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E-1255/2019

E-1255/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-11 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. A.c Am (...) unterzeichnete der Gesuchsteller beim C._______ eine Erklärung, wonach er bezüglich Asylverfahren auf alle Verfahren und Rechtsmittel verzichte sowie alle Gesuche zurückziehe, weil er die Schweiz definitiv freiwillig verlassen werde. A.d Mit Abschreibungsentscheid E-4499/2017 vom 8. Februar 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. B. Mit Eingabe vom 6. März 2019 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe nach seiner längeren Abwesenheit festgestellt, dass der Gesuchsteller ohne seine Kenntnis und in Eigenregie dem Gericht gegenüber den Wunsch geäussert habe, die Schweiz verlassen zu wollen. Er habe das Schreiben dem (...) weitergereicht, der ihm mitgeteilt habe, dass (...) seine Meinung inzwischen wieder geändert habe und nun doch nicht ausreisen wolle. Der Ausreiseentscheid sei aufgrund diverser Schwierigkeiten aus dem Affekt getroffen worden. Nun sei es so, dass ein Schreiben des Gerichts bis am (...) bei der Post hätte abgeholt werden sollen. Es sei ihm zufolge Landesabwesenheit jedoch nicht möglich gewesen, die Postsendung abzuholen. Sollte es sich um den Beschwerde- oder Abschreibungsentscheid handeln, wäre er um eine erneute Zustellung dankbar. Er möchte konkret anfragen, ob aufgrund der neuen Situation (Rückzug des Ausreisewunsches seines Klienten) das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen werden könnte. Sollte die Antwort wirklich schon verfasst worden sein, ersuche er darum, dass sie ihr Gültigkeit behalten solle für den Fall, dass sie ein positives Resultat enthalte. C. Am 14. März 2019 bestätigte der Rechtsvertreter dem Gericht telefonisch, dass die Eingabe vom 6. März 2019 als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu betrachten sei.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-4499/2017 mit Entscheid vom 8. Februar 2019 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 1.2 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-44/2019 vom 22. Januar 2019 E.1.2.1). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar.

E. 1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-richt teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG).

E. 1.4 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 2.1 Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei, ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte Beschwerde zurückzuziehen. Eine solche Ausübung eines Gestaltungs-rechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 m. H.). Vorliegend sind die beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt.

E. 2.2 Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzuwenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30; Urteil des BVGer D-2923/2014 vom 26. September 2014 m.w.H.). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) - sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar.

E. 3 Vorliegend sind keine Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR (Irrtum, absichtliche Täuschung und Furchterregung) ersichtlich. Zudem ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt seiner Rückzugserklärung urteilsunfähig gewesen sein könnte (Art. 18 ZGB). Der Gesuchsteller gelangte am (...) von sich aus an das C._______ und äusserte den Wunsch, so rasch als möglich in sein Heimatland zurückzukehren, weil (...) vor kurzem gestorben und (...) deshalb in einer schlechten Verfassung sei. Gleichentags bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er bezüglich Asylverfahren auf alle Verfahren und Rechtsmittel verzichte sowie alle Gesuche zurückziehe. Des Weiteren findet sich in den Akten ein ausgefülltes Formular betreffend individuelle Rückkehrhilfe, ein Projektplan für die Eröffnung eines (...) in D._______ durch den Gesuchsteller und das Gesuch der kantonalen Migrationsbehörde vom (...) um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG (heute: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Dem Projektplan kann die Absicht des Gesuchstellers entnommen werden, in E._______ oder anderswo in der Region ein (...) allenfalls mit einem Geschäftspartner zu eröffnen. Der Entscheid über den Standort des (...) und eine Partnerschaft werde nach der Ankunft in D._______ getroffen. Der Gesuchsteller führte weiter aus, er plane, zusammen mit (...) zu wohnen und Miete zu bezahlen. Er beantrage deshalb als Rückkehrhilfe nebst einem Betrag von Fr. 3000.- für das (...) zusätzlich einen Beitrag von Fr. 2000.- für anfallende Mietkosten. Dies zeigt auf, dass der Gesuchsteller seine Rückkehr offenbar sorgfältig geplant hat und sich der Tragweite seines Handelns sehr wohl bewusst war. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass sich der Gesuchsteller in Bezug auf seine Rückzugserklärung in einem wesentlichen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befand. Das Vorbringen in der Eingabe vom 6. März 2019, der Gesuchsteller habe sich aufgrund diverser Schwierigkeiten aus dem Affekt zum Verlassen der Schweiz entschieden, wird nicht weiter substanziiert und vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal es in den Akten keine Stütze findet.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner Verzichtserklärung vom (...) weder in einem wesentlichen Grundlagen- noch in einem Erklärungsirrtum befand. Ein Willlensmangel liegt nicht vor, weshalb das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-4499/2017 abzuweisen ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzuset-zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1255/2019 Urteil vom 11. April 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch B._______, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid E-4499/2017 vom 8. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. A.c Am (...) unterzeichnete der Gesuchsteller beim C._______ eine Erklärung, wonach er bezüglich Asylverfahren auf alle Verfahren und Rechtsmittel verzichte sowie alle Gesuche zurückziehe, weil er die Schweiz definitiv freiwillig verlassen werde. A.d Mit Abschreibungsentscheid E-4499/2017 vom 8. Februar 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. B. Mit Eingabe vom 6. März 2019 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe nach seiner längeren Abwesenheit festgestellt, dass der Gesuchsteller ohne seine Kenntnis und in Eigenregie dem Gericht gegenüber den Wunsch geäussert habe, die Schweiz verlassen zu wollen. Er habe das Schreiben dem (...) weitergereicht, der ihm mitgeteilt habe, dass (...) seine Meinung inzwischen wieder geändert habe und nun doch nicht ausreisen wolle. Der Ausreiseentscheid sei aufgrund diverser Schwierigkeiten aus dem Affekt getroffen worden. Nun sei es so, dass ein Schreiben des Gerichts bis am (...) bei der Post hätte abgeholt werden sollen. Es sei ihm zufolge Landesabwesenheit jedoch nicht möglich gewesen, die Postsendung abzuholen. Sollte es sich um den Beschwerde- oder Abschreibungsentscheid handeln, wäre er um eine erneute Zustellung dankbar. Er möchte konkret anfragen, ob aufgrund der neuen Situation (Rückzug des Ausreisewunsches seines Klienten) das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen werden könnte. Sollte die Antwort wirklich schon verfasst worden sein, ersuche er darum, dass sie ihr Gültigkeit behalten solle für den Fall, dass sie ein positives Resultat enthalte. C. Am 14. März 2019 bestätigte der Rechtsvertreter dem Gericht telefonisch, dass die Eingabe vom 6. März 2019 als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu betrachten sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-4499/2017 mit Entscheid vom 8. Februar 2019 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.2 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-44/2019 vom 22. Januar 2019 E.1.2.1). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar. 1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-richt teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). 1.4 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 2. 2.1 Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei, ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte Beschwerde zurückzuziehen. Eine solche Ausübung eines Gestaltungs-rechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 m. H.). Vorliegend sind die beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt. 2.2 Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzuwenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30; Urteil des BVGer D-2923/2014 vom 26. September 2014 m.w.H.). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) - sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. 3. Vorliegend sind keine Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR (Irrtum, absichtliche Täuschung und Furchterregung) ersichtlich. Zudem ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt seiner Rückzugserklärung urteilsunfähig gewesen sein könnte (Art. 18 ZGB). Der Gesuchsteller gelangte am (...) von sich aus an das C._______ und äusserte den Wunsch, so rasch als möglich in sein Heimatland zurückzukehren, weil (...) vor kurzem gestorben und (...) deshalb in einer schlechten Verfassung sei. Gleichentags bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er bezüglich Asylverfahren auf alle Verfahren und Rechtsmittel verzichte sowie alle Gesuche zurückziehe. Des Weiteren findet sich in den Akten ein ausgefülltes Formular betreffend individuelle Rückkehrhilfe, ein Projektplan für die Eröffnung eines (...) in D._______ durch den Gesuchsteller und das Gesuch der kantonalen Migrationsbehörde vom (...) um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG (heute: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Dem Projektplan kann die Absicht des Gesuchstellers entnommen werden, in E._______ oder anderswo in der Region ein (...) allenfalls mit einem Geschäftspartner zu eröffnen. Der Entscheid über den Standort des (...) und eine Partnerschaft werde nach der Ankunft in D._______ getroffen. Der Gesuchsteller führte weiter aus, er plane, zusammen mit (...) zu wohnen und Miete zu bezahlen. Er beantrage deshalb als Rückkehrhilfe nebst einem Betrag von Fr. 3000.- für das (...) zusätzlich einen Beitrag von Fr. 2000.- für anfallende Mietkosten. Dies zeigt auf, dass der Gesuchsteller seine Rückkehr offenbar sorgfältig geplant hat und sich der Tragweite seines Handelns sehr wohl bewusst war. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass sich der Gesuchsteller in Bezug auf seine Rückzugserklärung in einem wesentlichen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befand. Das Vorbringen in der Eingabe vom 6. März 2019, der Gesuchsteller habe sich aufgrund diverser Schwierigkeiten aus dem Affekt zum Verlassen der Schweiz entschieden, wird nicht weiter substanziiert und vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal es in den Akten keine Stütze findet.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner Verzichtserklärung vom (...) weder in einem wesentlichen Grundlagen- noch in einem Erklärungsirrtum befand. Ein Willlensmangel liegt nicht vor, weshalb das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-4499/2017 abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzuset-zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: