Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-4020/2020 vom 28. Januar 2021 ab. A.d Gemäss Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde reiste er am
30. April 2021 unkontrolliert ab.
B. B.a Am 10. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Mehr- fachgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters wie- derum an das SEM und beantragte die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung ei- ner Anhörung.
B.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund seines inten- sivierten exilpolitischen Engagements drohe ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Namentlich sei er nach dem ablehnenden Asylentscheid in B._______ untergetaucht, wo er in Kontakt mit kurdischen Oppositionsgruppen gekommen sei und sich an Protesten gegen die iranische Regierung beteiligt habe. Ein Kontaktmann, der ihn zu den Protesten geschickt habe, sei möglicherweise ein Spion der iranischen Regierung gewesen und habe alle seine Daten an das Regime weitergegeben. Jedenfalls sei ihm mitgeteilt worden, dass er bei einer Rückkehr in den Iran zur Rechenschaft gezogen werde.
C. Das SEM nahm die vorgenannte Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Zwi- schenverfügung vom 15. Mai 2024 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (am darauffolgenden Tag eröffnet) wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
D-4259/2024 Seite 3 Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wies es den Antrag um Durchführung einer Anhörung ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2024 (Datum des Poststempels) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines su- perprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht vom 19. April 2024. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer – unter An- drohung des Nichteintretens im Säumnisfall – eine Frist bis zum 25. Juli 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– zu leisten. G. Am 25. Juli 2024 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist nach Leisten des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass eines
D-4259/2024 Seite 4 superprovisorischen Vollzugsstopps beantragt werden, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entsprechenden prozesslei- tenden Anträge ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre- ten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde wird lediglich ein kassatorisches, keinerlei reformatori- sche Begehren gestellt. Aufgrund der Dispositionsmaxime beschränkt sich der Beschwerdegegenstand damit auf die Frage, ob die angefochtene Ver- fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des Beschwerdebegehrens werden verschiedene for- melle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts) erhoben. Namentlich moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe ihn trotz Ersuchen weder zu einer persönlichen Anhörung eingeladen noch zur Ergänzung seiner Vorbringen aufgefordert. Folglich habe der Sachver- halt nicht abschliessend erfasst werden können.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
D-4259/2024 Seite 5 Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 5.3 Wird innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids ein weiteres Asylgesuch eingereicht, hat die betreffende Eingabe nach Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Eine Anhörung ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht vorge- sehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Dieser Umstand dürfte auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der sich beruflich mit der Bera- tung und Vertretung von Asylsuchenden befasst, bekannt sein. Soweit im Mehrfachgesuch die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu umfassender Kooperation erklärt wurde, ist festzuhalten, dass er aufgrund der ihm ob- liegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, seine vorgebrachten Asylgründe schon bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Es wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
E. 5.4 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersu- chungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materi- elle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolge- rungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.
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E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zu- rückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4259/2024 Urteil vom 26. August 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Kaveh Jourabchian, Farsipol Immigration Consulting, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4020/2020 vom 28. Januar 2021 ab. A.d Gemäss Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde reiste er am 30. April 2021 unkontrolliert ab. B. B.a Am 10. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters wiederum an das SEM und beantragte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer Anhörung. B.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund seines intensivierten exilpolitischen Engagements drohe ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Namentlich sei er nach dem ablehnenden Asylentscheid in B._______ untergetaucht, wo er in Kontakt mit kurdischen Oppositionsgruppen gekommen sei und sich an Protesten gegen die iranische Regierung beteiligt habe. Ein Kontaktmann, der ihn zu den Protesten geschickt habe, sei möglicherweise ein Spion der iranischen Regierung gewesen und habe alle seine Daten an das Regime weitergegeben. Jedenfalls sei ihm mitgeteilt worden, dass er bei einer Rückkehr in den Iran zur Rechenschaft gezogen werde. C. Das SEM nahm die vorgenannte Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (am darauffolgenden Tag eröffnet) wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wies es den Antrag um Durchführung einer Anhörung ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht vom 19. April 2024. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - eine Frist bis zum 25. Juli 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. G. Am 25. Juli 2024 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leisten des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps beantragt werden, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entsprechenden prozessleitenden Anträge ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde wird lediglich ein kassatorisches, keinerlei reformatorische Begehren gestellt. Aufgrund der Dispositionsmaxime beschränkt sich der Beschwerdegegenstand damit auf die Frage, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin-stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des Beschwerdebegehrens werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Namentlich moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe ihn trotz Ersuchen weder zu einer persönlichen Anhörung eingeladen noch zur Ergänzung seiner Vorbringen aufgefordert. Folglich habe der Sachverhalt nicht abschliessend erfasst werden können. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.3 Wird innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids ein weiteres Asylgesuch eingereicht, hat die betreffende Eingabe nach Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Eine Anhörung ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Dieser Umstand dürfte auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst, bekannt sein. Soweit im Mehrfachgesuch die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu umfassender Kooperation erklärt wurde, ist festzuhalten, dass er aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, seine vorgebrachten Asylgründe schon bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Es wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 5.4 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: