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D-895/2013

D-895/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2011 und gelangte am 20. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. März 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 9. Ok­to­ber 2012 die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 2002 bis Oktober 2008 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er Lebensmittel eingekauft habe, welche sein Freund den LTTE geliefert habe. Nachdem sein Freund im Oktober 2008 durch Unbekannte ermordet worden sei, sei er selbst zwischen Oktober 2008 und Februar 2009 viermal von bewaffneten Un­bekannten in Zivil bei sich zuhause (C._______ [Distrikt Batticaloa]) wäh­rend seiner Abwesenheit gesucht worden. Zwischen März und Oktober 2011 habe er zusammen mit seiner Familie in D._______ (Distrikt Batticaloa) gelebt. Auch an seiner dortigen Adresse sei er - am 21. Juli 2011 und am 1. August 2011 - von denselben Unbekannten gesucht worden. Er habe sich beide Male an die örtliche Polizei gewandt, wo er jeweils eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht habe. Die Polizei habe aber nichts unternommen, weshalb er vermute, dass sie mit den Unbekann­ten kollaboriere. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine nationale Identitätskarte und zwei fremdsprachige Polizeirapporte ("Extract from the Information Book") vom (...) und (...) ein, welche das BFM übersetzen liess. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 - eröffnet am 22. Januar 2013 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM im We­sentlichen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig sol­chen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat sei­ner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Mass­nahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Nach seinen Erkenntnissen funktioniere der sri-lankische Po­lizei- und Justizapparat grundsätzlich und sei darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben würden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Somit würden vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehe. Zudem würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gewesen wäre oder die sri-lankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht willens gewesen wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen Dritter zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Da der Beschwerdeführer bei der örtlichen Polizei eine Anzeige gegen die Unbekannten eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass er objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden habe. Was die paramilitärischen Gruppen in Sri Lanka anbelange, habe sich die Situation seit dem Ende des Bürgerkriegs stark verändert. So habe der Einfluss der be­waff­neten Gruppen deutlich abgenommen. Insbesondere die Karuna-Gruppe habe sich als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaff­neten Organisationen oder Gruppierungen bestünden mittlerweile keinerlei Hin­wei­se mehr. Es komme jedoch vor, dass sich Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen wür­den. Hierbei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen staatlichen Behörden geahndet wür­den. Der Beschwerdeführer habe demnach in Bezug auf Probleme mit bewaffneten Gruppen die Möglichkeit, sich an die zuständigen lokalen Instanzen zu wenden, um Schutz zu suchen. Was die ehemalige Unterstützung der LTTE anbelange, so bestehe für den Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden keine Gefährdungssituation. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung würden zudem vier Jahre zurück liegen. Ausserdem sei den sri-lankischen Behörden bekannt, dass Personen tamilischer Herkunft im Einflussgebiet der LTTE gezwungen worden seien, mit ihnen zu kollaborieren. Solche Personen würden zum heutigen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden in der Regel nicht mehr geahndet. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos­ten­vorschus­ses zu verzichten. Der Beschwerde lag eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (...) vom (...) bei. D. Am 1. März 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Vorab ist - gemäss der Beschwerderüge - zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör be­ziehungsweise die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie in ihrem Entscheid mit keinem Wort darauf eingegangen ist, dass sein Cousin (an­geb­lich) Mitglied der LTTE war und seine Aktivitäten auch in diesem Zusammenhang beachtet werden müssten.

E. 4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE 126 I 97 E. 2.b S. 102 f.). Da der Beschwer­deführer seine Verfolgungsvor­bringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht mit seinem Cousin in Zusammenhang brachte, sondern nur auf seine persönliche Unter­stützung der LTTE zurückführte (vgl. Akten BFM A 3/9 S. 6 und A 8/11 S. 3) und auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwer­de­führer wegen der (angeblichen) Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied in Sri Lanka gefährdet war beziehungsweise ist (vgl. E. 5.3.3 nachstehend), musste das BFM nicht explizit auf dieses Vor­bringen eingehen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge bezüglich Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht ist daher unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei zwischen Oktober 2008 und August 2011 sechs Mal von be­­waffneten Unbekannten bei sich zuhause gesucht worden. Obwohl er die letzten beiden Vorfälle bei der Polizei angezeigt habe, habe diese nichts unternommen. Er vermute daher, dass sie mit den Unbekannten kollaboriere. Auf Beschwerdeebene ergänzt er, dass die Unbekannten ihn seit seiner Ausreise weiterhin - zuletzt Ende Dezember 2012 - gesucht hätten. Zudem bringt er - mit Hinweis auf verschiedene Textstellen aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH: "Sri Lanka: Aktuelle Situation", Update, Adrian Schuster, Bern, 15. November 2012) - hauptsächlich vor, es sei nicht davon auszugehen, dass er objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden gehabt habe, und dass die sri-lankischen Behörden willens seien, ihm Schutz vor Übergriffen zu gewähren. Es sei viel­mehr davon auszugehen, dass die Personen, welche ihn gesucht hätten, mit den Sicherheitsbehörden beziehungsweise der Polizei zusammenarbeiten würden und die Polizei daher kein Interesse daran habe, die Vorfälle aufzuklären und ihm Schutz zu gewähren.

E. 5.2.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist vorab festzuhalten, dass das Verhalten der bewaffneten Unbekannten (mehrmaliges Erscheinen in Abwesenheit des Beschwerdeführers) nicht auf eine Verfolgung im asyl­relevanten Ausmass hindeutet. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der BzP noch an der Anhörung erwähnte, dass die Unbekannten ihn seit seiner Ausreise weiterhin gesucht hätten, obwohl er hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. Dieses Beschwerdevorbringen ist daher als unbegründet nachgeschoben und daher unglaubhaft einzustufen. Schliesslich ist - in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass es sich bei den Unbekannten um Dritte und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, um staatliche Akteure oder Mitglieder einer regierungsnahen Gruppierung handelt. Dafür spricht, dass der Beschwer­deführer gemäss eigenen Aussagen nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte (A 3/9 S. 6). Zudem ist unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden oder mit ihr zusammenarbeitende Gruppierungen ein Verfolgungsinteresse am Be­schwer­de­führer (gehabt) haben (vgl. E. 5.3 nachstehend). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet und nicht sicher weiss, dass die Polizei mit den Unbekannten zusammen­arbeitet. Diese Vermutung begründet er hauptsächlich damit, dass die Polizei nach den Anzeigeerstattungen angeblich nichts unternommen haben soll (A 8/11 S. 2 f.). Allerdings bedeutet allein, dass die Polizei nicht sofort (für den Beschwerdeführer sichtbar) tätig geworden ist, nicht, dass zwischen ihr und den bewaffneten Unbekannten eine Verbindung besteht. Abgesehen davon ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um nicht bekannte Personen gehandelt haben soll.

E. 5.2.3 Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist, ist gemäss Praxis nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Orga­ne sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 5.2.4 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der kon­kreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten, da er auch aus Sicht des Gerichts nicht das Profil der in Sri Lanka gemeinhin von den Behörden gesuchten Personen aufweist (vgl. E. 5.3 nachstehend). Somit hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer (auch in Zukunft) die Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor den unbekannten Dritten zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sein will. Dafür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die von ihm am (...) und am (...) auf der örtlichen Polizeistation von D._______ erstatteten Anzeigen von der Polizei entgegengenommen wurden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch nach der Anzeigeerstattung weiter um seine Sicherheit sorgt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal es - wie bereits dargelegt - keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren.

E. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. An den vor­stehenden Erwägungen vermögen auch die generellen Ausführungen in der Be­schwerde (namentlich zur Abhängigkeit des sri-lankischen Polizei- und Justizapparats sowie zu Tötungen durch Unbekannte, die mit staatlichen Sicherheits­behörden oder regierungsnahen Gruppierungen in Zusammen­hang ge­bracht wer­den) ohne konkreten Bezug zur Situation des Beschwer­deführers nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende und weiterhin massgebende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, die auch nach der Beendigung des militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesen Risikogruppen gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, zu die­ser Risikogruppe zu gehören, was im Nachfolgenden zu prüfen ist.

E. 5.3.2 Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, er gehöre zur ge­nannten Risikogruppe, weil er zwischen 2002 und Oktober 2008 regelmässig Lebensmittel für die LTTE eingekauft habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus Quellen und Berichten unabhängiger Institutionen und Organisationen geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr da­von auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimm­ter Weise entsprechende Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012). Somit reicht die tamilische Ethnie und allenfalls ein niedriges Profil alleine - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - nicht aus, um eine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er (nebenamtlich) für die LTTE tätig gewesen ist, indem er zwischen 2002 und Oktober 2008 regel­mäs­sig für sie Lebensmitteleinkäufe tätigte. Aus diesen Angaben resultiert, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zwar ge­wisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Diese Kontakte gingen jedoch nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der loka­­len Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungs­ge­bieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Es erscheint daher nicht als wahrscheinlich, dass wegen dieser offenbar nicht in professioneller Weise ausgeübten Hilfs­­tätig­keit für die LTTE ein anhaltendes Verfolgungsinteresse des sri-lan­kischen Staats am Beschwerdeführer besteht.

E. 5.3.3 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Beschwer­de­führer gehöre zur genannten Risikogruppe, weil sein Cousin LTTE-Mit­glied gewesen sei, ist vorab festzuhalten, dass keine Belege über die Ver­wandt­schaft des Beschwerdeführers mit diesem Cousin sowie über dessen LTTE-Mitgliedschaft vorhanden sind. Auch fehlen jegliche Hinweise dafür, dass der Cousin des Beschwerdeführers für die sri-lankischen Behörden (noch) von Interesse ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal angeben, ob jener überhaupt noch am Leben ist (vgl. A 8/11 S. 3 und Beschwerde S. 2). Aus den Akten ergeben sich schliesslich keinerlei konkreten Anhaltspunk­te, aus wel­chen auf Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwer­deführer wegen seines Cousins zu schliessen wäre. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der von ihm geschilderten Vorfälle, die er selbst nicht mit seinem Cousin in Zusammenhang brachte (vgl. E. 4.2 vorstehend).

E. 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei einer allfälligen Rückkehr wegen seines Aufenthalts in der Schweiz gefährdet, ist zu bemerken, dass der Umstand, dass er sich seit über einem Jahr hier aufhält und ein Asylgesuch eingereicht hat, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen vermag, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4).

E. 5.3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwer­deführer nicht zur Risikogruppe der Personen gehört, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. An dieser Einschätzung vermögen auch die generellen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.

E. 5.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be­­weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver­fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be­schwer­de­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-wid­rigen Be­handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu­rückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht da­bei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren­den Tamilen drohe unmen­schli­che Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel­­mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge­­samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst­hafte Grün­de für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nah­me und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Fakto­ren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mit­glied, das Bestehen ei­ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähn­li­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi­nanzmittelbeschaffungs­zent­rum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell­ten, jedoch bei einer ku­mulativen Würdigung diese Schwelle er­reicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu­ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei­nen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdefüh­rer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er aufgrund seiner Vor­brin­gen nicht befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Auf­merksamkeit der sri-lan­kischen Behörden in einem flüchtlingsrecht­lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen daher auch kei­ne Anhaltspunkte dafür, ihm wür­de aus demselben Grund eine menschen­rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwer­deführer über mehrere Narben am Körper verfüge, ist sodann unbeachtlich, zumal es sich hierbei um eine unbewiesene und unsubstanziierte Behauptung handelt. Auch die allgemeine Menschen­rechts­­situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimatland nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-42/2012 vom 27. März 2013 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Gemäss dem bereits erwähnten und heute noch aktuellen Grund­satz­entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, grundsätz­lich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13.1). An dieser Einschätzung vermögen auch die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben, die er anlässlich der BzP machte, über diverse Familienan­ge­hörige im Herkunftsort (A 3/9 S. 5). So leben seine Ehefrau, die gemeinsame Tochter, sein Vater und drei Schwestern in C._______ (Distrikt Batticaloa), wo­mit ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation voraus­ge­setzt werden können. Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Fa­mi­lien­an­ge­hörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Batticaloa aufhalten wür­­den. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die Schule und verfügt über Erfahrungen in der Landwirtschaft. Den vorliegenden Akten sind sodann keine Hinweise zu ent­nehmen, dass gesundheitliche Proble­me vorliegen würden, die eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar er­scheinen liessen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-895/2013 Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2011 und gelangte am 20. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. März 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 9. Ok­to­ber 2012 die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 2002 bis Oktober 2008 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er Lebensmittel eingekauft habe, welche sein Freund den LTTE geliefert habe. Nachdem sein Freund im Oktober 2008 durch Unbekannte ermordet worden sei, sei er selbst zwischen Oktober 2008 und Februar 2009 viermal von bewaffneten Un­bekannten in Zivil bei sich zuhause (C._______ [Distrikt Batticaloa]) wäh­rend seiner Abwesenheit gesucht worden. Zwischen März und Oktober 2011 habe er zusammen mit seiner Familie in D._______ (Distrikt Batticaloa) gelebt. Auch an seiner dortigen Adresse sei er - am 21. Juli 2011 und am 1. August 2011 - von denselben Unbekannten gesucht worden. Er habe sich beide Male an die örtliche Polizei gewandt, wo er jeweils eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht habe. Die Polizei habe aber nichts unternommen, weshalb er vermute, dass sie mit den Unbekann­ten kollaboriere. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine nationale Identitätskarte und zwei fremdsprachige Polizeirapporte ("Extract from the Information Book") vom (...) und (...) ein, welche das BFM übersetzen liess. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 - eröffnet am 22. Januar 2013 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM im We­sentlichen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig sol­chen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat sei­ner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Mass­nahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Nach seinen Erkenntnissen funktioniere der sri-lankische Po­lizei- und Justizapparat grundsätzlich und sei darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben würden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Somit würden vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehe. Zudem würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gewesen wäre oder die sri-lankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht willens gewesen wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen Dritter zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Da der Beschwerdeführer bei der örtlichen Polizei eine Anzeige gegen die Unbekannten eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass er objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden habe. Was die paramilitärischen Gruppen in Sri Lanka anbelange, habe sich die Situation seit dem Ende des Bürgerkriegs stark verändert. So habe der Einfluss der be­waff­neten Gruppen deutlich abgenommen. Insbesondere die Karuna-Gruppe habe sich als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaff­neten Organisationen oder Gruppierungen bestünden mittlerweile keinerlei Hin­wei­se mehr. Es komme jedoch vor, dass sich Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen wür­den. Hierbei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen staatlichen Behörden geahndet wür­den. Der Beschwerdeführer habe demnach in Bezug auf Probleme mit bewaffneten Gruppen die Möglichkeit, sich an die zuständigen lokalen Instanzen zu wenden, um Schutz zu suchen. Was die ehemalige Unterstützung der LTTE anbelange, so bestehe für den Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden keine Gefährdungssituation. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung würden zudem vier Jahre zurück liegen. Ausserdem sei den sri-lankischen Behörden bekannt, dass Personen tamilischer Herkunft im Einflussgebiet der LTTE gezwungen worden seien, mit ihnen zu kollaborieren. Solche Personen würden zum heutigen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden in der Regel nicht mehr geahndet. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos­ten­vorschus­ses zu verzichten. Der Beschwerde lag eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (...) vom (...) bei. D. Am 1. März 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist - gemäss der Beschwerderüge - zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör be­ziehungsweise die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie in ihrem Entscheid mit keinem Wort darauf eingegangen ist, dass sein Cousin (an­geb­lich) Mitglied der LTTE war und seine Aktivitäten auch in diesem Zusammenhang beachtet werden müssten. 4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE 126 I 97 E. 2.b S. 102 f.). Da der Beschwer­deführer seine Verfolgungsvor­bringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht mit seinem Cousin in Zusammenhang brachte, sondern nur auf seine persönliche Unter­stützung der LTTE zurückführte (vgl. Akten BFM A 3/9 S. 6 und A 8/11 S. 3) und auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwer­de­führer wegen der (angeblichen) Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied in Sri Lanka gefährdet war beziehungsweise ist (vgl. E. 5.3.3 nachstehend), musste das BFM nicht explizit auf dieses Vor­bringen eingehen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge bezüglich Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht ist daher unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei zwischen Oktober 2008 und August 2011 sechs Mal von be­­waffneten Unbekannten bei sich zuhause gesucht worden. Obwohl er die letzten beiden Vorfälle bei der Polizei angezeigt habe, habe diese nichts unternommen. Er vermute daher, dass sie mit den Unbekannten kollaboriere. Auf Beschwerdeebene ergänzt er, dass die Unbekannten ihn seit seiner Ausreise weiterhin - zuletzt Ende Dezember 2012 - gesucht hätten. Zudem bringt er - mit Hinweis auf verschiedene Textstellen aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH: "Sri Lanka: Aktuelle Situation", Update, Adrian Schuster, Bern, 15. November 2012) - hauptsächlich vor, es sei nicht davon auszugehen, dass er objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden gehabt habe, und dass die sri-lankischen Behörden willens seien, ihm Schutz vor Übergriffen zu gewähren. Es sei viel­mehr davon auszugehen, dass die Personen, welche ihn gesucht hätten, mit den Sicherheitsbehörden beziehungsweise der Polizei zusammenarbeiten würden und die Polizei daher kein Interesse daran habe, die Vorfälle aufzuklären und ihm Schutz zu gewähren. 5.2.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist vorab festzuhalten, dass das Verhalten der bewaffneten Unbekannten (mehrmaliges Erscheinen in Abwesenheit des Beschwerdeführers) nicht auf eine Verfolgung im asyl­relevanten Ausmass hindeutet. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der BzP noch an der Anhörung erwähnte, dass die Unbekannten ihn seit seiner Ausreise weiterhin gesucht hätten, obwohl er hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. Dieses Beschwerdevorbringen ist daher als unbegründet nachgeschoben und daher unglaubhaft einzustufen. Schliesslich ist - in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass es sich bei den Unbekannten um Dritte und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, um staatliche Akteure oder Mitglieder einer regierungsnahen Gruppierung handelt. Dafür spricht, dass der Beschwer­deführer gemäss eigenen Aussagen nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte (A 3/9 S. 6). Zudem ist unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden oder mit ihr zusammenarbeitende Gruppierungen ein Verfolgungsinteresse am Be­schwer­de­führer (gehabt) haben (vgl. E. 5.3 nachstehend). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet und nicht sicher weiss, dass die Polizei mit den Unbekannten zusammen­arbeitet. Diese Vermutung begründet er hauptsächlich damit, dass die Polizei nach den Anzeigeerstattungen angeblich nichts unternommen haben soll (A 8/11 S. 2 f.). Allerdings bedeutet allein, dass die Polizei nicht sofort (für den Beschwerdeführer sichtbar) tätig geworden ist, nicht, dass zwischen ihr und den bewaffneten Unbekannten eine Verbindung besteht. Abgesehen davon ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um nicht bekannte Personen gehandelt haben soll. 5.2.3 Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist, ist gemäss Praxis nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Orga­ne sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 5.2.4 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der kon­kreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten, da er auch aus Sicht des Gerichts nicht das Profil der in Sri Lanka gemeinhin von den Behörden gesuchten Personen aufweist (vgl. E. 5.3 nachstehend). Somit hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer (auch in Zukunft) die Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor den unbekannten Dritten zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sein will. Dafür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die von ihm am (...) und am (...) auf der örtlichen Polizeistation von D._______ erstatteten Anzeigen von der Polizei entgegengenommen wurden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch nach der Anzeigeerstattung weiter um seine Sicherheit sorgt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal es - wie bereits dargelegt - keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. An den vor­stehenden Erwägungen vermögen auch die generellen Ausführungen in der Be­schwerde (namentlich zur Abhängigkeit des sri-lankischen Polizei- und Justizapparats sowie zu Tötungen durch Unbekannte, die mit staatlichen Sicherheits­behörden oder regierungsnahen Gruppierungen in Zusammen­hang ge­bracht wer­den) ohne konkreten Bezug zur Situation des Beschwer­deführers nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende und weiterhin massgebende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, die auch nach der Beendigung des militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesen Risikogruppen gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, zu die­ser Risikogruppe zu gehören, was im Nachfolgenden zu prüfen ist. 5.3.2 Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, er gehöre zur ge­nannten Risikogruppe, weil er zwischen 2002 und Oktober 2008 regelmässig Lebensmittel für die LTTE eingekauft habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus Quellen und Berichten unabhängiger Institutionen und Organisationen geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr da­von auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimm­ter Weise entsprechende Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012). Somit reicht die tamilische Ethnie und allenfalls ein niedriges Profil alleine - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - nicht aus, um eine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er (nebenamtlich) für die LTTE tätig gewesen ist, indem er zwischen 2002 und Oktober 2008 regel­mäs­sig für sie Lebensmitteleinkäufe tätigte. Aus diesen Angaben resultiert, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zwar ge­wisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Diese Kontakte gingen jedoch nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der loka­­len Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungs­ge­bieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Es erscheint daher nicht als wahrscheinlich, dass wegen dieser offenbar nicht in professioneller Weise ausgeübten Hilfs­­tätig­keit für die LTTE ein anhaltendes Verfolgungsinteresse des sri-lan­kischen Staats am Beschwerdeführer besteht. 5.3.3 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Beschwer­de­führer gehöre zur genannten Risikogruppe, weil sein Cousin LTTE-Mit­glied gewesen sei, ist vorab festzuhalten, dass keine Belege über die Ver­wandt­schaft des Beschwerdeführers mit diesem Cousin sowie über dessen LTTE-Mitgliedschaft vorhanden sind. Auch fehlen jegliche Hinweise dafür, dass der Cousin des Beschwerdeführers für die sri-lankischen Behörden (noch) von Interesse ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal angeben, ob jener überhaupt noch am Leben ist (vgl. A 8/11 S. 3 und Beschwerde S. 2). Aus den Akten ergeben sich schliesslich keinerlei konkreten Anhaltspunk­te, aus wel­chen auf Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwer­deführer wegen seines Cousins zu schliessen wäre. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der von ihm geschilderten Vorfälle, die er selbst nicht mit seinem Cousin in Zusammenhang brachte (vgl. E. 4.2 vorstehend). 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei einer allfälligen Rückkehr wegen seines Aufenthalts in der Schweiz gefährdet, ist zu bemerken, dass der Umstand, dass er sich seit über einem Jahr hier aufhält und ein Asylgesuch eingereicht hat, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen vermag, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). 5.3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwer­deführer nicht zur Risikogruppe der Personen gehört, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. An dieser Einschätzung vermögen auch die generellen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 5.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be­­weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver­fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be­schwer­de­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-wid­rigen Be­handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu­rückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht da­bei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren­den Tamilen drohe unmen­schli­che Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel­­mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge­­samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst­hafte Grün­de für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nah­me und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Fakto­ren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mit­glied, das Bestehen ei­ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähn­li­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi­nanzmittelbeschaffungs­zent­rum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell­ten, jedoch bei einer ku­mulativen Würdigung diese Schwelle er­reicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu­ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei­nen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdefüh­rer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er aufgrund seiner Vor­brin­gen nicht befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Auf­merksamkeit der sri-lan­kischen Behörden in einem flüchtlingsrecht­lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen daher auch kei­ne Anhaltspunkte dafür, ihm wür­de aus demselben Grund eine menschen­rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwer­deführer über mehrere Narben am Körper verfüge, ist sodann unbeachtlich, zumal es sich hierbei um eine unbewiesene und unsubstanziierte Behauptung handelt. Auch die allgemeine Menschen­rechts­­situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimatland nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-42/2012 vom 27. März 2013 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss dem bereits erwähnten und heute noch aktuellen Grund­satz­entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, grundsätz­lich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13.1). An dieser Einschätzung vermögen auch die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben, die er anlässlich der BzP machte, über diverse Familienan­ge­hörige im Herkunftsort (A 3/9 S. 5). So leben seine Ehefrau, die gemeinsame Tochter, sein Vater und drei Schwestern in C._______ (Distrikt Batticaloa), wo­mit ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation voraus­ge­setzt werden können. Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Fa­mi­lien­an­ge­hörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Batticaloa aufhalten wür­­den. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die Schule und verfügt über Erfahrungen in der Landwirtschaft. Den vorliegenden Akten sind sodann keine Hinweise zu ent­nehmen, dass gesundheitliche Proble­me vorliegen würden, die eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar er­scheinen liessen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: