Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - suchte am 11. September 2018 zusammen mit seinem Cousin D._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2018 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Mai 2020 im Wesentlichen vor, dass es etwa im vierten respektive im achten Monat 1396 (Mai bzw. Oktober/November 2017) in C._______ zu einer Demonstration gekommen sei, nachdem ein Mädchen an einer Schule vergewaltigt worden sei. Er habe sich dieser Demonstration, die gefilmt worden sei, angeschlossen. Einige Tage später seien etwa 200 bis 300 Personen wegen ihrer Demonstrationsteilnahme festgenommen worden. Da er sich vor einer Festnahme gefürchtet habe, sei er mit seinem Cousin D._______ nach Teheran gegangen, wo sie in einer (...) Arbeit gefunden hätten. In Teheran hätten sie an mehreren Demonstrationen teilgenommen, die sich gegen die Überteuerung, die Veruntreuung durch Staatsorgane und die Armut des Volkes gerichtet hätten. Bei ihrer letzten Demonstrationsteilnahme im dritten oder vierten Monat 1397 (Mai/Juni 2018) - auch diese Demonstration sei gefilmt worden - seien sie in eine Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften involviert gewesen. Dabei sei(en) ein respektive zwei ihrer Arbeitskollegen verhaftet worden, weshalb sie aus Angst nicht mehr zur Arbeit gegangen seien. Zwei Tage später hätten sie von ihren anderen Arbeitskollegen telefonisch erfahren, dass Beamte (des Ettelaat [iranischer Geheimdienst]) nach ihnen gesucht hätten. Sie seien deshalb nach C._______ zurückgekehrt und hätten sich dort respektive später im Dorf ihrer Grosseltern versteckt gehalten. Er sei zweimal bei sich zuhause und dann einmal bei den Grosseltern gesucht worden. Zudem habe er über einen Bekannten, der beim Ettelaat arbeite, erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Er sei bereits im Jahr 2013 im Fokus der Behörden gestanden, nachdem er an der Beerdigung seines Verwandten, der bei der PKK (kurdische Arbeiterpartei) gewesen und getötet worden sei, teilgenommen habe. Er habe daher befürchtet, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen erst recht ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Ausserdem habe er wegen seiner früheren Schmugglertätigkeit über die iranisch-türkische Grenze, bei welcher er etwa die PKK beliefert habe, Angst um sein Leben gehabt. Er habe daher am 20. August 2018 sein Heimatland zusammen mit seinem Cousin illegal verlassen. Zwei oder drei Tage nach seiner Ausreise sei sein Vater von den Behörden mitgenommen und gefoltert worden. Zwei Monate später sei sodann dessen Geschäft "plombiert" worden. Er selbst beteilige sich in der Schweiz bei einigen Aktivitäten der PKK (bspw. Mithilfe bei der Organisation von Versammlungen). Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Melli-Karte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 - eröffnet am 8. Juli 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 an das SEM - von diesem am 11. August 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Beschwerdefrist bis Ende August. C.b Die Instruktionsrichterin nahm diese Eingabe mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 - eröffnet am 17. August 2020 - aufgrund des darin geäusserten Beschwerdewillens als sinngemässe Beschwerde entgegen und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Anträge und Begründung) einzureichen und bis zum 28. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. C.c Am 20. August 2020 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. D. D.a Mit an das SEM adressierter und als "Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe vom 21. August 2020 (Datum Poststempel: 23. August 2020) seines Rechtsvertreters - vom SEM am 7. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - beantragte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. D.b Mit Verfügung vom 9. September 2020 - von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert - nahm die Instruktionsrichterin diese Eingabe als Beschwerdeverbesserung entgegen. Sie wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass zukünftige Eingaben im Rahmen dieses Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zu adressieren seien.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - nach erfolgter Beschwerdeverbesserung - formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 5.1 Das SEM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Diese Beurteilung erweist sich als zutreffend.
E. 5.2.1 Das SEM hielt zunächst zu Recht fest, dass aufgrund der ungereimten Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten Beerdigung seines Verwandten, der bei der PKK gewesen und getötet worden sei, nicht geglaubt werden könne, dass er bei den Behörden bereits als Oppositioneller beziehungsweise als Person mit Beziehungen zur PKK registriert gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte dazu in der BzP vor, er und zwei Onkel väterlicherseits seien wegen der Teilnahme an der in der Türkei stattfindenden Beerdigung festgenommen, gefoltert und nur gegen Geldzahlung wieder freigelassen worden (vgl. Akten SEM A 7/15 Ziff. 7.02). In der Anhörung erwähnte er dagegen im Wesentlichen nur die angebliche Todeszeremonie, die nach der Beerdigung in der Türkei in seinem Dorf wiederholt und von Beamten gestört worden sei; die Beamten hätten niemanden festgenommen, aber sicherlich die Personalien der Teilnehmenden notiert und später zwei Brüder des Verstorbenen vorgeladen (vgl. A 20/26 F102 f.). Angesprochen auf die unterschiedlichen Schilderungen (bezüglich der Festnahmen) erklärte er erneut, dass niemand respektive nur die zwei Brüder des Getöteten festgenommen worden sei(en) (vgl. A 20/26 F149). Sein Einwand in der Beschwerdeverbesserung, wonach er in der Anhörung gesagt habe, es sei niemand anderes festgenommen worden, was nicht heisse, dass er nicht festgenommen worden sei, und es habe diesbezüglich ein Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher gegeben, ist angesichts der protokollierten und von ihm mit seiner Unterschrift bestätigten Aussagen unbehelflich. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass seine angebliche Schmugglertätigkeit über die iranisch-türkische Grenze, die er letztmals etwa drei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran ausgeübt und bei welcher er etwa die PKK beliefert haben will (vgl. A 20/26 F43 f., 54), den Behörden bekannt gewesen wäre, geschweige denn, dass er deswegen als Oppositioneller registriert gewesen wäre.
E. 5.2.2 Bezogen auf die behaupteten Demonstrationsteilnahmen in C._______ und vor allem in Teheran - sofern überhaupt glaubhaft - erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge weder bei der ersten Demonstration, bei welcher im Übrigen keine regimekritische Motivation erkennbar sei, noch bei der zweiten (bzw. letzten Demonstration in Teheran) eine besondere Rolle innegehabt respektive eine exponierte Stellung eingenommen habe. Bezüglich seiner weiteren Demonstrationsteilnahmen in Teheran ergibt sich solches ebenfalls nicht aus den Akten. Das SEM führte des Weiteren - unter Hinweis auf das den Cousin des Beschwerdeführers betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2067/2020 vom 6. Mai 2020 - zutreffend aus, dass in jenem Zeitraum im Iran regelmässig und an vielen Orten Kundgebungen stattgefunden hätten, die sich gegen die allgemeine Teuerung der Lebensmittel und weiterer Güter des täglichen Bedarfs gerichtet hätten und es daher als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten sei, dass er wegen der blossen Teilnahme an der Demonstration (bzw. an den Demonstrationen) in Teheran asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen der iranischen Sicherheitskräfte zu befürchten gehabt habe.
E. 5.2.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sind denn auch unglaubhaft ausgefallen. Bereits seine Aussagen zu seiner Beteiligung an einer Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften bei der letzten Demonstration und der Festnahme von Arbeitskollegen können nicht geglaubt werden. So erwähnte er in der BzP zwar eine Auseinandersetzung, brachte jedoch noch nicht vor, dass er darin involviert gewesen wäre (vgl. A 7/15 Ziff. 7.01). Seine erst in der Anhörung gemachten Angaben dazu sind nicht nur nachgeschoben, sondern auch oberflächlich ausgefallen (vgl. A 20/26 F53, 73, 81). In der BzP erklärte er weiter, dass bei der Auseinandersetzung "ein paar Jungs" aus der Fabrik respektive zwei Kollegen festgenommen worden seien (vgl. A 7/15 Ziff. 7.01). In der Anhörung sprach er dagegen jeweils von einem Kollegen (vgl. A 20/26 F53, 73, 75 ff., 81). Mithin kann dem Beschwerdeführer auch die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm (und seinem Cousin) in der Fabrik, welche er mit der Festnahme des Kollegen in Verbindung brachte (vgl. A 20/26 F73), nicht geglaubt werden. Seine Schilderungen zu den weiteren Suchen nach ihm, die er selbst auf die (unglaubhafte) Suche in der Fabrik zurückführte (vgl. A 20/26 F53 [S. 8]) sind sodann zwar einigermassen ausführlich, indessen letztlich ebenfalls oberflächlich und damit unglaubhaft ausgefallen (vgl. A 20/26 F53, 91, 99). Aufgrund des bereits Gesagten kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass im Iran ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt (vgl. A 20/26 F153), das Geschäft seines Vaters nach seiner Ausreise wegen ihm plombiert wurde und die Behörden noch nach ihm suchen (vgl. A 7/15 Ziff. 7.01; A 20/26 F115, 133 ff.). Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt - obwohl insbesondere in der Eingabe vom 21. August 2020 angekündigt - keine Dokumente zu den Akten reichte, welche die geltend gemachte Verfolgung im Iran belegen würden. Die Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation wird im Übrigen dadurch untermauert, dass er in der BzP - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - noch geltend machte, sein Vater sei zwei oder drei Tage nach seiner Ausreise von den Behörden mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt sowie gefoltert worden (vgl. A 7/15 Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte er nichts dergleichen und behauptete auf Nachfrage lediglich, er habe das in der BzP nicht gesagt (vgl. A 20/26 F 114 ff. und 148), obwohl ihm - wie vom SEM angeführt - seine (protokollierten) Ausführungen nach der BzP in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit mit seiner eigenen Unterschrift bestätigte.
E. 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung schliesslich zu Recht festgehalten, dass aufgrund des niederschwelligen exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers, das überdies lediglich behauptet und in keiner Weise substanziiert worden sei, nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. In seiner Beschwerdeverbesserung verlieh der Beschwerdeführer seinen oberflächlichen Ausführungen in der Anhörung, wonach seine Aktivitäten in Verbindung mit "Hilfsmassnahmen" für die PKK stünden oder er mithelfe, wenn eine Versammlung organisiert beziehungsweise Redner eingeladen werden müssten (vgl. A 20/26 F144), keine Substanz. Er brachte lediglich - wiederum in unsubstanziierter Weise - vor, er habe in der Schweiz an dutzenden Demonstrationen teilgenommen, reichte aber auch hierzu keinerlei Beweismittel ein, weshalb er aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich (im Ergebnis) zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das mit der Beschwerdeverbesserung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Bedürftigkeit nicht belegt wurde respektive angesichts des am 20. August 2020 geleisteten Kostenvorschusses davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durchaus über finanzielle Mittel verfügt. Im Übrigen waren die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4020/2020 Urteil vom 28. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - suchte am 11. September 2018 zusammen mit seinem Cousin D._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2018 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Mai 2020 im Wesentlichen vor, dass es etwa im vierten respektive im achten Monat 1396 (Mai bzw. Oktober/November 2017) in C._______ zu einer Demonstration gekommen sei, nachdem ein Mädchen an einer Schule vergewaltigt worden sei. Er habe sich dieser Demonstration, die gefilmt worden sei, angeschlossen. Einige Tage später seien etwa 200 bis 300 Personen wegen ihrer Demonstrationsteilnahme festgenommen worden. Da er sich vor einer Festnahme gefürchtet habe, sei er mit seinem Cousin D._______ nach Teheran gegangen, wo sie in einer (...) Arbeit gefunden hätten. In Teheran hätten sie an mehreren Demonstrationen teilgenommen, die sich gegen die Überteuerung, die Veruntreuung durch Staatsorgane und die Armut des Volkes gerichtet hätten. Bei ihrer letzten Demonstrationsteilnahme im dritten oder vierten Monat 1397 (Mai/Juni 2018) - auch diese Demonstration sei gefilmt worden - seien sie in eine Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften involviert gewesen. Dabei sei(en) ein respektive zwei ihrer Arbeitskollegen verhaftet worden, weshalb sie aus Angst nicht mehr zur Arbeit gegangen seien. Zwei Tage später hätten sie von ihren anderen Arbeitskollegen telefonisch erfahren, dass Beamte (des Ettelaat [iranischer Geheimdienst]) nach ihnen gesucht hätten. Sie seien deshalb nach C._______ zurückgekehrt und hätten sich dort respektive später im Dorf ihrer Grosseltern versteckt gehalten. Er sei zweimal bei sich zuhause und dann einmal bei den Grosseltern gesucht worden. Zudem habe er über einen Bekannten, der beim Ettelaat arbeite, erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Er sei bereits im Jahr 2013 im Fokus der Behörden gestanden, nachdem er an der Beerdigung seines Verwandten, der bei der PKK (kurdische Arbeiterpartei) gewesen und getötet worden sei, teilgenommen habe. Er habe daher befürchtet, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen erst recht ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Ausserdem habe er wegen seiner früheren Schmugglertätigkeit über die iranisch-türkische Grenze, bei welcher er etwa die PKK beliefert habe, Angst um sein Leben gehabt. Er habe daher am 20. August 2018 sein Heimatland zusammen mit seinem Cousin illegal verlassen. Zwei oder drei Tage nach seiner Ausreise sei sein Vater von den Behörden mitgenommen und gefoltert worden. Zwei Monate später sei sodann dessen Geschäft "plombiert" worden. Er selbst beteilige sich in der Schweiz bei einigen Aktivitäten der PKK (bspw. Mithilfe bei der Organisation von Versammlungen). Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Melli-Karte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 - eröffnet am 8. Juli 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 an das SEM - von diesem am 11. August 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Beschwerdefrist bis Ende August. C.b Die Instruktionsrichterin nahm diese Eingabe mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 - eröffnet am 17. August 2020 - aufgrund des darin geäusserten Beschwerdewillens als sinngemässe Beschwerde entgegen und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Anträge und Begründung) einzureichen und bis zum 28. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. C.c Am 20. August 2020 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. D. D.a Mit an das SEM adressierter und als "Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe vom 21. August 2020 (Datum Poststempel: 23. August 2020) seines Rechtsvertreters - vom SEM am 7. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - beantragte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. D.b Mit Verfügung vom 9. September 2020 - von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert - nahm die Instruktionsrichterin diese Eingabe als Beschwerdeverbesserung entgegen. Sie wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass zukünftige Eingaben im Rahmen dieses Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zu adressieren seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - nach erfolgter Beschwerdeverbesserung - formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Das SEM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Diese Beurteilung erweist sich als zutreffend. 5.2 5.2.1 Das SEM hielt zunächst zu Recht fest, dass aufgrund der ungereimten Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten Beerdigung seines Verwandten, der bei der PKK gewesen und getötet worden sei, nicht geglaubt werden könne, dass er bei den Behörden bereits als Oppositioneller beziehungsweise als Person mit Beziehungen zur PKK registriert gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte dazu in der BzP vor, er und zwei Onkel väterlicherseits seien wegen der Teilnahme an der in der Türkei stattfindenden Beerdigung festgenommen, gefoltert und nur gegen Geldzahlung wieder freigelassen worden (vgl. Akten SEM A 7/15 Ziff. 7.02). In der Anhörung erwähnte er dagegen im Wesentlichen nur die angebliche Todeszeremonie, die nach der Beerdigung in der Türkei in seinem Dorf wiederholt und von Beamten gestört worden sei; die Beamten hätten niemanden festgenommen, aber sicherlich die Personalien der Teilnehmenden notiert und später zwei Brüder des Verstorbenen vorgeladen (vgl. A 20/26 F102 f.). Angesprochen auf die unterschiedlichen Schilderungen (bezüglich der Festnahmen) erklärte er erneut, dass niemand respektive nur die zwei Brüder des Getöteten festgenommen worden sei(en) (vgl. A 20/26 F149). Sein Einwand in der Beschwerdeverbesserung, wonach er in der Anhörung gesagt habe, es sei niemand anderes festgenommen worden, was nicht heisse, dass er nicht festgenommen worden sei, und es habe diesbezüglich ein Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher gegeben, ist angesichts der protokollierten und von ihm mit seiner Unterschrift bestätigten Aussagen unbehelflich. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass seine angebliche Schmugglertätigkeit über die iranisch-türkische Grenze, die er letztmals etwa drei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran ausgeübt und bei welcher er etwa die PKK beliefert haben will (vgl. A 20/26 F43 f., 54), den Behörden bekannt gewesen wäre, geschweige denn, dass er deswegen als Oppositioneller registriert gewesen wäre. 5.2.2 Bezogen auf die behaupteten Demonstrationsteilnahmen in C._______ und vor allem in Teheran - sofern überhaupt glaubhaft - erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge weder bei der ersten Demonstration, bei welcher im Übrigen keine regimekritische Motivation erkennbar sei, noch bei der zweiten (bzw. letzten Demonstration in Teheran) eine besondere Rolle innegehabt respektive eine exponierte Stellung eingenommen habe. Bezüglich seiner weiteren Demonstrationsteilnahmen in Teheran ergibt sich solches ebenfalls nicht aus den Akten. Das SEM führte des Weiteren - unter Hinweis auf das den Cousin des Beschwerdeführers betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2067/2020 vom 6. Mai 2020 - zutreffend aus, dass in jenem Zeitraum im Iran regelmässig und an vielen Orten Kundgebungen stattgefunden hätten, die sich gegen die allgemeine Teuerung der Lebensmittel und weiterer Güter des täglichen Bedarfs gerichtet hätten und es daher als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten sei, dass er wegen der blossen Teilnahme an der Demonstration (bzw. an den Demonstrationen) in Teheran asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen der iranischen Sicherheitskräfte zu befürchten gehabt habe. 5.2.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sind denn auch unglaubhaft ausgefallen. Bereits seine Aussagen zu seiner Beteiligung an einer Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften bei der letzten Demonstration und der Festnahme von Arbeitskollegen können nicht geglaubt werden. So erwähnte er in der BzP zwar eine Auseinandersetzung, brachte jedoch noch nicht vor, dass er darin involviert gewesen wäre (vgl. A 7/15 Ziff. 7.01). Seine erst in der Anhörung gemachten Angaben dazu sind nicht nur nachgeschoben, sondern auch oberflächlich ausgefallen (vgl. A 20/26 F53, 73, 81). In der BzP erklärte er weiter, dass bei der Auseinandersetzung "ein paar Jungs" aus der Fabrik respektive zwei Kollegen festgenommen worden seien (vgl. A 7/15 Ziff. 7.01). In der Anhörung sprach er dagegen jeweils von einem Kollegen (vgl. A 20/26 F53, 73, 75 ff., 81). Mithin kann dem Beschwerdeführer auch die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm (und seinem Cousin) in der Fabrik, welche er mit der Festnahme des Kollegen in Verbindung brachte (vgl. A 20/26 F73), nicht geglaubt werden. Seine Schilderungen zu den weiteren Suchen nach ihm, die er selbst auf die (unglaubhafte) Suche in der Fabrik zurückführte (vgl. A 20/26 F53 [S. 8]) sind sodann zwar einigermassen ausführlich, indessen letztlich ebenfalls oberflächlich und damit unglaubhaft ausgefallen (vgl. A 20/26 F53, 91, 99). Aufgrund des bereits Gesagten kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass im Iran ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt (vgl. A 20/26 F153), das Geschäft seines Vaters nach seiner Ausreise wegen ihm plombiert wurde und die Behörden noch nach ihm suchen (vgl. A 7/15 Ziff. 7.01; A 20/26 F115, 133 ff.). Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt - obwohl insbesondere in der Eingabe vom 21. August 2020 angekündigt - keine Dokumente zu den Akten reichte, welche die geltend gemachte Verfolgung im Iran belegen würden. Die Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation wird im Übrigen dadurch untermauert, dass er in der BzP - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - noch geltend machte, sein Vater sei zwei oder drei Tage nach seiner Ausreise von den Behörden mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt sowie gefoltert worden (vgl. A 7/15 Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte er nichts dergleichen und behauptete auf Nachfrage lediglich, er habe das in der BzP nicht gesagt (vgl. A 20/26 F 114 ff. und 148), obwohl ihm - wie vom SEM angeführt - seine (protokollierten) Ausführungen nach der BzP in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit mit seiner eigenen Unterschrift bestätigte. 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung schliesslich zu Recht festgehalten, dass aufgrund des niederschwelligen exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers, das überdies lediglich behauptet und in keiner Weise substanziiert worden sei, nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. In seiner Beschwerdeverbesserung verlieh der Beschwerdeführer seinen oberflächlichen Ausführungen in der Anhörung, wonach seine Aktivitäten in Verbindung mit "Hilfsmassnahmen" für die PKK stünden oder er mithelfe, wenn eine Versammlung organisiert beziehungsweise Redner eingeladen werden müssten (vgl. A 20/26 F144), keine Substanz. Er brachte lediglich - wiederum in unsubstanziierter Weise - vor, er habe in der Schweiz an dutzenden Demonstrationen teilgenommen, reichte aber auch hierzu keinerlei Beweismittel ein, weshalb er aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich (im Ergebnis) zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerdeverbesserung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Bedürftigkeit nicht belegt wurde respektive angesichts des am 20. August 2020 geleisteten Kostenvorschusses davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durchaus über finanzielle Mittel verfügt. Im Übrigen waren die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: