheids führen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe es in der Hand, eine wesentlich einfachere Lösung mit weniger tiefgehenden Konsequenzen anzuordnen. So seien ohne weiteres aufgrund eines Übermittlungsirrtums die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, was den Rechtsvertreter dazu bringen würde, auf die Einreichung einer Strafanzeige "gegen die fehlbaren Kantonsangestellten" zu verzichten. Eine entsprechende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts über die Wiederaufnahme des Verfahrens werde bis zum 10. Januar 2019 erwartet. K. Am 9. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Schreibens vom 28. Dezember 2018. L. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (vorab per Telefax eingereicht) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass vorliegend weder ein Gesuch noch eine Beschwerde vorliegen würden, sondern nur eine Anfrage zur Ausgestaltung einer Lösung, welche nicht zu rechtlichen Weiterungen führe. Es sei Auskunft zu erteilen, weshalb in der vorliegenden Sache eine andere Gerichtsperson eingesetzt worden und ein Verfahren eröffnet worden sei. M. Am 18. Januar 2019 (vorab per Telefax eingereicht) reichte der Gesuchsteller eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er mit der Eröffnung des Abschreibungsentscheides vom 7. November 2018 erstmals davon erfahren habe, dass er seine Beschwerde mit einer Erklärung vom 2. November 2018 zurückgezogen haben solle. Es handle sich dabei um eine erhebliche Tatsache. Die sogenannte Rückzugserklärung sei vor dem Abschreibungsentscheid entstanden und der Inhalt sei rechtserheblich. Daraus folge, dass der Abschreibungsentscheid vom 7. November 2018 umgehend aufzuheben und das Asylbeschwerdeverfahren weiterzuführen sei. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme seien weiter das SEM und die kantonalen Behörden anzuweisen, auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten. Die Sache sei ferner durch andere Gerichtspersonen zu behandeln.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-832/2017 mit Entscheid vom 7. November 2018 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 1.2.1 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. Urteil D-7256/2014 vom 8. Januar 2015 E.1.2 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar.

E. 1.2.2 In der Eingabe vom 28. Dezember 2018 wird beantragt, dass das Verfahren wieder aufzunehmen sei (vgl. Sachverhalt Bst. J). Ungeachtet der Ausführungen in der Eingabe vom 14. Januar 2019, wonach die Eingabe vom 28. Dezember 2018 "kein Gesuch" darstelle, ist sie als Gesuch um Wiederaufnahme eines als durch Rückzug gegenstandslos gewordenen Verfahrens entgegenzunehmen, zumal materiell gerade beantragt wird, dass das vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen sei, da die Rückzugserklärung auf wesentlichen Willensmängeln beruhe. Folglich kann es auf die durch den Gesuchsteller gewählte Bezeichnung alleine nicht ankommen. Praxisgemäss wird das Verfahren unter einer neuen Geschäftsnummer geführt und ein neuer Spruchkörper gebildet.

E. 1.2.3 Auf die Eingabe vom 18. Januar 2019 ist insbesondere unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 1.2.1 nicht weiter einzugehen, zumal die Begehren im Kern identisch sind mit denjenigen in der Eingabe vom 28. Dezember 2018. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit.

E. 1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2018 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG).

E. 1.4 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 2.1 Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei, ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte Beschwerde zurückzuziehen. Eine solche Ausübung eines Gestaltungsrechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 m. H.). Vorliegend sind die beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt.

E. 2.2 Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängel sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzuwenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30; Urteil des BVGer D-2923/2014 vom 26. September 2014 m.w.H.). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) - sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar.

E. 2.3 Vorliegend sind keine Willensmängel im Sinne von Art. 28 und 29 f. OR (absichtliche Täuschung / Furchterregung) ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller am 15. Oktober 2018 bei der kantonalen Migrationsbehörde vorstellig wurde. Dabei wurde ein Gespräch über die freiwillige Ausreise des Gesuchstellers mit Rückkehrhilfe besprochen. Gestützt darauf ersuchte die kantonale Migrationsbehörde am 29. Oktober 2018 das SEM um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG (heute: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Des Weiteren befindet sich ein ausgefülltes Formular betreffend individuelle Rückkehrhilfe samt Projektplan über die Eröffnung eines (...) in D._______ in den Akten, welches der Gesuchsteller am 31. Oktober 2018 unterzeichnete. Schliesslich zog der Gesuchsteller seine Beschwerde am 2. November 2018 schriftlich zurück. Vor dem Hintergrund dass der Gesuchsteller somit wiederholt mit verschiedenen kantonalen Behörden in Kontakt trat, um die Rahmenbedingungen der Rückkehr in den Heimatstaat festzulegen, kann keine Rede davon sein, dass der Gesuchsteller durch die zuständigen Behörden dazu gebracht worden sei, eine Rückzugserklärung zu unterschreiben, obwohl er sich über deren Folgen nicht im Klaren gewesen sei. In diesem Zusammenhang sind denn auch keinerlei Täuschungsabsichten oder Einschüchterungsmassnahmen seitens der Schweizer Behörden zu erkennen. Vielmehr ist aufgrund der Akten und insbesondere des Projektplans, in dem die weiteren Schritte im Hinblick auf die Eröffnung des (...) in D._______ detailliert aufgelistet sind, dem Vorbringen des Gesuchstellers, dass er gedacht habe, seine Mutter allenfalls in einem Nachbarstaat Sri Lankas treffen zu können, jegliche Grundlage entzogen. Durch die bereits vor der Rückzugserklärung in Angriff genommenen Ausreisevorbereitungen zeigte der Gesuchsteller, dass er sich der Tragweite seines Handelns bewusst war, dieses seinem damaligen Willen entsprach und diese Vorkehren kaum im Irrtum über deren Bedeutung getan haben kann. Daher sind auch die vorgebrachten Sprachschwierigkeiten, welche zur Unterzeichnung der Rückzugserklärung geführt haben sollen, als unbehelflich zu erachten. Die wiederholten Kontakte mit den kantonalen Behörden zeigen deutlich, dass der Gesuchsteller ganz offensichtlich imstande war zu kommunizieren und mit seinen Anliegen verstanden zu werden. Unter diesen Umständen kann daher ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Rückzugs seiner Asylbeschwerde in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 OR - namentlich in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR - befunden hätte, zumal seine Rückzugserklärung denn auch eine logische Folge seines vorherigen Verhaltens darstellt.

E. 2.4 Insbesondre kann nach dem Gesagten auch ein mit dem Vorbringen, er habe die Rückzugserklärung mangels Sprachkenntnisse unterschrieben, ohne ihren Wortlaut überhaupt verstanden zu haben, sinngemäss geltend gemachter Erklärungsirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR, vgl. dazu Urteil des BVGer E-5429/2009 vom 2. April 2012 E. 3.4) nicht geglaubt werden. Denn angesichts dessen, dass der Gesuchsteller offenbar in der Lage war, mit den zuständigen Behörden einen detaillierten Projektplan auszuarbeiten, ist auszuschliessen, dass er aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse seines Kollegen eine nicht mit seinem inneren Willen übereinstimmende Erklärung abgegeben hat.

E. 2.5 Im Übrigen war er im Zeitpunkt der Rückzugserklärung vom 2. November 2018 klarerweise nicht urteilsunfähig (Art. 18 ZGB).

E. 2.6 Nachdem der Gesuchsteller zunächst aus freien Stücken den Beschwerderückzug erklärte, anschliessend jedoch geltend machte, von den Behörden dazu gedrängt worden und einem wesentlichen Willensmangel unterlegen zu sein, ist sein Verhalten als krass widersprüchlich und mithin treuwidrig zu qualifizieren.

E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner Rückzugserklärung vom 2. November 2018 weder in einem wesentlichen Grundlagen- noch in einem Erklärungsirrtum befand und diese somit nicht mit einem Willensmangel behaftet ist. Es besteht somit kein Anlass, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Das diesbezügliche Gesuch ist abzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Aufgrund mutwilliger Prozessführung sind die Verfahrenskosten vorliegend zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 [insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-44/2019 Urteil vom 22. Januar 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsentscheid D-832/2017 vom 7. November 2018) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. A.c Am 2. November 2018 zog der Gesuchsteller mit schriftlicher Erklärung die Beschwerde vom 6. Februar 2017 ohne weitere Begründung zurück. A.d Daraufhin wurde mit Entscheid D-832/2017 vom 7. November 2018 das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Mit Eingabe vom 9. November 2018 (vorab per Telefax eingereicht) ersuchte der Rechtsvertreter mit der Begründung, dass die Rückzugserklärung nicht durch ihn eingereicht worden sei und ihm auch nicht vorliege, um Akteneinsicht. C. Am 13. November 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit, dass das Beschwerdeverfahren durch den Abschreibungsentscheid abgeschlossen worden sei, weshalb er sich bezüglich der Rückzugserklärung an den Gesuchsteller wenden könne. D. Mit Eingabe vom 15. November 2018 (vorab per Telefax eingereicht) informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass gemäss Auskunft des Gesuchstellers diesem nicht bekannt sei, dass er eine Rückzugserklärung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe und deshalb auch nicht in der Lage sei, ihm eine Kopie der betreffenden Erklärung zuzustellen. E. Mit Eingabe vom 23. November 2018 (vorab per Telefax eingereicht) ersuchte der Rechtsvertreter um beschleunigte Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs. F. Mit Schreiben vom 29. November 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit, dass der Gesuchsteller am 2. November 2018 gegenüber dem Amt (...) des Kantons B._______ die Beschwerde D-832/2017 schriftlich und eigenhändig unterzeichnet zurückgezogen habe, woraufhin das hängige Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Der Eingabe vom 9. November 2018 werde entnommen, dass der Gesuchsteller die Beschwerde zurückgezogen habe, ohne vorgängig mit ihm Rücksprache zu nehmen. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers werde davon ausgegangen, dieser wünsche nicht, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in dieser Angelegenheit weiter für ihn tätig sei. Für den Fall weiterer Korrespondenz werde er daher ersucht, sich durch eine entsprechende, aktuelle Vollmacht als Vertreter des Gesuchstellers auszuweisen. G. Mit Eingabe vom 30. November 2018 brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der Gesuchsteller massiv eingeschüchtert sei und enorme Angst gehabt habe. Eine Untersuchung, was genau vorgefallen sei, und damit auch die Offenlegung der beantragten Akten sei somit unabdingbar. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter eine aktuelle Anwaltsvollmacht vom 6. Dezember 2018 ein und führte im Weiteren aus, dass die Mutter des Gesuchstellers in Sri Lanka schwer erkrankt sei. Daher habe dieser sich, ohne einen Übersetzer mitzunehmen, auf das Gemeindebüro in C._______ begeben, um sich zu erkundigen, ob es eine Möglichkeit gebe, seine Mutter noch einmal zu sehen. Er sei danach zu verschiedenen Amtsstellen gesandt worden und habe verschiedene Formulare unterzeichnet im Glauben, dass er nun während des laufenden Asylverfahrens die Möglichkeit erhalte, beispielsweise eine Reise in ein Nachbarland Sri Lankas anzutreten, falls eine Möglichkeit gefunden werde, dass auch seine Mutter dorthin gebracht werde. Er habe diverse Besprechungen auf verschiedenen Amtsstellen gehabt, wobei zu keinem Zeitpunkt ein Übersetzer anwesend gewesen sei. Sein von ihm mitgenommene Kollege habe die dortige Sprache nicht korrekt sprechen und verstehen können. I. Am 11. Dezember 2018 wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. J. In der Eingabe vom 28. Dezember 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz der nicht gegebenen Verständigung für den Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt ein Übersetzer beigezogen worden sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er mit seiner Unterschrift seine Beschwerde zurückziehe. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass dies den verantwortlichen Angestellten des zuständigen Kantons [nicht] klar gewesen sei. Es liege genügend Material vor, eine Strafanzeige gegen diese Personen einzureichen, welche letztlich zu einer Revision des Abschreibungsentscheids führen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe es in der Hand, eine wesentlich einfachere Lösung mit weniger tiefgehenden Konsequenzen anzuordnen. So seien ohne weiteres aufgrund eines Übermittlungsirrtums die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, was den Rechtsvertreter dazu bringen würde, auf die Einreichung einer Strafanzeige "gegen die fehlbaren Kantonsangestellten" zu verzichten. Eine entsprechende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts über die Wiederaufnahme des Verfahrens werde bis zum 10. Januar 2019 erwartet. K. Am 9. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Schreibens vom 28. Dezember 2018. L. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (vorab per Telefax eingereicht) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass vorliegend weder ein Gesuch noch eine Beschwerde vorliegen würden, sondern nur eine Anfrage zur Ausgestaltung einer Lösung, welche nicht zu rechtlichen Weiterungen führe. Es sei Auskunft zu erteilen, weshalb in der vorliegenden Sache eine andere Gerichtsperson eingesetzt worden und ein Verfahren eröffnet worden sei. M. Am 18. Januar 2019 (vorab per Telefax eingereicht) reichte der Gesuchsteller eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er mit der Eröffnung des Abschreibungsentscheides vom 7. November 2018 erstmals davon erfahren habe, dass er seine Beschwerde mit einer Erklärung vom 2. November 2018 zurückgezogen haben solle. Es handle sich dabei um eine erhebliche Tatsache. Die sogenannte Rückzugserklärung sei vor dem Abschreibungsentscheid entstanden und der Inhalt sei rechtserheblich. Daraus folge, dass der Abschreibungsentscheid vom 7. November 2018 umgehend aufzuheben und das Asylbeschwerdeverfahren weiterzuführen sei. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme seien weiter das SEM und die kantonalen Behörden anzuweisen, auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten. Die Sache sei ferner durch andere Gerichtspersonen zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-832/2017 mit Entscheid vom 7. November 2018 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.2 1.2.1 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. Urteil D-7256/2014 vom 8. Januar 2015 E.1.2 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar. 1.2.2 In der Eingabe vom 28. Dezember 2018 wird beantragt, dass das Verfahren wieder aufzunehmen sei (vgl. Sachverhalt Bst. J). Ungeachtet der Ausführungen in der Eingabe vom 14. Januar 2019, wonach die Eingabe vom 28. Dezember 2018 "kein Gesuch" darstelle, ist sie als Gesuch um Wiederaufnahme eines als durch Rückzug gegenstandslos gewordenen Verfahrens entgegenzunehmen, zumal materiell gerade beantragt wird, dass das vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen sei, da die Rückzugserklärung auf wesentlichen Willensmängeln beruhe. Folglich kann es auf die durch den Gesuchsteller gewählte Bezeichnung alleine nicht ankommen. Praxisgemäss wird das Verfahren unter einer neuen Geschäftsnummer geführt und ein neuer Spruchkörper gebildet. 1.2.3 Auf die Eingabe vom 18. Januar 2019 ist insbesondere unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 1.2.1 nicht weiter einzugehen, zumal die Begehren im Kern identisch sind mit denjenigen in der Eingabe vom 28. Dezember 2018. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit. 1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2018 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). 1.4 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 2. 2.1 Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei, ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte Beschwerde zurückzuziehen. Eine solche Ausübung eines Gestaltungsrechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 m. H.). Vorliegend sind die beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt. 2.2 Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängel sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzuwenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30; Urteil des BVGer D-2923/2014 vom 26. September 2014 m.w.H.). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) - sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. 2.3 Vorliegend sind keine Willensmängel im Sinne von Art. 28 und 29 f. OR (absichtliche Täuschung / Furchterregung) ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller am 15. Oktober 2018 bei der kantonalen Migrationsbehörde vorstellig wurde. Dabei wurde ein Gespräch über die freiwillige Ausreise des Gesuchstellers mit Rückkehrhilfe besprochen. Gestützt darauf ersuchte die kantonale Migrationsbehörde am 29. Oktober 2018 das SEM um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG (heute: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Des Weiteren befindet sich ein ausgefülltes Formular betreffend individuelle Rückkehrhilfe samt Projektplan über die Eröffnung eines (...) in D._______ in den Akten, welches der Gesuchsteller am 31. Oktober 2018 unterzeichnete. Schliesslich zog der Gesuchsteller seine Beschwerde am 2. November 2018 schriftlich zurück. Vor dem Hintergrund dass der Gesuchsteller somit wiederholt mit verschiedenen kantonalen Behörden in Kontakt trat, um die Rahmenbedingungen der Rückkehr in den Heimatstaat festzulegen, kann keine Rede davon sein, dass der Gesuchsteller durch die zuständigen Behörden dazu gebracht worden sei, eine Rückzugserklärung zu unterschreiben, obwohl er sich über deren Folgen nicht im Klaren gewesen sei. In diesem Zusammenhang sind denn auch keinerlei Täuschungsabsichten oder Einschüchterungsmassnahmen seitens der Schweizer Behörden zu erkennen. Vielmehr ist aufgrund der Akten und insbesondere des Projektplans, in dem die weiteren Schritte im Hinblick auf die Eröffnung des (...) in D._______ detailliert aufgelistet sind, dem Vorbringen des Gesuchstellers, dass er gedacht habe, seine Mutter allenfalls in einem Nachbarstaat Sri Lankas treffen zu können, jegliche Grundlage entzogen. Durch die bereits vor der Rückzugserklärung in Angriff genommenen Ausreisevorbereitungen zeigte der Gesuchsteller, dass er sich der Tragweite seines Handelns bewusst war, dieses seinem damaligen Willen entsprach und diese Vorkehren kaum im Irrtum über deren Bedeutung getan haben kann. Daher sind auch die vorgebrachten Sprachschwierigkeiten, welche zur Unterzeichnung der Rückzugserklärung geführt haben sollen, als unbehelflich zu erachten. Die wiederholten Kontakte mit den kantonalen Behörden zeigen deutlich, dass der Gesuchsteller ganz offensichtlich imstande war zu kommunizieren und mit seinen Anliegen verstanden zu werden. Unter diesen Umständen kann daher ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Rückzugs seiner Asylbeschwerde in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 OR - namentlich in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR - befunden hätte, zumal seine Rückzugserklärung denn auch eine logische Folge seines vorherigen Verhaltens darstellt. 2.4 Insbesondre kann nach dem Gesagten auch ein mit dem Vorbringen, er habe die Rückzugserklärung mangels Sprachkenntnisse unterschrieben, ohne ihren Wortlaut überhaupt verstanden zu haben, sinngemäss geltend gemachter Erklärungsirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR, vgl. dazu Urteil des BVGer E-5429/2009 vom 2. April 2012 E. 3.4) nicht geglaubt werden. Denn angesichts dessen, dass der Gesuchsteller offenbar in der Lage war, mit den zuständigen Behörden einen detaillierten Projektplan auszuarbeiten, ist auszuschliessen, dass er aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse seines Kollegen eine nicht mit seinem inneren Willen übereinstimmende Erklärung abgegeben hat. 2.5 Im Übrigen war er im Zeitpunkt der Rückzugserklärung vom 2. November 2018 klarerweise nicht urteilsunfähig (Art. 18 ZGB). 2.6 Nachdem der Gesuchsteller zunächst aus freien Stücken den Beschwerderückzug erklärte, anschliessend jedoch geltend machte, von den Behörden dazu gedrängt worden und einem wesentlichen Willensmangel unterlegen zu sein, ist sein Verhalten als krass widersprüchlich und mithin treuwidrig zu qualifizieren.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner Rückzugserklärung vom 2. November 2018 weder in einem wesentlichen Grundlagen- noch in einem Erklärungsirrtum befand und diese somit nicht mit einem Willensmangel behaftet ist. Es besteht somit kein Anlass, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Das diesbezügliche Gesuch ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2 Aufgrund mutwilliger Prozessführung sind die Verfahrenskosten vorliegend zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 [insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: