Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6628/2024
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…) Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2024 / N (…),
E-6628/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. August 2024 anerkannte ihn das SEM als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 19. August 2024 reichte der Beschwerdeführer zugunsten seiner Ehe- frau, seines Sohnes und seiner zu diesem Zeitpunkt volljährigen Tochter, B._______, ein auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) gestütztes Ge- such um Familienzusammenführung beim SEM ein. Dieses bewilligte der Ehefrau und dem Sohn mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 die Einreise in die Schweiz. C. Mit separater Verfügung vom 9. Oktober 2024 verweigerte das SEM die Erteilung der Einreisebewilligung für B._______ und lehnte das sie betref- fende Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2024 Be- schwerde und beantragt sinngemäss, B._______ sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzu- beziehen. Als Beweismittel reichte er eine Immatrikulationsbestätigung, ein Sozialversicherungsdokument und medizinische Unterlagen betreffend B._______ sowie eine Wohnsitzbestätigungen seine Ehefrau und Kinder betreffend und Auszüge aus Nachrichtenartikeln und von Beiträgen auf so- zialen Medien zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging am 29. Oktober 2024 bei der Gerichtskasse ein.
E-6628/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehe- gatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Um- stände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E-6628/2024 Seite 4 Mit dem Familienasyl erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der zum Nachzug der Familie berechtigte anerkannte Flüchtling. Für die praxisgemässen Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls beziehungsweise der Einreisebewilligung wird auf BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2 sowie 2012/32 E. 5 verwiesen. 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, volljährige Kinder seien in Art. 51 AsylG nicht als Anspruchsberechtigte des Familien- asyls erfasst. B._______, welche zum Zeitpunkt der Einreichung das Ge- suchs um Familienzusammenführung volljährig gewesen sei, sei die Ein- reise daher nicht zu bewilligen und das Gesuch abzuweisen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, da er seine Tochter als einzige Familienangehörige nicht nachziehen könne, werde sie alleine und wehrlos zurückgelassen, was die hier anwesenden Familienmitglieder belaste und ihre Integration negativ beeinflussen werde. Seine Tochter sei auf finanzielle Unterstützung durch die Familie angewie- sen. Da er in der Türkei als Terrorist gelte, könne er ihr kein Geld schicken, ansonsten sie ins Visier der türkischen Behörden geraten werde. Aufgrund seiner Situation und seines politischen Profils stehe sie in der Türkei unter grossem Druck und sei in psychologischer Behandlung. 6. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung wird zwar eher knapp, aber im Ergebnis korrekt und abgestützt auf die geltende Praxis dargelegt, weshalb die Tochter des Beschwerdeführers die Voraussetzung für den Familiennachzug nicht er- füllt. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Aus der Be- stimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt sich klar, dass die nachzuziehen- den Kinder minderjährig sein müssen. Der Kreis der Begünstigten des Fa- milienasyls wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 abschlies- send auf die Kernfamilie beschränkt. „Andere nahe Angehörige“ (vgl. aArt. 51 Abs. 2 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen – darunter auch volljährige Kinder – sind seither unbesehen allfälliger besonderer Gründe nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und
E-6628/2024 Seite 5 E. 6.6; 2015/29 E. 3.2). Der geltende Art. 51 Abs. 1 AsylG zählt abschlies- send die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder auf und BVGE 2020 VI/7 bestätigt diese, mit dem Wortlaut übereinstimmende Gesetzesauslegung in aller Klarheit (vgl. a.a.O. E. 2.1 ff.). Unbesehen all- fälliger und vom Gericht nicht bestrittenen Schwierigkeiten, mit denen die demnächst (…)-jährige Tochter in der Türkei konfrontiert werden könnte, fehlt es vorliegend an der gesetzlichen Grundlage für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Da das Gesuch um Familienzusam- menführung abzuweisen ist, ist ihr ebenfalls die Einreise in die Schweiz zu verweigern (Art. 51 Abs. 4 AsylG e contrario). Im Übrigen kann die Familie die Tochter aus der Schweiz finanziell unterstützen und den Kontakt mit ihr über die sozialen Medien pflegen und aufrechterhalten. Sollte die Tochter schliesslich eigene Asylgründe haben, steht es ihr frei, im Ausland um Asyl nachzusuchen. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und dasjenige um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Oktober 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. (Dispositiv nächste Seite)
E-6628/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
Versand: