opencaselaw.ch

D-2897/2013

D-2897/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller reichte am 24. Dezember 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 abgelehnt, der Gesuchsteller wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-42/2012 vom 27. März 2013 abgewiesen. B. Mit als "Wiedererwägung in Asyl verfahren" betitelter Eingabe vom 26. April 2013 an das BFM beantragte der Gesuchsteller, das Urteil vom 27. März 2013 sei aufzuheben und neu zu prüfen, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, somit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, es sei jegliche Kontaktaufnahme mit seinem Heimatland im Rahmen der Papierbeschaffung sowie die Weitergabe von Daten jeglicher Art an die heimatlichen Behörden zu unterlassen. Überdies ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe vom 26. April 2013 lagen ein Brief des Vaters des Gesuchstellers und ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson (je mit Übersetzung) sowie diverse fremdsprachige Berichte über die Situation in Sri Lanka bei. Das BFM überwies die Eingabe des Gesuchstellers samt Beilagen mit Schreiben vom 22. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung allfälliger Revisionsgründe. C. Der Instruktionsrichter ordnete mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 an, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und der Gesuchsteller habe das Urteil im Ausland abzuwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 7. Juni 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu bezahlen. D. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juni 2013 geleistet.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 3.1 Der Gesuchsteller verweist in seiner Eingabe vom 26. April 2013 zunächst auf den Brief seines Vaters vom 22. (recte: 15.) September 2012, wonach dieser ihn gewarnt und ihm mitgeteilt habe, es seien am 30. August 2012 unbekannte Personen erschienen, die nach ihm (Gesuchsteller) gefragt und den Vater bedroht hätten. Das frühere Parlamentsmitglied B._______ sei darüber informiert worden und habe eine entsprechende Bestätigung verfasst. Im Weiteren wendet der Gesuchsteller ein, entgegen der Auffassung des Bundesamtes (und gemeint wohl auch des Bundesverwaltungsgerichts) habe sich die Lage in Sri Lanka nicht verbessert. Dabei stützt sich der Gesuchsteller insbesondere auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Dezember 2010.

E. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubüh-ler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3913/2009 vom 5. Juni 2013).

E. 3.3.1 Das Schreiben des ehemaligen Parlamentsmitglieds B._______ datiert vom 15. April 2013 und ist somit nach dem Beschwerdeurteil vom 27. März 2013 entstanden. Damit kann es nach dem vorstehend Gesagten im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden beziehungsweise ist insoweit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

E. 3.3.2 Soweit der Gesuchsteller in der Eingabe vom 26. April 2013 eine eigene Einschätzung der Gefährdungssituation für Personen tamilischer Ethnie vornimmt, so kann er sich damit von vornherein nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Solche appellatorische Kritik ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsteller aber immerhin darauf hinzuweisen, dass der von ihm erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Dezember 2010 im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sicherheitslage in Sri Lanka (vgl. BVGE 2011/24 insb. E. 6.2) bereits berücksichtigt wurde. Die vom Gesuchsteller darüber hinaus eingereichten, fremdsprachigen Dokumente datieren alle aus den Jahren 2011 und 2012. Der Gesuchsteller legt mit keinem Wort dar, weshalb ihm die Einreichung dieser Dokumente nicht bereits im ordentlichen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren möglich gewesen sein sollte. Sie sind deshalb als verspätet zu qualifizieren. Dasselbe gilt für das Schreiben des Vaters des Gesuchstellers vom 15. September 2012. Zwar ist aufgrund der beiden eingereichten Kuverts nicht ausgeschlossen, dass eine erste Zustellung scheiterte, da eines der Kuverts mit einem Vermerk der schweizerischen Post "Nicht abgeholt" versehen ist. Allerdings wurde auch das zweite Kuvert von der sri-lankischen Post noch im Jahr 2012 abgestempelt und vom Gesuchsteller wurde nicht dargetan (und belegt), dass und weshalb er das Schreiben nicht früher, mithin vor dem 27. März 2013 hätte einreichen können.

E. 3.3.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG ist allerdings nur in sehr engen Grenzen zulässig (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5.1). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung.

E. 3.3.4 Das Schreiben des Vaters des Gesuchstellers kann diesen Voraussetzungen nicht genügen, zumal es als mögliches Gefälligkeitsschreiben nur über einen sehr beschränkten Beweiswert verfügt. Keine konkreten Ausführungen lassen sich der Eingabe vom 26. April 2013 hinsichtlich der eingereichten, fremdsprachigen Situationsberichte entnehmen. Deshalb ist auch bezüglich dieser keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr dargetan.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2013 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes im Rahmen der Papierbeschaffung sowie der Datenweitergabe an diese Behörden erweisen sich damit als gegenstandslos.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2897/2013 Urteil vom 22. August 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2013 / D-42/2012. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 24. Dezember 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 abgelehnt, der Gesuchsteller wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-42/2012 vom 27. März 2013 abgewiesen. B. Mit als "Wiedererwägung in Asyl verfahren" betitelter Eingabe vom 26. April 2013 an das BFM beantragte der Gesuchsteller, das Urteil vom 27. März 2013 sei aufzuheben und neu zu prüfen, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, somit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, es sei jegliche Kontaktaufnahme mit seinem Heimatland im Rahmen der Papierbeschaffung sowie die Weitergabe von Daten jeglicher Art an die heimatlichen Behörden zu unterlassen. Überdies ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe vom 26. April 2013 lagen ein Brief des Vaters des Gesuchstellers und ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson (je mit Übersetzung) sowie diverse fremdsprachige Berichte über die Situation in Sri Lanka bei. Das BFM überwies die Eingabe des Gesuchstellers samt Beilagen mit Schreiben vom 22. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung allfälliger Revisionsgründe. C. Der Instruktionsrichter ordnete mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 an, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und der Gesuchsteller habe das Urteil im Ausland abzuwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 7. Juni 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu bezahlen. D. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juni 2013 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller verweist in seiner Eingabe vom 26. April 2013 zunächst auf den Brief seines Vaters vom 22. (recte: 15.) September 2012, wonach dieser ihn gewarnt und ihm mitgeteilt habe, es seien am 30. August 2012 unbekannte Personen erschienen, die nach ihm (Gesuchsteller) gefragt und den Vater bedroht hätten. Das frühere Parlamentsmitglied B._______ sei darüber informiert worden und habe eine entsprechende Bestätigung verfasst. Im Weiteren wendet der Gesuchsteller ein, entgegen der Auffassung des Bundesamtes (und gemeint wohl auch des Bundesverwaltungsgerichts) habe sich die Lage in Sri Lanka nicht verbessert. Dabei stützt sich der Gesuchsteller insbesondere auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Dezember 2010. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubüh-ler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3913/2009 vom 5. Juni 2013). 3.3 3.3.1 Das Schreiben des ehemaligen Parlamentsmitglieds B._______ datiert vom 15. April 2013 und ist somit nach dem Beschwerdeurteil vom 27. März 2013 entstanden. Damit kann es nach dem vorstehend Gesagten im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden beziehungsweise ist insoweit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 3.3.2 Soweit der Gesuchsteller in der Eingabe vom 26. April 2013 eine eigene Einschätzung der Gefährdungssituation für Personen tamilischer Ethnie vornimmt, so kann er sich damit von vornherein nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Solche appellatorische Kritik ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsteller aber immerhin darauf hinzuweisen, dass der von ihm erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Dezember 2010 im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sicherheitslage in Sri Lanka (vgl. BVGE 2011/24 insb. E. 6.2) bereits berücksichtigt wurde. Die vom Gesuchsteller darüber hinaus eingereichten, fremdsprachigen Dokumente datieren alle aus den Jahren 2011 und 2012. Der Gesuchsteller legt mit keinem Wort dar, weshalb ihm die Einreichung dieser Dokumente nicht bereits im ordentlichen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren möglich gewesen sein sollte. Sie sind deshalb als verspätet zu qualifizieren. Dasselbe gilt für das Schreiben des Vaters des Gesuchstellers vom 15. September 2012. Zwar ist aufgrund der beiden eingereichten Kuverts nicht ausgeschlossen, dass eine erste Zustellung scheiterte, da eines der Kuverts mit einem Vermerk der schweizerischen Post "Nicht abgeholt" versehen ist. Allerdings wurde auch das zweite Kuvert von der sri-lankischen Post noch im Jahr 2012 abgestempelt und vom Gesuchsteller wurde nicht dargetan (und belegt), dass und weshalb er das Schreiben nicht früher, mithin vor dem 27. März 2013 hätte einreichen können. 3.3.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG ist allerdings nur in sehr engen Grenzen zulässig (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5.1). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. 3.3.4 Das Schreiben des Vaters des Gesuchstellers kann diesen Voraussetzungen nicht genügen, zumal es als mögliches Gefälligkeitsschreiben nur über einen sehr beschränkten Beweiswert verfügt. Keine konkreten Ausführungen lassen sich der Eingabe vom 26. April 2013 hinsichtlich der eingereichten, fremdsprachigen Situationsberichte entnehmen. Deshalb ist auch bezüglich dieser keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr dargetan.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2013 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes im Rahmen der Papierbeschaffung sowie der Datenweitergabe an diese Behörden erweisen sich damit als gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: