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D-1509/2017

D-1509/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, Nuszoba C._______ (Zoba Debub) - reiste am 27. Juli 2015 von Italien herkommend in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erfolgte am 13. August 2015, seine Anhörung am 15. Dezember 2016 beim SEM in Bern-Wabern. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei bei der dritten Invasion ums Leben gekommen und er habe mit seiner Mutter zusammengelebt. Er habe eine Schwester und zwei Brüder, wobei letztere im Militärdienst seien. Er sei ausgereist, weil er auch habe eingezogen werden sollen, aber keinen Militärdienst habe leisten wollen. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht und im Jahr 2012 beziehungsweise 2014 abgebrochen, da er sich um seine Mutter habe kümmern müssen. Als er noch zur Schule gegangen sei, habe er einmal auf dem Feld durch eine Minenexplosion eine Verletzung am (...) erlitten. Nach dem Schulabbruch habe er die Felder der Familie bestellt. Da er gleich nach Schulabbruch ständig von Soldaten beobachtet und gesucht worden sei, habe er sich monatelang in der Einöde versteckt und dort auch übernachtet. An einem Nachmittag im August 2014, als er nach Hause gegangen sei, weil es ihm schlecht gegangen sei, seien Soldaten bei ihm zu Hause erschienen. Diese hätten ihn in den Militärdienst einziehen wollen, woraufhin er sofort weggerannt und ausgereist sei. Er sei über die Grenze bis nach Libyen geflohen und dort entführt und gefoltert worden. Erst gegen Lösegeldzahlung seines in Israel lebenden Cousins, der auch seine Ausreise bezahlt habe, sei er freigelassen worden. In der Schweiz sei er wegen (...) operiert worden. Der Beschwerdeführer reichte bei der Anhörung eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 auf, zu den im Rahmen der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Problemen einen Arztbericht einzureichen. Die - erstreckte - Frist blieb ungenutzt. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017- eröffnet am 8. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erwog im Wesentlichen, dass vorliegend die Identität des Beschwerdeführers als unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung der Asylvorbringen nicht feststehe. Er habe keinerlei Dokumente übergeben, welche seine Aussagen bestätigen könnten, weshalb seine Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Die eingereichte Kopie der Identitätskarte der Mutter sei wenig geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen, seine Begründung zur Unmöglichkeit der Einreichung weiterer Dokumente sei realitätsfremd und wenig plausibel. Das SEM erachtete sowohl die Verfolgungsvorbringen (behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach Schulabbruch wegen Wehrdienstverweigerung, monatelanger Aufenthalt in der Wildnis) als auch die behauptete illegale Ausreise wegen Widersprüchen und fehlender Substanz als unglaubhaft und verneinte die Flüchtlingseigenschaft. Es prüfte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea, da keine Hinweise auf eine andere als die behauptete Herkunft vorlägen, und erachtete diesen als zulässig, zumutbar und möglich, soweit es wegen des Verstosses gegen die Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer über Kenntnis der persönlichen und familiären Umstände verfüge. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, die Vorin-stanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig abgeklärt, da es klare Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung und/oder Traumatisierung des Beschwerdeführers gegeben habe, welche von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hätte diese Beeinträchtigungen mittels eines von ihr in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens abklären müssen. Es sei aus dem Anhörungsprotokoll klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein merkwürdiges Aussageverhalten gezeigt habe, was gemäss den protokollierten Aussagen der Anhörung auch der befragenden Person sowie der Hilfswerkvertretung aufgefallen sei. Er sei nicht in der Lage, Ereignisse zeitlich einzuordnen. Dies dürfe aber nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit führen. Da seine Aussagen insgesamt, nicht nur bezüglich der Fluchtgründe, auch beispielsweise seine Unterkunft in der Schweiz betreffend, gleichermassen unsubstantiiert ausgefallen seien, lasse sich aus der fehlenden Substanz der Antworten kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit ableiten. Hinzuweisen sei auch auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung sowie die Feststellungen der Rechtsvertretung anlässlich des Beratungsgespräches, in welchem sich der Verdacht einer kognitiven Beeinträchtigung aufgedrängt habe. Im Rahmen seiner Möglichkeiten sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es bestehe der begründete Verdacht auf eine verminderte Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hätte mittels Einholung eines medizinischen Gutachtens, wie von der Hilfswerkvertretung angeregt, den Ursachen des gezeigten Verhaltens auf den Grund gehen sollen. Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz angeordnete Einholung ärztlicher Berichte zu den vom Beschwerdeführer genannten (...) sei dem Beschwerdeführer keine Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen. Da es das SEM unterlassen habe, den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Urteilsfähigkeit und die damit verbundene Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären, obwohl dies angezeigt gewesen wäre, rechtfertige sich wegen der fehlenden Entscheidreife eine Kassation und Rückweisung zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen. Der vorliegend für eine Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling sprechende Sachverhalt bestehe im Wesentlichen darin, dass er als Schulabbrecher im dienstpflichtigen Alter konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gehabt und knapp einer wahrscheinlichen Bestrafung als Dienstverweigerer habe entkommen können. Auch die Flucht aus Eritrea erscheine realitätsnah. Es müsse bei der Beurteilung der Vorbringen der bedingten Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Wegen des drohenden Einzugs in den Nationaldienst sei der Wegweisungsvollzug zufolge Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig. Auch sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen der abklärungsbedürftigen kognitiven und/oder psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers gegeben, da diese vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Familie höchstwahrscheinlich zu einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers führten. Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten reichen, aus denen sich ergibt, dass er im Zeitraum 24. März 2016 bis 7. Juli 2016 mehrfach wegen (...) in den (...) und am (...) untersucht und operiert wurde, wobei die letzte Kontrolle am 7. Juli 2016 erfolgte und die Behandlung damit abgeschlossen sei. Zudem reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Februar 2017 sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters vom 10. März 2017 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 äusserte sich das SEM zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es hätte zur Klärung des Gesundheitszustandes zwingend ein fachärztliches Gutachten einholen oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines solchen ansetzen müssen. Auch wenn es vorkomme, dass unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen mit dem Aussageverhalten einer Person, die eine kognitive Beeinträchtigung aufweise oder unter Traumatisierung leide, erklärt werden könnten, sei doch auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder Ungereimtheiten dargestellt würden. Hierbei sei auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen und die Tatsache, dass der sich seit dem 27. Juli 2015 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe, ein ärztliches Gutachten einzureichen. Die Aktenlage lasse nicht auf eine Urteilsunfähigkeit oder Traumatisierung schliessen, die es verunmöglicht hätte, die Asylgründe darzulegen. Zwar sei das Aussageverhalten oft lückenhaft und oberflächlich gewesen und die Antworten seien knapp ausgefallen, daraus lasse sich aber nicht sogleich eine Einschränkung des Aussagevermögens infolge traumatisierender Erlebnisse oder aus anderweitigen Gründen ableiten. Es habe somit keine Veranlassung bestanden, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären beziehungsweise ihm ausdrücklich eine Frist anzusetzen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht alles habe sagen können, zumal er bereits anlässlich der BzP erklärt habe, ausser einem befürchteten Einzug ins Militär keine weiteren Gründe zu haben. Den Akten seien überdies ausser den operativen Eingriffen aus dem Jahr 2016 keine weiteren gesundheitlichen Probleme zu entnehmen, aufgrund derer er einer ärztlichen Behandlung bedurft hätte. H. Mit seiner Replik vom 7. März 2019 reichte der Rechtsvertreter zwei Dokumente zu den Akten, bei denen es sich um das Original-Schulzeugnis des Beschwerdeführers sowie um zwei Familienfotos handle. Soweit das SEM auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinweise und behaupte, dass der Beschwerdeführer genug Zeit zur Vereinbarung eines Arzttermines beziehungsweise zur Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens gehabt habe, sei dem zu widersprechen. Es sei nicht Sache des Beschwerdeführers, ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, zumal er nicht über die finanziellen Mittel verfüge und Mühe habe, zu verstehen, was genau von ihm erwartet werde. Ausserdem obliege es der Vor-instanz, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen. Wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, ist von seiner Prozessfähigkeit auszugehen. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör beziehungsweise Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Der Rechtsvertreter rügt, dass die Vorinstanz, insbesondere nach Anregung der Hilfswerkvertretung, gehalten gewesen wäre, im Rahmen einer vollständigen Sachverhaltsabklärung den Ursachen des Verhaltens des Beschwerdeführers nachzugehen und seine kognitive Beeinträchtigung beziehungsweise psychische Verfassung in Bezug auf seine Urteilsfähigkeit mittels eines medizinischen Gutachtens abzuklären. Durch die fehlende Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine fluchtauslösenden Erlebnisse zeitlich einzuordnen und substantiiert vorzubringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylvorbringen nachvollziehbar zu schildern, hätte zudem bei der Beurteilung der Aussagen berücksichtigt werden müssen.

E. 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.4 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13f. ZGB). Es stellt sich der Sachlage entsprechend vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist beziehungsweise ob er vernunftsgemäss handeln kann. Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Urteilsfähigkeit besteht aus zwei Elementen: einen intellektuellen Faktor, der darin besteht, den Sinn, Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen und abwägen zu können. Sodann muss ein zweites Element, der willensmässige Faktor, gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht vernünftig zu handeln, und zwar aus freiem Willen. Die Urteilsfähigkeit ist nicht im abstrakten Sinne festzustellen, sondern vielmehr im relativen Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen, zu prüfen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2 m.w.H. und 127 I 6 E. 7b.aa). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage. Diese setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftsgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2.a).

E. 3.5 Die frühere Asylrekurskommission (ARK) führte in ihrem Entscheid EMARK 1993 Nr. 15 aus, es könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel bestünden bezüglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person, einvernommen zu werden, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande sei, einvernommen zu werden. Im dem diesem Entscheid zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK davon aus, dass der Vorinstanz zweifellos bekannt gewesen sei, dass die betroffene Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter Medikamenten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten vor der zweiten Anhörung eingeholt worden. Deshalb ordnete die ARK die erneute Durchführung der Anhörung an, da asylsuchende Personen das Recht hätten, ihre Asylgründe in einem physisch und psychisch adäquaten Zustand vortragen zu können. Auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens wurde, da der Gesundheitszustand der betroffenen Person wieder stabil gewesen sei, aus prozessökonomischen Gründen dennoch verzichtet.

E. 3.6 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich in der Tat entnehmen, dass an etlichen Stellen nachgefragt werden musste, wie beispielsweise bei den Schuljahren, dem Schulabbruch und der Suche der Soldaten (vgl. act. A19, S. 5, 6, 10, Fragen 40, 55, 112). Die Antworten des Beschwerdeführers beziehen sich oft nicht direkt auf die Fragen, sondern gehen entweder an der Frage vorbei oder beziehen sich noch auf die vorangegangene Frage, so als ob die gerade gestellte Frage ignoriert würde. Als Beispiel kann die Antwort dienen, die er auf die Frage, wie er sich als gesuchte und versteckte Person um die Mutter und die Landwirtschaft habe kümmern können, gibt, "aber nachts übernachtete ich in der Einöde" (vgl. act. A19, S. 12, F134). Für die Hilfswerkvertreterin, die seine Sitzungshaltung und seinen starren Blick als abwesend bezeichnete, fielen die Antworten "wirr" aus (vgl. A19, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Der Beschwerdeführer behauptete allerdings, als er explizit gefragt wurde, ob die Fragen für ihn verständlich seien, er verstehe die Fragen (vgl. act. A19, S. 9, 12, 14, F103, F135, F160). Seine Art zu antworten (vgl. act. A19, S. S. 12, F134-142) kann denn auch als ausweichend und Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen verstanden werden. Genauso wie die fehlenden und widersprüchlichen Zeitangaben zu den Ereignissen, beispielsweise den Zeitpunkt des Schulabbruchs und den Ausreisezeitpunkt betreffend (vgl. act. A19, S. 13, 14, F152-157) ein Indiz für ein konstruiertes Verfolgungsgeschehen darstellen können. Auch wenn die Hilfswerkvertreterin wegen des Aussageverhaltens und der Körperhaltung des Beschwerdeführers vermutete, der Beschwerdeführer könnte traumatisiert sein, und ein ärztliches Gutachten anregte (vgl. A19, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung) und der Rechtsvertreter eine kognitive und/oder psychische Beeinträchtigung vermutet, hat das Gericht vorliegend keine Zweifel an einer genügenden Urteils- und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers. Dabei ist vorneweg anzumerken, dass er eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre die Schule besuchte. So machte er denn auch nie geltend, er könne beispielsweise weder lesen noch schreiben. Vielmehr hat er unterschriftlich bestätigt, das Personalienblatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum persönlich ausgefüllt zu haben (vgl. act. A1). Das Vorliegen einer massgeblichen kognitiven Einschränkung erscheint bereits aus diesem Grund unwahrscheinlich. Aus dem - wenn auch kurzen - BzP-Protokoll (vgl. act. A6) ergeben sich keinerlei Auffälligkeiten. Das SEM musste denn auch trotz der Aussageauffälligkeiten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht an der grundsätzlichen Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Anders als im oben skizzierten Fall der ARK-Rechtsprechung liegt hier nämlich weder ein psychologischer Bericht über eine kognitive Beeinträchtigung oder Traumatisierung des Beschwerdeführers vor, noch nimmt er ihn beeinträchtigende Medikamente ein (vgl. act. A19, S. 8, F82). Was ebenfalls gegen eine stärkere kognitive Beeinträchtigung spricht, ist die Aussage des Beschwerdeführers, seine schulischen Leistungen seien durchschnittlich gewesen (vgl. act. A19, S. 5, F39, 48). Dies wird wiederum durch das mit der Replik eingereichte Schulzeugnis gestützt, wonach der Beschwerdeführer in die nächste - nämlich die achte - Klasse versetzt wurde, wenn auch mit dem Vermerk, er benötige elterliche Unterstützung. Das SEM wies in der Vernehmlassung im Übrigen zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des vertretenen Beschwerdeführers hin, der sich seit dem 27. Juli 2015 in der Schweiz aufhalte und somit genügend Gelegenheit für die Einreichung eines ärztlichen Berichtes bezüglich einer kognitiven Einschränkung oder Traumatisierung gehabt hätte. Auch hat sich der Beschwerdeführer selber in der BzP als gesund bezeichnet (vgl. act. A6, S. 7). In der Anhörung erwähnt er als gesundheitliche Schwierigkeit in der Heimat sodann nur seine Verletzung durch den Minenunfall (vgl. act. A19, S. 7, F 73 ff.). Als einzige notwendige und erfolgte medizinische Behandlungen in der Schweiz bezeichnete er sodann ausschliesslich solche gegen (...) und (...) (vgl. act. A19, S. 8, F82 ff., S 21, F248). Als der Beschwerdeführer in der Anhörung von der Hilfswerkvertreterin explizit gefragt wird, wie es ihm gehe, sagt er aus, es gehe ihm gut (vgl. act. A19, S. 7, F 68). Auch später sagt er auf Nachfrage in der Anhörung aus, er fühle sich gut (vgl. act. A19, S. 7, F 71). Im Übrigen wurden auch auf Beschwerdeebene keinerlei entsprechende Belege für die geltend gemachten Beeinträchtigungen eingereicht. Die befragende Person hat der besonderen Aussagesituation in der Anhörung, die durchaus einige unklare und widersprüchliche Antworten aufweist, insofern Rechnung getragen, als sie mehrfach nachgefragt und die Fragen wiederholt, erklärt und umformuliert hat (vgl. act. A19, S.10, F 104). Damit hat sie dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu schildern. Zudem hat sie sich in der Anhörung nicht nur mehrmals nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigt, sondern auch genügend Pausen eingelegt (vgl. act. A19, S. 14, 22). Selbst unter Berücksichtigung möglicher Konzentrationsprobleme des nach Ansicht der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung abwesend wirkenden Beschwerdeführers ist den Protokollen zu entnehmen, dass er in der Lage war, seine Asylvorbingen und deren Kerngehalt abschliessend vorzutragen, zumal, worauf das SEM zu Recht hinweist, er bereits in der BzP den befürchteten Einzug in den Militärdienst als ausschlaggebenden Fluchtgrund vorzubringen vermochte (vgl. act. A6, S. 4, F7.01). Dass der Sachverhalt vollständig vorgebracht und auch vom SEM zutreffend erstellt werden konnte, ist überdies auch der Tatsache zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde hinsichtlich des Sachverhaltes auf die diesbezügliche Zusammenfassung der vorinstanzlichen Verfügung verweist (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3). Der Rechtsvertreter bestätigt somit den vom SEM erhobenen Sachverhalt, zumal er in der Beschwerde nicht aufzeigt, an welchen Stellen der Anhörung es seiner Auffassung nach weitere Nachfragen oder Abklärungen zur Sachverhaltsfeststellung bedurft hätte.

E. 3.7 In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren erfüllt. Der Einwand, angesichts seiner Beeinträchtigung habe das SEM Verfahrensfehler begangen, ist abzulehnen. Es besteht weder ein Grund, von einer ungenügenden Sachverhaltserstellung auszugehen, noch die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vor, er sei nach seinem Schulabbruch ständig von den militärischen Behörden gesucht worden und habe sich daher ausserhalb seines Dorfes versteckt. Bei einem Besuch bei seiner Familie habe er nur knapp den Soldaten, die ihn anlässlich einer Razzia verhaften beziehungsweise in den Militärdienst einziehen wollten und ihn gezielt gesucht hätten, entfliehen können. Anschliessend habe er Eritrea illegal verlassen.

E. 5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 5.2.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren zwar keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, indessen lägen keine Hinweise auf eine andere als die von ihm behauptete Herkunft vor (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.1. S. 5). Es besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer Staatsangehörigkeit.

E. 5.2.3 Das Gericht gelangt sodann nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schulabbruch und zur erlebten Razzia und Flucht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Anzumerken ist überdies, dass die Schilderung von selbst Erlebtem keine hohen kognitiven Anforderungen stellt, zumal eine besondere Komplexität des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts nicht ersichtlich ist. Trotz dieser Einfachheit des Sachverhaltes verstrickte er sich in verschiedene Widersprüche, welche sich nicht durch eine kognitive Beeinträchtigung, die angesichts der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.6) höchstens in einem geringen Mass vorliegen könnte, erklären lassen. So bestehen insbesondere - wie vom SEM erwähnt - widersprüchliche Angaben zum Grund, weshalb und wann - zumindest ungefähr - er die Schule abgebrochen habe, zum Zeitpunkt des Minenunfalles, zum Vorbringen, wie oft er von Soldaten zu Hause gesucht worden sei und wie er davon erfahren habe, und auch zu seinem eigenen Standort, als die Soldaten gekommen seien. Hinzuweisen ist auch auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zur mangelnden Substanz der Aussagen des Beschwerdeführers, der sein Verstecken in der Einöde nicht zu beschreiben (vgl. act. A19, S. 15, F171) vermag, auch nicht die Arbeit auf dem Feld oder seinen Schlafplatz (vgl. act. A19, S. 16, F182-186), selbst die Suche nach ihm und die Flucht vor den Soldaten vermag er nicht konkret zu schildern (vgl. act. A19, S. 10 f., F107-123). Auch wenn der Beschwerdeführer nach Beobachtungen des Rechtsvertreters gewisse generelle Schwierigkeiten haben mag, Erlebtes substantiiert zu schildern und beispielsweise auch in der Anhörung seine Unterkunft in der Schweiz nicht näher beschreiben konnte (vgl. act. A19, S. 19, F234), so kann doch erwartet werden, dass insbesondere die Wiedergabe des fluchtauslösenden Ereignisses dennoch von Realkennzeichen geprägt sein würde.

E. 5.2.4 Zusammenfassend - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen - können die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schulabbruch und der gezielten Suche nach ihm zwecks Verhaftung beziehungsweise Einziehung in den Militärdienst nicht geglaubt werden. Es bestehen mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung stand (siehe oben). Somit erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ausreise aus Eritrea, welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ob er somit durch ein illegales Verlassen des Landes eine Gefährdungssituation geschaffen hat und subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft machen kann, um als Flüchtling vorläufig aufgenommen zu werden.

E. 5.3.1 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergibt sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie oben ausgeführt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung objektiv zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise zum Militärdienst aufgeboten worden ist. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist - wie ebenfalls vorstehend ausgeführt - asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor und werden auch nicht vorgebracht. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.

E. 5.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 7.2.3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, der Vollzug seiner Wegweisung sei angesichts der bevorstehenden Zwangsrekrutierung unter Berücksichtigung von Art. 3 und 4 EMRK als unzulässig zu betrachten.

E. 7.2.3.2 Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden, in welchem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) und des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) prüfte und bejahte (a.a.O. E. 6.1). Eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (vgl. a.a.O. E. 6.1.7) führt demnach nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Offen gelassen wurde im oben genannten Entscheid, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt werden. Die Hinweise in der Beschwerde auf Erwägungen verschiedener Berichte und Entscheidungen vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

E. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine sonstigen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu bezeichnen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Dies gilt auch im Falle des Beschwerdeführers.

E. 7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist somit - entgegen der in der Beschwerde ohne substanziierte Begründung vertretenen Ansicht - nicht generell unzumutbar. Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann, zumal die Behandlungen wegen der Abszesse im Juli 2016 gemäss den eingereichten Arztberichten abgeschlossen wurden. Bezüglich der behaupteten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers fehlt es an entsprechenden Arztberichten. Der Umstand, dass sich der Ende Juli 2015 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer bis dato nicht in psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung begeben hat, zeugt aber auch bereits von der Tatsache, dass anscheinend kein entsprechender Handlungsbedarf besteht, mithin keine Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland abzuklären sind. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo die Mutter und seine Geschwister sowie Onkel und Tanten leben (vgl. act. A19, S. 2-4) - von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr ist trotz angeblich schlechter wirtschaftlicher Situation der Familie (vgl. act. A6, S. 5, F39) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der zumindest sechs Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A6, S. 3) und zu Hause in der Landwirtschaft auf den eigenen Feldern der Familie gearbeitet hat (vgl. act. 6, S. 6, F167), nach seiner Rückkehr wieder zu Hause wird leben und - abgesehen von einer allfälligen Militärdienstleistung - in der Landwirtschaft wird mitarbeiten können. Da er noch in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Heimat steht (vgl. act. A19, S. 2 f.,) und sein Cousin aus Israel zudem neben der Lösegeldforderung auch seine Ausreise bezahlt hat (vgl. act.19, S. 19, F230), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall familiäre Unterstützung sowie finanzielle Hilfe wird beanspruchen können. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Probleme, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde mit der Beschwerde eine Honorarnote vom 10. März 2017 eingereicht, in welcher ein Arbeitsaufwand von elf Stunden ausgewiesen wurde. Dieser zeitliche Aufwand erscheint allein für die Beschwerdeverfassung als zu hoch, indessen für das gesamte Beschwerdeverfahren als angemessen. Der geltend gemachte Stundensatz ist entsprechend dem mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 mitgeteilten Kostenrahmen auf Fr. 150.- zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale, zu entschädigen sind einzig die dokumentierten Auslagen (gerundet Fr. 11.-). Damit ergibt sich gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten des Gerichts ein Honorar für den amtlichen Rechtsvertreter von gerundet Fr. 1'793.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtendes Honorar in der Höhe von Fr. 1'793.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1509/2017 Urteil vom 24. April 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Stefan Frost, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, Nuszoba C._______ (Zoba Debub) - reiste am 27. Juli 2015 von Italien herkommend in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erfolgte am 13. August 2015, seine Anhörung am 15. Dezember 2016 beim SEM in Bern-Wabern. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei bei der dritten Invasion ums Leben gekommen und er habe mit seiner Mutter zusammengelebt. Er habe eine Schwester und zwei Brüder, wobei letztere im Militärdienst seien. Er sei ausgereist, weil er auch habe eingezogen werden sollen, aber keinen Militärdienst habe leisten wollen. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht und im Jahr 2012 beziehungsweise 2014 abgebrochen, da er sich um seine Mutter habe kümmern müssen. Als er noch zur Schule gegangen sei, habe er einmal auf dem Feld durch eine Minenexplosion eine Verletzung am (...) erlitten. Nach dem Schulabbruch habe er die Felder der Familie bestellt. Da er gleich nach Schulabbruch ständig von Soldaten beobachtet und gesucht worden sei, habe er sich monatelang in der Einöde versteckt und dort auch übernachtet. An einem Nachmittag im August 2014, als er nach Hause gegangen sei, weil es ihm schlecht gegangen sei, seien Soldaten bei ihm zu Hause erschienen. Diese hätten ihn in den Militärdienst einziehen wollen, woraufhin er sofort weggerannt und ausgereist sei. Er sei über die Grenze bis nach Libyen geflohen und dort entführt und gefoltert worden. Erst gegen Lösegeldzahlung seines in Israel lebenden Cousins, der auch seine Ausreise bezahlt habe, sei er freigelassen worden. In der Schweiz sei er wegen (...) operiert worden. Der Beschwerdeführer reichte bei der Anhörung eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 auf, zu den im Rahmen der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Problemen einen Arztbericht einzureichen. Die - erstreckte - Frist blieb ungenutzt. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017- eröffnet am 8. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erwog im Wesentlichen, dass vorliegend die Identität des Beschwerdeführers als unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung der Asylvorbringen nicht feststehe. Er habe keinerlei Dokumente übergeben, welche seine Aussagen bestätigen könnten, weshalb seine Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Die eingereichte Kopie der Identitätskarte der Mutter sei wenig geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen, seine Begründung zur Unmöglichkeit der Einreichung weiterer Dokumente sei realitätsfremd und wenig plausibel. Das SEM erachtete sowohl die Verfolgungsvorbringen (behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach Schulabbruch wegen Wehrdienstverweigerung, monatelanger Aufenthalt in der Wildnis) als auch die behauptete illegale Ausreise wegen Widersprüchen und fehlender Substanz als unglaubhaft und verneinte die Flüchtlingseigenschaft. Es prüfte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea, da keine Hinweise auf eine andere als die behauptete Herkunft vorlägen, und erachtete diesen als zulässig, zumutbar und möglich, soweit es wegen des Verstosses gegen die Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer über Kenntnis der persönlichen und familiären Umstände verfüge. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, die Vorin-stanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig abgeklärt, da es klare Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung und/oder Traumatisierung des Beschwerdeführers gegeben habe, welche von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hätte diese Beeinträchtigungen mittels eines von ihr in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens abklären müssen. Es sei aus dem Anhörungsprotokoll klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein merkwürdiges Aussageverhalten gezeigt habe, was gemäss den protokollierten Aussagen der Anhörung auch der befragenden Person sowie der Hilfswerkvertretung aufgefallen sei. Er sei nicht in der Lage, Ereignisse zeitlich einzuordnen. Dies dürfe aber nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit führen. Da seine Aussagen insgesamt, nicht nur bezüglich der Fluchtgründe, auch beispielsweise seine Unterkunft in der Schweiz betreffend, gleichermassen unsubstantiiert ausgefallen seien, lasse sich aus der fehlenden Substanz der Antworten kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit ableiten. Hinzuweisen sei auch auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung sowie die Feststellungen der Rechtsvertretung anlässlich des Beratungsgespräches, in welchem sich der Verdacht einer kognitiven Beeinträchtigung aufgedrängt habe. Im Rahmen seiner Möglichkeiten sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es bestehe der begründete Verdacht auf eine verminderte Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hätte mittels Einholung eines medizinischen Gutachtens, wie von der Hilfswerkvertretung angeregt, den Ursachen des gezeigten Verhaltens auf den Grund gehen sollen. Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz angeordnete Einholung ärztlicher Berichte zu den vom Beschwerdeführer genannten (...) sei dem Beschwerdeführer keine Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen. Da es das SEM unterlassen habe, den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Urteilsfähigkeit und die damit verbundene Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären, obwohl dies angezeigt gewesen wäre, rechtfertige sich wegen der fehlenden Entscheidreife eine Kassation und Rückweisung zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen. Der vorliegend für eine Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling sprechende Sachverhalt bestehe im Wesentlichen darin, dass er als Schulabbrecher im dienstpflichtigen Alter konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gehabt und knapp einer wahrscheinlichen Bestrafung als Dienstverweigerer habe entkommen können. Auch die Flucht aus Eritrea erscheine realitätsnah. Es müsse bei der Beurteilung der Vorbringen der bedingten Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Wegen des drohenden Einzugs in den Nationaldienst sei der Wegweisungsvollzug zufolge Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig. Auch sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen der abklärungsbedürftigen kognitiven und/oder psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers gegeben, da diese vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Familie höchstwahrscheinlich zu einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers führten. Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten reichen, aus denen sich ergibt, dass er im Zeitraum 24. März 2016 bis 7. Juli 2016 mehrfach wegen (...) in den (...) und am (...) untersucht und operiert wurde, wobei die letzte Kontrolle am 7. Juli 2016 erfolgte und die Behandlung damit abgeschlossen sei. Zudem reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Februar 2017 sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters vom 10. März 2017 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 äusserte sich das SEM zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es hätte zur Klärung des Gesundheitszustandes zwingend ein fachärztliches Gutachten einholen oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines solchen ansetzen müssen. Auch wenn es vorkomme, dass unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen mit dem Aussageverhalten einer Person, die eine kognitive Beeinträchtigung aufweise oder unter Traumatisierung leide, erklärt werden könnten, sei doch auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder Ungereimtheiten dargestellt würden. Hierbei sei auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen und die Tatsache, dass der sich seit dem 27. Juli 2015 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe, ein ärztliches Gutachten einzureichen. Die Aktenlage lasse nicht auf eine Urteilsunfähigkeit oder Traumatisierung schliessen, die es verunmöglicht hätte, die Asylgründe darzulegen. Zwar sei das Aussageverhalten oft lückenhaft und oberflächlich gewesen und die Antworten seien knapp ausgefallen, daraus lasse sich aber nicht sogleich eine Einschränkung des Aussagevermögens infolge traumatisierender Erlebnisse oder aus anderweitigen Gründen ableiten. Es habe somit keine Veranlassung bestanden, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären beziehungsweise ihm ausdrücklich eine Frist anzusetzen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht alles habe sagen können, zumal er bereits anlässlich der BzP erklärt habe, ausser einem befürchteten Einzug ins Militär keine weiteren Gründe zu haben. Den Akten seien überdies ausser den operativen Eingriffen aus dem Jahr 2016 keine weiteren gesundheitlichen Probleme zu entnehmen, aufgrund derer er einer ärztlichen Behandlung bedurft hätte. H. Mit seiner Replik vom 7. März 2019 reichte der Rechtsvertreter zwei Dokumente zu den Akten, bei denen es sich um das Original-Schulzeugnis des Beschwerdeführers sowie um zwei Familienfotos handle. Soweit das SEM auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinweise und behaupte, dass der Beschwerdeführer genug Zeit zur Vereinbarung eines Arzttermines beziehungsweise zur Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens gehabt habe, sei dem zu widersprechen. Es sei nicht Sache des Beschwerdeführers, ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, zumal er nicht über die finanziellen Mittel verfüge und Mühe habe, zu verstehen, was genau von ihm erwartet werde. Ausserdem obliege es der Vor-instanz, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen. Wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, ist von seiner Prozessfähigkeit auszugehen. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör beziehungsweise Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Rechtsvertreter rügt, dass die Vorinstanz, insbesondere nach Anregung der Hilfswerkvertretung, gehalten gewesen wäre, im Rahmen einer vollständigen Sachverhaltsabklärung den Ursachen des Verhaltens des Beschwerdeführers nachzugehen und seine kognitive Beeinträchtigung beziehungsweise psychische Verfassung in Bezug auf seine Urteilsfähigkeit mittels eines medizinischen Gutachtens abzuklären. Durch die fehlende Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine fluchtauslösenden Erlebnisse zeitlich einzuordnen und substantiiert vorzubringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylvorbringen nachvollziehbar zu schildern, hätte zudem bei der Beurteilung der Aussagen berücksichtigt werden müssen. 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.4 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13f. ZGB). Es stellt sich der Sachlage entsprechend vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist beziehungsweise ob er vernunftsgemäss handeln kann. Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Urteilsfähigkeit besteht aus zwei Elementen: einen intellektuellen Faktor, der darin besteht, den Sinn, Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen und abwägen zu können. Sodann muss ein zweites Element, der willensmässige Faktor, gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht vernünftig zu handeln, und zwar aus freiem Willen. Die Urteilsfähigkeit ist nicht im abstrakten Sinne festzustellen, sondern vielmehr im relativen Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen, zu prüfen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2 m.w.H. und 127 I 6 E. 7b.aa). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage. Diese setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftsgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2.a). 3.5 Die frühere Asylrekurskommission (ARK) führte in ihrem Entscheid EMARK 1993 Nr. 15 aus, es könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel bestünden bezüglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person, einvernommen zu werden, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande sei, einvernommen zu werden. Im dem diesem Entscheid zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK davon aus, dass der Vorinstanz zweifellos bekannt gewesen sei, dass die betroffene Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter Medikamenten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten vor der zweiten Anhörung eingeholt worden. Deshalb ordnete die ARK die erneute Durchführung der Anhörung an, da asylsuchende Personen das Recht hätten, ihre Asylgründe in einem physisch und psychisch adäquaten Zustand vortragen zu können. Auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens wurde, da der Gesundheitszustand der betroffenen Person wieder stabil gewesen sei, aus prozessökonomischen Gründen dennoch verzichtet. 3.6 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich in der Tat entnehmen, dass an etlichen Stellen nachgefragt werden musste, wie beispielsweise bei den Schuljahren, dem Schulabbruch und der Suche der Soldaten (vgl. act. A19, S. 5, 6, 10, Fragen 40, 55, 112). Die Antworten des Beschwerdeführers beziehen sich oft nicht direkt auf die Fragen, sondern gehen entweder an der Frage vorbei oder beziehen sich noch auf die vorangegangene Frage, so als ob die gerade gestellte Frage ignoriert würde. Als Beispiel kann die Antwort dienen, die er auf die Frage, wie er sich als gesuchte und versteckte Person um die Mutter und die Landwirtschaft habe kümmern können, gibt, "aber nachts übernachtete ich in der Einöde" (vgl. act. A19, S. 12, F134). Für die Hilfswerkvertreterin, die seine Sitzungshaltung und seinen starren Blick als abwesend bezeichnete, fielen die Antworten "wirr" aus (vgl. A19, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Der Beschwerdeführer behauptete allerdings, als er explizit gefragt wurde, ob die Fragen für ihn verständlich seien, er verstehe die Fragen (vgl. act. A19, S. 9, 12, 14, F103, F135, F160). Seine Art zu antworten (vgl. act. A19, S. S. 12, F134-142) kann denn auch als ausweichend und Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen verstanden werden. Genauso wie die fehlenden und widersprüchlichen Zeitangaben zu den Ereignissen, beispielsweise den Zeitpunkt des Schulabbruchs und den Ausreisezeitpunkt betreffend (vgl. act. A19, S. 13, 14, F152-157) ein Indiz für ein konstruiertes Verfolgungsgeschehen darstellen können. Auch wenn die Hilfswerkvertreterin wegen des Aussageverhaltens und der Körperhaltung des Beschwerdeführers vermutete, der Beschwerdeführer könnte traumatisiert sein, und ein ärztliches Gutachten anregte (vgl. A19, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung) und der Rechtsvertreter eine kognitive und/oder psychische Beeinträchtigung vermutet, hat das Gericht vorliegend keine Zweifel an einer genügenden Urteils- und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers. Dabei ist vorneweg anzumerken, dass er eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre die Schule besuchte. So machte er denn auch nie geltend, er könne beispielsweise weder lesen noch schreiben. Vielmehr hat er unterschriftlich bestätigt, das Personalienblatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum persönlich ausgefüllt zu haben (vgl. act. A1). Das Vorliegen einer massgeblichen kognitiven Einschränkung erscheint bereits aus diesem Grund unwahrscheinlich. Aus dem - wenn auch kurzen - BzP-Protokoll (vgl. act. A6) ergeben sich keinerlei Auffälligkeiten. Das SEM musste denn auch trotz der Aussageauffälligkeiten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht an der grundsätzlichen Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Anders als im oben skizzierten Fall der ARK-Rechtsprechung liegt hier nämlich weder ein psychologischer Bericht über eine kognitive Beeinträchtigung oder Traumatisierung des Beschwerdeführers vor, noch nimmt er ihn beeinträchtigende Medikamente ein (vgl. act. A19, S. 8, F82). Was ebenfalls gegen eine stärkere kognitive Beeinträchtigung spricht, ist die Aussage des Beschwerdeführers, seine schulischen Leistungen seien durchschnittlich gewesen (vgl. act. A19, S. 5, F39, 48). Dies wird wiederum durch das mit der Replik eingereichte Schulzeugnis gestützt, wonach der Beschwerdeführer in die nächste - nämlich die achte - Klasse versetzt wurde, wenn auch mit dem Vermerk, er benötige elterliche Unterstützung. Das SEM wies in der Vernehmlassung im Übrigen zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des vertretenen Beschwerdeführers hin, der sich seit dem 27. Juli 2015 in der Schweiz aufhalte und somit genügend Gelegenheit für die Einreichung eines ärztlichen Berichtes bezüglich einer kognitiven Einschränkung oder Traumatisierung gehabt hätte. Auch hat sich der Beschwerdeführer selber in der BzP als gesund bezeichnet (vgl. act. A6, S. 7). In der Anhörung erwähnt er als gesundheitliche Schwierigkeit in der Heimat sodann nur seine Verletzung durch den Minenunfall (vgl. act. A19, S. 7, F 73 ff.). Als einzige notwendige und erfolgte medizinische Behandlungen in der Schweiz bezeichnete er sodann ausschliesslich solche gegen (...) und (...) (vgl. act. A19, S. 8, F82 ff., S 21, F248). Als der Beschwerdeführer in der Anhörung von der Hilfswerkvertreterin explizit gefragt wird, wie es ihm gehe, sagt er aus, es gehe ihm gut (vgl. act. A19, S. 7, F 68). Auch später sagt er auf Nachfrage in der Anhörung aus, er fühle sich gut (vgl. act. A19, S. 7, F 71). Im Übrigen wurden auch auf Beschwerdeebene keinerlei entsprechende Belege für die geltend gemachten Beeinträchtigungen eingereicht. Die befragende Person hat der besonderen Aussagesituation in der Anhörung, die durchaus einige unklare und widersprüchliche Antworten aufweist, insofern Rechnung getragen, als sie mehrfach nachgefragt und die Fragen wiederholt, erklärt und umformuliert hat (vgl. act. A19, S.10, F 104). Damit hat sie dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu schildern. Zudem hat sie sich in der Anhörung nicht nur mehrmals nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigt, sondern auch genügend Pausen eingelegt (vgl. act. A19, S. 14, 22). Selbst unter Berücksichtigung möglicher Konzentrationsprobleme des nach Ansicht der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung abwesend wirkenden Beschwerdeführers ist den Protokollen zu entnehmen, dass er in der Lage war, seine Asylvorbingen und deren Kerngehalt abschliessend vorzutragen, zumal, worauf das SEM zu Recht hinweist, er bereits in der BzP den befürchteten Einzug in den Militärdienst als ausschlaggebenden Fluchtgrund vorzubringen vermochte (vgl. act. A6, S. 4, F7.01). Dass der Sachverhalt vollständig vorgebracht und auch vom SEM zutreffend erstellt werden konnte, ist überdies auch der Tatsache zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde hinsichtlich des Sachverhaltes auf die diesbezügliche Zusammenfassung der vorinstanzlichen Verfügung verweist (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3). Der Rechtsvertreter bestätigt somit den vom SEM erhobenen Sachverhalt, zumal er in der Beschwerde nicht aufzeigt, an welchen Stellen der Anhörung es seiner Auffassung nach weitere Nachfragen oder Abklärungen zur Sachverhaltsfeststellung bedurft hätte. 3.7 In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren erfüllt. Der Einwand, angesichts seiner Beeinträchtigung habe das SEM Verfahrensfehler begangen, ist abzulehnen. Es besteht weder ein Grund, von einer ungenügenden Sachverhaltserstellung auszugehen, noch die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vor, er sei nach seinem Schulabbruch ständig von den militärischen Behörden gesucht worden und habe sich daher ausserhalb seines Dorfes versteckt. Bei einem Besuch bei seiner Familie habe er nur knapp den Soldaten, die ihn anlässlich einer Razzia verhaften beziehungsweise in den Militärdienst einziehen wollten und ihn gezielt gesucht hätten, entfliehen können. Anschliessend habe er Eritrea illegal verlassen. 5.2 5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.2.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren zwar keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, indessen lägen keine Hinweise auf eine andere als die von ihm behauptete Herkunft vor (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.1. S. 5). Es besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer Staatsangehörigkeit. 5.2.3 Das Gericht gelangt sodann nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schulabbruch und zur erlebten Razzia und Flucht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Anzumerken ist überdies, dass die Schilderung von selbst Erlebtem keine hohen kognitiven Anforderungen stellt, zumal eine besondere Komplexität des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts nicht ersichtlich ist. Trotz dieser Einfachheit des Sachverhaltes verstrickte er sich in verschiedene Widersprüche, welche sich nicht durch eine kognitive Beeinträchtigung, die angesichts der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.6) höchstens in einem geringen Mass vorliegen könnte, erklären lassen. So bestehen insbesondere - wie vom SEM erwähnt - widersprüchliche Angaben zum Grund, weshalb und wann - zumindest ungefähr - er die Schule abgebrochen habe, zum Zeitpunkt des Minenunfalles, zum Vorbringen, wie oft er von Soldaten zu Hause gesucht worden sei und wie er davon erfahren habe, und auch zu seinem eigenen Standort, als die Soldaten gekommen seien. Hinzuweisen ist auch auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zur mangelnden Substanz der Aussagen des Beschwerdeführers, der sein Verstecken in der Einöde nicht zu beschreiben (vgl. act. A19, S. 15, F171) vermag, auch nicht die Arbeit auf dem Feld oder seinen Schlafplatz (vgl. act. A19, S. 16, F182-186), selbst die Suche nach ihm und die Flucht vor den Soldaten vermag er nicht konkret zu schildern (vgl. act. A19, S. 10 f., F107-123). Auch wenn der Beschwerdeführer nach Beobachtungen des Rechtsvertreters gewisse generelle Schwierigkeiten haben mag, Erlebtes substantiiert zu schildern und beispielsweise auch in der Anhörung seine Unterkunft in der Schweiz nicht näher beschreiben konnte (vgl. act. A19, S. 19, F234), so kann doch erwartet werden, dass insbesondere die Wiedergabe des fluchtauslösenden Ereignisses dennoch von Realkennzeichen geprägt sein würde. 5.2.4 Zusammenfassend - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen - können die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schulabbruch und der gezielten Suche nach ihm zwecks Verhaftung beziehungsweise Einziehung in den Militärdienst nicht geglaubt werden. Es bestehen mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung stand (siehe oben). Somit erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ausreise aus Eritrea, welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ob er somit durch ein illegales Verlassen des Landes eine Gefährdungssituation geschaffen hat und subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft machen kann, um als Flüchtling vorläufig aufgenommen zu werden. 5.3.1 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergibt sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie oben ausgeführt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung objektiv zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise zum Militärdienst aufgeboten worden ist. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist - wie ebenfalls vorstehend ausgeführt - asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor und werden auch nicht vorgebracht. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. 5.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 7.2.3 7.2.3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, der Vollzug seiner Wegweisung sei angesichts der bevorstehenden Zwangsrekrutierung unter Berücksichtigung von Art. 3 und 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. 7.2.3.2 Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden, in welchem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) und des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) prüfte und bejahte (a.a.O. E. 6.1). Eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (vgl. a.a.O. E. 6.1.7) führt demnach nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Offen gelassen wurde im oben genannten Entscheid, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt werden. Die Hinweise in der Beschwerde auf Erwägungen verschiedener Berichte und Entscheidungen vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine sonstigen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu bezeichnen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Dies gilt auch im Falle des Beschwerdeführers. 7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist somit - entgegen der in der Beschwerde ohne substanziierte Begründung vertretenen Ansicht - nicht generell unzumutbar. Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann, zumal die Behandlungen wegen der Abszesse im Juli 2016 gemäss den eingereichten Arztberichten abgeschlossen wurden. Bezüglich der behaupteten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers fehlt es an entsprechenden Arztberichten. Der Umstand, dass sich der Ende Juli 2015 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer bis dato nicht in psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung begeben hat, zeugt aber auch bereits von der Tatsache, dass anscheinend kein entsprechender Handlungsbedarf besteht, mithin keine Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland abzuklären sind. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo die Mutter und seine Geschwister sowie Onkel und Tanten leben (vgl. act. A19, S. 2-4) - von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr ist trotz angeblich schlechter wirtschaftlicher Situation der Familie (vgl. act. A6, S. 5, F39) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der zumindest sechs Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A6, S. 3) und zu Hause in der Landwirtschaft auf den eigenen Feldern der Familie gearbeitet hat (vgl. act. 6, S. 6, F167), nach seiner Rückkehr wieder zu Hause wird leben und - abgesehen von einer allfälligen Militärdienstleistung - in der Landwirtschaft wird mitarbeiten können. Da er noch in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Heimat steht (vgl. act. A19, S. 2 f.,) und sein Cousin aus Israel zudem neben der Lösegeldforderung auch seine Ausreise bezahlt hat (vgl. act.19, S. 19, F230), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall familiäre Unterstützung sowie finanzielle Hilfe wird beanspruchen können. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Probleme, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde mit der Beschwerde eine Honorarnote vom 10. März 2017 eingereicht, in welcher ein Arbeitsaufwand von elf Stunden ausgewiesen wurde. Dieser zeitliche Aufwand erscheint allein für die Beschwerdeverfassung als zu hoch, indessen für das gesamte Beschwerdeverfahren als angemessen. Der geltend gemachte Stundensatz ist entsprechend dem mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 mitgeteilten Kostenrahmen auf Fr. 150.- zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale, zu entschädigen sind einzig die dokumentierten Auslagen (gerundet Fr. 11.-). Damit ergibt sich gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten des Gerichts ein Honorar für den amtlichen Rechtsvertreter von gerundet Fr. 1'793.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtendes Honorar in der Höhe von Fr. 1'793.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: