Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4388/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;
Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Alexandre Mwanza, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. März 2026 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. Juni 2026 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, ethnischer Tamile, und stamme aus (...), wo er zuletzt im Familienunternehmen tätig gewesen sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Polizei als Informant mit Informationen über kriminelle Handlungen in seinem Dorf beliefert, weshalb er durch eine kriminelle Gruppierung bedroht worden sei, und Gewalt erfahren habe,
dass die Polizei ihm und seinen Eltern, die ebenfalls schikaniert worden seien, zwar Schutz zugesichert, aber keine entsprechenden Massnahmen eingeleitet habe, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka befürchte, getötet zu werden,
dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juni 2026 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 22. Juni 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte,
dass der Beschwerde unter anderem mehrere Internetartikel beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2026 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und es erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, zumal sich allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ableiten lässt,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abklärte und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend dif-ferenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandersetzte,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken als ernsthafte Nachteile gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten weitschweifigen Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen,
dass es sich bei seinem Vorbringen, es handle sich bei den ihn bedrohenden Personen um Angehörige der Aava Gang, einer grossen Mafiagruppierung, offensichtlich um reine Spekulation handelt (vgl. A20/26 F75 ff.),
dass, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch diese Gruppe bedroht werden sollte, dies nichts an dem Umstand ändert, dass es sich um eine Bedrohung durch nichtstaatliche Dritte handelt, die rein kriminell motiviert ist, womit es ihr an einem Motiv im Sinne des Asylgesetzes mangelt (vgl. Urteil des BVGer E-6484/2020 vom 7. November 2022 E. 5.2 m.w.H.),
dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung aufgrund seines Engagements als Informant für die Polizei erlebt habe - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann,
dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Praxis von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden ausgeht, dies auch gegenüber Personen tamilischer Ethnie (vgl. Urteil des E-1467/2020 vom 26. Mai 2023, E. 5.4.3 m.w.H),
dass die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Zweifel daran zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Beschwerdeführer durch seine Aussagen und die eingereichten Beweismittel - deren Authentizität vorausgesetzt - bestätigt, dass sich behördliche Stellen im Heimatstaat seiner Anliegen annahmen (vgl. A20/16 F57, F69, F93 und BM2-4),
dass aus dem beschriebenen Verhalten der heimatlichen Behörden folglich nicht auf eine Verweigerung der Schutzgewährung geschlossen werden kann, zumal keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6923/2025 vom 25. September 2025 S. 5 m.w.H.),
dass dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz des Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, was er zu Recht nicht bestreitet,
dass darüber hinaus davon auszugehen ist, dass die ihn angeblich bedrohenden Personen nicht über landesweite Strukturen verfügen und ihm daher zudem selbst bei lokal drohender Verfolgung eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in anderen Teilen des Heimatstaates offensteht,
dass sein Vorbringen in diesem Zusammenhang, wonach er auch während eines Aufenthaltes in (...) beobachtet und verfolgt worden sei (vgl. A20/26 F86 f.), nachgeschoben erscheint und folglich nicht glaubhaft ist,
dass daran auch die mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, lassen die fraglichen Internetartikel doch keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer erkennen (vgl. Beschwerdebeilage 2-4),
dass offensichtlich auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2) auszugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn bestimmte individuelle Kriterien erfüllt sind (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und E. 13.4 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9, bestätigt etwa in Urteil des BVGer E-1746/2025 vom 2. Juli 2025 E. 9.3.1),
dass die Vorinstanz die individuellen Zumutbarkeitskriterien im Fall des Beschwerdeführers zu Recht bejahte und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A27/14, S. 12), welchen der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-eingabe nichts Substantielles entgegensetzt, und sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer
Leslie Werne
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