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E-4581/2008

E-4581/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Punjabi zugehöriger pakistanischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens aus B._______ (C._______) am 17. April 2008 seinen Heimatstaat, reiste gemeinsam mit seiner Schwester per Flugzeug via die Türkei nach Italien und gelangte per Auto am 20. April 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2008 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt und am 22. Mai 2008 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in der Heimat Mitglied der D._______ gewesen, deren Generalsekretärin seine Schwester gewesen sei. Am 26. August 2006 sei der punjabische Stammesführer N. A. Khan Bugti, der mehr politische Rechte für die lokale Bevölkerung sowie deren Beteiligung an Erträgen aus Bodenschätzen gefordert habe, von pakistanischen Sicherheitskräften umgebracht worden. Danach seien Unruhen ausgebrochen und die Punjabi hätten in C._______ enorme Probleme gehabt. Einige habe man umgebracht, auf die Häuser anderer, so auch auf jenes des Präsidenten der D._______, seien Anschläge verübt worden worden. Weiter sei der Beschwerdeführer auch von der Drogenmafia bedroht worden, da er sich seit Januar 2006 beim E._______ engagiert habe, wobei seine Schwester auch hier das Amt der Generalsekretärin bekleidet habe. Am 7. Ramadan (19. September) 2007 sei K. Kahn, der Präsident des SWADT, umgebracht worden. Danach sei der Beschwerdeführer zwei oder drei Mal telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Sein Engagement bei E._______ sei bekannt gewesen, da er sich im Rahmen eines Projekts an der Suche nach einem geeigneten Grundstück beteiligt habe. Die (...) habe dem Beschwerdeführer und seiner Schwester angesichts der Bedrohungen durch die Mafia und durch die Belutschen geraten, das Land zu verlassen. Seit dem Jahr 2000 leide er zudem an (...)problemen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine pakistanische Identitätskarte und Mitgliederausweise der E._______ und der D._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom vom 6. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2008 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 30. Juli 2008 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juli 2008 und reichte ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der E._______ zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit mit der Eingabe vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, ist die Gegenstandslosigkeit dieses Begehrens infolge Leistung des Kostenvorschusses am 30. Juli 2008 festzustellen.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal sie unter verschiedenen Gesichtspunkten widersprüchlich ausgefallen seien. Die von ihm anlässlich der Befragungen getätigten Ausführungen betreffend die telefonischen Drohungen würden Unstimmigkeiten enthalten, was deren Urheberschaft, Hintergründe und zeitliche Einordnung anbelange. So sei seinen Angaben aus der Erstbefragung zu entnehmen, die Drohungen hätten im Zusammenhang mit seinem Engagement für den E._______ gestanden, seien von der Mafia ausgegangen und hätten nach dem Tod des SWADT-Präsidenten K. Kahn vom 19. September 2007 begonnen. Konkrete persönliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der D._______ habe er nicht geltend gemacht. Demgegenüber habe er in der direkten Anhörung ausgeführt, bereits im August / September 2006 telefonisch bedroht worden zu sein, dies nach dem Tod Bugtis und der Gründung der D._______. Auch betreffend den letzten Drohanruf habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, indem er einerseits angegeben habe, dieser sei nach dem Tod von K. Kahn vom 19. September 2007 erfolgt, und andererseits Januar respektive Februar 2008 als dessen Zeitpunkt genannt habe. Aufgrund der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, welche den gesamten Zeitraum der angeblichen Bedrohungssituation beträfen, könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 Aus der Rechtmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen worden sei. Der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, das BFM habe den Beschwerdeführer wohl nicht richtig verstanden, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst hat der Beschwerdeführer die Authentizität der Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigt, so dass Fehlübersetzungen oder sprachlich bedingte Missverständnisse ausgeschlossen werden können. Sodann ist keine alternative Lesart der Protokolle ersichtlich, welche eine schlüssige Interpretation erlauben würde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sind Vorbringen dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im Sinne einer Gesamtwürdigung festgestellt wird, dass die Umstände, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdastellung sprechen, überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gesamtwürdigung hat das BFM vorliegend vorgenommen. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die telefonischen Bedrohungen respektive deren Urheberschaft, Hintergründe und zeitliche Einordnung anbelangt, kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, im Nachgang zur Ermordung des SWADT-Präsidenten durch die Mafia am 7. Ramadan (19. September) 2007 zwei oder drei Telefonanrufe erhalten zu haben, mittels welcher er aufgefordert worden sei, sein Engagement für den E._______ aufzugeben (A2, S. 5). In Abweichung hiervon führte er in der direkten Anhörung aus, ab August / September 2006, er sei nach dem Tod des Separatistenführers Bugti, vier bis fünf mal telefonisch bedroht worden, wobei die Feindschaft zwischen Belutschen und Punjabis als Ursache der Drohanrufe bezeichnet wurden (A7, S. 3 und 4). Mal habe ihm der Anrufer gesagt, er sei Punjabi und solle nicht versuchen, so weit zu kommen wie sie (gemeint: die Belutschen), mal sei ihm mit dem Tod gedroht worden für den Fall, dass die E._______ ihr Büro weiter betreiben würden (A7, S. 5). Bezeichnenderweise wurde damit die Verfolgungssituation anlässlich der direkten Bundesanhörung, mithin nachdem sich der Beschwerdeführer bereits während eines guten Monats in der Schweiz aufgehalten hatte, mit einer ethnisch-politischen Komponente verdichtet und damit in die Nähe des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG gerückt. Die bei der direkten Anhörung vorgebrachte Verfolgungssituation ist deshalb als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren. Die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht zu überzeugen, zumal sie äusserst vage gehalten sind und so den Eindruck erwecken, bewusst mit dem Inhalt beider Befragungen in Einklang gebracht worden zu sein. Der Beschwerdeführer führt hier nicht explizit aus, wer ihn telefonisch bedroht habe und aus welchen Gründen dies geschehen sei. Vielmehr wird unverbindlich dargestellt, die Belutschen hätten den Beschwerdeführer wegen seines Einsatzes für die Punjabis bedroht, seien aber auch mit seinem Engagement beim E._______ nicht einverstanden gewesen, wobei wegen Letzterem auch Gefahr von der Drogenmafia ausgegangen sei. Die vagen und in mehrfacher Hinsicht divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtheit keinen Interpretationsspielraum zu. Es ist mit der Vorinstanz im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die telefonischen Drohungen unerklärliche Widersprüche aufweisen und damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Daran vermag das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben der E._______ nichts zu ändern, zumal damit die angeführten Verfolgungsgründe auch nicht belegt werden. Im Gegenteil weckt das Schreiben, worin der Einsatz des Beschwerdeführers mit der Eingliederung armer Menschen und Witwen beschrieben wird, ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Behauptung, er habe sich insbesondere gegen den Drogenmissbrauch eingesetzt (A2, S. 4). Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet.

E. 4.3 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Situation in C._______ sehr unruhig sei und die Punjabis immer wieder zwischen die Fronten gerieten, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Punjabis in C._______ respektive Pakistan zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass es in C._______ zu Spannungen zwischen (...) und Punjabi gekommen ist. Indessen sind progromartige Übergriffe gegen die Punjabi nicht bekannt geworden. Eben solche erscheinen schon deshalb äusserst unwahrscheinlich, da die Punjabi über 40% der pakistanischen Bevölkerung stellen und damit die mit Abstand grösste Volksgruppe des Landes sind. Bei einzelnen Übergriffen ist zudem Schutz von der Provinzregierung C._______s erhältlich, da sich diese gegenüber Islamabad loyal verhält. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner blossen Volkszugehörigkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.

E. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist indessen, ob die Herzprobleme des Beschwerdeführers allenfalls individuelle Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der ARK führen medizinische Gründe grundsätzlich nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in medikamentenunterstützter ärztlicher Behandlung war. Einige Monate vor der Ausreise war er im Krankenhaus, wo man ein (...) anfertigte und ihm empfahl, sich einige Tage in stationäre Behandlung zu begeben. Dies hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen abgelehnt (A7, S. 11 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte ärztliche Betreuung in Pakistan erhältlich ist. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug für den Beschwerdeführer noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten offensichtlich nicht zutrifft. Es ist damit festzustellen, dass die Herzprobleme des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan sprechen würden. Der mit (...) Jahren noch relativ junge Mann hat von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt und verfügt dort über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz (A2, S. 1 bis 3). Zuletzt hat er als (...) gearbeitet, womit er offenbar eine (...)köpfige Familie ernähren konnte. Die berufliche Wiedereingliederung sollte ihm dementsprechend möglich sein. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte und seine gesundheitlichen Beschwerden in Pakistan behandelbar sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4581/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 26. Januar 2009 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Punjabi zugehöriger pakistanischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens aus B._______ (C._______) am 17. April 2008 seinen Heimatstaat, reiste gemeinsam mit seiner Schwester per Flugzeug via die Türkei nach Italien und gelangte per Auto am 20. April 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2008 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt und am 22. Mai 2008 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in der Heimat Mitglied der D._______ gewesen, deren Generalsekretärin seine Schwester gewesen sei. Am 26. August 2006 sei der punjabische Stammesführer N. A. Khan Bugti, der mehr politische Rechte für die lokale Bevölkerung sowie deren Beteiligung an Erträgen aus Bodenschätzen gefordert habe, von pakistanischen Sicherheitskräften umgebracht worden. Danach seien Unruhen ausgebrochen und die Punjabi hätten in C._______ enorme Probleme gehabt. Einige habe man umgebracht, auf die Häuser anderer, so auch auf jenes des Präsidenten der D._______, seien Anschläge verübt worden worden. Weiter sei der Beschwerdeführer auch von der Drogenmafia bedroht worden, da er sich seit Januar 2006 beim E._______ engagiert habe, wobei seine Schwester auch hier das Amt der Generalsekretärin bekleidet habe. Am 7. Ramadan (19. September) 2007 sei K. Kahn, der Präsident des SWADT, umgebracht worden. Danach sei der Beschwerdeführer zwei oder drei Mal telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Sein Engagement bei E._______ sei bekannt gewesen, da er sich im Rahmen eines Projekts an der Suche nach einem geeigneten Grundstück beteiligt habe. Die (...) habe dem Beschwerdeführer und seiner Schwester angesichts der Bedrohungen durch die Mafia und durch die Belutschen geraten, das Land zu verlassen. Seit dem Jahr 2000 leide er zudem an (...)problemen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine pakistanische Identitätskarte und Mitgliederausweise der E._______ und der D._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom vom 6. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2008 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 30. Juli 2008 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juli 2008 und reichte ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der E._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit mit der Eingabe vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, ist die Gegenstandslosigkeit dieses Begehrens infolge Leistung des Kostenvorschusses am 30. Juli 2008 festzustellen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal sie unter verschiedenen Gesichtspunkten widersprüchlich ausgefallen seien. Die von ihm anlässlich der Befragungen getätigten Ausführungen betreffend die telefonischen Drohungen würden Unstimmigkeiten enthalten, was deren Urheberschaft, Hintergründe und zeitliche Einordnung anbelange. So sei seinen Angaben aus der Erstbefragung zu entnehmen, die Drohungen hätten im Zusammenhang mit seinem Engagement für den E._______ gestanden, seien von der Mafia ausgegangen und hätten nach dem Tod des SWADT-Präsidenten K. Kahn vom 19. September 2007 begonnen. Konkrete persönliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der D._______ habe er nicht geltend gemacht. Demgegenüber habe er in der direkten Anhörung ausgeführt, bereits im August / September 2006 telefonisch bedroht worden zu sein, dies nach dem Tod Bugtis und der Gründung der D._______. Auch betreffend den letzten Drohanruf habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, indem er einerseits angegeben habe, dieser sei nach dem Tod von K. Kahn vom 19. September 2007 erfolgt, und andererseits Januar respektive Februar 2008 als dessen Zeitpunkt genannt habe. Aufgrund der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, welche den gesamten Zeitraum der angeblichen Bedrohungssituation beträfen, könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Aus der Rechtmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen worden sei. Der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, das BFM habe den Beschwerdeführer wohl nicht richtig verstanden, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst hat der Beschwerdeführer die Authentizität der Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigt, so dass Fehlübersetzungen oder sprachlich bedingte Missverständnisse ausgeschlossen werden können. Sodann ist keine alternative Lesart der Protokolle ersichtlich, welche eine schlüssige Interpretation erlauben würde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sind Vorbringen dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im Sinne einer Gesamtwürdigung festgestellt wird, dass die Umstände, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdastellung sprechen, überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gesamtwürdigung hat das BFM vorliegend vorgenommen. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die telefonischen Bedrohungen respektive deren Urheberschaft, Hintergründe und zeitliche Einordnung anbelangt, kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, im Nachgang zur Ermordung des SWADT-Präsidenten durch die Mafia am 7. Ramadan (19. September) 2007 zwei oder drei Telefonanrufe erhalten zu haben, mittels welcher er aufgefordert worden sei, sein Engagement für den E._______ aufzugeben (A2, S. 5). In Abweichung hiervon führte er in der direkten Anhörung aus, ab August / September 2006, er sei nach dem Tod des Separatistenführers Bugti, vier bis fünf mal telefonisch bedroht worden, wobei die Feindschaft zwischen Belutschen und Punjabis als Ursache der Drohanrufe bezeichnet wurden (A7, S. 3 und 4). Mal habe ihm der Anrufer gesagt, er sei Punjabi und solle nicht versuchen, so weit zu kommen wie sie (gemeint: die Belutschen), mal sei ihm mit dem Tod gedroht worden für den Fall, dass die E._______ ihr Büro weiter betreiben würden (A7, S. 5). Bezeichnenderweise wurde damit die Verfolgungssituation anlässlich der direkten Bundesanhörung, mithin nachdem sich der Beschwerdeführer bereits während eines guten Monats in der Schweiz aufgehalten hatte, mit einer ethnisch-politischen Komponente verdichtet und damit in die Nähe des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG gerückt. Die bei der direkten Anhörung vorgebrachte Verfolgungssituation ist deshalb als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren. Die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht zu überzeugen, zumal sie äusserst vage gehalten sind und so den Eindruck erwecken, bewusst mit dem Inhalt beider Befragungen in Einklang gebracht worden zu sein. Der Beschwerdeführer führt hier nicht explizit aus, wer ihn telefonisch bedroht habe und aus welchen Gründen dies geschehen sei. Vielmehr wird unverbindlich dargestellt, die Belutschen hätten den Beschwerdeführer wegen seines Einsatzes für die Punjabis bedroht, seien aber auch mit seinem Engagement beim E._______ nicht einverstanden gewesen, wobei wegen Letzterem auch Gefahr von der Drogenmafia ausgegangen sei. Die vagen und in mehrfacher Hinsicht divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtheit keinen Interpretationsspielraum zu. Es ist mit der Vorinstanz im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die telefonischen Drohungen unerklärliche Widersprüche aufweisen und damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Daran vermag das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben der E._______ nichts zu ändern, zumal damit die angeführten Verfolgungsgründe auch nicht belegt werden. Im Gegenteil weckt das Schreiben, worin der Einsatz des Beschwerdeführers mit der Eingliederung armer Menschen und Witwen beschrieben wird, ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Behauptung, er habe sich insbesondere gegen den Drogenmissbrauch eingesetzt (A2, S. 4). Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet. 4.3 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Situation in C._______ sehr unruhig sei und die Punjabis immer wieder zwischen die Fronten gerieten, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Punjabis in C._______ respektive Pakistan zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass es in C._______ zu Spannungen zwischen (...) und Punjabi gekommen ist. Indessen sind progromartige Übergriffe gegen die Punjabi nicht bekannt geworden. Eben solche erscheinen schon deshalb äusserst unwahrscheinlich, da die Punjabi über 40% der pakistanischen Bevölkerung stellen und damit die mit Abstand grösste Volksgruppe des Landes sind. Bei einzelnen Übergriffen ist zudem Schutz von der Provinzregierung C._______s erhältlich, da sich diese gegenüber Islamabad loyal verhält. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner blossen Volkszugehörigkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist indessen, ob die Herzprobleme des Beschwerdeführers allenfalls individuelle Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der ARK führen medizinische Gründe grundsätzlich nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in medikamentenunterstützter ärztlicher Behandlung war. Einige Monate vor der Ausreise war er im Krankenhaus, wo man ein (...) anfertigte und ihm empfahl, sich einige Tage in stationäre Behandlung zu begeben. Dies hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen abgelehnt (A7, S. 11 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte ärztliche Betreuung in Pakistan erhältlich ist. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug für den Beschwerdeführer noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten offensichtlich nicht zutrifft. Es ist damit festzustellen, dass die Herzprobleme des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan sprechen würden. Der mit (...) Jahren noch relativ junge Mann hat von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt und verfügt dort über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz (A2, S. 1 bis 3). Zuletzt hat er als (...) gearbeitet, womit er offenbar eine (...)köpfige Familie ernähren konnte. Die berufliche Wiedereingliederung sollte ihm dementsprechend möglich sein. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte und seine gesundheitlichen Beschwerden in Pakistan behandelbar sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: