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D-42/2012

D-42/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) November 2008 und gelangte am 24. Dezember 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 30. Dezember 2008 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Am 6. Februar 2009 (Eingang BFM) übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Geburtsschein samt Briefumschlag aus dem Heimat­land. Die Anhö­rung fand am 8. Juli 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte geltend, im Jahre 1988 hätten Sicherheitskräfte beabsichtigt, seinen Cousin - ein Mitglied der Liberation Tigers of Ta­mil Eelam (LTTE) - zu verhaften. Da sie diesen nicht angetroffen hätten, sei er festgenommen und misshandelt worden. Er sei drei Monate in Spitalpflege gewesen und leide wegen des Vorgefallenen nach wie vor an Schmerzen und einer Gehbehinderung. Der Cousin sei in der Folge erschossen worden. Im Jahr 1995 sei seine Fa­milie wegen der Kämpfe in B._______ ins C._______ gezogen. Seine Brü­der seien Mitglieder der LTTE im C._______. Ob sie noch am Leben seien, wisse er nicht. Er habe schon lange Zeit nichts mehr von ihnen ge­hört. Im Jahre 2002 sei er mit seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Die Behörden hät­ten von der LTTE-Mitgliedschaft seiner Brüder gewusst und 2006 nach ihm zu suchen begonnen. Da sie ihn zuhause nicht angetroffen hätten, seien seine Eltern bedroht beziehungsweise geschlagen worden. Im Nach­barhaus sei der Bruder eines behördlich bekannten LTTE-Mitglieds er­schossen worden. Aus Angst vor Behelligungen habe er in den vergange­nen zwei Jahren nicht mehr zuhause, sondern jeweils bei Ver­wandten geschlafen. In seinem Herkunftsort seien Angehörige von insge­samt etwa zehn LTTE-Aktivisten erschossen worden. Aufgrund der darge­legten Situation sei er mit Hilfe eines Passierscheins, welcher sein Vater ge­gen Bestechung von der Eelam People's Democ­ratic Party (EPDP) erhal­ten habe, im Oktober 2008 nach D._______ und wenig später auf dem Seeweg ausser Landes geflohen. Nach der Ausreise habe er von sei­nem Vater telefonisch erfahren, dass sich seit seinem Weggehen Armee­soldaten dreimal nach ihm erkundigt hätten. Er sei zwar nie Mit­glied der LTTE gewesen, habe aber bei deren Festlichkeiten bei der Dekora­tion mitgeholfen. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 - eröffnet am 12. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin­stanz verneinte eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernst­haften Nachteilen im aktuellen Zeitpunkt. Den Vollzug der Wegweisung be­zeichnete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertre­tung vom 4. Januar 2012 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bundes­verwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Fest­stel­lung sei­ner Flücht­lingseigen­schaft und die Asylgewährung, eventua­li­ter die Fest­stel­lung der Unzulässig­keit beziehungsweise Un­zumutbarkeit des Weg­weisungsvoll­zugs verbunden mit der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in pro­zessua­ler Hinsicht die un­entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvor­schusspflicht. Ferner er­suchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Vollzugsbehör­den seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat im Rah­men der Pa­pierbeschaffung sowie jegliche Weiter­gabe von Daten an denselben zu unterlassen. Er machte geltend, auch im aktuellen Zeit­punkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland zu ha­ben. C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Todesscheine und fünf (Bestätigungs)Schreiben zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss S. 7 der Eingabe). Im Weiteren stellte er die Nachreichung medizinischer Be­lege für seine Gehbehinderung eventualiter in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Bestätigung für die Für­sorgeabhängigkeit nachzureichen, ansonsten nicht von seiner Bedürftig­keit ausgegangen werde. Der Antrag auf vorsorgliche Massnah­men wurde gutgeheissen und das BFM angewiesen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Handlungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu unterlas­sen. Bezüglich weiterer Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwie­sen. E. Am 11. Januar 2012 ging beim Gericht die erwähnte Bestätigung für die Be­dürftigkeit ein. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die summarische vorinstanzliche Stellungnah­me wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht. G. Am 18. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer Presseartikel und Fotos aus dem Internet die Situation und Ereignisse in Sri Lanka betreffend zu den Akten. Die Nachreichung eines Arztberichts wurde in Aussicht ge­stellt.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz legte dar, die Vorbringen des Be­schwerdeführe­rs müss­ten in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage während des Bür­gerkrieges gestellt werden. Inzwischen habe sich die Situation grundle­gend geändert: Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und die An­zahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppun­gen und Tötungen sei erheblich zurück­gegangen. Der Einfluss bewaffne­ter Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden mittlerweile durch die zuständigen Behör­den geahndet. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und gingen entsprechend nach wie vor ge­gen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der Organi­sation vor. Der Beschwerdeführer habe aber nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zu­dem habe er angegeben, im Herbst 2008 mit einem Passierschein von B._______ nach D._______ gefahren zu sein. Dies verdeutliche, dass er be­reits in diesem Zeitpunkt offenbar nicht ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen, zumal die Behörden gegen Personen, wel­che ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darzustellen, konsequent vorgingen. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hin­weise darauf, dass die sri-lankischen Behörden aktuell und mithin mehr als zwei Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse ha­ben könnten, ihn zielgerichtet zu verfolgen. Angesichts seines geringen poli­tischen Profils sei aktuell nicht von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Un­recht von der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Verfol­gung aus, und verweist vorab auf Berichte zur aktuellen Situation vor Ort. Laut BVGE 2011/24 würden als Risikogruppe Personen bezeichnet, die auch nach dem Ende des Krieges noch verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Weiter gälten Perso­nen als gefährdet, die Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzun­gen gewesen seien und aufgrund eines abgewiesenen Asylgesuchs nach Sri Lanka zurückkehrten. Der Europäische Ge­richtshof für Menschen­rechte (EGMR) nenne als risikobegründende Faktoren eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, die Unterzeich­nung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Exis­tenz von Körpernarben und die Asylgesuchstellung im Ausland.

E. 4.2.2 Die drei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers seien alle zu LTTE-Aktivitäten gezwungen worden. Er sei seit dem Vorfall von 1988 geh­behindert. Der damals gesuchte Cousin sei später erschossen wor­den. Seit 2006 sei der Beschwerdeführer durch die Armee gezielt gesucht worden, weshalb er sich vor allem ausserhalb des Elternhauses aufgehal­ten habe. Die Suche sei wegen der Verbindung der Familie zu den LTTE er­folgt. Die Suche habe nach seiner Ausreise und auch nach Ende des Bür­gerkriegs angedauert. Über das Schicksal seiner Brüder habe er keine Kenntnisse. Er habe die Organisation mit Freunden auch selber in ei­nem gewissen Ausmass unterstützt. Seine beiden Freunde seien am 19. No­vember 2006 beziehungsweise 25. Juni 2008 umgebracht worden. Sein eigenes Engagement für die LTTE und den Tod der Freunde habe er aufgrund seiner gesundheitlich schlechten Verfassung anlässlich der Anhö­rung nur marginal geschildert. Nach dem Gesagten könne er nicht an den Herkunftsort zurückkehren, da er dort gesucht werde. Der Passier­schein für die Reise nach D._______ sei illegal beschafft worden und habe den Namen des Beschwerdeführers entgegen der missverständli­chen Formulierung anlässlich der Anhörung nicht enthalten. Die Reiseumstände sprächen mithin nicht gegen das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsge­richt im Urteil E-8649/2007 vom 21. November 2011 fest­gehalten, nicht das tatsächliche LTTE-Profil des Betroffenen, sondern die diesbezügliche behördliche Einschätzung sei das Entscheidende.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer erfülle mithin die Vorausset­zungen von Art. 3 AsylG.

E. 5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli­cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlen­den Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer ausging. Diese Ein­schätzung erweist sich bereits für den Zeitpunkt der Ausreise des Be­schwerdeführers aus dem Heimatland als berechtigt.

E. 5.1 Es mag zwar zutreffen, dass sich die Brüder des Beschwerdeführers nach der Übersiedlung C._______ den LTTE anschlossen bezie­hungsweise anschliessen mussten und über ihr aktuelles Schicksal nichts bekannt ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine physische Verletzung erlitten verbun­den mit noch immer andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dass ihm diese durch die Sicherheitskräfte im Jahr 1988 bei der Suche nach einem Cousin zugefügt wurde, erscheint als durchaus realistisch. Der besagte Cousin soll in der Folge umgebracht worden sein. Ferner dürfte zutreffen, dass er sowohl im C._______ wie auch nach der Rück­kehr in den Herkunftsort unter kriegerischen Ereignissen litt und einer sei­ner Freunde oder auch mehrere ihm bekannte Personen getö­tet wurden. Ausserdem dürften Razzien stattgefunden haben. Dass er in den genannten Zusammenhängen namentlich seit 2006 in der geschil­derten Art zielgerichtet gesucht worden sein soll, kann ihm indes nicht geglaubt werden.

E. 5.2 So hatte er bei der Summarbefragung angegeben, nach 1988 habe es keinen konkreten Zwischenfall mit Soldaten mehr gegeben. Demgegen­über erwähnte er bei der Anhörung und auch in der Be­schwerde, es sei wiederholt nach ihm gesucht worden. Unbesehen der Tat­sache, dass diese Aussagen nicht als übereinstimmend qualifiziert wer­den können, wäre es den Sicherheitskräften im besagten Zeitraum bei einer zielgerichteten Verfolgungsmotivation ein Leichtes gewesen, ihn bei­spielsweise bei seiner Arbeit auf den Feldern seiner Familie ausfindig zu machen, da er sich ja wiederholt dort aufgehalten habe (A 12/13 Antwor­ten 49 ff.). Zudem wirken seine Angaben zu den angeblich zielge­richteten Suchen sehr stereotyp und weisen - im Gegensatz zu den Schilde­rungen zu Belangen seiner Brüder - kaum Realkennzeichen auf. Im Weiteren soll er im Oktober 2008 mit einem Passierschein von B._______ nach D._______ gelangt sein. Entgegen den Beschwerdevorbringen vermit­telte er bei der Anhörung den Eindruck, auf diesem sei sein Name vermerkt gewesen, was bei einem solchen Dokument auch Sinn machen dürfte. Abgesehen davon gab er an, die Identitätskarte mitgenommen zu ha­ben; dass bei den erfolgten behördlichen Kontrollen etwa lediglich Ta­schen mit Wäsche durch­sucht und seine Personalien nicht überprüft wor­den sein sollen, erscheint als kaum realistisch (A 12/13 Antworten 25 ff.). Im Ergebnis ist mit dem BFM jedenfalls davon auszugehen, dass gegen ihn bereits ihm damaligen Zeitpunkt nicht Konkretes vorlag.

E. 5.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer bei der Summarbefra­gung keinerlei Engagement für die LTTE geltend. Im Rahmen der Anhö­rung legte er dar, bei gewissen Feierlichkeiten der Bewegung Dekorations­auf­gaben wahrgenommen zu haben. Weitere Aktivitäten habe er nicht ausgeübt (A 12/13 Antworten 93 f.). In der Beschwerde bringt er vor, von den LTTE kleinere Aufträge entgegengenommen und diese an seine beiden "Untergebenen" weitergeleitet zu haben. Diese seien in der Folge ums Leben gekommen. Diese Ungereimtheiten zum eigenen politi­schen Profil lassen den Eindruck aufkommen, er habe dieses im Verlaufe des Verfahrens aus asyltaktischen Gründen erweitert, da die in der Be­schwerde geltend gemachte schlechte gesundheitliche Verfassung anläss­lich der Anhörung nicht als hinreichende Erklärung für die unterschied­lichen Darlegungen betrachtet werden kann.

E. 5.4 Die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sicht­weise. Dass Bekannte des Beschwerdeführers und weitere Personen ums Leben gekommen sein sollen, vermag die ihm angeblich konkret dro­hende Verfolgung nicht zu belegen. Die ferner eingereichten Bestäti­gungs­schreiben vom 20. November 2011, 1. Dezember 2011, 2. Dezem­ber 2011, 8. Dezember 2011 sowie 12. Dezember 2011 weisen den Charakter von Gefälligkeitsdokumenten auf und wurden offenbar zumindest teilwei­se nach entsprechenden Bemühungen seines Vaters verfasst. Für eine zielgerichtete Suche nach dem Beschwerdeführer sind sie nicht genü­gend beweistauglich. Die nachgereichten Hintergrundinformationen zur Situation vor Ort in der Form von Presseartikeln rechtfertigen eben­falls keine andere Einschätzung.

E. 5.5 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2008 keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.

E. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. BVGE 2011/24).

E. 6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er­klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska­der der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausge­löscht wor­den. Hinweise auf aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupil­lai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz die­ser Ver­ände­rungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die sol­che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über be­trächtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8).

E. 6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki­schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Ein nam­haftes Engagement für die LTTE vermochte er nicht glaubhaft zu ma­chen. Die zielgerichtete Suche namentlich auch wegen seiner Brüder ist ge­mäss vorstehenden Erwägun­gen nicht glaubhaft und muss auch für die Zukunft nicht befürchtet werden. Daran vermag auch die Gehbehinderung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da sich allein daraus keine Tätigkeiten für die LTTE ableiten lässt. Behelligun­gen erscheinen schliesslich auch aufgrund sei­ner vorgebrach­ten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahr­scheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern un­wahr­scheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentli­ches persönliches Risikopro­fil ausmacht. Schliesslich kann der Be­schwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses ei­nen nicht vergleichbaren Sachverhalt aufweist.

E. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher­heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zu­kunft eine Verfol­gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdefüh­rer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemach­ten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange­nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe detailliert ein­zuge­hen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie je­ner des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-wid­rigen Be­handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu­rückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht da­bei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren­den Tamilen drohe unmen­schli­che Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel­mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge­samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst­hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Fakto­ren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mit­glied, das Bestehen ei­ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi­nanzmittelbeschaffungs­zentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell­ten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle er­reicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu­ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei­nen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdefüh­rer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurech­nen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in­divi­duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las­sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un­zuläs­sig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Hei­mat­land nichts zu ändern (vgl. "We will teach you a lesson": HRW, Fe­bruar 2013; "Bulletin: Treatment of Returns", UK Home Office Border Agency, Dezember 2012). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmun­gen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson­dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per­son bei ei­ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre.

E. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen­det, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönli­cher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je­doch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge­mei­ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite­ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not­wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus ob­jektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund­heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).

E. 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be­schwerdeführers nach B._______ sei grundsätzlich zumutbar. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und verfüge über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung. Zudem verfüge er im Heimat­land über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Die Beinverletzung stelle keine gravierende Behinderung dar. In der Beschwerde wird demge­genüber ausgeführt, der Vollzug erweise sich als unzulässig und un­zumutbar. Er leide an einer starken Gehbehinderung. Mögliche ärztli­che Berichte würden nach Erhalt zugestellt.

E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Okto­ber 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheits­aspekt vorgenom­men und hat dazu im Wesentlichen das Fol­gende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des be­waffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszuge­hen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs­prozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschät­zung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landestei­len gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infra­struktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zu­sammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar. Er wird dort wieder soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit ha­ben. Trotz seiner Behinderung war er in der Lage, auf dem Feld gewisse Ar­beiten auszuführen (vgl. auch A 12/13 Antworten 36 f. und 55). Rele­vante gesundheitliche Probleme werden nicht gel­tend gemacht, weshalb sich die Einholung eines Arztberichts erübrigt. Nach dem Gesagten er­weist sich der Vollzug der Wegwei­sung auch als zumutbar.

E. 9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig anzusehen ist, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es er­folgt keine Kostenauflage.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-42/2012/mel Urteil vom 27. März 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) November 2008 und gelangte am 24. Dezember 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 30. Dezember 2008 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Am 6. Februar 2009 (Eingang BFM) übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Geburtsschein samt Briefumschlag aus dem Heimat­land. Die Anhö­rung fand am 8. Juli 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte geltend, im Jahre 1988 hätten Sicherheitskräfte beabsichtigt, seinen Cousin - ein Mitglied der Liberation Tigers of Ta­mil Eelam (LTTE) - zu verhaften. Da sie diesen nicht angetroffen hätten, sei er festgenommen und misshandelt worden. Er sei drei Monate in Spitalpflege gewesen und leide wegen des Vorgefallenen nach wie vor an Schmerzen und einer Gehbehinderung. Der Cousin sei in der Folge erschossen worden. Im Jahr 1995 sei seine Fa­milie wegen der Kämpfe in B._______ ins C._______ gezogen. Seine Brü­der seien Mitglieder der LTTE im C._______. Ob sie noch am Leben seien, wisse er nicht. Er habe schon lange Zeit nichts mehr von ihnen ge­hört. Im Jahre 2002 sei er mit seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Die Behörden hät­ten von der LTTE-Mitgliedschaft seiner Brüder gewusst und 2006 nach ihm zu suchen begonnen. Da sie ihn zuhause nicht angetroffen hätten, seien seine Eltern bedroht beziehungsweise geschlagen worden. Im Nach­barhaus sei der Bruder eines behördlich bekannten LTTE-Mitglieds er­schossen worden. Aus Angst vor Behelligungen habe er in den vergange­nen zwei Jahren nicht mehr zuhause, sondern jeweils bei Ver­wandten geschlafen. In seinem Herkunftsort seien Angehörige von insge­samt etwa zehn LTTE-Aktivisten erschossen worden. Aufgrund der darge­legten Situation sei er mit Hilfe eines Passierscheins, welcher sein Vater ge­gen Bestechung von der Eelam People's Democ­ratic Party (EPDP) erhal­ten habe, im Oktober 2008 nach D._______ und wenig später auf dem Seeweg ausser Landes geflohen. Nach der Ausreise habe er von sei­nem Vater telefonisch erfahren, dass sich seit seinem Weggehen Armee­soldaten dreimal nach ihm erkundigt hätten. Er sei zwar nie Mit­glied der LTTE gewesen, habe aber bei deren Festlichkeiten bei der Dekora­tion mitgeholfen. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 - eröffnet am 12. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin­stanz verneinte eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernst­haften Nachteilen im aktuellen Zeitpunkt. Den Vollzug der Wegweisung be­zeichnete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertre­tung vom 4. Januar 2012 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bundes­verwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Fest­stel­lung sei­ner Flücht­lingseigen­schaft und die Asylgewährung, eventua­li­ter die Fest­stel­lung der Unzulässig­keit beziehungsweise Un­zumutbarkeit des Weg­weisungsvoll­zugs verbunden mit der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in pro­zessua­ler Hinsicht die un­entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvor­schusspflicht. Ferner er­suchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Vollzugsbehör­den seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat im Rah­men der Pa­pierbeschaffung sowie jegliche Weiter­gabe von Daten an denselben zu unterlassen. Er machte geltend, auch im aktuellen Zeit­punkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland zu ha­ben. C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Todesscheine und fünf (Bestätigungs)Schreiben zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss S. 7 der Eingabe). Im Weiteren stellte er die Nachreichung medizinischer Be­lege für seine Gehbehinderung eventualiter in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Bestätigung für die Für­sorgeabhängigkeit nachzureichen, ansonsten nicht von seiner Bedürftig­keit ausgegangen werde. Der Antrag auf vorsorgliche Massnah­men wurde gutgeheissen und das BFM angewiesen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Handlungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu unterlas­sen. Bezüglich weiterer Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwie­sen. E. Am 11. Januar 2012 ging beim Gericht die erwähnte Bestätigung für die Be­dürftigkeit ein. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die summarische vorinstanzliche Stellungnah­me wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht. G. Am 18. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer Presseartikel und Fotos aus dem Internet die Situation und Ereignisse in Sri Lanka betreffend zu den Akten. Die Nachreichung eines Arztberichts wurde in Aussicht ge­stellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz legte dar, die Vorbringen des Be­schwerdeführe­rs müss­ten in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage während des Bür­gerkrieges gestellt werden. Inzwischen habe sich die Situation grundle­gend geändert: Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und die An­zahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppun­gen und Tötungen sei erheblich zurück­gegangen. Der Einfluss bewaffne­ter Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden mittlerweile durch die zuständigen Behör­den geahndet. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und gingen entsprechend nach wie vor ge­gen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der Organi­sation vor. Der Beschwerdeführer habe aber nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zu­dem habe er angegeben, im Herbst 2008 mit einem Passierschein von B._______ nach D._______ gefahren zu sein. Dies verdeutliche, dass er be­reits in diesem Zeitpunkt offenbar nicht ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen, zumal die Behörden gegen Personen, wel­che ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darzustellen, konsequent vorgingen. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hin­weise darauf, dass die sri-lankischen Behörden aktuell und mithin mehr als zwei Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse ha­ben könnten, ihn zielgerichtet zu verfolgen. Angesichts seines geringen poli­tischen Profils sei aktuell nicht von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Un­recht von der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Verfol­gung aus, und verweist vorab auf Berichte zur aktuellen Situation vor Ort. Laut BVGE 2011/24 würden als Risikogruppe Personen bezeichnet, die auch nach dem Ende des Krieges noch verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Weiter gälten Perso­nen als gefährdet, die Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzun­gen gewesen seien und aufgrund eines abgewiesenen Asylgesuchs nach Sri Lanka zurückkehrten. Der Europäische Ge­richtshof für Menschen­rechte (EGMR) nenne als risikobegründende Faktoren eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, die Unterzeich­nung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Exis­tenz von Körpernarben und die Asylgesuchstellung im Ausland. 4.2.2 Die drei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers seien alle zu LTTE-Aktivitäten gezwungen worden. Er sei seit dem Vorfall von 1988 geh­behindert. Der damals gesuchte Cousin sei später erschossen wor­den. Seit 2006 sei der Beschwerdeführer durch die Armee gezielt gesucht worden, weshalb er sich vor allem ausserhalb des Elternhauses aufgehal­ten habe. Die Suche sei wegen der Verbindung der Familie zu den LTTE er­folgt. Die Suche habe nach seiner Ausreise und auch nach Ende des Bür­gerkriegs angedauert. Über das Schicksal seiner Brüder habe er keine Kenntnisse. Er habe die Organisation mit Freunden auch selber in ei­nem gewissen Ausmass unterstützt. Seine beiden Freunde seien am 19. No­vember 2006 beziehungsweise 25. Juni 2008 umgebracht worden. Sein eigenes Engagement für die LTTE und den Tod der Freunde habe er aufgrund seiner gesundheitlich schlechten Verfassung anlässlich der Anhö­rung nur marginal geschildert. Nach dem Gesagten könne er nicht an den Herkunftsort zurückkehren, da er dort gesucht werde. Der Passier­schein für die Reise nach D._______ sei illegal beschafft worden und habe den Namen des Beschwerdeführers entgegen der missverständli­chen Formulierung anlässlich der Anhörung nicht enthalten. Die Reiseumstände sprächen mithin nicht gegen das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsge­richt im Urteil E-8649/2007 vom 21. November 2011 fest­gehalten, nicht das tatsächliche LTTE-Profil des Betroffenen, sondern die diesbezügliche behördliche Einschätzung sei das Entscheidende. 4.2.3 Der Beschwerdeführer erfülle mithin die Vorausset­zungen von Art. 3 AsylG.

5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli­cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlen­den Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer ausging. Diese Ein­schätzung erweist sich bereits für den Zeitpunkt der Ausreise des Be­schwerdeführers aus dem Heimatland als berechtigt. 5.1 Es mag zwar zutreffen, dass sich die Brüder des Beschwerdeführers nach der Übersiedlung C._______ den LTTE anschlossen bezie­hungsweise anschliessen mussten und über ihr aktuelles Schicksal nichts bekannt ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine physische Verletzung erlitten verbun­den mit noch immer andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dass ihm diese durch die Sicherheitskräfte im Jahr 1988 bei der Suche nach einem Cousin zugefügt wurde, erscheint als durchaus realistisch. Der besagte Cousin soll in der Folge umgebracht worden sein. Ferner dürfte zutreffen, dass er sowohl im C._______ wie auch nach der Rück­kehr in den Herkunftsort unter kriegerischen Ereignissen litt und einer sei­ner Freunde oder auch mehrere ihm bekannte Personen getö­tet wurden. Ausserdem dürften Razzien stattgefunden haben. Dass er in den genannten Zusammenhängen namentlich seit 2006 in der geschil­derten Art zielgerichtet gesucht worden sein soll, kann ihm indes nicht geglaubt werden. 5.2 So hatte er bei der Summarbefragung angegeben, nach 1988 habe es keinen konkreten Zwischenfall mit Soldaten mehr gegeben. Demgegen­über erwähnte er bei der Anhörung und auch in der Be­schwerde, es sei wiederholt nach ihm gesucht worden. Unbesehen der Tat­sache, dass diese Aussagen nicht als übereinstimmend qualifiziert wer­den können, wäre es den Sicherheitskräften im besagten Zeitraum bei einer zielgerichteten Verfolgungsmotivation ein Leichtes gewesen, ihn bei­spielsweise bei seiner Arbeit auf den Feldern seiner Familie ausfindig zu machen, da er sich ja wiederholt dort aufgehalten habe (A 12/13 Antwor­ten 49 ff.). Zudem wirken seine Angaben zu den angeblich zielge­richteten Suchen sehr stereotyp und weisen - im Gegensatz zu den Schilde­rungen zu Belangen seiner Brüder - kaum Realkennzeichen auf. Im Weiteren soll er im Oktober 2008 mit einem Passierschein von B._______ nach D._______ gelangt sein. Entgegen den Beschwerdevorbringen vermit­telte er bei der Anhörung den Eindruck, auf diesem sei sein Name vermerkt gewesen, was bei einem solchen Dokument auch Sinn machen dürfte. Abgesehen davon gab er an, die Identitätskarte mitgenommen zu ha­ben; dass bei den erfolgten behördlichen Kontrollen etwa lediglich Ta­schen mit Wäsche durch­sucht und seine Personalien nicht überprüft wor­den sein sollen, erscheint als kaum realistisch (A 12/13 Antworten 25 ff.). Im Ergebnis ist mit dem BFM jedenfalls davon auszugehen, dass gegen ihn bereits ihm damaligen Zeitpunkt nicht Konkretes vorlag. 5.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer bei der Summarbefra­gung keinerlei Engagement für die LTTE geltend. Im Rahmen der Anhö­rung legte er dar, bei gewissen Feierlichkeiten der Bewegung Dekorations­auf­gaben wahrgenommen zu haben. Weitere Aktivitäten habe er nicht ausgeübt (A 12/13 Antworten 93 f.). In der Beschwerde bringt er vor, von den LTTE kleinere Aufträge entgegengenommen und diese an seine beiden "Untergebenen" weitergeleitet zu haben. Diese seien in der Folge ums Leben gekommen. Diese Ungereimtheiten zum eigenen politi­schen Profil lassen den Eindruck aufkommen, er habe dieses im Verlaufe des Verfahrens aus asyltaktischen Gründen erweitert, da die in der Be­schwerde geltend gemachte schlechte gesundheitliche Verfassung anläss­lich der Anhörung nicht als hinreichende Erklärung für die unterschied­lichen Darlegungen betrachtet werden kann. 5.4 Die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sicht­weise. Dass Bekannte des Beschwerdeführers und weitere Personen ums Leben gekommen sein sollen, vermag die ihm angeblich konkret dro­hende Verfolgung nicht zu belegen. Die ferner eingereichten Bestäti­gungs­schreiben vom 20. November 2011, 1. Dezember 2011, 2. Dezem­ber 2011, 8. Dezember 2011 sowie 12. Dezember 2011 weisen den Charakter von Gefälligkeitsdokumenten auf und wurden offenbar zumindest teilwei­se nach entsprechenden Bemühungen seines Vaters verfasst. Für eine zielgerichtete Suche nach dem Beschwerdeführer sind sie nicht genü­gend beweistauglich. Die nachgereichten Hintergrundinformationen zur Situation vor Ort in der Form von Presseartikeln rechtfertigen eben­falls keine andere Einschätzung. 5.5 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2008 keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. 6. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. BVGE 2011/24). 6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er­klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska­der der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausge­löscht wor­den. Hinweise auf aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupil­lai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz die­ser Ver­ände­rungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die sol­che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über be­trächtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8). 6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki­schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Ein nam­haftes Engagement für die LTTE vermochte er nicht glaubhaft zu ma­chen. Die zielgerichtete Suche namentlich auch wegen seiner Brüder ist ge­mäss vorstehenden Erwägun­gen nicht glaubhaft und muss auch für die Zukunft nicht befürchtet werden. Daran vermag auch die Gehbehinderung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da sich allein daraus keine Tätigkeiten für die LTTE ableiten lässt. Behelligun­gen erscheinen schliesslich auch aufgrund sei­ner vorgebrach­ten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahr­scheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern un­wahr­scheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentli­ches persönliches Risikopro­fil ausmacht. Schliesslich kann der Be­schwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses ei­nen nicht vergleichbaren Sachverhalt aufweist. 7. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher­heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zu­kunft eine Verfol­gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdefüh­rer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemach­ten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange­nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe detailliert ein­zuge­hen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie je­ner des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-wid­rigen Be­handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu­rückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht da­bei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren­den Tamilen drohe unmen­schli­che Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel­mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge­samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst­hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Fakto­ren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mit­glied, das Bestehen ei­ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi­nanzmittelbeschaffungs­zentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell­ten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle er­reicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu­ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei­nen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdefüh­rer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurech­nen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in­divi­duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las­sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un­zuläs­sig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Hei­mat­land nichts zu ändern (vgl. "We will teach you a lesson": HRW, Fe­bruar 2013; "Bulletin: Treatment of Returns", UK Home Office Border Agency, Dezember 2012). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmun­gen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson­dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per­son bei ei­ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen­det, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönli­cher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je­doch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge­mei­ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite­ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not­wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus ob­jektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund­heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be­schwerdeführers nach B._______ sei grundsätzlich zumutbar. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und verfüge über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung. Zudem verfüge er im Heimat­land über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Die Beinverletzung stelle keine gravierende Behinderung dar. In der Beschwerde wird demge­genüber ausgeführt, der Vollzug erweise sich als unzulässig und un­zumutbar. Er leide an einer starken Gehbehinderung. Mögliche ärztli­che Berichte würden nach Erhalt zugestellt. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Okto­ber 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheits­aspekt vorgenom­men und hat dazu im Wesentlichen das Fol­gende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des be­waffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszuge­hen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs­prozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschät­zung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landestei­len gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infra­struktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zu­sammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen). 9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar. Er wird dort wieder soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit ha­ben. Trotz seiner Behinderung war er in der Lage, auf dem Feld gewisse Ar­beiten auszuführen (vgl. auch A 12/13 Antworten 36 f. und 55). Rele­vante gesundheitliche Probleme werden nicht gel­tend gemacht, weshalb sich die Einholung eines Arztberichts erübrigt. Nach dem Gesagten er­weist sich der Vollzug der Wegwei­sung auch als zumutbar. 9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig anzusehen ist, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es er­folgt keine Kostenauflage.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: