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D-4001/2013

D-4001/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat­land im Februar 2012 und reiste nach B._______, wo er mit seiner Familie bis im März 2012 geblieben sei. Anschliessend sei er mit Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines Reisepasses in C._______ geflogen und habe sich dort während sieben Tagen aufgehalten. Über ihm unbekannte Länder und Orte sei er nach D._______ gekommen, von wo aus er im Zug am 24. März 2013 in die Schweiz gereist sei. An der Grenze sei er kontrolliert und von der Polizei mitgenommen worden. Am folgenden Tag hat er das Asylgesuch gestellt. Am 12. April 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 30. Mai 2013 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, ethnischer F._______ und stamme aus G._______ in der Provinz H._______ des Distrikts G._______. Dort habe er seit seiner Geburt bis ins Jahr 2007 oder 2008 gelebt. Er habe nie eine Schule besucht, sei politisch nicht aktiv gewesen und habe als Landwirt gearbeitet. Im Jahr 2006 habe er gemäss Brauchtum geheiratet. Bei Unruhen in H._______ im Jahr 2005 seien sein Vater und seine Schwägerin umgekommen; sein Bruder sei verletzt worden. Ende 2007 oder anfangs 2008 sei seine Familie nach I._______ gezogen und habe mitgeholfen, die Felder ihres Führers, des Präsidenten der Balutsch Republican Party (BRP), J._______, zu bewirtschaften. Im Februar 2012 sei der Bruder des Beschwerdeführers vom pakistanischen Militär bei einem Bombenangriff getötet worden. Solche Angriffe würden immer wieder stattfinden, weil die pakistanische Regierung eine Gas-Pipeline durch das Land, das dem Clan, welchem auch der Beschwerdeführer angehöre, ziehen und dazu die Mitglieder des Clans zur Aufgabe ihres Landes zwingen wolle. Zudem sei seine Familie von den Pakistanis belästigt worden und die Situation im Gebiet sei nicht mehr sicher. Viele Balutschi seien umgebracht oder vertrieben worden. Aus diesen Gründen sei die ganze Familie wenige Tage nach dem Tod des Bruders nach B._______ gereist und habe sich dort im Flüchtlingslager K._______ aufgehalten. Man habe sie nicht registriert, ihnen indessen eine Unterkunft zugeteilt. Die beiden älteren und die beiden jüngeren Brüder hätten für den Lebensunterhalt der Familie gearbeitet, während der Beschwerdeführer lesen und schreiben gelernt habe. Der Beschwerdeführer reichte eine pakistanische Identitätskarte zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er einen Auszug aus einem Internetartikel mit englischer Übersetzung ab. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver­fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vor­bringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge­nügten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen handle es sich um die allgemein herrschende Unsicherheit und um lokal beschränkte Unruhen, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, in einem andern Teil von Pakistan eine Fluchtalternative zu finden. Zudem würden die vorgebrachten Fluchtgründe keine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes darstellen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr würden sie den im Zuge der allgemeinen Zustände erlittenen Tod seines Bruders noch untermauern. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass er nicht in einer Sprache angehört worden sei, welche er gut verstehe, womit das Recht, angehört zu werden, verletzt worden sei. Er verstehe Urdu, die offizielle Sprache Pakistans, nur sehr schlecht, da er keine Schule besucht habe und Analphabet sei. Lesen und Schreiben habe er erst in B._______ gelernt. Unter diesen Umständen habe er die ihm gestellten Fragen nicht richtig verstanden und habe sich in seinen Antworten nicht richtig ausdrücken können. Damit habe er seine Asylvorbringen nicht in einer adäquaten Weise vortragen können. Nicht berücksichtigt worden sei in der angefochtenen Verfügung ferner die Situation, in welcher sich die F._______ und speziell die Mitglieder oder Sympathisanten der "Parti Républicain Baloutche" (BRP) in Pakistan befänden, deren Führer der in der Schweiz als Asylsuchender lebende L._______ sei. Ebenso wenig sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Namens und seiner Tätigkeit als Bauer für L._______ in M._______ gefährdet sei, in die Beurteilung miteingeflossen. Somit sei der Sachverhalt nur unvollständig erhoben und Bundesrecht verletzt worden, obwohl die Asylbehörden den Untersuchungsgrundsatz zu befolgen hätten. Mangels Kenntnisse in seinem Heimatland aufgrund der dort herrschenden Zensur, mangels Schulbildung und mangels Anhörung in seiner Muttersprache habe er seine Situation nicht ausreichend schildern können. In M._______ herrsche nach wie vor Krieg, welcher an Genozid grenze, die Menschenrechte insbesondere gegenüber der (...) Bevölkerung würden verletzt, und allein die ethnische Zugehörigkeit genüge, um von der pakistanischen Armee belangt zu werden. Diese mache keinen Unterschied, ob jemand politisch aktiv sei oder nicht. Die Familie N._______ nehme in M._______ eine privilegierte Stellung ein, kämpfe friedlich gegen die pakistanische Armee, welche ihr Stammesgebiet besetzt habe, und für ihre Unabhängigkeit. Wegen dieses Engagements werde sie verfolgt. Der frühere General Pervez Musharraf habe im nationalen Fernsehen ausdrücklich mit dem Tod L._______s gedroht. Dieser sei denn auch eingetreten, nachdem die Gegend im Jahr 2005 von der pakistanischen Armee bombardiert worden sei. Gestützt auf seine Aussagen habe der Beschwerdeführer im Rahmen von bewaffneten Aktionen seinen Vater, seine Schwägerin und einen Bruder verloren. Der neue Führer des N._______-Clans habe die BRP gegründet und habe wegen der Verfolgungen mit seiner Familie in die Schweiz fliehen müssen, wo ihre Asylverfahren hängig seien. Da nun der Chef der Familie N._______ für die pakistanische Armee nicht mehr greifbar sei, gehe diese gegen die Zivilbevölkerung vor. Nachdem am 22. März 2013 die BRP vor dem Sitz der vereinten Nationen in O._______ gegen den Genozid gegen die F._______ demonstriert habe, sei einige Tage später in H._______ der Sohn eines der Aktivisten gefoltert und getötet worden. Der Beschwerdeführer selber sei drei oder vier Mal von der Armee aufgefordert worden, die Ländereien von L._______, auf welchen er gearbeitet habe, zu verlassen. Im Februar 2012 sei sein Haus bombardiert worden, wobei der Bruder getötet worden sei. Im Februar 2013 sei ebenfalls ein Bruder getötet worden. Danach hätten der Beschwerdeführer und seine Familie nach B._______ fliehen müssen. Das BFM habe die vorgebrachten Fluchtgründe weder richtig festgestellt noch genügend gewürdigt. Der Eingabe lagen zahlreiche Kopien aus dem Internet und von Fotos bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Faxeingabe vom 26. Juli 2013 legte der Beschwerdeführer dar, bei dem von ihm in der Anhörung erwähnten Platz mit der Bezeichnung P._______ handle es sich um den Q._______-Platz in R._______, wo er sich aufgehalten habe. Der Eingabe lag ein weiterer Auszug aus dem Internet bei. G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das Recht auf Anhörung verletzt worden sei, indem die Vorinstanz ihn nicht in seiner Muttersprache angehört habe. Ausserdem sei sie in Verletzung des von den Behörden anzuwendenden Untersuchungsgrundsatzes der gebotenen Begründungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen und habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des Grundsatzes von formellen Vorschriften an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen neuen Entscheid fällen könne.

E. 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Daraus wieder ist der Grundsatz, dass sie in einer ihnen verständlichen Sprache anzuhören sind, abzuleiten (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.

E. 4.4 In casu ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobenen Rügen, das BFM habe mehrfach gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt sind.

E. 4.4.1 Dabei stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob die Anhörung des Beschwerdeführers in Urdu, welches nicht seine Muttersprache sei, gegen formelles Recht verstösst. Der Beschwerdeführer legte von Anfang an offen, dass seine Muttersprache Belutschi sei und nicht Urdu, die für Befragung zur Person und für die Anhörung verwendete Sprache (vgl. Akte A5/12 S. 2 und 4). Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass er die dolmetschende Person in Urdu verstehe, wenn sie langsam spreche (vgl. Akte A5/12 S. 2) und dass Urdu für die Anhörung genüge (vgl. Akte A5/12 S. 4). Am Schluss der Befragung bestätigte er, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben (vgl. Akte A5/12 S. 9), weshalb das BFM davon ausgehen durfte, die Anhörung könne in dieser Sprache stattfinden. Anlässlich der Anhörung brachte er dann vor, sein Urdu sei nicht so gut (vgl. Akte A18/17 S. 1), er bitte deshalb darum, dass etwas wiederholt werde, wenn er es nicht verstanden habe, was ihm von der befragenden Person ohne Weiteres zugestanden wurde (vgl. Akte A18/17 S. 2). Am Ende der Anhörung unterzeichnete der Beschwerdeführer beide ihm rückübersetzten Protokolle vorbehaltlos (vgl. Akte A18/17 S. 16), womit er zum Ausdruck brachte, dass er mit dem darin enthaltenen Sachverhalt einverstanden ist. Daraus wiederum ist zu schliessen, dass er ihn auch verstanden haben muss, da er andernfalls Einwände oder Fragen hätte anbringen müssen, was indessen nicht der Fall ist. Weder machte er sprachliche oder Verständigungsschwierigkeiten geltend noch ergeben sich aus den beiden Protokollen auf andere Art Missverständnisse oder sprachliche Probleme, welche auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen wären. Dass das BFM eine dolmetschende Person in Urdu und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers einsetzte, weil eine solche nicht zur Verfügung stand, ist somit nicht zu beanstanden, auch wenn sich der Beschwerdeführer möglicherweise in seiner Muttersprache differenzierter oder genauer hätte ausdrücken können, da der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - auch mit einer dolmetschenden Person in Urdu festgestellt werden konnte. Folglich hat das BFM mit der Anhörung in Urdu das Recht auf Anhörung in einer verständlichen Sprache, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst, nicht verletzt.

E. 4.4.2 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Asylbehörden hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht weiter instruiert und damit den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hätten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 AsylG verpflichtet ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere liegt es gestützt auf diese Norm an ihm, allfällige Beweismittel von sich aus unaufgefordert einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist es nicht Aufgabe der Behörden, vom Beschwerdeführer in einem Instruktionsverfahren irgendwelche Beweismittel zu verlangen, es sei denn, dies dränge sich aufgrund der bestehenden Sachlage aus einem konkreten Grund auf. Vorliegend indessen ergibt sich aus den Akten keine solche Notwendigkeit und die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittelkopien sind grösstenteils Kopien aus dem Internet, in welche die Behörden bei Bedarf ohnehin selber Einsicht nehmen können, da ihnen am Arbeitsplatz der Zugang zum Internet gewährleistet ist. Somit vermag auch dieser gerügte formelle Mangel nicht zu überzeugen.

E. 4.4.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (betreffend materieller Beurteilung der Asylvorbringen und der Wegweisungsvollzugshindernisse) überdies ergibt, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erstellt, um die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Entscheidung zuführen zu können, womit der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Auch wenn das BFM in seiner knappen - aber vorliegend durchaus genügenden - Begründung die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der (...) Ethnie und habe für einen der Führer aus M._______ gearbeitet, der in der Schweiz um Asyl ersuche, nicht ausdrücklich in seinen Erwägungen erwähnt hat, vermag die Begründung des BFM zu überzeugen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit auch in dieser Beziehung nicht vor.

E. 4.5 Insgesamt sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz und seine Begründungspflicht beziehungsweise den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Wie das BFM zutreffend feststellte, verliess der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen sein Herkunftsgebiet infolge der dort herrschenden Unsicherheit.

E. 6.2 Für die Begründetheit eines Asylgesuchs muss das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung bestehen; es genügt nicht, auf die allgemein schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen.

E. 6.3 Nachfolgend ist - zumal sich der Beschwerdeführer primär auf solche Gründe bezieht - zu prüfen, ob die allgemeine Situation der F._______ in M._______ beziehungsweise in Pakistan zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Dabei sind die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 i.S. E-4581/2008, mit Hinweis auf die bisherige Praxis) sehr hoch. Gemäss schweizerischer Asylpraxis reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Es ist allgemein bekannt und wird auch in öffentlich zugänglichen Medien festgehalten (vgl. beispielsweise die eingereichten Beweismittelkopien), dass es in M._______ zu Spannungen, Angriffen und Anschlägen unter den verschiedenen Ethnien sowie zwischen Regierungstruppen und den verschiedenen ethnischen Gruppierungen kommt, wobei in vielen Fällen auch die Zivilbevölkerung betroffen ist. In diesem Zusammenhang sind auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tod seines Vaters, seiner Schwägerin und seines Bruders zu sehen. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der F._______ in ganz Pakistan grundsätzlich verfolgt werden, auch wenn dies in der Beschwerde mit der Behauptung, allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (...) Ethnie stelle einen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar, sinngemäss vorgebracht wurde. Vielmehr ist dem BFM beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer - wie seinen Angehörigen, welche sich angeblich in B._______ aufhalten sollen - eine Wohnsitznahme in einem andern Gebiet Pakistans offenstehen, wo es weniger Spannungen unter den Ethnien und damit weniger offen ausgetragene Konflikte gibt. Dem gemäss Aktenlage jungen und gesunden Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich mit seinen Angehörigen in einem andern Teil seines Heimatlandes niederzulassen und sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal in Pakistan die Niederlassungsfreiheit gilt und bereits zahlreiche Familien von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, um weiteren drohenden Nachteilen ausweichen zu können. Als Landwirt wird er auch an einem andern als seinem angestammten Ort Verdienstmöglichkeiten finden. Die Furcht des Beschwerdeführers, von der pakistanischen Armee umgebracht zu werden, weil er ein Angehöriger der F._______ sei, ist somit nicht begründet.

E. 6.4 Darüber hinaus kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer individuell und gezielt gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. An dieser Einschätzung vermögen seine Einwände in der Beschwerde, er habe für L._______, der in der Schweiz Asylbewerber sei, auf dessen Ländereien gearbeitet und befürchte auch aus diesem Grund Nachteile im Sinne des Gesetzes, nichts zu ändern. Einerseits ist nicht jede Person, welche für eine andere Person gearbeitet hat, die um Asyl ersucht, allein aufgrund der gleichen Stammeszugehörigkeit einer asylerheblichen Gefährdung ausgesetzt, zumal in diesem Fall primär Kollektivverfolgung geltend gemacht würde, welche indessen - wie bereits erwähnt - aufgrund der Möglichkeit, in einem andern Teil des Heimatlandes Wohnsitz zu nehmen, zu verneinen ist. Andererseits machte der Beschwerdeführer keine nahe Beziehung zu L._______ geltend. Er sagt aus, dieser Mann gehöre nicht zur Familie (vgl. Akte A5/12 S. 8), und brachte im Übrigen keine nähere Verbindung ausser der Bearbeitung des Landes zwischen seiner Familie und L._______ zum Ausdruck. Im Übrigen legte er dar, er sei politisch nicht aktiv und auch nie im Gefängnis gewesen (vgl. Akte A5/12 S. 8). Unter diesen Umständen erscheint die in der Beschwerde dargestellte politische Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und L._______ und die darauf basierende Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht überzeugend und kann nicht geglaubt werden.

E. 6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer - insbesondere unter Inanspruchnahme der ihm zuzumutenden innerstaatlichen Fluchtalternative - aufgrund seiner blossen Volkszugehörigkeit, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der N._______ und aufgrund seiner beruflichen Dienste für L._______ in absehbarer Zukunft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 6.6 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigen sich Zeugenaussagen, weshalb die Anträge, es seien Zeugen anzuhören beziehungsweise näher auf die der Beschwerde beigelegten Akten einzugehen, abzuweisen sind. Die eingereichten Beweismittel haben - mit Ausnahme der kopierten Fotos - keinen speziellen Bezug zur Person des Beschwerdeführers, sondern beschränken sich auf die allgemeine Situation in seinem Heimatland, weshalb sie in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers weder aussagekräftig noch geeignet sind, zu einer andern Einschätzung zu führen. Bezüglich der kopierten Fotos ist darauf hinzuweisen, dass blosse Kopien infolge der Möglichkeit, Manipulationen anzubringen, ebenfalls nicht beweistauglich sind und überdies nicht erkennbar ist, was der Beschwerdeführer mit diesen kopierten Fotos belegen möchte. Auch sie vermögen somit an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.7 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.

E. 8.4.2 Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan sprechen würden, können den Akten nicht entnommen werden. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in diesem Land verbracht, ist mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut, und es ist davon auszugehen, dass er - selbst wenn sich seine Angehörigen nach wie vor in B._______ befinden sollten - über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt, zumal aus seinen Aussagen hervorgeht, dass in seinem Heimatland Tanten und Onkel verblieben sind (vgl. Akte A5/12 S 5). Da insbesondere im ländlichen Pakistan die sozialen Strukturen in Clangesellschaften geregelt sind, dürften sich dort noch zahlreiche weitere, allenfalls entferntere Verwandte aufhalten, welche dem Beschwerdeführer indessen bei der Wiedereingliederung im Heimatland ebenfalls behilflich sein können. Hinsichtlich seiner nächsten Verwandten hat er im Übrigen weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass sich diese nach wie vor im benachbarten B._______ aufhalten. Folglich ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in sein Heimatland zurückzubegeben, um sich dort um Arbeit zu bemühen und damit für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu schaffen. Angesichts seines Alters sollte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland auch an einem andern Landesteil möglich sein.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe am 7. August 2013 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. August 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4001/2013/mel Urteil vom 22. Oktober 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Maître Raymond de Morawitz, Avocat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat­land im Februar 2012 und reiste nach B._______, wo er mit seiner Familie bis im März 2012 geblieben sei. Anschliessend sei er mit Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines Reisepasses in C._______ geflogen und habe sich dort während sieben Tagen aufgehalten. Über ihm unbekannte Länder und Orte sei er nach D._______ gekommen, von wo aus er im Zug am 24. März 2013 in die Schweiz gereist sei. An der Grenze sei er kontrolliert und von der Polizei mitgenommen worden. Am folgenden Tag hat er das Asylgesuch gestellt. Am 12. April 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 30. Mai 2013 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, ethnischer F._______ und stamme aus G._______ in der Provinz H._______ des Distrikts G._______. Dort habe er seit seiner Geburt bis ins Jahr 2007 oder 2008 gelebt. Er habe nie eine Schule besucht, sei politisch nicht aktiv gewesen und habe als Landwirt gearbeitet. Im Jahr 2006 habe er gemäss Brauchtum geheiratet. Bei Unruhen in H._______ im Jahr 2005 seien sein Vater und seine Schwägerin umgekommen; sein Bruder sei verletzt worden. Ende 2007 oder anfangs 2008 sei seine Familie nach I._______ gezogen und habe mitgeholfen, die Felder ihres Führers, des Präsidenten der Balutsch Republican Party (BRP), J._______, zu bewirtschaften. Im Februar 2012 sei der Bruder des Beschwerdeführers vom pakistanischen Militär bei einem Bombenangriff getötet worden. Solche Angriffe würden immer wieder stattfinden, weil die pakistanische Regierung eine Gas-Pipeline durch das Land, das dem Clan, welchem auch der Beschwerdeführer angehöre, ziehen und dazu die Mitglieder des Clans zur Aufgabe ihres Landes zwingen wolle. Zudem sei seine Familie von den Pakistanis belästigt worden und die Situation im Gebiet sei nicht mehr sicher. Viele Balutschi seien umgebracht oder vertrieben worden. Aus diesen Gründen sei die ganze Familie wenige Tage nach dem Tod des Bruders nach B._______ gereist und habe sich dort im Flüchtlingslager K._______ aufgehalten. Man habe sie nicht registriert, ihnen indessen eine Unterkunft zugeteilt. Die beiden älteren und die beiden jüngeren Brüder hätten für den Lebensunterhalt der Familie gearbeitet, während der Beschwerdeführer lesen und schreiben gelernt habe. Der Beschwerdeführer reichte eine pakistanische Identitätskarte zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er einen Auszug aus einem Internetartikel mit englischer Übersetzung ab. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver­fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vor­bringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge­nügten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen handle es sich um die allgemein herrschende Unsicherheit und um lokal beschränkte Unruhen, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, in einem andern Teil von Pakistan eine Fluchtalternative zu finden. Zudem würden die vorgebrachten Fluchtgründe keine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes darstellen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr würden sie den im Zuge der allgemeinen Zustände erlittenen Tod seines Bruders noch untermauern. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass er nicht in einer Sprache angehört worden sei, welche er gut verstehe, womit das Recht, angehört zu werden, verletzt worden sei. Er verstehe Urdu, die offizielle Sprache Pakistans, nur sehr schlecht, da er keine Schule besucht habe und Analphabet sei. Lesen und Schreiben habe er erst in B._______ gelernt. Unter diesen Umständen habe er die ihm gestellten Fragen nicht richtig verstanden und habe sich in seinen Antworten nicht richtig ausdrücken können. Damit habe er seine Asylvorbringen nicht in einer adäquaten Weise vortragen können. Nicht berücksichtigt worden sei in der angefochtenen Verfügung ferner die Situation, in welcher sich die F._______ und speziell die Mitglieder oder Sympathisanten der "Parti Républicain Baloutche" (BRP) in Pakistan befänden, deren Führer der in der Schweiz als Asylsuchender lebende L._______ sei. Ebenso wenig sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Namens und seiner Tätigkeit als Bauer für L._______ in M._______ gefährdet sei, in die Beurteilung miteingeflossen. Somit sei der Sachverhalt nur unvollständig erhoben und Bundesrecht verletzt worden, obwohl die Asylbehörden den Untersuchungsgrundsatz zu befolgen hätten. Mangels Kenntnisse in seinem Heimatland aufgrund der dort herrschenden Zensur, mangels Schulbildung und mangels Anhörung in seiner Muttersprache habe er seine Situation nicht ausreichend schildern können. In M._______ herrsche nach wie vor Krieg, welcher an Genozid grenze, die Menschenrechte insbesondere gegenüber der (...) Bevölkerung würden verletzt, und allein die ethnische Zugehörigkeit genüge, um von der pakistanischen Armee belangt zu werden. Diese mache keinen Unterschied, ob jemand politisch aktiv sei oder nicht. Die Familie N._______ nehme in M._______ eine privilegierte Stellung ein, kämpfe friedlich gegen die pakistanische Armee, welche ihr Stammesgebiet besetzt habe, und für ihre Unabhängigkeit. Wegen dieses Engagements werde sie verfolgt. Der frühere General Pervez Musharraf habe im nationalen Fernsehen ausdrücklich mit dem Tod L._______s gedroht. Dieser sei denn auch eingetreten, nachdem die Gegend im Jahr 2005 von der pakistanischen Armee bombardiert worden sei. Gestützt auf seine Aussagen habe der Beschwerdeführer im Rahmen von bewaffneten Aktionen seinen Vater, seine Schwägerin und einen Bruder verloren. Der neue Führer des N._______-Clans habe die BRP gegründet und habe wegen der Verfolgungen mit seiner Familie in die Schweiz fliehen müssen, wo ihre Asylverfahren hängig seien. Da nun der Chef der Familie N._______ für die pakistanische Armee nicht mehr greifbar sei, gehe diese gegen die Zivilbevölkerung vor. Nachdem am 22. März 2013 die BRP vor dem Sitz der vereinten Nationen in O._______ gegen den Genozid gegen die F._______ demonstriert habe, sei einige Tage später in H._______ der Sohn eines der Aktivisten gefoltert und getötet worden. Der Beschwerdeführer selber sei drei oder vier Mal von der Armee aufgefordert worden, die Ländereien von L._______, auf welchen er gearbeitet habe, zu verlassen. Im Februar 2012 sei sein Haus bombardiert worden, wobei der Bruder getötet worden sei. Im Februar 2013 sei ebenfalls ein Bruder getötet worden. Danach hätten der Beschwerdeführer und seine Familie nach B._______ fliehen müssen. Das BFM habe die vorgebrachten Fluchtgründe weder richtig festgestellt noch genügend gewürdigt. Der Eingabe lagen zahlreiche Kopien aus dem Internet und von Fotos bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Faxeingabe vom 26. Juli 2013 legte der Beschwerdeführer dar, bei dem von ihm in der Anhörung erwähnten Platz mit der Bezeichnung P._______ handle es sich um den Q._______-Platz in R._______, wo er sich aufgehalten habe. Der Eingabe lag ein weiterer Auszug aus dem Internet bei. G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das Recht auf Anhörung verletzt worden sei, indem die Vorinstanz ihn nicht in seiner Muttersprache angehört habe. Ausserdem sei sie in Verletzung des von den Behörden anzuwendenden Untersuchungsgrundsatzes der gebotenen Begründungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen und habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des Grundsatzes von formellen Vorschriften an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen neuen Entscheid fällen könne. 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Daraus wieder ist der Grundsatz, dass sie in einer ihnen verständlichen Sprache anzuhören sind, abzuleiten (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 4.4 In casu ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobenen Rügen, das BFM habe mehrfach gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt sind. 4.4.1 Dabei stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob die Anhörung des Beschwerdeführers in Urdu, welches nicht seine Muttersprache sei, gegen formelles Recht verstösst. Der Beschwerdeführer legte von Anfang an offen, dass seine Muttersprache Belutschi sei und nicht Urdu, die für Befragung zur Person und für die Anhörung verwendete Sprache (vgl. Akte A5/12 S. 2 und 4). Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass er die dolmetschende Person in Urdu verstehe, wenn sie langsam spreche (vgl. Akte A5/12 S. 2) und dass Urdu für die Anhörung genüge (vgl. Akte A5/12 S. 4). Am Schluss der Befragung bestätigte er, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben (vgl. Akte A5/12 S. 9), weshalb das BFM davon ausgehen durfte, die Anhörung könne in dieser Sprache stattfinden. Anlässlich der Anhörung brachte er dann vor, sein Urdu sei nicht so gut (vgl. Akte A18/17 S. 1), er bitte deshalb darum, dass etwas wiederholt werde, wenn er es nicht verstanden habe, was ihm von der befragenden Person ohne Weiteres zugestanden wurde (vgl. Akte A18/17 S. 2). Am Ende der Anhörung unterzeichnete der Beschwerdeführer beide ihm rückübersetzten Protokolle vorbehaltlos (vgl. Akte A18/17 S. 16), womit er zum Ausdruck brachte, dass er mit dem darin enthaltenen Sachverhalt einverstanden ist. Daraus wiederum ist zu schliessen, dass er ihn auch verstanden haben muss, da er andernfalls Einwände oder Fragen hätte anbringen müssen, was indessen nicht der Fall ist. Weder machte er sprachliche oder Verständigungsschwierigkeiten geltend noch ergeben sich aus den beiden Protokollen auf andere Art Missverständnisse oder sprachliche Probleme, welche auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen wären. Dass das BFM eine dolmetschende Person in Urdu und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers einsetzte, weil eine solche nicht zur Verfügung stand, ist somit nicht zu beanstanden, auch wenn sich der Beschwerdeführer möglicherweise in seiner Muttersprache differenzierter oder genauer hätte ausdrücken können, da der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - auch mit einer dolmetschenden Person in Urdu festgestellt werden konnte. Folglich hat das BFM mit der Anhörung in Urdu das Recht auf Anhörung in einer verständlichen Sprache, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst, nicht verletzt. 4.4.2 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Asylbehörden hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht weiter instruiert und damit den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hätten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 AsylG verpflichtet ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere liegt es gestützt auf diese Norm an ihm, allfällige Beweismittel von sich aus unaufgefordert einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist es nicht Aufgabe der Behörden, vom Beschwerdeführer in einem Instruktionsverfahren irgendwelche Beweismittel zu verlangen, es sei denn, dies dränge sich aufgrund der bestehenden Sachlage aus einem konkreten Grund auf. Vorliegend indessen ergibt sich aus den Akten keine solche Notwendigkeit und die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittelkopien sind grösstenteils Kopien aus dem Internet, in welche die Behörden bei Bedarf ohnehin selber Einsicht nehmen können, da ihnen am Arbeitsplatz der Zugang zum Internet gewährleistet ist. Somit vermag auch dieser gerügte formelle Mangel nicht zu überzeugen. 4.4.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (betreffend materieller Beurteilung der Asylvorbringen und der Wegweisungsvollzugshindernisse) überdies ergibt, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erstellt, um die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Entscheidung zuführen zu können, womit der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Auch wenn das BFM in seiner knappen - aber vorliegend durchaus genügenden - Begründung die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der (...) Ethnie und habe für einen der Führer aus M._______ gearbeitet, der in der Schweiz um Asyl ersuche, nicht ausdrücklich in seinen Erwägungen erwähnt hat, vermag die Begründung des BFM zu überzeugen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit auch in dieser Beziehung nicht vor. 4.5 Insgesamt sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz und seine Begründungspflicht beziehungsweise den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Wie das BFM zutreffend feststellte, verliess der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen sein Herkunftsgebiet infolge der dort herrschenden Unsicherheit. 6.2 Für die Begründetheit eines Asylgesuchs muss das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung bestehen; es genügt nicht, auf die allgemein schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. 6.3 Nachfolgend ist - zumal sich der Beschwerdeführer primär auf solche Gründe bezieht - zu prüfen, ob die allgemeine Situation der F._______ in M._______ beziehungsweise in Pakistan zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Dabei sind die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 i.S. E-4581/2008, mit Hinweis auf die bisherige Praxis) sehr hoch. Gemäss schweizerischer Asylpraxis reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Es ist allgemein bekannt und wird auch in öffentlich zugänglichen Medien festgehalten (vgl. beispielsweise die eingereichten Beweismittelkopien), dass es in M._______ zu Spannungen, Angriffen und Anschlägen unter den verschiedenen Ethnien sowie zwischen Regierungstruppen und den verschiedenen ethnischen Gruppierungen kommt, wobei in vielen Fällen auch die Zivilbevölkerung betroffen ist. In diesem Zusammenhang sind auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tod seines Vaters, seiner Schwägerin und seines Bruders zu sehen. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der F._______ in ganz Pakistan grundsätzlich verfolgt werden, auch wenn dies in der Beschwerde mit der Behauptung, allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (...) Ethnie stelle einen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar, sinngemäss vorgebracht wurde. Vielmehr ist dem BFM beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer - wie seinen Angehörigen, welche sich angeblich in B._______ aufhalten sollen - eine Wohnsitznahme in einem andern Gebiet Pakistans offenstehen, wo es weniger Spannungen unter den Ethnien und damit weniger offen ausgetragene Konflikte gibt. Dem gemäss Aktenlage jungen und gesunden Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich mit seinen Angehörigen in einem andern Teil seines Heimatlandes niederzulassen und sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal in Pakistan die Niederlassungsfreiheit gilt und bereits zahlreiche Familien von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, um weiteren drohenden Nachteilen ausweichen zu können. Als Landwirt wird er auch an einem andern als seinem angestammten Ort Verdienstmöglichkeiten finden. Die Furcht des Beschwerdeführers, von der pakistanischen Armee umgebracht zu werden, weil er ein Angehöriger der F._______ sei, ist somit nicht begründet. 6.4 Darüber hinaus kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer individuell und gezielt gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. An dieser Einschätzung vermögen seine Einwände in der Beschwerde, er habe für L._______, der in der Schweiz Asylbewerber sei, auf dessen Ländereien gearbeitet und befürchte auch aus diesem Grund Nachteile im Sinne des Gesetzes, nichts zu ändern. Einerseits ist nicht jede Person, welche für eine andere Person gearbeitet hat, die um Asyl ersucht, allein aufgrund der gleichen Stammeszugehörigkeit einer asylerheblichen Gefährdung ausgesetzt, zumal in diesem Fall primär Kollektivverfolgung geltend gemacht würde, welche indessen - wie bereits erwähnt - aufgrund der Möglichkeit, in einem andern Teil des Heimatlandes Wohnsitz zu nehmen, zu verneinen ist. Andererseits machte der Beschwerdeführer keine nahe Beziehung zu L._______ geltend. Er sagt aus, dieser Mann gehöre nicht zur Familie (vgl. Akte A5/12 S. 8), und brachte im Übrigen keine nähere Verbindung ausser der Bearbeitung des Landes zwischen seiner Familie und L._______ zum Ausdruck. Im Übrigen legte er dar, er sei politisch nicht aktiv und auch nie im Gefängnis gewesen (vgl. Akte A5/12 S. 8). Unter diesen Umständen erscheint die in der Beschwerde dargestellte politische Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und L._______ und die darauf basierende Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht überzeugend und kann nicht geglaubt werden. 6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer - insbesondere unter Inanspruchnahme der ihm zuzumutenden innerstaatlichen Fluchtalternative - aufgrund seiner blossen Volkszugehörigkeit, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der N._______ und aufgrund seiner beruflichen Dienste für L._______ in absehbarer Zukunft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.6 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigen sich Zeugenaussagen, weshalb die Anträge, es seien Zeugen anzuhören beziehungsweise näher auf die der Beschwerde beigelegten Akten einzugehen, abzuweisen sind. Die eingereichten Beweismittel haben - mit Ausnahme der kopierten Fotos - keinen speziellen Bezug zur Person des Beschwerdeführers, sondern beschränken sich auf die allgemeine Situation in seinem Heimatland, weshalb sie in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers weder aussagekräftig noch geeignet sind, zu einer andern Einschätzung zu führen. Bezüglich der kopierten Fotos ist darauf hinzuweisen, dass blosse Kopien infolge der Möglichkeit, Manipulationen anzubringen, ebenfalls nicht beweistauglich sind und überdies nicht erkennbar ist, was der Beschwerdeführer mit diesen kopierten Fotos belegen möchte. Auch sie vermögen somit an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern. 6.7 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. 8.4.2 Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan sprechen würden, können den Akten nicht entnommen werden. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in diesem Land verbracht, ist mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut, und es ist davon auszugehen, dass er - selbst wenn sich seine Angehörigen nach wie vor in B._______ befinden sollten - über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt, zumal aus seinen Aussagen hervorgeht, dass in seinem Heimatland Tanten und Onkel verblieben sind (vgl. Akte A5/12 S 5). Da insbesondere im ländlichen Pakistan die sozialen Strukturen in Clangesellschaften geregelt sind, dürften sich dort noch zahlreiche weitere, allenfalls entferntere Verwandte aufhalten, welche dem Beschwerdeführer indessen bei der Wiedereingliederung im Heimatland ebenfalls behilflich sein können. Hinsichtlich seiner nächsten Verwandten hat er im Übrigen weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass sich diese nach wie vor im benachbarten B._______ aufhalten. Folglich ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in sein Heimatland zurückzubegeben, um sich dort um Arbeit zu bemühen und damit für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu schaffen. Angesichts seines Alters sollte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland auch an einem andern Landesteil möglich sein. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe am 7. August 2013 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. August 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: