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D-3777/2026

D-3777/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 21. August 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) weg, ordnete den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den Kanton B._______ mit dessen Umsetzung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 hob das SEM seine Verfügung vom 21. August 2025 auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. D. Am 7. Mai 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe bis zur Ausreise in D._______, E._______, F._______ gelebt. Seine Eltern und vier Geschwister seien noch in Eritrea. Drei weitere Geschwister würden in Äthiopien, Holland und der Schweiz leben. Die Schule habe er bis zur 8. Klasse besucht, sei jedoch von der Schule verwiesen worden, nachdem er diese Stufe nicht bestanden habe. Danach habe er mehrere Jahre lang auf den Feldern seiner Eltern gearbeitet. Nach dem Schulausschluss habe er Vorladungen in den Militärdienst erhalten. Diese habe er nie selbst gesehen, da seine Eltern die Vorladungen jeweils zurückgewiesen hätten. Weil bereits sein Vater und seine Geschwister im Militärdienst gewesen und damit kaum präsent gewesen seien, habe er nicht in den Militärdienst gehen wollen. Er habe deshalb den Vorladungen keine Folge geleistet, sondern sich während mehr als drei Jahren in der Einöde und auf den Feldern versteckt. Eines Tages im Jahre 2019 habe er sich entschieden, Eritrea zu verlassen und sei in der Folge auf illegalem Weg ausgereist. Er habe sich danach längere Zeit in Äthiopien und Libyen aufgehalten, bevor er nach Europa gelangt sei. Nach seiner Ausreise sei sein Vater verhaftet worden. Er habe zu Hause angerufen und mitgeteilt, dass er in Äthiopien sei. Daraufhin sei sein Vater wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet und ins Gefängnis gebracht zu werden. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 nahm seine Rechtsvertretung zum dem Beschwerdeführer unterbreiteten Entscheidentwurf des SEM Stellung. F. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4). Schliesslich beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Mai 2026 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm sei eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - Fotos der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und der Identitätskarten seiner Eltern bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2026 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Zudem wies er den Beschwerdeführer darauf hin, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, die Beschwerde werde, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Schliesslich wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. J. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (Eingang beim Gericht am 3. Juni 2026) eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde zukommen. K. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 9. Juni 2026 ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen folgendes fest: Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken. Bereits sein freier Bericht sei äusserst knapp und substanzlos ausgefallen. Es würden sich keinerlei Realkennzeichen finden lassen. Zu den Vorladungen habe er keine spezifischen Angaben machen können, obwohl er mehrfach gebeten worden sei, genau zu schildern, wie die Vorladungen zu ihm gelangt seien. Dabei habe er lediglich oberflächlich geschildert und mehrmals wiederholt, dass der Verwalter die Vorladungen nach Hause gebracht habe. Nachdem er gebeten worden sei, noch einmal Schritt für Schritt zu erklären, was konkret geschehen sei, habe er gemeint, dass alles schon sehr lange her sei, und kurz wiederholt, was er zuvor schon berichtet habe. Auffallend sei, dass er die Vorladungen zwar nie gesehen habe, aber dennoch habe angeben können, dass es ein «normales Papier ohne Foto» gewesen sei. Die Frage, wie er den Tag erlebt habe, als die erste Vorladung gekommen sei, habe er ebenfalls sehr wortkarg und ausweichend beantwortet: Er habe von zu Hause erfahren, dass die Vorladung gekommen sei. Nachdem das Papier gekommen sei, sei er nicht lange geblieben. Damit sei der Bericht bereits zu Ende gewesen. Auch seine Aussage, er habe am Tag, als er die erste Vorladung erhalten habe, «nichts gemacht», sei nicht überzeugend. Auch über die Zeit in der Wildnis, als er sich versteckt habe, habe er nicht viel berichten können. Mehrmals sei er aufgefordert worden zu beschreiben, wie er dort gelebt habe und wie sein Camp organisiert gewesen sei. Es sei unbequem gewesen, da die Gegend voller Felsen und Steine gewesen sei. Mehrmals habe er wiederholt, dass er Decken mitgenommen habe. Ansonsten habe er keine weiteren Angaben zu machen vermocht. Der Frage, was ihm in den über drei Jahren des Versteckens besonders in Erinnerung geblieben sei, sei er ausgewichen. Vielmehr habe er erklärt, dass das damals kein Leben und im Vergleich zu Äthiopien und anderen Ländern sehr rückständig gewesen sei. Auffällig sei zudem, dass er trotz dreimaligen Nachfragens nicht klar habe benennen können, was der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise gewesen sei. Da er bereits seit mehreren Jahren von den Vorladungen gewusst habe und in der Zeit auf den Feldern nichts weiter geschehen sei, sei nicht klar geworden, weshalb er sich gerade im Jahre 2019 zur Ausreise entschlossen habe. Sein Bericht über die Ausreise sei ebenfalls sehr spärlich und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Es mute zudem seltsam an, dass er, abgesehen davon, dass er in der Nacht gereist sei, keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, um nicht erwischt zu werden. Schliesslich sei das Vorgehen der Behörden, seinen Vater zu verhaften und gleich wieder freizulassen, nur weil er (der Beschwerdeführer) mitgeteilt habe, dass er in Äthiopien sei, nicht nachvollziehbar. Hätten die Behörden ein tatsächliches Interesse an seiner Ergreifung gehabt, hätten sie den Druck auf seine Familie sicherlich länger aufrechterhalten. Zudem leuchte nicht ein, warum sein Vater erst nach seiner Ausreise wegen ihm Probleme mit den Behörden gehabt haben solle, wenn er sich bereits mehrere Jahre zuvor dem Militärdienst entzogen habe. Das SEM komme daher zum Schluss, dass andere Gründe den Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Heimat bewogen haben müssten. Sodann sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Seine Vorbringen würden insgesamt weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird mit Verweis auf diverse Entscheide des UN-Committee Against Torture (CAT) und andere Quellen geltend gemacht, die Schweiz sei vom CAT für seine Eritrea-Praxis verschiedentlich gerügt worden. Abgewiesenen Asylsuchenden würden bei ihrer Rückkehr schwerste Strafen, längere Isolationshaft, Folter und Misshandlung drohen. Es sei davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden systematisch und trotz gegenteiliger Kenntnis den Einschätzungen des CAT zu Eritrea zuwiderhandeln würden. Eine solche Vorgehensweise werde dem Gewicht der Einschätzung des CAT nicht gerecht und untergrabe die Anwendung der UN-Folterkonvention (Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK], SR 0.105) in der Schweiz. Die aktuelle völkerrechtswidrige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei entsprechend anzupassen. Auch die neuere Lehre kritisiere die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der Praxis des Folterauschusses als «überholt». Abgewiesene eritreische Asylsuchende hätten bei einer Rückkehr nach Eritrea ein vorhersehbares, reales, gegenwärtiges und persönliches Risiko, Folter ausgesetzt zu werden. Aufgrund der gemäss CAT und der herrschenden Lehre drohenden Folter und unmenschlichen Behandlung sei unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Dienstverweigerung von einer asylrelevanten Gefährdung bei der Rückkehr nach Eritrea auszugehen (abgewiesener eritreischer Asylsuchender im Wehrpflichtalter). Im Weiteren sei die Anhörung mangelhaft gewesen und habe nur einen halben Tag gedauert. Die Dolmetscherin sei nicht gut gewesen und es sei zu vielen Missverständnissen gekommen. Es sei unverständlich, warum der Befrager die Anhörung nicht abgebrochen beziehungsweise die Rechtsvertretung nicht interveniert habe, weil die Kommunikation offensichtlich nicht gut funktioniert habe. Es treffe sodann nicht zu, dass in seinem freien Bericht keine Realkennzeichen erkennbar gewesen seien. Er habe sehr detailliert über seinen Reiseweg berichtet. Die Vorladungen zum Militärdienst hätten seine Eltern und nicht er entgegengenommen. Er habe nur berichten können, was ihm erzählt worden sei. Seither seien zehn Jahre vergangen. Er habe erzählt, was er noch in Erinnerung gehabt habe, aber es sei für ihn schwierig gewesen, die sich immer wiederholenden Fragen zu beantworten. Zu den Sachverhaltselementen, die er selbst erlebt habe, habe er entsprechend seiner Möglichkeiten detailreich und mit Realkennzeichen versehen berichtet. Seine Schulbildung liege zehn Jahre zurück und er sei es nicht gewohnt, interviewt zu werden und Fragen zu seinem lange zurückliegenden Alltag in Eritrea zu beantworten. Er sei somit als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewahren.

E. 5.3 In seiner Eingabe vom 2. Juni 2026 macht der Beschwerdeführer geltend, es seien mehrere seiner Aussagen nicht vollständig oder nicht korrekt übersetzt worden, wodurch ein falscher Eindruck seiner Geschichte und seiner persönlichen Situation entstanden sei. Der Grund seiner Flucht sei wahr. Er habe Eritrea aus Angst vor dem Militärdienst sowie aus Angst vor Verfolgung verlassen. Nach der obligatorischen Schulzeit bleibe für viele junge Menschen wegen des zeitlich nicht klar begrenzten obligatorischen Militärdienstes praktisch keine freie Zukunft mehr. lm Jahr 2016 habe er eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten, welche zu seinem Elternhaus gebracht worden sei. Für ihn sei dies ein Schock und der Beginn seiner Angst gewesen. Er habe nicht mehr normal zu Hause leben können. Oft habe er nicht einmal mehr im Haus seiner Familie schlafen können, weil jederzeit Militärpersonen oder Behörden hätten kommen können. Er habe sich verstecken müssen, teilweise im Wald oder ausserhalb des Dorfes. Er habe grosse Angst gehabt, entdeckt und festgenommen zu werden. Nachdem er Eritrea verlassen habe, seien seine Familienangehörigen bedroht worden. Sein Vater sei festgenommen worden, damit er sich den Behörden stelle. ln Libyen sei er mehrfach verhaftet, eingesperrt und misshandelt worden. Aufgrund seiner Flucht vor dem Militärdienst und der illegalen Ausreise befürchte er bei einer Rückkehr nach Eritrea Verhaf-tung, Bestrafung und unmenschliche Behandlung. Er habe Eritrea nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und auf der ganzen Flucht sein Leben immer wieder aufs Spiel gesetzt. Er habe all diese Risiken nicht auf sich genommen, um Vorteile zu erhalten, sondern weil er sich eine sichere Zukunft, Freiheit und die Möglichkeit auf ein normales Leben erhofft habe.

E. 6.1 Die implizit erhobene formelle Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet. Allein aus dem Umstand, dass die Dolmetscherin einzelne Fragen wiederholen musste, lassen sich keine schlechte Kommunikation oder Missverständnisse ableiten (vgl. SEM-act. [...]-39/15 F72, F85, F98). Der Beschwerdeführer erklärte zum Schluss der Anhörung, er habe die Fragen und die Übersetzung gut verstanden, und er bestätigte nach der Rückübersetzung seiner Aussagen, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-act. [...]-39/15 F113 und S. 15). Zudem wird weder in der Beschwerde noch in der ergänzenden Stellungnahme konkretisiert, worin die angeblichen Missverständnisse bestanden haben sollen. Auch werden in den Rechtsschriften keinerlei neuen Sachverhaltselemente vorgebracht, welche die halbtägige Anhörung als mangelhaft oder unvollständig erscheinen lassen würden. Der Subeventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuweisen.

E. 6.2.1 In materieller Hinsicht ist - mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 und nach einer erneuten Prüfung der Akten - festzuhalten, dass das SEM mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er Vorladungen für den Militärdienst erhalten habe, denen er keine Folge geleistet habe, er sich stattdessen auf Feldern versteckt und Eritrea schliesslich nach mehreren Jahren des Versteckens verlassen habe (vgl. vorstehend E. 5.1). Die Einwände in den Rechtsschriften sind nicht ansatzweise geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. So wäre auch unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs zu erwarten, der Beschwerdeführer könnte sich besser an wichtige Ereignisse erinnern, aufgrund welcher er seine Heimat verlassen hat. Sodann erschliesst sich nicht, inwiefern die lange zurückliegende Schulbildung und die mangelnde Gewohnheit, interviewt zu werden, die Fähigkeit des Beschwerdeführers, Fragen zu seinem Leben in Eritrea zu beantworten, beeinflussen könnte. Ungeachtet seiner pauschalen Beteuerung, er habe die Wahrheit gesagt, erscheint deshalb nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst aufgeboten wurde.

E. 6.2.2 Das SEM hat ausserdem zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten illegalen Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile in Eritrea zu befürchten hat. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1).

E. 6.2.3 Schliesslich ist die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; vgl. auch etwa Urteile des BVGer D-2066/2026 vom 14. April 2026 E. 7.5, E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 6.2 und D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 7.3).

E. 6.2.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 festgehalten, betreffen die zitierten CAT-Entscheide nicht den Beschwerdeführer und in der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern diese präjudizielle Wirkung für seinen Fall haben sollen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er Aufgeboten in den Militärdienst keine Folge geleistet hat, ist kein Bezug zu den in den zitierten CAT-Entscheiden beurteilten Fällen ersichtlich.

E. 6.2.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung - auf welche auch hier vorab vollumfänglich verwiesen werden kann - zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig und zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was diesbezüglich eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte (vgl. Beschwerde S. 6).

E. 8.3.2 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2066/2026 vom 14. April 2026 E. 9.3.2, E-5380/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.1 und D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, je m.w.H.).

E. 8.3.3 Obwohl angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr (wie gemäss der früheren Praxis) zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.; vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2066/2026 vom 14. April 2026 E. 9.3.3). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).

E. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 9. Juni 2026 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3777/2026 law/gnb Urteil vom 26. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 21. August 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) weg, ordnete den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den Kanton B._______ mit dessen Umsetzung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 hob das SEM seine Verfügung vom 21. August 2025 auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. D. Am 7. Mai 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe bis zur Ausreise in D._______, E._______, F._______ gelebt. Seine Eltern und vier Geschwister seien noch in Eritrea. Drei weitere Geschwister würden in Äthiopien, Holland und der Schweiz leben. Die Schule habe er bis zur 8. Klasse besucht, sei jedoch von der Schule verwiesen worden, nachdem er diese Stufe nicht bestanden habe. Danach habe er mehrere Jahre lang auf den Feldern seiner Eltern gearbeitet. Nach dem Schulausschluss habe er Vorladungen in den Militärdienst erhalten. Diese habe er nie selbst gesehen, da seine Eltern die Vorladungen jeweils zurückgewiesen hätten. Weil bereits sein Vater und seine Geschwister im Militärdienst gewesen und damit kaum präsent gewesen seien, habe er nicht in den Militärdienst gehen wollen. Er habe deshalb den Vorladungen keine Folge geleistet, sondern sich während mehr als drei Jahren in der Einöde und auf den Feldern versteckt. Eines Tages im Jahre 2019 habe er sich entschieden, Eritrea zu verlassen und sei in der Folge auf illegalem Weg ausgereist. Er habe sich danach längere Zeit in Äthiopien und Libyen aufgehalten, bevor er nach Europa gelangt sei. Nach seiner Ausreise sei sein Vater verhaftet worden. Er habe zu Hause angerufen und mitgeteilt, dass er in Äthiopien sei. Daraufhin sei sein Vater wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet und ins Gefängnis gebracht zu werden. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 nahm seine Rechtsvertretung zum dem Beschwerdeführer unterbreiteten Entscheidentwurf des SEM Stellung. F. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4). Schliesslich beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Mai 2026 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm sei eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - Fotos der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und der Identitätskarten seiner Eltern bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2026 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Zudem wies er den Beschwerdeführer darauf hin, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, die Beschwerde werde, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Schliesslich wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. J. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (Eingang beim Gericht am 3. Juni 2026) eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde zukommen. K. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 9. Juni 2026 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen folgendes fest: Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken. Bereits sein freier Bericht sei äusserst knapp und substanzlos ausgefallen. Es würden sich keinerlei Realkennzeichen finden lassen. Zu den Vorladungen habe er keine spezifischen Angaben machen können, obwohl er mehrfach gebeten worden sei, genau zu schildern, wie die Vorladungen zu ihm gelangt seien. Dabei habe er lediglich oberflächlich geschildert und mehrmals wiederholt, dass der Verwalter die Vorladungen nach Hause gebracht habe. Nachdem er gebeten worden sei, noch einmal Schritt für Schritt zu erklären, was konkret geschehen sei, habe er gemeint, dass alles schon sehr lange her sei, und kurz wiederholt, was er zuvor schon berichtet habe. Auffallend sei, dass er die Vorladungen zwar nie gesehen habe, aber dennoch habe angeben können, dass es ein «normales Papier ohne Foto» gewesen sei. Die Frage, wie er den Tag erlebt habe, als die erste Vorladung gekommen sei, habe er ebenfalls sehr wortkarg und ausweichend beantwortet: Er habe von zu Hause erfahren, dass die Vorladung gekommen sei. Nachdem das Papier gekommen sei, sei er nicht lange geblieben. Damit sei der Bericht bereits zu Ende gewesen. Auch seine Aussage, er habe am Tag, als er die erste Vorladung erhalten habe, «nichts gemacht», sei nicht überzeugend. Auch über die Zeit in der Wildnis, als er sich versteckt habe, habe er nicht viel berichten können. Mehrmals sei er aufgefordert worden zu beschreiben, wie er dort gelebt habe und wie sein Camp organisiert gewesen sei. Es sei unbequem gewesen, da die Gegend voller Felsen und Steine gewesen sei. Mehrmals habe er wiederholt, dass er Decken mitgenommen habe. Ansonsten habe er keine weiteren Angaben zu machen vermocht. Der Frage, was ihm in den über drei Jahren des Versteckens besonders in Erinnerung geblieben sei, sei er ausgewichen. Vielmehr habe er erklärt, dass das damals kein Leben und im Vergleich zu Äthiopien und anderen Ländern sehr rückständig gewesen sei. Auffällig sei zudem, dass er trotz dreimaligen Nachfragens nicht klar habe benennen können, was der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise gewesen sei. Da er bereits seit mehreren Jahren von den Vorladungen gewusst habe und in der Zeit auf den Feldern nichts weiter geschehen sei, sei nicht klar geworden, weshalb er sich gerade im Jahre 2019 zur Ausreise entschlossen habe. Sein Bericht über die Ausreise sei ebenfalls sehr spärlich und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Es mute zudem seltsam an, dass er, abgesehen davon, dass er in der Nacht gereist sei, keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, um nicht erwischt zu werden. Schliesslich sei das Vorgehen der Behörden, seinen Vater zu verhaften und gleich wieder freizulassen, nur weil er (der Beschwerdeführer) mitgeteilt habe, dass er in Äthiopien sei, nicht nachvollziehbar. Hätten die Behörden ein tatsächliches Interesse an seiner Ergreifung gehabt, hätten sie den Druck auf seine Familie sicherlich länger aufrechterhalten. Zudem leuchte nicht ein, warum sein Vater erst nach seiner Ausreise wegen ihm Probleme mit den Behörden gehabt haben solle, wenn er sich bereits mehrere Jahre zuvor dem Militärdienst entzogen habe. Das SEM komme daher zum Schluss, dass andere Gründe den Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Heimat bewogen haben müssten. Sodann sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Seine Vorbringen würden insgesamt weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.2 In der Beschwerde wird mit Verweis auf diverse Entscheide des UN-Committee Against Torture (CAT) und andere Quellen geltend gemacht, die Schweiz sei vom CAT für seine Eritrea-Praxis verschiedentlich gerügt worden. Abgewiesenen Asylsuchenden würden bei ihrer Rückkehr schwerste Strafen, längere Isolationshaft, Folter und Misshandlung drohen. Es sei davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden systematisch und trotz gegenteiliger Kenntnis den Einschätzungen des CAT zu Eritrea zuwiderhandeln würden. Eine solche Vorgehensweise werde dem Gewicht der Einschätzung des CAT nicht gerecht und untergrabe die Anwendung der UN-Folterkonvention (Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK], SR 0.105) in der Schweiz. Die aktuelle völkerrechtswidrige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei entsprechend anzupassen. Auch die neuere Lehre kritisiere die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der Praxis des Folterauschusses als «überholt». Abgewiesene eritreische Asylsuchende hätten bei einer Rückkehr nach Eritrea ein vorhersehbares, reales, gegenwärtiges und persönliches Risiko, Folter ausgesetzt zu werden. Aufgrund der gemäss CAT und der herrschenden Lehre drohenden Folter und unmenschlichen Behandlung sei unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Dienstverweigerung von einer asylrelevanten Gefährdung bei der Rückkehr nach Eritrea auszugehen (abgewiesener eritreischer Asylsuchender im Wehrpflichtalter). Im Weiteren sei die Anhörung mangelhaft gewesen und habe nur einen halben Tag gedauert. Die Dolmetscherin sei nicht gut gewesen und es sei zu vielen Missverständnissen gekommen. Es sei unverständlich, warum der Befrager die Anhörung nicht abgebrochen beziehungsweise die Rechtsvertretung nicht interveniert habe, weil die Kommunikation offensichtlich nicht gut funktioniert habe. Es treffe sodann nicht zu, dass in seinem freien Bericht keine Realkennzeichen erkennbar gewesen seien. Er habe sehr detailliert über seinen Reiseweg berichtet. Die Vorladungen zum Militärdienst hätten seine Eltern und nicht er entgegengenommen. Er habe nur berichten können, was ihm erzählt worden sei. Seither seien zehn Jahre vergangen. Er habe erzählt, was er noch in Erinnerung gehabt habe, aber es sei für ihn schwierig gewesen, die sich immer wiederholenden Fragen zu beantworten. Zu den Sachverhaltselementen, die er selbst erlebt habe, habe er entsprechend seiner Möglichkeiten detailreich und mit Realkennzeichen versehen berichtet. Seine Schulbildung liege zehn Jahre zurück und er sei es nicht gewohnt, interviewt zu werden und Fragen zu seinem lange zurückliegenden Alltag in Eritrea zu beantworten. Er sei somit als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewahren. 5.3 In seiner Eingabe vom 2. Juni 2026 macht der Beschwerdeführer geltend, es seien mehrere seiner Aussagen nicht vollständig oder nicht korrekt übersetzt worden, wodurch ein falscher Eindruck seiner Geschichte und seiner persönlichen Situation entstanden sei. Der Grund seiner Flucht sei wahr. Er habe Eritrea aus Angst vor dem Militärdienst sowie aus Angst vor Verfolgung verlassen. Nach der obligatorischen Schulzeit bleibe für viele junge Menschen wegen des zeitlich nicht klar begrenzten obligatorischen Militärdienstes praktisch keine freie Zukunft mehr. lm Jahr 2016 habe er eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten, welche zu seinem Elternhaus gebracht worden sei. Für ihn sei dies ein Schock und der Beginn seiner Angst gewesen. Er habe nicht mehr normal zu Hause leben können. Oft habe er nicht einmal mehr im Haus seiner Familie schlafen können, weil jederzeit Militärpersonen oder Behörden hätten kommen können. Er habe sich verstecken müssen, teilweise im Wald oder ausserhalb des Dorfes. Er habe grosse Angst gehabt, entdeckt und festgenommen zu werden. Nachdem er Eritrea verlassen habe, seien seine Familienangehörigen bedroht worden. Sein Vater sei festgenommen worden, damit er sich den Behörden stelle. ln Libyen sei er mehrfach verhaftet, eingesperrt und misshandelt worden. Aufgrund seiner Flucht vor dem Militärdienst und der illegalen Ausreise befürchte er bei einer Rückkehr nach Eritrea Verhaf-tung, Bestrafung und unmenschliche Behandlung. Er habe Eritrea nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und auf der ganzen Flucht sein Leben immer wieder aufs Spiel gesetzt. Er habe all diese Risiken nicht auf sich genommen, um Vorteile zu erhalten, sondern weil er sich eine sichere Zukunft, Freiheit und die Möglichkeit auf ein normales Leben erhofft habe. 6. 6.1 Die implizit erhobene formelle Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet. Allein aus dem Umstand, dass die Dolmetscherin einzelne Fragen wiederholen musste, lassen sich keine schlechte Kommunikation oder Missverständnisse ableiten (vgl. SEM-act. [...]-39/15 F72, F85, F98). Der Beschwerdeführer erklärte zum Schluss der Anhörung, er habe die Fragen und die Übersetzung gut verstanden, und er bestätigte nach der Rückübersetzung seiner Aussagen, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-act. [...]-39/15 F113 und S. 15). Zudem wird weder in der Beschwerde noch in der ergänzenden Stellungnahme konkretisiert, worin die angeblichen Missverständnisse bestanden haben sollen. Auch werden in den Rechtsschriften keinerlei neuen Sachverhaltselemente vorgebracht, welche die halbtägige Anhörung als mangelhaft oder unvollständig erscheinen lassen würden. Der Subeventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuweisen. 6.2 6.2.1 In materieller Hinsicht ist - mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 und nach einer erneuten Prüfung der Akten - festzuhalten, dass das SEM mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er Vorladungen für den Militärdienst erhalten habe, denen er keine Folge geleistet habe, er sich stattdessen auf Feldern versteckt und Eritrea schliesslich nach mehreren Jahren des Versteckens verlassen habe (vgl. vorstehend E. 5.1). Die Einwände in den Rechtsschriften sind nicht ansatzweise geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. So wäre auch unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs zu erwarten, der Beschwerdeführer könnte sich besser an wichtige Ereignisse erinnern, aufgrund welcher er seine Heimat verlassen hat. Sodann erschliesst sich nicht, inwiefern die lange zurückliegende Schulbildung und die mangelnde Gewohnheit, interviewt zu werden, die Fähigkeit des Beschwerdeführers, Fragen zu seinem Leben in Eritrea zu beantworten, beeinflussen könnte. Ungeachtet seiner pauschalen Beteuerung, er habe die Wahrheit gesagt, erscheint deshalb nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst aufgeboten wurde. 6.2.2 Das SEM hat ausserdem zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten illegalen Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile in Eritrea zu befürchten hat. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1). 6.2.3 Schliesslich ist die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; vgl. auch etwa Urteile des BVGer D-2066/2026 vom 14. April 2026 E. 7.5, E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 6.2 und D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 7.3). 6.2.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 festgehalten, betreffen die zitierten CAT-Entscheide nicht den Beschwerdeführer und in der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern diese präjudizielle Wirkung für seinen Fall haben sollen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er Aufgeboten in den Militärdienst keine Folge geleistet hat, ist kein Bezug zu den in den zitierten CAT-Entscheiden beurteilten Fällen ersichtlich. 6.2.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 8.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung - auf welche auch hier vorab vollumfänglich verwiesen werden kann - zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig und zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was diesbezüglich eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte (vgl. Beschwerde S. 6). 8.3.2 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2066/2026 vom 14. April 2026 E. 9.3.2, E-5380/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.1 und D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, je m.w.H.). 8.3.3 Obwohl angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr (wie gemäss der früheren Praxis) zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.; vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2066/2026 vom 14. April 2026 E. 9.3.3). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 9. Juni 2026 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: