Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt aus Orumiyeh (Provinz West-Aserbaidschan) und hatte seinen letzten Wohnsitz in Teheran. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. August 2018 in Richtung Türkei. Am 11. September 2018 reiste er aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 17. September 2018 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seiner Person befragt und am 1. November 2019 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe im Iran zweimal an Demonstrationen teilgenommen. Beim ersten Mal, im Jahr 2016, sei in Orumiyeh ein kurdisches Mädchen vergewaltigt und getötet worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei es in der Stadt zu grossen Demonstrationen gekommen, an welchen fast alle Kurden teilgenommen hätten. Weil einige Teilnehmer dieser Proteste verhaftet worden seien und die Sicherheitskräfte die Demonstrationen gefilmt hätten, habe er sich in Orumiyeh nicht mehr sicher gefühlt und sei deshalb mit einem Cousin nach Teheran gezogen, wo sie beide in der Folge in einer Fabrik gearbeitet hätten. Im Juni oder Juli 2018 habe er in Teheran gemeinsam mit seinem Cousin an einer Demonstration teilgenommen, die sich gegen die Teuerung der Lebensmittel gerichtet habe und bei der regimekritische Parolen gerufen worden seien. Dabei hätten die Sicherheitskräfte versucht, die Demonstration unter Einsatz von Schlagstöcken aufzulösen, und es seien mehrere Protestierende festgenommen worden, darunter ein Freund sowie zwei Arbeitskollegen des Beschwerdeführers. Er und sein Cousin hätten befürchtet, ihre Namen könnten durch die verhafteten Kollegen verraten werden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, seien sie deshalb nach Orumiyeh zurückgekehrt. Zunächst hätten sie sich während einer Woche bei Verwandten in der Stadt Orumiyeh aufgehalten, und anschliessend seien sie in das Heimatdorf ihrer Familie ausserhalb der Stadt gegangen, wo sie sich während zwei bis drei Wochen versteckt gehalten hätten. Während dieser Zeit seien Angehörige der Sicherheitskräfte zum Haus seiner Eltern in der Stadt gekommen und hätten nach ihm gesucht. Deshalb habe er sich entschlossen, gemeinsam mit seinem Cousin aus dem Iran wegzugehen. C. Mit Verfügung vom 13. März 2020 (Datum der Eröffnung: 17. März 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. D. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Des Weiteren beantragte er, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache durchzuführen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, das Beschwerdeverfahren sei - nachdem die angefochtene Verfügung auf Französisch abgefasst worden sei - in deutscher Sprache durchzuführen, wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten.
E. 6.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, weist der Beschwerdeführer keinerlei politisches Profil auf. Abgesehen von der zweimaligen blossen Beteiligung an einer Demonstration war er nach eigenen Aussagen niemals in irgendeiner Weise politisch aktiv. Im Falle der ersten Teilnahme an einer Demonstration, die zu einem nicht weiter benannten Zeitpunkt im Jahr 2016 in Orumiyeh, der Hauptstadt der Provinz West-Aserbaidschan, stattgefunden habe, sei deren Anlass die Vergewaltigung und Tötung eines kurdischen Mädchens gewesen, wobei eine grosse Zahl von Menschen - nach eigener Aussage des Beschwerdeführers fast alle Kurden dieser Stadt mit einer Bevölkerungszahl von 600'000 - teilgenommen habe. Es ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner Beteiligung an dieser Kundgebung, die keine erkennbare regimekritische Motivation hatte, von einer persönlichen Gefährdung ausging, welche ihn damals dazu veranlasst habe, sich nach Teheran zu begeben. Mit Blick auf die behauptete zweite Demonstrationsbeteiligung, die im Juni oder Juli 2018 in Teheran erfolgt sein soll, ist zunächst festzuhalten, dass im fraglichen Zeitraum im Iran regelmässig und an vielen Orten Kundgebungen stattfanden, die sich gegen die allgemeine Teuerung der Lebensmittel und weiterer Güter des täglichen Bedarfs richteten. Auch in diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer abgesehen von der einmaligen passiven Teilnahme an einer Demonstration mit einer grossen Zahl von Beteiligten nicht anderweitig politisch aktiv. Es ist als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer wegen der blossen Teilnahme an der Demonstration vom Juni oder Juli 2018 asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen der iranischen Sicherheitskräfte zu befürchten hatte. Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren behauptete, unmittelbar vor seiner Ausreise seien Angehörige der Sicherheitskräfte zum Haus seiner Eltern in der Stadt Orumiyeh gekommen und hätten nach ihm gesucht, so ist dieses Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Nach seinen Aussagen habe er sich in diesem Zeitraum gemeinsam mit seinem Cousin während zwei bis drei Wochen im Heimatdorf der Familie ausserhalb der Stadt Orumiyeh versteckt gehalten, wobei sie sich tagsüber im Garten des Hauses aufgehalten und das Haus nur nachts aufgesucht hätten. Es ist offensichtlich nicht glaubhaft, dass die iranischen Sicherheitskräfte, hätten sie des Beschwerdeführers und seines Cousins tatsächlich habhaft werden wollen, diese nicht auch im Haus der Familie im Heimatdorf gesucht hätten.
E. 6.3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM verkenne in der angefochtenen Verfügung die aktuelle Lage im Iran völlig. Es komme in diesem Staat immer wieder vor, dass teilnehmende Personen bei Demonstrationen direkt vor Ort getötet würden, und die Beteiligten würden auch im Nachgang zu den Kundgebungen riskieren, mit dem Tod oder mit unmenschlicher Behandlung bestraft zu werden. Eine Demonstration gegen das iranische Regime könne als "Feindschaft zu Gott" interpretiert werden, was mit der Todesstrafe oder durch Auspeitschung bestraft werden könne. Es sei in diesem Zusammenhang an die Massenprozesse und Verurteilungen von Teilnehmenden an den gewaltfreien Protesten nach den Wahlen des Jahres 2009 zu erinnern. Der Beschwerdeführer selbst habe an Protesten teilgenommen, die durch gewaltsame Intervention der Sicherheitskräfte aufgelöst worden seien. Dabei habe er verhindert, dass einer seiner Kollegen von den Sicherheitskräften zu Tode geprügelt worden wäre. Des Weiteren habe die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Kurde und Sunnit einer im Iran unterdrückten Minderheit angehöre.
E. 6.3.2 Diese Vorbringen vermögen nichts an der Einschätzung zu ändern, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht ein politisches Profil aufweist, das eine asylrechtlich relevante Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Verfolgungsmassnahmen gegen regimekritische Aktivisten im Iran lassen sich in Bezug auf seine eigene Situation keine Rückschlüsse ziehen. Auch wird die Behauptung, der Beschwerdeführer habe verhindert, dass sein an der Kundgebung beteiligter Freund durch Angehörige der Sicherheitskräfte zu Tode geprügelt worden wäre, durch seine Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen in keiner Weise gestützt. Schliesslich ist auch die blosse Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit sunnitischen Glaubens mangels irgendwelcher sonstiger Gründe, die den Beschwerdeführer in den Augen des iranischen Regimes als politisch verdächtig erscheinen lassen könnten, nicht als entscheidwesentlich zu erachten.
E. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Des Weiteren liegen auch keine glaubhaften Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer habe, wie in der Beschwerdeschrift ausserdem behauptet, durch seine Flucht ins Ausland einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt.
E. 8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er im Iran sowohl in einem Fabrikationsbetrieb für [...] als auch im eigenen Laden seines Vaters in Orumiyeh. Dieser Laden, [...], laufe gut und sei bis heute in Betrieb, wobei dieser von seinem Vater und einer seiner Schwestern geführt werde. Zudem leben im Iran - in der Stadt Orumiyeh und deren Umgebung - die Eltern, vier volljährige Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt.
E. 9.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
E. 9.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
E. 9.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (aArt. 110a AsylG) sind daher abzuweisen.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2067/2020 Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt aus Orumiyeh (Provinz West-Aserbaidschan) und hatte seinen letzten Wohnsitz in Teheran. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. August 2018 in Richtung Türkei. Am 11. September 2018 reiste er aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 17. September 2018 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seiner Person befragt und am 1. November 2019 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe im Iran zweimal an Demonstrationen teilgenommen. Beim ersten Mal, im Jahr 2016, sei in Orumiyeh ein kurdisches Mädchen vergewaltigt und getötet worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei es in der Stadt zu grossen Demonstrationen gekommen, an welchen fast alle Kurden teilgenommen hätten. Weil einige Teilnehmer dieser Proteste verhaftet worden seien und die Sicherheitskräfte die Demonstrationen gefilmt hätten, habe er sich in Orumiyeh nicht mehr sicher gefühlt und sei deshalb mit einem Cousin nach Teheran gezogen, wo sie beide in der Folge in einer Fabrik gearbeitet hätten. Im Juni oder Juli 2018 habe er in Teheran gemeinsam mit seinem Cousin an einer Demonstration teilgenommen, die sich gegen die Teuerung der Lebensmittel gerichtet habe und bei der regimekritische Parolen gerufen worden seien. Dabei hätten die Sicherheitskräfte versucht, die Demonstration unter Einsatz von Schlagstöcken aufzulösen, und es seien mehrere Protestierende festgenommen worden, darunter ein Freund sowie zwei Arbeitskollegen des Beschwerdeführers. Er und sein Cousin hätten befürchtet, ihre Namen könnten durch die verhafteten Kollegen verraten werden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, seien sie deshalb nach Orumiyeh zurückgekehrt. Zunächst hätten sie sich während einer Woche bei Verwandten in der Stadt Orumiyeh aufgehalten, und anschliessend seien sie in das Heimatdorf ihrer Familie ausserhalb der Stadt gegangen, wo sie sich während zwei bis drei Wochen versteckt gehalten hätten. Während dieser Zeit seien Angehörige der Sicherheitskräfte zum Haus seiner Eltern in der Stadt gekommen und hätten nach ihm gesucht. Deshalb habe er sich entschlossen, gemeinsam mit seinem Cousin aus dem Iran wegzugehen. C. Mit Verfügung vom 13. März 2020 (Datum der Eröffnung: 17. März 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. D. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Des Weiteren beantragte er, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache durchzuführen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, das Beschwerdeverfahren sei - nachdem die angefochtene Verfügung auf Französisch abgefasst worden sei - in deutscher Sprache durchzuführen, wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten. 6.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, weist der Beschwerdeführer keinerlei politisches Profil auf. Abgesehen von der zweimaligen blossen Beteiligung an einer Demonstration war er nach eigenen Aussagen niemals in irgendeiner Weise politisch aktiv. Im Falle der ersten Teilnahme an einer Demonstration, die zu einem nicht weiter benannten Zeitpunkt im Jahr 2016 in Orumiyeh, der Hauptstadt der Provinz West-Aserbaidschan, stattgefunden habe, sei deren Anlass die Vergewaltigung und Tötung eines kurdischen Mädchens gewesen, wobei eine grosse Zahl von Menschen - nach eigener Aussage des Beschwerdeführers fast alle Kurden dieser Stadt mit einer Bevölkerungszahl von 600'000 - teilgenommen habe. Es ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner Beteiligung an dieser Kundgebung, die keine erkennbare regimekritische Motivation hatte, von einer persönlichen Gefährdung ausging, welche ihn damals dazu veranlasst habe, sich nach Teheran zu begeben. Mit Blick auf die behauptete zweite Demonstrationsbeteiligung, die im Juni oder Juli 2018 in Teheran erfolgt sein soll, ist zunächst festzuhalten, dass im fraglichen Zeitraum im Iran regelmässig und an vielen Orten Kundgebungen stattfanden, die sich gegen die allgemeine Teuerung der Lebensmittel und weiterer Güter des täglichen Bedarfs richteten. Auch in diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer abgesehen von der einmaligen passiven Teilnahme an einer Demonstration mit einer grossen Zahl von Beteiligten nicht anderweitig politisch aktiv. Es ist als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer wegen der blossen Teilnahme an der Demonstration vom Juni oder Juli 2018 asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen der iranischen Sicherheitskräfte zu befürchten hatte. Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren behauptete, unmittelbar vor seiner Ausreise seien Angehörige der Sicherheitskräfte zum Haus seiner Eltern in der Stadt Orumiyeh gekommen und hätten nach ihm gesucht, so ist dieses Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Nach seinen Aussagen habe er sich in diesem Zeitraum gemeinsam mit seinem Cousin während zwei bis drei Wochen im Heimatdorf der Familie ausserhalb der Stadt Orumiyeh versteckt gehalten, wobei sie sich tagsüber im Garten des Hauses aufgehalten und das Haus nur nachts aufgesucht hätten. Es ist offensichtlich nicht glaubhaft, dass die iranischen Sicherheitskräfte, hätten sie des Beschwerdeführers und seines Cousins tatsächlich habhaft werden wollen, diese nicht auch im Haus der Familie im Heimatdorf gesucht hätten. 6.3 6.3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM verkenne in der angefochtenen Verfügung die aktuelle Lage im Iran völlig. Es komme in diesem Staat immer wieder vor, dass teilnehmende Personen bei Demonstrationen direkt vor Ort getötet würden, und die Beteiligten würden auch im Nachgang zu den Kundgebungen riskieren, mit dem Tod oder mit unmenschlicher Behandlung bestraft zu werden. Eine Demonstration gegen das iranische Regime könne als "Feindschaft zu Gott" interpretiert werden, was mit der Todesstrafe oder durch Auspeitschung bestraft werden könne. Es sei in diesem Zusammenhang an die Massenprozesse und Verurteilungen von Teilnehmenden an den gewaltfreien Protesten nach den Wahlen des Jahres 2009 zu erinnern. Der Beschwerdeführer selbst habe an Protesten teilgenommen, die durch gewaltsame Intervention der Sicherheitskräfte aufgelöst worden seien. Dabei habe er verhindert, dass einer seiner Kollegen von den Sicherheitskräften zu Tode geprügelt worden wäre. Des Weiteren habe die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Kurde und Sunnit einer im Iran unterdrückten Minderheit angehöre. 6.3.2 Diese Vorbringen vermögen nichts an der Einschätzung zu ändern, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht ein politisches Profil aufweist, das eine asylrechtlich relevante Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Verfolgungsmassnahmen gegen regimekritische Aktivisten im Iran lassen sich in Bezug auf seine eigene Situation keine Rückschlüsse ziehen. Auch wird die Behauptung, der Beschwerdeführer habe verhindert, dass sein an der Kundgebung beteiligter Freund durch Angehörige der Sicherheitskräfte zu Tode geprügelt worden wäre, durch seine Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen in keiner Weise gestützt. Schliesslich ist auch die blosse Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit sunnitischen Glaubens mangels irgendwelcher sonstiger Gründe, die den Beschwerdeführer in den Augen des iranischen Regimes als politisch verdächtig erscheinen lassen könnten, nicht als entscheidwesentlich zu erachten. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Des Weiteren liegen auch keine glaubhaften Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer habe, wie in der Beschwerdeschrift ausserdem behauptet, durch seine Flucht ins Ausland einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt.
8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er im Iran sowohl in einem Fabrikationsbetrieb für [...] als auch im eigenen Laden seines Vaters in Orumiyeh. Dieser Laden, [...], laufe gut und sei bis heute in Betrieb, wobei dieser von seinem Vater und einer seiner Schwestern geführt werde. Zudem leben im Iran - in der Stadt Orumiyeh und deren Umgebung - die Eltern, vier volljährige Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. 9.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 9.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 9.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (aArt. 110a AsylG) sind daher abzuweisen. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: