Asyl und Wegweisung
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer berechtigt, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umständen ist auf das Rechtsbegehren, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG). Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die "vielgelobten KFOR-Truppen" im Kosovo und in der Umgebung von Gnjilane seien meistens nur Zeugen der Taten von albanischen Extremisten. Sie unternähmen kaum etwas zum Schutz der Minderheiten. Die Behauptung, bei den KFOR-Truppen im Kosovo handle es sich um einen Stabilisierungsfaktor, sei weit entfernt von der Realität. Die KFOR-Truppen kooperierten meistens mit den albanischen Nationalisten und seien ihnen bei der ethnischen Säuberung gute Helfer. Die Passivität und Untätigkeit der KFOR-Truppen sei sehr oft von internationalen Institutionen und sogar vom UNO-Sicherheitsrat kritisiert worden. Am 17. März 2004 hätten die albanischen Extremisten eine koordinierte Aktion gegen die serbische Bevölkerung im Kosovo mit dem Ziel eingeleitet, die noch verbliebenen Serben definitiv aus dem Kosovo zu verjagen. Viele Serben seien ermordet und Hunderte Häuser und Kirchen zerstört worden. Des Weiteren seien Menschen entführt worden, über deren Schicksal man nichts wisse. Der Beschwerdeführer habe sich im März 2004 in der Nähe von Gnjilane in einer Gruppe aufgehalten, welche von den albanischen Extremisten angegriffen worden sei. Er sei nur knapp dem Tode entgangen. Ein Lehrer sei damals vor seinen Augen ermordet worden. In diesem Moment habe er sich dazu entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. Er sei seit den Ereignissen sehr traumatisiert und suche ärztliche Hilfe in der Schweiz. Sobald er einen ärztlichen Bericht erhalte, werde er diesen einreichen.
E. 5.2 Es trifft zu, dass im Kosovo Übergriffe durch albanischstämmige Personen auf Serben sowie Angehörige anderer ethnischer Minderheiten stattfinden. Trotz Anwesenheit von UNMIK und KFOR ist es namentlich im Frühling 2004 im Kosovo zu schweren Unruhen gekommen. Angesichts der akzentuierten politisch-ethnischen Spannungen bekräftigte die internationale Mission ihr Engagement im Kosovo. Die Protektoratsmächte haben diese Vorfälle zum Anlass genommen, die KFOR-Truppen massiv zu verstärken, deren Aufgaben und Befugnisse zu erweitern und das UNMIK-Personal aufzustocken. Von einer systematischen Verfolgung von Minderheiten im Allgemeinen und Serben im Speziellen kann dennoch nicht gesprochen werden. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, und 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Dieser Rechtsprechung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich nämlich die Lage in seinem Heimatstaat zum Positiven verändert, insbesondere in der Region Gnjilan. Von einer systematischen Verfolgung von Minderheiten im Allgemeinen und Serben im Speziellen kann (heute) nicht gesprochen werden. Es ist vom Schutzwillen und der -fähigkeit von UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) und KFOR (Kosovo Force) auszugehen (EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.aa S. 180). Namentlich haben die KFOR-Truppen das Mandat erhalten, bei weiteren Ausschreitungen hart durchzugreifen. Darüber hinaus sind Polizei und KFOR-Patrouillen und Check-Points wieder überall aktiviert worden. Der Beschwerdeführer muss deshalb nicht befürchten, bei einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
E. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
E. 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm für den Fall einer Rückführung nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausserhalb des Kosovo in Serbien niederlassen kann, wo er der Mehrheitsethnie angehört und sich registrieren lassen kann. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien jedenfalls lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten im Kosovo laufend (BVGE E 5823/2006 vom 23. April 2007 E. 5). Gemäss dessen Einschätzung können Angehörige der serbischen Ethnie aufgrund des tiefen Misstrauens seitens der albanischen Bevölkerung massiven Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sein. Vor diesem Hintergrund und angesichts der teilweise schwierigen ökonomischen und sozialen Situation der Minderheiten im Kosovo erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von Serben aus dem Kosovo als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, es sei denn, sie hätten ihren letzten Wohnsitz im Norden gehabt. Im Unterschied zu Angehörigen anderer ethnischer Minderheiten (BVGE E 5823/2006 vom 23. April 2007 E. 5.5 am Ende) besteht für Serben aus dem Kosovo jedoch im Einzelfall eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative (EMARK 1996 Nr. 20 E. 8b S. 201, 1996 Nr. 2 E. 6bb S. 14 f.) auf dem restlichen Gebiet der Republik Serbien.
E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus X._______ (Gnjilane), wo er seit der Geburt bis zu seiner Ausreise im Mai 2004 gelebt hat. Eine Rückkehr dorthin fällt aufgrund einer nicht auszuschliessenden konkreten Gefährdung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit indes nicht in Betracht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich ist, sich allenfalls im Norden des Kosovo und insbesondere im übrigen Serbien eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist (_______) Jahre alt und hat - wie aufgrund der Akten anzunehmen ist - keine gesundheitlichen Probleme; jedenfalls hat er bislang entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift keinen Arztbericht eingereicht, was wohl kaum der Fall gewesen wäre, wenn er tatsächlich ärztliche Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen. Ausserdem gehört er keiner "verletzlichen Gruppe" an, zumal er als ausgebildeter (_______) schon aufgrund seiner überdurchschnittlichen beruflichen Qualifikation (vgl. auch A12/17 S. 7) auch über gesteigerte Erwerbschancen verfügt. Im Übrigen hat er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und sich mit Erfolg als (_______) betätigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - nicht auch in Serbien gelingen sollte. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Zwar will der Beschwerdeführer in Serbien - nach eigenen Angaben - über kein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Indessen stellt das allfällig fehlende soziale Netz in Serbien angesichts des Alters von (_______) Jahren für den gemäss Akten gesunden Beschwerdeführer kein Hindernis dar, kann er sich doch ein neues aufbauen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer einen in der Schweiz wohnhaften Onkel sowie eine Cousine in Deutschland und einen Halbbruder in Australien (vgl. A1/8 S. 2), welche ihn zweifelsohne (zumindest während einer Übergangszeit) finanziell unterstützen können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente erhältlich zu machen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 I 271 E. 2b), dass der Streitfall als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (_______) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-3844/2006 haf/wig {T 0/2} Urteil vom 27. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Daniel Schmid, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Gert Winter A._______, geboren (_______), Serbien, vertreten durch M. Milovanovic, (_______), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. September 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N (_______) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer - ein Serbe aus dem Kosovo mit letztem Wohnsitz in X._______, Gemeinde Gnjilane - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2004 und gelangte am 23. Mai 2004 via Österreich und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am folgenden Tag stellte er in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 24. Mai 2004 in der Empfangsstelle sowie der Anhörung vom 2. August 2004 durch das Migrationsamt des Kantons Zürich machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Heimatstaat eine Ausbildung als (_______) abgeschlossen und beabsichtigt, zusätzlich ein Medizinstudium in Angriff zu nehmen. Dies sei ihm aber aufgrund der schlechten Lebensbedingungen im Kosovo nicht gelungen. Seine Eltern seien nämlich arbeitslos gewesen, weshalb er nicht habe studieren können. Am 17. März 2004 sei es zu den bekannten Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben in seiner Herkunftsregion gekommen. Er selbst sei anlässlich einer Manifestation in Gnjilane Augenzeuge der Ermordung eines Lehrers geworden und fühle sich nicht mehr sicher. Ausserdem verfüge er über keine ausreichende Bewegungsfreiheit und könne auch keine Arbeit finden. Seine Eltern lebten kärglich von den Erträgen eines Stücks Land sowie dem Mietertrag eines ihnen gehörenden Lokals. In Anbetracht der fehlenden Perspektiven habe er den Heimatstaat schliesslich am 21. Mai 2004 verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. September 2004 - eröffnet am 29. September 2004 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien eine Folge der damaligen gespannten Situation im Kosovo. Diese könnten jedoch nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gewertet werden. Im Weiteren sei anzumerken, dass dem BFF bekannt sei, dass es Mitte März 2004 im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers während einigen Tagen zu Brandschatzungen und zu Verfolgungen von Angehörigen bestimmter Ethnien gekommen sei. Die Angriffe hätten in erster Linie Personen serbischer Ethnie und, in geringerem Masse an einigen Orten, den Ashkali gegolten. Anschliessend habe sich die Lage aber wieder rasch beruhigt, und es sei nun seit Wochen nicht mehr zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Es könne somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Zudem seien von diesen Auseinandersetzungen in der Hauptsache die beiden genannten Ethnien betroffen gewesen. Deshalb seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Was zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers angehe, er habe wegen der wirtschaftlich schwierigen Situation keine Arbeit finden und infolge der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern keine Weiterbildung absolvieren können, so seien diese Gegebenheiten eine Folge der allgemein wirtschaftlich schwierigen Situation im Kosovo. Diese seien daher nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu taxieren und somit auch nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2004 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig setzte er ihm Frist bis am 5. November 2004, um eine schriftliche Vollmacht oder ein schriftliches Einverständnis des Beschwerdeführers einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2004 liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht und mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 eine Fürsorgebestätigung nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer berechtigt, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umständen ist auf das Rechtsbegehren, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG). Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die "vielgelobten KFOR-Truppen" im Kosovo und in der Umgebung von Gnjilane seien meistens nur Zeugen der Taten von albanischen Extremisten. Sie unternähmen kaum etwas zum Schutz der Minderheiten. Die Behauptung, bei den KFOR-Truppen im Kosovo handle es sich um einen Stabilisierungsfaktor, sei weit entfernt von der Realität. Die KFOR-Truppen kooperierten meistens mit den albanischen Nationalisten und seien ihnen bei der ethnischen Säuberung gute Helfer. Die Passivität und Untätigkeit der KFOR-Truppen sei sehr oft von internationalen Institutionen und sogar vom UNO-Sicherheitsrat kritisiert worden. Am 17. März 2004 hätten die albanischen Extremisten eine koordinierte Aktion gegen die serbische Bevölkerung im Kosovo mit dem Ziel eingeleitet, die noch verbliebenen Serben definitiv aus dem Kosovo zu verjagen. Viele Serben seien ermordet und Hunderte Häuser und Kirchen zerstört worden. Des Weiteren seien Menschen entführt worden, über deren Schicksal man nichts wisse. Der Beschwerdeführer habe sich im März 2004 in der Nähe von Gnjilane in einer Gruppe aufgehalten, welche von den albanischen Extremisten angegriffen worden sei. Er sei nur knapp dem Tode entgangen. Ein Lehrer sei damals vor seinen Augen ermordet worden. In diesem Moment habe er sich dazu entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. Er sei seit den Ereignissen sehr traumatisiert und suche ärztliche Hilfe in der Schweiz. Sobald er einen ärztlichen Bericht erhalte, werde er diesen einreichen. 5.2 Es trifft zu, dass im Kosovo Übergriffe durch albanischstämmige Personen auf Serben sowie Angehörige anderer ethnischer Minderheiten stattfinden. Trotz Anwesenheit von UNMIK und KFOR ist es namentlich im Frühling 2004 im Kosovo zu schweren Unruhen gekommen. Angesichts der akzentuierten politisch-ethnischen Spannungen bekräftigte die internationale Mission ihr Engagement im Kosovo. Die Protektoratsmächte haben diese Vorfälle zum Anlass genommen, die KFOR-Truppen massiv zu verstärken, deren Aufgaben und Befugnisse zu erweitern und das UNMIK-Personal aufzustocken. Von einer systematischen Verfolgung von Minderheiten im Allgemeinen und Serben im Speziellen kann dennoch nicht gesprochen werden. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, und 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Dieser Rechtsprechung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich nämlich die Lage in seinem Heimatstaat zum Positiven verändert, insbesondere in der Region Gnjilan. Von einer systematischen Verfolgung von Minderheiten im Allgemeinen und Serben im Speziellen kann (heute) nicht gesprochen werden. Es ist vom Schutzwillen und der -fähigkeit von UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) und KFOR (Kosovo Force) auszugehen (EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.aa S. 180). Namentlich haben die KFOR-Truppen das Mandat erhalten, bei weiteren Ausschreitungen hart durchzugreifen. Darüber hinaus sind Polizei und KFOR-Patrouillen und Check-Points wieder überall aktiviert worden. Der Beschwerdeführer muss deshalb nicht befürchten, bei einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm für den Fall einer Rückführung nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausserhalb des Kosovo in Serbien niederlassen kann, wo er der Mehrheitsethnie angehört und sich registrieren lassen kann. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien jedenfalls lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten im Kosovo laufend (BVGE E 5823/2006 vom 23. April 2007 E. 5). Gemäss dessen Einschätzung können Angehörige der serbischen Ethnie aufgrund des tiefen Misstrauens seitens der albanischen Bevölkerung massiven Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sein. Vor diesem Hintergrund und angesichts der teilweise schwierigen ökonomischen und sozialen Situation der Minderheiten im Kosovo erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von Serben aus dem Kosovo als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, es sei denn, sie hätten ihren letzten Wohnsitz im Norden gehabt. Im Unterschied zu Angehörigen anderer ethnischer Minderheiten (BVGE E 5823/2006 vom 23. April 2007 E. 5.5 am Ende) besteht für Serben aus dem Kosovo jedoch im Einzelfall eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative (EMARK 1996 Nr. 20 E. 8b S. 201, 1996 Nr. 2 E. 6bb S. 14 f.) auf dem restlichen Gebiet der Republik Serbien. 7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus X._______ (Gnjilane), wo er seit der Geburt bis zu seiner Ausreise im Mai 2004 gelebt hat. Eine Rückkehr dorthin fällt aufgrund einer nicht auszuschliessenden konkreten Gefährdung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit indes nicht in Betracht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich ist, sich allenfalls im Norden des Kosovo und insbesondere im übrigen Serbien eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist (_______) Jahre alt und hat - wie aufgrund der Akten anzunehmen ist - keine gesundheitlichen Probleme; jedenfalls hat er bislang entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift keinen Arztbericht eingereicht, was wohl kaum der Fall gewesen wäre, wenn er tatsächlich ärztliche Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen. Ausserdem gehört er keiner "verletzlichen Gruppe" an, zumal er als ausgebildeter (_______) schon aufgrund seiner überdurchschnittlichen beruflichen Qualifikation (vgl. auch A12/17 S. 7) auch über gesteigerte Erwerbschancen verfügt. Im Übrigen hat er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und sich mit Erfolg als (_______) betätigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - nicht auch in Serbien gelingen sollte. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Zwar will der Beschwerdeführer in Serbien - nach eigenen Angaben - über kein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Indessen stellt das allfällig fehlende soziale Netz in Serbien angesichts des Alters von (_______) Jahren für den gemäss Akten gesunden Beschwerdeführer kein Hindernis dar, kann er sich doch ein neues aufbauen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer einen in der Schweiz wohnhaften Onkel sowie eine Cousine in Deutschland und einen Halbbruder in Australien (vgl. A1/8 S. 2), welche ihn zweifelsohne (zumindest während einer Übergangszeit) finanziell unterstützen können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente erhältlich zu machen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 I 271 E. 2b), dass der Streitfall als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- (_______) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand am: