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D-4262/2026

D-4262/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Juli 2025 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung des zuständigen Bundesasylzentrums. C. Am 4. August 2025 führte das SEM mit ihr ein Dublin-Gespräch und am 19. August 2025 wurde sie betreffend Menschenhandel angehört. D. Das SEM anerkannte die Beschwerdeführerin am 11. September 2025 als potenzielles Opfer von Menschenhandel und gewährte ihr gestützt auf Art. 13 des für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit. E. Am 10. November 2025 informierte das SEM die Policy Menschenhandel über die Angaben der Beschwerdeführerin. Die Policy Menschenhandel teilte dem SEM am 11. November 2025 mit, der Bericht betreffend Opfer von Menschenhandel werde mangels ausreichender konkreter Informationen zu den Tätern und zum Ort der Straftat nicht an die Bundespolizei weitergeleitet. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, Anzeige zu erstatten. F. Mit Schreiben vom 20. April 2026 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. G. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2026 zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, sie sei christlichen Glaubens und gehöre väterlicherseits der Ethnie der Baoulé und mütterlicherseits derjenigen der Yacouba an. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, weshalb ihr Vater sie zu sich nach (...) genommen habe, wo sie ordentlich eingeschult worden sei. Nachdem ihr Vater im Jahr (...) ums Leben gekommen sei, habe ein in B._______ lebender Onkel mütterlicherseits sie bei sich aufgenommen. In B._______ habe sie (...) das dritte Gymnasialjahr abgeschlossen und sei anschliessend als (...), (...), (...), (...) und (...) tätig gewesen. Im Jahr (...) sei sie von zuhause ausgezogen und habe dann zur Miete in einem kleinen Holzhäuschen im Südwesten B._______ gewohnt. Eine Bekannte aus dem (...)-Milieu habe ihr im Jahr (...) einen Reisefachmann mit mutmasslich (...) Staatsangehörigkeit vorgestellt. Besagter Reisefachmann habe auf ihr Interesse hin schliesslich ihre Reise nach Europa in die Wege geleitet. Zwei Ausreiseversuche seien aus administrativen Gründen gescheitert. Nachdem sie sich im (...) in B._______ einer (...)operation unterzogen habe, deren Kosten von besagtem Reisefachmann übernommen worden seien, habe sie im Jahr (...) in dessen Begleitung - unter Vorweisen ihres ivorischen Reisepasses und mit einem (...) Schengen-Visum ausgestattet - in B._______ ein Flugzeug Richtung C._______ bestiegen. Die Reisekosten seien ebenfalls vollumfänglich von ihrem Begleiter übernommen worden. Nach ihrer Ankunft in C._______ seien sie und ihr Begleiter mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Hier sei sie in einem abgelegenen Haus in einer waldigen Bergregion abgesetzt worden, welches - entgegen den Versprechungen ihres Reisebegleiters - kein (...) sondern ein Freudenhaus gewesen sei. Ihr Begleiter habe ihr mitgeteilt, dass sie in diesem Haus ihre sexuellen Dienste anbieten müsse, um ihm die Kosten für die Operation und die Reise zurückzuerstatten. Als er ihr sowohl ihre Identitätsdokumente als auch ihr Mobiltelefon abgenommen habe, habe sie keine andere Wahl gehabt, als seiner Anweisung Folge zu leisten. Sie habe gegen ihren Willen diversen Männern sexuell zur Verfügung stehen müssen, bis ihr im (...) mithilfe der Pächterin des Freudenhauses die Flucht gelungen sei. H. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätsdokumente ein. Es wurden verschiedene medizinische Unterlagen, darunter mehrere Sprechstundenberichte der D._______, zu den Akten gereicht. I. Das SEM unterbreitete der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2026 einen ablehnenden Entscheidentwurf, wozu ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 5. Juni 2026 Stellung nahm. J. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 - eröffnet gleichentags - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. K. Ebenfalls am 8. Juni 2026 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und «die Rechtsvertreterin sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen». Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Sprechstundenbericht der D._______ vom 26. August 2025 bei. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juni 2026 den Beschwerdeeingang.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei weder vollständig noch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Vulnerabilität abgeklärt worden, nachdem das SEM - obschon es anfänglich von einem hinreichenden Verdacht auf Menschenhandel ausgegangen sei - auf weitergehende fachliche Abklärungen durch eine spezialisierte Opferberatungsstelle verzichtet habe. Ausserdem hätte es vertieft abklären müssen, ob die Elfenbeinküste bei Opfern von Menschenhandel tatsächlich schutzwillig und schutzfähig sei.

E. 4.1.2 Das SEM wies die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 11. September 2025, in welchem es sie als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannte und ihr eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit einräumte (vgl. oben, Bst. D.), gleichzeitig darauf hin, dass spezialisierte Beratungsstellen in allen Kantonen Opfern von Straftaten medizinische, psychologische, soziale, materielle und rechtliche Hilfe anbieten (vgl. SEM-act. 23). Es wäre daher an der (damals noch rechtlich vertretenen) Beschwerdeführerin gelegen, im Bedarfsfall Kontakt mit einer dieser Opferbe-ratungsstellen aufzunehmen und gegebenenfalls einen entsprechenden Bericht einzureichen beziehungsweise Anzeige wegen Menschenhandel bei der Polizei zu erstatten. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist vor diesem Hintergrund zu verneinen, zumal das SEM die zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Schritte unternommen hat (vgl. oben, Bst. C., D., E.). Im Weiteren war das SEM aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen (vgl. nachfolgend E. 7.2) auch nicht gehalten, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen beziehungsweise abzuklären, ob die ivorischen Behörden bei Opfern von Menschenhandel schutzwillig und schutzfähig sind. Nachdem es aber im Sinne einer ergänzenden Begründung festgehalten hat, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch ihren Reiseorganisator und -begleiter käme ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive vorliegen würde, sondern das Motiv ihres Verfolgers einzig und allein in finanzieller Bereicherungsabsicht bestünde (vgl. E. 6.1), wäre zwar grundsätzlich auch ein Hinweis auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ivorischen Behörden angezeigt gewesen. Daraus, dass ein solcher Hinweis fehlt beziehungsweise das SEM keine entsprechenden Abklärungen getroffen hat, kann die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal - wie erwähnt - die Frage der Asylrelevanz lediglich ergänzend zur festgestellten Unglaubhaftigkeit aufgeworfen worden ist und im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht nach gängiger Praxis die ivorischen Behörden auch als schutzwillig und schutzfähig erachtet (vgl. etwa Urteile des BVGerD-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.1; D-5499/2024 vom 5. Mai 2025 E. 7.3.4; D-2837/2026 vom 11. Mai 2026 E. 7.2.2).

E. 4.2.1 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine nicht korrekte Sachverhaltsfeststellung, indem sie geltend macht, es sei während der Anhörung Menschenhandel zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen und die Kommunikation mit der Dolmetscherin habe sich schwierig gestaltet. Ausserdem habe die Anhörung belastende und intime Erlebnisse im Zusammenhang mit Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen.

E. 4.2.2 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung Menschenhandel auf die Frage, wie sie die Dolmetscherin verstehe, ausweichend antwortete «Es geht» (vgl. SEM-act. 21, F1). Dem Protokoll lassen sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Verständigungsschwierigkeiten die Anhörung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten. Denn die Beschwerdeführerin war in der Lage, die ihr gestellten Fragen zu beantworten und bestätigte nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit mit ihrer Unterschrift. Ausserdem machte die der Anhörung beiwohnende Rechtsvertreterin keine entsprechenden Einwände. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Argument, die Anhörung habe belastende und intime Erlebnisse betroffen, nichts für sich ableiten, zumal adäquate Rahmenbedingungen dahingehend geschaffen wurden, dass die Befragerin sie darauf hingewiesen hat, sie solle es sie wissen lassen, wenn es ihr schwerfalle, über eine bestimmte Sache zu reden oder es während der Anhörung andere Schwierigkeiten gebe (vgl. SEM-act. 21, S. 2 unten). Dass die Beschwerdeführerin Entsprechendes geäussert hätte, wird aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Vielmehr ist es ihr trotz angeblicher psychischer Notlage offenbar möglich gewesen, alles zu erwähnen (vgl. SEM-act. 21, F214, vgl. auch SEM-act. 48, F117).

E. 4.3 Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten als korrekt und vollständig erstellt zu erachten, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz kein Anlass besteht. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Vorgeschichte als auch zu den Ereignissen in der Schweiz mangle es durchwegs an Substanz. Zudem würden sie diverse eklatante Widersprüche und unplausible Elemente aufweisen. Allem voran vermöge die Beschwerdeführerin weder mit der gebotenen Genauigkeit noch widerspruchsfrei anzugeben, wann und über wen sie den besagten Reiseorganisator und -begleiter in ihrer Heimat kennengelernt haben wolle. Ebenso vage und ungereimt seien ihre Angaben zur Person dieses Mannes. Nicht weniger ungenau und unstimmig erwiesen sich ihre Aussagen zum Ausreisezeitpunkt, zu den Ausreisemodalitäten und zu ihrer Reise nach Europa. Des Weiteren würden auch ihre ungenauen und widersprüchlichen Aussagen zu der von ihr geltend gemachten Bedrohung durch den Organisator ihrer Reise respektive ihren Begleiter ungut aufhorchen lassen. Zudem mute es seltsam an, dass sie, die sich bei einer Rückkehr in ihre Heimat den Vergeltungsmassnahmen ihres Reiseorganisators und -begleiters ausgesetzt sehen wolle, keinerlei Bemühungen unternommen habe, um herauszufinden, ob dieser Mann tatsächlich nach ihr suche. Angesichts ihrer widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit der Abnahme ihrer Dokumente und ihres Mobiltelefons dränge sich die Vermutung auf, dass sie eine Rückführung in ihre Heimat bewusst zu erschweren versuche. Es sei durchaus in Betracht zu ziehen, dass Personen, die Opfer von Menschenhandel geworden seien, aus Angst vor weiteren Repressalien und/oder Racheakten seitens ihrer Peiniger infolge Untertauchens und/oder Nichtbegleichen ihrer Schulden davor zurückschrecken würden, genaue Angaben zu ihrem Peiniger oder ihren Peinigern, zur Identität allfälliger weiterer in diese Sache involvierter Personen sowie zu den Begleitumständen wie dem Ort der Festhaltung zu machen. Dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Identität ihres Reiseorganisators und -begleiters entsprechend vage und ungenau ausgefallen seien und sie zu ihrem Aufenthaltsort und den Aufenthaltsumständen in der Schweiz keine detaillierten Angaben gemacht habe, sei daher bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei aber, dass sie auch bezüglich des Ausreisezeitpunkts, der Flugreise und des Ankunftsorts in Europa inhaltsleere Angaben gemacht habe. Und noch weniger nachvollziehbar sei, dass sie sich darüber hinaus in erhebliche Widersprüche verstrickt habe. Angesichts der unglaubhaften Aussagen bleibe nur die Schlussfolgerung, dass sie ihre Heimat aus anderen Gründen und unter anderen Umständen als von ihr vorgebracht verlassen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch ihren Reiseorganisator und -begleiter sei darauf hinzuweisen, dass dieser ohnehin keine flüchtlings-rechtliche Relevanz zukäme, da keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive vorliegen würde, sondern das Motiv ihres Verfolgers einzig und allein in finanzieller Bereicherungsabsicht bestünde. Schliesslich könne auch die Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Änderung des vor-instanzlichen Standpunktes rechtfertigen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 6.2 In der Rechtsmittelschrift entgegnet die Beschwerdeführerin, es sei angesichts der erheblichen Verständigungsschwierigkeiten während der Anhörung Menschenhandel und der schwierigen Kommunikation mit der Dolmetscherin zu berücksichtigen, dass Missverständnisse, unpräzise Formulierungen oder vermeintliche Widersprüche nicht ohne Weiteres als Zeichen mangelnder Glaubwürdigkeit gewertet werden dürften. Dies gelte umso mehr, als die Anhörung belastende und intime Erlebnisse im Zusammenhang mit Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen habe. Ihre Aussagen seien insgesamt glaubhaft und der zentrale Sachverhaltskern (Anwerbung in der Elfenbeinküste, Organisation und Finanzierung der Reise, Zwangsprostitution entgegen den gemachten Zusicherungen) sei während des gesamten Verfahrens unverändert geblieben. Das SEM verkenne die besonderen Umstände, unter denen sie ihre Aussagen gemacht habe. Sie habe sich während der geschilderten Ereignisse in einer Situation erheblicher psychischer Belastung und Angst befunden. Gerade bei Opfern von Menschenhandel sei es nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungen lückenhaft, ungenau oder teilweise widersprüchlich seien. Es könne von einer Person in ihrer Situation nicht erwartet werden, dass sie sich nach traumatischen Erlebnissen an sämtliche Reisedetails, Fluggesellschaften, genaue Reisedauern oder die Daten von früheren gescheiterten Ausreiseversuchen erinnere. Es sei ihr im Verlauf des Verfahrens zunehmend gelungen, ihre Befürchtungen zu konkretisieren. Der Umstand, dass traumatisierte Personen erst nach und nach über belastende Erfahrungen sprechen könnten, sei ein häufig zu beobachtendes Phänomen. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, wie sie hätte nachforschen können, ob der Reiseorganisator nach ihr suche. Obwohl das SEM in der Verfügung anerkenne, dass Opfer von Menschenhandel aus Angst vor Repressalien oftmals keine detaillierten Angaben machen würden, stütze es seine Unglaubhaftigkeits-beurteilung gerade auf solche Ungenauigkeiten und Widersprüche. Die Verfügung setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die beanstandeten Aussagebesonderheiten nicht gerade Ausdruck der geschilderten Traumatisierung und Ausbeutung seien. Sie befinde sich in einer psychologischen Notlage, schäme sich und habe Angst, über die Geschehnisse zu reden. Das SEM wäre gehalten gewesen, ihrer psychischen Gesundheit bei der Würdigung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen. Ausserdem hätte es in ihren Schilderungen enthaltene Realkennzeichen berücksichtigen müssen, so zum Beispiel, dass sie über die in der Heimat durchgeführte Operation, welche vom Menschenhändler bezahlt worden sei, berichtet habe. Die ihr drohenden Nachteile stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Stellung als Frau und als Opfer sexueller Ausbeutung. Sie gehöre daher zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II und die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Aussageverhaltens nicht den Eindruck erweckt, auf tatsächlich Selbsterlebtes zurückgegriffen zu haben. So finden sich in ihren Aussagen diverse Widersprüche beziehungsweise Ungenauigkeiten, namentlich im Zusammenhang mit ihrer Freundin E._______ (vgl. SEM-act. 21, F198; SEM-act. 48, F50), ihrem Reisebegleiter (vgl. SEM-act. 21, F45, F70; SEM-act. 48, F30/31), dem Ausreisezeitpunkt (vgl. SEM-act. 21, F25; SEM-act. 48, F21), dem Ort der Abnahme ihrer Dokumente/ihres Mobiltelefons (vgl. SEM-act. 21, F32; SEM-act. 48, F16) und dem Umfang der zurückzuerstattenden Kosten (vgl. SEM-act. 15, S. 1; SEM-act. 48, F74, S. 8). Zudem fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zwar angab, sie habe Angst vor dem Mann, der sie nach Europa gebracht habe, weil er sie suchen und vielleicht auch töten würde (vgl. SEM-act. 48, F81/82), dass sie sich aber nicht bemüht hat, Näheres über eine allfällige Suche in Erfahrung zu bringen (vgl. a.a.O., F83, F114), was jedoch zu erwarten gewesen wäre. Entsprechende Nachforschungen hätte sie - ungeachtet der Abnahme ihres Mobiltelefons - anderweitig, etwa mittels Kontakt per E-Mail über einen Computer/Laptop tätigen können. Dass sie über die im Heimatland erfolgte Operation berichtet hat, vermag ihre weiteren Vorbringen nicht in einem überzeugenderen Licht erscheinen zu lassen. Insgesamt genügt die Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch die dargelegte psychische Notlage nicht zu führen, zumal es der Beschwerdeführerin offenbar möglich war, alles zu erwähnen, was ihr zur Begründung ihres Asylgesuches wichtig schien (vgl. E. 4.2.2). Zudem ist auch im Falle einer geltend gemachten Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen mehrheitlich übereinstimmend und substanziiert dargestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-3086/2020 vom 11. November 2024 E. 6.1.1). Auch lässt sich das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht mit den angeblichen Verständigungsschwierigkeiten erklären, da wie ausgeführt (vgl. E. 4.2.2) nicht ersichtlich ist, inwiefern solche die Anhörung beeinflusst haben könnten. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das SEM anerkenne zwar, dass Opfer von Menschenhandel oftmals keine detaillierten Angaben machen könnten, stütze sich aber bei seiner Beurteilung dennoch im Wesentlichen auf solche Ungenauigkeiten und Widersprüche, verkennt sie, dass das SEM nicht grundsätzlich ausschliesst, dass sie in der Schweiz Opfer von Menschenhandel geworden ist. Bezweifelt aber werden ihre Aussagen zur Vorgeschichte respektive die von ihr geschilderten Umstände, welche sie in die geltend gemachte Opfersituation gebracht hätten (vgl. Bemerkung zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf in der angefochtenen Verfügung, S. 10).

E. 7.3 Das SEM hat im Übrigen vor dem Hintergrund, dass die Problematik des Menschenhandels grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal anknüpft, sondern es sich dabei vielmehr um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv handelt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-814/2020 vom 11. November 2021 E. 5.8 m.w.H.), zutreffend festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch ihren Reisebegleiter keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen würde, da das Motiv ihres Verfolgers einzig in finanzieller Bereicherungsabsicht bestünde (vgl. SEM-act. 21, F18, F36, F56; SEM-act. 48, F82). Die Beschwerdeführerin vermag somit aus ihrer Argumentation, sie gehöre als Frau und Opfer sexueller Ausbeutung zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG nichts für sich abzuleiten.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll-umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Das SEM hat namentlich zu Recht festgehalten, dass sich angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat der konkreten und ernsthaften Gefahr von Misshandlung, Einschüchterung oder Vergeltungsmassnahmen seitens ihres Reiseorganisators und -begleiters oder der konkreten Gefahr eines erneuten Menschenhandels ausgesetzt sein würde. Im Übrigen erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie vorstehend bereits erwähnt, die ivorischen Behörden auch als schutzwillig und schutzfähig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.1; D-5499/2024 vom 5. Mai 2025 E. 7.3.4; D-2837/2026 vom 11. Mai 2026 E. 7.2.2). Mit der Schulbildung und Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin darf im Übrigen erwartet werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire in der Lage sein wird, ein Auskommen zu erzielen. Zudem werden ihre in der Heimat verbliebenen Angehörigen (älterer Halbbruder, Onkel und Tanten sowie deren Kinder) ihr die Wiedereingliederung erleichtern können. Was ihren Gesundheitszustand anbelangt, ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der aktenkundigen physischen Beeinträchtigungen ([...], [...], [...], [...], [...], [...] [vgl. SEM-act. 38, SEM-act. 59]) und der vorgebrachten (nicht belegten) psychischen Symptome (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3.) in eine medizinische Notlage geraten könnte, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Denn die Republik Côte d'Ivoire verfügt, insbesondere in Abidjan, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über eine medizinische Infrastruktur, die zwar begrenzt ist, aber dennoch eine grundlegende medizinische Versorgung, einschliesslich psychiatrischer Versorgung, gewährleistet (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2837/2026 vom 11. Mai 2026 E. 9.3.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin wird demnach die ihr in der Schweiz empfohlene Operation in Bezug auf die Diagnose (...) (vgl. SEM-act. 27) auch in ihrem Heimatland durchführen lassen können, zumal sie sich dort bereits früher einer (...) ([...]) unterzogen hat (vgl. der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht). Sollte ihr - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Ziff. 3.3.) - der Zugang zu medizinischer Versorgung aus finanziellen Gründen erschwert sein, steht ihr die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4262/2026 Urteil vom 21. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Juli 2025 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung des zuständigen Bundesasylzentrums. C. Am 4. August 2025 führte das SEM mit ihr ein Dublin-Gespräch und am 19. August 2025 wurde sie betreffend Menschenhandel angehört. D. Das SEM anerkannte die Beschwerdeführerin am 11. September 2025 als potenzielles Opfer von Menschenhandel und gewährte ihr gestützt auf Art. 13 des für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit. E. Am 10. November 2025 informierte das SEM die Policy Menschenhandel über die Angaben der Beschwerdeführerin. Die Policy Menschenhandel teilte dem SEM am 11. November 2025 mit, der Bericht betreffend Opfer von Menschenhandel werde mangels ausreichender konkreter Informationen zu den Tätern und zum Ort der Straftat nicht an die Bundespolizei weitergeleitet. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, Anzeige zu erstatten. F. Mit Schreiben vom 20. April 2026 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. G. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2026 zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, sie sei christlichen Glaubens und gehöre väterlicherseits der Ethnie der Baoulé und mütterlicherseits derjenigen der Yacouba an. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, weshalb ihr Vater sie zu sich nach (...) genommen habe, wo sie ordentlich eingeschult worden sei. Nachdem ihr Vater im Jahr (...) ums Leben gekommen sei, habe ein in B._______ lebender Onkel mütterlicherseits sie bei sich aufgenommen. In B._______ habe sie (...) das dritte Gymnasialjahr abgeschlossen und sei anschliessend als (...), (...), (...), (...) und (...) tätig gewesen. Im Jahr (...) sei sie von zuhause ausgezogen und habe dann zur Miete in einem kleinen Holzhäuschen im Südwesten B._______ gewohnt. Eine Bekannte aus dem (...)-Milieu habe ihr im Jahr (...) einen Reisefachmann mit mutmasslich (...) Staatsangehörigkeit vorgestellt. Besagter Reisefachmann habe auf ihr Interesse hin schliesslich ihre Reise nach Europa in die Wege geleitet. Zwei Ausreiseversuche seien aus administrativen Gründen gescheitert. Nachdem sie sich im (...) in B._______ einer (...)operation unterzogen habe, deren Kosten von besagtem Reisefachmann übernommen worden seien, habe sie im Jahr (...) in dessen Begleitung - unter Vorweisen ihres ivorischen Reisepasses und mit einem (...) Schengen-Visum ausgestattet - in B._______ ein Flugzeug Richtung C._______ bestiegen. Die Reisekosten seien ebenfalls vollumfänglich von ihrem Begleiter übernommen worden. Nach ihrer Ankunft in C._______ seien sie und ihr Begleiter mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Hier sei sie in einem abgelegenen Haus in einer waldigen Bergregion abgesetzt worden, welches - entgegen den Versprechungen ihres Reisebegleiters - kein (...) sondern ein Freudenhaus gewesen sei. Ihr Begleiter habe ihr mitgeteilt, dass sie in diesem Haus ihre sexuellen Dienste anbieten müsse, um ihm die Kosten für die Operation und die Reise zurückzuerstatten. Als er ihr sowohl ihre Identitätsdokumente als auch ihr Mobiltelefon abgenommen habe, habe sie keine andere Wahl gehabt, als seiner Anweisung Folge zu leisten. Sie habe gegen ihren Willen diversen Männern sexuell zur Verfügung stehen müssen, bis ihr im (...) mithilfe der Pächterin des Freudenhauses die Flucht gelungen sei. H. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätsdokumente ein. Es wurden verschiedene medizinische Unterlagen, darunter mehrere Sprechstundenberichte der D._______, zu den Akten gereicht. I. Das SEM unterbreitete der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2026 einen ablehnenden Entscheidentwurf, wozu ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 5. Juni 2026 Stellung nahm. J. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 - eröffnet gleichentags - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. K. Ebenfalls am 8. Juni 2026 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und «die Rechtsvertreterin sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen». Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Sprechstundenbericht der D._______ vom 26. August 2025 bei. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juni 2026 den Beschwerdeeingang. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei weder vollständig noch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Vulnerabilität abgeklärt worden, nachdem das SEM - obschon es anfänglich von einem hinreichenden Verdacht auf Menschenhandel ausgegangen sei - auf weitergehende fachliche Abklärungen durch eine spezialisierte Opferberatungsstelle verzichtet habe. Ausserdem hätte es vertieft abklären müssen, ob die Elfenbeinküste bei Opfern von Menschenhandel tatsächlich schutzwillig und schutzfähig sei. 4.1.2 Das SEM wies die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 11. September 2025, in welchem es sie als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannte und ihr eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit einräumte (vgl. oben, Bst. D.), gleichzeitig darauf hin, dass spezialisierte Beratungsstellen in allen Kantonen Opfern von Straftaten medizinische, psychologische, soziale, materielle und rechtliche Hilfe anbieten (vgl. SEM-act. 23). Es wäre daher an der (damals noch rechtlich vertretenen) Beschwerdeführerin gelegen, im Bedarfsfall Kontakt mit einer dieser Opferbe-ratungsstellen aufzunehmen und gegebenenfalls einen entsprechenden Bericht einzureichen beziehungsweise Anzeige wegen Menschenhandel bei der Polizei zu erstatten. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist vor diesem Hintergrund zu verneinen, zumal das SEM die zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Schritte unternommen hat (vgl. oben, Bst. C., D., E.). Im Weiteren war das SEM aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen (vgl. nachfolgend E. 7.2) auch nicht gehalten, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen beziehungsweise abzuklären, ob die ivorischen Behörden bei Opfern von Menschenhandel schutzwillig und schutzfähig sind. Nachdem es aber im Sinne einer ergänzenden Begründung festgehalten hat, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch ihren Reiseorganisator und -begleiter käme ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive vorliegen würde, sondern das Motiv ihres Verfolgers einzig und allein in finanzieller Bereicherungsabsicht bestünde (vgl. E. 6.1), wäre zwar grundsätzlich auch ein Hinweis auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ivorischen Behörden angezeigt gewesen. Daraus, dass ein solcher Hinweis fehlt beziehungsweise das SEM keine entsprechenden Abklärungen getroffen hat, kann die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal - wie erwähnt - die Frage der Asylrelevanz lediglich ergänzend zur festgestellten Unglaubhaftigkeit aufgeworfen worden ist und im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht nach gängiger Praxis die ivorischen Behörden auch als schutzwillig und schutzfähig erachtet (vgl. etwa Urteile des BVGerD-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.1; D-5499/2024 vom 5. Mai 2025 E. 7.3.4; D-2837/2026 vom 11. Mai 2026 E. 7.2.2). 4.2 4.2.1 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine nicht korrekte Sachverhaltsfeststellung, indem sie geltend macht, es sei während der Anhörung Menschenhandel zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen und die Kommunikation mit der Dolmetscherin habe sich schwierig gestaltet. Ausserdem habe die Anhörung belastende und intime Erlebnisse im Zusammenhang mit Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen. 4.2.2 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung Menschenhandel auf die Frage, wie sie die Dolmetscherin verstehe, ausweichend antwortete «Es geht» (vgl. SEM-act. 21, F1). Dem Protokoll lassen sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Verständigungsschwierigkeiten die Anhörung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten. Denn die Beschwerdeführerin war in der Lage, die ihr gestellten Fragen zu beantworten und bestätigte nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit mit ihrer Unterschrift. Ausserdem machte die der Anhörung beiwohnende Rechtsvertreterin keine entsprechenden Einwände. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Argument, die Anhörung habe belastende und intime Erlebnisse betroffen, nichts für sich ableiten, zumal adäquate Rahmenbedingungen dahingehend geschaffen wurden, dass die Befragerin sie darauf hingewiesen hat, sie solle es sie wissen lassen, wenn es ihr schwerfalle, über eine bestimmte Sache zu reden oder es während der Anhörung andere Schwierigkeiten gebe (vgl. SEM-act. 21, S. 2 unten). Dass die Beschwerdeführerin Entsprechendes geäussert hätte, wird aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Vielmehr ist es ihr trotz angeblicher psychischer Notlage offenbar möglich gewesen, alles zu erwähnen (vgl. SEM-act. 21, F214, vgl. auch SEM-act. 48, F117). 4.3 Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten als korrekt und vollständig erstellt zu erachten, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz kein Anlass besteht. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Vorgeschichte als auch zu den Ereignissen in der Schweiz mangle es durchwegs an Substanz. Zudem würden sie diverse eklatante Widersprüche und unplausible Elemente aufweisen. Allem voran vermöge die Beschwerdeführerin weder mit der gebotenen Genauigkeit noch widerspruchsfrei anzugeben, wann und über wen sie den besagten Reiseorganisator und -begleiter in ihrer Heimat kennengelernt haben wolle. Ebenso vage und ungereimt seien ihre Angaben zur Person dieses Mannes. Nicht weniger ungenau und unstimmig erwiesen sich ihre Aussagen zum Ausreisezeitpunkt, zu den Ausreisemodalitäten und zu ihrer Reise nach Europa. Des Weiteren würden auch ihre ungenauen und widersprüchlichen Aussagen zu der von ihr geltend gemachten Bedrohung durch den Organisator ihrer Reise respektive ihren Begleiter ungut aufhorchen lassen. Zudem mute es seltsam an, dass sie, die sich bei einer Rückkehr in ihre Heimat den Vergeltungsmassnahmen ihres Reiseorganisators und -begleiters ausgesetzt sehen wolle, keinerlei Bemühungen unternommen habe, um herauszufinden, ob dieser Mann tatsächlich nach ihr suche. Angesichts ihrer widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit der Abnahme ihrer Dokumente und ihres Mobiltelefons dränge sich die Vermutung auf, dass sie eine Rückführung in ihre Heimat bewusst zu erschweren versuche. Es sei durchaus in Betracht zu ziehen, dass Personen, die Opfer von Menschenhandel geworden seien, aus Angst vor weiteren Repressalien und/oder Racheakten seitens ihrer Peiniger infolge Untertauchens und/oder Nichtbegleichen ihrer Schulden davor zurückschrecken würden, genaue Angaben zu ihrem Peiniger oder ihren Peinigern, zur Identität allfälliger weiterer in diese Sache involvierter Personen sowie zu den Begleitumständen wie dem Ort der Festhaltung zu machen. Dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Identität ihres Reiseorganisators und -begleiters entsprechend vage und ungenau ausgefallen seien und sie zu ihrem Aufenthaltsort und den Aufenthaltsumständen in der Schweiz keine detaillierten Angaben gemacht habe, sei daher bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei aber, dass sie auch bezüglich des Ausreisezeitpunkts, der Flugreise und des Ankunftsorts in Europa inhaltsleere Angaben gemacht habe. Und noch weniger nachvollziehbar sei, dass sie sich darüber hinaus in erhebliche Widersprüche verstrickt habe. Angesichts der unglaubhaften Aussagen bleibe nur die Schlussfolgerung, dass sie ihre Heimat aus anderen Gründen und unter anderen Umständen als von ihr vorgebracht verlassen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch ihren Reiseorganisator und -begleiter sei darauf hinzuweisen, dass dieser ohnehin keine flüchtlings-rechtliche Relevanz zukäme, da keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive vorliegen würde, sondern das Motiv ihres Verfolgers einzig und allein in finanzieller Bereicherungsabsicht bestünde. Schliesslich könne auch die Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Änderung des vor-instanzlichen Standpunktes rechtfertigen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 In der Rechtsmittelschrift entgegnet die Beschwerdeführerin, es sei angesichts der erheblichen Verständigungsschwierigkeiten während der Anhörung Menschenhandel und der schwierigen Kommunikation mit der Dolmetscherin zu berücksichtigen, dass Missverständnisse, unpräzise Formulierungen oder vermeintliche Widersprüche nicht ohne Weiteres als Zeichen mangelnder Glaubwürdigkeit gewertet werden dürften. Dies gelte umso mehr, als die Anhörung belastende und intime Erlebnisse im Zusammenhang mit Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen habe. Ihre Aussagen seien insgesamt glaubhaft und der zentrale Sachverhaltskern (Anwerbung in der Elfenbeinküste, Organisation und Finanzierung der Reise, Zwangsprostitution entgegen den gemachten Zusicherungen) sei während des gesamten Verfahrens unverändert geblieben. Das SEM verkenne die besonderen Umstände, unter denen sie ihre Aussagen gemacht habe. Sie habe sich während der geschilderten Ereignisse in einer Situation erheblicher psychischer Belastung und Angst befunden. Gerade bei Opfern von Menschenhandel sei es nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungen lückenhaft, ungenau oder teilweise widersprüchlich seien. Es könne von einer Person in ihrer Situation nicht erwartet werden, dass sie sich nach traumatischen Erlebnissen an sämtliche Reisedetails, Fluggesellschaften, genaue Reisedauern oder die Daten von früheren gescheiterten Ausreiseversuchen erinnere. Es sei ihr im Verlauf des Verfahrens zunehmend gelungen, ihre Befürchtungen zu konkretisieren. Der Umstand, dass traumatisierte Personen erst nach und nach über belastende Erfahrungen sprechen könnten, sei ein häufig zu beobachtendes Phänomen. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, wie sie hätte nachforschen können, ob der Reiseorganisator nach ihr suche. Obwohl das SEM in der Verfügung anerkenne, dass Opfer von Menschenhandel aus Angst vor Repressalien oftmals keine detaillierten Angaben machen würden, stütze es seine Unglaubhaftigkeits-beurteilung gerade auf solche Ungenauigkeiten und Widersprüche. Die Verfügung setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die beanstandeten Aussagebesonderheiten nicht gerade Ausdruck der geschilderten Traumatisierung und Ausbeutung seien. Sie befinde sich in einer psychologischen Notlage, schäme sich und habe Angst, über die Geschehnisse zu reden. Das SEM wäre gehalten gewesen, ihrer psychischen Gesundheit bei der Würdigung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen. Ausserdem hätte es in ihren Schilderungen enthaltene Realkennzeichen berücksichtigen müssen, so zum Beispiel, dass sie über die in der Heimat durchgeführte Operation, welche vom Menschenhändler bezahlt worden sei, berichtet habe. Die ihr drohenden Nachteile stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Stellung als Frau und als Opfer sexueller Ausbeutung. Sie gehöre daher zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II und die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Aussageverhaltens nicht den Eindruck erweckt, auf tatsächlich Selbsterlebtes zurückgegriffen zu haben. So finden sich in ihren Aussagen diverse Widersprüche beziehungsweise Ungenauigkeiten, namentlich im Zusammenhang mit ihrer Freundin E._______ (vgl. SEM-act. 21, F198; SEM-act. 48, F50), ihrem Reisebegleiter (vgl. SEM-act. 21, F45, F70; SEM-act. 48, F30/31), dem Ausreisezeitpunkt (vgl. SEM-act. 21, F25; SEM-act. 48, F21), dem Ort der Abnahme ihrer Dokumente/ihres Mobiltelefons (vgl. SEM-act. 21, F32; SEM-act. 48, F16) und dem Umfang der zurückzuerstattenden Kosten (vgl. SEM-act. 15, S. 1; SEM-act. 48, F74, S. 8). Zudem fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zwar angab, sie habe Angst vor dem Mann, der sie nach Europa gebracht habe, weil er sie suchen und vielleicht auch töten würde (vgl. SEM-act. 48, F81/82), dass sie sich aber nicht bemüht hat, Näheres über eine allfällige Suche in Erfahrung zu bringen (vgl. a.a.O., F83, F114), was jedoch zu erwarten gewesen wäre. Entsprechende Nachforschungen hätte sie - ungeachtet der Abnahme ihres Mobiltelefons - anderweitig, etwa mittels Kontakt per E-Mail über einen Computer/Laptop tätigen können. Dass sie über die im Heimatland erfolgte Operation berichtet hat, vermag ihre weiteren Vorbringen nicht in einem überzeugenderen Licht erscheinen zu lassen. Insgesamt genügt die Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch die dargelegte psychische Notlage nicht zu führen, zumal es der Beschwerdeführerin offenbar möglich war, alles zu erwähnen, was ihr zur Begründung ihres Asylgesuches wichtig schien (vgl. E. 4.2.2). Zudem ist auch im Falle einer geltend gemachten Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen mehrheitlich übereinstimmend und substanziiert dargestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-3086/2020 vom 11. November 2024 E. 6.1.1). Auch lässt sich das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht mit den angeblichen Verständigungsschwierigkeiten erklären, da wie ausgeführt (vgl. E. 4.2.2) nicht ersichtlich ist, inwiefern solche die Anhörung beeinflusst haben könnten. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das SEM anerkenne zwar, dass Opfer von Menschenhandel oftmals keine detaillierten Angaben machen könnten, stütze sich aber bei seiner Beurteilung dennoch im Wesentlichen auf solche Ungenauigkeiten und Widersprüche, verkennt sie, dass das SEM nicht grundsätzlich ausschliesst, dass sie in der Schweiz Opfer von Menschenhandel geworden ist. Bezweifelt aber werden ihre Aussagen zur Vorgeschichte respektive die von ihr geschilderten Umstände, welche sie in die geltend gemachte Opfersituation gebracht hätten (vgl. Bemerkung zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf in der angefochtenen Verfügung, S. 10). 7.3 Das SEM hat im Übrigen vor dem Hintergrund, dass die Problematik des Menschenhandels grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal anknüpft, sondern es sich dabei vielmehr um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv handelt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-814/2020 vom 11. November 2021 E. 5.8 m.w.H.), zutreffend festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch ihren Reisebegleiter keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen würde, da das Motiv ihres Verfolgers einzig in finanzieller Bereicherungsabsicht bestünde (vgl. SEM-act. 21, F18, F36, F56; SEM-act. 48, F82). Die Beschwerdeführerin vermag somit aus ihrer Argumentation, sie gehöre als Frau und Opfer sexueller Ausbeutung zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG nichts für sich abzuleiten. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll-umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Das SEM hat namentlich zu Recht festgehalten, dass sich angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat der konkreten und ernsthaften Gefahr von Misshandlung, Einschüchterung oder Vergeltungsmassnahmen seitens ihres Reiseorganisators und -begleiters oder der konkreten Gefahr eines erneuten Menschenhandels ausgesetzt sein würde. Im Übrigen erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie vorstehend bereits erwähnt, die ivorischen Behörden auch als schutzwillig und schutzfähig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.1; D-5499/2024 vom 5. Mai 2025 E. 7.3.4; D-2837/2026 vom 11. Mai 2026 E. 7.2.2). Mit der Schulbildung und Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin darf im Übrigen erwartet werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire in der Lage sein wird, ein Auskommen zu erzielen. Zudem werden ihre in der Heimat verbliebenen Angehörigen (älterer Halbbruder, Onkel und Tanten sowie deren Kinder) ihr die Wiedereingliederung erleichtern können. Was ihren Gesundheitszustand anbelangt, ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der aktenkundigen physischen Beeinträchtigungen ([...], [...], [...], [...], [...], [...] [vgl. SEM-act. 38, SEM-act. 59]) und der vorgebrachten (nicht belegten) psychischen Symptome (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3.) in eine medizinische Notlage geraten könnte, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Denn die Republik Côte d'Ivoire verfügt, insbesondere in Abidjan, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über eine medizinische Infrastruktur, die zwar begrenzt ist, aber dennoch eine grundlegende medizinische Versorgung, einschliesslich psychiatrischer Versorgung, gewährleistet (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2837/2026 vom 11. Mai 2026 E. 9.3.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin wird demnach die ihr in der Schweiz empfohlene Operation in Bezug auf die Diagnose (...) (vgl. SEM-act. 27) auch in ihrem Heimatland durchführen lassen können, zumal sie sich dort bereits früher einer (...) ([...]) unterzogen hat (vgl. der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht). Sollte ihr - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Ziff. 3.3.) - der Zugang zu medizinischer Versorgung aus finanziellen Gründen erschwert sein, steht ihr die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: