Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Belutsche mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Belutschistan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2009 und hielt sich in der Folge zunächst in Oman auf, wo er ungefähr drei Jahre lang gearbeitet habe. Am 14. November 2012 sei er von Oman aus auf dem Luftweg in die Türkei gelangt. Am 23. November 2012 sei er von der Türkei sowie weiteren, ihm unbekannten Länder herkommend im Zug illegal in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ wurde er dort am 29. November 2012 zu seiner Identität, sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er werde in Pakistan aus politischen Gründen verfolgt, weil er sich für die Anliegen der Belutschen eingesetzt habe. Er sei von 2004 oder 2005 bis 2007 Mitglied der Baloch Students Organization (BSO) gewesen, welche inzwischen von der Regierung verboten worden sei. Er habe das Amt des F._______ innegehabt. Danach sei er als einfaches Mitglied dem Baloch National Movement (BNM) beigetreten. Während seiner Zeit bei der BSO und dem BNM habe er gegen die Entführungen von Parteimitgliedern und die Missachtung der Menschenrechte durch die pakistanische Regierung protestiert und sich in Bildungsfragen engagiert. Sie hätten ein englischsprachiges Zentrum mit englischsprachiger Schule geführt, was insbesondere den radikal-islamischen Gruppierungen missfallen habe. Die Schule sei denn auch mehrmals angegriffen und einmal in Brand gesetzt worden. Er habe im Weiteren mitgeholfen, Protestkundgebungen und Versammlungen zu organisieren und Flugblätter zu verteilen. Ausserdem habe er bei der Produktion von Theaterstücken und Filmen, welche auf DVD vertrieben worden seien, mitgewirkt. Aufgrund seiner Aktivitäten sei er in den lokalen Medien präsent gewesen. Er und seine Freunde seien von der pakistanischen Regierung (Militär, Polizei, Geheimdienst) sowie von islamistischen Gruppierungen bedroht und als Agenten des Westens und Israels verdächtigt worden. Er habe mehrere telefonische Drohungen erhalten, wonach man ihn entführen und umbringen werde. Man habe ihm nahegelegt, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Seit dem Jahr 2007 habe er sich daher nur noch unregelmässig zuhause aufgehalten. Sein Haus sei mehrmals anlässlich von Militärrazzien durchsucht worden, wobei er aber nie zuhause gewesen sei. Auch seine Familie sei Opfer von Drohungen geworden und werde wohl nach wie vor bedroht; er könne aber mit seinen Angehörigen telefonisch nicht über Derartiges sprechen, da das Telefon vermutlich abgehört werde. Um einer Festnahme zu entgehen, hätten er und seine Kollegen häufig ihr Aussehen verändert und sich bei der lokalen Bevölkerung versteckt. Einer seiner Cousins (Q. C.) sei von der pakistanischen Armee verhaftet, gefoltert und getötet worden. Sein Onkel sei ebenfalls umgebracht worden. Zwei weitere Cousins seien entführt worden, wobei sich die Entführer bei den Cousins nach ihm erkundigt hätten. Auch viele seiner Kollegen seien entführt worden. Der Parteiführer Ghulam Mohammad sei ebenfalls getötet worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen, zumal er nirgends in ganz Pakistan sicher gewesen wäre. Ende Januar 2009 sei er legal aus Pakistan ausgereist und habe sich in der Folge drei Jahre lang als Gastarbeiter mit Arbeitsvisum in Oman aufgehalten. Sein Arbeitsvertrag sei Ende 2013 ausgelaufen, danach hätte er nach Pakistan zurückkehren müssen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan müsse er aber damit rechnen, festgenommen, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert oder gar getötet zu werden. So sei es einem seiner Freunde ergangen. Daher habe er sich entschieden, nach Europa zu flüchten. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte, Ausbildungsbestätigungen, eine Visitenkarte seines ehemaligen Arbeitgebers in Oman, eine Resident Card von Oman, einen Antrag des Beschwerdeführers an die Schweizer Regierung, ein Schreiben der Human Rights Commission of Pakistan vom 1. November 2012, Kopien von Identitäts- und Visumspapieren eines Freundes (A. D.), Fotos von A. D., Presseberichte über den getöteten Baloch-Märtyrer Q. C. (angeblich ein Cousin des Beschwerdeführers), mehrere Fotos von Q. C. sowie Fotos, welche den Beschwerdeführer mit getöteten Kollegen und dem getöteten Cousin zeigen, ein undatiertes Bestätigungsschreiben des BNM sowie Beweismittel betreffend die Mitwirkung an drei Filmen (Kopien von Filmplakaten, Youtube-Link eines Filmes, Szenenfotos von Youtube-Filmen). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2013 - eröffnet am 3. Juli 2013 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 10. Juli 2013, eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2013, ein Artikel aus "Der Spiegel" vom 2. März 2012, fünf Fotobögen von verstümmelten Leichen aus Belutschistan, ein Bestätigungsschreiben von Dr. phil. G._______ vom 15. Juli 2013, ein Internetausdruck von amazon.com betreffend ein von G._______ verfasstes Buch, Foto einer Demonstration in B._______ am 25. August 2008, ein Bestätigungsschreiben von Prof. H._______ vom 15. Juli 2013, zwei Zulassungskarten zu Veranstaltungen der UNO in Genf vom 22. März und 5. Juni 2013, zwei Fotos des Beschwerdeführers und weiterer Vertreter Belutschistans anlässlich der Konferenz vom 5. Juni 2013, eine DVD der UNO-Konferenz vom 5. Juni 2013, fünf Fotos von Demonstrationen in Genf am 22. März 2013 sowie eine Bestätigung der Gemeinde I._______ vom 11. Juli 2013 betreffend die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an den Beschwerdeführer. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde dagegen abgewiesen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2013 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 19. September 2013 und ersuchte um Gutheissung der gestellten Anträge.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da seine Aussagen widersprüchlich, unplausibel und unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe er beispielsweise auf die Frage, wie viele Drohanrufe er erhalten habe und in welchen Zeitintervallen diese erfolgt seien, unterschiedliche Antworten gegeben. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, er könne sich nicht erinnern, es habe keine Regelmässigkeit bei den Telefonanrufen gegeben. Diese Antwort widerspreche jedoch wiederum seiner Aussage, wonach er "regelmässig, routinemässig" Telefondrohungen erhalten habe. Auch betreffend den Zeitpunkt der erhaltenen Drohungen habe sich der Beschwerdeführer widersprochen. Zunächst habe er ausgesagt, die Drohungen lägen weit zurück, daher könne er sich nicht mehr an die Verfolger erinnern, die Drohungen hätten in den Jahren 2005/2006 stattgefunden. In der Direktanhörung habe er dagegen die erhaltenen Drohungen nicht auf die Jahre 2005/2006 beschränkt, sondern vorgebracht, diese seien regelmässig erfolgt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Befragung kurz fassen müssen, vermöge diesen Widerspruch nicht aus dem Weg zu räumen. Nach dem Gesagten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wiederholt bedroht worden sei, nicht glaubhaft. Ferner sei festzustellen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Brandanschlag auf das englischsprachige Zentrum präzise zu datieren; er habe bloss gesagt, dieser Vorfall habe sich zwischen den Jahren 2006 und 2009 ereignet. Es sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer diesen von ihm selber als wichtig dargestellten Vorfall zeitlich nicht genauer einordnen könne. Der Beschwerdeführer sei ferner auch nicht imstande gewesen anzugeben, wann er erstmals telefonisch bedroht worden sei. Er habe sodann keinen spezifischen Vorfall nennen können, welcher für die erste Bedrohung ursächlich gewesen sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien unkonkret und diffus geblieben. Es sei unlogisch, dass er die Todesdrohung gegen ihn zeitlich nicht einmal ungefähr einordnen und sich dafür keinen konkreten Grund vorstellen könne. Auch aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass er Drohanrufe erhalten habe. Im Weiteren sei er auf entsprechende Aufforderung hin nicht in der Lage gewesen, die Drohanrufe detailliert wiederzugeben. Vielmehr habe er jeweils bloss den Inhalt der angeblichen Gespräche beschrieben; dies überzeuge nicht, da dabei insbesondere die Dynamik, welche einem Gespräch innewohne, nicht zum Ausdruck gekommen sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Hausdurchsuchungen seien zudem wirklichkeitsfern und wenig anschaulich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe dabei insbesondere keinen Bezug auf die anwesenden Angehörigen genommen und habe mit keinem Wort erwähnt, dass nach ihm gefragt worden sei, obwohl die Hausdurchsuchung angeblich zum Ziel gehabt habe, ihn festzunehmen. Insgesamt seien die Vorbringen zu den Drohanrufen und Hausdurchsuchungen unglaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten den asylrelevanten Sachverhalt ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Die Beweismittel würden zwar teilweise indizieren, dass der Beschwerdeführer politischen Organisationen aus Belutschistan nahegestanden habe. Hingegen würden die Beweismittel die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht bestätigen, weshalb sie als untauglich zu qualifizieren seien. Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, das BFM habe den Hintergrund der Menschenrechtssituation in Pakistan und speziell in der Provinz Belutschistan völlig ausgeblendet. Dem Jahresbericht von Human Rights Watch 2013 sei zu entnehmen, dass sich die Menschenrechtssituation in Belutschistan weiter verschlechtere. Oppositionsaktivisten und belutschische Militante würden durch das Militär, den Geheimdienst und den paramilitärischen Grenzschutz gewaltsam entführt und getötet. Im Jahr 2012 seien in Belutschistan mehr als 100 Hazara von sunnitischen Militanten mit Verbindung zum pakistanischen Militär und Geheimdienst getötet worden. Im Bericht von Amnesty International 2013 sei zu lesen, dass die Sicherheitsbehörden in Belutschistan systematisch missliebige Personen verschwinden lassen würden; diese würden dann häufig irgendwo tot aufgefunden. Ein Bericht in der Zeitschrift "Der Spiegel" vom März 2012 beleuchte das Ausmass und die Hintergründe des Konflikts in Belutschistan: Die Belutschen verlangten mehr Rechte sowie eine Beteiligung an den Einnahmen der in der Provinz gewonnenen Rohstoffe, was von der pakistanischen Regierung jedoch abgelehnt werde. Der Konflikt daure bereits zwölf Jahre an und habe auch zu separatistischen Bestrebungen der Belutschen geführt, was wiederum eine verstärkte Unterdrückung durch das Militär, den Geheimdienst sowie paramilitärische Gruppierungen zur Folge habe. Täglich verschwänden Menschen, insgesamt würden bisher schon über 6000 Menschen vermisst, täglich würden neue Leichen, oftmals verstümmelt, auf der Strasse entdeckt, die Todesfälle würden nie aufgeklärt. Separatisten und belutschische Nationalisten seien am meisten gefährdet; mittlerweilen würden aber auch immer mehr Menschen entführt, die nicht politisch aktiv seien. Der blosse Verdacht, Kontakt zu Separatisten zu pflegen, bedeute eine akute Lebensgefahr. Die BSO habe am meisten Tote zu beklagten. Der Beschwerdeführer habe belegt, dass er ein politischer Aktivist des BNM sei. Er sei eine hochgradig politisch exponierte Persönlichkeit. Dies werde durch Dr. G._______ bestätigt. Dieser habe über den belutschischen Nationalismus promoviert und sich deshalb längere Zeit in Pakistan aufgehalten. Seinem Bericht vom 15. Juli 2013 (vgl. Beweismittel) sei zu entnehmen, dass er im Jahr 2006 in B._______ gewesen sei und dort Interviews mit Mitgliedern und Führern politischer Parteien, Intellektuellen, Journalisten sowie lokalen Politikern und Verwaltungsbeamten geführt habe. Auch den Beschwerdeführer sowie dessen ermordeten Cousin Q. C. habe er befragt und von diesen wichtige Informationen erhalten. Nach seiner Wahrnehmung hätten die beiden zu den aktivsten Angehörigen der BSO gehört. G._______ bestätige zudem, dass sich der Beschwerdeführer an einem Sprachlehrzentrum für Englisch engagiert habe. Mehrere ehemalige Interviewpartner von G._______ seien später entführt und ermordet worden. G._______ sei seit dem Treffen mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 mit diesem in schriftlichem Kontakt geblieben und habe von ihm Informationen über die fortschreitende Verschlechterung der Situation in Belutschistan erhalten. Für G._______ stehe ausser Zweifel, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Pakistan mit dessen Folter und Tod enden würde. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit seinem später entführten und ermordeten Cousin Q. C. politisch betätigt; dies werde durch eine Fotoaufnahme einer Demonstration vom August 2008 in B._______ bestätigt. Der Beschwerdeführer habe sodann ein Schreiben des Direktors der J._______ in B._______ eingereicht, worin bestätigt werde, dass er dort von 2006 bis 2008 als Lehrer und Verwalter tätig gewesen sei, dass es immer wieder zu Problemen mit Islamisten gekommen sei und dass es im Jahr 2008 einen Brandanschlag auf die Schule gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz schon zweimal in Genf an einer Menschenrechtskonferenz der UNO teilgenommen (22. März und 5. Juni 2013), was zeige, dass es sich bei ihm um einen politisch exponierten Aktivisten für die belutschische Sache handle. An der zweiten Konferenz sei er eingeladen worden, einen Bericht über die Menschenrechtssituation in Belutschistan abzugeben. Neben ihm seien noch drei weitere belutschische Experten aufgetreten, darunter der offizielle Vertreter Belutschistans bei der UNO. Im Anschluss an die erste Konferenz habe der Beschwerdeführer zudem an Demonstrationen vor dem UNO-Gebäude sowie in der Stadt Genf teilgenommen, unter anderem zusammen mit "Byahamdag Bughti", dem Präsidenten der Baloch Republican Party (BRP), welcher ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Nach dem Gesagten drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan Gefahr an Leib und Leben, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Entgegen den Ausführungen des BFM seien seine Aussagen als glaubhaft zu erachten. Die Verfolgungssituation habe für ihn keinen punktuellen, sondern einen beständigen Charakter gehabt. Nicht einzelne, zeitlich genau einordenbare Ereignisse, sondern die mit der politischen Agitation einhergehende Bedrohungslage habe seinen Lebensinhalt dargestellt. Er könne die Telefonanrufe zeitlich nicht genau einordnen, weil sie über die Jahre immer wieder vorgekommen und dauernder Bestandteil seines Lebens gewesen seien. Die einzelne oder erste Bedrohungssituation habe sich in seiner Erinnerung nicht speziell von den anderen abgehoben. Die vom BFM genannten Widersprüche sprächen daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohanrufe. Es treffe sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer die telefonischen Drohungen in der Befragung auf die Jahre 2005 und 2006 beschränkt habe. Aus dem Kontext gehe klar hervor, dass er von einer von 2005 bis 2009 fortlaufenden Bedrohungslage gesprochen habe. Die Erwähnung der Jahre 2005 und 2006 habe lediglich dazu gedient zu begründen, weshalb ihm eine persönliche Zuordnung der Anrufer nicht möglich sei. Dem Brandanschlag auf das englischsprachige Zentrum komme ebenfalls keine derart spezifische, punktuelle Bedeutung zu, als dass nach der allgemeinen Erfahrung zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis zeitlich genau einordnen könne. Dieser Umstand spreche daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfalls. Im Übrigen werde dieses Ereignis durch die eingereichten Beweismittel (vgl. Beilagen 3 und 6) belegt. Da der Beschwerdeführer an der Universität nur formell eingeschrieben gewesen sei, aber keine Vorlesungen besucht habe, sei der Einwand des BFM, wonach er anhand der Studienzeit eine zeitliche Einordnung der Geschehnisse hätte vornehmen können, nicht nachvollziehbar. Es sei ferner nicht zutreffend, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Telefonanrufen zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien. Er habe in unterschiedlichen Formulierungen dargelegt, dass er beschimpft und aufgefordert worden sei, seine Aktivitäten zu beenden, da sich diese gegen den Islam und Pakistan richteten. Die Anrufer hätten ausserdem gesagt, sie wüssten, wo er sei, und würden ihn finden und töten. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den genauen Gesprächsablauf nicht mehr habe wiedergeben können, da diese Anrufe inzwischen vier bis acht Jahre zurücklägen und sich ausserdem mehrfach wiederholt hätten. Den Gesprächen sei keine einmalige Bedeutung zugekommen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an deren genauen Inhalt erinnern könne. Es sei zudem normal, dass Opfer von telefonischen Drohungen keine präzisen Angaben zur Dauer derartiger Telefongespräche machen könnten. Die vom Beschwerdeführer erst nach Insistieren des Befragers genannte Dauer von sechs Minuten spreche daher nicht gegen seine Glaubhaftigkeit. Der Vorwurf des BFM, wonach der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchungen nicht anschaulich geschildert habe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Er sei ja dabei jeweils gar nicht anwesend gewesen. Es spiele keine Rolle, dass er nicht erwähnt habe, dass die Behörden dabei jeweils nach ihm gefragt/gesucht hätten, da sich das von selber verstehe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer überwiegend glaubhaft dargelegt, dass er sich in Pakistan politisch exponiert habe und deshalb an Leib und Leben gefährdet gewesen sei beziehungsweise sei. Urheber der Verfolgung seien das pakistanische Militär, der Geheimdienst oder Grenzschutz oder auch islamistische Gruppierungen. Jedenfalls könne er vom Staat keinen ausreichenden Schutz beanspruchen. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei zumindest eine individuelle und konkrete Gefährdung anzuerkennen und der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Pakistan als unzulässig oder unzumutbar festzustellen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung gibt das BFM zu bedenken, hinsichtlich des Schreibens von G._______ bestünden Vorbehalte, da dieser offenbar seit dem Jahr 2006 in regelmässigem Kontakt mit dem Beschwerdeführer stehe. G._______ führe aus, der Beschwerdeführer habe Pakistan infolge direkter Bedrohungen und Verfolgung seines Lebens durch die Geheimpolizei verlassen müssen. Dafür lege er jedoch keinerlei Beweise vor. Das Schreiben sei daher als Beweismittel untauglich. Bezüglich der eingereichten Kopie eines Fotos, welches den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in B._______ im August 2008 zeige, sei festzustellen, dass von der blossen Teilnahme an einer Demonstration nicht automatisch auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden könne. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Verfolgungshandlungen äusserst diffus geblieben seien. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2008 unverkleidet und leicht erkennbar an einer Demonstration teilgenommen habe, wenn er doch angeblich ab 2006/2007 aus Sicherheitsgründen sein Erscheinungsbild habe verändern müssen. Sein Verhalten lasse nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen liesse. Auch aus der Teilnahme an einer Demonstration in Genf - welche den eingereichten Fotos zufolge in einem kleinen Rahmen stattgefunden habe - sowie an einer UNO-Konferenz über die Menschenrechtslage in Belutschistan lasse sich nicht leichthin auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen. Der Beschwerdeführer sei kein exponierter Aktivist; er sei eigenen Angaben zufolge ein einfaches Mitglied des BNM gewesen. Daher sei nicht von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen. Das BFM führt im Weiteren aus, die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er nicht imstande gewesen sei, Angaben zu Häufigkeit und Zeitpunkt der Telefonanrufe sowie zum Inhalt des ersten Drohanrufs zu machen, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer sei gebildet und rhetorisch begabt; immerhin sei er als Berichterstatter an eine UNO-Konferenz eingeladen worden. Dennoch habe er es unterlassen, hinsichtlich der erwähnten Angaben einen Vorbehalt anzubringen. Stattdessen habe er ausgesagt, insgesamt mit Sicherheit drei bis vier Mal angerufen worden zu sein. Bei dieser Sachlage erweise sich der Einwand in der Beschwerde, wonach die Drohanrufe dauernder Bestandteil seines Lebens gewesen und häufig erfolgt seien, als haltlos.
E. 5 In der Replik wird entgegnet, es handle sich bei G._______ um einen profunden Kenner der Verhältnisse in Belutschistan, er habe sich jahrelang dort aufgehalten und zum Thema belutschischer Nationalismus publiziert und promoviert. Wenn dieser nun erkläre, der Beschwerdeführer habe zusammen mit dessen ermordetem Cousin zu den aktivsten Angehörigen der BSO in B._______ gezählt, so sei dies relevant, auch wenn er dabei keine Beweise für die staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers vorlege. Der vom BFM gerügte nahe Kontakt habe sich ergeben, weil sich der Beschwerdeführer G._______ gegenüber als überdurchschnittlich exponierte Persönlichkeit hervorgetan habe. Es bestehe keine Grundlage für die Annahme, dass Dr. G._______ aus anderen Gründen nahen Kontakt zum Beschwerdeführer gepflegt und ihn deswegen aus blosser Gefälligkeit als politisch aktiv bezeichnet habe. In Bezug auf die Demonstration in B._______ im August 2008 sei anzumerken, dass daran ungefähr 3000 Personen teilgenommen hätten. Im Schutz der grossen Masse sowie aus Gründen der Glaubwürdigkeit hätten sich die politischen Aktivisten gegenseitig dazu motiviert, ohne Tarnung aufzutreten. Zur Frage der Exponiertheit des Beschwerdeführers sei zunächst darauf hinzuweisen, dass politische Aktivisten, welche sich für die Unabhängigkeit Belutschistans einsetzten, unbesehen ihrer formellen Position von den pakistanischen Sicherheitsbehörden in grosser Anzahl entführt, gefoltert und getötet würden. Beispielsweise sei am 21. August 2013 ein belutschischer Journalist und Mitglied des BNM zu Tode gefoltert in der Region Karachi aufgefunden worden, nachdem er seit dem 24. März 2013 vermisst gewesen sei. Eine Woche früher seien ein Mitglied der BSO sowie ein Mitglied des BNM von der pakistanischen Armee angegriffen und getötet worden. Dies zeige die akute Gefährdung sämtlicher belutschischer Aktivisten in Pakistan, einschliesslich des Beschwerdeführers, selbst wenn er nur ein einfaches Mitglied des BNM gewesen sei. Zudem habe er innerhalb der BSO durchaus eine leitende Stellung innegehabt und sei deswegen in der belutschischen Bewegung auch nach seiner Studentenzeit als Leitfigur hoch angesehen gewesen. Die Ausführungen des BFM betreffend die Häufigkeit und den Inhalt der telefonischen Drohungen seien nicht geeignet, die belegte politische Exponiertheit des Beschwerdeführers für die Sache Belutschistans und die sich daraus ergebende Gefährdung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer sei demnach als Flüchtling anzuerkennen. Eine Rückweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan würde im Übrigen auch gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen, da es ausreichende und stichhaltige Gründe für die Annahme gebe, dass ihm dort Folter oder Ähnliches drohe. Das BFM habe die Menschenrechtssituation in Pakistan konsequent ausgeblendet.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei infolge seines Engagements für die belutschische Sache an seinem Herkunftsort verfolgt worden und müsse bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchten, inhaftiert oder gar umgebracht zu werden. Dazu ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aktenlage erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2005 und 2007 Kontakte zur BSO unterhielt und mit Q. C. bekannt war. Dies belegen namentlich die eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer (teilweise zusammen mit Q. C.) an Anlässen der BSO zeigen. Es ist ferner ebenfalls überwiegend plausibel und damit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 als einfaches Mitglied dem BNM beigetreten ist. Gestützt auf die bestehende Aktenlage erscheint es hingegen als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Pakistan infolge seines politischen Engagements in asylrelevanter Weise verfolgt wurde respektive deswegen dort im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Gefährdung zu gewärtigen hätte. Die von ihm geltend gemachten Aktivitäten in Pakistan (Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen, Mitorganisation derartiger Anlässe, Engagement in Bildungsfragen sowie Mitwirkung an belutschischen Theaterstücken und Filmen) erscheinen zwar grundsätzlich als plausibel, es ist jedoch festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er dabei jeweils mehr als nur ein Mitläufer war. Es ist im Weiteren zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einem Sprachlehrzentrum für Englisch tätig war. Zum einen fällt auf, dass er zwar auf Beschwerdeebene eine Bestätigung des Direktors der J._______ einreichte, wonach er zwischen 2006 und 2008 dort Freiwilligenarbeit geleistet habe, er den Namen "J._______" indessen anlässlich der Befragungen nie erwähnte. Auch Dr. G._______ führt in seinem Schreiben lediglich aus, der Beschwerdeführer habe sich an einem englischen Sprachlehrzentrum engagiert, ohne jedoch den Namen dieses Zentrums zu nennen. Zum andern geht aus der Bestätigung des Direktors von J._______ hervor, dass es an besagter Schule im Jahr 2008 zu einem Brandanschlag durch Islamisten gekommen und der Beschwerdeführer damals anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer seinerseits erwähnte zwar ebenfalls diesen Brandanschlag, konnte das Ereignis jedoch zeitlich überhaupt nicht einordnen, sondern erklärte lediglich, dies sei zwischen 2006 und 2009 geschehen (vgl. A9 S. 8). Die Erklärung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an den Zeitpunkt dieses Ereignisses erinnern könne, da er diesem keine spezifische Bedeutung beigemessen habe, überzeugt nicht, zumal er andere, weit weniger dramatische Vorfälle wie beispielsweise die Inverkaufsetzung des ersten Filmes, an welchem er mitgewirkt hat, durchaus zumindest ungefähr datieren konnte (vgl. A9 S. 13: "Anfang 2005"). Bei dieser Sachlage ist das Schreiben des Direktors von J._______ als reines Gefälligkeitsschreiben und die Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Schule als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei zunächst Mitglied der BSO gewesen und anschliessend, im Jahr 2007, dem (legalen und gemässigten) BNM beigetreten. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, er sei lediglich ein gewöhnliches Mitglied des BNM gewesen, habe also innerhalb dieser Organisation keine besondere Funktion innegehabt. Bei der BSO sei er dagegen F._______ gewesen (vgl. A9 S. 9). Für diese Behauptung kann der Beschwerdeführer indessen keinerlei Beweise vorlegen; sie wird auch durch die Ausführungen von Dr. G._______ in dessen Unterstützungsschreiben vom 15. Juli 2013 nicht bestätigt. In der einschlägigen und öffentlich zugänglichen Medienberichterstattung über die Vorfälle in Belutschistan taucht der Name des Beschwerdeführers nicht auf, dies im Gegensatz zu den Namen zahlreicher anderer BSO- und BNM-Aktivisten. Selbst in dem als Beweismittel eingereichten, ausführlichen Artikel über Q. C., worin mehrere von dessen Weggefährten namentlich erwähnt werden, findet sich der Name des Beschwerdeführers nicht, obwohl er angeblich nicht nur an der Seite von Q. C. für die Rechte der Belutschen eingetreten ist, sondern gar dessen Cousin ist; eine Behauptung, die vom Beschwerdeführer indessen ebenfalls weder belegt noch näher substanziiert wird. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass G._______ den Beschwerdeführer im Jahr 2006 als BSO-Aktivisten (respektive als Cousin des allseits bekannten Q. C.) kennengelernt und interviewt hat, so ist nach dem Gesagten dennoch nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen besonders profilierten und herausragenden belutschischen Oppositionsaktivisten handelt. Daher kann auch nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise aus Pakistan im Januar 2009 aufgrund seiner politischen Aktivitäten in asylrelevanter Weise verfolgt und bedroht worden ist.
E. 6.2 Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Verfolgungshandlungen vage, wenig substanziiert und zudem teilweise widersprüchlich und unplausibel ausgefallen sind. Er machte geltend, er sei aufgrund seines Engagements für die belutschische Sache mehrfach telefonisch mit dem Tod bedroht worden, ausserdem hätten bei ihm zuhause Razzien stattgefunden. Seine Angaben zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt der angeblichen Telefondrohungen sind jedoch widersprüchlich. Zunächst führte er aus, die Drohungen seien lange her, das sei im Jahr 2005 oder 2006 gewesen, deshalb wisse er nicht mehr, wer konkret ihn bedroht habe (vgl. A3 S. 9). Er machte zudem geltend, er sei "mit Sicherheit drei- bis viermal" bedroht worden (vgl. A9 S. 7). Später erklärte er dagegen, es seien "regelmässig, routinemässig" Drohanrufe eingegangen und diese seien teils vier Mal in der Woche, teils alle sechs Monate einmal erfolgt (vgl. A9 S. 14). Der Beschwerdeführer war ausserdem nicht in der Lage anzugeben, wann er die erste Telefondrohung erhalten hat oder wann erstmals sein Haus durchsucht worden ist (vgl. A9 S. 6 und 7). Zur Erklärung dieser Widersprüche und Ungenauigkeiten wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, der Beschwerdeführer könne sich nicht genau an die Häufigkeit respektive den genauen Zeitpunkt dieser Ereignisse erinnern, da die Verfolgungssituation für ihn keinen punktuellen, sondern einen dauerhaften Charakter gehabt habe. Die einzelne oder erste Bedrohungssituation habe sich in seiner Erinnerung nicht speziell von den anderen abgehoben. Diese Erklärung vermag indessen nicht zu überzeugen. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob man im Verlauf von ca. vier Jahren lediglich drei- bis viermal telefonische Todesdrohungen erhalten hat oder ständig; und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine derart verfolgte Person, namentlich eine Person mit den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, diesbezüglich konsistente Angaben machen kann. Ausserdem kann erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass Personen, welche erstmals mit dem Tod bedroht werden oder die zum ersten Mal erleben müssen, wie ihre Privatsphäre respektive diejenige ihrer Angehörigen durch eine Militärrazzia verletzt wird, zumindest das erste Ereignis dieser Art in einen zeitlichen Kontext bringen können. Wie bereits erwähnt hatte der Beschwerdeführer keine Mühe, andere Ereignisse wie beispielsweise die Publikation des ersten Films, an welchem er mitgewirkt hat, zu datieren. Im Weiteren ist festzustellen, dass er seine politischen Tätigkeiten eigenen Angaben zufolge zwischen den Jahren 2006 und 2009 aufgrund der erhaltenen Drohungen heimlich und vorsichtig ausführte; er habe dabei auch sein Aussehen ständig verändert (vgl. dazu A9 S. 8 und 10). Gleichzeitig nahm er jedoch den Akten zufolge in dieser Zeit mindestens einmal offen, unverkleidet und leicht identifizierbar an einer Demonstration an seinem Herkunftsort teil (vgl. dazu das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in B._______ vom 25. August 2008 zeigt). Selbst wenn es sich dabei um einen Grossanlass mit Tausenden von Demonstranten gehandelt hat, so ist es angesichts der angeblich vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungsmassnahmen (Tod, Entführung) äusserst unwahrscheinlich, dass er "aus Gründen der Glaubhaftigkeit gegenüber der Bevölkerung" (vgl. S. 2 Ziff. 2 der Replik vom 19. September 2013) äusserlich unverändert daran teilgenommen und so sein Leben riskiert hätte. Das Argument der Glaubwürdigkeit gegenüber dem Volk überzeugt insbesondere deshalb nicht, weil es der lokalen Bevölkerung sicherlich einleuchten würde, dass die politischen Aktivisten ihr Engagement für die Rechte der Belutschen nur fortführen können, solange sie nicht verhaftet oder gar umgebracht werden, weshalb sie einen seit Jahren von verschiedenen Gruppierungen mit dem Tod bedrohten belutschischen Aktivisten kaum nur deshalb weniger respektieren würden, weil er inkognito an einer Demonstration teilnimmt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, ohne sein Aussehen auch nur im Geringsten zu verändern, an der fraglichen Demonstration teilnahm, lässt daher darauf schliessen, dass er entgegen seinen Vorbringen damals keine unmittelbare Verfolgung zu befürchten hatte. Im Weiteren erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer angeblich während ungefähr vier Jahren ständig mit Tod und Entführung bedroht wurde, ihm jedoch effektiv nie etwas Konkretes geschehen ist. Seinen Aussagen zufolge übernachtete er trotz der angeblichen Drohungen ab und zu zuhause (vgl. A9 S. 12). Falls ihn seine Verfolger tatsächlich hätten festnehmen wollen, hätten sie das demnach mit Sicherheit tun können, da es für seine angeblichen Verfolger, namentlich für das pakistanische Militär oder den Geheimdienst, ein Leichtes gewesen wäre, das Haus des Beschwerdeführers unauffällig zu überwachen und seiner so habhaft zu werden. Die Tatsache, dass dies nie geschah, weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen nicht ernsthaft verfolgt wurde. Schliesslich ist festzustellen, dass er sich eigenen Angaben zufolge irgendwann nach dem Jahr 2006 (vgl. A9 S. 4) einen Reisepass ausstellen liess und im Januar 2009 mit seinem eigenen Pass legal aus Pakistan ausreiste. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Ausreise oder bereits bei der Beantragung des Passes Probleme bekommen hätte, wenn er damals im Visier der Behörden gestanden hätte. Er macht zwar geltend, sowohl bei der Passausstellung als auch bei der Ausreise habe er Bestechungsgelder bezahlt, ausserdem habe er sich für die Ausreise den Bart wachsen lassen und eine Kopfbedeckung getragen. Seine Schilderungen zur angeblichen Bestechung sind aber sehr pauschal und vage ausgefallen (vgl. A9 S. 4). Ausserdem hätte er mit einem vom Passbild abweichenden Aussehen erst recht die Aufmerksamkeit der Grenzbehörden erregt, weshalb dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er nach angeblich bereits vier Jahren andauernder Verfolgung ausgerechnet im Januar 2009 sein Heimatland verliess, zumal aus den Akten keine Intensivierung der angeblichen Verfolgung respektive ein spezifisches, für seinen Ausreiseentschluss im Januar 2009 entscheidendes Ereignis ersichtlich ist. Es erscheint ausserdem unerklärlich, weshalb er nicht zunächst versuchte, in einer anderen Gegend seines Heimatlandes den angeblichen Verfolgungshandlungen zu entgehen, anstatt ohne anderweitige Alternativen zu prüfen und unter relativ erheblichem finanziellem und bürokratischem Aufwand nach Oman zu reisen. Auf die diesbezügliche Frage antwortete er anlässlich der Anhörung, er wäre sofort festgenommen worden, wenn er in eine andere grosse Stadt gegangen wäre (vgl. A9 S. 9). Diese Aussage ist indessen überhaupt nicht plausibel, wurde er doch selbst in seiner Heimatregion nie festgenommen. Ausserdem widerspricht diese Begründung dem Vorbringen, wonach die Behörden anlässlich der Passausstellung sowie seiner Ausreise nicht auf ihn aufmerksam geworden seien, da es in Pakistan kein computerisiertes System gebe beziehungsweise die Pass- und Sicherheitsbehörden bestechlich seien (vgl. A9 S. 4 und 10). Gestützt auf diese Erklärung müsste es als sehr unwahrscheinlich erachtet werden, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er tatsächlich von den lokalen Behörden gesucht worden wäre, in einer anderen Region Pakistans unwiderruflich festgenommen worden wäre. Nach dem Gesagten muss somit vielmehr angenommen werden, er sei entgegen seinen Vorbringen nicht aufgrund der geltend gemachten Behelligungen nach Oman gegangen, sondern - wie viele seiner Landsleute - allein aus wirtschaftlichen Überlegungen.
E. 6.3 Insoweit, als der Beschwerdeführer am Rande vorbringt, er sei in Pakistan bereits schon aufgrund seiner Ethnie als Belutsche gefährdet (vgl. dazu A3 S. 9) und dabei sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend macht, ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, dass Belutschen in ganz Pakistan grundsätzlich verfolgt werden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4001/2013 vom 22. Oktober 2013). Dem Beschwerdeführer würde daher angesichts der in Pakistan geltenden Niederlassungsfreiheit eine Wohnsitznahme in einer anderen Region Pakistans offenstehen, wo es weniger Spannungen unter den Ethnien und damit weniger offen ausgetragene Konflikte gibt. Ein entsprechender Wohnsitzwechsel wäre im Übrigen auch als zumutbar zu erachten, da davon auszugehen ist, der junge, gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer könnte sich auch in einer anderen Region seines Heimatlandes eine Existenzgrundlage schaffen. Die Furcht des Beschwerdeführers, allein schon aufgrund seiner belutschischen Ethnie von den pakistanischen Sicherheitskräften umgebracht zu werden, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 6.4 Auf Beschwerdeebene wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22. März sowie am 5. Juni 2013 in Genf je an einer UNO-Veranstaltung sowie am 22. März 2013 in Genf an zwei Kundgebungen teilgenommen habe. Weitere exilpolitische Aktivitäten sind nicht aktenkundig. Den eingereichten Fotos zufolge handelte es sich bei den beiden Kundgebungen zugunsten von Belutschistan um Anlässe mit sehr kleiner Teilnehmerzahl. Der Beschwerdeführer hielt dabei Plakate mit der Aufschrift "Baluch want Freedom" respektive "SOS Baluchistan" hoch. Es erscheint unwahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese Demonstrationen in den (internationalen) Medien grosse Beachtung fanden und/oder dass die Teilnehmer dabei namentlich bekannt gemacht wurden. Nach Durchsicht der entsprechenden Unterlagen ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2013 als Vertreter der Nicht-Regierungsorganisation (NGO) "K._______" einer Sitzung der United Nations Human Rights Arbeitsgruppe "Right to Peace" beiwohnte. Ausserdem nahm er am 5. Juni 2013 als Vertreter der NGO "L._______" an der 23. Sitzung des Human Rights Councils teil. In seiner Wortmeldung rügte er in allgemeiner Weise die Menschenrechtsverletzungen in Belutschistan und forderte die UNO zur Intervention auf (vgl. dazu die als Beweismittel eingereichte DVD). Demnach trat der Beschwerdeführer in den fraglichen UN-Gremien nicht primär als Vertreter von Belutschistan auf, sondern als Vertreter der erwähnten NGOs, welche sich nicht primär für die Interessen der Belutschen engagieren. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nicht eine wichtige und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstellung in einer belutschischen Oppositionsorganisation innehat und daher kein offensichtliches Gefährdungsprofil aufweist. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die zahlreichen regimekritischen Aktivitäten von pakistanischen Staatsangehörigen aus Belutschistan in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die pakistanischen Behörden von den wenigen und niederschwelligen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Kenntnis genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn deswegen bei einer Rückkehr nach Pakistan in asylrelevanter Weise verfolgen würden, zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft ist, dass er bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im Visier der pakistanischen Behörden gestanden hat. Es liegen demnach auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen flüchtlingsrechtlich relevanter subjektiver Nachfluchtgründe vor.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner angeblichen Verfolgung und Gefährdung im Heimatland mehrere Bestätigungsschreiben ein. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sind diese indessen nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Bezüglich des Schreibens von Dr. G._______ vom 15. Juli 2013, worin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei von der pakistanischen Geheimpolizei bedroht und verfolgt worden und hätte bei einer Rückkehr Folter und Tod zu gewärtigen, ist namentlich festzustellen, dass Dr. G._______ offenbar seit dem Jahr 2006 nur noch per E-Mail Kontakt zum Beschwerdeführer unterhielt und somit lediglich bestätigen kann, was der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt hat; seine Ausführungen zur angeblichen Gefährdung des Beschwerdeführers in Pakistan beruhen somit allein auf Hörensagen. Auch das Schreiben der Human Rights Commission of Pakistan sowie dasjenige des Baloch National Movements, welchen zufolge das Leben des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Pakistan in Gefahr sei und er Todesdrohungen erhalten habe, sind aufgrund der Aktenlage als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die übrigen, vorstehend nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Pakistan eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug als generell zumutbar zu erachten ist.
E. 8.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium verfügt und zuletzt ungefähr drei Jahre lang in einer Firma in Oman als HR & Administration Coordinator gearbeitet hat. Neben seiner Muttersprache Belutschi spricht er auch noch Englisch, Arabisch und Urdu. Mit diesen Voraussetzungen dürfte es dem Beschwerdeführer nicht schwer fallen, in Pakistan innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden und damit ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer verfügt in Pakistan ausserdem über mehrere Verwandte (namentlich seine Mutter, vier verheiratete Schwestern und ein Onkel mit Familie), welche ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnten.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4200/2013/wif Urteil vom 20. März 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, Maron Zirngast Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Belutsche mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Belutschistan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2009 und hielt sich in der Folge zunächst in Oman auf, wo er ungefähr drei Jahre lang gearbeitet habe. Am 14. November 2012 sei er von Oman aus auf dem Luftweg in die Türkei gelangt. Am 23. November 2012 sei er von der Türkei sowie weiteren, ihm unbekannten Länder herkommend im Zug illegal in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ wurde er dort am 29. November 2012 zu seiner Identität, sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er werde in Pakistan aus politischen Gründen verfolgt, weil er sich für die Anliegen der Belutschen eingesetzt habe. Er sei von 2004 oder 2005 bis 2007 Mitglied der Baloch Students Organization (BSO) gewesen, welche inzwischen von der Regierung verboten worden sei. Er habe das Amt des F._______ innegehabt. Danach sei er als einfaches Mitglied dem Baloch National Movement (BNM) beigetreten. Während seiner Zeit bei der BSO und dem BNM habe er gegen die Entführungen von Parteimitgliedern und die Missachtung der Menschenrechte durch die pakistanische Regierung protestiert und sich in Bildungsfragen engagiert. Sie hätten ein englischsprachiges Zentrum mit englischsprachiger Schule geführt, was insbesondere den radikal-islamischen Gruppierungen missfallen habe. Die Schule sei denn auch mehrmals angegriffen und einmal in Brand gesetzt worden. Er habe im Weiteren mitgeholfen, Protestkundgebungen und Versammlungen zu organisieren und Flugblätter zu verteilen. Ausserdem habe er bei der Produktion von Theaterstücken und Filmen, welche auf DVD vertrieben worden seien, mitgewirkt. Aufgrund seiner Aktivitäten sei er in den lokalen Medien präsent gewesen. Er und seine Freunde seien von der pakistanischen Regierung (Militär, Polizei, Geheimdienst) sowie von islamistischen Gruppierungen bedroht und als Agenten des Westens und Israels verdächtigt worden. Er habe mehrere telefonische Drohungen erhalten, wonach man ihn entführen und umbringen werde. Man habe ihm nahegelegt, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Seit dem Jahr 2007 habe er sich daher nur noch unregelmässig zuhause aufgehalten. Sein Haus sei mehrmals anlässlich von Militärrazzien durchsucht worden, wobei er aber nie zuhause gewesen sei. Auch seine Familie sei Opfer von Drohungen geworden und werde wohl nach wie vor bedroht; er könne aber mit seinen Angehörigen telefonisch nicht über Derartiges sprechen, da das Telefon vermutlich abgehört werde. Um einer Festnahme zu entgehen, hätten er und seine Kollegen häufig ihr Aussehen verändert und sich bei der lokalen Bevölkerung versteckt. Einer seiner Cousins (Q. C.) sei von der pakistanischen Armee verhaftet, gefoltert und getötet worden. Sein Onkel sei ebenfalls umgebracht worden. Zwei weitere Cousins seien entführt worden, wobei sich die Entführer bei den Cousins nach ihm erkundigt hätten. Auch viele seiner Kollegen seien entführt worden. Der Parteiführer Ghulam Mohammad sei ebenfalls getötet worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen, zumal er nirgends in ganz Pakistan sicher gewesen wäre. Ende Januar 2009 sei er legal aus Pakistan ausgereist und habe sich in der Folge drei Jahre lang als Gastarbeiter mit Arbeitsvisum in Oman aufgehalten. Sein Arbeitsvertrag sei Ende 2013 ausgelaufen, danach hätte er nach Pakistan zurückkehren müssen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan müsse er aber damit rechnen, festgenommen, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert oder gar getötet zu werden. So sei es einem seiner Freunde ergangen. Daher habe er sich entschieden, nach Europa zu flüchten. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte, Ausbildungsbestätigungen, eine Visitenkarte seines ehemaligen Arbeitgebers in Oman, eine Resident Card von Oman, einen Antrag des Beschwerdeführers an die Schweizer Regierung, ein Schreiben der Human Rights Commission of Pakistan vom 1. November 2012, Kopien von Identitäts- und Visumspapieren eines Freundes (A. D.), Fotos von A. D., Presseberichte über den getöteten Baloch-Märtyrer Q. C. (angeblich ein Cousin des Beschwerdeführers), mehrere Fotos von Q. C. sowie Fotos, welche den Beschwerdeführer mit getöteten Kollegen und dem getöteten Cousin zeigen, ein undatiertes Bestätigungsschreiben des BNM sowie Beweismittel betreffend die Mitwirkung an drei Filmen (Kopien von Filmplakaten, Youtube-Link eines Filmes, Szenenfotos von Youtube-Filmen). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2013 - eröffnet am 3. Juli 2013 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 10. Juli 2013, eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2013, ein Artikel aus "Der Spiegel" vom 2. März 2012, fünf Fotobögen von verstümmelten Leichen aus Belutschistan, ein Bestätigungsschreiben von Dr. phil. G._______ vom 15. Juli 2013, ein Internetausdruck von amazon.com betreffend ein von G._______ verfasstes Buch, Foto einer Demonstration in B._______ am 25. August 2008, ein Bestätigungsschreiben von Prof. H._______ vom 15. Juli 2013, zwei Zulassungskarten zu Veranstaltungen der UNO in Genf vom 22. März und 5. Juni 2013, zwei Fotos des Beschwerdeführers und weiterer Vertreter Belutschistans anlässlich der Konferenz vom 5. Juni 2013, eine DVD der UNO-Konferenz vom 5. Juni 2013, fünf Fotos von Demonstrationen in Genf am 22. März 2013 sowie eine Bestätigung der Gemeinde I._______ vom 11. Juli 2013 betreffend die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an den Beschwerdeführer. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde dagegen abgewiesen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2013 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 19. September 2013 und ersuchte um Gutheissung der gestellten Anträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da seine Aussagen widersprüchlich, unplausibel und unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe er beispielsweise auf die Frage, wie viele Drohanrufe er erhalten habe und in welchen Zeitintervallen diese erfolgt seien, unterschiedliche Antworten gegeben. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, er könne sich nicht erinnern, es habe keine Regelmässigkeit bei den Telefonanrufen gegeben. Diese Antwort widerspreche jedoch wiederum seiner Aussage, wonach er "regelmässig, routinemässig" Telefondrohungen erhalten habe. Auch betreffend den Zeitpunkt der erhaltenen Drohungen habe sich der Beschwerdeführer widersprochen. Zunächst habe er ausgesagt, die Drohungen lägen weit zurück, daher könne er sich nicht mehr an die Verfolger erinnern, die Drohungen hätten in den Jahren 2005/2006 stattgefunden. In der Direktanhörung habe er dagegen die erhaltenen Drohungen nicht auf die Jahre 2005/2006 beschränkt, sondern vorgebracht, diese seien regelmässig erfolgt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Befragung kurz fassen müssen, vermöge diesen Widerspruch nicht aus dem Weg zu räumen. Nach dem Gesagten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wiederholt bedroht worden sei, nicht glaubhaft. Ferner sei festzustellen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Brandanschlag auf das englischsprachige Zentrum präzise zu datieren; er habe bloss gesagt, dieser Vorfall habe sich zwischen den Jahren 2006 und 2009 ereignet. Es sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer diesen von ihm selber als wichtig dargestellten Vorfall zeitlich nicht genauer einordnen könne. Der Beschwerdeführer sei ferner auch nicht imstande gewesen anzugeben, wann er erstmals telefonisch bedroht worden sei. Er habe sodann keinen spezifischen Vorfall nennen können, welcher für die erste Bedrohung ursächlich gewesen sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien unkonkret und diffus geblieben. Es sei unlogisch, dass er die Todesdrohung gegen ihn zeitlich nicht einmal ungefähr einordnen und sich dafür keinen konkreten Grund vorstellen könne. Auch aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass er Drohanrufe erhalten habe. Im Weiteren sei er auf entsprechende Aufforderung hin nicht in der Lage gewesen, die Drohanrufe detailliert wiederzugeben. Vielmehr habe er jeweils bloss den Inhalt der angeblichen Gespräche beschrieben; dies überzeuge nicht, da dabei insbesondere die Dynamik, welche einem Gespräch innewohne, nicht zum Ausdruck gekommen sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Hausdurchsuchungen seien zudem wirklichkeitsfern und wenig anschaulich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe dabei insbesondere keinen Bezug auf die anwesenden Angehörigen genommen und habe mit keinem Wort erwähnt, dass nach ihm gefragt worden sei, obwohl die Hausdurchsuchung angeblich zum Ziel gehabt habe, ihn festzunehmen. Insgesamt seien die Vorbringen zu den Drohanrufen und Hausdurchsuchungen unglaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten den asylrelevanten Sachverhalt ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Die Beweismittel würden zwar teilweise indizieren, dass der Beschwerdeführer politischen Organisationen aus Belutschistan nahegestanden habe. Hingegen würden die Beweismittel die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht bestätigen, weshalb sie als untauglich zu qualifizieren seien. Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, das BFM habe den Hintergrund der Menschenrechtssituation in Pakistan und speziell in der Provinz Belutschistan völlig ausgeblendet. Dem Jahresbericht von Human Rights Watch 2013 sei zu entnehmen, dass sich die Menschenrechtssituation in Belutschistan weiter verschlechtere. Oppositionsaktivisten und belutschische Militante würden durch das Militär, den Geheimdienst und den paramilitärischen Grenzschutz gewaltsam entführt und getötet. Im Jahr 2012 seien in Belutschistan mehr als 100 Hazara von sunnitischen Militanten mit Verbindung zum pakistanischen Militär und Geheimdienst getötet worden. Im Bericht von Amnesty International 2013 sei zu lesen, dass die Sicherheitsbehörden in Belutschistan systematisch missliebige Personen verschwinden lassen würden; diese würden dann häufig irgendwo tot aufgefunden. Ein Bericht in der Zeitschrift "Der Spiegel" vom März 2012 beleuchte das Ausmass und die Hintergründe des Konflikts in Belutschistan: Die Belutschen verlangten mehr Rechte sowie eine Beteiligung an den Einnahmen der in der Provinz gewonnenen Rohstoffe, was von der pakistanischen Regierung jedoch abgelehnt werde. Der Konflikt daure bereits zwölf Jahre an und habe auch zu separatistischen Bestrebungen der Belutschen geführt, was wiederum eine verstärkte Unterdrückung durch das Militär, den Geheimdienst sowie paramilitärische Gruppierungen zur Folge habe. Täglich verschwänden Menschen, insgesamt würden bisher schon über 6000 Menschen vermisst, täglich würden neue Leichen, oftmals verstümmelt, auf der Strasse entdeckt, die Todesfälle würden nie aufgeklärt. Separatisten und belutschische Nationalisten seien am meisten gefährdet; mittlerweilen würden aber auch immer mehr Menschen entführt, die nicht politisch aktiv seien. Der blosse Verdacht, Kontakt zu Separatisten zu pflegen, bedeute eine akute Lebensgefahr. Die BSO habe am meisten Tote zu beklagten. Der Beschwerdeführer habe belegt, dass er ein politischer Aktivist des BNM sei. Er sei eine hochgradig politisch exponierte Persönlichkeit. Dies werde durch Dr. G._______ bestätigt. Dieser habe über den belutschischen Nationalismus promoviert und sich deshalb längere Zeit in Pakistan aufgehalten. Seinem Bericht vom 15. Juli 2013 (vgl. Beweismittel) sei zu entnehmen, dass er im Jahr 2006 in B._______ gewesen sei und dort Interviews mit Mitgliedern und Führern politischer Parteien, Intellektuellen, Journalisten sowie lokalen Politikern und Verwaltungsbeamten geführt habe. Auch den Beschwerdeführer sowie dessen ermordeten Cousin Q. C. habe er befragt und von diesen wichtige Informationen erhalten. Nach seiner Wahrnehmung hätten die beiden zu den aktivsten Angehörigen der BSO gehört. G._______ bestätige zudem, dass sich der Beschwerdeführer an einem Sprachlehrzentrum für Englisch engagiert habe. Mehrere ehemalige Interviewpartner von G._______ seien später entführt und ermordet worden. G._______ sei seit dem Treffen mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 mit diesem in schriftlichem Kontakt geblieben und habe von ihm Informationen über die fortschreitende Verschlechterung der Situation in Belutschistan erhalten. Für G._______ stehe ausser Zweifel, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Pakistan mit dessen Folter und Tod enden würde. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit seinem später entführten und ermordeten Cousin Q. C. politisch betätigt; dies werde durch eine Fotoaufnahme einer Demonstration vom August 2008 in B._______ bestätigt. Der Beschwerdeführer habe sodann ein Schreiben des Direktors der J._______ in B._______ eingereicht, worin bestätigt werde, dass er dort von 2006 bis 2008 als Lehrer und Verwalter tätig gewesen sei, dass es immer wieder zu Problemen mit Islamisten gekommen sei und dass es im Jahr 2008 einen Brandanschlag auf die Schule gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz schon zweimal in Genf an einer Menschenrechtskonferenz der UNO teilgenommen (22. März und 5. Juni 2013), was zeige, dass es sich bei ihm um einen politisch exponierten Aktivisten für die belutschische Sache handle. An der zweiten Konferenz sei er eingeladen worden, einen Bericht über die Menschenrechtssituation in Belutschistan abzugeben. Neben ihm seien noch drei weitere belutschische Experten aufgetreten, darunter der offizielle Vertreter Belutschistans bei der UNO. Im Anschluss an die erste Konferenz habe der Beschwerdeführer zudem an Demonstrationen vor dem UNO-Gebäude sowie in der Stadt Genf teilgenommen, unter anderem zusammen mit "Byahamdag Bughti", dem Präsidenten der Baloch Republican Party (BRP), welcher ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Nach dem Gesagten drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan Gefahr an Leib und Leben, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Entgegen den Ausführungen des BFM seien seine Aussagen als glaubhaft zu erachten. Die Verfolgungssituation habe für ihn keinen punktuellen, sondern einen beständigen Charakter gehabt. Nicht einzelne, zeitlich genau einordenbare Ereignisse, sondern die mit der politischen Agitation einhergehende Bedrohungslage habe seinen Lebensinhalt dargestellt. Er könne die Telefonanrufe zeitlich nicht genau einordnen, weil sie über die Jahre immer wieder vorgekommen und dauernder Bestandteil seines Lebens gewesen seien. Die einzelne oder erste Bedrohungssituation habe sich in seiner Erinnerung nicht speziell von den anderen abgehoben. Die vom BFM genannten Widersprüche sprächen daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohanrufe. Es treffe sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer die telefonischen Drohungen in der Befragung auf die Jahre 2005 und 2006 beschränkt habe. Aus dem Kontext gehe klar hervor, dass er von einer von 2005 bis 2009 fortlaufenden Bedrohungslage gesprochen habe. Die Erwähnung der Jahre 2005 und 2006 habe lediglich dazu gedient zu begründen, weshalb ihm eine persönliche Zuordnung der Anrufer nicht möglich sei. Dem Brandanschlag auf das englischsprachige Zentrum komme ebenfalls keine derart spezifische, punktuelle Bedeutung zu, als dass nach der allgemeinen Erfahrung zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis zeitlich genau einordnen könne. Dieser Umstand spreche daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfalls. Im Übrigen werde dieses Ereignis durch die eingereichten Beweismittel (vgl. Beilagen 3 und 6) belegt. Da der Beschwerdeführer an der Universität nur formell eingeschrieben gewesen sei, aber keine Vorlesungen besucht habe, sei der Einwand des BFM, wonach er anhand der Studienzeit eine zeitliche Einordnung der Geschehnisse hätte vornehmen können, nicht nachvollziehbar. Es sei ferner nicht zutreffend, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Telefonanrufen zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien. Er habe in unterschiedlichen Formulierungen dargelegt, dass er beschimpft und aufgefordert worden sei, seine Aktivitäten zu beenden, da sich diese gegen den Islam und Pakistan richteten. Die Anrufer hätten ausserdem gesagt, sie wüssten, wo er sei, und würden ihn finden und töten. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den genauen Gesprächsablauf nicht mehr habe wiedergeben können, da diese Anrufe inzwischen vier bis acht Jahre zurücklägen und sich ausserdem mehrfach wiederholt hätten. Den Gesprächen sei keine einmalige Bedeutung zugekommen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an deren genauen Inhalt erinnern könne. Es sei zudem normal, dass Opfer von telefonischen Drohungen keine präzisen Angaben zur Dauer derartiger Telefongespräche machen könnten. Die vom Beschwerdeführer erst nach Insistieren des Befragers genannte Dauer von sechs Minuten spreche daher nicht gegen seine Glaubhaftigkeit. Der Vorwurf des BFM, wonach der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchungen nicht anschaulich geschildert habe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Er sei ja dabei jeweils gar nicht anwesend gewesen. Es spiele keine Rolle, dass er nicht erwähnt habe, dass die Behörden dabei jeweils nach ihm gefragt/gesucht hätten, da sich das von selber verstehe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer überwiegend glaubhaft dargelegt, dass er sich in Pakistan politisch exponiert habe und deshalb an Leib und Leben gefährdet gewesen sei beziehungsweise sei. Urheber der Verfolgung seien das pakistanische Militär, der Geheimdienst oder Grenzschutz oder auch islamistische Gruppierungen. Jedenfalls könne er vom Staat keinen ausreichenden Schutz beanspruchen. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei zumindest eine individuelle und konkrete Gefährdung anzuerkennen und der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Pakistan als unzulässig oder unzumutbar festzustellen. 4.3 In seiner Vernehmlassung gibt das BFM zu bedenken, hinsichtlich des Schreibens von G._______ bestünden Vorbehalte, da dieser offenbar seit dem Jahr 2006 in regelmässigem Kontakt mit dem Beschwerdeführer stehe. G._______ führe aus, der Beschwerdeführer habe Pakistan infolge direkter Bedrohungen und Verfolgung seines Lebens durch die Geheimpolizei verlassen müssen. Dafür lege er jedoch keinerlei Beweise vor. Das Schreiben sei daher als Beweismittel untauglich. Bezüglich der eingereichten Kopie eines Fotos, welches den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in B._______ im August 2008 zeige, sei festzustellen, dass von der blossen Teilnahme an einer Demonstration nicht automatisch auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden könne. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Verfolgungshandlungen äusserst diffus geblieben seien. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2008 unverkleidet und leicht erkennbar an einer Demonstration teilgenommen habe, wenn er doch angeblich ab 2006/2007 aus Sicherheitsgründen sein Erscheinungsbild habe verändern müssen. Sein Verhalten lasse nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen liesse. Auch aus der Teilnahme an einer Demonstration in Genf - welche den eingereichten Fotos zufolge in einem kleinen Rahmen stattgefunden habe - sowie an einer UNO-Konferenz über die Menschenrechtslage in Belutschistan lasse sich nicht leichthin auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen. Der Beschwerdeführer sei kein exponierter Aktivist; er sei eigenen Angaben zufolge ein einfaches Mitglied des BNM gewesen. Daher sei nicht von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen. Das BFM führt im Weiteren aus, die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er nicht imstande gewesen sei, Angaben zu Häufigkeit und Zeitpunkt der Telefonanrufe sowie zum Inhalt des ersten Drohanrufs zu machen, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer sei gebildet und rhetorisch begabt; immerhin sei er als Berichterstatter an eine UNO-Konferenz eingeladen worden. Dennoch habe er es unterlassen, hinsichtlich der erwähnten Angaben einen Vorbehalt anzubringen. Stattdessen habe er ausgesagt, insgesamt mit Sicherheit drei bis vier Mal angerufen worden zu sein. Bei dieser Sachlage erweise sich der Einwand in der Beschwerde, wonach die Drohanrufe dauernder Bestandteil seines Lebens gewesen und häufig erfolgt seien, als haltlos.
5. In der Replik wird entgegnet, es handle sich bei G._______ um einen profunden Kenner der Verhältnisse in Belutschistan, er habe sich jahrelang dort aufgehalten und zum Thema belutschischer Nationalismus publiziert und promoviert. Wenn dieser nun erkläre, der Beschwerdeführer habe zusammen mit dessen ermordetem Cousin zu den aktivsten Angehörigen der BSO in B._______ gezählt, so sei dies relevant, auch wenn er dabei keine Beweise für die staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers vorlege. Der vom BFM gerügte nahe Kontakt habe sich ergeben, weil sich der Beschwerdeführer G._______ gegenüber als überdurchschnittlich exponierte Persönlichkeit hervorgetan habe. Es bestehe keine Grundlage für die Annahme, dass Dr. G._______ aus anderen Gründen nahen Kontakt zum Beschwerdeführer gepflegt und ihn deswegen aus blosser Gefälligkeit als politisch aktiv bezeichnet habe. In Bezug auf die Demonstration in B._______ im August 2008 sei anzumerken, dass daran ungefähr 3000 Personen teilgenommen hätten. Im Schutz der grossen Masse sowie aus Gründen der Glaubwürdigkeit hätten sich die politischen Aktivisten gegenseitig dazu motiviert, ohne Tarnung aufzutreten. Zur Frage der Exponiertheit des Beschwerdeführers sei zunächst darauf hinzuweisen, dass politische Aktivisten, welche sich für die Unabhängigkeit Belutschistans einsetzten, unbesehen ihrer formellen Position von den pakistanischen Sicherheitsbehörden in grosser Anzahl entführt, gefoltert und getötet würden. Beispielsweise sei am 21. August 2013 ein belutschischer Journalist und Mitglied des BNM zu Tode gefoltert in der Region Karachi aufgefunden worden, nachdem er seit dem 24. März 2013 vermisst gewesen sei. Eine Woche früher seien ein Mitglied der BSO sowie ein Mitglied des BNM von der pakistanischen Armee angegriffen und getötet worden. Dies zeige die akute Gefährdung sämtlicher belutschischer Aktivisten in Pakistan, einschliesslich des Beschwerdeführers, selbst wenn er nur ein einfaches Mitglied des BNM gewesen sei. Zudem habe er innerhalb der BSO durchaus eine leitende Stellung innegehabt und sei deswegen in der belutschischen Bewegung auch nach seiner Studentenzeit als Leitfigur hoch angesehen gewesen. Die Ausführungen des BFM betreffend die Häufigkeit und den Inhalt der telefonischen Drohungen seien nicht geeignet, die belegte politische Exponiertheit des Beschwerdeführers für die Sache Belutschistans und die sich daraus ergebende Gefährdung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer sei demnach als Flüchtling anzuerkennen. Eine Rückweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan würde im Übrigen auch gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen, da es ausreichende und stichhaltige Gründe für die Annahme gebe, dass ihm dort Folter oder Ähnliches drohe. Das BFM habe die Menschenrechtssituation in Pakistan konsequent ausgeblendet.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei infolge seines Engagements für die belutschische Sache an seinem Herkunftsort verfolgt worden und müsse bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchten, inhaftiert oder gar umgebracht zu werden. Dazu ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aktenlage erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2005 und 2007 Kontakte zur BSO unterhielt und mit Q. C. bekannt war. Dies belegen namentlich die eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer (teilweise zusammen mit Q. C.) an Anlässen der BSO zeigen. Es ist ferner ebenfalls überwiegend plausibel und damit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 als einfaches Mitglied dem BNM beigetreten ist. Gestützt auf die bestehende Aktenlage erscheint es hingegen als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Pakistan infolge seines politischen Engagements in asylrelevanter Weise verfolgt wurde respektive deswegen dort im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Gefährdung zu gewärtigen hätte. Die von ihm geltend gemachten Aktivitäten in Pakistan (Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen, Mitorganisation derartiger Anlässe, Engagement in Bildungsfragen sowie Mitwirkung an belutschischen Theaterstücken und Filmen) erscheinen zwar grundsätzlich als plausibel, es ist jedoch festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er dabei jeweils mehr als nur ein Mitläufer war. Es ist im Weiteren zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einem Sprachlehrzentrum für Englisch tätig war. Zum einen fällt auf, dass er zwar auf Beschwerdeebene eine Bestätigung des Direktors der J._______ einreichte, wonach er zwischen 2006 und 2008 dort Freiwilligenarbeit geleistet habe, er den Namen "J._______" indessen anlässlich der Befragungen nie erwähnte. Auch Dr. G._______ führt in seinem Schreiben lediglich aus, der Beschwerdeführer habe sich an einem englischen Sprachlehrzentrum engagiert, ohne jedoch den Namen dieses Zentrums zu nennen. Zum andern geht aus der Bestätigung des Direktors von J._______ hervor, dass es an besagter Schule im Jahr 2008 zu einem Brandanschlag durch Islamisten gekommen und der Beschwerdeführer damals anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer seinerseits erwähnte zwar ebenfalls diesen Brandanschlag, konnte das Ereignis jedoch zeitlich überhaupt nicht einordnen, sondern erklärte lediglich, dies sei zwischen 2006 und 2009 geschehen (vgl. A9 S. 8). Die Erklärung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an den Zeitpunkt dieses Ereignisses erinnern könne, da er diesem keine spezifische Bedeutung beigemessen habe, überzeugt nicht, zumal er andere, weit weniger dramatische Vorfälle wie beispielsweise die Inverkaufsetzung des ersten Filmes, an welchem er mitgewirkt hat, durchaus zumindest ungefähr datieren konnte (vgl. A9 S. 13: "Anfang 2005"). Bei dieser Sachlage ist das Schreiben des Direktors von J._______ als reines Gefälligkeitsschreiben und die Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Schule als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei zunächst Mitglied der BSO gewesen und anschliessend, im Jahr 2007, dem (legalen und gemässigten) BNM beigetreten. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, er sei lediglich ein gewöhnliches Mitglied des BNM gewesen, habe also innerhalb dieser Organisation keine besondere Funktion innegehabt. Bei der BSO sei er dagegen F._______ gewesen (vgl. A9 S. 9). Für diese Behauptung kann der Beschwerdeführer indessen keinerlei Beweise vorlegen; sie wird auch durch die Ausführungen von Dr. G._______ in dessen Unterstützungsschreiben vom 15. Juli 2013 nicht bestätigt. In der einschlägigen und öffentlich zugänglichen Medienberichterstattung über die Vorfälle in Belutschistan taucht der Name des Beschwerdeführers nicht auf, dies im Gegensatz zu den Namen zahlreicher anderer BSO- und BNM-Aktivisten. Selbst in dem als Beweismittel eingereichten, ausführlichen Artikel über Q. C., worin mehrere von dessen Weggefährten namentlich erwähnt werden, findet sich der Name des Beschwerdeführers nicht, obwohl er angeblich nicht nur an der Seite von Q. C. für die Rechte der Belutschen eingetreten ist, sondern gar dessen Cousin ist; eine Behauptung, die vom Beschwerdeführer indessen ebenfalls weder belegt noch näher substanziiert wird. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass G._______ den Beschwerdeführer im Jahr 2006 als BSO-Aktivisten (respektive als Cousin des allseits bekannten Q. C.) kennengelernt und interviewt hat, so ist nach dem Gesagten dennoch nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen besonders profilierten und herausragenden belutschischen Oppositionsaktivisten handelt. Daher kann auch nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise aus Pakistan im Januar 2009 aufgrund seiner politischen Aktivitäten in asylrelevanter Weise verfolgt und bedroht worden ist. 6.2 Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Verfolgungshandlungen vage, wenig substanziiert und zudem teilweise widersprüchlich und unplausibel ausgefallen sind. Er machte geltend, er sei aufgrund seines Engagements für die belutschische Sache mehrfach telefonisch mit dem Tod bedroht worden, ausserdem hätten bei ihm zuhause Razzien stattgefunden. Seine Angaben zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt der angeblichen Telefondrohungen sind jedoch widersprüchlich. Zunächst führte er aus, die Drohungen seien lange her, das sei im Jahr 2005 oder 2006 gewesen, deshalb wisse er nicht mehr, wer konkret ihn bedroht habe (vgl. A3 S. 9). Er machte zudem geltend, er sei "mit Sicherheit drei- bis viermal" bedroht worden (vgl. A9 S. 7). Später erklärte er dagegen, es seien "regelmässig, routinemässig" Drohanrufe eingegangen und diese seien teils vier Mal in der Woche, teils alle sechs Monate einmal erfolgt (vgl. A9 S. 14). Der Beschwerdeführer war ausserdem nicht in der Lage anzugeben, wann er die erste Telefondrohung erhalten hat oder wann erstmals sein Haus durchsucht worden ist (vgl. A9 S. 6 und 7). Zur Erklärung dieser Widersprüche und Ungenauigkeiten wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, der Beschwerdeführer könne sich nicht genau an die Häufigkeit respektive den genauen Zeitpunkt dieser Ereignisse erinnern, da die Verfolgungssituation für ihn keinen punktuellen, sondern einen dauerhaften Charakter gehabt habe. Die einzelne oder erste Bedrohungssituation habe sich in seiner Erinnerung nicht speziell von den anderen abgehoben. Diese Erklärung vermag indessen nicht zu überzeugen. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob man im Verlauf von ca. vier Jahren lediglich drei- bis viermal telefonische Todesdrohungen erhalten hat oder ständig; und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine derart verfolgte Person, namentlich eine Person mit den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, diesbezüglich konsistente Angaben machen kann. Ausserdem kann erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass Personen, welche erstmals mit dem Tod bedroht werden oder die zum ersten Mal erleben müssen, wie ihre Privatsphäre respektive diejenige ihrer Angehörigen durch eine Militärrazzia verletzt wird, zumindest das erste Ereignis dieser Art in einen zeitlichen Kontext bringen können. Wie bereits erwähnt hatte der Beschwerdeführer keine Mühe, andere Ereignisse wie beispielsweise die Publikation des ersten Films, an welchem er mitgewirkt hat, zu datieren. Im Weiteren ist festzustellen, dass er seine politischen Tätigkeiten eigenen Angaben zufolge zwischen den Jahren 2006 und 2009 aufgrund der erhaltenen Drohungen heimlich und vorsichtig ausführte; er habe dabei auch sein Aussehen ständig verändert (vgl. dazu A9 S. 8 und 10). Gleichzeitig nahm er jedoch den Akten zufolge in dieser Zeit mindestens einmal offen, unverkleidet und leicht identifizierbar an einer Demonstration an seinem Herkunftsort teil (vgl. dazu das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in B._______ vom 25. August 2008 zeigt). Selbst wenn es sich dabei um einen Grossanlass mit Tausenden von Demonstranten gehandelt hat, so ist es angesichts der angeblich vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungsmassnahmen (Tod, Entführung) äusserst unwahrscheinlich, dass er "aus Gründen der Glaubhaftigkeit gegenüber der Bevölkerung" (vgl. S. 2 Ziff. 2 der Replik vom 19. September 2013) äusserlich unverändert daran teilgenommen und so sein Leben riskiert hätte. Das Argument der Glaubwürdigkeit gegenüber dem Volk überzeugt insbesondere deshalb nicht, weil es der lokalen Bevölkerung sicherlich einleuchten würde, dass die politischen Aktivisten ihr Engagement für die Rechte der Belutschen nur fortführen können, solange sie nicht verhaftet oder gar umgebracht werden, weshalb sie einen seit Jahren von verschiedenen Gruppierungen mit dem Tod bedrohten belutschischen Aktivisten kaum nur deshalb weniger respektieren würden, weil er inkognito an einer Demonstration teilnimmt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, ohne sein Aussehen auch nur im Geringsten zu verändern, an der fraglichen Demonstration teilnahm, lässt daher darauf schliessen, dass er entgegen seinen Vorbringen damals keine unmittelbare Verfolgung zu befürchten hatte. Im Weiteren erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer angeblich während ungefähr vier Jahren ständig mit Tod und Entführung bedroht wurde, ihm jedoch effektiv nie etwas Konkretes geschehen ist. Seinen Aussagen zufolge übernachtete er trotz der angeblichen Drohungen ab und zu zuhause (vgl. A9 S. 12). Falls ihn seine Verfolger tatsächlich hätten festnehmen wollen, hätten sie das demnach mit Sicherheit tun können, da es für seine angeblichen Verfolger, namentlich für das pakistanische Militär oder den Geheimdienst, ein Leichtes gewesen wäre, das Haus des Beschwerdeführers unauffällig zu überwachen und seiner so habhaft zu werden. Die Tatsache, dass dies nie geschah, weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen nicht ernsthaft verfolgt wurde. Schliesslich ist festzustellen, dass er sich eigenen Angaben zufolge irgendwann nach dem Jahr 2006 (vgl. A9 S. 4) einen Reisepass ausstellen liess und im Januar 2009 mit seinem eigenen Pass legal aus Pakistan ausreiste. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Ausreise oder bereits bei der Beantragung des Passes Probleme bekommen hätte, wenn er damals im Visier der Behörden gestanden hätte. Er macht zwar geltend, sowohl bei der Passausstellung als auch bei der Ausreise habe er Bestechungsgelder bezahlt, ausserdem habe er sich für die Ausreise den Bart wachsen lassen und eine Kopfbedeckung getragen. Seine Schilderungen zur angeblichen Bestechung sind aber sehr pauschal und vage ausgefallen (vgl. A9 S. 4). Ausserdem hätte er mit einem vom Passbild abweichenden Aussehen erst recht die Aufmerksamkeit der Grenzbehörden erregt, weshalb dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er nach angeblich bereits vier Jahren andauernder Verfolgung ausgerechnet im Januar 2009 sein Heimatland verliess, zumal aus den Akten keine Intensivierung der angeblichen Verfolgung respektive ein spezifisches, für seinen Ausreiseentschluss im Januar 2009 entscheidendes Ereignis ersichtlich ist. Es erscheint ausserdem unerklärlich, weshalb er nicht zunächst versuchte, in einer anderen Gegend seines Heimatlandes den angeblichen Verfolgungshandlungen zu entgehen, anstatt ohne anderweitige Alternativen zu prüfen und unter relativ erheblichem finanziellem und bürokratischem Aufwand nach Oman zu reisen. Auf die diesbezügliche Frage antwortete er anlässlich der Anhörung, er wäre sofort festgenommen worden, wenn er in eine andere grosse Stadt gegangen wäre (vgl. A9 S. 9). Diese Aussage ist indessen überhaupt nicht plausibel, wurde er doch selbst in seiner Heimatregion nie festgenommen. Ausserdem widerspricht diese Begründung dem Vorbringen, wonach die Behörden anlässlich der Passausstellung sowie seiner Ausreise nicht auf ihn aufmerksam geworden seien, da es in Pakistan kein computerisiertes System gebe beziehungsweise die Pass- und Sicherheitsbehörden bestechlich seien (vgl. A9 S. 4 und 10). Gestützt auf diese Erklärung müsste es als sehr unwahrscheinlich erachtet werden, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er tatsächlich von den lokalen Behörden gesucht worden wäre, in einer anderen Region Pakistans unwiderruflich festgenommen worden wäre. Nach dem Gesagten muss somit vielmehr angenommen werden, er sei entgegen seinen Vorbringen nicht aufgrund der geltend gemachten Behelligungen nach Oman gegangen, sondern - wie viele seiner Landsleute - allein aus wirtschaftlichen Überlegungen. 6.3 Insoweit, als der Beschwerdeführer am Rande vorbringt, er sei in Pakistan bereits schon aufgrund seiner Ethnie als Belutsche gefährdet (vgl. dazu A3 S. 9) und dabei sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend macht, ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, dass Belutschen in ganz Pakistan grundsätzlich verfolgt werden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4001/2013 vom 22. Oktober 2013). Dem Beschwerdeführer würde daher angesichts der in Pakistan geltenden Niederlassungsfreiheit eine Wohnsitznahme in einer anderen Region Pakistans offenstehen, wo es weniger Spannungen unter den Ethnien und damit weniger offen ausgetragene Konflikte gibt. Ein entsprechender Wohnsitzwechsel wäre im Übrigen auch als zumutbar zu erachten, da davon auszugehen ist, der junge, gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer könnte sich auch in einer anderen Region seines Heimatlandes eine Existenzgrundlage schaffen. Die Furcht des Beschwerdeführers, allein schon aufgrund seiner belutschischen Ethnie von den pakistanischen Sicherheitskräften umgebracht zu werden, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 6.4 Auf Beschwerdeebene wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22. März sowie am 5. Juni 2013 in Genf je an einer UNO-Veranstaltung sowie am 22. März 2013 in Genf an zwei Kundgebungen teilgenommen habe. Weitere exilpolitische Aktivitäten sind nicht aktenkundig. Den eingereichten Fotos zufolge handelte es sich bei den beiden Kundgebungen zugunsten von Belutschistan um Anlässe mit sehr kleiner Teilnehmerzahl. Der Beschwerdeführer hielt dabei Plakate mit der Aufschrift "Baluch want Freedom" respektive "SOS Baluchistan" hoch. Es erscheint unwahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese Demonstrationen in den (internationalen) Medien grosse Beachtung fanden und/oder dass die Teilnehmer dabei namentlich bekannt gemacht wurden. Nach Durchsicht der entsprechenden Unterlagen ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2013 als Vertreter der Nicht-Regierungsorganisation (NGO) "K._______" einer Sitzung der United Nations Human Rights Arbeitsgruppe "Right to Peace" beiwohnte. Ausserdem nahm er am 5. Juni 2013 als Vertreter der NGO "L._______" an der 23. Sitzung des Human Rights Councils teil. In seiner Wortmeldung rügte er in allgemeiner Weise die Menschenrechtsverletzungen in Belutschistan und forderte die UNO zur Intervention auf (vgl. dazu die als Beweismittel eingereichte DVD). Demnach trat der Beschwerdeführer in den fraglichen UN-Gremien nicht primär als Vertreter von Belutschistan auf, sondern als Vertreter der erwähnten NGOs, welche sich nicht primär für die Interessen der Belutschen engagieren. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nicht eine wichtige und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstellung in einer belutschischen Oppositionsorganisation innehat und daher kein offensichtliches Gefährdungsprofil aufweist. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die zahlreichen regimekritischen Aktivitäten von pakistanischen Staatsangehörigen aus Belutschistan in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die pakistanischen Behörden von den wenigen und niederschwelligen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Kenntnis genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn deswegen bei einer Rückkehr nach Pakistan in asylrelevanter Weise verfolgen würden, zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft ist, dass er bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im Visier der pakistanischen Behörden gestanden hat. Es liegen demnach auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen flüchtlingsrechtlich relevanter subjektiver Nachfluchtgründe vor. 6.5 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner angeblichen Verfolgung und Gefährdung im Heimatland mehrere Bestätigungsschreiben ein. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sind diese indessen nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Bezüglich des Schreibens von Dr. G._______ vom 15. Juli 2013, worin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei von der pakistanischen Geheimpolizei bedroht und verfolgt worden und hätte bei einer Rückkehr Folter und Tod zu gewärtigen, ist namentlich festzustellen, dass Dr. G._______ offenbar seit dem Jahr 2006 nur noch per E-Mail Kontakt zum Beschwerdeführer unterhielt und somit lediglich bestätigen kann, was der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt hat; seine Ausführungen zur angeblichen Gefährdung des Beschwerdeführers in Pakistan beruhen somit allein auf Hörensagen. Auch das Schreiben der Human Rights Commission of Pakistan sowie dasjenige des Baloch National Movements, welchen zufolge das Leben des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Pakistan in Gefahr sei und er Todesdrohungen erhalten habe, sind aufgrund der Aktenlage als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die übrigen, vorstehend nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Pakistan eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug als generell zumutbar zu erachten ist. 8.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium verfügt und zuletzt ungefähr drei Jahre lang in einer Firma in Oman als HR & Administration Coordinator gearbeitet hat. Neben seiner Muttersprache Belutschi spricht er auch noch Englisch, Arabisch und Urdu. Mit diesen Voraussetzungen dürfte es dem Beschwerdeführer nicht schwer fallen, in Pakistan innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden und damit ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer verfügt in Pakistan ausserdem über mehrere Verwandte (namentlich seine Mutter, vier verheiratete Schwestern und ein Onkel mit Familie), welche ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnten. 8.3.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: