Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2364/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass er am 8. November 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde und sein Asylgesuch am 10. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass die ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer am 2. September 2024 stattfand,
dass er vortrug, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens,
dass er aus B._______ in der Ostprovinz stamme, die Schule elf Jahre besucht, jedoch keine Ausbildung absolviert habe, und er deshalb als Chauffeur, Tuk-Tuk-Fahrer und Tagelöhner tätig gewesen sei,
dass seine Mutter, zwei Geschwister und seine Ehefrau mit den drei Kindern nach wie vor in Sri Lanka wohnhaft seien,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden geltend machte, da er mit der Organisation «Association for Relativs of the Enforced Disappearances» (ARED) zusammengearbeitet habe und aktives Mitglied der Partei «Tamil National People's Front» (TNPF) gewesen sei,
dass er an einer Kundgebung am 4. Februar 2023 schwarze Fahnen getragen und auf die Benachteiligung der tamilischen Bevölkerung hingewiesen habe,
dass er infolgedessen von einem Bruder des Ministers Viyalendran tätlich angegriffen worden sei, der auch massgeblich an der Auflösung der Demonstration beteiligt gewesen sei,
dass er in der Zeit danach mehrfach von ihm unbekannten Personen zuhause aufgesucht und mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er am 16. März 2023 beim «Internationalen Komitee des Roten Kreuzes» (IKRK) Anzeige erstattet habe,
dass er anschliessend untergetaucht sei und sich bei seiner Mutter versteckt habe, bis er am 11. Juli 2023 (legal) mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg in die Türkei ausgereist sei, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei,
dass am 19. Oktober 2023 Personen des «Criminal Investigation Departement» (CID) bei seiner Ehefrau aufgetaucht seien und diese gezwungen hätten, die von ihm erstattete Anzeige zurückzuziehen, was sie am 23. Oktober 2023 getan habe,
dass seine Ehefrau am 25. Mai 2024 erneut vom CID aufgesucht und zu ihm befragt worden sei - unter anderem dazu, ob er im Ausland regierungskritische Organisationen unterstütze,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Beweismittel einreichte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/4),
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2026 - eröffnet am 3. März 2026 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage weiterer Beweismittel Beschwerde erhob,
dass er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. Februar 2026 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind,
dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend Sri-Lanka zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,
dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,
dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei - auch was die Familienstruktur und die Ausreisemodalitäten anbetrifft - vollständig und richtig erstellt,
dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,
dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),
dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,
dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden nicht asylrelevant sei, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde,
dass mit Blick auf die geltend gemachten Nachteile (Aufsuchen durch das CID) die geforderte asylrelevante Intensität nicht gegeben sei und die mündlichen Drohungen einen Verbleib in Sri Lanka nicht verunmöglicht oder im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks in unzumutbarer Weise erschwert hätten,
dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer exponierten Position für die Organisation ARED oder die Partei TNPF tätig gewesen sei,
dass die legale Ausreise sowie eine Rückkehr in sein Heimatdorf kurz vor der Ausreise als Indizien gegen eine staatliche Verfolgung zu werten seien,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation, auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, zu entnehmen seien,
dass auch die eingereichten Beweismittel nichts an der Einschätzung ändern würden und von diesen nicht auf eine objektiv begründete Furcht geschlossen werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer bei seiner Demonstrationsteilnahme am 4. Februar 2023 von einem Bruder des namhaften sri-lankischen Politikers Viyalendran angegriffen worden sei,
dass er ergänzend anführt, seine Ehefrau sei am 22. Mai 2025 auf den Polizeiposten Neelamanai vorgeladen und befragt worden,
dass die Polizei sowie der CID am 10. Dezember 2025 erneut zum Haus der Ehefrau gekommen seien,
dass seine Ehefrau am 28. Januar 2026, wenige Tage vor dem tamilischen Unabhängigkeitstag am 4. Februar, erneut vom CID aufgesucht und befragt worden sei,
dass ihr dabei unter anderem die Frage gestellt worden sei, ob er aus dem Ausland separatistische Gruppen unterstützen würde und plane, die Gedenkfeier zu stören,
dass die Polizei seine Frau letztmals am 19. März 2026 aufgesucht und man sie nach möglichen verbotenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gefragt habe,
dass somit das Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers fortbestehe, was die gegenteilige Meinung der Vorinstanz, wonach kein Verfolgungsinteresse bestehe, widerlege,
dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie mit engen Kontakten zu den «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) stamme und das SEM dies nicht ausreichend berücksichtigt habe,
dass er mit einem Schlepper ausgereist sei und nur deshalb mit seinem eigenen Reisepass problemlos habe ausreisen können,
dass mit der Beschwerdeschrift weitere Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, unter anderem Fotos von einem der Behördenbesuche, welche die Tochter des Beschwerdeführers heimlich aufgenommen habe, sowie Haftunterlagen einer Verwandten aus dem Jahr 2002,
dass das Gericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er befürchte, aufgrund seiner Tätigkeiten für die Organisation ARED und seiner Mitgliedschaft in der Partei TNPF (bei welcher es sich um eine legale und im Parlament vertretene Oppositionspartei handelt) verfolgt zu werden - selbst bei Wahrunterstellung - flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass die Vorinstanz zutreffend ausführt, die erlittenen Nachteile (Aufsuchen durch die Polizei und das CID) erreichten nicht die erforderliche flüchtlingsrechtliche Intensität,
dass die Vorinstanz zudem richtigerweise davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Aktivitäten nicht in besonderer Weise exponiert hat und kein erhöhtes individuelles Risikoprofil aufweist,
dass entgegen seiner Vorbringen, der Beschwerdeführer kein tragender Pfeiler der Organisation von Demonstrationen gewesen und nicht davon auszugehen ist, dass er in einer Funktion tätig gewesen ist, die ihn in den Fokus der Behörden gerückt hat (vgl. SEM-Akte 1274190-27/17, F16 f.; F47; F66 f. und F72 f.),
dass der Verweis in der Beschwerde auf Behelligungen seitens des Bruders des Politikers Viyalendran insofern zum heutigen Zeitpunkt zu relativieren ist, als besagter ehemaliger Minister nach den Parlamentswahlen im November 2024 dem Parlament nicht mehr angehört (vgl., abgerufen am 19.05.2026) und gegen diesen im März 2025 ein Korruptionsverfahren eingeleitet wurde (The morning «Former state minister Viyalendran arrested over bribery allegations»;, abgerufen am 19.05.2026),
dass in der angefochtenen Verfügung auch angemessen berücksichtigt wurde, dass einige Familienmitglieder des Beschwerdeführers enge Kontakte zur LTTE pflegen,
dass der Beschwerdeführer als Sympathisant mit der LTTE jedoch nie Probleme hatte (vgl. SEM-Akte 1274190-15/10, F72 ff.),
dass gemäss Aktenlage nie ein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde und er Sri Lanka problemlos und legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen konnte,
dass nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt,
dass demnach auch nicht damit zu rechnen ist, dass sein Name auf einer "Stop-List" oder einer "Watch-List" geführt wird,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten Nachforschungen respektive Besuche des CID und der Polizei bei der Ehefrau im Mai und Dezember 2025 sowie im Januar und März 2026 nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb er diese Vorfälle nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend machte, sondern erst nach Ablehnung seines Asylentscheids,
dass diese Vorbringen daher als nachgeschoben zu qualifizieren sind,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos und Haftbestätigungen einer Verwandten aus dem Jahr 2002 keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erkennen lassen,
dass der Kontext der Fotos nicht belegt und diesen kein Beweiswert zu attestieren ist,
dass ferner kein Grund zur Annahme eines aktuellen Verfolgungsrisikos aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des angeblichen Fehlens ordentlicher Identitätspapiere besteht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und aktuell in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2),
dass dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024) gilt (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.3.4 und 9.4.2),
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen schulisch ausgebildeten Mann im erwerbsfähigen Alter und mit mehrjähriger Berufserfahrung handelt, dessen Ehefrau, Kinder sowie weitere Familienmitglieder nach wie vor in Sri Lanka leben, und ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können,
dass sich auch sonst keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland aufgrund gesundheitlicher Probleme (Schlafprobleme, Bluthochdruck sowie immobilisierendes und lumboradikuläres Syndrom mit Affektion der Nervenwurzel) in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass gemäss Rechtsprechung und entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren hat und medizinische sowie psychiatrisch-psychologische Behandlungen zugänglich sind (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.H.a. Urteile des BVGer E-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 9.3.3 und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2),
dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz
Lukas Rathgeber
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