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D-2923/2014

D-2923/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-26 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2923/2014 Urteil vom 26. September 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, Abschreibungsentscheid D-1677/2014 vom 20. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 23. Januar 2012 mit Verfügung vom 24. Februar 2014 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweisdokumente, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. April 2014- eröffnet am 11. April 2014 - festhielt, der Gesuchsteller dürfe den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten, und ihm eine Frist von 30 Tagen ansetzte, um die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann festhielt, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG zu einem späteren Zeitpunkt beziehungsweise nach Ablauf der angesetzten Frist befunden werde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Mai 2014 Beweismittel nachreichen liess, dass er mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zurückzog, geltend machte, definitiv in sein Heimatland zurückzukehren, und bestätigte, die durch den Rückzug ergebenden Konsequenzen seien ihm erläutert worden, dass die Beschwerde daher mit Entscheid D-1677/2014 vom 20. Mai 2014 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Art. 111 Bst. a AsylG), dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2014 darum ersuchen liess, das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, dass er dabei im Wesentlichen ausführen liess, er sei einzig vom Wunsch getrieben gewesen, seine kranke Mutter im B._______ und nicht in seinem Heimatland zu besuchen, und habe anschliessend in die Schweiz zurückzukehren wollen, dass der Rechtsvertreter deswegen schon seit Wochen mit ihm in Kontakt gestanden und ihm erklärt habe, er könne ein Rückreisevisum beantragen, für dessen Formulierung er sich an seine Betreuerin wenden könne, dass diese versucht habe, den Rechtsvertreter telefonisch zu erreichen, dieser jedoch nicht erreichbar gewesen sei und sich der Gesuchsteller daraufhin alleine zum Migrationsamt C._______ begeben habe, dass er dort mangels Deutschkenntnisse auf Englisch gefragt worden sei, ob er zurückkehren wolle, was er bejaht habe, und die Absicht, im Asylverfahren bleiben zu können und wieder in die Schweiz zurückkehren zu wollen, dabei nicht verstanden beziehungsweise von ihm nicht klar genug geäussert worden sei, dass der Gesuchsteller das Schreiben des Migrationsamtes vom 15. Mai 2014 ohne Wissen seiner Rechtsvertretung unterschrieben habe, ohne sich dabei der Konsequenzen eines Rückzugs - auch wenn diese ihm erläutert worden seien - bewusst zu sein, da er diese nicht verstanden habe, dass sich der Gesuchsteller über einfachere Themen auf Englisch ohne Dolmetscher verständigen könne, nicht jedoch bei rechtlich schwierigen Themen, dass er mit Eingabe vom 10. Juni 2014 ein Beweismittel betreffend den Gesundheitszustand seiner Mutter nachreichen liess, dass dem in den Akten der Vorinstanz abgelegten Mailverkehr zwischen dem Sozialamt C._______ und dem BFM zu entnehmen ist, dass sich der Gesuchsteller in der Rückkehrberatung befinde und so schnell wie möglich nach Afghanistan reisen wolle, da seine Mutter schwer krank sei (E-Mail vom 16. Mai 2014), dass er gemäss E-Mail vom 20. Mai 2014 in den B._______ zu seiner kranken Mutter wolle und sich bezüglich dortiger Verwirklichung der Projekthilfe erkundigt habe, dass er gemäss E-Mail vom 26. Mai 2014 doch nicht freiwillig zurückkehren wolle, da ihm die Weiterreise von Afghanistan in den B._______ als unmöglich erscheine und er grosse Angst habe, dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juni 2014 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 26. Juni 2014 das kantonale Sozialamt C._______ sowie das kantonale Migrationsamt C._______ zur Feststellung des Sachverhalts um Auskunft über die Gespräche mit dem Gesuchsteller ersuchte, dass das kantonale Sozialamt C._______ mit Schreiben vom 30. Juni 2014 und das kantonale Migrationsamt C._______ mit Schreiben vom 7. Juli 2014 hierzu Stellung nahmen, dass die Mitarbeiterin des Sozialamtes C._______ im Schreiben vom 30. Juni 2014 im Wesentlichen ausführte, der Gesuchsteller habe mit ihnen das Gespräch gesucht, da er zu seiner kranken Mutter in den B._______ habe reisen wollen, und die Verständigung ihres Erachtens gut respektive verständlich für den Gesuchsteller auf einfachem Niveau auf Englisch durchgeführt worden sei, dass er in den B._______ habe gehen wollen, die Einreise aber reisedokumenttechnisch nur nach Afghanistan möglich gewesen wäre und er dann selbständig in den B._______ hätte reisen müssen, dass die Rückkehrhilfe Thema gewesen und der Antrag auf Finanz- und Projekthilfe von ihm unterschrieben worden sei, dass in den Gesprächen nie die Rede von einer Rückkehr in die Schweiz gewesen sei, dass es sich ihren Kenntnissen entziehe, weshalb er plötzlich Angst gehabt habe, dass die zuständige Mitarbeiterin des kantonalen Migrationsamtes im Schreiben vom 7. Juli 2014 im Wesentlichen ausführte, sich aufgrund einer E-Mail des Schalterteams am Donnerstag, 15. Mai 2014, ca. 11:45 Uhr, an den Schalter begeben zu haben, wo der Gesuchsteller ihr erklärt habe, er wolle sein Asylgesuch zurückziehen und die Schweiz so rasch als möglich verlassen, dass sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass sein Asylgesuch bereits abgelehnt worden sei, er jedoch eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht habe, dass der Gesuchsteller ihr dies bestätigt und ausgeführt habe, er wolle diese Beschwerde stoppen, weshalb sie ihm das Schreiben "Rückzug der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht" zur Unterschrift vorgelegt und ihm erklärt habe, dass ihm die Rückkehrberatung bei der Organisation der Reise helfen könne, dass er ihr die Frage "Are you sure, that you want go home definitely?" mit "yes" beantwortet habe und auf ihre Aussage "If you leave Switzerland, your Asyl will be stopped and you can not come back, the BFM would not checked a second request of asyl" genervt reagiert und dies mit "yes, I know" bestätigt habe, weshalb für sie klar gewesen sei, dass er auf sein Asylgesuch beziehungsweise die dagegen erhobene Beschwerde verzichte und die Schweiz definitiv verlassen wolle, dass sie sich nicht daran erinnern könne, ob der Gesuchsteller anlässlich des Gesprächs den B._______ erwähnt habe, sie sich allerdings sicher sei, dass er mit keinem Wort erwähnt habe, er wolle wieder in die Schweiz einreisen, und den Eindruck gemacht habe, darüber im Klaren zu sein, welche Folgen ein Rückzug seiner Beschwerde für ihn haben werde, dass der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller die diesbezügliche Korrespondenz unter Abdeckung der Hinweise auf die mit der Angelegenheit befassten Personen (vgl. Art. 27 VwVG) zustellte und ihm die Gelegenheit einräumte, innert anzusetzender Frist zu den jeweiligen Ausführungen Stellung zu nehmen, dass der Gesuchsteller nach gewährter Fristverlängerung dieser Gelegenheit mit Eingabe vom 18. August 2014 nachkam und im Wesentlichen ausführen liess, sein Verhalten habe den kantonalen Behörden gegenüber tatsächlich so gewirkt, als wolle er sein Asylgesuch zurückziehen und definitiv die Schweiz verlassen, dass das Sozialamt bereits Abklärungen hinsichtlich möglicher Rückkehrhilfe getätigt habe, dies aber nichts daran ändere, dass seine Unterschrift unter die Rückzugserklärung, mithin sein Einverständnis zum Gesuchrückzug, an einem Willensmangel leide, dass der Gesuchsteller dem Irrtum über die konkreten Konsequenzen eines Gesuchrückzugs unterlegen und ihm im Zeitpunkt der Unterschrift nicht bewusst gewesen sei, dass die Rückkehr über Afghanistan führen würde, wobei er Angst vor der Durchquerung von Afghanistan in Richtung B._______ gehabt habe, dass er einzig vom Gedanken getrieben worden sei, seine kranke Mutter im B._______ schnellstmöglich besuchen zu können, dass ihm der Rechtsvertreter ursprünglich das Recht erläutert habe, ein Rückreisevisum für eine Reise in den B._______ bei den kantonalen Behörden zu beantragen, diese Option ihm aber von den kantonalen Behörden nicht mitgeteilt worden sei, obwohl sie eine entsprechende Informationspflicht hierzu hätten, dass das Migrationsamt ihm als einzige Möglichkeit, seine Mutter besuchen zu können, den Rückzug des Asylgesuchs unterbreitet habe, dass sich der Gesuchsteller ohne Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter, unter grossem psychischem Druck stehend (Krankheit der Mutter und langer Aufenthalt in der Schweiz ohne Gewissheit über die Zukunft), in einer Fremdsprache, die er nicht gut beherrsche, und ohne sich im Detail über die Konsequenzen einer Rückkehr zunächst nach Afghanistan bewusst zu sein, dazu hinreissen lassen habe, die Rückzugserklärung zu unterschreiben, dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht die ursprüngliche Beschwerde vom 28. März 2014 gegen die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 mit Abschreibungsentscheid vom 20. Mai 2014 als durch Rückzug gegen­standslos geworden abschrieb, dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a), dass die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens ein Verfahren sui generis darstellt, für dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-7566/2009 vom 14. Januar 2010 und D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.1), dass über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern entschieden wird (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 111 Bst. e AsylG e contrario), dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 20. Mai 2014 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es asylsuchenden Personen nach der Dispositionsmaxime freisteht, ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte Beschwerde zurückzuziehen, dass eine solche Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht beliebig widerrufen werden kann, die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels aber nach Lehre und Praxis möglich ist, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil des BVGerD-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 mit Hinweis), dass diese beiden Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzuwenden sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. 2b.bb S. 40 f.; 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f.; 1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff.; 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232; 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30), dass die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) - auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar sind, dass vorliegend keine Willensmängel im Sinne von Art. 28 und 29 f. OR (absichtliche Täuschung / Furchterregung) ersichtlich sind, dass auch nicht davon auszugehen ist, der Gesuchsteller wäre im Zeitpunkt der Rückzugserklärung vom 15. Mai 2014 urteilsunfähig gewesen (Art. 18 ZGB), dass überdies nicht davon auszugehen ist, der Gesuchsteller hätte sich im Zeitpunkt des Rückzugs seines Asylgesuchs in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 OR - namentlich in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR - befunden, dass in dem durch den Gesuchsteller unterzeichneten Schreiben des Migrationsamtes C._______ vom 15. Mai 2014 unmissverständlich aufgeführt ist, dass er definitiv in sein Heimatland zurückkehren wolle und er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, auf ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz könne unter Umständen nicht mehr eingetreten werden und er der gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen der Schweiz unterliege, dass auch die zuständige Mitarbeiterin ausführte, sie habe den Gesuchsteller auf die Konsequenzen hingewiesen und dieser habe ihre Ausführungen bezüglich der Konsequenzen eines Rückzuges mit "yes, I know" bestätigt, dass ihre Ausführungen zum Ablauf des Gesprächs plausibel erscheinen und den Akten kein Grund zu entnehmen ist, dieses sei anders abgelaufen, dass im Weiteren auch die E-Mail der Mitarbeiterin am Schalter des Migrationsamtes, wonach diese ihre Kollegin über den Umstand, der Gesuchsteller wolle zurück nach Afghanistan, informiert habe, damit sie sich an den Schalter begebe, darauf hindeutet, dass der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in sein Heimatland zurückwollte, zumal die Mitarbeiterin am Schalter, die mit seinem Fall nicht weiter vertraut war, lediglich seinen Wunsch an die zuständige Mitarbeiterin weiterleitete, dass der Gesuchsteller durch die im Rahmen der Rückzugserklärung offenbar in Angriff genommenen Ausreisevorbereitungen - Erkundigung be­züglich Projektverwirklichung - überdies zeigt, dass er sich der Tragweite seines Handelns bewusst war, dieses seinem damaligen Willen entsprach und diese Schritte kaum im Irrtum über deren Bedeutung getan haben kann, dass daraus auch zu schliessen ist, dass er nicht in die Schweiz zurückkehren wollte, dass in Bezug auf die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten das Sozialamt C._______ bestätigte, die Verständigung sei zwar auf einfachem Niveau und auf Englisch, jedoch gut und für den Gesuchsteller verständlich abgelaufen, dass auch dem Schreiben des Migrationsamtes keine Hinweise auf mögliche Sprachschwierigkeiten zu entnehmen sind, und vielmehr die Worte "go home definitely" und "asyl will be stopped" unzweideutig und mit wenig Englischkenntnissen verständlich sind, dass im Weiteren zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsteller bereits nach Erlass des negativen Entscheids des BFM vom 24. Februar 2014 am 12. März 2014 einen Rechtsvertreter damit beauftragte, seine Interessen zu wahren, und er mithin zum Zeitpunkt des Rückzugs vom 15. Mai 2014 anwaltlich vertreten war, dass der Rechtsvertreter denn auch ausführt, seinem Klienten ursprünglich die Möglichkeit eines Rückreisevisums für eine Reise in den B._______ erläutert zu haben, weshalb es erstaunt, dass der Gesuchsteller beim Migrationsamt C._______ trotzdem sein Asyl "stoppen" und "definitiv nach Hause" gehen wollte, in diesem Rahmen über Rückkehrhilfe diskutierte sowie Finanz- und Projekthilfe beantragte, dass erwartet werden darf, dass sich der Gesuchsteller bei allfälligen Unsicherheiten bei solchen Amtsgängen an seinen Anwalt wenden würde, zumal dieser im Rahmen des Auftragsverhältnisses gemäss Vollmacht vom 12. März 2014 im Asyl- und Wegweisungsverfahren zu allen Rechtshandlungen einer generalbevollmächtigten Person ermächtigt ist, dass demzufolge die Kritik des Rechtsvertreters am Migrationsamt C._______, wonach dieses den Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines Rückreisevisums hätte hinweisen müssen und dem Gesuchsteller unterbreitet haben soll, die einzige Möglichkeit, die Mutter zu besuchen, liege in einem Rückzug des Asylgesuchs, verfehlt ist, zumal Letzteres sich lediglich in einer nicht weiter substantiierten Behauptung erschöpft und im Weiteren der Gesuchsteller gemäss Schreiben des Migrationsamtes sowie aufgrund der E-Mail des Schalterteams beim Migrationsamt selber den Wunsch äusserte, nach Hause gehen zu wollen, und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, er habe im Zeitpunkt des Rückzugs in die Schweiz zurückkehren wollen, dass sich nach dem Gesagten nicht rechtfertigen lässt, der Gesuchsteller sei beim Rückzug der Beschwerde einem Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen, dass demzufolge das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: