Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - stellte am 22. Dezember 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ein erstes Asylgesuch aus dem Ausland. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2007 von der Marine während etwa einer Woche festgehalten, geschlagen, nach seiner Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt und anschliessend vom Gericht offiziell entlassen worden. B. Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Dabei hielt es zur Begründung im Wesentlichen fest, die Massnahmen der sri-lankischen Behörden stünden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE und aufgrund mangelnder Intensität komme ihnen kein Verfolgungscharakter zu. C. Am 10. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Asylvorbringen. Ergänzend gab er an, Armeeangehörige hätten sich einige Male bei seiner Familie daheim nach ihm erkundigt. Seit seiner Ausreise werde seine Frau alle fünf bis sechs Monate von Zivilpersonen aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil D-469/2019 vom 12. März 2019 im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung als offensichtlich unbegründet ab. Dabei führte es zur Begründung im Wesentlichen aus, eine allfällige Haft im Jahr 2007 vermöge keine Asylrelevanz mehr zu entfalten, da der Beschwerdeführer offiziell gerichtlich entlassen worden sei und die seither geltend gemachten Schwierigkeiten nicht hinreichend habe substantiieren können. Im Kontext von Sri Lanka sei angesichts der geringen Frequenz der geltend gemachten Besuche und seiner Möglichkeit, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, auch nicht von einem gesteigerten Interesse der Behörden an seiner Person auszugehen. Seine pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung, seit seiner Ausreise werde seine Ehefrau alle fünf bis sechs Monate von Personen in Zivil aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt, lasse nicht darauf schliessen, er müsse aus objektiver Sicht bis heute eine asylrelevante Verfolgung befürchten. Der Beschwerdeführer weise auch kein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden bei einer Rückkehr auf sich ziehen könnte, zumal er im Jahr 2007 von einem Gericht offiziell entlassen worden sei und seither keine wesentlichen Behelligungen darzulegen vermocht habe. F. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch ein, welches dieses sowohl als Mehrfachgesuch als auch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, seine Frau sei im letzten Jahr mehrmals durch unbekannte Personen in Zivil, vermutlich Armeeangehörige oder Agenten des Criminal Investigation Department (CID), aufgesucht, nach seinem Aufenthaltsort befragt und bedroht worden. Nachdem sie im Januar 2019 erneut einen Besuch dieser Art erhalten habe, habe sie eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) gemacht. Vor einer Woche sei er erneut bei seiner Frau gesucht worden und diese werde erneut eine Anzeige machen. Die Suche nach ihm stehe wahrscheinlich damit in Zusammenhang, dass in Sri Lanka zurzeit Entführungs- und Tötungsfälle durch die Marine aufgearbeitet würden und jemand verhindern wolle, dass er als Zeuge aussage. Es wäre aber auch möglich, dass er immer noch aufgrund seiner LTTE-Tätigkeit gesucht werde. Zudem habe er sich in der Schweiz an regierungskritischen Protesten beteiligt, wie etwa am 1. Mai oder am Heldengedenktag. Zuletzt wies er darauf hin, dass er sich in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung befinde und eine starke posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Anzeige seiner Frau vom April 2019, ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsabgeordneten vom Februar 2019, undatierte Fotografien seiner Protestteilnahmen und ein Arztzeugnis vom April 2019 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 - eröffnet am 22. Juni 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Mehrfachgesuch sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Sodann trat es auf das Revisionsgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen (inklusive Frist zur Einreichung originalbeglaubigter und übersetzter Belege) beziehungsweise die Fristgewährung für weitere medizinische Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2019 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Sie forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf. J. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. August 2019 fristgerecht geleistet. K. Das vorliegende Verfahren wurde im Januar 2021 aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin und im Oktober 2021 auf die im Rubrum genannte Gerichtsschreiberin übertragen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2021 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 26. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und stellte rückwirkend einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gemäss Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide und Mehrfachgesuche grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision seiner Urteile (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1) und somit auch für die Beurteilung der vorliegenden Eingabe zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, von Fachärzten eine Diagnose stellen und eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle eines Wegweisungsvollzuges beurteilen zu lassen, da in der kurzen Beschwerdefrist eine entsprechende spezialmedizinische Abklärung nicht möglich gewesen sei. Weiter wird in der Beschwerde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung der Asyleigenschaft beziehungsweise von Vollzugshindernissen beantragt. Dabei sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, Originaldokumente mit Sicherheitsmerkmalen beizubringen. In diesem Zusammenhang gilt es den Beschwerdeführer an seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu erinnern. Seit der Beschwerdeeinreichung sind mehr als zwei Jahre vergangen. In diesem Zeitraum hätte er entsprechende Dokumente zu den Akten reichen können (vgl. Art. 32 VwVG). Mit seiner Replik hat er nun auch zwei ärztliche Berichte eingereicht. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wurde inhaltlich nicht weiter begründet. Das Gericht geht insgesamt von einem genügend erstellten Sachverhalt aus und die gestellten Anträge sind nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 4 Das Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.Das Mehrfachgesuch bezieht sich demgegenüber auf eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, die für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Relevanz entfaltet (vgl. Art. 111c AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass einzig aufgrund der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen noch auf keine besonders exponierte Stellung innerhalb der exilpolitischen Opposition geschlossen werden könne. Da er die einzelnen Tätigkeiten nicht genau darlege, könne sein Engagement nicht qualitativ beurteilt werden. Eine wesentliche Verschärfung seines Profils ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Fotografien. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden seine marginale exilpolitische Tätigkeit - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - nicht als ernsthafte Bedrohung erachten würden. lnsofern er sich auf exilpolitische Tätigkeiten berufe, die er vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019 vorgenommen haben wolle, seien diese vom Bundesverwaltungsgericht nach den revisionsrechtlichen Regeln zu behandeln. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Gefährdungslage in Sri Lanka aufgrund der neuen Suche nach ihm Ende Mai 2019 wegen seiner Vorgeschichte seien an der Authentizität der eingereichten Anzeige vom April 2019 Zweifel anzubringen. So handle es sich lediglich um eine kopierte Vorlage, die einige von Hand ausgefüllte Zeilen enthalte. Damit enthalte das Beweismittel keine Sicherheitsmerkmale, weswegen sein Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ohnehin vermöge eine solche Anzeige bloss zu belegen, dass eine Anzeige aufgegeben worden sei, nicht aber, dass sich der behauptete Sachverhalt tatsächlich zugetragen habe. Seinem Mehrfachgesuch bezüglich der Suche nach ihm seien lediglich pauschale, nicht näher substantiierte, vage und oberflächliche Behauptungen zu entnehmen. Sowohl das Vorbringen der Hausbesuche bei seiner Frau im letzten Jahr wie auch das Schreiben des Parlamentariers vom Februar 2019 seien eine Tatsache beziehungsweise ein Beweismittel, welche vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019 entstanden und somit revisionsrechtlich zu beurteilen seien.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM entgegen, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohten ihm Verhaftung, Verhöre, Entführung und Folter. Diese Ansicht werde durch die mit der Beschwerde eingereichten drei Schreiben vom Juli 2019 bestätigt, die aus verschiedenen Optiken Auskunft über die Ausgangslage und die drohende Verfolgung geben würden. Bei den Schreibenden handle es sich um seinen seinerzeitigen Anwalt und Sektionsvorsitzenden des Roten Kreuzes, einen LTTE-kritischen tamilischen Flüchtling in der Schweiz und ein weiteres Parlamentsmitglied. Diese Schreiben dürften nicht ohne stichhaltige Begründung als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden und würden sich mit einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) decken. Bereits die erfolgte Anzeige seiner Ehefrau gegen die sri-lankische Armee vom April 2019 begründe für sich alleine betrachtet eine konkrete, ernsthafte und aktuelle Verfolgungsgefahr. Würden zudem die weiteren Risikofaktoren (LTTE-Verbindung, Rückkehr nach erfolglosem Asylgesuch in der Schweiz, Exilpolitik) betrachtet, ergebe sich eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Zwischenzeitlich habe die HRC die Armee am (...) Mai 2019 zu einer Stellungnahme aufgefordert, die mit Antwortschreiben vom (...) Juni 2019 sämtliche Vorwürfe bestritten habe. In ihrem erneuten Schreiben vom (...) Juli 2019 an die HRC mache seine Ehefrau geltend, dass sich die Situation seit dem Schreiben der HRC an die Armee noch verschlimmert habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Vorgehensweise des Militärs beziehungsweise des Geheimdienstes seit und infolge der «Einmischung» durch das UNHCR verschärft habe. Aus Sicht der Armee sei das nachvollziehbar, wolle diese doch nicht noch mehr in den Fokus von Menschenrechtsorganisationen geraten. Weiter lägen ihm unscharfe, undatierte Fotos über einen dieser «Besuche» von vergangener Woche bei seiner Ehefrau vor. Es sei ihm bewusst, dass aus diesen allein nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden könne. Diese könnten aber allenfalls als kleines Steinchen dienen, um das Gesamtbild zu vervollständigen. Die Begründung des SEM in Bezug auf die Authentizität der eingereichten Anzeige halte einer vertieften Überprüfung nicht stand. Zum einen sei es kaum möglich, innert Beschwerdefrist beglaubigte und klar verständlich übersetzte Originaldokumente zu beschaffen. Die drei neu eingereichten Bestätigungsschreiben würden die Beweiskraft der Anzeige erhöhen. Eine behördliche Bestätigung, dass sich die gemachten Vorwürfe tatsächlich ereignet hätten, sei illusorisch. Immerhin könne nunmehr eine Übersetzung der eingereichten Anzeige vom April 2019 zu den Akten gereicht werden. Die Anzeige und die sich stetig wiederholenden Besuche bei seiner Ehefrau seien im Gesamtzusammenhang und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka ernst zu nehmen. In Bezug auf die exilpolitische Aktivität kritisiert der Beschwerdeführer die allgemeinen Einschätzungen des SEM bezüglich der Tätigkeit der sri-lankischen Geheimdienste. Weiter führt er aus, obwohl seine exilpolitische Aktivität marginal gewesen sei, sei zu befürchten, dass eine derartige Aktivität eines seinerzeit die LTTE unterstützenden Tamilen das Interesse des hochprofessionellen Geheimdiensts von Sri Lanka geweckt habe. Die Vorinstanz betrachte die erwähnte exilpolitische Aktivität isoliert und nicht im Gesamtzusammenhang. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug verwies der Beschwerdeführer noch einmal auf die geltend gemachte Gefährdung. Zudem leide er, wie dem beigelegten Arztzeugnis zu entnehmen sei, an einer PTBS, die auf die Ereignisse in Sri Lanka zurückzuführen sei. Sein Zustand werde nun in einer psychiatrischen Klinik abgeklärt. Ob eine Behandlung in Sri Lanka tatsächlich möglich wäre, bedürfe intensiver Abklärungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos eines angeblichen Besuches von Unbekannten bei seiner Ehefrau, ein Schreiben der HRC vom (...) Mai 2019 an die Armee bezüglich der Anzeige seiner Ehefrau, ein entsprechendes Antwortschreiben der Armee vom (...) Juni 2019 und ein darauf erfolgtes Schreiben seiner Ehefrau an die HRC vom (...) Juli 2019, drei weitere Bestätigungsschreiben vom Juli 2019 bezüglich seiner Gefährdung, eine Schnellrecherche der SFH und eine Übersetzung der eingereichten Anzeige vom April 2019 sowie den erwähnten Arztbericht zu den Akten.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerde beschränke sich im Wesentlichen darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen. Bei den drei neu eingereichten Schreiben von Auskunftspersonen und dem Schreiben seiner Ehefrau handle es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben respektive um eine kopierte Anzeige, weswegen diesen grundsätzlich kein erhöhter Beweiswert zukomme. Dass sich der darin behauptete Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, vermöchten die Dokumente nicht zu belegen. Ähnliches sei für das Schreiben des Sri Lanka Headquarters festzustellen. So handle es sich auch hierbei um eine blosse Kopie, der keinerlei Sicherheitsmerkmale zu entnehmen seien. Auf den eingereichten Fotos seien kaum erkennbare Personen ersichtlich; weitere Rückschlüsse liessen sich auf den geltend gemachten Sachverhalt nicht ziehen.
E. 5.4 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer, dass es sich bei den eingereichten Bestätigungsschreiben um Gefälligkeitsschreiben handle und beantragte eine Zeugenbefragung des in der Schweiz wohnhaften Verfassers des einen Schreibens. Weiter gehe das SEM nicht auf seinen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein. Hierzu werde ein Arztbericht vom 14. Oktober 2020 zu den Akten gereicht, welcher mit Bericht vom 25. November 2021 bestätigt werde. Die Verzögerung der Einreichung lasse sich durch die späte Vernehmlassung des SEM und die Notwenigkeit einer gewissen Zeit für eine Diagnose erklären. Er leide an einer PTBS, die durch die Haft in Sri Lanka im Jahr 2007 ausgelöst worden sei, und sei seit Juli 2019 zweimal monatlich in Behandlung. Eine Behandlung in Sri Lanka sei nicht möglich, zumal es nicht genügend Therapieangebote gäbe und eine Behandlung im Land der Peiniger nicht sinnvoll sei. Bei einer Ausschaffung müsse mit einer Zustandsverschlechterung gerechnet werden. Die PTBS erkläre nicht zuletzt auch sein vages Aussageverhalten zu den erlittenen Vorkommnissen und der anhaltenden Suche nach ihm.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch zunächst geltend, seine Ehefrau sei im Jahr 2018 verschiedene Male sowie im Januar 2019 von Beamten aufgesucht und nach ihm befragt worden. Zudem reichte er ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers vom Februar 2019 zu den Akten. Das SEM stellte in seiner Verfügung diesbezüglich fest, diese Vorbringen hätten sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren ereignet beziehungsweise das Beweismittel sei davor entstanden, weshalb diese Aspekte revisionsrechtlich zu prüfen seien und insoweit auf das Gesuch nicht einzutreten sei. In der Beschwerde wird diesbezüglich allgemein ausgeführt, die Abgrenzung zwischen Revisions- und Wiedererwägungsgesuch sei vorliegend schwierig, da die neuen Beweismittel zwar nach dem Entscheid der Vorinstanz entstanden seien, aber den Sachverhalt vor und nach dem Entscheid des SEM beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beträfen.
E. 6.2 Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Eine klare Abgrenzung zwischen Revision und Wiedererwägung beziehungsweise Mehrfachgesuch entspricht der geltenden Praxis und ist schon insofern zwingend, als unterschiedliche Zuständigkeiten sowie unterschiedliche Rechtsfolgen zu beachten sind. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Einwand, eine Abgrenzung sei aufgrund der starken Vernetzung der Ereignisse nicht zielführend, nicht durchzudringen. Die oben erwähnten Tatsachen und Beweismittel wären zweifellos durch die Beschwerdeinstanz unter dem Titel der Revision zu prüfen, zumal sie sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-469/2019 vom 12. März 2019) zugetragen haben sollen beziehungsweise entstanden sind. Das SEM hat sich demnach diesbezüglich zu Recht als funktional unzuständig erklärt.
E. 6.3 Eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Revision bleibt jedoch letztlich ebenfalls ausgeschlossen, da die Tatsachen und Beweismittel gemäss den nachfolgenden Erwägungen als nicht neu beziehungsweise als verspätet vorgebracht zu qualifizieren sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und offensichtlich auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermögen. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 vom 16. November 2021). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe als den hohen Anforderungen eines Revisionsgesuchs genügend zu erachten wären. Der Beschwerdeführer hat schon während des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht, seine Frau werde regelmässig aufgesucht. Im bereits zitierten Urteil D-469/2019 wurde diesbezüglich festgehalten, seine pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung, seit seiner Ausreise werde seine Ehefrau alle fünf bis sechs Monate von Personen in Zivil aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt, lasse nicht darauf schliessen, er müsse aus objektiver Sicht bis heute eine asylrelevante Verfolgung befürchten. Vor diesem Hintergrund sind diese Vorbringen nicht als neu zu bezeichnen. Die eingereichte Bestätigung vom Februar 2019 ist sodann als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren, zumal in keiner Weise begründet wird, weshalb eine solche Bestätigung bei Beachtung der prozessualen Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. Der allgemeine Verweis auf Schwierigkeiten bei der Beweismittelbeschaffung genügt diesbezüglich offensichtlich nicht. Die entsprechende Bestätigung wäre aber ohnehin auch nicht als erheblich zu beurteilen - und ist damit auch unter dem Gesichtspunkt eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses irrelevant - zumal bereits im ordentlichen Verfahren eine ganze Reihe von ähnlichen Bestätigungsschreiben eingereicht worden waren, die damals aufgrund der erkannten gewichtigen Unglaubhaftigkeitselemente als nicht relevant beurteilt wurden. Inwiefern dieses neuerliche Bestätigungsschreiben anders zu qualifizieren wäre, ergibt sich aus den Eingaben nicht. Als verspätet - weil sie ohne weiteres im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen - und nicht erheblich sind auch die mit dem Gesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu qualifizieren, soweit diese vor dem Urteil D-469/2019 vom 12. März 2019 stattgefunden haben (vgl. nachfolgend E. 7.3 analog).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Wiedererwägungsgesuch weiter geltend, im Nachgang zum Urteil D-469/2019 sei es zu weiteren Besuchen gekommen und seine Frau habe schliesslich im April 2019 eine Beschwerde bei der HRC gemacht. Das SEM bezeichnete diese Vorbringen und Beweismittel in seiner Verfügung als nicht erheblich. In seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer weitere im Vor- und Nachgang zu seinem Gesuch entstandene Beweismittel zu den Akten. Es gilt nun zu prüfen, ob diese neu geltend gemachten Tatsachen beziehungsweise die neu entstandenen Beweismittel an der Beurteilung in der Verfügung vom 17. Dezember 2018, die mit Urteil D-469/2019 vom 12. März 2019 bestätigt wurde und damit in Rechtskraft erwuchs, etwas zu ändern vermögen.
E. 7.2 Im ordentlichen Verfahren wurde festgehalten, dass die durch den Beschwerdeführer erlittene Haft im Jahr 2007 keine Asylrelevanz zu entfalten vermag, da der Beschwerdeführer offiziell gerichtlich entlassen worden ist und die seither geltend gemachten Schwierigkeiten nicht hinreichend substantiieren konnte. Wenn er nun in seinem, sehr kurze Zeit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereichten Gesuch vom 4. Juni 2019 geltend macht, er sei bei seiner Frau auch im Mai 2019 gesucht worden, ist dieses Vorbringen als nicht erheblich zu betrachten, weil es sich von den schon während des ordentlichen Verfahrens geäusserten vagen Behauptungen in Bezug auf eine Suche nach ihm, die als nicht hinreichend substantiiert qualifiziert worden waren, nicht unterscheidet. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte Anzeige der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der HRC im April 2019 nichts zu ändern. Das SEM attestiert der Anzeige als Beweismittel zu Recht einen geringen Beweiswert, zumal sie lediglich die Sicht der anzeigenden Person wiedergibt und den Sachverhalt nicht zu belegen vermag. Das Gleiche gilt im Übrigen für die weiteren Bestätigungsschreiben vom Juli 2019, die als Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert zu qualifizieren sind, zumal sie lediglich den Sachverhalt und dessen rechtliche Einschätzung aus Sicht des Schreibenden wiedergeben. Der Antrag in der Replik um Zeugeneinvernahme ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Dass alleine aus der Tatsache, dass die Ehefrau die Ereignisse bei der HRC zur Anzeige gebracht hat, welche diese der Armee mit Schreiben vom (...) Mai 2019 weitergeleitet hat, und die Armee offenbar reagiert hat, eine weitere Gefährdung des Beschwerdeführers resultiert, vermag das Gericht angesichts der Häufigkeit der Einreichung solcher Anzeigen bei der HRC Sri Lanka nicht zu überzeugen. Das Antwortschreiben der Armee bestätigt vielmehr, dass diese die Ereignisse zur Kenntnis genommen, untersucht und einen entsprechenden Bericht erstattet hat. Wenn die Ehefrau in ihrem darauf erfolgten erneuten Schreiben an die HRC vom (...) Juli 2019 von einer weiteren Verschlimmerung der Situation spricht, ist auch dies wiederum als unsubstantiierte Parteibehauptung wenig überzeugend, zumal bis heute keine weiteren Angaben hierzu erfolgten. Auch die mit der Beschwerde eingereichten unscharfen Fotos von der Ehefrau des Beschwerdeführers mit den angeblich unbekannten Besuchern vermögen, wie der Beschwerdeführer richtig eingesteht, keinerlei Beweiswert zu entfalten. Es kann sich dabei um irgendwelche Personen handeln, zumal sich dem Foto keinerlei Hinweise auf die Identität der Personen oder den Ablauf der Ereignisse entnehmen lassen. Dass der Beschwerdeführer insgesamt weiterhin keine begründete Furcht vor Verfolgung hat, bestätigt sich schliesslich aufgrund der Tatsache, dass er seit der Gesuchseinreichung im Juni 2019, also seit mehr als zwei Jahren, dem Gericht keinerlei weitere Vorbringen bezüglich einer Suche nach ihm zur Kenntnis brachte und keine entsprechenden - in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel - zu den Akten reichte. Dies obwohl er in seiner Replik im November 2021 noch einmal die Möglichkeit gehabt hätte, sich einlässlich zu äussern.
E. 7.3 Zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers vermag auch sein sehr marginales politisches Engagement (Teilnahme am 1. Mai oder Heldentag) in der Schweiz nicht zu führen. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dabei würdigte das SEM die geltend gemachten Aktivitäten und eingereichten privaten Fotos so konkret wie dies angesichts der vagen Angaben möglich war und baute dies in die Gesamtwürdigung ein. Auch in der Beschwerde wird dieses Engagement nicht weiter konkretisiert. Die Kritik in der Beschwerde an der allgemeinen Einschätzung des SEM bezüglich der Tätigkeit der sri-lankischen Geheimdienste vermag an dem Gesagten nichts zu ändern. Von einem relevanten Risikoprofil ist die Vorinstanz auch insgesamt zu Recht nicht ausgegangen.
E. 7.4 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht erheblich und die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind.
E. 8 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dabei wird auch auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Soweit keine Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird, kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil D-469/2019 vom 12. März 2019 und im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, die offenbar auf die Haft in Sri Lanka im Jahr 2007 zurückgehen, in ihrem Gewicht nachgeschoben wirken. So legte er im ordentlichen Verfahren lediglich dar, unter Schlafproblemen zu leiden. Ausserdem gab es in der damaligen Beschwerde einzig einen kurzen Hinweis auf eine Bestätigung einer psychiatrischen Einrichtung in Sri Lanka aus dem Jahr 2013. Bezeichnenderweise nahm der Beschwerdeführer die Behandlung in der Schweiz erst im Juli 2019 und damit kurz nach dem ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Ohnehin ist das SEM aber zu Recht von der Behandelbarkeit der Beschwerden in Sri Lanka ausgegangen. Daran vermag entgegen den Beschwerdevorbringen auch nichts zu ändern, dass der Grund für die psychischen Beschwerden in den in der Vergangenheit erfahrenen Misshandlungen seitens der Behörden liegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den erlittenen Misshandlungen noch jahrelang im Heimatstaat verblieb. Sodann weist zwar das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zugänglich wäre (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1587/2020 17. Mai 2021 E. 11.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte im ordentlichen Verfahren denn auch eine Bestätigung des Mental Health Unit General Hospitals vom 18. September 2013 zu den Akten, der zu entnehmen ist, dass er sich in der Klinik einer Behandlung unterziehen konnte. Zudem sei auf die medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) sowie darauf verwiesen, dass im Falle eines vorhandenen Suizidrisikos diesem mittels einer adäquaten medizinischen Begleitung entgegnet werden könnte.
E. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug erneut auf die geltend gemachte Gefährdung verweist, ist diese nach dem Gesagten unbeachtlich.
E. 8.4 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise zurückzukommen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit seiner Replik ersuchte der Beschwerdeführer nachträglich und rückwirkend um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer in der Lage war, den Kostenvorschuss zu bezahlen und weder in der Beschwerde noch im Zeitpunkt der Auferlegung der Zahlungspflicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt durch den rubrizierten Rechtsvertreter vertreten war, ist nicht von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Daran vermag die mit der Replik eingereichte Fürsorgequittung vom November 2021 nichts zu ändern, zumal in keiner Weise begründet wird, weshalb trotz des bereits geleisteten Kostenvorschusses davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendigen Mittel. Das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 10.2 Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG ist unabhängig voneiner aktuellen Bedürftigkeit ebenfalls abzuweisen, da vorliegend die Bedingung der Notwendigkeit einer professionellen Vertretung nicht gegeben ist, zumal sich keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen stellten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750. dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3699/2019 Urteil vom 22. Dezember 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Patrick Braunschweig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 / N (...); Revision, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-469/2019 vom 12. März 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - stellte am 22. Dezember 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ein erstes Asylgesuch aus dem Ausland. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2007 von der Marine während etwa einer Woche festgehalten, geschlagen, nach seiner Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt und anschliessend vom Gericht offiziell entlassen worden. B. Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Dabei hielt es zur Begründung im Wesentlichen fest, die Massnahmen der sri-lankischen Behörden stünden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE und aufgrund mangelnder Intensität komme ihnen kein Verfolgungscharakter zu. C. Am 10. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Asylvorbringen. Ergänzend gab er an, Armeeangehörige hätten sich einige Male bei seiner Familie daheim nach ihm erkundigt. Seit seiner Ausreise werde seine Frau alle fünf bis sechs Monate von Zivilpersonen aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil D-469/2019 vom 12. März 2019 im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung als offensichtlich unbegründet ab. Dabei führte es zur Begründung im Wesentlichen aus, eine allfällige Haft im Jahr 2007 vermöge keine Asylrelevanz mehr zu entfalten, da der Beschwerdeführer offiziell gerichtlich entlassen worden sei und die seither geltend gemachten Schwierigkeiten nicht hinreichend habe substantiieren können. Im Kontext von Sri Lanka sei angesichts der geringen Frequenz der geltend gemachten Besuche und seiner Möglichkeit, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, auch nicht von einem gesteigerten Interesse der Behörden an seiner Person auszugehen. Seine pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung, seit seiner Ausreise werde seine Ehefrau alle fünf bis sechs Monate von Personen in Zivil aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt, lasse nicht darauf schliessen, er müsse aus objektiver Sicht bis heute eine asylrelevante Verfolgung befürchten. Der Beschwerdeführer weise auch kein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden bei einer Rückkehr auf sich ziehen könnte, zumal er im Jahr 2007 von einem Gericht offiziell entlassen worden sei und seither keine wesentlichen Behelligungen darzulegen vermocht habe. F. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch ein, welches dieses sowohl als Mehrfachgesuch als auch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, seine Frau sei im letzten Jahr mehrmals durch unbekannte Personen in Zivil, vermutlich Armeeangehörige oder Agenten des Criminal Investigation Department (CID), aufgesucht, nach seinem Aufenthaltsort befragt und bedroht worden. Nachdem sie im Januar 2019 erneut einen Besuch dieser Art erhalten habe, habe sie eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) gemacht. Vor einer Woche sei er erneut bei seiner Frau gesucht worden und diese werde erneut eine Anzeige machen. Die Suche nach ihm stehe wahrscheinlich damit in Zusammenhang, dass in Sri Lanka zurzeit Entführungs- und Tötungsfälle durch die Marine aufgearbeitet würden und jemand verhindern wolle, dass er als Zeuge aussage. Es wäre aber auch möglich, dass er immer noch aufgrund seiner LTTE-Tätigkeit gesucht werde. Zudem habe er sich in der Schweiz an regierungskritischen Protesten beteiligt, wie etwa am 1. Mai oder am Heldengedenktag. Zuletzt wies er darauf hin, dass er sich in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung befinde und eine starke posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Anzeige seiner Frau vom April 2019, ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsabgeordneten vom Februar 2019, undatierte Fotografien seiner Protestteilnahmen und ein Arztzeugnis vom April 2019 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 - eröffnet am 22. Juni 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Mehrfachgesuch sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Sodann trat es auf das Revisionsgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen (inklusive Frist zur Einreichung originalbeglaubigter und übersetzter Belege) beziehungsweise die Fristgewährung für weitere medizinische Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2019 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Sie forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf. J. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. August 2019 fristgerecht geleistet. K. Das vorliegende Verfahren wurde im Januar 2021 aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin und im Oktober 2021 auf die im Rubrum genannte Gerichtsschreiberin übertragen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2021 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 26. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und stellte rückwirkend einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gemäss Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide und Mehrfachgesuche grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision seiner Urteile (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1) und somit auch für die Beurteilung der vorliegenden Eingabe zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, von Fachärzten eine Diagnose stellen und eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle eines Wegweisungsvollzuges beurteilen zu lassen, da in der kurzen Beschwerdefrist eine entsprechende spezialmedizinische Abklärung nicht möglich gewesen sei. Weiter wird in der Beschwerde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung der Asyleigenschaft beziehungsweise von Vollzugshindernissen beantragt. Dabei sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, Originaldokumente mit Sicherheitsmerkmalen beizubringen. In diesem Zusammenhang gilt es den Beschwerdeführer an seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu erinnern. Seit der Beschwerdeeinreichung sind mehr als zwei Jahre vergangen. In diesem Zeitraum hätte er entsprechende Dokumente zu den Akten reichen können (vgl. Art. 32 VwVG). Mit seiner Replik hat er nun auch zwei ärztliche Berichte eingereicht. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wurde inhaltlich nicht weiter begründet. Das Gericht geht insgesamt von einem genügend erstellten Sachverhalt aus und die gestellten Anträge sind nach dem Gesagten abzuweisen.
4. Das Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.Das Mehrfachgesuch bezieht sich demgegenüber auf eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, die für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Relevanz entfaltet (vgl. Art. 111c AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass einzig aufgrund der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen noch auf keine besonders exponierte Stellung innerhalb der exilpolitischen Opposition geschlossen werden könne. Da er die einzelnen Tätigkeiten nicht genau darlege, könne sein Engagement nicht qualitativ beurteilt werden. Eine wesentliche Verschärfung seines Profils ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Fotografien. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden seine marginale exilpolitische Tätigkeit - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - nicht als ernsthafte Bedrohung erachten würden. lnsofern er sich auf exilpolitische Tätigkeiten berufe, die er vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019 vorgenommen haben wolle, seien diese vom Bundesverwaltungsgericht nach den revisionsrechtlichen Regeln zu behandeln. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Gefährdungslage in Sri Lanka aufgrund der neuen Suche nach ihm Ende Mai 2019 wegen seiner Vorgeschichte seien an der Authentizität der eingereichten Anzeige vom April 2019 Zweifel anzubringen. So handle es sich lediglich um eine kopierte Vorlage, die einige von Hand ausgefüllte Zeilen enthalte. Damit enthalte das Beweismittel keine Sicherheitsmerkmale, weswegen sein Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ohnehin vermöge eine solche Anzeige bloss zu belegen, dass eine Anzeige aufgegeben worden sei, nicht aber, dass sich der behauptete Sachverhalt tatsächlich zugetragen habe. Seinem Mehrfachgesuch bezüglich der Suche nach ihm seien lediglich pauschale, nicht näher substantiierte, vage und oberflächliche Behauptungen zu entnehmen. Sowohl das Vorbringen der Hausbesuche bei seiner Frau im letzten Jahr wie auch das Schreiben des Parlamentariers vom Februar 2019 seien eine Tatsache beziehungsweise ein Beweismittel, welche vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019 entstanden und somit revisionsrechtlich zu beurteilen seien. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM entgegen, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohten ihm Verhaftung, Verhöre, Entführung und Folter. Diese Ansicht werde durch die mit der Beschwerde eingereichten drei Schreiben vom Juli 2019 bestätigt, die aus verschiedenen Optiken Auskunft über die Ausgangslage und die drohende Verfolgung geben würden. Bei den Schreibenden handle es sich um seinen seinerzeitigen Anwalt und Sektionsvorsitzenden des Roten Kreuzes, einen LTTE-kritischen tamilischen Flüchtling in der Schweiz und ein weiteres Parlamentsmitglied. Diese Schreiben dürften nicht ohne stichhaltige Begründung als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden und würden sich mit einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) decken. Bereits die erfolgte Anzeige seiner Ehefrau gegen die sri-lankische Armee vom April 2019 begründe für sich alleine betrachtet eine konkrete, ernsthafte und aktuelle Verfolgungsgefahr. Würden zudem die weiteren Risikofaktoren (LTTE-Verbindung, Rückkehr nach erfolglosem Asylgesuch in der Schweiz, Exilpolitik) betrachtet, ergebe sich eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Zwischenzeitlich habe die HRC die Armee am (...) Mai 2019 zu einer Stellungnahme aufgefordert, die mit Antwortschreiben vom (...) Juni 2019 sämtliche Vorwürfe bestritten habe. In ihrem erneuten Schreiben vom (...) Juli 2019 an die HRC mache seine Ehefrau geltend, dass sich die Situation seit dem Schreiben der HRC an die Armee noch verschlimmert habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Vorgehensweise des Militärs beziehungsweise des Geheimdienstes seit und infolge der «Einmischung» durch das UNHCR verschärft habe. Aus Sicht der Armee sei das nachvollziehbar, wolle diese doch nicht noch mehr in den Fokus von Menschenrechtsorganisationen geraten. Weiter lägen ihm unscharfe, undatierte Fotos über einen dieser «Besuche» von vergangener Woche bei seiner Ehefrau vor. Es sei ihm bewusst, dass aus diesen allein nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden könne. Diese könnten aber allenfalls als kleines Steinchen dienen, um das Gesamtbild zu vervollständigen. Die Begründung des SEM in Bezug auf die Authentizität der eingereichten Anzeige halte einer vertieften Überprüfung nicht stand. Zum einen sei es kaum möglich, innert Beschwerdefrist beglaubigte und klar verständlich übersetzte Originaldokumente zu beschaffen. Die drei neu eingereichten Bestätigungsschreiben würden die Beweiskraft der Anzeige erhöhen. Eine behördliche Bestätigung, dass sich die gemachten Vorwürfe tatsächlich ereignet hätten, sei illusorisch. Immerhin könne nunmehr eine Übersetzung der eingereichten Anzeige vom April 2019 zu den Akten gereicht werden. Die Anzeige und die sich stetig wiederholenden Besuche bei seiner Ehefrau seien im Gesamtzusammenhang und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka ernst zu nehmen. In Bezug auf die exilpolitische Aktivität kritisiert der Beschwerdeführer die allgemeinen Einschätzungen des SEM bezüglich der Tätigkeit der sri-lankischen Geheimdienste. Weiter führt er aus, obwohl seine exilpolitische Aktivität marginal gewesen sei, sei zu befürchten, dass eine derartige Aktivität eines seinerzeit die LTTE unterstützenden Tamilen das Interesse des hochprofessionellen Geheimdiensts von Sri Lanka geweckt habe. Die Vorinstanz betrachte die erwähnte exilpolitische Aktivität isoliert und nicht im Gesamtzusammenhang. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug verwies der Beschwerdeführer noch einmal auf die geltend gemachte Gefährdung. Zudem leide er, wie dem beigelegten Arztzeugnis zu entnehmen sei, an einer PTBS, die auf die Ereignisse in Sri Lanka zurückzuführen sei. Sein Zustand werde nun in einer psychiatrischen Klinik abgeklärt. Ob eine Behandlung in Sri Lanka tatsächlich möglich wäre, bedürfe intensiver Abklärungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos eines angeblichen Besuches von Unbekannten bei seiner Ehefrau, ein Schreiben der HRC vom (...) Mai 2019 an die Armee bezüglich der Anzeige seiner Ehefrau, ein entsprechendes Antwortschreiben der Armee vom (...) Juni 2019 und ein darauf erfolgtes Schreiben seiner Ehefrau an die HRC vom (...) Juli 2019, drei weitere Bestätigungsschreiben vom Juli 2019 bezüglich seiner Gefährdung, eine Schnellrecherche der SFH und eine Übersetzung der eingereichten Anzeige vom April 2019 sowie den erwähnten Arztbericht zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerde beschränke sich im Wesentlichen darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen. Bei den drei neu eingereichten Schreiben von Auskunftspersonen und dem Schreiben seiner Ehefrau handle es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben respektive um eine kopierte Anzeige, weswegen diesen grundsätzlich kein erhöhter Beweiswert zukomme. Dass sich der darin behauptete Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, vermöchten die Dokumente nicht zu belegen. Ähnliches sei für das Schreiben des Sri Lanka Headquarters festzustellen. So handle es sich auch hierbei um eine blosse Kopie, der keinerlei Sicherheitsmerkmale zu entnehmen seien. Auf den eingereichten Fotos seien kaum erkennbare Personen ersichtlich; weitere Rückschlüsse liessen sich auf den geltend gemachten Sachverhalt nicht ziehen. 5.4 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer, dass es sich bei den eingereichten Bestätigungsschreiben um Gefälligkeitsschreiben handle und beantragte eine Zeugenbefragung des in der Schweiz wohnhaften Verfassers des einen Schreibens. Weiter gehe das SEM nicht auf seinen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein. Hierzu werde ein Arztbericht vom 14. Oktober 2020 zu den Akten gereicht, welcher mit Bericht vom 25. November 2021 bestätigt werde. Die Verzögerung der Einreichung lasse sich durch die späte Vernehmlassung des SEM und die Notwenigkeit einer gewissen Zeit für eine Diagnose erklären. Er leide an einer PTBS, die durch die Haft in Sri Lanka im Jahr 2007 ausgelöst worden sei, und sei seit Juli 2019 zweimal monatlich in Behandlung. Eine Behandlung in Sri Lanka sei nicht möglich, zumal es nicht genügend Therapieangebote gäbe und eine Behandlung im Land der Peiniger nicht sinnvoll sei. Bei einer Ausschaffung müsse mit einer Zustandsverschlechterung gerechnet werden. Die PTBS erkläre nicht zuletzt auch sein vages Aussageverhalten zu den erlittenen Vorkommnissen und der anhaltenden Suche nach ihm. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch zunächst geltend, seine Ehefrau sei im Jahr 2018 verschiedene Male sowie im Januar 2019 von Beamten aufgesucht und nach ihm befragt worden. Zudem reichte er ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers vom Februar 2019 zu den Akten. Das SEM stellte in seiner Verfügung diesbezüglich fest, diese Vorbringen hätten sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren ereignet beziehungsweise das Beweismittel sei davor entstanden, weshalb diese Aspekte revisionsrechtlich zu prüfen seien und insoweit auf das Gesuch nicht einzutreten sei. In der Beschwerde wird diesbezüglich allgemein ausgeführt, die Abgrenzung zwischen Revisions- und Wiedererwägungsgesuch sei vorliegend schwierig, da die neuen Beweismittel zwar nach dem Entscheid der Vorinstanz entstanden seien, aber den Sachverhalt vor und nach dem Entscheid des SEM beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beträfen. 6.2 Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Eine klare Abgrenzung zwischen Revision und Wiedererwägung beziehungsweise Mehrfachgesuch entspricht der geltenden Praxis und ist schon insofern zwingend, als unterschiedliche Zuständigkeiten sowie unterschiedliche Rechtsfolgen zu beachten sind. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Einwand, eine Abgrenzung sei aufgrund der starken Vernetzung der Ereignisse nicht zielführend, nicht durchzudringen. Die oben erwähnten Tatsachen und Beweismittel wären zweifellos durch die Beschwerdeinstanz unter dem Titel der Revision zu prüfen, zumal sie sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-469/2019 vom 12. März 2019) zugetragen haben sollen beziehungsweise entstanden sind. Das SEM hat sich demnach diesbezüglich zu Recht als funktional unzuständig erklärt. 6.3 Eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Revision bleibt jedoch letztlich ebenfalls ausgeschlossen, da die Tatsachen und Beweismittel gemäss den nachfolgenden Erwägungen als nicht neu beziehungsweise als verspätet vorgebracht zu qualifizieren sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und offensichtlich auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermögen. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 vom 16. November 2021). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe als den hohen Anforderungen eines Revisionsgesuchs genügend zu erachten wären. Der Beschwerdeführer hat schon während des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht, seine Frau werde regelmässig aufgesucht. Im bereits zitierten Urteil D-469/2019 wurde diesbezüglich festgehalten, seine pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung, seit seiner Ausreise werde seine Ehefrau alle fünf bis sechs Monate von Personen in Zivil aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt, lasse nicht darauf schliessen, er müsse aus objektiver Sicht bis heute eine asylrelevante Verfolgung befürchten. Vor diesem Hintergrund sind diese Vorbringen nicht als neu zu bezeichnen. Die eingereichte Bestätigung vom Februar 2019 ist sodann als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren, zumal in keiner Weise begründet wird, weshalb eine solche Bestätigung bei Beachtung der prozessualen Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. Der allgemeine Verweis auf Schwierigkeiten bei der Beweismittelbeschaffung genügt diesbezüglich offensichtlich nicht. Die entsprechende Bestätigung wäre aber ohnehin auch nicht als erheblich zu beurteilen - und ist damit auch unter dem Gesichtspunkt eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses irrelevant - zumal bereits im ordentlichen Verfahren eine ganze Reihe von ähnlichen Bestätigungsschreiben eingereicht worden waren, die damals aufgrund der erkannten gewichtigen Unglaubhaftigkeitselemente als nicht relevant beurteilt wurden. Inwiefern dieses neuerliche Bestätigungsschreiben anders zu qualifizieren wäre, ergibt sich aus den Eingaben nicht. Als verspätet - weil sie ohne weiteres im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen - und nicht erheblich sind auch die mit dem Gesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu qualifizieren, soweit diese vor dem Urteil D-469/2019 vom 12. März 2019 stattgefunden haben (vgl. nachfolgend E. 7.3 analog). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Wiedererwägungsgesuch weiter geltend, im Nachgang zum Urteil D-469/2019 sei es zu weiteren Besuchen gekommen und seine Frau habe schliesslich im April 2019 eine Beschwerde bei der HRC gemacht. Das SEM bezeichnete diese Vorbringen und Beweismittel in seiner Verfügung als nicht erheblich. In seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer weitere im Vor- und Nachgang zu seinem Gesuch entstandene Beweismittel zu den Akten. Es gilt nun zu prüfen, ob diese neu geltend gemachten Tatsachen beziehungsweise die neu entstandenen Beweismittel an der Beurteilung in der Verfügung vom 17. Dezember 2018, die mit Urteil D-469/2019 vom 12. März 2019 bestätigt wurde und damit in Rechtskraft erwuchs, etwas zu ändern vermögen. 7.2 Im ordentlichen Verfahren wurde festgehalten, dass die durch den Beschwerdeführer erlittene Haft im Jahr 2007 keine Asylrelevanz zu entfalten vermag, da der Beschwerdeführer offiziell gerichtlich entlassen worden ist und die seither geltend gemachten Schwierigkeiten nicht hinreichend substantiieren konnte. Wenn er nun in seinem, sehr kurze Zeit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereichten Gesuch vom 4. Juni 2019 geltend macht, er sei bei seiner Frau auch im Mai 2019 gesucht worden, ist dieses Vorbringen als nicht erheblich zu betrachten, weil es sich von den schon während des ordentlichen Verfahrens geäusserten vagen Behauptungen in Bezug auf eine Suche nach ihm, die als nicht hinreichend substantiiert qualifiziert worden waren, nicht unterscheidet. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte Anzeige der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der HRC im April 2019 nichts zu ändern. Das SEM attestiert der Anzeige als Beweismittel zu Recht einen geringen Beweiswert, zumal sie lediglich die Sicht der anzeigenden Person wiedergibt und den Sachverhalt nicht zu belegen vermag. Das Gleiche gilt im Übrigen für die weiteren Bestätigungsschreiben vom Juli 2019, die als Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert zu qualifizieren sind, zumal sie lediglich den Sachverhalt und dessen rechtliche Einschätzung aus Sicht des Schreibenden wiedergeben. Der Antrag in der Replik um Zeugeneinvernahme ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Dass alleine aus der Tatsache, dass die Ehefrau die Ereignisse bei der HRC zur Anzeige gebracht hat, welche diese der Armee mit Schreiben vom (...) Mai 2019 weitergeleitet hat, und die Armee offenbar reagiert hat, eine weitere Gefährdung des Beschwerdeführers resultiert, vermag das Gericht angesichts der Häufigkeit der Einreichung solcher Anzeigen bei der HRC Sri Lanka nicht zu überzeugen. Das Antwortschreiben der Armee bestätigt vielmehr, dass diese die Ereignisse zur Kenntnis genommen, untersucht und einen entsprechenden Bericht erstattet hat. Wenn die Ehefrau in ihrem darauf erfolgten erneuten Schreiben an die HRC vom (...) Juli 2019 von einer weiteren Verschlimmerung der Situation spricht, ist auch dies wiederum als unsubstantiierte Parteibehauptung wenig überzeugend, zumal bis heute keine weiteren Angaben hierzu erfolgten. Auch die mit der Beschwerde eingereichten unscharfen Fotos von der Ehefrau des Beschwerdeführers mit den angeblich unbekannten Besuchern vermögen, wie der Beschwerdeführer richtig eingesteht, keinerlei Beweiswert zu entfalten. Es kann sich dabei um irgendwelche Personen handeln, zumal sich dem Foto keinerlei Hinweise auf die Identität der Personen oder den Ablauf der Ereignisse entnehmen lassen. Dass der Beschwerdeführer insgesamt weiterhin keine begründete Furcht vor Verfolgung hat, bestätigt sich schliesslich aufgrund der Tatsache, dass er seit der Gesuchseinreichung im Juni 2019, also seit mehr als zwei Jahren, dem Gericht keinerlei weitere Vorbringen bezüglich einer Suche nach ihm zur Kenntnis brachte und keine entsprechenden - in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel - zu den Akten reichte. Dies obwohl er in seiner Replik im November 2021 noch einmal die Möglichkeit gehabt hätte, sich einlässlich zu äussern. 7.3 Zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers vermag auch sein sehr marginales politisches Engagement (Teilnahme am 1. Mai oder Heldentag) in der Schweiz nicht zu führen. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dabei würdigte das SEM die geltend gemachten Aktivitäten und eingereichten privaten Fotos so konkret wie dies angesichts der vagen Angaben möglich war und baute dies in die Gesamtwürdigung ein. Auch in der Beschwerde wird dieses Engagement nicht weiter konkretisiert. Die Kritik in der Beschwerde an der allgemeinen Einschätzung des SEM bezüglich der Tätigkeit der sri-lankischen Geheimdienste vermag an dem Gesagten nichts zu ändern. Von einem relevanten Risikoprofil ist die Vorinstanz auch insgesamt zu Recht nicht ausgegangen. 7.4 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht erheblich und die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind.
8. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dabei wird auch auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Soweit keine Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird, kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil D-469/2019 vom 12. März 2019 und im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, die offenbar auf die Haft in Sri Lanka im Jahr 2007 zurückgehen, in ihrem Gewicht nachgeschoben wirken. So legte er im ordentlichen Verfahren lediglich dar, unter Schlafproblemen zu leiden. Ausserdem gab es in der damaligen Beschwerde einzig einen kurzen Hinweis auf eine Bestätigung einer psychiatrischen Einrichtung in Sri Lanka aus dem Jahr 2013. Bezeichnenderweise nahm der Beschwerdeführer die Behandlung in der Schweiz erst im Juli 2019 und damit kurz nach dem ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Ohnehin ist das SEM aber zu Recht von der Behandelbarkeit der Beschwerden in Sri Lanka ausgegangen. Daran vermag entgegen den Beschwerdevorbringen auch nichts zu ändern, dass der Grund für die psychischen Beschwerden in den in der Vergangenheit erfahrenen Misshandlungen seitens der Behörden liegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den erlittenen Misshandlungen noch jahrelang im Heimatstaat verblieb. Sodann weist zwar das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zugänglich wäre (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1587/2020 17. Mai 2021 E. 11.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte im ordentlichen Verfahren denn auch eine Bestätigung des Mental Health Unit General Hospitals vom 18. September 2013 zu den Akten, der zu entnehmen ist, dass er sich in der Klinik einer Behandlung unterziehen konnte. Zudem sei auf die medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) sowie darauf verwiesen, dass im Falle eines vorhandenen Suizidrisikos diesem mittels einer adäquaten medizinischen Begleitung entgegnet werden könnte. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug erneut auf die geltend gemachte Gefährdung verweist, ist diese nach dem Gesagten unbeachtlich. 8.4 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise zurückzukommen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit seiner Replik ersuchte der Beschwerdeführer nachträglich und rückwirkend um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer in der Lage war, den Kostenvorschuss zu bezahlen und weder in der Beschwerde noch im Zeitpunkt der Auferlegung der Zahlungspflicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt durch den rubrizierten Rechtsvertreter vertreten war, ist nicht von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Daran vermag die mit der Replik eingereichte Fürsorgequittung vom November 2021 nichts zu ändern, zumal in keiner Weise begründet wird, weshalb trotz des bereits geleisteten Kostenvorschusses davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendigen Mittel. Das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG ist unabhängig voneiner aktuellen Bedürftigkeit ebenfalls abzuweisen, da vorliegend die Bedingung der Notwendigkeit einer professionellen Vertretung nicht gegeben ist, zumal sich keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen stellten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750. dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: