Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) November 2008 und gelangte am 24. Dezember 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Am 6. Februar 2009 (Eingang BFM) übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Geburtsschein samt Briefumschlag aus dem Heimatland. Die Anhörung fand am 8. Juli 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte geltend, im Jahre 1988 hätten Sicherheitskräfte beabsichtigt, seinen Cousin - ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - zu verhaften. Da sie diesen nicht angetroffen hätten, sei er festgenommen und misshandelt worden. Er sei drei Monate in Spitalpflege gewesen und leide wegen des Vorgefallenen nach wie vor an Schmerzen und einer Gehbehinderung. Der Cousin sei in der Folge erschossen worden. Im Jahr 1995 sei seine Familie wegen der Kämpfe in B._______ ins C._______ gezogen. Seine Brüder seien Mitglieder der LTTE im C._______. Ob sie noch am Leben seien, wisse er nicht. Er habe schon lange Zeit nichts mehr von ihnen gehört. Im Jahre 2002 sei er mit seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Die Behörden hätten von der LTTE-Mitgliedschaft seiner Brüder gewusst und 2006 nach ihm zu suchen begonnen. Da sie ihn zuhause nicht angetroffen hätten, seien seine Eltern bedroht beziehungsweise geschlagen worden. Im Nachbarhaus sei der Bruder eines behördlich bekannten LTTE-Mitglieds erschossen worden. Aus Angst vor Behelligungen habe er in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr zuhause, sondern jeweils bei Verwandten geschlafen. In seinem Herkunftsort seien Angehörige von insgesamt etwa zehn LTTE-Aktivisten erschossen worden. Aufgrund der dargelegten Situation sei er mit Hilfe eines Passierscheins, welcher sein Vater gegen Bestechung von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) erhalten habe, im Oktober 2008 nach D._______ und wenig später auf dem Seeweg ausser Landes geflohen. Nach der Ausreise habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass sich seit seinem Weggehen Armeesoldaten dreimal nach ihm erkundigt hätten. Er sei zwar nie Mitglied der LTTE gewesen, habe aber bei deren Festlichkeiten bei der Dekoration mitgeholfen. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 - eröffnet am 12. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz verneinte eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im aktuellen Zeitpunkt. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. Januar 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat im Rahmen der Papierbeschaffung sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen. Er machte geltend, auch im aktuellen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland zu haben. C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Todesscheine und fünf (Bestätigungs)Schreiben zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss S. 7 der Eingabe). Im Weiteren stellte er die Nachreichung medizinischer Belege für seine Gehbehinderung eventualiter in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Bestätigung für die Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen, ansonsten nicht von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werde. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen wurde gutgeheissen und das BFM angewiesen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Handlungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu unterlassen. Bezüglich weiterer Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. E. Am 11. Januar 2012 ging beim Gericht die erwähnte Bestätigung für die Bedürftigkeit ein. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die summarische vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht. G. Am 18. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer Presseartikel und Fotos aus dem Internet die Situation und Ereignisse in Sri Lanka betreffend zu den Akten. Die Nachreichung eines Arztberichts wurde in Aussicht gestellt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz legte dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage während des Bürgerkrieges gestellt werden. Inzwischen habe sich die Situation grundlegend geändert: Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Der Einfluss bewaffneter Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden mittlerweile durch die zuständigen Behörden geahndet. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und gingen entsprechend nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der Organisation vor. Der Beschwerdeführer habe aber nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zudem habe er angegeben, im Herbst 2008 mit einem Passierschein von B._______ nach D._______ gefahren zu sein. Dies verdeutliche, dass er bereits in diesem Zeitpunkt offenbar nicht ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen, zumal die Behörden gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darzustellen, konsequent vorgingen. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden aktuell und mithin mehr als zwei Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse haben könnten, ihn zielgerichtet zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei aktuell nicht von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung aus, und verweist vorab auf Berichte zur aktuellen Situation vor Ort. Laut BVGE 2011/24 würden als Risikogruppe Personen bezeichnet, die auch nach dem Ende des Krieges noch verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Weiter gälten Personen als gefährdet, die Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen gewesen seien und aufgrund eines abgewiesenen Asylgesuchs nach Sri Lanka zurückkehrten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nenne als risikobegründende Faktoren eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Existenz von Körpernarben und die Asylgesuchstellung im Ausland.
E. 4.2.2 Die drei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers seien alle zu LTTE-Aktivitäten gezwungen worden. Er sei seit dem Vorfall von 1988 gehbehindert. Der damals gesuchte Cousin sei später erschossen worden. Seit 2006 sei der Beschwerdeführer durch die Armee gezielt gesucht worden, weshalb er sich vor allem ausserhalb des Elternhauses aufgehalten habe. Die Suche sei wegen der Verbindung der Familie zu den LTTE erfolgt. Die Suche habe nach seiner Ausreise und auch nach Ende des Bürgerkriegs angedauert. Über das Schicksal seiner Brüder habe er keine Kenntnisse. Er habe die Organisation mit Freunden auch selber in einem gewissen Ausmass unterstützt. Seine beiden Freunde seien am 19. November 2006 beziehungsweise 25. Juni 2008 umgebracht worden. Sein eigenes Engagement für die LTTE und den Tod der Freunde habe er aufgrund seiner gesundheitlich schlechten Verfassung anlässlich der Anhörung nur marginal geschildert. Nach dem Gesagten könne er nicht an den Herkunftsort zurückkehren, da er dort gesucht werde. Der Passierschein für die Reise nach D._______ sei illegal beschafft worden und habe den Namen des Beschwerdeführers entgegen der missverständlichen Formulierung anlässlich der Anhörung nicht enthalten. Die Reiseumstände sprächen mithin nicht gegen das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-8649/2007 vom 21. November 2011 festgehalten, nicht das tatsächliche LTTE-Profil des Betroffenen, sondern die diesbezügliche behördliche Einschätzung sei das Entscheidende.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer erfülle mithin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
E. 5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer ausging. Diese Einschätzung erweist sich bereits für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland als berechtigt.
E. 5.1 Es mag zwar zutreffen, dass sich die Brüder des Beschwerdeführers nach der Übersiedlung C._______ den LTTE anschlossen beziehungsweise anschliessen mussten und über ihr aktuelles Schicksal nichts bekannt ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine physische Verletzung erlitten verbunden mit noch immer andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dass ihm diese durch die Sicherheitskräfte im Jahr 1988 bei der Suche nach einem Cousin zugefügt wurde, erscheint als durchaus realistisch. Der besagte Cousin soll in der Folge umgebracht worden sein. Ferner dürfte zutreffen, dass er sowohl im C._______ wie auch nach der Rückkehr in den Herkunftsort unter kriegerischen Ereignissen litt und einer seiner Freunde oder auch mehrere ihm bekannte Personen getötet wurden. Ausserdem dürften Razzien stattgefunden haben. Dass er in den genannten Zusammenhängen namentlich seit 2006 in der geschilderten Art zielgerichtet gesucht worden sein soll, kann ihm indes nicht geglaubt werden.
E. 5.2 So hatte er bei der Summarbefragung angegeben, nach 1988 habe es keinen konkreten Zwischenfall mit Soldaten mehr gegeben. Demgegenüber erwähnte er bei der Anhörung und auch in der Beschwerde, es sei wiederholt nach ihm gesucht worden. Unbesehen der Tatsache, dass diese Aussagen nicht als übereinstimmend qualifiziert werden können, wäre es den Sicherheitskräften im besagten Zeitraum bei einer zielgerichteten Verfolgungsmotivation ein Leichtes gewesen, ihn beispielsweise bei seiner Arbeit auf den Feldern seiner Familie ausfindig zu machen, da er sich ja wiederholt dort aufgehalten habe (A 12/13 Antworten 49 ff.). Zudem wirken seine Angaben zu den angeblich zielgerichteten Suchen sehr stereotyp und weisen - im Gegensatz zu den Schilderungen zu Belangen seiner Brüder - kaum Realkennzeichen auf. Im Weiteren soll er im Oktober 2008 mit einem Passierschein von B._______ nach D._______ gelangt sein. Entgegen den Beschwerdevorbringen vermittelte er bei der Anhörung den Eindruck, auf diesem sei sein Name vermerkt gewesen, was bei einem solchen Dokument auch Sinn machen dürfte. Abgesehen davon gab er an, die Identitätskarte mitgenommen zu haben; dass bei den erfolgten behördlichen Kontrollen etwa lediglich Taschen mit Wäsche durchsucht und seine Personalien nicht überprüft worden sein sollen, erscheint als kaum realistisch (A 12/13 Antworten 25 ff.). Im Ergebnis ist mit dem BFM jedenfalls davon auszugehen, dass gegen ihn bereits ihm damaligen Zeitpunkt nicht Konkretes vorlag.
E. 5.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung keinerlei Engagement für die LTTE geltend. Im Rahmen der Anhörung legte er dar, bei gewissen Feierlichkeiten der Bewegung Dekorationsaufgaben wahrgenommen zu haben. Weitere Aktivitäten habe er nicht ausgeübt (A 12/13 Antworten 93 f.). In der Beschwerde bringt er vor, von den LTTE kleinere Aufträge entgegengenommen und diese an seine beiden "Untergebenen" weitergeleitet zu haben. Diese seien in der Folge ums Leben gekommen. Diese Ungereimtheiten zum eigenen politischen Profil lassen den Eindruck aufkommen, er habe dieses im Verlaufe des Verfahrens aus asyltaktischen Gründen erweitert, da die in der Beschwerde geltend gemachte schlechte gesundheitliche Verfassung anlässlich der Anhörung nicht als hinreichende Erklärung für die unterschiedlichen Darlegungen betrachtet werden kann.
E. 5.4 Die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sichtweise. Dass Bekannte des Beschwerdeführers und weitere Personen ums Leben gekommen sein sollen, vermag die ihm angeblich konkret drohende Verfolgung nicht zu belegen. Die ferner eingereichten Bestätigungsschreiben vom 20. November 2011, 1. Dezember 2011, 2. Dezember 2011, 8. Dezember 2011 sowie 12. Dezember 2011 weisen den Charakter von Gefälligkeitsdokumenten auf und wurden offenbar zumindest teilweise nach entsprechenden Bemühungen seines Vaters verfasst. Für eine zielgerichtete Suche nach dem Beschwerdeführer sind sie nicht genügend beweistauglich. Die nachgereichten Hintergrundinformationen zur Situation vor Ort in der Form von Presseartikeln rechtfertigen ebenfalls keine andere Einschätzung.
E. 5.5 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2008 keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.
E. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. BVGE 2011/24).
E. 6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8).
E. 6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Ein namhaftes Engagement für die LTTE vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Die zielgerichtete Suche namentlich auch wegen seiner Brüder ist gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft und muss auch für die Zukunft nicht befürchtet werden. Daran vermag auch die Gehbehinderung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da sich allein daraus keine Tätigkeiten für die LTTE ableiten lässt. Behelligungen erscheinen schliesslich auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern unwahrscheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses einen nicht vergleichbaren Sachverhalt aufweist.
E. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe detailliert einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdeführer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurechnen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimatland nichts zu ändern (vgl. "We will teach you a lesson": HRW, Februar 2013; "Bulletin: Treatment of Returns", UK Home Office Border Agency, Dezember 2012). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
E. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
E. 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ sei grundsätzlich zumutbar. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und verfüge über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung. Zudem verfüge er im Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Die Beinverletzung stelle keine gravierende Behinderung dar. In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, der Vollzug erweise sich als unzulässig und unzumutbar. Er leide an einer starken Gehbehinderung. Mögliche ärztliche Berichte würden nach Erhalt zugestellt.
E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar. Er wird dort wieder soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit haben. Trotz seiner Behinderung war er in der Lage, auf dem Feld gewisse Arbeiten auszuführen (vgl. auch A 12/13 Antworten 36 f. und 55). Relevante gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht, weshalb sich die Einholung eines Arztberichts erübrigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig anzusehen ist, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es erfolgt keine Kostenauflage.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-42/2012/mel Urteil vom 27. März 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) November 2008 und gelangte am 24. Dezember 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Am 6. Februar 2009 (Eingang BFM) übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Geburtsschein samt Briefumschlag aus dem Heimatland. Die Anhörung fand am 8. Juli 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte geltend, im Jahre 1988 hätten Sicherheitskräfte beabsichtigt, seinen Cousin - ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - zu verhaften. Da sie diesen nicht angetroffen hätten, sei er festgenommen und misshandelt worden. Er sei drei Monate in Spitalpflege gewesen und leide wegen des Vorgefallenen nach wie vor an Schmerzen und einer Gehbehinderung. Der Cousin sei in der Folge erschossen worden. Im Jahr 1995 sei seine Familie wegen der Kämpfe in B._______ ins C._______ gezogen. Seine Brüder seien Mitglieder der LTTE im C._______. Ob sie noch am Leben seien, wisse er nicht. Er habe schon lange Zeit nichts mehr von ihnen gehört. Im Jahre 2002 sei er mit seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Die Behörden hätten von der LTTE-Mitgliedschaft seiner Brüder gewusst und 2006 nach ihm zu suchen begonnen. Da sie ihn zuhause nicht angetroffen hätten, seien seine Eltern bedroht beziehungsweise geschlagen worden. Im Nachbarhaus sei der Bruder eines behördlich bekannten LTTE-Mitglieds erschossen worden. Aus Angst vor Behelligungen habe er in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr zuhause, sondern jeweils bei Verwandten geschlafen. In seinem Herkunftsort seien Angehörige von insgesamt etwa zehn LTTE-Aktivisten erschossen worden. Aufgrund der dargelegten Situation sei er mit Hilfe eines Passierscheins, welcher sein Vater gegen Bestechung von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) erhalten habe, im Oktober 2008 nach D._______ und wenig später auf dem Seeweg ausser Landes geflohen. Nach der Ausreise habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass sich seit seinem Weggehen Armeesoldaten dreimal nach ihm erkundigt hätten. Er sei zwar nie Mitglied der LTTE gewesen, habe aber bei deren Festlichkeiten bei der Dekoration mitgeholfen. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 - eröffnet am 12. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz verneinte eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im aktuellen Zeitpunkt. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. Januar 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat im Rahmen der Papierbeschaffung sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen. Er machte geltend, auch im aktuellen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland zu haben. C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Todesscheine und fünf (Bestätigungs)Schreiben zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss S. 7 der Eingabe). Im Weiteren stellte er die Nachreichung medizinischer Belege für seine Gehbehinderung eventualiter in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Bestätigung für die Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen, ansonsten nicht von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werde. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen wurde gutgeheissen und das BFM angewiesen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Handlungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu unterlassen. Bezüglich weiterer Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. E. Am 11. Januar 2012 ging beim Gericht die erwähnte Bestätigung für die Bedürftigkeit ein. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die summarische vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht. G. Am 18. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer Presseartikel und Fotos aus dem Internet die Situation und Ereignisse in Sri Lanka betreffend zu den Akten. Die Nachreichung eines Arztberichts wurde in Aussicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz legte dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage während des Bürgerkrieges gestellt werden. Inzwischen habe sich die Situation grundlegend geändert: Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Der Einfluss bewaffneter Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden mittlerweile durch die zuständigen Behörden geahndet. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und gingen entsprechend nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der Organisation vor. Der Beschwerdeführer habe aber nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zudem habe er angegeben, im Herbst 2008 mit einem Passierschein von B._______ nach D._______ gefahren zu sein. Dies verdeutliche, dass er bereits in diesem Zeitpunkt offenbar nicht ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen, zumal die Behörden gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darzustellen, konsequent vorgingen. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden aktuell und mithin mehr als zwei Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse haben könnten, ihn zielgerichtet zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei aktuell nicht von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung aus, und verweist vorab auf Berichte zur aktuellen Situation vor Ort. Laut BVGE 2011/24 würden als Risikogruppe Personen bezeichnet, die auch nach dem Ende des Krieges noch verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Weiter gälten Personen als gefährdet, die Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen gewesen seien und aufgrund eines abgewiesenen Asylgesuchs nach Sri Lanka zurückkehrten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nenne als risikobegründende Faktoren eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Existenz von Körpernarben und die Asylgesuchstellung im Ausland. 4.2.2 Die drei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers seien alle zu LTTE-Aktivitäten gezwungen worden. Er sei seit dem Vorfall von 1988 gehbehindert. Der damals gesuchte Cousin sei später erschossen worden. Seit 2006 sei der Beschwerdeführer durch die Armee gezielt gesucht worden, weshalb er sich vor allem ausserhalb des Elternhauses aufgehalten habe. Die Suche sei wegen der Verbindung der Familie zu den LTTE erfolgt. Die Suche habe nach seiner Ausreise und auch nach Ende des Bürgerkriegs angedauert. Über das Schicksal seiner Brüder habe er keine Kenntnisse. Er habe die Organisation mit Freunden auch selber in einem gewissen Ausmass unterstützt. Seine beiden Freunde seien am 19. November 2006 beziehungsweise 25. Juni 2008 umgebracht worden. Sein eigenes Engagement für die LTTE und den Tod der Freunde habe er aufgrund seiner gesundheitlich schlechten Verfassung anlässlich der Anhörung nur marginal geschildert. Nach dem Gesagten könne er nicht an den Herkunftsort zurückkehren, da er dort gesucht werde. Der Passierschein für die Reise nach D._______ sei illegal beschafft worden und habe den Namen des Beschwerdeführers entgegen der missverständlichen Formulierung anlässlich der Anhörung nicht enthalten. Die Reiseumstände sprächen mithin nicht gegen das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-8649/2007 vom 21. November 2011 festgehalten, nicht das tatsächliche LTTE-Profil des Betroffenen, sondern die diesbezügliche behördliche Einschätzung sei das Entscheidende. 4.2.3 Der Beschwerdeführer erfülle mithin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer ausging. Diese Einschätzung erweist sich bereits für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland als berechtigt. 5.1 Es mag zwar zutreffen, dass sich die Brüder des Beschwerdeführers nach der Übersiedlung C._______ den LTTE anschlossen beziehungsweise anschliessen mussten und über ihr aktuelles Schicksal nichts bekannt ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine physische Verletzung erlitten verbunden mit noch immer andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dass ihm diese durch die Sicherheitskräfte im Jahr 1988 bei der Suche nach einem Cousin zugefügt wurde, erscheint als durchaus realistisch. Der besagte Cousin soll in der Folge umgebracht worden sein. Ferner dürfte zutreffen, dass er sowohl im C._______ wie auch nach der Rückkehr in den Herkunftsort unter kriegerischen Ereignissen litt und einer seiner Freunde oder auch mehrere ihm bekannte Personen getötet wurden. Ausserdem dürften Razzien stattgefunden haben. Dass er in den genannten Zusammenhängen namentlich seit 2006 in der geschilderten Art zielgerichtet gesucht worden sein soll, kann ihm indes nicht geglaubt werden. 5.2 So hatte er bei der Summarbefragung angegeben, nach 1988 habe es keinen konkreten Zwischenfall mit Soldaten mehr gegeben. Demgegenüber erwähnte er bei der Anhörung und auch in der Beschwerde, es sei wiederholt nach ihm gesucht worden. Unbesehen der Tatsache, dass diese Aussagen nicht als übereinstimmend qualifiziert werden können, wäre es den Sicherheitskräften im besagten Zeitraum bei einer zielgerichteten Verfolgungsmotivation ein Leichtes gewesen, ihn beispielsweise bei seiner Arbeit auf den Feldern seiner Familie ausfindig zu machen, da er sich ja wiederholt dort aufgehalten habe (A 12/13 Antworten 49 ff.). Zudem wirken seine Angaben zu den angeblich zielgerichteten Suchen sehr stereotyp und weisen - im Gegensatz zu den Schilderungen zu Belangen seiner Brüder - kaum Realkennzeichen auf. Im Weiteren soll er im Oktober 2008 mit einem Passierschein von B._______ nach D._______ gelangt sein. Entgegen den Beschwerdevorbringen vermittelte er bei der Anhörung den Eindruck, auf diesem sei sein Name vermerkt gewesen, was bei einem solchen Dokument auch Sinn machen dürfte. Abgesehen davon gab er an, die Identitätskarte mitgenommen zu haben; dass bei den erfolgten behördlichen Kontrollen etwa lediglich Taschen mit Wäsche durchsucht und seine Personalien nicht überprüft worden sein sollen, erscheint als kaum realistisch (A 12/13 Antworten 25 ff.). Im Ergebnis ist mit dem BFM jedenfalls davon auszugehen, dass gegen ihn bereits ihm damaligen Zeitpunkt nicht Konkretes vorlag. 5.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung keinerlei Engagement für die LTTE geltend. Im Rahmen der Anhörung legte er dar, bei gewissen Feierlichkeiten der Bewegung Dekorationsaufgaben wahrgenommen zu haben. Weitere Aktivitäten habe er nicht ausgeübt (A 12/13 Antworten 93 f.). In der Beschwerde bringt er vor, von den LTTE kleinere Aufträge entgegengenommen und diese an seine beiden "Untergebenen" weitergeleitet zu haben. Diese seien in der Folge ums Leben gekommen. Diese Ungereimtheiten zum eigenen politischen Profil lassen den Eindruck aufkommen, er habe dieses im Verlaufe des Verfahrens aus asyltaktischen Gründen erweitert, da die in der Beschwerde geltend gemachte schlechte gesundheitliche Verfassung anlässlich der Anhörung nicht als hinreichende Erklärung für die unterschiedlichen Darlegungen betrachtet werden kann. 5.4 Die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sichtweise. Dass Bekannte des Beschwerdeführers und weitere Personen ums Leben gekommen sein sollen, vermag die ihm angeblich konkret drohende Verfolgung nicht zu belegen. Die ferner eingereichten Bestätigungsschreiben vom 20. November 2011, 1. Dezember 2011, 2. Dezember 2011, 8. Dezember 2011 sowie 12. Dezember 2011 weisen den Charakter von Gefälligkeitsdokumenten auf und wurden offenbar zumindest teilweise nach entsprechenden Bemühungen seines Vaters verfasst. Für eine zielgerichtete Suche nach dem Beschwerdeführer sind sie nicht genügend beweistauglich. Die nachgereichten Hintergrundinformationen zur Situation vor Ort in der Form von Presseartikeln rechtfertigen ebenfalls keine andere Einschätzung. 5.5 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2008 keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. 6. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. BVGE 2011/24). 6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8). 6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Ein namhaftes Engagement für die LTTE vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Die zielgerichtete Suche namentlich auch wegen seiner Brüder ist gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft und muss auch für die Zukunft nicht befürchtet werden. Daran vermag auch die Gehbehinderung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da sich allein daraus keine Tätigkeiten für die LTTE ableiten lässt. Behelligungen erscheinen schliesslich auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern unwahrscheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses einen nicht vergleichbaren Sachverhalt aufweist. 7. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe detailliert einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdeführer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurechnen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimatland nichts zu ändern (vgl. "We will teach you a lesson": HRW, Februar 2013; "Bulletin: Treatment of Returns", UK Home Office Border Agency, Dezember 2012). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ sei grundsätzlich zumutbar. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und verfüge über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung. Zudem verfüge er im Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Die Beinverletzung stelle keine gravierende Behinderung dar. In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, der Vollzug erweise sich als unzulässig und unzumutbar. Er leide an einer starken Gehbehinderung. Mögliche ärztliche Berichte würden nach Erhalt zugestellt. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen). 9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar. Er wird dort wieder soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit haben. Trotz seiner Behinderung war er in der Lage, auf dem Feld gewisse Arbeiten auszuführen (vgl. auch A 12/13 Antworten 36 f. und 55). Relevante gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht, weshalb sich die Einholung eines Arztberichts erübrigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig anzusehen ist, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es erfolgt keine Kostenauflage.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: