Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya und stammt aus B._______ in der Region Debub. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Oktober 2014 in Richtung Äthiopien, von wo er in den Sudan und schliesslich nach Libyen weiterreiste. Am 3. August 2015 gelangte er aus Libyen nach Italien. Am 11. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 12. August 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am 25. August 2015 summarisch und hörte ihn am 21. August 2017 eingehend zu seinen Asylgründen an. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea bei seinen Grosseltern gelebt. Im Jahr 2013 sei seine Grossmutter erblindet, und er habe deshalb die Schule abbrechen müssen, um die Grosseltern in der Landwirtschaft zu unterstützen. So habe er keine Möglichkeit gesehen, sich zu entwickeln. Weil er nach dem Abbruch der Schule keinen entsprechenden Ausweis mehr gehabt habe, sei er zudem im Oktober 2013 bei einer Razzia der eritreischen Sicherheitskräfte aufgegriffen und während vier Monaten in einem Gefängnis festgehalten worden. Auch nach seiner Freilassung habe er sich aus Angst vor den Behörden immer wieder verstecken müssen. Der Grund seiner Furcht sei gewesen, dass er wieder hätte festgenommen werden können, nachdem er nicht mehr zur Schule gegangen sei. Auch habe er damit rechnen müssen, nach Erreichen der Volljährigkeit zum Militärdienst eingezogen zu werden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Datum der Eröffnung: 30. Mai 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 6. Juli 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2018 Kenntnis gegeben. H. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 6. August 2018 wurde eine Honorarabrechnung eingereicht. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. J. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 21. Januar 2019 wurde der derzeitige Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 4.1 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit begründet wurde, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend E. 5.2).
E. 4.2 Allerdings ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, nachdem er die Schule abgebrochen habe, habe er befürchten müssen, in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht hervorgeht, er sei vor seiner Ausreise jemals in konkretem Kontakt mit den für die entsprechende Rekrutierung zuständigen eritreischen Behörden gestanden. Entsprechenden Razzien sei er aus dem Weg gegangen, indem er sich jeweils versteckt gehalten habe. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausschliesslich erwähnt hatte, er habe Eritrea wegen seiner Unterstützungspflichten gegenüber den Grosseltern verlassen, brachte er zwar bei seiner Anhörung vor, er sei im Oktober 2013 bei einer Razzia der eritreischen Sicherheitskräfte aufgegriffen und während vier Monaten in einem Gefängnis festgehalten worden, weil er nach dem Abbruch der Schule keinen entsprechenden Ausweis mehr gehabt habe. In der Beschwerde (Ziff. 20) wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, während dieser Inhaftierung sei der Beschwerdeführer unter Aufsicht der Militärbehörden gestanden, was im Hinblick auf eine künftige Rekrutierung in den Nationaldienst von Bedeutung sei. Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es habe sich bei dieser Inhaftierung nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit anderen Jugendlichen aus seiner Umgebung im Rahmen einer Razzia kontrolliert worden. Dabei sei er - wie auch die anderen Betroffenen - nach Abklärungen zur Identität wieder freigekommen und habe keine weiteren Folgen geltend gemacht. Diese Nachteile habe er nicht aufgrund eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsinteresse erfahren, sondern weil er sich bei der Razzia nicht mit Identitätsdokumenten habe ausweisen können. Diese Beurteilung des SEM ist im Ergebnis als zutreffend zu bezeichnen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die fragliche Razzia mit dem Ziel durchgeführt worden sei, Deserteure aufzuspüren, wobei die betreffenden Soldaten zufälligerweise auf ihn gestossen seien (vgl. SEM-act. A25/26, F153-158). Dabei sei er, sobald er seine Minderjährigkeit habe nachweisen können, wieder aus der Haft entlassen worden (ebd., F159 f.). Soweit er insofern mit den eritreischen Militärbehörden in Kontakt stand, diente dieser folglich nicht dazu, wie gemäss geltender Rechtsprechung vorausgesetzt, gezielt zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Schliesslich ist auch kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen dieser angeblich im Oktober 2013 erfolgten Inhaftierung und der Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2014 zu erkennen.
E. 4.3 Im Sinne einer Ergänzung ist im Übrigen festzustellen, dass die behauptete Inhaftierung ohnehin als zweifelhaft zu erachten ist. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren weisen nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung auf (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). Der Beschwerdeführer vermochte bei seiner Anhörung auch auf wiederholte Nachfrage hin keine konkreten und detaillierten Aussagen über die Umstände seiner Festnahme und der angeblich vier Monate dauernden Inhaftierung zu machen, wobei er insbesondere den Alltag im Gefängnis ausschliesslich unter Verwendung von simplen Gemeinplätzen zu schildern versuchte (vgl. SEM-act. A25/26, insb. F153-162, F173-186). Angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der behaupteten Inhaftierung erübrigt es sich jedoch, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen abschliessend zu beurteilen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten liegt kein Grund zur Annahme vor, der Beschwerdeführer würde durch die eritreischen Behörden als Wehrdienstverweigerer aufgefasst, was die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; BVGE 2015/3 E. 5.7.1; zuletzt u.a. die Urteile des BVGer D-1509/2017 vom 24. April 2019 E. 5.2.1 und E-4077/2017 vom 21. März 2019 E. 6.2). Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, eine andere Einschätzung herbeizuführen.
E. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
E. 5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
E. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a jeweils m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
E. 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9).
E. 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die vorherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
E. 5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (vgl. zuvor E. 4), vermochte er nichts vorzubringen, was darauf hinweisen könnte, er sei in Eritrea zum Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer könnte den eritreischen Behörden aufgefallen sein, weil er sich der Einberufung in den eritreischen Nationaldienst entzog. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.
E. 5.5 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genannten Konventionsrechte drohen würde.
E. 7.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Nationaldienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4).
E. 7.2.5 Im Rahmen eines Grundsatzurteils (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) hat sich das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht. Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht vor (ebd., insb. E. 6.1.5). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise in der Vergangenheit - eine Verletzung des Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschätzung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8).
E. 7.2.6 Gestützt auf dieses Grundsatzurteil stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde - weder das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen. Zu beachten ist, dass diese Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen, zumal die eritreischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren. Insofern wurde im zitierten Referenzurteil offengelassen, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen wäre, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (ebd., E. 6.1.7). Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerde lässt sich nichts entnehmen, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte.
E. 7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 7.3.3 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Umstände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müssen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den Nationaldienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Allerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd., E. 6.2.3). Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen von Art. 83 Abs. 4 AIG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grundausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst - wie ebenfalls bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Einschätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4).
E. 7.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig gestützt auf die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 vorgenommene Lageanalyse (vgl. E. 7.3.2) danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegenden Fall können den Akten keine konkreten persönlichen Gründe entnommen werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben (vgl. SEM-act. A25/26, F49-74) leben in Eritrea die Mutter, mehrere Halbgeschwister und die Grosseltern väterlicherseits des Beschwerdeführers. Bei Letzteren hatte er vor der Ausreise seinen Wohnsitz. Seine Mutter lebe - nachdem sie sich zwischenzeitlich in Saudi-Arabien aufgehalten habe - nun ebenfalls wieder im gleichen Dorf. Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt und damit ein ausreichendes Einkommen erzielt. Angesichts dessen kann der mit der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, wonach die Wohnsituation und die sonstigen Existenzbedingungen des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr ungewiss seien, nicht gefolgt werden. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbar zu erachten ist.
E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügungen vom 6. Juli 2018 und vom 21. Januar 2019 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 in seine Funktion im Sinne von aArt. 110a AsylG in Ersetzung der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzt wurde. Dabei wurde in der genannten Zwischenverfügung festgestellt, dass die vormalige Rechtsbeiständin zwar keine Erklärung zur Verwendung des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben habe, angesichts der vorliegenden Umstände indem sowohl die vormalige amtliche Rechtsbeiständin als auch der neue amtliche Rechtsbeistand ihr Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben jedoch davon auszugehen sei, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihren Nachfolger beziehungsweise allenfalls an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn überträgt. Weiter wurde festgehalten, dass, sollte die bisherige Rechtsbeiständin keine anderslautende Stellungnahme einreichen, mit dem Endentscheid die Zusprechung des amtlichen Honorars im soeben erwähnten Sinn erfolgen werde. Nachdem bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Stellungnahme eingegangen ist, ist das amtliche Honorar dem aktuellen Rechtsvertreter zuzusprechen. Mit der Honorarabrechnung der vormaligen Rechtsvertreterin vom 6. August 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 1'952. geltend gemacht. Allerdings erweist sich dabei die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter mit Anwaltspatent - und um eine solche handelt es sich bei der vormaligen Rechtsvertreterin - entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 220. ist das amtliche Honorar daher auf insgesamt Fr. 1'439.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'439.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3760/2018 law/scm Urteil vom 19. November 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Ruedy Bollack, MLaw, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya und stammt aus B._______ in der Region Debub. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Oktober 2014 in Richtung Äthiopien, von wo er in den Sudan und schliesslich nach Libyen weiterreiste. Am 3. August 2015 gelangte er aus Libyen nach Italien. Am 11. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 12. August 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am 25. August 2015 summarisch und hörte ihn am 21. August 2017 eingehend zu seinen Asylgründen an. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea bei seinen Grosseltern gelebt. Im Jahr 2013 sei seine Grossmutter erblindet, und er habe deshalb die Schule abbrechen müssen, um die Grosseltern in der Landwirtschaft zu unterstützen. So habe er keine Möglichkeit gesehen, sich zu entwickeln. Weil er nach dem Abbruch der Schule keinen entsprechenden Ausweis mehr gehabt habe, sei er zudem im Oktober 2013 bei einer Razzia der eritreischen Sicherheitskräfte aufgegriffen und während vier Monaten in einem Gefängnis festgehalten worden. Auch nach seiner Freilassung habe er sich aus Angst vor den Behörden immer wieder verstecken müssen. Der Grund seiner Furcht sei gewesen, dass er wieder hätte festgenommen werden können, nachdem er nicht mehr zur Schule gegangen sei. Auch habe er damit rechnen müssen, nach Erreichen der Volljährigkeit zum Militärdienst eingezogen zu werden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Datum der Eröffnung: 30. Mai 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 6. Juli 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2018 Kenntnis gegeben. H. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 6. August 2018 wurde eine Honorarabrechnung eingereicht. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. J. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 21. Januar 2019 wurde der derzeitige Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 4. 4.1 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit begründet wurde, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend E. 5.2). 4.2 Allerdings ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, nachdem er die Schule abgebrochen habe, habe er befürchten müssen, in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht hervorgeht, er sei vor seiner Ausreise jemals in konkretem Kontakt mit den für die entsprechende Rekrutierung zuständigen eritreischen Behörden gestanden. Entsprechenden Razzien sei er aus dem Weg gegangen, indem er sich jeweils versteckt gehalten habe. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausschliesslich erwähnt hatte, er habe Eritrea wegen seiner Unterstützungspflichten gegenüber den Grosseltern verlassen, brachte er zwar bei seiner Anhörung vor, er sei im Oktober 2013 bei einer Razzia der eritreischen Sicherheitskräfte aufgegriffen und während vier Monaten in einem Gefängnis festgehalten worden, weil er nach dem Abbruch der Schule keinen entsprechenden Ausweis mehr gehabt habe. In der Beschwerde (Ziff. 20) wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, während dieser Inhaftierung sei der Beschwerdeführer unter Aufsicht der Militärbehörden gestanden, was im Hinblick auf eine künftige Rekrutierung in den Nationaldienst von Bedeutung sei. Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es habe sich bei dieser Inhaftierung nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit anderen Jugendlichen aus seiner Umgebung im Rahmen einer Razzia kontrolliert worden. Dabei sei er - wie auch die anderen Betroffenen - nach Abklärungen zur Identität wieder freigekommen und habe keine weiteren Folgen geltend gemacht. Diese Nachteile habe er nicht aufgrund eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsinteresse erfahren, sondern weil er sich bei der Razzia nicht mit Identitätsdokumenten habe ausweisen können. Diese Beurteilung des SEM ist im Ergebnis als zutreffend zu bezeichnen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die fragliche Razzia mit dem Ziel durchgeführt worden sei, Deserteure aufzuspüren, wobei die betreffenden Soldaten zufälligerweise auf ihn gestossen seien (vgl. SEM-act. A25/26, F153-158). Dabei sei er, sobald er seine Minderjährigkeit habe nachweisen können, wieder aus der Haft entlassen worden (ebd., F159 f.). Soweit er insofern mit den eritreischen Militärbehörden in Kontakt stand, diente dieser folglich nicht dazu, wie gemäss geltender Rechtsprechung vorausgesetzt, gezielt zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Schliesslich ist auch kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen dieser angeblich im Oktober 2013 erfolgten Inhaftierung und der Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2014 zu erkennen. 4.3 Im Sinne einer Ergänzung ist im Übrigen festzustellen, dass die behauptete Inhaftierung ohnehin als zweifelhaft zu erachten ist. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren weisen nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung auf (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). Der Beschwerdeführer vermochte bei seiner Anhörung auch auf wiederholte Nachfrage hin keine konkreten und detaillierten Aussagen über die Umstände seiner Festnahme und der angeblich vier Monate dauernden Inhaftierung zu machen, wobei er insbesondere den Alltag im Gefängnis ausschliesslich unter Verwendung von simplen Gemeinplätzen zu schildern versuchte (vgl. SEM-act. A25/26, insb. F153-162, F173-186). Angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der behaupteten Inhaftierung erübrigt es sich jedoch, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen abschliessend zu beurteilen. 4.4 Nach dem Gesagten liegt kein Grund zur Annahme vor, der Beschwerdeführer würde durch die eritreischen Behörden als Wehrdienstverweigerer aufgefasst, was die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; BVGE 2015/3 E. 5.7.1; zuletzt u.a. die Urteile des BVGer D-1509/2017 vom 24. April 2019 E. 5.2.1 und E-4077/2017 vom 21. März 2019 E. 6.2). Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, eine andere Einschätzung herbeizuführen. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a jeweils m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9). 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die vorherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (vgl. zuvor E. 4), vermochte er nichts vorzubringen, was darauf hinweisen könnte, er sei in Eritrea zum Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer könnte den eritreischen Behörden aufgefallen sein, weil er sich der Einberufung in den eritreischen Nationaldienst entzog. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 5.5 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genannten Konventionsrechte drohen würde. 7.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Nationaldienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4). 7.2.5 Im Rahmen eines Grundsatzurteils (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) hat sich das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht. Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht vor (ebd., insb. E. 6.1.5). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise in der Vergangenheit - eine Verletzung des Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschätzung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8). 7.2.6 Gestützt auf dieses Grundsatzurteil stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde - weder das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen. Zu beachten ist, dass diese Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen, zumal die eritreischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren. Insofern wurde im zitierten Referenzurteil offengelassen, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen wäre, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (ebd., E. 6.1.7). Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerde lässt sich nichts entnehmen, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Umstände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müssen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den Nationaldienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Allerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd., E. 6.2.3). Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen von Art. 83 Abs. 4 AIG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grundausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst - wie ebenfalls bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Einschätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4). 7.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig gestützt auf die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 vorgenommene Lageanalyse (vgl. E. 7.3.2) danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegenden Fall können den Akten keine konkreten persönlichen Gründe entnommen werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben (vgl. SEM-act. A25/26, F49-74) leben in Eritrea die Mutter, mehrere Halbgeschwister und die Grosseltern väterlicherseits des Beschwerdeführers. Bei Letzteren hatte er vor der Ausreise seinen Wohnsitz. Seine Mutter lebe - nachdem sie sich zwischenzeitlich in Saudi-Arabien aufgehalten habe - nun ebenfalls wieder im gleichen Dorf. Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt und damit ein ausreichendes Einkommen erzielt. Angesichts dessen kann der mit der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, wonach die Wohnsituation und die sonstigen Existenzbedingungen des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr ungewiss seien, nicht gefolgt werden. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbar zu erachten ist. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügungen vom 6. Juli 2018 und vom 21. Januar 2019 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 in seine Funktion im Sinne von aArt. 110a AsylG in Ersetzung der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzt wurde. Dabei wurde in der genannten Zwischenverfügung festgestellt, dass die vormalige Rechtsbeiständin zwar keine Erklärung zur Verwendung des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben habe, angesichts der vorliegenden Umstände indem sowohl die vormalige amtliche Rechtsbeiständin als auch der neue amtliche Rechtsbeistand ihr Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben jedoch davon auszugehen sei, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihren Nachfolger beziehungsweise allenfalls an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn überträgt. Weiter wurde festgehalten, dass, sollte die bisherige Rechtsbeiständin keine anderslautende Stellungnahme einreichen, mit dem Endentscheid die Zusprechung des amtlichen Honorars im soeben erwähnten Sinn erfolgen werde. Nachdem bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Stellungnahme eingegangen ist, ist das amtliche Honorar dem aktuellen Rechtsvertreter zuzusprechen. Mit der Honorarabrechnung der vormaligen Rechtsvertreterin vom 6. August 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 1'952. geltend gemacht. Allerdings erweist sich dabei die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter mit Anwaltspatent - und um eine solche handelt es sich bei der vormaligen Rechtsvertreterin - entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 220. ist das amtliche Honorar daher auf insgesamt Fr. 1'439.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'439.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand: