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D-430/2026

D-430/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-17 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. März 2024 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 2. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug und Bewilligung der Einreise zugunsten seiner Ehefrau C._______ sowie seiner Kinder D._______, E._______, F._______ und B._______. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 bewilligte die Vorinstanz der Ehefrau und den drei jüngeren Kindern die Einreise in die Schweiz. Mit separater Verfügung gleichen Datums (eröffnet am 19. Dezember 2025) lehnte sie demgegenüber das die Tochter B._______ betreffende Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte deren Einreise in die Schweiz. D. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung der Einreise der Tochter B._______ sowie die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Februar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, welcher fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 12. April 2026 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und teilte mit, dass die Vorinstanz den übrigen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2025 die Einreise in die Schweiz bewilligt hat. H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. April 2026 zeigte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Mandatswechsel seiner Rechtsvertretung an und reichte ein persönliches Schreiben der Tochter B._______ zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, volljährige Kinder seien in Art. 51 AsylG nicht als Anspruchsberechtigte des Familienasyls erfasst. Die am (...) geborene Tochter B._______ sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 2. April 2025 nach schweizerischem Recht bereits volljährig gewesen, weshalb ihr die Einreise nicht zu bewilligen und das Gesuch abzuweisen sei.

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die angefochtene Verfügung verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Die Verweigerung der Einreisebewilligung beruhe weder auf einer ausreichenden Interessenabwägung noch trage sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe trotz formell eingetretener Volljährigkeit ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis. Das Gesuch sei lediglich gut zwei Wochen nach Erreichen der Volljährigkeit eingereicht worden; die Verspätung sei auf sprachliche und technische Schwierigkeiten sowie auf fehlende Verfahrenskenntnisse zurückzuführen und nicht auf Nachlässigkeit. Angesichts der Lebenssituation von Frauen und Mädchen in Afghanistan unter dem Taliban-Regime - namentlich der fehlenden Möglichkeit einer eigenständigen Lebensführung ohne männliche Bezugsperson (mahram), des verwehrten Zugangs zu Bildung und Erwerbstätigkeit sowie der drohenden Zwangsverheiratung - sei eine wohlwollende Beurteilung geboten.

E. 4.3 In seiner Eingabe vom 30. April 2026 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass in Bezug auf seine Tochter aufgrund der soziokulturellen Begebenheiten in Afghanistan ein über die Volljährigkeit hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Da die Vorinstanz zwischenzeitlich der übrigen Kernfamilie die Einreise in die Schweiz bewilligt habe, deren tatsächliche Ausreise jedoch aus technischen Gründen derzeit verunmöglicht sei, drohe seine Tochter B._______ alleine in Afghanistan zurückzubleiben. Sein Gesuch um Familiennachzug hinsichtlich seiner Tochter B._______ sei zwar unbestrittenermassen 14 Tage zu spät eingereicht worden, indes könne daraus kein Desinteresse abgeleitet werden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2014/22 E. 5 mit Hinweisen).

E. 5.3 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 f.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen Behauptungen und es ist auch aus der Beschwerde und dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.

E. 5.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Mit dem Familienasyl erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der zum Nachzug der Familie berechtigte anerkannte Flüchtling. Für die praxisgemässen Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls beziehungsweise der Einreisebewilligung wird auf BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2 sowie 2012/32 E. 5 verwiesen.

E. 7.1.1 Aus dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass die nachzuziehenden Kinder im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig sein müssen. Der Kreis der Begünstigten des Familienasyls wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. «Andere nahe Angehörige» (vgl. aArt. 51 Abs. 2 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind seither unbesehen allfälliger besonderer Gründe nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; 2015/29 E. 3.2). Der geltende Art. 51 Abs. 1 AsylG zählt die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder abschliessend auf (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.1 ff.). Spielraum für die Einbeziehung volljähriger Kinder besteht nicht (vgl. Urteile des BVGer D-4026/2025 vom 14. Juli 2025; E-6628/2024 vom 11. Februar 2025 E. 6.1; E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.3).

E. 7.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die am (...) geborene Tochter B._______ im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung am 2. April 2025 bereits volljährig gewesen ist. Sie erfüllt somit das zwingende Erfordernis der Minderjährigkeit nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht. Damit fehlt es bereits an der gesetzlichen Grundlage für ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Daran vermag auch sein Hinweis nichts zu ändern, das Gesuch sei lediglich rund zwei Wochen nach Erreichen der Volljährigkeit eingereicht worden und die Verspätung sei auf sprachliche und technische Schwierigkeiten sowie auf fehlende Verfahrenskenntnisse zurückzuführen. Bei der Minderjährigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1 [SR 142.311]) und Art. 14 ZGB handelt es sich nicht um eine Frist, deren Versäumnis allenfalls einer Wiederherstellung (Art. 24 VwVG) zugänglich wäre, sondern um eine materielle Anspruchsvoraussetzung in Form eines persönlichen Status, der im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegeben sein muss. Diese Voraussetzung entfällt mit Erreichen des 18. Altersjahres von Gesetzes wegen und unwiderruflich; subjektive Hinderungsgründe vermögen daran nichts zu ändern. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 festgehalten, fallen die geltend gemachten Hindernisse in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und vermögen ihn von seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht zu entbinden. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Gesuch um Familienzusammenführung vorsorglich - allenfalls auch ohne Vorliegen des am (...) ausgestellten Reisepasses der Tochter - fristwahrend einzureichen, um das Erfordernis der Minderjährigkeit zu wahren. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf des überspitzten Formalismus geht damit fehl; dieser kann sachlogisch nur bei der Handhabung prozessualer Formvorschriften greifen, nicht aber bei der Anwendung einer abschliessend formulierten materiellen Anspruchsvoraussetzung. Die Vorinstanz hat die gesetzliche Regelung von Art. 51 Abs. 1 AsylG lediglich ihrem klaren Wortlaut entsprechend angewendet.

E. 7.1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV rügt, dringt er ebenfalls nicht durch. Nach gefestigter Praxis können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteile des BVGer D-4026/2025 vom 14. Juli 2025; E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.4; D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3). Ein möglicher Anspruch aus Art. 8 EMRK ist zudem nicht im asylrechtlichen, sondern im ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-6391/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.4 m.w.H. sowie EMARK 2002 Nr. 6 und 2006 Nr. 8).

E. 7.1.4 Auch die in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 30. April 2026 ausführlich dargelegte Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan unter dem Taliban-Regime führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die geltend gemachte faktische Abhängigkeit von einer männlichen Bezugsperson (mahram), die Einschränkungen in Bezug auf Bewegungs-, Bildungs- und Erwerbsfreiheit sowie die geltend gemachte Gefahr einer Zwangsverheiratung vermögen für sich allein kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehend (E. 7.1.3) dargelegten Rechtsprechung zu begründen. Allgemeine soziokulturelle Lebensumstände im Herkunftsstaat, die eine ganze Bevölkerungsgruppe betreffen, vermögen das geforderte individuelle Abhängigkeitsverhältnis zur konkreten Bezugsperson in der Schweiz nicht zu ersetzen. Das Gericht verkennt die in Afghanistan vorherrschenden schwierigen Lebensverhältnisse für junge Frauen sowie die im persönlichen Schreiben der Tochter geschilderten Befürchtungen nicht; sie ändern jedoch nichts daran, dass es vorliegend an der gesetzlichen Grundlage für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fehlt (vgl. Urteil des BVGer E-6628/2024 vom 11. Februar 2025 E. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die Ablehnung des Gesuchs zugunsten B._______ habe erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Familie, weil die Vorinstanz zwischenzeitlich der Mutter und den drei jüngeren Geschwistern die Einreise bewilligt habe, ändert dies an der rechtlichen Würdigung nichts. Die behördliche Praxis, das Familienasyl rechtsanwendend an den abschliessend definierten Kreis der Kernfamilie zu binden, gilt unabhängig davon, ob die übrigen Familienangehörigen tatsächlich in die Schweiz einreisen können oder ob sich ihre Einreise - wie vorliegend geltend gemacht - aus aktuellen länderspezifischen Gründen verzögert.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Tochter B._______ zu Recht abgelehnt und ihre Einreise in die Schweiz verweigert hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-430/2026 Urteil vom 17. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. März 2024 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 2. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug und Bewilligung der Einreise zugunsten seiner Ehefrau C._______ sowie seiner Kinder D._______, E._______, F._______ und B._______. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 bewilligte die Vorinstanz der Ehefrau und den drei jüngeren Kindern die Einreise in die Schweiz. Mit separater Verfügung gleichen Datums (eröffnet am 19. Dezember 2025) lehnte sie demgegenüber das die Tochter B._______ betreffende Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte deren Einreise in die Schweiz. D. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung der Einreise der Tochter B._______ sowie die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Februar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, welcher fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 12. April 2026 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und teilte mit, dass die Vorinstanz den übrigen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2025 die Einreise in die Schweiz bewilligt hat. H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. April 2026 zeigte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Mandatswechsel seiner Rechtsvertretung an und reichte ein persönliches Schreiben der Tochter B._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, volljährige Kinder seien in Art. 51 AsylG nicht als Anspruchsberechtigte des Familienasyls erfasst. Die am (...) geborene Tochter B._______ sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 2. April 2025 nach schweizerischem Recht bereits volljährig gewesen, weshalb ihr die Einreise nicht zu bewilligen und das Gesuch abzuweisen sei. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die angefochtene Verfügung verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Die Verweigerung der Einreisebewilligung beruhe weder auf einer ausreichenden Interessenabwägung noch trage sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe trotz formell eingetretener Volljährigkeit ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis. Das Gesuch sei lediglich gut zwei Wochen nach Erreichen der Volljährigkeit eingereicht worden; die Verspätung sei auf sprachliche und technische Schwierigkeiten sowie auf fehlende Verfahrenskenntnisse zurückzuführen und nicht auf Nachlässigkeit. Angesichts der Lebenssituation von Frauen und Mädchen in Afghanistan unter dem Taliban-Regime - namentlich der fehlenden Möglichkeit einer eigenständigen Lebensführung ohne männliche Bezugsperson (mahram), des verwehrten Zugangs zu Bildung und Erwerbstätigkeit sowie der drohenden Zwangsverheiratung - sei eine wohlwollende Beurteilung geboten. 4.3 In seiner Eingabe vom 30. April 2026 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass in Bezug auf seine Tochter aufgrund der soziokulturellen Begebenheiten in Afghanistan ein über die Volljährigkeit hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Da die Vorinstanz zwischenzeitlich der übrigen Kernfamilie die Einreise in die Schweiz bewilligt habe, deren tatsächliche Ausreise jedoch aus technischen Gründen derzeit verunmöglicht sei, drohe seine Tochter B._______ alleine in Afghanistan zurückzubleiben. Sein Gesuch um Familiennachzug hinsichtlich seiner Tochter B._______ sei zwar unbestrittenermassen 14 Tage zu spät eingereicht worden, indes könne daraus kein Desinteresse abgeleitet werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2014/22 E. 5 mit Hinweisen). 5.3 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 f.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen Behauptungen und es ist auch aus der Beschwerde und dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 5.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Mit dem Familienasyl erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der zum Nachzug der Familie berechtigte anerkannte Flüchtling. Für die praxisgemässen Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls beziehungsweise der Einreisebewilligung wird auf BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2 sowie 2012/32 E. 5 verwiesen. 7. 7.1 7.1.1 Aus dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass die nachzuziehenden Kinder im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig sein müssen. Der Kreis der Begünstigten des Familienasyls wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. «Andere nahe Angehörige» (vgl. aArt. 51 Abs. 2 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind seither unbesehen allfälliger besonderer Gründe nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; 2015/29 E. 3.2). Der geltende Art. 51 Abs. 1 AsylG zählt die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder abschliessend auf (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.1 ff.). Spielraum für die Einbeziehung volljähriger Kinder besteht nicht (vgl. Urteile des BVGer D-4026/2025 vom 14. Juli 2025; E-6628/2024 vom 11. Februar 2025 E. 6.1; E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.3). 7.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die am (...) geborene Tochter B._______ im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung am 2. April 2025 bereits volljährig gewesen ist. Sie erfüllt somit das zwingende Erfordernis der Minderjährigkeit nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht. Damit fehlt es bereits an der gesetzlichen Grundlage für ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Daran vermag auch sein Hinweis nichts zu ändern, das Gesuch sei lediglich rund zwei Wochen nach Erreichen der Volljährigkeit eingereicht worden und die Verspätung sei auf sprachliche und technische Schwierigkeiten sowie auf fehlende Verfahrenskenntnisse zurückzuführen. Bei der Minderjährigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1 [SR 142.311]) und Art. 14 ZGB handelt es sich nicht um eine Frist, deren Versäumnis allenfalls einer Wiederherstellung (Art. 24 VwVG) zugänglich wäre, sondern um eine materielle Anspruchsvoraussetzung in Form eines persönlichen Status, der im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegeben sein muss. Diese Voraussetzung entfällt mit Erreichen des 18. Altersjahres von Gesetzes wegen und unwiderruflich; subjektive Hinderungsgründe vermögen daran nichts zu ändern. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 festgehalten, fallen die geltend gemachten Hindernisse in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und vermögen ihn von seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht zu entbinden. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Gesuch um Familienzusammenführung vorsorglich - allenfalls auch ohne Vorliegen des am (...) ausgestellten Reisepasses der Tochter - fristwahrend einzureichen, um das Erfordernis der Minderjährigkeit zu wahren. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf des überspitzten Formalismus geht damit fehl; dieser kann sachlogisch nur bei der Handhabung prozessualer Formvorschriften greifen, nicht aber bei der Anwendung einer abschliessend formulierten materiellen Anspruchsvoraussetzung. Die Vorinstanz hat die gesetzliche Regelung von Art. 51 Abs. 1 AsylG lediglich ihrem klaren Wortlaut entsprechend angewendet. 7.1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV rügt, dringt er ebenfalls nicht durch. Nach gefestigter Praxis können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteile des BVGer D-4026/2025 vom 14. Juli 2025; E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.4; D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3). Ein möglicher Anspruch aus Art. 8 EMRK ist zudem nicht im asylrechtlichen, sondern im ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-6391/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.4 m.w.H. sowie EMARK 2002 Nr. 6 und 2006 Nr. 8). 7.1.4 Auch die in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 30. April 2026 ausführlich dargelegte Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan unter dem Taliban-Regime führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die geltend gemachte faktische Abhängigkeit von einer männlichen Bezugsperson (mahram), die Einschränkungen in Bezug auf Bewegungs-, Bildungs- und Erwerbsfreiheit sowie die geltend gemachte Gefahr einer Zwangsverheiratung vermögen für sich allein kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehend (E. 7.1.3) dargelegten Rechtsprechung zu begründen. Allgemeine soziokulturelle Lebensumstände im Herkunftsstaat, die eine ganze Bevölkerungsgruppe betreffen, vermögen das geforderte individuelle Abhängigkeitsverhältnis zur konkreten Bezugsperson in der Schweiz nicht zu ersetzen. Das Gericht verkennt die in Afghanistan vorherrschenden schwierigen Lebensverhältnisse für junge Frauen sowie die im persönlichen Schreiben der Tochter geschilderten Befürchtungen nicht; sie ändern jedoch nichts daran, dass es vorliegend an der gesetzlichen Grundlage für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fehlt (vgl. Urteil des BVGer E-6628/2024 vom 11. Februar 2025 E. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die Ablehnung des Gesuchs zugunsten B._______ habe erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Familie, weil die Vorinstanz zwischenzeitlich der Mutter und den drei jüngeren Geschwistern die Einreise bewilligt habe, ändert dies an der rechtlichen Würdigung nichts. Die behördliche Praxis, das Familienasyl rechtsanwendend an den abschliessend definierten Kreis der Kernfamilie zu binden, gilt unabhängig davon, ob die übrigen Familienangehörigen tatsächlich in die Schweiz einreisen können oder ob sich ihre Einreise - wie vorliegend geltend gemacht - aus aktuellen länderspezifischen Gründen verzögert. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Tochter B._______ zu Recht abgelehnt und ihre Einreise in die Schweiz verweigert hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: