Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am 2. November 2016 - zusammen mit ihrer Mutter B._______ (nachfolgend: B._______; N_______) - in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügungen des SEM vom 7. September 2017 wurden die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. A.b Den Akten zufolge sprach die Gesuchstellerin am 9. Oktober 2017 bei der kantonalen Migrationsbehörde vor und teilte ihr mit, sie und B._______ würden keine Beschwerde erheben, sondern in die Türkei zurückkehren, wobei sie sich bezüglich Rückkehrhilfe bereits an (Nennung Behörde) gewendet habe. Die Migrationsbehörde ersuchte das SEM mit Eingabe vom gleichen Tag, die Originaldokumente zuzustellen, worauf die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 (Nennung Dokumente) der Gesuchstellerin dem kantonalen Migrationsamt zusandte. A.c Entgegen ihrer Ankündigung vom 9. Oktober 2017 gegenüber den kantonalen Behörden, auf die Einreichung einer Beschwerde zu verzichten, fochten die Gesuchstellerin und B._______ die Verfügungen des SEM vom 7. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerden vom 9. Oktober 2017 an. In diesen ersuchten sie unter anderem in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. A.d Die Gesuchstellerin erschien auf Vorladung hin am 16. Oktober 2017 bei der kantonalen Migrationsbehörde, wo ihr (Nennung Dokument) von B._______ ausgehändigt wurde. Dabei erklärte die Gesuchstellerin, sie werde beim türkischen Konsulat einen (Nennung Dokument) beantragen, diesen dem Migrationsamt aushändigen und zusammen mit B._______ die Schweiz verlassen, sobald das neue Dokument vorliege, ihre Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zurückziehen und den Entscheid in ihrem Heimatland abwarten. A.e Mit Zwischenverfügungen vom 19. Oktober 2017 in den Verfahren D-5732/2017 (Gesuchstellerin) und D-5733/2017 (B._______) wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerin und B._______ jeweils aufgefordert, bis zum 3. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. A.f Am 23. Oktober 2017 zogen die Gesuchstellerin und B._______ mit schriftlichen Erklärungen ihre Beschwerden vom 9. Oktober 2017 zurück, da sie freiwillig in ihren Heimatstaat zurückkehren wollten. A.g Mit Entscheiden vom 25. Oktober 2017 wurden die Beschwerden vom 9. Oktober 2017 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.h Eigenen Angaben zufolge reisten die Gesuchstellerin am (...) respektive B._______ am (...) aus der Schweiz aus und kehrten jeweils in ihre Heimat zurück. A.i Am 7. Dezember 2017 wurde die Gesuchstellerin von der kantonalen Migrationsbehörde als "verschwunden seit 28.11.2017" gemeldet. B. Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 16. April 2018 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. Mai 2018) an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Gesuchstellerin für sich und ihre am (...) verstorbene Mutter um Wiederaufnahme der Beschwerdeverfahren D-5732/2017 und D-5733/2017 und um Feststellung, dass der in diesen Verfahren zuständige Einzelrichter C._______ durch seine Entscheide nationales Recht und völkerrechtliche Bestimmungen verletzt habe. C. Mit ergänzender Eingabe vom 22. April 2018 (Postaufgabe in Türkei: 18. Mai 2018; Übergabe an schweizerische Post: 22. Mai 2018; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 23. Mai 2018) beantragte die Gesuchstellerin die Aufhebung der Entscheide des SEM und des kantonalen Migrationsamtes betreffend Verweigerung der Rückkehrhilfe beziehungsweise bezüglich (lediglich) teilweiser Auszahlung derselben und es sei ihr im Rahmen von Art. 93 AsylG Rückkehrhilfe auszurichten, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des Bundesamtes für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-5732/2017 mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 1.2 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. bspw. Urteil D-7256/2014 vom 8. Januar 2015 E.1.2 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar.
E. 1.3.1 Die Gesuchstellerin hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG).
E. 1.3.2 Hingegen ist für die im Wiederaufnahmegesuch miteingeschlossene B._______ infolge ihres Ablebens am (...) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und deshalb auch ihre Legitimation zu verneinen. Auf das Gesuch ist daher bezüglich B._______ nicht einzutreten.
E. 1.4 Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 22. April 2018 die Entscheide des SEM und des zuständigen kantonalen Migrationsamtes betreffend Ausrichtung von Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG anficht, ist auf die Begehren in dieser Eingabe im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten, weil dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen würde. Nachdem aus dem beigelegten Schreiben des SEM vom 23. März 2018 ersichtlich ist, dass die Fragen bezüglich Rückkehrhilfe vom SEM geprüft und entschieden wurden, das Resultat dieser Prüfung der Gesuchstellerin wiederholt mitgeteilt wurde, eine Zahlung an die Gesuchstellerin am (...) erging, die Angelegenheit durch die Vorinstanz als abgeschlossen erachtet wird und das SEM ausführte, auf weitere diesbezügliche Eingaben in der gleichen Sache aus Kapazitätsgründen nicht mehr eingehen zu können, besteht vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht kein Handlungsbedarf, die Eingabe vom 22. April 2018 an das SEM zur allfälligen Weiterbehandlung weiterzuleiten. Die Eingabe vom 22. April 2018 ist demnach zur Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts an die Gesuchstellerin zu retournieren.
E. 1.5 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
E. 1.6 Analog Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt.
E. 2 In der Begründung ihres Wiederaufnahmegesuches führt die Gesuchstellerin zunächst eine allgemein gehaltene Kritik an der Prüfung und Würdigung ihres Asylgesuchs durch die Vorinstanz an. Im Weiteren hält sie zur Hauptsache fest, dass sprachliche Schwierigkeiten respektive ein allfälliges Missverständnis bei der Übersetzung die Ursache dafür seien, dass sie einen Beschwerderückzug unterzeichnet habe. Da ihre Mutter bei Erhalt der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 respektive des Abschreibungsentscheids vom 25. Oktober 2017 im (Nennung Institution) und sie in (Nennung Behandlung) gewesen sei, habe sie keine Übersetzung dieser Dokumente erhältlich machen können. Erst nach dem Tod ihrer Mutter im (...) sei ihr dies möglich gewesen. Der Entscheid des Gerichts vom 25. Oktober 2017 enthalte viele Unwahrheiten und basiere deshalb auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Es sei davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden damit die Ablehnung ihres Asylgesuchs und ihre zwangsweise Wegweisung aus der Schweiz beabsichtigt hätten. Da sie respektive ihre Mutter einen (Nennung Dokument) benötigt hätten, seien sie von der kantonalen Behörde an das türkische Konsulat verwiesen worden. Wegen der Krankheit und dem Aufenthalt ihrer Mutter in (Nennung Institution) habe sich diese Angelegenheit verzögert. Gleichzeitig habe die nämliche kantonale Behörde das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise darüber informiert, dass sie angeblich in ihre Heimat zurückkehren wollten, was jedoch unzutreffend gewesen sei. Mithin leide ihr Einverständnis zum Rückzug des Asylgesuchs an einem Willensmangel.
E. 3.1 Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei, ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte Beschwerde zurückzuziehen. Eine solche Ausübung eines Gestaltungsrechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 mit Hinweis). Vorliegend sind die beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt.
E. 3.2 Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzuwenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30; Urteil des BVGer D-2923/2014 vom 26. September 2014 m.w.H.). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) - sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar.
E. 3.3 Vorliegend sind keine Willensmängel im Sinne von Art. 28 und 29 f. OR (absichtliche Täuschung / Furchterregung) ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin vor dem angefochtenen Abschreibungsbeschluss wiederholt Kontakt zur kantonalen Migrationsbehörde hatte. Insbesondere sprach sie dort auf eigene Initiative am (...) vor und teilte der Behörde mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerde verzichten und in ihre Heimat zurückkehren werde. Ausserdem brachte sie vor, dass sie hinsichtlich der Möglichkeit des Erhalts von Rückkehrhilfe bereits Vorkehrungen getroffen und sich an das (Nennung Behörde) gewendet habe. Im Rahmen einer weiteren Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde am (...) äusserte sie ihre feste Absicht, demnächst mit den Behörden ihres Heimatstaates in Kontakt zu treten und in diesen zurückzukehren, und liess in diesem Zusammenhang erste Massnahmen treffen. Auch wenn sie im Rahmen dieser weiteren Vorsprache angab, ihre Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht zurückziehen und den Entscheid in ihrem Heimatland abwarten zu wollen, zeigte die Gesuchstellerin durch die bereits vor ihrer Rückzugserklärung offenbar in Angriff genommenen Ausreisevorbereitungen - diverse Vorsprachen auf dem Migrationsamt und Einholen von Auskünften -, dass sie sich der Tragweite ihres Handelns bewusst war, dieses ihrem damaligen Willen entsprach und diese Schritte kaum im Irrtum über deren Bedeutung getan haben kann. Daher sind auch die vorgebrachten Sprachschwierigkeiten, welche zur Unterzeichnung der Rückzugserklärung geführt haben sollen, als unbehelflich zu erachten. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin noch vor ihrer Rückzugserklärung möglich war, am 9. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine 53 Seiten starke und in einer Amtssprache des Bundes (Französisch) verfasste Beschwerde (samt 21 Beilagen) gegen die in deutscher Sprache ausgefertigte Verfügung des SEM einzureichen. Die wiederholten Kontakte mit der kantonalen Migrationsbehörde zeigen deutlich, dass die Gesuchstellerin ganz offensichtlich imstande war, sowohl mit dieser Behörde als auch anderen Personen zu kommunizieren und mit ihren Anliegen verstanden zu werden. In diesem Zusammenhang sind denn auch keinerlei Täuschungsabsichten oder Einschüchterungsmassnahmen seitens der Schweizer Behörden zu erkennen. Unter diesen Umständen kann daher ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass sich die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Rückzugs ihrer Asylbeschwerde in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 OR - namentlich in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR - befunden hätte, zumal sich ihre Rückzugserklärung denn auch als logische Folge ihres vorherigen Verhaltens darstellt. Sodann war sie im Zeitpunkt der Rückzugserklärung vom 23. Oktober 2017 klarerweise nicht urteilsunfähig (Art. 18 ZGB). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass der fragliche Abschreibungsentscheid bereits am 25. Oktober 2017 erging, sich die Gesuchstellerin aber offenbar erst ein knappes halbes Jahr später - am 16. April 2018 - veranlasst gesehen hat, ein Wiederaufnahmegesuch einzureichen, was an der Dringlichkeit und der Aufrichtigkeit ihres Anliegens gewisse Zweifel aufkommen lässt.
E. 3.4 Soweit die Gesuchstellerin rügt, dass die von Richter C._______ getroffenen Entscheide viele Unwahrheiten enthielten und dadurch Bundes- und Völkerrecht verletzen würden, ist diese nicht weiter konkretisierte Rüge als unbegründet zurückzuweisen. So stellen sich ihre Behauptungen, die Einschätzung und Schlussfolgerungen sowohl der kantonalen Migrationsbehörde als auch des Bundesverwaltungsgerichts würden auf unzutreffenden Annahmen beruhen und hätten lediglich das Ziel gehabt, ihr Asylgesuch abzulehnen und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu erzwingen, als blosse Mutmassungen dar, welche durch keinerlei Fakten untermauert werden. Der Gesuchstellerin wurden in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 durch Instruktionsrichter C._______ in einlässlicher Weise die Gründe für die fehlenden Erfolgschancen ihrer Beschwerde und für die Erhöhung des Kostenvorschusses dargelegt.
E. 4 Bei dieser Sachlage steht somit fest, dass sich die Gesuchstellerin bei der Abgabe ihrer Rückzugserklärung vom 23. Oktober 2017 nicht in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befand und diese somit nicht mit einem Willensmangel behaftet ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen im Wiederaufnahmegesuch einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können. Es besteht somit kein Anlass, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Das diesbezügliche Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Gesuchstellerin an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Auf die Eingabe vom 22. April 2018 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2622/2018 Urteil vom 29. Mai 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o Schweizerisches Generalkonsulat in Istanbul, Türkei, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsentscheid D-5732/2017 vom
25. Oktober 2017) / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am 2. November 2016 - zusammen mit ihrer Mutter B._______ (nachfolgend: B._______; N_______) - in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügungen des SEM vom 7. September 2017 wurden die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. A.b Den Akten zufolge sprach die Gesuchstellerin am 9. Oktober 2017 bei der kantonalen Migrationsbehörde vor und teilte ihr mit, sie und B._______ würden keine Beschwerde erheben, sondern in die Türkei zurückkehren, wobei sie sich bezüglich Rückkehrhilfe bereits an (Nennung Behörde) gewendet habe. Die Migrationsbehörde ersuchte das SEM mit Eingabe vom gleichen Tag, die Originaldokumente zuzustellen, worauf die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 (Nennung Dokumente) der Gesuchstellerin dem kantonalen Migrationsamt zusandte. A.c Entgegen ihrer Ankündigung vom 9. Oktober 2017 gegenüber den kantonalen Behörden, auf die Einreichung einer Beschwerde zu verzichten, fochten die Gesuchstellerin und B._______ die Verfügungen des SEM vom 7. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerden vom 9. Oktober 2017 an. In diesen ersuchten sie unter anderem in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. A.d Die Gesuchstellerin erschien auf Vorladung hin am 16. Oktober 2017 bei der kantonalen Migrationsbehörde, wo ihr (Nennung Dokument) von B._______ ausgehändigt wurde. Dabei erklärte die Gesuchstellerin, sie werde beim türkischen Konsulat einen (Nennung Dokument) beantragen, diesen dem Migrationsamt aushändigen und zusammen mit B._______ die Schweiz verlassen, sobald das neue Dokument vorliege, ihre Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zurückziehen und den Entscheid in ihrem Heimatland abwarten. A.e Mit Zwischenverfügungen vom 19. Oktober 2017 in den Verfahren D-5732/2017 (Gesuchstellerin) und D-5733/2017 (B._______) wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerin und B._______ jeweils aufgefordert, bis zum 3. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. A.f Am 23. Oktober 2017 zogen die Gesuchstellerin und B._______ mit schriftlichen Erklärungen ihre Beschwerden vom 9. Oktober 2017 zurück, da sie freiwillig in ihren Heimatstaat zurückkehren wollten. A.g Mit Entscheiden vom 25. Oktober 2017 wurden die Beschwerden vom 9. Oktober 2017 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.h Eigenen Angaben zufolge reisten die Gesuchstellerin am (...) respektive B._______ am (...) aus der Schweiz aus und kehrten jeweils in ihre Heimat zurück. A.i Am 7. Dezember 2017 wurde die Gesuchstellerin von der kantonalen Migrationsbehörde als "verschwunden seit 28.11.2017" gemeldet. B. Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 16. April 2018 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. Mai 2018) an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Gesuchstellerin für sich und ihre am (...) verstorbene Mutter um Wiederaufnahme der Beschwerdeverfahren D-5732/2017 und D-5733/2017 und um Feststellung, dass der in diesen Verfahren zuständige Einzelrichter C._______ durch seine Entscheide nationales Recht und völkerrechtliche Bestimmungen verletzt habe. C. Mit ergänzender Eingabe vom 22. April 2018 (Postaufgabe in Türkei: 18. Mai 2018; Übergabe an schweizerische Post: 22. Mai 2018; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 23. Mai 2018) beantragte die Gesuchstellerin die Aufhebung der Entscheide des SEM und des kantonalen Migrationsamtes betreffend Verweigerung der Rückkehrhilfe beziehungsweise bezüglich (lediglich) teilweiser Auszahlung derselben und es sei ihr im Rahmen von Art. 93 AsylG Rückkehrhilfe auszurichten, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des Bundesamtes für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-5732/2017 mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.2 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. bspw. Urteil D-7256/2014 vom 8. Januar 2015 E.1.2 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar. 1.3 1.3.1 Die Gesuchstellerin hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). 1.3.2 Hingegen ist für die im Wiederaufnahmegesuch miteingeschlossene B._______ infolge ihres Ablebens am (...) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und deshalb auch ihre Legitimation zu verneinen. Auf das Gesuch ist daher bezüglich B._______ nicht einzutreten. 1.4 Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 22. April 2018 die Entscheide des SEM und des zuständigen kantonalen Migrationsamtes betreffend Ausrichtung von Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG anficht, ist auf die Begehren in dieser Eingabe im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten, weil dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen würde. Nachdem aus dem beigelegten Schreiben des SEM vom 23. März 2018 ersichtlich ist, dass die Fragen bezüglich Rückkehrhilfe vom SEM geprüft und entschieden wurden, das Resultat dieser Prüfung der Gesuchstellerin wiederholt mitgeteilt wurde, eine Zahlung an die Gesuchstellerin am (...) erging, die Angelegenheit durch die Vorinstanz als abgeschlossen erachtet wird und das SEM ausführte, auf weitere diesbezügliche Eingaben in der gleichen Sache aus Kapazitätsgründen nicht mehr eingehen zu können, besteht vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht kein Handlungsbedarf, die Eingabe vom 22. April 2018 an das SEM zur allfälligen Weiterbehandlung weiterzuleiten. Die Eingabe vom 22. April 2018 ist demnach zur Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts an die Gesuchstellerin zu retournieren. 1.5 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 1.6 Analog Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt.
2. In der Begründung ihres Wiederaufnahmegesuches führt die Gesuchstellerin zunächst eine allgemein gehaltene Kritik an der Prüfung und Würdigung ihres Asylgesuchs durch die Vorinstanz an. Im Weiteren hält sie zur Hauptsache fest, dass sprachliche Schwierigkeiten respektive ein allfälliges Missverständnis bei der Übersetzung die Ursache dafür seien, dass sie einen Beschwerderückzug unterzeichnet habe. Da ihre Mutter bei Erhalt der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 respektive des Abschreibungsentscheids vom 25. Oktober 2017 im (Nennung Institution) und sie in (Nennung Behandlung) gewesen sei, habe sie keine Übersetzung dieser Dokumente erhältlich machen können. Erst nach dem Tod ihrer Mutter im (...) sei ihr dies möglich gewesen. Der Entscheid des Gerichts vom 25. Oktober 2017 enthalte viele Unwahrheiten und basiere deshalb auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Es sei davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden damit die Ablehnung ihres Asylgesuchs und ihre zwangsweise Wegweisung aus der Schweiz beabsichtigt hätten. Da sie respektive ihre Mutter einen (Nennung Dokument) benötigt hätten, seien sie von der kantonalen Behörde an das türkische Konsulat verwiesen worden. Wegen der Krankheit und dem Aufenthalt ihrer Mutter in (Nennung Institution) habe sich diese Angelegenheit verzögert. Gleichzeitig habe die nämliche kantonale Behörde das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise darüber informiert, dass sie angeblich in ihre Heimat zurückkehren wollten, was jedoch unzutreffend gewesen sei. Mithin leide ihr Einverständnis zum Rückzug des Asylgesuchs an einem Willensmangel. 3. 3.1 Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei, ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte Beschwerde zurückzuziehen. Eine solche Ausübung eines Gestaltungsrechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 mit Hinweis). Vorliegend sind die beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt. 3.2 Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzuwenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30; Urteil des BVGer D-2923/2014 vom 26. September 2014 m.w.H.). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) - sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. 3.3 Vorliegend sind keine Willensmängel im Sinne von Art. 28 und 29 f. OR (absichtliche Täuschung / Furchterregung) ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin vor dem angefochtenen Abschreibungsbeschluss wiederholt Kontakt zur kantonalen Migrationsbehörde hatte. Insbesondere sprach sie dort auf eigene Initiative am (...) vor und teilte der Behörde mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerde verzichten und in ihre Heimat zurückkehren werde. Ausserdem brachte sie vor, dass sie hinsichtlich der Möglichkeit des Erhalts von Rückkehrhilfe bereits Vorkehrungen getroffen und sich an das (Nennung Behörde) gewendet habe. Im Rahmen einer weiteren Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde am (...) äusserte sie ihre feste Absicht, demnächst mit den Behörden ihres Heimatstaates in Kontakt zu treten und in diesen zurückzukehren, und liess in diesem Zusammenhang erste Massnahmen treffen. Auch wenn sie im Rahmen dieser weiteren Vorsprache angab, ihre Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht zurückziehen und den Entscheid in ihrem Heimatland abwarten zu wollen, zeigte die Gesuchstellerin durch die bereits vor ihrer Rückzugserklärung offenbar in Angriff genommenen Ausreisevorbereitungen - diverse Vorsprachen auf dem Migrationsamt und Einholen von Auskünften -, dass sie sich der Tragweite ihres Handelns bewusst war, dieses ihrem damaligen Willen entsprach und diese Schritte kaum im Irrtum über deren Bedeutung getan haben kann. Daher sind auch die vorgebrachten Sprachschwierigkeiten, welche zur Unterzeichnung der Rückzugserklärung geführt haben sollen, als unbehelflich zu erachten. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin noch vor ihrer Rückzugserklärung möglich war, am 9. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine 53 Seiten starke und in einer Amtssprache des Bundes (Französisch) verfasste Beschwerde (samt 21 Beilagen) gegen die in deutscher Sprache ausgefertigte Verfügung des SEM einzureichen. Die wiederholten Kontakte mit der kantonalen Migrationsbehörde zeigen deutlich, dass die Gesuchstellerin ganz offensichtlich imstande war, sowohl mit dieser Behörde als auch anderen Personen zu kommunizieren und mit ihren Anliegen verstanden zu werden. In diesem Zusammenhang sind denn auch keinerlei Täuschungsabsichten oder Einschüchterungsmassnahmen seitens der Schweizer Behörden zu erkennen. Unter diesen Umständen kann daher ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass sich die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Rückzugs ihrer Asylbeschwerde in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 OR - namentlich in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR - befunden hätte, zumal sich ihre Rückzugserklärung denn auch als logische Folge ihres vorherigen Verhaltens darstellt. Sodann war sie im Zeitpunkt der Rückzugserklärung vom 23. Oktober 2017 klarerweise nicht urteilsunfähig (Art. 18 ZGB). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass der fragliche Abschreibungsentscheid bereits am 25. Oktober 2017 erging, sich die Gesuchstellerin aber offenbar erst ein knappes halbes Jahr später - am 16. April 2018 - veranlasst gesehen hat, ein Wiederaufnahmegesuch einzureichen, was an der Dringlichkeit und der Aufrichtigkeit ihres Anliegens gewisse Zweifel aufkommen lässt. 3.4 Soweit die Gesuchstellerin rügt, dass die von Richter C._______ getroffenen Entscheide viele Unwahrheiten enthielten und dadurch Bundes- und Völkerrecht verletzen würden, ist diese nicht weiter konkretisierte Rüge als unbegründet zurückzuweisen. So stellen sich ihre Behauptungen, die Einschätzung und Schlussfolgerungen sowohl der kantonalen Migrationsbehörde als auch des Bundesverwaltungsgerichts würden auf unzutreffenden Annahmen beruhen und hätten lediglich das Ziel gehabt, ihr Asylgesuch abzulehnen und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu erzwingen, als blosse Mutmassungen dar, welche durch keinerlei Fakten untermauert werden. Der Gesuchstellerin wurden in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 durch Instruktionsrichter C._______ in einlässlicher Weise die Gründe für die fehlenden Erfolgschancen ihrer Beschwerde und für die Erhöhung des Kostenvorschusses dargelegt.
4. Bei dieser Sachlage steht somit fest, dass sich die Gesuchstellerin bei der Abgabe ihrer Rückzugserklärung vom 23. Oktober 2017 nicht in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befand und diese somit nicht mit einem Willensmangel behaftet ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen im Wiederaufnahmegesuch einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können. Es besteht somit kein Anlass, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Das diesbezügliche Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Gesuchstellerin an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Auf die Eingabe vom 22. April 2018 wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: