Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine der Volksgruppe der Punjabi zugehörige pakistanische Staatsbürgerin sunnitischen Glaubens aus B._______ (Provinz C._______) am 17. April 2008 ihren Heimatstaat, reiste gemeinsam mit ihrem Bruder (N_______; E-4581/2008) per Flugzeug via die Türkei nach Italien und gelangte per Auto am 20. April 2008 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2008 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt und am 23. Mai 2008 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, in der Heimat wegen ihres politischen und sozialen Engagements Probleme zu haben. Sie gehöre seit 1986 der D._______an und sei 2002 Vizevorsteherin eines Distrikts gewesen. Nach der Spaltung der D._______(...) sei sie zur E._______ gewechselt, wo sie in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Vizepräsidentin, tätig gewesen sei. Am 1. Januar 2006 sei sie Mitglied des F._______geworden und habe seither mit dem Ziel, Drogenabhängige zu unterstützen und sie zur Suchtbehandlung zu bewegen, für die Organisation gearbeitet. Schliesslich sei sie Gründungsmitglied der am (...) gegründeten G._______. Am 26. August 2006 sei der punjabische Stammesführer N. A. Khan Bugti, der mehr politische Rechte für die lokale Bevölkerung sowie deren Beteiligung an Erträgen aus Bodenschätzen gefordert habe, von pakistanischen Sicherheitskräften umgebracht worden, was zu schweren Unruhen geführt habe. Die fortan mit den Punjabis verfeindeten Balochen hätten begonnen, jene zu beseitigen. Am 25. November 2006 seien die Ämter bei der G._______ verteilt worden, wobei die Beschwerdeführerin (...) geworden sei. Am 28. Mai 2008 sei ein Bombenanschlag auf das Haus des Präsidenten der G._______ verübt worden, weshalb die Partei am folgenden Tag eine Protestkundgebung durchgeführt habe. Am 1. Juni 2007 habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern eine Pressekonferenz abgehalten, um den Schutz der Regierung einzufordern. Danach sei es wiederholt zu telefonischen Todesdrohungen gegen sie gekommen. Am 7. Ramadan (19. September) 2007 sei K. Kahn, der Präsident des SWADT, umgebracht worden. Die (...) habe die Beschwerdeführerin gewarnt, dass sie wegen ihrer Aktivitäten für die G._______ und die F._______in Schwierigkeiten geraten könnte. Im Februar 2008 habe eine unbekannte Person die Beschwerdeführerin auf offener Strasse persönlich bedroht und sie aufgefordert, ihre Aktivitäten einzustellen und das Land zu verlassen. Hierauf habe sie beschlossen, gemeinsam mit ihrem Bruder, der sie bei all ihren Aktivitäten begleitet habe, das Land zu verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre pakistanische Identitätskarte sowie einen Ausweis des (...), ausgestellt am 28. August 2008, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom vom 6. Juni 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2008 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 30. Juli 2008 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juli 2008 und reichte jeweils ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der F._______und der G._______ zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit mit der Eingabe vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, ist die Gegenstandslosigkeit dieses Begehrens infolge Leistung des Kostenvorschusses am 30. Juli 2008 festzustellen.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgung sei schon deshalb zu bezweifeln, da die Parteien des geltend gemachten Konflikts in C._______ die lokalen Stammesführer und die Zentralregierung in Islamabad seien und sich dementsprechend die Unruhen insbesondere gegen die Zentralregierung und ihre Exponenten in C._______ gerichtet hätten. Zu Letzteren sei die Beschwerdeführerin umso weniger zu rechnen, als es sich bei der G._______ um eine unbedeutende Gruppierung mit entsprechend wenig Einfluss handle. Auch ihr Engagement für F._______berge kaum Störpotenzial gegenüber der Drogenmafia. Sodann erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung, wonach sie im Februar 2008 persönlich von einer Person angesprochen und bedroht worden sei, nachgeschoben, zumal sie den Vorfall bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Bruder habe sie überall hin begleitet, weshalb sich eine weitere Unstimmigkeit daraus ergebe, dass dieser in seinem Asylverfahren dieses letzte entscheidende Ereignis als blosse telefonische Bedrohung angegeben habe. Schliesslich widersprächen verschiedene Ausführungen der Beschwerdeführerin der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns. So falle etwa ins Auge, dass die geltend gemachten Drohanrufe trotz Nichtbefolgung keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen hätten, obschon die Beschwerdeführerin dauerhaft an der selben Adresse gewohnt habe, was ihren Gegnern die Möglichkeit eröffnet hätte, sie ohne Aufwand weitergehend zu belangen. Auch sei angesichts der geltend gemachten Todesdrohungen befremdlich, dass die Beschwerdeführerin aus dem Haus gegangen sein wolle, nach dem ein Anrufer ihr mitgeteilt habe, er stehe vor demselben.
E. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, in zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen worden sei. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der angeblichen persönlichen Bedrohung anbelangt, kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Tat gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung als Ausreisegründe einen Bombenanschlag auf das Haus des Präsidenten der BPI, die Ermordung des SWADT-Prädidenten Bugti sowie mehrere Drohungen per Mobiltelefon an (A2 S. 4 f.), während sie erst an der direkten Anhörung vorbrachte, sie sei Mitte Februar 2008 von einer unbekannten Person auf offener Strasse bedroht worden (A6 S. 4 f.). Die anlässlich der direkten Anhörung auf Vorhalt sowie in der Beschwerdeschrift angebrachten Erklärungs- und Entkräftungsversuche, wonach sie nicht ausdrücklich nach persönlichen Bedrohungen gefragt worden sei (A6 S. 5) und man sie bei der Erstbefragung aufgefordert habe, nur in groben Zügen zu erzählen, vermögen nicht zu überzeugen. Dass sämtliche ausreiserelevanten Ereignisse bereits anlässlich der Erstbefragung anzugeben sind, ergibt sich schon aus der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht, zumal sie dort ausdrücklich aufgefordert wurde, ihre Ausreisegründe darzulegen (A2 S. 4), und hinreichend Gelegenheit erhielt, Ergänzungen anzubringen (A2 S. 5). Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Bedrohung mittels anonymer Telefonanrufe vorgebracht, eine tatsächlich erfolgte Bedrohung von Angesicht zu Angesicht jedoch verschwiegen haben sollte, zumal letztere regelmässig eine ungleich intensivere, unmittelbare Bedrohungslage schafft. Die erstmalige Erwähnung einer persönlichen Bedrohung auf offener Strasse bei der direkten Anhörung erscheint damit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, welche der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann. In Ergänzung der zutreffenden Erwägungen des BFM betreffend die Asylvorbringen des Bruders ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser als fluchtauslösendes Ereignis angegeben hat, die SWADT-Präsidentin Naila Qadri habe ihn und seine Schwester aufgefordert, das Land zu verlassen. Gemäss der zutreffenden Feststellung des BFM kann vor dem Hintergrund der allgemeinen Unruhen nach dem Tod Bugtis zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin über einen gewissen Zeitraum hinweg telefonisch bedroht worden sein könnte. Indessen ist anzuzweifeln, dass sie darüber hinaus gehenden Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Zunächst widerspricht es jeglicher Logik des Handelns, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang der telefonischen Todesdrohungen weder ihre Wohnadresse noch zumindest die Telefonnummer geändert haben will, zumal es für ihre Gegner so ein Leichtes gewesen wäre, sie weitergehend zu belangen. Dass bei dieser Ausgangslage und nach dem Scheitern der geltend gemachten Einschüchterungsversuche weitere Behelligungen offenbar gänzlich ausgeblieben sind, lässt die Annahme eines ernsthaften Verfolgungsinteresses unrealistisch erscheinen. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Vorbringen konstruiert sind, ergibt sich aus der Darstellung, wonach die Beschwerdeführerin auf eine nächtliche Telefondrohung das Haus verlassen haben will, um nachzusehen, wer dort sei (A6 S. 9). Diese Reaktion kann angesichts der geltend gemachten Todesdrohungen nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis ist mit dem BFM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit vor ihrer Ausreise unbehelligt geblieben ist. Es ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf einen plausiblen Ausreiseanlass, vom dem die Beschwerdeführerin persönlich betroffen war und der nicht auf die allgemeine Situation in C._______ zurückzuführen wäre (vgl. hierzu die nachstehenden Erwägungen). An dieser Erkenntnis vermögen auch die mit Eingabe vom 31. Juli 2008 zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie die geltend gemachte Verfolgung nicht zu beweisen vermögen.
E. 4.3 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Situation in C._______ sehr unruhig sei und die Punjabis immer wieder zwischen die Fronten gerieten, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Punjabis in C._______ respektive Pakistan zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass es in C._______ zu Spannungen zwischen (...) und Punjabi gekommen ist. Indessen sind progromartige Übergriffe gegen die Punjabi nicht bekannt geworden. Eben solche erscheinen schon deshalb äusserst unwahrscheinlich, da die Punjabi über 40% der pakistanischen Bevölkerung stellen und damit die mit Abstand grösste Volksgruppe des Landes sind. Bei einzelnen Übergriffen ist zudem Schutz von der Provinzregierung C._______s erhältlich, da sich diese gegenüber Islamabad loyal verhält. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer blossen Volkszugehörigkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
E. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan sprechen würden. Die (...)jährige Beschwerdeführerin hat von Geburt an bis zu ihrer Ausreise in B._______ gelebt und verfügt dort über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz (A2, S. 2). Zuletzt hat sie als (...) gearbeitet. Die berufliche Wiedereingliederung sollte ihr dementsprechend möglich sein. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin sowohl die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 30. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4580/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 26. Januar 2009 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine der Volksgruppe der Punjabi zugehörige pakistanische Staatsbürgerin sunnitischen Glaubens aus B._______ (Provinz C._______) am 17. April 2008 ihren Heimatstaat, reiste gemeinsam mit ihrem Bruder (N_______; E-4581/2008) per Flugzeug via die Türkei nach Italien und gelangte per Auto am 20. April 2008 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2008 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt und am 23. Mai 2008 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, in der Heimat wegen ihres politischen und sozialen Engagements Probleme zu haben. Sie gehöre seit 1986 der D._______an und sei 2002 Vizevorsteherin eines Distrikts gewesen. Nach der Spaltung der D._______(...) sei sie zur E._______ gewechselt, wo sie in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Vizepräsidentin, tätig gewesen sei. Am 1. Januar 2006 sei sie Mitglied des F._______geworden und habe seither mit dem Ziel, Drogenabhängige zu unterstützen und sie zur Suchtbehandlung zu bewegen, für die Organisation gearbeitet. Schliesslich sei sie Gründungsmitglied der am (...) gegründeten G._______. Am 26. August 2006 sei der punjabische Stammesführer N. A. Khan Bugti, der mehr politische Rechte für die lokale Bevölkerung sowie deren Beteiligung an Erträgen aus Bodenschätzen gefordert habe, von pakistanischen Sicherheitskräften umgebracht worden, was zu schweren Unruhen geführt habe. Die fortan mit den Punjabis verfeindeten Balochen hätten begonnen, jene zu beseitigen. Am 25. November 2006 seien die Ämter bei der G._______ verteilt worden, wobei die Beschwerdeführerin (...) geworden sei. Am 28. Mai 2008 sei ein Bombenanschlag auf das Haus des Präsidenten der G._______ verübt worden, weshalb die Partei am folgenden Tag eine Protestkundgebung durchgeführt habe. Am 1. Juni 2007 habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern eine Pressekonferenz abgehalten, um den Schutz der Regierung einzufordern. Danach sei es wiederholt zu telefonischen Todesdrohungen gegen sie gekommen. Am 7. Ramadan (19. September) 2007 sei K. Kahn, der Präsident des SWADT, umgebracht worden. Die (...) habe die Beschwerdeführerin gewarnt, dass sie wegen ihrer Aktivitäten für die G._______ und die F._______in Schwierigkeiten geraten könnte. Im Februar 2008 habe eine unbekannte Person die Beschwerdeführerin auf offener Strasse persönlich bedroht und sie aufgefordert, ihre Aktivitäten einzustellen und das Land zu verlassen. Hierauf habe sie beschlossen, gemeinsam mit ihrem Bruder, der sie bei all ihren Aktivitäten begleitet habe, das Land zu verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre pakistanische Identitätskarte sowie einen Ausweis des (...), ausgestellt am 28. August 2008, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom vom 6. Juni 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2008 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 30. Juli 2008 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juli 2008 und reichte jeweils ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der F._______und der G._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit mit der Eingabe vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, ist die Gegenstandslosigkeit dieses Begehrens infolge Leistung des Kostenvorschusses am 30. Juli 2008 festzustellen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgung sei schon deshalb zu bezweifeln, da die Parteien des geltend gemachten Konflikts in C._______ die lokalen Stammesführer und die Zentralregierung in Islamabad seien und sich dementsprechend die Unruhen insbesondere gegen die Zentralregierung und ihre Exponenten in C._______ gerichtet hätten. Zu Letzteren sei die Beschwerdeführerin umso weniger zu rechnen, als es sich bei der G._______ um eine unbedeutende Gruppierung mit entsprechend wenig Einfluss handle. Auch ihr Engagement für F._______berge kaum Störpotenzial gegenüber der Drogenmafia. Sodann erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung, wonach sie im Februar 2008 persönlich von einer Person angesprochen und bedroht worden sei, nachgeschoben, zumal sie den Vorfall bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Bruder habe sie überall hin begleitet, weshalb sich eine weitere Unstimmigkeit daraus ergebe, dass dieser in seinem Asylverfahren dieses letzte entscheidende Ereignis als blosse telefonische Bedrohung angegeben habe. Schliesslich widersprächen verschiedene Ausführungen der Beschwerdeführerin der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns. So falle etwa ins Auge, dass die geltend gemachten Drohanrufe trotz Nichtbefolgung keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen hätten, obschon die Beschwerdeführerin dauerhaft an der selben Adresse gewohnt habe, was ihren Gegnern die Möglichkeit eröffnet hätte, sie ohne Aufwand weitergehend zu belangen. Auch sei angesichts der geltend gemachten Todesdrohungen befremdlich, dass die Beschwerdeführerin aus dem Haus gegangen sein wolle, nach dem ein Anrufer ihr mitgeteilt habe, er stehe vor demselben. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, in zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen worden sei. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der angeblichen persönlichen Bedrohung anbelangt, kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Tat gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung als Ausreisegründe einen Bombenanschlag auf das Haus des Präsidenten der BPI, die Ermordung des SWADT-Prädidenten Bugti sowie mehrere Drohungen per Mobiltelefon an (A2 S. 4 f.), während sie erst an der direkten Anhörung vorbrachte, sie sei Mitte Februar 2008 von einer unbekannten Person auf offener Strasse bedroht worden (A6 S. 4 f.). Die anlässlich der direkten Anhörung auf Vorhalt sowie in der Beschwerdeschrift angebrachten Erklärungs- und Entkräftungsversuche, wonach sie nicht ausdrücklich nach persönlichen Bedrohungen gefragt worden sei (A6 S. 5) und man sie bei der Erstbefragung aufgefordert habe, nur in groben Zügen zu erzählen, vermögen nicht zu überzeugen. Dass sämtliche ausreiserelevanten Ereignisse bereits anlässlich der Erstbefragung anzugeben sind, ergibt sich schon aus der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht, zumal sie dort ausdrücklich aufgefordert wurde, ihre Ausreisegründe darzulegen (A2 S. 4), und hinreichend Gelegenheit erhielt, Ergänzungen anzubringen (A2 S. 5). Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Bedrohung mittels anonymer Telefonanrufe vorgebracht, eine tatsächlich erfolgte Bedrohung von Angesicht zu Angesicht jedoch verschwiegen haben sollte, zumal letztere regelmässig eine ungleich intensivere, unmittelbare Bedrohungslage schafft. Die erstmalige Erwähnung einer persönlichen Bedrohung auf offener Strasse bei der direkten Anhörung erscheint damit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, welche der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann. In Ergänzung der zutreffenden Erwägungen des BFM betreffend die Asylvorbringen des Bruders ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser als fluchtauslösendes Ereignis angegeben hat, die SWADT-Präsidentin Naila Qadri habe ihn und seine Schwester aufgefordert, das Land zu verlassen. Gemäss der zutreffenden Feststellung des BFM kann vor dem Hintergrund der allgemeinen Unruhen nach dem Tod Bugtis zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin über einen gewissen Zeitraum hinweg telefonisch bedroht worden sein könnte. Indessen ist anzuzweifeln, dass sie darüber hinaus gehenden Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Zunächst widerspricht es jeglicher Logik des Handelns, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang der telefonischen Todesdrohungen weder ihre Wohnadresse noch zumindest die Telefonnummer geändert haben will, zumal es für ihre Gegner so ein Leichtes gewesen wäre, sie weitergehend zu belangen. Dass bei dieser Ausgangslage und nach dem Scheitern der geltend gemachten Einschüchterungsversuche weitere Behelligungen offenbar gänzlich ausgeblieben sind, lässt die Annahme eines ernsthaften Verfolgungsinteresses unrealistisch erscheinen. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Vorbringen konstruiert sind, ergibt sich aus der Darstellung, wonach die Beschwerdeführerin auf eine nächtliche Telefondrohung das Haus verlassen haben will, um nachzusehen, wer dort sei (A6 S. 9). Diese Reaktion kann angesichts der geltend gemachten Todesdrohungen nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis ist mit dem BFM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit vor ihrer Ausreise unbehelligt geblieben ist. Es ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf einen plausiblen Ausreiseanlass, vom dem die Beschwerdeführerin persönlich betroffen war und der nicht auf die allgemeine Situation in C._______ zurückzuführen wäre (vgl. hierzu die nachstehenden Erwägungen). An dieser Erkenntnis vermögen auch die mit Eingabe vom 31. Juli 2008 zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie die geltend gemachte Verfolgung nicht zu beweisen vermögen. 4.3 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Situation in C._______ sehr unruhig sei und die Punjabis immer wieder zwischen die Fronten gerieten, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Punjabis in C._______ respektive Pakistan zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass es in C._______ zu Spannungen zwischen (...) und Punjabi gekommen ist. Indessen sind progromartige Übergriffe gegen die Punjabi nicht bekannt geworden. Eben solche erscheinen schon deshalb äusserst unwahrscheinlich, da die Punjabi über 40% der pakistanischen Bevölkerung stellen und damit die mit Abstand grösste Volksgruppe des Landes sind. Bei einzelnen Übergriffen ist zudem Schutz von der Provinzregierung C._______s erhältlich, da sich diese gegenüber Islamabad loyal verhält. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer blossen Volkszugehörigkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan sprechen würden. Die (...)jährige Beschwerdeführerin hat von Geburt an bis zu ihrer Ausreise in B._______ gelebt und verfügt dort über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz (A2, S. 2). Zuletzt hat sie als (...) gearbeitet. Die berufliche Wiedereingliederung sollte ihr dementsprechend möglich sein. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin sowohl die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch vom 31. Juli 2008 um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 30. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: