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D-2717/2013

D-2717/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Kilinochchi). Gemäss eigenen Angaben gelangte er am 10. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 20. Dezember 2012 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 18. Februar 2013 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sein Bruder im Jahre 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Seit Mai 2011 seien er und sein Bruder regelmässig behördlich gesucht worden. Nachdem er 2012 an einer Demonstration teilgenommen habe, hätten die Behörden die Suche intensiviert. Als Beweismittel wurden die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine Schulbestätigung, ein Bestätigungsschreiben eines Abgeordneten sowie die Geburtsurkunde samt Übersetzung eingereicht. C. Mit Verfügung vom 9. April 2013 (Eröffnung am 11. April 2013) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Spezial-Identitätskarte, eine Kopie einer Family Ration Card, ein Internetauszug sowie eine Fürsorgebestätigung bei. E. Am 15. Mai 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 nahm das BFM zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 10. Juni 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Vorbringen in der Vernehmlassung. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, eine ergänzende Stellungnahme unter Berücksichtigung des Beizugs der Akten des Bruders (N [...] sowie D-1197/2013) einzureichen. Am 15. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme ein.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 9. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.

E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Dabei ist hinsichtlich des Beschwerdedossiers noch darauf hingewiesen, dass auf Beschwerdeebene nunmehr vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei Überlebender des Mullivaikal-Massakers vom Mai 2009 und weise als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen ein Risikoprofil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, kann auf die Einholung einer Kostennote jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der notwendige Aufwand wird gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'050.­- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geschätzt. Dieser Betrag ist vom BFM als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 9. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2717/2013 Urteil vom 9. Januar 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Kilinochchi). Gemäss eigenen Angaben gelangte er am 10. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 20. Dezember 2012 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 18. Februar 2013 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sein Bruder im Jahre 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Seit Mai 2011 seien er und sein Bruder regelmässig behördlich gesucht worden. Nachdem er 2012 an einer Demonstration teilgenommen habe, hätten die Behörden die Suche intensiviert. Als Beweismittel wurden die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine Schulbestätigung, ein Bestätigungsschreiben eines Abgeordneten sowie die Geburtsurkunde samt Übersetzung eingereicht. C. Mit Verfügung vom 9. April 2013 (Eröffnung am 11. April 2013) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Spezial-Identitätskarte, eine Kopie einer Family Ration Card, ein Internetauszug sowie eine Fürsorgebestätigung bei. E. Am 15. Mai 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 nahm das BFM zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 10. Juni 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Vorbringen in der Vernehmlassung. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, eine ergänzende Stellungnahme unter Berücksichtigung des Beizugs der Akten des Bruders (N [...] sowie D-1197/2013) einzureichen. Am 15. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 9. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Dabei ist hinsichtlich des Beschwerdedossiers noch darauf hingewiesen, dass auf Beschwerdeebene nunmehr vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei Überlebender des Mullivaikal-Massakers vom Mai 2009 und weise als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen ein Risikoprofil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, kann auf die Einholung einer Kostennote jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der notwendige Aufwand wird gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'050.­- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geschätzt. Dieser Betrag ist vom BFM als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 9. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: