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D-3783/2026

D-3783/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 16. Juli 2024 fand die Personalienaufnahme statt. A.c Nach Beendigung eines Dublin-Verfahrens wurde das nationale Asylverfahren am 22. Juli 2024 wieder aufgenommen und am 7. August 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d In der Anhörung zu seinem Asylgründen vom 5. August 2024 und in der ergänzenden Anhörung vom 30. Oktober 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe mit wechselnden Wohnsitzen in der Nordprovinz gelebt, wo nach wie vor seine Ehefrau und seine vier Kinder leben würden. Er habe eine (...) absolviert und von 2006 bis 2020 am Wochenende Kinder (...) unterrichtet zudem sei er als (...) tätig gewesen und habe über (...) verfügt, die nun sein Schwager verwalte. Seine Ehefrau erziele daraus ein Einkommen. Er sei im (...) 2007 durch das im (...) stationierte Militär verdächtigt und verhaftet worden, während rund sechs Monate festgehalten worden und anschliessend einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden. Er sei bei der legalen Tamil National Peoples Front (TNPLF) aktiv gewesen und habe sich so für die Anliegen der tamilischen Bevölkerung eingesetzt; besonders die Problematik der verschollenen Personen sei ihm ein Anliegen gewesen. Er habe von 2012 bis wenige Monate vor der Ausreise den Transport von Demonstranten übernommen. Er sei im (...) 2012 erneut von Militärangehörigen festgenommen und während sechs Tage festgehalten und dabei auch misshandelt worden. Er habe in der Folge dennoch sein Engagement fortgesetzt. Am (...) 2014 sei er auf dem Weg zu einer Demonstration von Unbekannten angegriffen worden, habe aber fliehen können. Er habe deswegen den Wohnort gewechselt. Im (...) 2014 sei ein Kollege aus seinem Umfeld erschossen worden. Kurz darauf sei er von Angehörigen des Geheimdienstes (CID, Criminal Investigation Departement) vorgeladen worden. Er habe sich gemeldet und sei erneut festgehalten worden, diesmal während elf Tagen. Es sei ihm untersagt worden, weiterhin an Demonstrationen teilzunehmen oder sein Fahrzeug für Transporte von Demonstranten zu benutzen. Im Jahr 2019 sei er beinahe mit einem Schwert angegriffen worden, als er seine Kinder von der Schule abgeholt habe. Nur durch eine schnelle Reaktion hätten sie entkommen können. Er habe dies als Morddrohung empfunden. Im Jahr 2023 habe sich die Bedrohung fortgesetzt. Sein Sohn habe beobachtet, wie zwei Männer auf ihn gewartet und in einem Telefongespräch geäussert hätten, dass man ihn an diesem Tag nicht habe erwischen können. Er und seine Familie hätten deshalb den Wohnsitz nach (...) 2023 von (...) nach (...) verlegt. Da der Bürgermeister sie abgemeldet habe, hätten die Behörden wohl gewusst, wohin sie gegangen seien. Als im (...) in (...) nachts der Hund gebellt habe, sei er durch die Palmenhecke hindurch zum Nachbarn geschlüpft und geflohen. Tatsächlich sei danach das Militär und der Geheimdienst ins Haus gekommen, habe mit seiner Frau gesprochen und gesagt, dass er sich zwecks Auskunftserteilung melden müsse. Er habe auch eine Vorladung erhalten. Er sei am (...) unter falschem Namen ausgereist und via Dubai, die Türkei, Griechenland und weiter durch verschiedene europäische Länder in die Schweiz gekommen. A.e Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des (...) Army Camp - (...)», eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde der Ehefrau und der vier Kinder sowie eine National Identity Card ein (alles in Kopie). B. Mit Verfügung vom 27. April 2026 - am Folgetag eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine unterzeichnete Vollmacht vom 18. Mai 2026 bei (beides in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Juni 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, welcher am 23. Juni 2026 fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Rückweisungsantrag wird nicht begründet. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zwar geltend, dass die Feststellungen des SEM nicht korrekt seien, führt aber nicht aus, inwiefern ein Verfahrensfehler vorliegen sollte. Ein solcher ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und den Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete die Verfügung vom 27. April 2026 damit, dass das zentrale Vorbringen - der angebliche Behördenzugriff vom März 2024 - nicht glaubhaft gemacht worden sei. So erschliesse sich nicht, weswegen gegen den Beschwerdeführer - gut zehn Jahre nach dem letzten geschilderten Ereignis von 2014 - behördlich vorgegangen worden sein solle. Deshalb sei das geschilderte Ereignis als Versuch zu werten, der anschliessend erfolgten Migration ein flüchtlingsrechtliches Motiv zugrunde zu legen. Das Vorbringen halte aber auch für sich betrachtet den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. So sei das geschilderte Verhalten lebensfremd und wirke konstruiert, zudem hätten objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr gefehlt, weshalb sich die geschilderte Fluchtsituation insgesamt als nicht überzeugend erweise. Entsprechend der Unglaubhaftigkeit dieses Sachvortrags stelle auch die Vorladung kein taugliches Beweismittel dar, zumal es sich dabei lediglich um eine Kopie ohne erkennbare Sicherheitsmerkmale handle und damit leicht gefälscht oder nachträglich geändert worden sein könne. Ausserdem fehle es den geschilderten Ereignissen zwischen 2007 bis 2014 an der erforderlichen Aktualität der Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die zehn bis 17 Jahre zurückliegenden Vorfälle hätten den Beschwerdeführer damals offensichtlich nicht zur Ausreise bewogen. Zudem seien die in den Folgejahren nach Kriegsende geschilderten häufigen Kontrollen und Überwachungsmassnahmen als Ausdruck der damaligen allgemeinen Sicherheitslage zu würdigen, die eine Vielzahl von Personen unterschiedslos erfasst hätten. Es sei deshalb auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer damals als Unterstützer von Demonstrationen überprüft und befragt worden sei. Eine gezielte, individuell gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei indessen nicht erkennbar, zumal gegen ihn keine weitergehenden, gravierenden Massnahmen wie die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe ergriffen worden seien. Zudem ergebe sich aus seinen Aussagen, dass die Intensität der Überprüfungsmassnahmen nach 2014 abgenommen habe. Das Engagement des Beschwerdeführers für verschollene Personen in Sri Lanka habe sich sodann hauptsächlich darauf beschränkt, Personen zu Demonstrationen zu fahren. Daraus lasse sich ebenfalls keine aktuelle, konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten. Dem geschilderten Angriff mit einem Schwert im Jahr 2019 sowie dem angeblich durch den Sohn mitgehörten Telefongespräch lägen zudem keine flüchtlingsrechtlich relevanten Motive gemäss Art. 3 AsylG zu Grunde. Der Angriff mit einem Schwert sei als Überfallversuch bewaffneter Dritter, die sich nicht als staatliche Akteure einordnen liessen, zu werten. Schliesslich sei auch aus dem angeblich durch den Sohn mitgehörtem Telefongespräch im Jahr 2023 keine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgungsabsicht herleitbar, weshalb die geschilderten Vorkommnisse insgesamt nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien.

E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es hätten noch weitere Vorfälle stattgefunden, die der Beschwerdeführer aus Angst vor einem negativen Einfluss auf sein Asylverfahren in der Anhörung nicht geschildert habe. So sei er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von 2004 bis 2022 als (...) bedroht und unter Druck gesetzt worden, nicht weiter zu predigen, weshalb er diese Tätigkeit Ende 2022 aus Angst um sein Leben aufgegeben habe. Zudem sei seine (...) angezündet worden. Auch der Angriff von 2019 sei politisch und religiös motiviert gewesen und durch die Gruppe «Aava» koordiniert worden; er habe die Gruppe aus Angst vor Konsequenzen zuerst nicht namentlich genannt. Er habe grosse Angst, im Falle seiner Rückkehr getötet zu werden. Betreffend den Vorfall im März 2024 habe er sofort erkannt, worum es gegangen sei, und sei deshalb durch die Hintertür geflohen. Auch seine Familie habe deshalb umziehen müssen. Sie lebe heute versteckt bei Bekannten und sei nicht offiziell gemeldet. Ausserdem hätten seine Kinder bereits 2022 aus der Schule genommen werden müssen. Das SEM beurteile die Massnahmen der sri-lankischen Sicherheitsdienste aus europäischer Perspektive, was nicht zutreffend sei.

E. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Verfügung, Ziff. II, S. 4 ff.) und deren Zusammenfassung in E. 6.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich verwiesen werden.

E. 7.2 Betreffend die geschilderten Ereignisse aus den Jahren 2007 bis 2014, deren Authentizität auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel zieht, teilt das Gericht die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich daraus keine aktuelle und individuelle Verfolgung ableiten lässt, die in einem kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers vom (...) steht. Den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegen. Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass sich das Engagement des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Demonstrationen für verschollene Personen auf das Erbringen von Fahrdiensten beschränkte (vgl. SEM-act. (...) F41, F44, F52). Der Beschwerdeführer nahm damit - entgegen seiner Behauptung - keine politische, exponierte oder anderweitig bedeutende Rolle innerhalb dieser höchstens zweimal jährlich stattfindenden Veranstaltungen ein (vgl. SEM-act. a.a.O. F40), die ihn aus der Masse der übrigen Teilnehmenden hervorheben und ihn zu einem potenziellen Ziel gezielter behördlicher Massnahmen machen würde. Folglich bietet auch seine Chauffeurtätigkeit keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-2364/2026 vom 19. Mai 2026, S. 5 ff.).

E. 7.3 Auch aus dem angeblich durch den Sohn im Jahr 2023 mitgehörten Telefonat - dessen Authentizität vorausgesetzt - kann der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante (drohende) Verfolgung ableiten, zumal es sich dabei lediglich um eine Aussage vom Hörensagen und eine Vermutung des Beschwerdeführers handelt, dass der Anruf tatsächlich ihm gegolten habe (vgl. SEM-act. (...) F74, S.10). Überdies steht das Geschehnis in keinem hinreichend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise vom (...).

E. 7.4 Dem vermag auch der angebliche Angriffsversuch mit einem Schwert von 2019 keine neue Dimension hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer betont auf Beschwerdeebene selbst, dass es sich dabei um einen Angriffsversuch durch eine private Gruppierung namens «Aava» - und damit nicht durch staatliche Akteure - gehandelt habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass diese Gruppierung in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der srilankische Staat in Bezug auf diese Gruppe (auch bei Übergriffen auf tamilische Personen) schutzfähig und -willig ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4388/2026 vom 6. Juli 2026, S. 4 m.w.H. und D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1 m.w.H.). Sollten also - bei unterstellter Authentizität des Geschehens - Angehörige der Aava-Gruppe Urheber des vom Beschwerdeführer geschilderten Angriffsversuchs sein, respektive er weitere künftige Angriffe befürchten, hätte er sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ausserdem die Auffassung der Vor-instanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen - dem behaupteten Behördenzugriff vom 29. März 2024 - den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Verfügung, Ziff. II, S. 6 f.) ist auf weitere gegen die Glaubhaftigkeit sprechende Umstände hinzuweisen: Während die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den zeitlich weit zurückliegenden Ereignissen, so insbesondere zum (...) 2007 sowie zum (...) 2014, ausführlich sind und erlebnisbezogene Details aufweisen (vgl. SEM-act. (...) F74, S. 9 f.; (...) F82 ff.), blieben seine Aussagen zum angeblich fluchtauslösenden Moment im März 2024 im freien Bericht der 1. Anhörung vom 5. August 2024 auffallend knapp und oberflächlich sowie ohne erkennbare räumliche und zeitliche Verknüpfung. So beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, anzugeben, es seien «Geheimdienstleute in zivil» mit einem «Tuk-tuk der Polizei» zu ihm nach Hause gekommen, er sei «bevor sie zu uns gekommen sind, weggegangen» und sie hätten in der Folge mit seiner Frau gesprochen (vgl. SEM-act. (...) F74, S. 10 f.). Auffallend ist dabei, dass in der rund ein Jahr später durchgeführten 2. Anhörung vom 30. Oktober 2025 das Aussagebild deutlich abweicht: Nunmehr führte der Beschwerdeführer aus, es sei Nacht gewesen und er habe geschlafen; er könne sich nicht mehr erinnern, wie viele Personen gekommen seien, da es dunkel gewesen sei; das Grundstück habe er durch den Zaun verlassen, weil er den Hund habe bellen hören (vgl. SEM-act. (...) F62, F96 f.). Diese im Vergleich zur ersten Anhörung neu hinzugetretenen und mit der ursprünglichen Darstellung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringenden Angaben sowie die plötzlich erwähnten Details in Kombination mit dem Weglassen von anfänglichen Angaben («tuk-tuk», «in zivil»), lassen die für die Glaubhaftigkeit bedeutsame Aussagekonsistenz vermissen und deuten stark darauf hin, dass es sich um eine frei erfundene Erzählung ohne Realitätsbezug handelt. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer auch den Geschehensablauf nach der angeblichen Flucht aus seinem Haus am 29. März 2024 in sich nicht konstant darzulegen vermochte. So finden sich in seinen Aussagen nicht nur Widersprüche hinsichtlich der Frage, wo er sich nach dem 29. März 2024 wann und wie lange aufgehalten hat (vgl. SEM-act. (...) F 74, S. 11; (...) F62, F98 f.), sondern auch bezüglich der Ausgestaltung des Kontakts zu seiner Familie (vgl. SEM-act. (...) F 74, S. 11; (...) F62, F100 und F106). Eine erlebnisbezogene Darstellung des immerhin dreimonatigen Zeitraums vom Verlassen seines Hauses bis zu seiner Ausreise am (...) fehlt schliesslich gänzlich. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als gerade in Bezug auf einen derart zentralen und für ihn prägenden Lebensabschnitt - wie die Flucht aus seinem Zuhause, eine mehrmonatige Phase des Untertauchens, der Abschied von seiner Familie sowie die Vorbereitung einer Flucht ins Ausland vor einer behaupteten Verfolgung - nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine deutlich dichtere, realitätsbezogene und konsistentere Erinnerungswiedergabe zu erwarten gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz übereinstimmend davon auszugehen, dass es sich beim angeblichen Behördenzugriff vom März 2024, der Flucht aus dem Haus sowie dem Untertauchen vor der Ausreise um konstruierte, mithin nicht auf tatsächlich Erlebtem beruhende Vorbringen handelt. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch aus der zu den Akten gereichten Vorladung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale und leichter Fälschbarkeit bereits für sich betrachtet keine erhebliche Beweiskraft entfaltet.

E. 7.6 Ebenfalls nicht als glaubhaft zu werten ist die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verfolgung aus religiösen Motiven. So erschliesst sich dem Gericht bereits nicht, inwiefern der Brand der (...) - vorausgesetzt dieser hat tatsächlich stattgefunden - überhaupt in einem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stehen soll. Dies gilt umso mehr, als sich die Ausführungen zur angeblich (...) Verfolgung in der Beschwerdeschrift in keiner Hinsicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen decken. So gab der Beschwerdeführer dort lediglich an, eine (...) absolviert und in der Folge von 2006 bis 2020 jeweils am Wochenende Kinder in der (...) unterrichtet zu haben (SEM-act. (...) F33 ff.); davon, dass er je als (...) (...) oder in anderer Weise exponiert (...) in Erscheinung getreten wäre, dass er Drohanrufe oder Drohbesuche erhalten hätte, geschweige denn davon, dass er die Tätigkeit 2022 aus Angst habe aufgeben müssen, war nicht die Rede. Diese nachträglich in das Verfahren eingeführte Verfolgungsgeschichte weist demnach keinerlei Anknüpfungspunkt zu den ursprünglichen Aussagen auf, was erheblich gegen ihre Glaubhaftigkeit spricht. Auch die zur Erklärung des späten Vorbringens angeführte Begründung, er habe aus Angst vor Nachteilen im Asylverfahren zunächst davon abgesehen, dieses Verfolgungsmotiv geltend zu machen, stellt keine plausible Erklärung dar, zumal er weder konkretisiert noch ersichtlich ist, welche Nachteile im Asylverfahren er zu befürchtet hätte und er zudem in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung zweimal im Abstand eines Jahres angehört wurde, jeweils mit der Aufforderung, die Asylgründe ausführlich zu schildern und alles, was in Erinnerung geblieben sei, zu nennen, auch wenn es ihm als unwichtig erscheine (vgl. SEM-act. F74; (...) F2). Er bestätigte zweimal, alles Wesentliche erzählt zu haben (vgl. SEM-act. (...) F75; (...) F108).

E. 7.7 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers vermag der Beschwerdeführer aus dem angeblich damit in Zusammenhang stehenden Untertauchen der Familie nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahlen vom 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024; vgl. Urteil des BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 9.3 m.w.H.), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.

E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenz-bedrohende Notlage geraten könnte, zumal es sich bei ihm um einen gesunden Mann mit Arbeitserfahrung als (...) handelt, der zudem zu seiner Frau und den vier Kindern in stabile familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse zurückkehren kann. Ausserdem ist zu erwarten, dass seine in der Heimat lebenden Angehörigen (Mutter, Geschwister mit Ehegatten und Schwiegereltern) ihm die Wiedereingliederung zusätzlich (auch finanziell) werden erleichtern können, gab er doch an, die Familie besitze Fahrzeuge und Motorboote und es gehe ihnen gut. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3783/2026 Urteil vom 21. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2026 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 16. Juli 2024 fand die Personalienaufnahme statt. A.c Nach Beendigung eines Dublin-Verfahrens wurde das nationale Asylverfahren am 22. Juli 2024 wieder aufgenommen und am 7. August 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d In der Anhörung zu seinem Asylgründen vom 5. August 2024 und in der ergänzenden Anhörung vom 30. Oktober 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe mit wechselnden Wohnsitzen in der Nordprovinz gelebt, wo nach wie vor seine Ehefrau und seine vier Kinder leben würden. Er habe eine (...) absolviert und von 2006 bis 2020 am Wochenende Kinder (...) unterrichtet zudem sei er als (...) tätig gewesen und habe über (...) verfügt, die nun sein Schwager verwalte. Seine Ehefrau erziele daraus ein Einkommen. Er sei im (...) 2007 durch das im (...) stationierte Militär verdächtigt und verhaftet worden, während rund sechs Monate festgehalten worden und anschliessend einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden. Er sei bei der legalen Tamil National Peoples Front (TNPLF) aktiv gewesen und habe sich so für die Anliegen der tamilischen Bevölkerung eingesetzt; besonders die Problematik der verschollenen Personen sei ihm ein Anliegen gewesen. Er habe von 2012 bis wenige Monate vor der Ausreise den Transport von Demonstranten übernommen. Er sei im (...) 2012 erneut von Militärangehörigen festgenommen und während sechs Tage festgehalten und dabei auch misshandelt worden. Er habe in der Folge dennoch sein Engagement fortgesetzt. Am (...) 2014 sei er auf dem Weg zu einer Demonstration von Unbekannten angegriffen worden, habe aber fliehen können. Er habe deswegen den Wohnort gewechselt. Im (...) 2014 sei ein Kollege aus seinem Umfeld erschossen worden. Kurz darauf sei er von Angehörigen des Geheimdienstes (CID, Criminal Investigation Departement) vorgeladen worden. Er habe sich gemeldet und sei erneut festgehalten worden, diesmal während elf Tagen. Es sei ihm untersagt worden, weiterhin an Demonstrationen teilzunehmen oder sein Fahrzeug für Transporte von Demonstranten zu benutzen. Im Jahr 2019 sei er beinahe mit einem Schwert angegriffen worden, als er seine Kinder von der Schule abgeholt habe. Nur durch eine schnelle Reaktion hätten sie entkommen können. Er habe dies als Morddrohung empfunden. Im Jahr 2023 habe sich die Bedrohung fortgesetzt. Sein Sohn habe beobachtet, wie zwei Männer auf ihn gewartet und in einem Telefongespräch geäussert hätten, dass man ihn an diesem Tag nicht habe erwischen können. Er und seine Familie hätten deshalb den Wohnsitz nach (...) 2023 von (...) nach (...) verlegt. Da der Bürgermeister sie abgemeldet habe, hätten die Behörden wohl gewusst, wohin sie gegangen seien. Als im (...) in (...) nachts der Hund gebellt habe, sei er durch die Palmenhecke hindurch zum Nachbarn geschlüpft und geflohen. Tatsächlich sei danach das Militär und der Geheimdienst ins Haus gekommen, habe mit seiner Frau gesprochen und gesagt, dass er sich zwecks Auskunftserteilung melden müsse. Er habe auch eine Vorladung erhalten. Er sei am (...) unter falschem Namen ausgereist und via Dubai, die Türkei, Griechenland und weiter durch verschiedene europäische Länder in die Schweiz gekommen. A.e Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des (...) Army Camp - (...)», eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde der Ehefrau und der vier Kinder sowie eine National Identity Card ein (alles in Kopie). B. Mit Verfügung vom 27. April 2026 - am Folgetag eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine unterzeichnete Vollmacht vom 18. Mai 2026 bei (beides in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Juni 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, welcher am 23. Juni 2026 fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Rückweisungsantrag wird nicht begründet. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zwar geltend, dass die Feststellungen des SEM nicht korrekt seien, führt aber nicht aus, inwiefern ein Verfahrensfehler vorliegen sollte. Ein solcher ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und den Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete die Verfügung vom 27. April 2026 damit, dass das zentrale Vorbringen - der angebliche Behördenzugriff vom März 2024 - nicht glaubhaft gemacht worden sei. So erschliesse sich nicht, weswegen gegen den Beschwerdeführer - gut zehn Jahre nach dem letzten geschilderten Ereignis von 2014 - behördlich vorgegangen worden sein solle. Deshalb sei das geschilderte Ereignis als Versuch zu werten, der anschliessend erfolgten Migration ein flüchtlingsrechtliches Motiv zugrunde zu legen. Das Vorbringen halte aber auch für sich betrachtet den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. So sei das geschilderte Verhalten lebensfremd und wirke konstruiert, zudem hätten objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr gefehlt, weshalb sich die geschilderte Fluchtsituation insgesamt als nicht überzeugend erweise. Entsprechend der Unglaubhaftigkeit dieses Sachvortrags stelle auch die Vorladung kein taugliches Beweismittel dar, zumal es sich dabei lediglich um eine Kopie ohne erkennbare Sicherheitsmerkmale handle und damit leicht gefälscht oder nachträglich geändert worden sein könne. Ausserdem fehle es den geschilderten Ereignissen zwischen 2007 bis 2014 an der erforderlichen Aktualität der Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die zehn bis 17 Jahre zurückliegenden Vorfälle hätten den Beschwerdeführer damals offensichtlich nicht zur Ausreise bewogen. Zudem seien die in den Folgejahren nach Kriegsende geschilderten häufigen Kontrollen und Überwachungsmassnahmen als Ausdruck der damaligen allgemeinen Sicherheitslage zu würdigen, die eine Vielzahl von Personen unterschiedslos erfasst hätten. Es sei deshalb auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer damals als Unterstützer von Demonstrationen überprüft und befragt worden sei. Eine gezielte, individuell gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei indessen nicht erkennbar, zumal gegen ihn keine weitergehenden, gravierenden Massnahmen wie die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe ergriffen worden seien. Zudem ergebe sich aus seinen Aussagen, dass die Intensität der Überprüfungsmassnahmen nach 2014 abgenommen habe. Das Engagement des Beschwerdeführers für verschollene Personen in Sri Lanka habe sich sodann hauptsächlich darauf beschränkt, Personen zu Demonstrationen zu fahren. Daraus lasse sich ebenfalls keine aktuelle, konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten. Dem geschilderten Angriff mit einem Schwert im Jahr 2019 sowie dem angeblich durch den Sohn mitgehörten Telefongespräch lägen zudem keine flüchtlingsrechtlich relevanten Motive gemäss Art. 3 AsylG zu Grunde. Der Angriff mit einem Schwert sei als Überfallversuch bewaffneter Dritter, die sich nicht als staatliche Akteure einordnen liessen, zu werten. Schliesslich sei auch aus dem angeblich durch den Sohn mitgehörtem Telefongespräch im Jahr 2023 keine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgungsabsicht herleitbar, weshalb die geschilderten Vorkommnisse insgesamt nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es hätten noch weitere Vorfälle stattgefunden, die der Beschwerdeführer aus Angst vor einem negativen Einfluss auf sein Asylverfahren in der Anhörung nicht geschildert habe. So sei er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von 2004 bis 2022 als (...) bedroht und unter Druck gesetzt worden, nicht weiter zu predigen, weshalb er diese Tätigkeit Ende 2022 aus Angst um sein Leben aufgegeben habe. Zudem sei seine (...) angezündet worden. Auch der Angriff von 2019 sei politisch und religiös motiviert gewesen und durch die Gruppe «Aava» koordiniert worden; er habe die Gruppe aus Angst vor Konsequenzen zuerst nicht namentlich genannt. Er habe grosse Angst, im Falle seiner Rückkehr getötet zu werden. Betreffend den Vorfall im März 2024 habe er sofort erkannt, worum es gegangen sei, und sei deshalb durch die Hintertür geflohen. Auch seine Familie habe deshalb umziehen müssen. Sie lebe heute versteckt bei Bekannten und sei nicht offiziell gemeldet. Ausserdem hätten seine Kinder bereits 2022 aus der Schule genommen werden müssen. Das SEM beurteile die Massnahmen der sri-lankischen Sicherheitsdienste aus europäischer Perspektive, was nicht zutreffend sei. 7. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Verfügung, Ziff. II, S. 4 ff.) und deren Zusammenfassung in E. 6.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich verwiesen werden. 7.2 Betreffend die geschilderten Ereignisse aus den Jahren 2007 bis 2014, deren Authentizität auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel zieht, teilt das Gericht die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich daraus keine aktuelle und individuelle Verfolgung ableiten lässt, die in einem kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers vom (...) steht. Den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegen. Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass sich das Engagement des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Demonstrationen für verschollene Personen auf das Erbringen von Fahrdiensten beschränkte (vgl. SEM-act. (...) F41, F44, F52). Der Beschwerdeführer nahm damit - entgegen seiner Behauptung - keine politische, exponierte oder anderweitig bedeutende Rolle innerhalb dieser höchstens zweimal jährlich stattfindenden Veranstaltungen ein (vgl. SEM-act. a.a.O. F40), die ihn aus der Masse der übrigen Teilnehmenden hervorheben und ihn zu einem potenziellen Ziel gezielter behördlicher Massnahmen machen würde. Folglich bietet auch seine Chauffeurtätigkeit keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-2364/2026 vom 19. Mai 2026, S. 5 ff.). 7.3 Auch aus dem angeblich durch den Sohn im Jahr 2023 mitgehörten Telefonat - dessen Authentizität vorausgesetzt - kann der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante (drohende) Verfolgung ableiten, zumal es sich dabei lediglich um eine Aussage vom Hörensagen und eine Vermutung des Beschwerdeführers handelt, dass der Anruf tatsächlich ihm gegolten habe (vgl. SEM-act. (...) F74, S.10). Überdies steht das Geschehnis in keinem hinreichend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise vom (...). 7.4 Dem vermag auch der angebliche Angriffsversuch mit einem Schwert von 2019 keine neue Dimension hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer betont auf Beschwerdeebene selbst, dass es sich dabei um einen Angriffsversuch durch eine private Gruppierung namens «Aava» - und damit nicht durch staatliche Akteure - gehandelt habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass diese Gruppierung in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der srilankische Staat in Bezug auf diese Gruppe (auch bei Übergriffen auf tamilische Personen) schutzfähig und -willig ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4388/2026 vom 6. Juli 2026, S. 4 m.w.H. und D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1 m.w.H.). Sollten also - bei unterstellter Authentizität des Geschehens - Angehörige der Aava-Gruppe Urheber des vom Beschwerdeführer geschilderten Angriffsversuchs sein, respektive er weitere künftige Angriffe befürchten, hätte er sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ausserdem die Auffassung der Vor-instanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen - dem behaupteten Behördenzugriff vom 29. März 2024 - den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Verfügung, Ziff. II, S. 6 f.) ist auf weitere gegen die Glaubhaftigkeit sprechende Umstände hinzuweisen: Während die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den zeitlich weit zurückliegenden Ereignissen, so insbesondere zum (...) 2007 sowie zum (...) 2014, ausführlich sind und erlebnisbezogene Details aufweisen (vgl. SEM-act. (...) F74, S. 9 f.; (...) F82 ff.), blieben seine Aussagen zum angeblich fluchtauslösenden Moment im März 2024 im freien Bericht der 1. Anhörung vom 5. August 2024 auffallend knapp und oberflächlich sowie ohne erkennbare räumliche und zeitliche Verknüpfung. So beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, anzugeben, es seien «Geheimdienstleute in zivil» mit einem «Tuk-tuk der Polizei» zu ihm nach Hause gekommen, er sei «bevor sie zu uns gekommen sind, weggegangen» und sie hätten in der Folge mit seiner Frau gesprochen (vgl. SEM-act. (...) F74, S. 10 f.). Auffallend ist dabei, dass in der rund ein Jahr später durchgeführten 2. Anhörung vom 30. Oktober 2025 das Aussagebild deutlich abweicht: Nunmehr führte der Beschwerdeführer aus, es sei Nacht gewesen und er habe geschlafen; er könne sich nicht mehr erinnern, wie viele Personen gekommen seien, da es dunkel gewesen sei; das Grundstück habe er durch den Zaun verlassen, weil er den Hund habe bellen hören (vgl. SEM-act. (...) F62, F96 f.). Diese im Vergleich zur ersten Anhörung neu hinzugetretenen und mit der ursprünglichen Darstellung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringenden Angaben sowie die plötzlich erwähnten Details in Kombination mit dem Weglassen von anfänglichen Angaben («tuk-tuk», «in zivil»), lassen die für die Glaubhaftigkeit bedeutsame Aussagekonsistenz vermissen und deuten stark darauf hin, dass es sich um eine frei erfundene Erzählung ohne Realitätsbezug handelt. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer auch den Geschehensablauf nach der angeblichen Flucht aus seinem Haus am 29. März 2024 in sich nicht konstant darzulegen vermochte. So finden sich in seinen Aussagen nicht nur Widersprüche hinsichtlich der Frage, wo er sich nach dem 29. März 2024 wann und wie lange aufgehalten hat (vgl. SEM-act. (...) F 74, S. 11; (...) F62, F98 f.), sondern auch bezüglich der Ausgestaltung des Kontakts zu seiner Familie (vgl. SEM-act. (...) F 74, S. 11; (...) F62, F100 und F106). Eine erlebnisbezogene Darstellung des immerhin dreimonatigen Zeitraums vom Verlassen seines Hauses bis zu seiner Ausreise am (...) fehlt schliesslich gänzlich. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als gerade in Bezug auf einen derart zentralen und für ihn prägenden Lebensabschnitt - wie die Flucht aus seinem Zuhause, eine mehrmonatige Phase des Untertauchens, der Abschied von seiner Familie sowie die Vorbereitung einer Flucht ins Ausland vor einer behaupteten Verfolgung - nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine deutlich dichtere, realitätsbezogene und konsistentere Erinnerungswiedergabe zu erwarten gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz übereinstimmend davon auszugehen, dass es sich beim angeblichen Behördenzugriff vom März 2024, der Flucht aus dem Haus sowie dem Untertauchen vor der Ausreise um konstruierte, mithin nicht auf tatsächlich Erlebtem beruhende Vorbringen handelt. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch aus der zu den Akten gereichten Vorladung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale und leichter Fälschbarkeit bereits für sich betrachtet keine erhebliche Beweiskraft entfaltet. 7.6 Ebenfalls nicht als glaubhaft zu werten ist die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verfolgung aus religiösen Motiven. So erschliesst sich dem Gericht bereits nicht, inwiefern der Brand der (...) - vorausgesetzt dieser hat tatsächlich stattgefunden - überhaupt in einem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stehen soll. Dies gilt umso mehr, als sich die Ausführungen zur angeblich (...) Verfolgung in der Beschwerdeschrift in keiner Hinsicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen decken. So gab der Beschwerdeführer dort lediglich an, eine (...) absolviert und in der Folge von 2006 bis 2020 jeweils am Wochenende Kinder in der (...) unterrichtet zu haben (SEM-act. (...) F33 ff.); davon, dass er je als (...) (...) oder in anderer Weise exponiert (...) in Erscheinung getreten wäre, dass er Drohanrufe oder Drohbesuche erhalten hätte, geschweige denn davon, dass er die Tätigkeit 2022 aus Angst habe aufgeben müssen, war nicht die Rede. Diese nachträglich in das Verfahren eingeführte Verfolgungsgeschichte weist demnach keinerlei Anknüpfungspunkt zu den ursprünglichen Aussagen auf, was erheblich gegen ihre Glaubhaftigkeit spricht. Auch die zur Erklärung des späten Vorbringens angeführte Begründung, er habe aus Angst vor Nachteilen im Asylverfahren zunächst davon abgesehen, dieses Verfolgungsmotiv geltend zu machen, stellt keine plausible Erklärung dar, zumal er weder konkretisiert noch ersichtlich ist, welche Nachteile im Asylverfahren er zu befürchtet hätte und er zudem in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung zweimal im Abstand eines Jahres angehört wurde, jeweils mit der Aufforderung, die Asylgründe ausführlich zu schildern und alles, was in Erinnerung geblieben sei, zu nennen, auch wenn es ihm als unwichtig erscheine (vgl. SEM-act. F74; (...) F2). Er bestätigte zweimal, alles Wesentliche erzählt zu haben (vgl. SEM-act. (...) F75; (...) F108). 7.7 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers vermag der Beschwerdeführer aus dem angeblich damit in Zusammenhang stehenden Untertauchen der Familie nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahlen vom 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024; vgl. Urteil des BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 9.3 m.w.H.), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenz-bedrohende Notlage geraten könnte, zumal es sich bei ihm um einen gesunden Mann mit Arbeitserfahrung als (...) handelt, der zudem zu seiner Frau und den vier Kindern in stabile familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse zurückkehren kann. Ausserdem ist zu erwarten, dass seine in der Heimat lebenden Angehörigen (Mutter, Geschwister mit Ehegatten und Schwiegereltern) ihm die Wiedereingliederung zusätzlich (auch finanziell) werden erleichtern können, gab er doch an, die Familie besitze Fahrzeuge und Motorboote und es gehe ihnen gut. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: