Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. April 2009 und gelangte am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 14. April 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 20. April 2009 die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im März 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Während dreier Monate habe er ein Training in einem LTTE-Camp bei Kilinochchi absolvieren müssen. Danach sei er nach Nagarkovil an die Front verlegt worden, wo er bis im Januar 2008 geblieben sei. Am 14. Januar 2008 habe er fliehen können. Er sei nach Hause (D._______, Distrikt Kilinochchi) zurückgekehrt, habe aber jeweils im Wald übernachtet. Am 25. November 2008 habe er Kilinochchi verlassen und sich nach Vavuniya begeben, wo er bei einem Bekannten namens E._______ gewohnt habe. Am 9. Dezember 2008 sei er von der sri-lankischen Armee bei einer Strassenkontrolle wegen seiner Herkunft aus Kilinochchi festgenommen und für mehrere Tage in einem Armeecamp festgehalten worden. Am ersten Tag sei er während des Verhörs geschlagen worden, anschliessend habe er sich täglich Befragungen zu allfälligen Verbindungen bezüglich der LTTE unterziehen müssen, ohne aber geschlagen worden zu sein. Am 19. Dezember 2008 sei er unter Aushändigung seiner Identitätskarte aus dem Armeecamp freigelassen worden, nachdem er in einem Register unterschrieben habe. Im Januar 2009 habe sich die Armee einmal bei E._______ nach ihm erkundigt, danach nicht mehr. Bei einer Rückkehr befürchte er Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden und die LTTE. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine nationale Identitätskarte (ausgestellt am [...]), eine Geburtsurkunde, ein Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society vom (...), ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...), zwei Wohnsitzbescheinigungen seiner Eltern und Brüder vom (...), eine Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______ (Distrikt Jaffna) vom (...) und ein Affidavit seines Vaters vom (...) ein. B. B.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 - eröffnet am 5. Februar 2013 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass er von der sri-lankischen Armee vorübergehend festgenommen worden sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien oberflächlich und wenig konkret gewesen. So habe seine Beschreibung des Gefängnisalltags inhaltsleer gewirkt (Akten BFM A 7/21 S. 16). Dann habe er davon gesprochen, auch von Leuten befragt worden zu sein, die auf Motorrädern ins Armee-Camp gelangt seien. Er habe aber keine genauen Angaben zu diesen Leuten auf Motorrädern machen können. Er habe nicht angeben können, um welche Einheit es sich konkret gehandelt habe und weshalb er von diesen Leuten befragt worden sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie er zu dieser Beschreibung von "Leuten auf Motorrädern" gekommen sei, zumal er angegeben habe, sich während des gesamten Gefängnisaufenthalts stets im gleichen Zimmer aufgehalten zu haben (a.a.O. S. 16-17). Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass er sich einerseits bei seinem Freund E._______ versteckt habe und andererseits von Soldaten der sri-lankischen Armee einen Monat nach Haftentlassung an der Adresse von E._______ gesucht worden sei. Diese beiden Aussagen seien inhaltlich in sich widersprüchlich. So hätte er gegenüber der sri-lankischen Armee seine temporäre Adresse bei seinem Freund angeben müssen, womit seine Aussage, sich dort versteckt zu haben, unzutreffend wäre. Hätte er sich tatsächlich bei seinem Freund E._______ versteckt, könne nicht geglaubt werden, dass ihn die sri-lankischen Behörden gezielt an der entsprechenden Adresse gesucht hätten, zumal er im öffentlichen Raum verhaftet worden sei, womit keine Rückschlüsse auf das Versteck möglich gewesen wären (a.a.O. S. 17). Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei mangels Substanziierung zu bezweifeln. Darüber hinaus würden die vom Beschwerdeführer nach der Anhörung eingereichten Beweismittel eine ganz andere Geschichte wiedergeben. Im Affidavit vom (...) sei keine Rede davon, dass er jemals durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte verhaftet worden sei. Stattdessen werde darin proklamiert, dass der Beschwerdeführer und sein Vater Mitte 2008 zu Hause in F._______ von unbekannten Personen auf Motorrädern mit Schusswaffen bedroht worden seien, wobei der Hund der Familie getötet worden sei. Auch die Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______ vom (...) spreche von unidentifizierten Tätern. Angesichts dieser Ungereimtheiten und der wenig substanziierten Ausführungen seien diese Sachverhaltsvorbringen als unglaubhaft zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht aus der Haft entlassen worden wäre, wenn es sich bei ihm um eine von den sri-lankischen Behörden gesuchte oder verdächtige Person gehandelt hätte. Ferner sei er bei seiner Ausreise auf dem Weg von Vavuniya nach Colombo zweimal an Armeekontrollposten unter Vorweisung seiner Identitätskarte kontrolliert worden, ohne dabei in Schwierigkeiten geraten zu sein. Dass er dabei durch einen "Muslimen" begleitet worden sei, könne nicht dahingehend gewertet werden, dass die sri-lankische Armee ihn - hätte es sich bei ihm um eine gesuchte oder verdächtige Person gehandelt - von einer Festnahme verschont habe (a.a.O. S. 4). An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweisunterlagen nichts zu ändern, da diese inhaltlich in Widerspruch zu seinen Aussagen stünden und diese somit nicht stützen könnten. So könne den Beweisunterlagen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in F._______ wohnhaft gewesen sei und nicht im Vanni-Gebiet, wie er es dargestellt habe. Ferner könnten den eingereichten Beweisunterlagen keine Hinweise dafür entnommen werden, dass er jemals an der Front für die LTTE gekämpft habe oder von der sri-lankischen Armee in einem Armee-Camp festgehalten worden sei. Im Übrigen könne von der Behauptung, die sri-lankische Armee habe regelmässig ihr Haus in F._______ besucht, noch keine konkrete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer abgeleitet werden, zumal derartige Massnahmen im Zusammenhang mit dem damaligen Ausnahmezustand als Folge des Bürgerkrieges zu sehen seien und darauf abgezielt hätten, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zu dessen Zumutbarkeit insbesondere ausführte, dass der Beschwerdeführer zwar aus dem Vanni-Gebiet stamme, jedoch über eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative verfüge. So könne den eingereichten Beweisunterlagen entnommen werden, dass er nicht in Kilinochchi, sondern bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka mit seinen Eltern und Geschwistern in F._______ (Distrikt Jaffna) wohnhaft und gemäss der Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______ vom (...) auch nach seiner Ausreise an dieser Adresse registriert gewesen sei. Damit könne er auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation ausserhalb des Vanni-Gebiets zurückgreifen. Für die weitere Begründung des BFM wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. C.a Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 (Datum Poststempel: 6. März 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. C.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird - mit Hinweis auf diverse neuere Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka - sinngemäss vorgebracht, dass der Kreis der in Sri Lanka als gefährdet geltenden Personen erweitert werden müsse. Betreffend den Beschwerdeführer wird sodann im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass er anlässlich seiner Festnahme durch die sri-lankische Armee in das Register der ehemaligen LTTE-Kämpfer aufgenommen worden sei. In der Zwischenzeit habe sich gezeigt, dass diese Personen immer wieder Übergriffen seitens der Armee und der Milizen ausgesetzt seien. Zudem seien die registrierten Personen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen einer grossen Gefahr ausgesetzt, Opfer von Verhören und Folterungen zu werden. Die Ausreise des Beschwerdeführers im April 2009 mit anschliessendem Asylgesuch in der Schweiz könne von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Bestätigung dafür gewertet werden, dass ein berechtigter Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft bestehe. Beim Beschwerdeführer komme erschwerend hinzu, dass er nicht über eine spezielle militärische Identitätskarte verfüge, welche bestätigen würde, dass seine Identität sicherheitsdienstlich durchleuchtet worden sei. Er habe daher ein stark erhöhtes Verhaftungsrisiko, insbesondere auch deshalb, weil seine offizielle sri-lankische Identitätskarte ihn als aus dem Vanni-Gebiet stammend abstemple. Personen aus dem Vanni-Gebiet würden von den sri-lankischen Behörden grundsätzlich verdächtigt, mit den LTTE in irgendeiner Form zusammengearbeitet zu haben. Ferner sei die Gefahr, welche dem Beschwerdeführer durch Milizen drohe, als mindestens ebenso gefährlich wie die polizeiliche oder militärische Verfolgung zu bewerten. Da die staatlichen Behörden den von Milizen verfolgten Personen keinen Schutz gewährten, müsse diese Tatsache bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaften berücksichtigt werden. Er gehöre als reicher tamilischer Geschäftsmann zu den Hauptbetroffenen der kriminellen Aktivitäten der Milizen. Betroffen seien aber auch gewöhnliche tamilische Bürger, welche der Sympathien mit den LTTE verdächtigt würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sodann typische Realitätskriterien aufweisen, die eine wahre Geschichte auszeichnen würden. Bezüglich der eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern mitgeteilt habe, er brauche dringend Beweismittel für sein Asylverfahren, weshalb sich diese um entsprechende Referenzen an ihrem provisorischen Wohnort bemüht hätten. Sie hätten ihm in der Folge mehrere Dokumente zugesandt, die er sofort dem BFM eingereicht habe, ohne sie zuvor genau zu kontrollieren. Wahrscheinlich habe dabei eine grosse Rolle gespielt, dass er die englischsprachigen Dokumente nicht verstanden habe. Die Dokumente würden gravierende Fehler enthalten. Beispielsweise habe der Dorfvorsteher in seinem Schreiben vom (...) bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein permanenter Bewohner seines Bezirks sei, was überhaupt nicht stimme, da er zu keinem Zeitpunkt in F._______ gelebt habe. Der Dorfvorsteher habe diese Bestätigung auf Wunsch des Vaters ausgestellt und den richtigen Sachverhalt wahrscheinlich falsch verstanden. Das BFM habe auf das Affidavit vom (...) verwiesen, in welchem die Verhaftung des Beschwerdeführers unerwähnt geblieben sei. Das sei zwar korrekt, jedoch habe er seinen Eltern nichts von seiner Festnahme erzählt, so dass diese auch keinen Eingang in das Affidavit gefunden habe. Unrichtig sei die Behauptung des BFM, wonach im Affidavit von einer Bedrohung die Rede sei, welche in F._______ Mitte 2008 stattgefunden habe. Das vom Vater geschilderte Ereignis habe tatsächlich stattgefunden, aber nicht in F._______, sondern in D._______, als sich der Beschwerdeführer wegen seiner Fahnenflucht vor den Nachstellungen der LTTE-Leute habe verbergen müssen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft auch bei Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllt sein könne. Um das Vorliegen eines solchen realen Risikos abzuschätzen, habe sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat, beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung mit den persönlichen Erlebnissen des Asylsuchenden und den Personen aus dessen Umfeld auseinanderzusetzen. Diese Leitlinie habe das BFM vorliegend nicht eingehalten. Das BFM habe es unterlassen, sich eingehend mit der aktuellen Repression gegen die tamilische Minderheit und gegen andere oppositionelle Kräfte auseinanderzusetzen. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung erscheine vorliegend begründet, denn der Beschwerdeführer habe eine Kopie des Haftbefehls vom (...) von seinen Eltern erhalten. Im Haftbefehl würden die Sicherheitskräfte angehalten, den Beschwerdeführer zu verhaften, weil er sich einer gerichtlichen Untersuchung betreffend Unterstützung der LTTE entzogen habe. Zum Wegweisungsvollzug wird sodann vorgebracht, dass die eingereichte Geburtsurkunde und die Identitätskarte die Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ bestätigen würden. Für das BFM wäre es einfach, von der Schweizer Vertretung in Colombo Informationen zur tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers einzuholen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht, da er als ehemaliger LTTE-Kämpfer aus dem Vanni-Gebiet, welcher noch nie einer sicherheitsdienstlichen Überprüfung unterzogen worden sei, mit grösster Wahrscheinlichkeit auf einer Fahndungsliste aufgeführt sei, weshalb er bereits bei seiner Ankunft am Flughafen mit einer Verhaftung rechnen müsse. Zahlreiche Berichte - beispielsweise der neuste Bericht von Human Rights Watch ("We Will Teach You a Lesson" Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces, Februar 2013) - würden nahelegen, dass heimkehrende Tamilen verhaftet und gefoltert würden, weshalb die Wegweisungsrichtlinien betreffend Sri Lanka dringend geändert werden müssten. C.c Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie des Haftbefehls vom (...) (mit englischer Übersetzung), eine Schulbestätigung vom 9. Februar 2013 (Kopie) und eine Erklärung des Dorfvorstehers von D._______ vom 6. Februar 2013 (Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 - eröffnet am 14. März 2013 - hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) einzureichen und bis zum 27. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. E. E.a Mit Eingabe vom 15. März 2013 wurde die Beschwerdeverbesserung eingereicht. E.b Der Kostenvorschuss ging am 20. März 2013 bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG).
E. 5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, die auch nach der Beendigung des militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesen Risikogruppen gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil in E. 8). Diese Lageanalyse ist - auch im Hinblick auf neuere Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka - weiterhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 E. 7.1 und 7.3.3). Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 angehört.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer war selbst (zwangsrekrutiertes) Mitglied der LTTE. Er absolvierte ein dreimonatiges Training und wurde danach für mehrere Monate als Beobachtungsposten an der Front eingesetzt, beteiligte sich aber - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht direkt an Kampfhandlungen (vgl. A 7/21 S. 11). Er war mithin ein unbedeutendes LTTE-Mitglied mit untergeordneter Funktion, was für sich allein genommen noch kein Risikoprofil zu begründen vermag.
E. 6.2.2 Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach zehntägiger Haft wieder aus dem Armeecamp freigelassen wurde, spricht gegen ein (heute noch bestehendes) Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person. Wie bereits das BFM zu Recht ausführte, wäre der Beschwerdeführer nicht aus der Haft entlassen worden, wenn es sich bei ihm um eine von den sri-lankischen Behörden gesuchte oder verdächtige Person gehandelt hätte. Man hätte ihn im Gegenteil mit Sicherheit weiterhin inhaftiert und gegen ihn ein Verfahren eröffnet. Die Tatsache, dass dies nicht geschehen ist, lässt eine Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Zudem gilt der Umstand, dass sich die sri-lankische Armee mehrmals nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben soll (einmal im Januar 2009 bei seinem Bekannten E._______ - was aufgrund fehlender Beweise eine Behauptung bleibt - und Ende 2009 mehrmals bei seinem Vater), nicht als konkretes Indiz für eine künftige Verfolgung. Aus den eingereichten Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society und der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) wird denn auch nicht ersichtlich, in welcher Angelegenheit (es ist lediglich von einem Verdacht die Rede), wie oft und wann genau sich die Armee beim Vater nach seiner Person erkundigt haben soll, was allerdings in Anbetracht der Relevanz dieser Tatsache zu erwarten gewesen wäre.
E. 6.2.3 Des Weiteren vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene keine konkrete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Weder ist erwiesen noch erscheint es aufgrund der vorgängigen Ausführungen plausibel, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme in ein Register von ehemaligen LTTE-Kämpfern aufgenommen worden und aus diesem Grund gefährdet sein soll. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des Haftbefehls vom (...) lässt eine Gefährdung nicht wahrscheinlich erscheinen, zumal aufgrund des Erscheinungsbildes (insbesondere der Unleserlichkeit), aber auch der Formulierung des Grundes für den Haftbefehl ("open warrant for not attend to the case of LTTE suspect", wobei weder aus den Akten ersichtlich ist noch in der Beschwerde erläutert wird, wann sich der Beschwerdeführer einer gerichtlichen Untersuchung betreffend Unterstützung der LTTE entzogen haben soll), erhebliche Zweifel an dessen Authentizität bestehen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann geltend macht, er weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, ist zu bemerken, dass der Umstand, dass er im April 2009 ausgereist ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen vermag, da keine Hinweise dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt (hat).
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zur Risikogruppe der Personen gehört, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben.
E. 6.3 Es bestehen sodann keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer anderen Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 angehört. Zwar wird in der Beschwerde behauptet, er sei als reicher tamilischer Geschäftsmann durch kriminelle Aktivitäten von Milizen bedroht. Dies wird aber nicht näher ausgeführt und ist im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Behauptung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
E. 6.4 Des Weiteren begründet auch die im Affidavit geschilderte Verfolgung durch Unbekannte - sofern überhaupt glaubhaft - keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. Aufgrund obiger Ausführungen ist unwahrscheinlich, dass die sri-lankische Armee oder die mit ihr zusammenarbeitenden Gruppierungen ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben und hinter diesen Vorfällen steckten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals von unbekannten Dritten verfolgt wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Berücksichtigung der Vorbringen und der nunmehr herrschenden Verhältnisse in Sri Lanka seit Ende des Bürgerkrieges nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt seitens dieser unbekannten Dritter, die von der damaligen Bürgerkriegssituation profitierten, etwas zu befürchten.
E. 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass soweit der Beschwerdeführer Repressalien durch die LTTE geltend gemacht hat, eine Verfolgung von dieser Seite aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden kann, da diese Organisation im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 9.1.1).
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Risikoprofil aufweist, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen vermag, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neusten Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimatland - wie beispielsweise der in der Beschwerde erwähnte Bericht "We Will Teach You a Lesson" von Human Rights Watch - nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-42/2012 vom 27. März 2013 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine (aktualisierte) Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es den Wegweisungsvollzug nur bezüglich des sogenannten Vanni-Gebietes als unzumutbar eingestuft. Bei Personen, die aus diesem Gebiet stammen, ist zu prüfen, ob eine zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (BVGE a.a.O. E. 13.2.2.3). Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - ist sodann nicht mehr generell unzumutbar. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge in D._______ (Distrikt Kilinochchi) und somit im Vanni-Gebiet, was er allerdings nicht hinreichend belegen konnte. Die Geburtsurkunde, die im Jahr 2001 ausgestellte nationale Identitätskarte und die Schulbestätigung vom 9. Februar 2013 beweisen nicht, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise tatsächlich in D._______ lebte. Dagegen legt die Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______ (Distrikt Jaffna) vom (...) nahe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise (schon längere Zeit) in F._______ lebte. Auf Beschwerdeebene wird zwar behauptet, dass diese Bestätigung auf Wunsch des Vaters des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei und der Dorfvorsteher den richtigen Sachverhalt "wahrscheinlich" falsch verstanden habe. Dieser Erklärungsversuch überzeugt allerdings nicht, zumal unklar ist, welchen Sachverhalt der dort ansässige Dorfvorsteher (in Bezug auf den Beschwerdeführer) korrekterweise hätte bestätigen sollen. Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht darauf berufen, dieses Dokument wegen seinen geringen Englischkenntnissen ohne vorherige Kontrolle dem BFM eingereicht zu haben, sondern muss sich die von seinen Aussagen abweichenden Angaben entgegenhalten lassen. Es besteht somit ein - auch nicht durch die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Erklärung des Dorfvorstehers von D._______ vom 6. Februar 2013, deren Authentizität im Übrigen aufgrund der gesamten Darstellung erheblich in Zweifel gezogen wird, - Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______. Des Weiteren bestehen Unklarheiten bezüglich des familiären Umfelds des Beschwerdeführers in Sri Lanka. So erwähnte er anlässlich der BzP - ausser seinen Eltern und Geschwistern - keine Verwandte (in Sri Lanka). Aus dem Affidavit vom (...) geht jedoch hervor, dass er für gewisse Zeit bei einem Onkel in G._______ (Distrikt Jaffna) lebte. Bei dieser Sachlage können die genauen Verhältnisse vor Ort nicht geklärt werden und sind vom Bundesverwaltungsgericht (wie auch vom BFM) praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Fragen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Vanni-Gebiet stammt und über keine geeignete Aufenthaltsalternative verfügt, können folglich offengelassen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre die Schule besuchte und über Erfahrungen in der Landwirtschaft verfügt, womit eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in Sri Lanka möglich sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1197/2013 Urteil vom 13. Juni 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. April 2009 und gelangte am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 14. April 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 20. April 2009 die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im März 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Während dreier Monate habe er ein Training in einem LTTE-Camp bei Kilinochchi absolvieren müssen. Danach sei er nach Nagarkovil an die Front verlegt worden, wo er bis im Januar 2008 geblieben sei. Am 14. Januar 2008 habe er fliehen können. Er sei nach Hause (D._______, Distrikt Kilinochchi) zurückgekehrt, habe aber jeweils im Wald übernachtet. Am 25. November 2008 habe er Kilinochchi verlassen und sich nach Vavuniya begeben, wo er bei einem Bekannten namens E._______ gewohnt habe. Am 9. Dezember 2008 sei er von der sri-lankischen Armee bei einer Strassenkontrolle wegen seiner Herkunft aus Kilinochchi festgenommen und für mehrere Tage in einem Armeecamp festgehalten worden. Am ersten Tag sei er während des Verhörs geschlagen worden, anschliessend habe er sich täglich Befragungen zu allfälligen Verbindungen bezüglich der LTTE unterziehen müssen, ohne aber geschlagen worden zu sein. Am 19. Dezember 2008 sei er unter Aushändigung seiner Identitätskarte aus dem Armeecamp freigelassen worden, nachdem er in einem Register unterschrieben habe. Im Januar 2009 habe sich die Armee einmal bei E._______ nach ihm erkundigt, danach nicht mehr. Bei einer Rückkehr befürchte er Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden und die LTTE. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine nationale Identitätskarte (ausgestellt am [...]), eine Geburtsurkunde, ein Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society vom (...), ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...), zwei Wohnsitzbescheinigungen seiner Eltern und Brüder vom (...), eine Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______ (Distrikt Jaffna) vom (...) und ein Affidavit seines Vaters vom (...) ein. B. B.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 - eröffnet am 5. Februar 2013 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass er von der sri-lankischen Armee vorübergehend festgenommen worden sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien oberflächlich und wenig konkret gewesen. So habe seine Beschreibung des Gefängnisalltags inhaltsleer gewirkt (Akten BFM A 7/21 S. 16). Dann habe er davon gesprochen, auch von Leuten befragt worden zu sein, die auf Motorrädern ins Armee-Camp gelangt seien. Er habe aber keine genauen Angaben zu diesen Leuten auf Motorrädern machen können. Er habe nicht angeben können, um welche Einheit es sich konkret gehandelt habe und weshalb er von diesen Leuten befragt worden sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie er zu dieser Beschreibung von "Leuten auf Motorrädern" gekommen sei, zumal er angegeben habe, sich während des gesamten Gefängnisaufenthalts stets im gleichen Zimmer aufgehalten zu haben (a.a.O. S. 16-17). Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass er sich einerseits bei seinem Freund E._______ versteckt habe und andererseits von Soldaten der sri-lankischen Armee einen Monat nach Haftentlassung an der Adresse von E._______ gesucht worden sei. Diese beiden Aussagen seien inhaltlich in sich widersprüchlich. So hätte er gegenüber der sri-lankischen Armee seine temporäre Adresse bei seinem Freund angeben müssen, womit seine Aussage, sich dort versteckt zu haben, unzutreffend wäre. Hätte er sich tatsächlich bei seinem Freund E._______ versteckt, könne nicht geglaubt werden, dass ihn die sri-lankischen Behörden gezielt an der entsprechenden Adresse gesucht hätten, zumal er im öffentlichen Raum verhaftet worden sei, womit keine Rückschlüsse auf das Versteck möglich gewesen wären (a.a.O. S. 17). Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei mangels Substanziierung zu bezweifeln. Darüber hinaus würden die vom Beschwerdeführer nach der Anhörung eingereichten Beweismittel eine ganz andere Geschichte wiedergeben. Im Affidavit vom (...) sei keine Rede davon, dass er jemals durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte verhaftet worden sei. Stattdessen werde darin proklamiert, dass der Beschwerdeführer und sein Vater Mitte 2008 zu Hause in F._______ von unbekannten Personen auf Motorrädern mit Schusswaffen bedroht worden seien, wobei der Hund der Familie getötet worden sei. Auch die Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______ vom (...) spreche von unidentifizierten Tätern. Angesichts dieser Ungereimtheiten und der wenig substanziierten Ausführungen seien diese Sachverhaltsvorbringen als unglaubhaft zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht aus der Haft entlassen worden wäre, wenn es sich bei ihm um eine von den sri-lankischen Behörden gesuchte oder verdächtige Person gehandelt hätte. Ferner sei er bei seiner Ausreise auf dem Weg von Vavuniya nach Colombo zweimal an Armeekontrollposten unter Vorweisung seiner Identitätskarte kontrolliert worden, ohne dabei in Schwierigkeiten geraten zu sein. Dass er dabei durch einen "Muslimen" begleitet worden sei, könne nicht dahingehend gewertet werden, dass die sri-lankische Armee ihn - hätte es sich bei ihm um eine gesuchte oder verdächtige Person gehandelt - von einer Festnahme verschont habe (a.a.O. S. 4). An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweisunterlagen nichts zu ändern, da diese inhaltlich in Widerspruch zu seinen Aussagen stünden und diese somit nicht stützen könnten. So könne den Beweisunterlagen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in F._______ wohnhaft gewesen sei und nicht im Vanni-Gebiet, wie er es dargestellt habe. Ferner könnten den eingereichten Beweisunterlagen keine Hinweise dafür entnommen werden, dass er jemals an der Front für die LTTE gekämpft habe oder von der sri-lankischen Armee in einem Armee-Camp festgehalten worden sei. Im Übrigen könne von der Behauptung, die sri-lankische Armee habe regelmässig ihr Haus in F._______ besucht, noch keine konkrete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer abgeleitet werden, zumal derartige Massnahmen im Zusammenhang mit dem damaligen Ausnahmezustand als Folge des Bürgerkrieges zu sehen seien und darauf abgezielt hätten, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zu dessen Zumutbarkeit insbesondere ausführte, dass der Beschwerdeführer zwar aus dem Vanni-Gebiet stamme, jedoch über eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative verfüge. So könne den eingereichten Beweisunterlagen entnommen werden, dass er nicht in Kilinochchi, sondern bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka mit seinen Eltern und Geschwistern in F._______ (Distrikt Jaffna) wohnhaft und gemäss der Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______ vom (...) auch nach seiner Ausreise an dieser Adresse registriert gewesen sei. Damit könne er auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation ausserhalb des Vanni-Gebiets zurückgreifen. Für die weitere Begründung des BFM wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. C.a Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 (Datum Poststempel: 6. März 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. C.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird - mit Hinweis auf diverse neuere Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka - sinngemäss vorgebracht, dass der Kreis der in Sri Lanka als gefährdet geltenden Personen erweitert werden müsse. Betreffend den Beschwerdeführer wird sodann im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass er anlässlich seiner Festnahme durch die sri-lankische Armee in das Register der ehemaligen LTTE-Kämpfer aufgenommen worden sei. In der Zwischenzeit habe sich gezeigt, dass diese Personen immer wieder Übergriffen seitens der Armee und der Milizen ausgesetzt seien. Zudem seien die registrierten Personen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen einer grossen Gefahr ausgesetzt, Opfer von Verhören und Folterungen zu werden. Die Ausreise des Beschwerdeführers im April 2009 mit anschliessendem Asylgesuch in der Schweiz könne von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Bestätigung dafür gewertet werden, dass ein berechtigter Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft bestehe. Beim Beschwerdeführer komme erschwerend hinzu, dass er nicht über eine spezielle militärische Identitätskarte verfüge, welche bestätigen würde, dass seine Identität sicherheitsdienstlich durchleuchtet worden sei. Er habe daher ein stark erhöhtes Verhaftungsrisiko, insbesondere auch deshalb, weil seine offizielle sri-lankische Identitätskarte ihn als aus dem Vanni-Gebiet stammend abstemple. Personen aus dem Vanni-Gebiet würden von den sri-lankischen Behörden grundsätzlich verdächtigt, mit den LTTE in irgendeiner Form zusammengearbeitet zu haben. Ferner sei die Gefahr, welche dem Beschwerdeführer durch Milizen drohe, als mindestens ebenso gefährlich wie die polizeiliche oder militärische Verfolgung zu bewerten. Da die staatlichen Behörden den von Milizen verfolgten Personen keinen Schutz gewährten, müsse diese Tatsache bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaften berücksichtigt werden. Er gehöre als reicher tamilischer Geschäftsmann zu den Hauptbetroffenen der kriminellen Aktivitäten der Milizen. Betroffen seien aber auch gewöhnliche tamilische Bürger, welche der Sympathien mit den LTTE verdächtigt würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sodann typische Realitätskriterien aufweisen, die eine wahre Geschichte auszeichnen würden. Bezüglich der eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern mitgeteilt habe, er brauche dringend Beweismittel für sein Asylverfahren, weshalb sich diese um entsprechende Referenzen an ihrem provisorischen Wohnort bemüht hätten. Sie hätten ihm in der Folge mehrere Dokumente zugesandt, die er sofort dem BFM eingereicht habe, ohne sie zuvor genau zu kontrollieren. Wahrscheinlich habe dabei eine grosse Rolle gespielt, dass er die englischsprachigen Dokumente nicht verstanden habe. Die Dokumente würden gravierende Fehler enthalten. Beispielsweise habe der Dorfvorsteher in seinem Schreiben vom (...) bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein permanenter Bewohner seines Bezirks sei, was überhaupt nicht stimme, da er zu keinem Zeitpunkt in F._______ gelebt habe. Der Dorfvorsteher habe diese Bestätigung auf Wunsch des Vaters ausgestellt und den richtigen Sachverhalt wahrscheinlich falsch verstanden. Das BFM habe auf das Affidavit vom (...) verwiesen, in welchem die Verhaftung des Beschwerdeführers unerwähnt geblieben sei. Das sei zwar korrekt, jedoch habe er seinen Eltern nichts von seiner Festnahme erzählt, so dass diese auch keinen Eingang in das Affidavit gefunden habe. Unrichtig sei die Behauptung des BFM, wonach im Affidavit von einer Bedrohung die Rede sei, welche in F._______ Mitte 2008 stattgefunden habe. Das vom Vater geschilderte Ereignis habe tatsächlich stattgefunden, aber nicht in F._______, sondern in D._______, als sich der Beschwerdeführer wegen seiner Fahnenflucht vor den Nachstellungen der LTTE-Leute habe verbergen müssen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft auch bei Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllt sein könne. Um das Vorliegen eines solchen realen Risikos abzuschätzen, habe sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat, beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung mit den persönlichen Erlebnissen des Asylsuchenden und den Personen aus dessen Umfeld auseinanderzusetzen. Diese Leitlinie habe das BFM vorliegend nicht eingehalten. Das BFM habe es unterlassen, sich eingehend mit der aktuellen Repression gegen die tamilische Minderheit und gegen andere oppositionelle Kräfte auseinanderzusetzen. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung erscheine vorliegend begründet, denn der Beschwerdeführer habe eine Kopie des Haftbefehls vom (...) von seinen Eltern erhalten. Im Haftbefehl würden die Sicherheitskräfte angehalten, den Beschwerdeführer zu verhaften, weil er sich einer gerichtlichen Untersuchung betreffend Unterstützung der LTTE entzogen habe. Zum Wegweisungsvollzug wird sodann vorgebracht, dass die eingereichte Geburtsurkunde und die Identitätskarte die Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ bestätigen würden. Für das BFM wäre es einfach, von der Schweizer Vertretung in Colombo Informationen zur tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers einzuholen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht, da er als ehemaliger LTTE-Kämpfer aus dem Vanni-Gebiet, welcher noch nie einer sicherheitsdienstlichen Überprüfung unterzogen worden sei, mit grösster Wahrscheinlichkeit auf einer Fahndungsliste aufgeführt sei, weshalb er bereits bei seiner Ankunft am Flughafen mit einer Verhaftung rechnen müsse. Zahlreiche Berichte - beispielsweise der neuste Bericht von Human Rights Watch ("We Will Teach You a Lesson" Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces, Februar 2013) - würden nahelegen, dass heimkehrende Tamilen verhaftet und gefoltert würden, weshalb die Wegweisungsrichtlinien betreffend Sri Lanka dringend geändert werden müssten. C.c Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie des Haftbefehls vom (...) (mit englischer Übersetzung), eine Schulbestätigung vom 9. Februar 2013 (Kopie) und eine Erklärung des Dorfvorstehers von D._______ vom 6. Februar 2013 (Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 - eröffnet am 14. März 2013 - hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) einzureichen und bis zum 27. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. E. E.a Mit Eingabe vom 15. März 2013 wurde die Beschwerdeverbesserung eingereicht. E.b Der Kostenvorschuss ging am 20. März 2013 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG). 5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, die auch nach der Beendigung des militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesen Risikogruppen gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil in E. 8). Diese Lageanalyse ist - auch im Hinblick auf neuere Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka - weiterhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 E. 7.1 und 7.3.3). Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 angehört. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer war selbst (zwangsrekrutiertes) Mitglied der LTTE. Er absolvierte ein dreimonatiges Training und wurde danach für mehrere Monate als Beobachtungsposten an der Front eingesetzt, beteiligte sich aber - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht direkt an Kampfhandlungen (vgl. A 7/21 S. 11). Er war mithin ein unbedeutendes LTTE-Mitglied mit untergeordneter Funktion, was für sich allein genommen noch kein Risikoprofil zu begründen vermag. 6.2.2 Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach zehntägiger Haft wieder aus dem Armeecamp freigelassen wurde, spricht gegen ein (heute noch bestehendes) Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person. Wie bereits das BFM zu Recht ausführte, wäre der Beschwerdeführer nicht aus der Haft entlassen worden, wenn es sich bei ihm um eine von den sri-lankischen Behörden gesuchte oder verdächtige Person gehandelt hätte. Man hätte ihn im Gegenteil mit Sicherheit weiterhin inhaftiert und gegen ihn ein Verfahren eröffnet. Die Tatsache, dass dies nicht geschehen ist, lässt eine Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Zudem gilt der Umstand, dass sich die sri-lankische Armee mehrmals nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben soll (einmal im Januar 2009 bei seinem Bekannten E._______ - was aufgrund fehlender Beweise eine Behauptung bleibt - und Ende 2009 mehrmals bei seinem Vater), nicht als konkretes Indiz für eine künftige Verfolgung. Aus den eingereichten Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society und der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) wird denn auch nicht ersichtlich, in welcher Angelegenheit (es ist lediglich von einem Verdacht die Rede), wie oft und wann genau sich die Armee beim Vater nach seiner Person erkundigt haben soll, was allerdings in Anbetracht der Relevanz dieser Tatsache zu erwarten gewesen wäre. 6.2.3 Des Weiteren vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene keine konkrete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Weder ist erwiesen noch erscheint es aufgrund der vorgängigen Ausführungen plausibel, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme in ein Register von ehemaligen LTTE-Kämpfern aufgenommen worden und aus diesem Grund gefährdet sein soll. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des Haftbefehls vom (...) lässt eine Gefährdung nicht wahrscheinlich erscheinen, zumal aufgrund des Erscheinungsbildes (insbesondere der Unleserlichkeit), aber auch der Formulierung des Grundes für den Haftbefehl ("open warrant for not attend to the case of LTTE suspect", wobei weder aus den Akten ersichtlich ist noch in der Beschwerde erläutert wird, wann sich der Beschwerdeführer einer gerichtlichen Untersuchung betreffend Unterstützung der LTTE entzogen haben soll), erhebliche Zweifel an dessen Authentizität bestehen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann geltend macht, er weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, ist zu bemerken, dass der Umstand, dass er im April 2009 ausgereist ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen vermag, da keine Hinweise dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt (hat). 6.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zur Risikogruppe der Personen gehört, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. 6.3 Es bestehen sodann keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer anderen Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 angehört. Zwar wird in der Beschwerde behauptet, er sei als reicher tamilischer Geschäftsmann durch kriminelle Aktivitäten von Milizen bedroht. Dies wird aber nicht näher ausgeführt und ist im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Behauptung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 6.4 Des Weiteren begründet auch die im Affidavit geschilderte Verfolgung durch Unbekannte - sofern überhaupt glaubhaft - keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. Aufgrund obiger Ausführungen ist unwahrscheinlich, dass die sri-lankische Armee oder die mit ihr zusammenarbeitenden Gruppierungen ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben und hinter diesen Vorfällen steckten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals von unbekannten Dritten verfolgt wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Berücksichtigung der Vorbringen und der nunmehr herrschenden Verhältnisse in Sri Lanka seit Ende des Bürgerkrieges nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt seitens dieser unbekannten Dritter, die von der damaligen Bürgerkriegssituation profitierten, etwas zu befürchten. 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass soweit der Beschwerdeführer Repressalien durch die LTTE geltend gemacht hat, eine Verfolgung von dieser Seite aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden kann, da diese Organisation im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 9.1.1). 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Risikoprofil aufweist, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen vermag, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neusten Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimatland - wie beispielsweise der in der Beschwerde erwähnte Bericht "We Will Teach You a Lesson" von Human Rights Watch - nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-42/2012 vom 27. März 2013 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine (aktualisierte) Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es den Wegweisungsvollzug nur bezüglich des sogenannten Vanni-Gebietes als unzumutbar eingestuft. Bei Personen, die aus diesem Gebiet stammen, ist zu prüfen, ob eine zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (BVGE a.a.O. E. 13.2.2.3). Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - ist sodann nicht mehr generell unzumutbar. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1). 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge in D._______ (Distrikt Kilinochchi) und somit im Vanni-Gebiet, was er allerdings nicht hinreichend belegen konnte. Die Geburtsurkunde, die im Jahr 2001 ausgestellte nationale Identitätskarte und die Schulbestätigung vom 9. Februar 2013 beweisen nicht, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise tatsächlich in D._______ lebte. Dagegen legt die Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______ (Distrikt Jaffna) vom (...) nahe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise (schon längere Zeit) in F._______ lebte. Auf Beschwerdeebene wird zwar behauptet, dass diese Bestätigung auf Wunsch des Vaters des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei und der Dorfvorsteher den richtigen Sachverhalt "wahrscheinlich" falsch verstanden habe. Dieser Erklärungsversuch überzeugt allerdings nicht, zumal unklar ist, welchen Sachverhalt der dort ansässige Dorfvorsteher (in Bezug auf den Beschwerdeführer) korrekterweise hätte bestätigen sollen. Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht darauf berufen, dieses Dokument wegen seinen geringen Englischkenntnissen ohne vorherige Kontrolle dem BFM eingereicht zu haben, sondern muss sich die von seinen Aussagen abweichenden Angaben entgegenhalten lassen. Es besteht somit ein - auch nicht durch die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Erklärung des Dorfvorstehers von D._______ vom 6. Februar 2013, deren Authentizität im Übrigen aufgrund der gesamten Darstellung erheblich in Zweifel gezogen wird, - Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______. Des Weiteren bestehen Unklarheiten bezüglich des familiären Umfelds des Beschwerdeführers in Sri Lanka. So erwähnte er anlässlich der BzP - ausser seinen Eltern und Geschwistern - keine Verwandte (in Sri Lanka). Aus dem Affidavit vom (...) geht jedoch hervor, dass er für gewisse Zeit bei einem Onkel in G._______ (Distrikt Jaffna) lebte. Bei dieser Sachlage können die genauen Verhältnisse vor Ort nicht geklärt werden und sind vom Bundesverwaltungsgericht (wie auch vom BFM) praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Fragen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Vanni-Gebiet stammt und über keine geeignete Aufenthaltsalternative verfügt, können folglich offengelassen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre die Schule besuchte und über Erfahrungen in der Landwirtschaft verfügt, womit eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in Sri Lanka möglich sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: