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E-4077/2017

E-4077/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom11. August 2015 und der Anhörung vom 20. Februar 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Keren und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Als er in der 10. Klasse gewesen sei, sei er bei einer Razzia verhaftet und während ungefähr zwei Wochen inhaftiert gewesen, bis geklärt worden sei, dass er Schüler sei. Im (...) 2014 sei er erneut verhaftet worden. Ende (...) 2014 habe er Keren verlassen und sei nach B._______ gegangen, um dort während der Schulferien auf einer Plantage zu arbeiten. In B._______ angekommen, sei er während einer Razzia verhaftet und ins Gefängnis Aderser gebracht worden, wo er von (...) bis (...) 2014 inhaftiert gewesen sei. Danach habe man ihn zusammen mit etwa 80 weiteren Personen zum militärischen Training, mutmasslich nach Nakfa, bringen wollen. Als sie kurz vor B._______ bergauf gefahren seien, habe der Lastwagen eine Panne gehabt. Dem Beschwerdeführer sei zusammen mit einigen Personen die Flucht gelungen, andere seien verletzt oder erschossen worden. Er sei in den Sudan geflüchtet und von dort über mehrere Länder am 30. Juli 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seiner Mutter wegen ihm mit Haft gedroht worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis für das Schuljahr 2013/2014, einen Fahrschein für die öffentlichen Verkehrsmittel in Mailand und ein Zugticket der Trenitalia ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung von MLaw Kathrin Oppliger als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 ersuchte MLaw Kathrin Oppliger um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat. Gleichzeitig schlug sie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin vor. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 entliess die damalige Instruktionsrichterin MLaw Kathrin Oppliger aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig setzte sie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Mit einem an das SEM gerichteten Schreiben vom 24. Juli 2018 schilderte der Beschwerdeführer seine aktuelle Situation und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Dem Schreiben legte er diverse Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben bei. H. Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens sei nicht möglich. I. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen ist neu Richterin Muriel Beck Kadima für die Instruktion dieses Verfahrens zuständig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes und Substantiiertheit der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,S. 47 ff.). Gemäss Lehre und konstanter Praxis kommt den protokollierten Aussagen im Rahmen einer BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussagen dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Vorbringen in der BzP in wesentlichen Punkten der in der Anhörung zu den Asylgründen protokollierten Begründung des Asylgesuchs diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Er habe unterschiedliche Angaben zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse gemacht. Auch habe er sich bezüglich der Anzahl Verhaftungen, welche vor seiner Haft in Aderser erfolgt seien, widersprochen. Ferner seien seine Ausführungen zur Haftzeit in Aderser nicht substantiiert und es fehle an einer persönlichen Färbung. Es handle sich fast ausschliesslich um Informationen, die öffentlich zugänglichen Berichten zu entnehmen seien. Die Haftbedingungen in Aderser seien in einem Bericht des Menschrechtsrates der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015,< https://www.refworld.org/docid/55758bab4.html >, zuletzt abgerufen am 05.03.2019, nachfolgend: UN-Bericht) ausführlich geschildert. Gewisse seiner Angaben seien wiederum in einer im Internet veröffentlichten Zeugenaussage nachzulesen. Sein Hinweis auf die Benennung seiner Zelle als "Titanic" finde sich in diesen Quellen zwar nicht, dies könne ihm aber von einer Drittperson erzählt worden sein. Fragen nach persönlichen Erfahrungen sei er ausgewichen. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht asylrelevant, da keine Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen würden, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar. Individuelle Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, seien nicht gegeben.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt bezüglich der Haftdauer in Aderser aus, er habe Tag und Nacht in einer dunklen unterirdischen Zelle verbracht. Dadurch habe er das Zeitgefühl verloren, worauf die unpräzisen Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung zurückzuführen seien. Er könne sich genau an die Umstände im Gefängnis erinnern, nicht jedoch an die genauen Zeiten. Dem Vorbringen der Vorinstanz, wonach seine Darlegungen dem öffentlich zugänglichen UN-Bericht entstammen könnten, hält er entgegen, dass er kein Englisch spreche. Er wäre nicht in der Lage den 483-seitigen Bericht auf Schilderungen zum Gefängnis Aderser zu durchforsten, um diese dann auswendig zu lernen und an der Anhörung wiederzugeben. Es sei ohnehin fraglich, was er anderes zum Tagesablauf hätte berichten sollen, wenn er doch nur für zwei Toilettengänge und die Mahlzeiten an die Erdoberfläche habe gehen dürfen und ansonsten in einem Erdloch eingesperrt gewesen sei. Zudem führt er mit Verweis auf mehrere Protokollstellen der Anhörung aus, er habe viel Detailwissen genannt. Auch stimme es nicht, dass er den Inhalt des vorerwähnten Berichts wörtlich wiedergegeben habe. Zudem stelle sich die Frage, wie er denn seine Zelle hätte beschreiben sollen, ohne alltägliche Begriffe wie "Metall", "Erde" und "Holzbalken" zu verwenden. Hätte er weniger präzise Begriffe verwendet, wäre ihm mit Sicherheit vorgeworfen worden, dass die Zelle gemäss dem vorerwähnten Bericht von Augenzeugen anders beschrieben worden sei. Er sei jederzeit bereit im Rahmen einer ergänzenden Anhörung in aller Ausführlichkeit auf Fragen zu antworten. Er habe den UN-Bericht nicht gelesen und habe auch keine Bekannten, die im gleichen Gefängnis gewesen wären. Die Anschuldigungen der Vorinstanz würden jeglicher Grundlage entbehren. Seine Vorbringen seien umfassend und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Aufgrund kleiner Unstimmigkeiten bei Datums- und Zeitangaben könne nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche seien irrelevant. Wäre er in Eritrea geblieben, wäre er einer erneuten willkürlichen Verhaftung und der Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zum Alltag im Gefängnis Aderser.

E. 5.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bezüglich des Zeitpunkts und der Dauer der Haft in Aderser Divergenzen zwischen BzP und Anhörung bestehen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, er habe Keren im (...) 2014 verlassen und sei von (...) bis Mitte (...) 2015, während drei Monaten, in Aderser in Haft gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 F8.01). Im Rahmen der Anhörung führte er dagegen aus, Keren im (...) 2014 verlassen zu haben und von (...) bis Mitte (...) in Aderser inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A18 F84 f. und F120 f.). Es besteht somit bezüglich des Zeitpunkts des Verlassens von Keren und des Haftbeginns eine Diskrepanz von zwei Monaten. Es ergeben sich jedoch weitere Abweichungen zwischen BzP und Anhörung, welche nicht entscheidrelevante Angaben betreffen. So wurde beispielsweise in der BzP protokolliert, der Beschwerdeführer werde versuchen seinen "Taufschein" einzureichen. Anlässlich der Anhörung führte er dagegen aus, er habe von einer "Einwohnerkarte" gesprochen (vgl. A4 F4.07 und A18 F10). Im BzP-Protokoll ist ferner C._______ als sein Geburtsort vermerkt. Dies sei jedoch nicht korrekt; es sei der Geburtsort seines Vaters, er selbst sei in Keren zur Welt gekommen (vgl. A4 F1.07 und A18 F38 f.). Diese vom Beschwerdeführer vorgenommenen Korrekturen erfolgten spontan und authentisch. Zudem ist mangels Erheblichkeit dieser Angaben für den Asylentscheid nicht davon auszugehen, dass er seine Aussagen aus taktischen Gründen anpasste. Vielmehr scheint es zu Ungenauigkeiten bei der Übersetzung oder bei der Protokollierung gekommen zu sein. Dies kann auch in Bezug auf die Daten, insbesondere angesichts der häufigen Verwendung des Ge'ez-Kalenders in Eritrea, nicht ausgeschlossen werden. Auf den Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts, als er Keren verlassen habe, angesprochen, machte der Beschwerdeführer denn auch klar, dass die Angabe, es sei im (...) gewesen, keinen Sinn mache. Er erklärte: "Ich bin im (...), gegen Ende (...) 2014 von Keren weggegangen, um dort in der Ferienzeit zu arbeiten. Und im September wollte ich wieder zurückkehren, damit ich mit der Schule beginnen konnte. Aber wenn ich im (...) dorthin zurückgehe, wann soll ich dann noch arbeiten?" (vgl. A18 F132).

E. 5.2 Auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Verhaftungen vor der Haft in Aderser ist nicht weiter einzugehen, da diese Vorkommnisse aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht von Relevanz sind.

E. 5.3 Zum Vorwurf der Vorinstanz, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Haftbedingungen in Aderser seien in öffentlich zugänglichen Quellen nachzulesen, ist Folgendes festzuhalten: Der von der Vorinstanz zitierte UN-Bericht ist 484 Seiten, das Kapitel zu den Haftbedingungen in Eritrea rund 60 Seiten lang. Wenn gewisse Aussagen des Beschwerdeführers sich mit einzelnen Ausführungen im Bericht decken, ist dies noch kein Hinweis darauf, dass er Auswendiggelerntes wiedergegeben hat. Anhaltspunkte diesbezüglich bestehen nicht. Nicht nur spricht der Beschwerdeführer kaum Englisch (vgl. A4 F1.17.03), sondern nannte auch Details, die im Bericht nicht oder nicht in dieser Form erwähnt werden (vgl. bspw. A18 F117 und Rz 906 des UN-Berichts oder A18 F140 ff. und Rz. 904 des UN-Berichts, vgl. ferner A18 F95). Entgegen der Ansicht des SEM sprechen die Übereinstimmungen zwischen den Darlegungen des Beschwerdeführers und gewissen Aussagen im UN-Bericht für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihre Argumentation zur Folge hätte, dass unabhängig vom Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers, seine Ausführungen nie als glaubhaft beurteilt werden könnten: Würden seine Aussagen nicht mit den der Vorinstanz zugänglichen Quellen übereinstimmen, so wären sie aus diesem Grund nicht glaubhaft. Ist das Gegenteil der Fall, so sind sie es ebenfalls nicht, da die Angaben als auswendiggelernt abgetan werden.

E. 5.4 Auch trifft es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft in Aderser würden eine persönliche Färbung vermissen lassen. So führte er beispielsweise aus, er sei häufig geschlagen worden. Dies, weil er Verstopfung gehabt habe und deshalb die wenigen Minuten für den Toilettengang nicht ausgereicht hätten und er sich jeweils verspätet habe. Auch sei er deswegen in die Sonne gestellt worden (vgl. zum Ganzen A18 F136 und F146). Er beschrieb die Haftbedingungen anschaulich und detailliert. Er gab beispielsweise zu Protokoll, dass wenn man in der Nacht zur Toilette habe gehen müssen, man in eine Wasserflasche habe urinieren müssen (vgl. A18 F139). Nachts hätten sie in der Zelle nur Platz gehabt, wenn sie auf der Seite gelegen seien, tagsüber hätten sie sich beinahe auf dem Schoss gesessen (vgl. A18 F137). Ein Gefangener, der bereits während vieler Jahre in Aderser inhaftiert gewesen sei, habe die Häftlinge angeleitet, wie sie sich hinlegen sollten (vgl. A18 F106). Hätten sie sich in der Nacht manchmal gegenseitig aufgefordert, einander Platz zu machen, habe dies zur Folge gehabt, dass sie von den Soldaten geschlagen worden seien, unter anderem auf ihre Geschlechtsteile (vgl. A18 F126). Das Wasser, das sie bekommen hätten, habe kaum zum Trinken ausgereicht, geschweige denn für die Körperhygiene (vgl. A18 F140). Seife habe es keine gehabt und das Wasser zum Duschen habe man aus Kanistern bezogen (vgl. A18 F141). Zudem schilderte er mehrere nebensächliche Details, wie beispielsweise, dass sie nur in Unterhosen geschlafen und ihre Kleider draussen deponiert hätten, damit diese sich aufgrund der stickigen Luft in der Zelle nicht mit Schweiss vollgesogen hätten (vgl. A18 F109). Oder dass einigen Häftlingen, darunter dem Beschwerdeführer selbst, für den Transport zur militärischen Ausbildung die Hände nicht mit Handschellen sondern mit Stofffetzen von einem Bettlaken gefesselt worden seien (vgl. A18 F155 ff.). Ferner antwortete er auf die Fragen des Befragers schlüssig und konzis (vgl. bspw. A18 F136 ff. und F148 ff.). Auf die Frage hin, wie die Verhältnisse in Libyen bei den Schleppern im Vergleich zu Aderser gewesen seien, stellte er Vergleiche bezüglich des Essens, der Hygiene und der Platzverhältnisse (vgl. A18 F127) an. Auch die Flucht schilderte er substantiiert. Er beschrieb, wo er auf dem Lastwagen gesessen habe (vgl. A18 F158 ff.), wo die einzelnen Soldaten gestanden und womit sie beschäftigt gewesen seien, als der Lastwagen aufgrund einer Panne zum Stillstand gekommen sei (vgl. A18 F168). Er habe nach und nach seine Fesseln gelockert und dann seine Hände aus dem Stoff befreien können. Dies hätten auch andere Häftlinge getan und sie seien vom Fahrzeug gesprungen. Er habe versucht, so schnell wie möglich zu rennen (vgl. A18 F169). Dabei beschreibt er, dass er "ziemlich verängstigt" gewesen sei (vgl. A18 F169). Auf die Frage, ob jemand getötet worden sei bei der Flucht, antwortete er: "Als viele versuchten, aus dem Lastwagen zu fliehen, wurde dabei ja geschossen. Es fielen dabei viele Personen zu Boden. Aber in dem Moment wusste ich nicht, ob sie gestorben sind oder nicht. Aber nachdem ich im Sudan angekommen war, traf ich ja Personen, die nach mir in den Sudan gelangten. Sie erzählten mir von Personen, die dabei verstorben sind" (vgl. A18 F176). Anschaulich legt er dar, wie er und seine beiden Begleiter auf dem Weg in den Sudan, um sich nicht zu verirren, jeweils bei einer Rast die Schuhe ausgezogen und so hingestellt hätten, dass sie den Weg anzeigten, in der Richtung, in welcher sie weitermarschieren sollten (vgl. A18 F186). Die Gesamtheit der freien Schilderung und der Beantwortung der vom Befrager gestellten Verständnis- oder Konkretisierungsfragen ergibt ein in sich schlüssiges und substantiiertes Bild der Vorkommnisse. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Zeugnis zu den fünf besten Schülern von insgesamt rund 60 gehörte. Dies stützt seine Aussage, wonach er bis zur Verhaftung in B._______ nicht beabsichtigt habe, das Land zu verlassen, sondern nach den Sommerferien und der Arbeit auf den Plantagen die elfte Klasse habe abschliessen wollen, um in der Folge für das 12. Schuljahr nach Sawa gehen zu können und die Matura zu machen (vgl. A18 F61 und F75).

E. 5.5 Insgesamt lösen sich die vom SEM angeführten, einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigten Unstimmigkeiten nach dem Gesagten auf oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht. Wie bereits festgehalten, fällt bei der Würdigung der Protokolle auf, dass der Beschwerdeführer substantiiert und von sich aus die einzelnen Ereignisse zu erläutern vermochte. Seine Antworten fielen nicht stereotyp aus und enthalten zahlreiche Realkennzeichen. Dies sowohl in den Kernvorbringen als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt. Er hat Zusammenhänge und zeitliche Abläufe auf eine Weise geschildert, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. Im Ergebnis sowie unter Berücksichtigung des Beweismassstabs von Art. 7 AsylG konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen - die Haft in Aderser und die darauffolgende Flucht in den Sudan - glaubhaft machen.

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind.

E. 6.1 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9).

E. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Darüber hinaus ist jeglicher, auch informeller, Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure und Wehrdienstverweigerer regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion und die Wehrdienstverweigerung werden von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur beziehungsweise einem Wehrdienstverweigerer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion oder Wehrdienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur beziehungsweise ein Wehrdienstverweigerer, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3 m.H. auf den diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer war während (...) Monaten in Aderser inhaftiert. Als er zur militärischen Ausbildung gebracht werden sollte, ist er geflohen, hat sich damit dem Militärdienst entzogen und ist illegal ausgereist. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 8 Die Vorinstanz ist im Übrigen auf ihre Aktenführungs- und Paginierungspflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3;E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (insbesondere sein Schulzeugnis) wurden nicht ins Aktenzverzeichnis aufgenommen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'040.- ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von 400 Minuten (6.67 Stunden) erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen) und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'040.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4077/2017 Urteil vom 21. März 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom11. August 2015 und der Anhörung vom 20. Februar 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Keren und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Als er in der 10. Klasse gewesen sei, sei er bei einer Razzia verhaftet und während ungefähr zwei Wochen inhaftiert gewesen, bis geklärt worden sei, dass er Schüler sei. Im (...) 2014 sei er erneut verhaftet worden. Ende (...) 2014 habe er Keren verlassen und sei nach B._______ gegangen, um dort während der Schulferien auf einer Plantage zu arbeiten. In B._______ angekommen, sei er während einer Razzia verhaftet und ins Gefängnis Aderser gebracht worden, wo er von (...) bis (...) 2014 inhaftiert gewesen sei. Danach habe man ihn zusammen mit etwa 80 weiteren Personen zum militärischen Training, mutmasslich nach Nakfa, bringen wollen. Als sie kurz vor B._______ bergauf gefahren seien, habe der Lastwagen eine Panne gehabt. Dem Beschwerdeführer sei zusammen mit einigen Personen die Flucht gelungen, andere seien verletzt oder erschossen worden. Er sei in den Sudan geflüchtet und von dort über mehrere Länder am 30. Juli 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seiner Mutter wegen ihm mit Haft gedroht worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis für das Schuljahr 2013/2014, einen Fahrschein für die öffentlichen Verkehrsmittel in Mailand und ein Zugticket der Trenitalia ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung von MLaw Kathrin Oppliger als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 ersuchte MLaw Kathrin Oppliger um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat. Gleichzeitig schlug sie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin vor. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 entliess die damalige Instruktionsrichterin MLaw Kathrin Oppliger aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig setzte sie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Mit einem an das SEM gerichteten Schreiben vom 24. Juli 2018 schilderte der Beschwerdeführer seine aktuelle Situation und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Dem Schreiben legte er diverse Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben bei. H. Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens sei nicht möglich. I. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen ist neu Richterin Muriel Beck Kadima für die Instruktion dieses Verfahrens zuständig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes und Substantiiertheit der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,S. 47 ff.). Gemäss Lehre und konstanter Praxis kommt den protokollierten Aussagen im Rahmen einer BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussagen dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Vorbringen in der BzP in wesentlichen Punkten der in der Anhörung zu den Asylgründen protokollierten Begründung des Asylgesuchs diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Er habe unterschiedliche Angaben zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse gemacht. Auch habe er sich bezüglich der Anzahl Verhaftungen, welche vor seiner Haft in Aderser erfolgt seien, widersprochen. Ferner seien seine Ausführungen zur Haftzeit in Aderser nicht substantiiert und es fehle an einer persönlichen Färbung. Es handle sich fast ausschliesslich um Informationen, die öffentlich zugänglichen Berichten zu entnehmen seien. Die Haftbedingungen in Aderser seien in einem Bericht des Menschrechtsrates der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, , zuletzt abgerufen am 05.03.2019, nachfolgend: UN-Bericht) ausführlich geschildert. Gewisse seiner Angaben seien wiederum in einer im Internet veröffentlichten Zeugenaussage nachzulesen. Sein Hinweis auf die Benennung seiner Zelle als "Titanic" finde sich in diesen Quellen zwar nicht, dies könne ihm aber von einer Drittperson erzählt worden sein. Fragen nach persönlichen Erfahrungen sei er ausgewichen. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht asylrelevant, da keine Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen würden, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar. Individuelle Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, seien nicht gegeben. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt bezüglich der Haftdauer in Aderser aus, er habe Tag und Nacht in einer dunklen unterirdischen Zelle verbracht. Dadurch habe er das Zeitgefühl verloren, worauf die unpräzisen Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung zurückzuführen seien. Er könne sich genau an die Umstände im Gefängnis erinnern, nicht jedoch an die genauen Zeiten. Dem Vorbringen der Vorinstanz, wonach seine Darlegungen dem öffentlich zugänglichen UN-Bericht entstammen könnten, hält er entgegen, dass er kein Englisch spreche. Er wäre nicht in der Lage den 483-seitigen Bericht auf Schilderungen zum Gefängnis Aderser zu durchforsten, um diese dann auswendig zu lernen und an der Anhörung wiederzugeben. Es sei ohnehin fraglich, was er anderes zum Tagesablauf hätte berichten sollen, wenn er doch nur für zwei Toilettengänge und die Mahlzeiten an die Erdoberfläche habe gehen dürfen und ansonsten in einem Erdloch eingesperrt gewesen sei. Zudem führt er mit Verweis auf mehrere Protokollstellen der Anhörung aus, er habe viel Detailwissen genannt. Auch stimme es nicht, dass er den Inhalt des vorerwähnten Berichts wörtlich wiedergegeben habe. Zudem stelle sich die Frage, wie er denn seine Zelle hätte beschreiben sollen, ohne alltägliche Begriffe wie "Metall", "Erde" und "Holzbalken" zu verwenden. Hätte er weniger präzise Begriffe verwendet, wäre ihm mit Sicherheit vorgeworfen worden, dass die Zelle gemäss dem vorerwähnten Bericht von Augenzeugen anders beschrieben worden sei. Er sei jederzeit bereit im Rahmen einer ergänzenden Anhörung in aller Ausführlichkeit auf Fragen zu antworten. Er habe den UN-Bericht nicht gelesen und habe auch keine Bekannten, die im gleichen Gefängnis gewesen wären. Die Anschuldigungen der Vorinstanz würden jeglicher Grundlage entbehren. Seine Vorbringen seien umfassend und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Aufgrund kleiner Unstimmigkeiten bei Datums- und Zeitangaben könne nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche seien irrelevant. Wäre er in Eritrea geblieben, wäre er einer erneuten willkürlichen Verhaftung und der Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zum Alltag im Gefängnis Aderser. 5. 5.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bezüglich des Zeitpunkts und der Dauer der Haft in Aderser Divergenzen zwischen BzP und Anhörung bestehen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, er habe Keren im (...) 2014 verlassen und sei von (...) bis Mitte (...) 2015, während drei Monaten, in Aderser in Haft gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 F8.01). Im Rahmen der Anhörung führte er dagegen aus, Keren im (...) 2014 verlassen zu haben und von (...) bis Mitte (...) in Aderser inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A18 F84 f. und F120 f.). Es besteht somit bezüglich des Zeitpunkts des Verlassens von Keren und des Haftbeginns eine Diskrepanz von zwei Monaten. Es ergeben sich jedoch weitere Abweichungen zwischen BzP und Anhörung, welche nicht entscheidrelevante Angaben betreffen. So wurde beispielsweise in der BzP protokolliert, der Beschwerdeführer werde versuchen seinen "Taufschein" einzureichen. Anlässlich der Anhörung führte er dagegen aus, er habe von einer "Einwohnerkarte" gesprochen (vgl. A4 F4.07 und A18 F10). Im BzP-Protokoll ist ferner C._______ als sein Geburtsort vermerkt. Dies sei jedoch nicht korrekt; es sei der Geburtsort seines Vaters, er selbst sei in Keren zur Welt gekommen (vgl. A4 F1.07 und A18 F38 f.). Diese vom Beschwerdeführer vorgenommenen Korrekturen erfolgten spontan und authentisch. Zudem ist mangels Erheblichkeit dieser Angaben für den Asylentscheid nicht davon auszugehen, dass er seine Aussagen aus taktischen Gründen anpasste. Vielmehr scheint es zu Ungenauigkeiten bei der Übersetzung oder bei der Protokollierung gekommen zu sein. Dies kann auch in Bezug auf die Daten, insbesondere angesichts der häufigen Verwendung des Ge'ez-Kalenders in Eritrea, nicht ausgeschlossen werden. Auf den Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts, als er Keren verlassen habe, angesprochen, machte der Beschwerdeführer denn auch klar, dass die Angabe, es sei im (...) gewesen, keinen Sinn mache. Er erklärte: "Ich bin im (...), gegen Ende (...) 2014 von Keren weggegangen, um dort in der Ferienzeit zu arbeiten. Und im September wollte ich wieder zurückkehren, damit ich mit der Schule beginnen konnte. Aber wenn ich im (...) dorthin zurückgehe, wann soll ich dann noch arbeiten?" (vgl. A18 F132). 5.2 Auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Verhaftungen vor der Haft in Aderser ist nicht weiter einzugehen, da diese Vorkommnisse aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht von Relevanz sind. 5.3 Zum Vorwurf der Vorinstanz, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Haftbedingungen in Aderser seien in öffentlich zugänglichen Quellen nachzulesen, ist Folgendes festzuhalten: Der von der Vorinstanz zitierte UN-Bericht ist 484 Seiten, das Kapitel zu den Haftbedingungen in Eritrea rund 60 Seiten lang. Wenn gewisse Aussagen des Beschwerdeführers sich mit einzelnen Ausführungen im Bericht decken, ist dies noch kein Hinweis darauf, dass er Auswendiggelerntes wiedergegeben hat. Anhaltspunkte diesbezüglich bestehen nicht. Nicht nur spricht der Beschwerdeführer kaum Englisch (vgl. A4 F1.17.03), sondern nannte auch Details, die im Bericht nicht oder nicht in dieser Form erwähnt werden (vgl. bspw. A18 F117 und Rz 906 des UN-Berichts oder A18 F140 ff. und Rz. 904 des UN-Berichts, vgl. ferner A18 F95). Entgegen der Ansicht des SEM sprechen die Übereinstimmungen zwischen den Darlegungen des Beschwerdeführers und gewissen Aussagen im UN-Bericht für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihre Argumentation zur Folge hätte, dass unabhängig vom Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers, seine Ausführungen nie als glaubhaft beurteilt werden könnten: Würden seine Aussagen nicht mit den der Vorinstanz zugänglichen Quellen übereinstimmen, so wären sie aus diesem Grund nicht glaubhaft. Ist das Gegenteil der Fall, so sind sie es ebenfalls nicht, da die Angaben als auswendiggelernt abgetan werden. 5.4 Auch trifft es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft in Aderser würden eine persönliche Färbung vermissen lassen. So führte er beispielsweise aus, er sei häufig geschlagen worden. Dies, weil er Verstopfung gehabt habe und deshalb die wenigen Minuten für den Toilettengang nicht ausgereicht hätten und er sich jeweils verspätet habe. Auch sei er deswegen in die Sonne gestellt worden (vgl. zum Ganzen A18 F136 und F146). Er beschrieb die Haftbedingungen anschaulich und detailliert. Er gab beispielsweise zu Protokoll, dass wenn man in der Nacht zur Toilette habe gehen müssen, man in eine Wasserflasche habe urinieren müssen (vgl. A18 F139). Nachts hätten sie in der Zelle nur Platz gehabt, wenn sie auf der Seite gelegen seien, tagsüber hätten sie sich beinahe auf dem Schoss gesessen (vgl. A18 F137). Ein Gefangener, der bereits während vieler Jahre in Aderser inhaftiert gewesen sei, habe die Häftlinge angeleitet, wie sie sich hinlegen sollten (vgl. A18 F106). Hätten sie sich in der Nacht manchmal gegenseitig aufgefordert, einander Platz zu machen, habe dies zur Folge gehabt, dass sie von den Soldaten geschlagen worden seien, unter anderem auf ihre Geschlechtsteile (vgl. A18 F126). Das Wasser, das sie bekommen hätten, habe kaum zum Trinken ausgereicht, geschweige denn für die Körperhygiene (vgl. A18 F140). Seife habe es keine gehabt und das Wasser zum Duschen habe man aus Kanistern bezogen (vgl. A18 F141). Zudem schilderte er mehrere nebensächliche Details, wie beispielsweise, dass sie nur in Unterhosen geschlafen und ihre Kleider draussen deponiert hätten, damit diese sich aufgrund der stickigen Luft in der Zelle nicht mit Schweiss vollgesogen hätten (vgl. A18 F109). Oder dass einigen Häftlingen, darunter dem Beschwerdeführer selbst, für den Transport zur militärischen Ausbildung die Hände nicht mit Handschellen sondern mit Stofffetzen von einem Bettlaken gefesselt worden seien (vgl. A18 F155 ff.). Ferner antwortete er auf die Fragen des Befragers schlüssig und konzis (vgl. bspw. A18 F136 ff. und F148 ff.). Auf die Frage hin, wie die Verhältnisse in Libyen bei den Schleppern im Vergleich zu Aderser gewesen seien, stellte er Vergleiche bezüglich des Essens, der Hygiene und der Platzverhältnisse (vgl. A18 F127) an. Auch die Flucht schilderte er substantiiert. Er beschrieb, wo er auf dem Lastwagen gesessen habe (vgl. A18 F158 ff.), wo die einzelnen Soldaten gestanden und womit sie beschäftigt gewesen seien, als der Lastwagen aufgrund einer Panne zum Stillstand gekommen sei (vgl. A18 F168). Er habe nach und nach seine Fesseln gelockert und dann seine Hände aus dem Stoff befreien können. Dies hätten auch andere Häftlinge getan und sie seien vom Fahrzeug gesprungen. Er habe versucht, so schnell wie möglich zu rennen (vgl. A18 F169). Dabei beschreibt er, dass er "ziemlich verängstigt" gewesen sei (vgl. A18 F169). Auf die Frage, ob jemand getötet worden sei bei der Flucht, antwortete er: "Als viele versuchten, aus dem Lastwagen zu fliehen, wurde dabei ja geschossen. Es fielen dabei viele Personen zu Boden. Aber in dem Moment wusste ich nicht, ob sie gestorben sind oder nicht. Aber nachdem ich im Sudan angekommen war, traf ich ja Personen, die nach mir in den Sudan gelangten. Sie erzählten mir von Personen, die dabei verstorben sind" (vgl. A18 F176). Anschaulich legt er dar, wie er und seine beiden Begleiter auf dem Weg in den Sudan, um sich nicht zu verirren, jeweils bei einer Rast die Schuhe ausgezogen und so hingestellt hätten, dass sie den Weg anzeigten, in der Richtung, in welcher sie weitermarschieren sollten (vgl. A18 F186). Die Gesamtheit der freien Schilderung und der Beantwortung der vom Befrager gestellten Verständnis- oder Konkretisierungsfragen ergibt ein in sich schlüssiges und substantiiertes Bild der Vorkommnisse. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Zeugnis zu den fünf besten Schülern von insgesamt rund 60 gehörte. Dies stützt seine Aussage, wonach er bis zur Verhaftung in B._______ nicht beabsichtigt habe, das Land zu verlassen, sondern nach den Sommerferien und der Arbeit auf den Plantagen die elfte Klasse habe abschliessen wollen, um in der Folge für das 12. Schuljahr nach Sawa gehen zu können und die Matura zu machen (vgl. A18 F61 und F75). 5.5 Insgesamt lösen sich die vom SEM angeführten, einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigten Unstimmigkeiten nach dem Gesagten auf oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht. Wie bereits festgehalten, fällt bei der Würdigung der Protokolle auf, dass der Beschwerdeführer substantiiert und von sich aus die einzelnen Ereignisse zu erläutern vermochte. Seine Antworten fielen nicht stereotyp aus und enthalten zahlreiche Realkennzeichen. Dies sowohl in den Kernvorbringen als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt. Er hat Zusammenhänge und zeitliche Abläufe auf eine Weise geschildert, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. Im Ergebnis sowie unter Berücksichtigung des Beweismassstabs von Art. 7 AsylG konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen - die Haft in Aderser und die darauffolgende Flucht in den Sudan - glaubhaft machen.

6. Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. 6.1 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9). 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Darüber hinaus ist jeglicher, auch informeller, Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure und Wehrdienstverweigerer regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion und die Wehrdienstverweigerung werden von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur beziehungsweise einem Wehrdienstverweigerer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion oder Wehrdienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur beziehungsweise ein Wehrdienstverweigerer, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3 m.H. auf den diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 6.3 Der Beschwerdeführer war während (...) Monaten in Aderser inhaftiert. Als er zur militärischen Ausbildung gebracht werden sollte, ist er geflohen, hat sich damit dem Militärdienst entzogen und ist illegal ausgereist. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. 6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

8. Die Vorinstanz ist im Übrigen auf ihre Aktenführungs- und Paginierungspflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3;E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (insbesondere sein Schulzeugnis) wurden nicht ins Aktenzverzeichnis aufgenommen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'040.- ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von 400 Minuten (6.67 Stunden) erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen) und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'040.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand: