Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2016 in der Schweiz erst- mals um Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er insgesamt drei Mal vom Militär beziehungsweise vom Criminal Investigation Depart- ment (CID) für jeweils wenige Tage festgenommen worden sei. Dabei sei er zu vermeintlichen Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern beziehungsweise zu einem Mitarbeitenden einer Menschenrechtsorganisation, welchen er in seiner Arbeit unterstützt habe, befragt worden. Im März 2016 seien CID- Leute zu ihm nachhause gekommen und hätten sein Haus durchsucht. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen und sei danach auch nicht dorthin zurückgekehrt. Im (…) 2016 sei er mit seinem Reisepass ausge- reist. Im Dezember 2016 sei sein Haus erneut durchsucht worden. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 vollumfänglich ab. Es bestätigte die Erwägungen des SEM, wonach die geschilderten Auf- griffe und regelmässigen Kontrollen in einer objektiven Betrachtungsweise zu wenig intensiv seien, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Es bestünden bei ihm auch keine Risikofaktoren, die ein Verfolgungsinte- resse seitens der sri-lankischen Behörden zu begründen vermochten. D. Mit als "Demande multiple/réexamen" bezeichnetem Schreiben vom
24. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, seine beiliegenden neuen Beweismittel (Message Form vom […] 2020 und Haftbefehl vom […] 2020 jeweils inkl. Übersetzungen in die englische Sprache) würden seine begründete asylrelevante Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka bele- gen. Seine Familie habe seinetwegen viele Hausdurchsuchungen und Razzien erlitten.
E-319/2022 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 – eröffnet am 17. Januar 2022 – trat das SEM infolge angeblich fehlender funktionaler Zuständigkeit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantrag- te dabei, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Sache ans SEM zurückzuweisen und es (sinngemäss) anzuweisen, darauf materiell einzu- treten. Eventualiter sei die Beschwerde als Revisionsgesuch entgegenzu- nehmen, das Urteil E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 aufzuheben, die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2022 hielt die zuständige Instruk- tionsrichterin fest, die Beschwerde habe von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung und die Vorinstanz habe diese nicht entzogen, weshalb das Gericht auf den entsprechenden Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrete. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zah- lung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– auf. H. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei eine Ra- tenzahlung von Fr. 50.– pro Monat zu gewähren. Dem Schreiben legte er eine Terminbestätigung bezüglich einer am 22. Februar 2022 vorgesehe- nen Sprechstunde mit dem (…) des (…) vom 14. Februar 2022 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2022 wies die zuständige Instruk- tionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut ab und
E-319/2022 Seite 4 setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kosten- vorschusses von Fr. 1'500.–. Der Kostenvorschuss ging am 26. Februar 2022 beim Gericht ein. J. Am 19. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Message Form vom […] 2022 und Haftbefehl vom […] 2022 jeweils inkl. Übersetzungen in die englische Sprache) zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-319/2022 Seite 5
E. 4.1 Das SEM trat auf die Vorbringen betreffend die behaupteten Hausbe- suche in Sri Lanka nicht ein. Es handle sich dabei – ebenso wie bei den eingereichten Beweismitteln (Message Form vom […] 2020 und Haftbefehl vom […] 2020) – um Tatsachen, welche vor dem Urteil E-4795/2017 vom
22. Juli 2021 entstanden seien und somit mittels Revision beim Bundes- verwaltungsgericht geltend zu machen seien. Mit der Bezeichnung der Ein- gabe als "Demande d'asile multiple/réexamen" durch seinen Rechtsvertre- ter habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er das SEM als zuständig erachte. Deshalb komme vorliegend Art. 9 Abs. 2 VwVG zur Anwendung, wonach die Behörde, welche sich als unzuständig erachte, auf eine Sache nicht eintrete, sofern eine Partei die Zuständigkeit be- haupte.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM entgegen, die eingereichten Beweismittel seien zwar vor dem Urteil E-4795/2017 vom
22. Juli 2021 entstanden, aber er habe auch geltend gemacht, dass nach diesem Urteil das Haus seiner Familie durchsucht worden sei. Das SEM habe sich nur auf die Datierung der eingereichten Beweismittel bezogen, ohne sich über den Zeitpunkt der Entdeckung derselben zu informieren. Ausserdem hätte das SEM die Beweismittel auf ihre Echtheit prüfen müs- sen, bevor es sie in Frage hätte stellen dürfen. Somit habe es den Sach- verhalt nicht vollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt.
E. 5.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Die Ausführungen des SEM in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. oben E. 4.1) erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Die erwähnten Beweismittel datieren vor dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-4795/2017 vom 22. Juli 2021. Selbst wenn der Beschwer- deführer sie erst nach diesem Datum aufgefunden hätte, was in der Be- schwerde sinngemäss angedeutet wird, können sie – entgegen seiner Auf- fassung – nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuches sein. Entschei- dend ist, dass die Beweismittel gemäss ihrer Datierung vor dem obenge- nannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden ist, weshalb die Vorinstanz auch nicht gehalten war abzuklären, zu welchem Zeitpunkt sie vom Beschwerdeführer entdeckt wurden. Vor diesem Hintergrund oblag es ihr auch nicht, die eingereichten Beweismittel einer Dokumentenprüfung zu
E-319/2022 Seite 6 unterziehen. Entgegen der Behauptungen in der Beschwerdeschrift hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Die Vorinstanz ist auf die Vorbringen zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe nicht berück- sichtigt, dass es nach dem Erlass des Urteils E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 zu Hausdurchsuchungen bei der Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka gekommen sei und daher das SEM für die Beurteilung dieser Vorbringen zuständig sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Mehrfachgesuch steht. Dort hatte er ausgeführt, dass der Haftbefehl vom (…) 2020 und die polizeiliche Vorladung (Message Form vom […] 2020) ausgestellt worden seien, nachdem sein Haus mehrmals durchsucht worden sei («Après plu- sieurs perquisitions et descentes au domicile du requérant», S. 6 des Mehrfachgesuchs vom 28. Dezember 2021, SEM-Akten […]-1/30). Somit hätten die Hausdurchsuchungen mindestens ein Jahr vor dem oben ge- nannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden. Dessen un- geachtet legt er weder dar, zu welchem Zeitpunkt es zu den angeblichen Behelligungen gekommen sein soll, noch, weshalb er sie nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht hat. Im damaligen Beschwerde- verfahren war nämlich lediglich die Rede von zwei Hausdurchsuchungen im Jahr 2016. Insbesondere in der Replik vom 20. Oktober 2020 hätte er Gelegenheit gehabt, weitere Hausdurchsuchungen zu erwähnen, was er hingegen unterlassen hat (vgl. Dossier des BVGer E-4795/2017 Akte 12). Es wäre am Beschwerdeführer – welcher rechtlich vertreten ist – gelegen, die Gründe für sein Mehrfachgesuch auszuführen und insbesondere eine allenfalls veränderte Sachlage zu substanziieren (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8 AsylG).
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das SEM zutreffend als unzuständig für die Beurteilung seiner Vorbringen erachtet hat, welche sich auf Beweismittel stützen, die vor dem letzten Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 entstanden sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Mehrfachgesuchs an die Vor- instanz zurückzuweisen.
E. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-319/2022 Seite 7 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das SEM ist in Anwen- dung von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Revision bleibt ebenfalls ausgeschlossen, da die Tatsachen und Beweismittel gemäss den nachfol- genden Erwägungen als verspätet vorgebracht zu qualifizieren sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und offensichtlich auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermögen.
E. 6.2 Die beim SEM eingereichten Beweismittel (Message Form vom […] 2020 und Haftbefehl vom […] 2020) sind als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren, zumal in keiner Weise begründet wird, weshalb sie bei Be- achtung der prozessualen Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Beweismittel wären aber ohnehin auch nicht als erheblich zu beurteilen, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass die sri-lankischen Behörden rund vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem eigenen Pass nun plötzlich einen Haftbe- fehl gegen ihn ausstellen würden. Das Gericht hielt im Urteil E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 fest, dass im Zeitpunkt der Ausreise seitens der sri-lan- kischen Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer be- stand. Es stützte sich bei dieser Einschätzung insbesondere auf den Um- stand, dass seine Familie seit dem Jahr 2016 nicht mehr behelligt wurde. Die polizeiliche Vorladung (Message Form) vom (…) 2020 erwähnt «(…)» (sic) im (…) 2015. Für diesen Zeitraum (Ende 2015) hat der Beschwerde- führer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aber lediglich vorge- bracht, an einer von Lehrern organisierten Versammlung gegen den (…) des (…) teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akten A9/18 F36, F83 ff.). An- gehörige des CID hätten ihn nach dieser Versammlung angesprochen und ihn dazu aufgefordert, nicht an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. An- sonsten sei in diesem Zusammenhang nichts passiert (vgl. a.a.O. F88 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass er rund fünf Jahre nach diesem Vorfall von der sri-lankischen Polizei bezich- tigt wurde, damals terroristische Aktivitäten durchgeführt zu haben. Der Be- schwerdeführer begründet nicht ansatzweise, weshalb nach so vielen Jah- ren plötzlich eine Suche nach ihm aufgenommen werden sollte. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereich- ten Beweismittel, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt eines völker- rechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses als irrelevant zu qualifizie- ren sind.
E-319/2022 Seite 8
E. 6.3 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Message Form vom […] 2022 und Haftbefehl vom […] 2022) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind erst nach dem ma- teriellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstan- dene Beweismittel ausdrücklich von der Revision ausgeschlossen. Folglich sind die nach dem Urteil vom 22. Juli 2021 datierten Beweismittel einer Revision nicht zugänglich. Auf diese Beweismittel kann daher vorliegend nicht eingegangen werden. Diese wären gegebenenfalls beim SEM im Rahmen eines (erneuten) Mehrfachasylgesuchs oder Wiedererwägungs- gesuchs einzureichen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-3699/2019 vom 22. Dezember 2021 m.w.H.). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechts- mitteleingabe in erster Linie Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens wiederholt, welche bereits rechtskräftig beurteilt wurden. Der Beschwerde- führer ist – auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausser- ordentlicher Verfahrensschritte – mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Februar 2022 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-319/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-319/2022 Urteil vom 21. April 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2022 / N (...), Revision: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4795/2017 vom 22. Juli 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er insgesamt drei Mal vom Militär beziehungsweise vom Criminal Investigation Department (CID) für jeweils wenige Tage festgenommen worden sei. Dabei sei er zu vermeintlichen Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern beziehungsweise zu einem Mitarbeitenden einer Menschenrechtsorganisation, welchen er in seiner Arbeit unterstützt habe, befragt worden. Im März 2016 seien CID-Leute zu ihm nachhause gekommen und hätten sein Haus durchsucht. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen und sei danach auch nicht dorthin zurückgekehrt. Im (...) 2016 sei er mit seinem Reisepass ausgereist. Im Dezember 2016 sei sein Haus erneut durchsucht worden. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 vollumfänglich ab. Es bestätigte die Erwägungen des SEM, wonach die geschilderten Aufgriffe und regelmässigen Kontrollen in einer objektiven Betrachtungsweise zu wenig intensiv seien, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Es bestünden bei ihm auch keine Risikofaktoren, die ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden zu begründen vermochten. D. Mit als "Demande multiple/réexamen" bezeichnetem Schreiben vom 24. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, seine beiliegenden neuen Beweismittel (Message Form vom [...] 2020 und Haftbefehl vom [...] 2020 jeweils inkl. Übersetzungen in die englische Sprache) würden seine begründete asylrelevante Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka belegen. Seine Familie habe seinetwegen viele Hausdurchsuchungen und Razzien erlitten. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 - eröffnet am 17. Januar 2022 - trat das SEM infolge angeblich fehlender funktionaler Zuständigkeit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Sache ans SEM zurückzuweisen und es (sinngemäss) anzuweisen, darauf materiell einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, das Urteil E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2022 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde habe von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz habe diese nicht entzogen, weshalb das Gericht auf den entsprechenden Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrete. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- auf. H. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei eine Ratenzahlung von Fr. 50.- pro Monat zu gewähren. Dem Schreiben legte er eine Terminbestätigung bezüglich einer am 22. Februar 2022 vorgesehenen Sprechstunde mit dem (...) des (...) vom 14. Februar 2022 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2022 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-. Der Kostenvorschuss ging am 26. Februar 2022 beim Gericht ein. J. Am 19. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Message Form vom [...] 2022 und Haftbefehl vom [...] 2022 jeweils inkl. Übersetzungen in die englische Sprache) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM trat auf die Vorbringen betreffend die behaupteten Hausbesuche in Sri Lanka nicht ein. Es handle sich dabei - ebenso wie bei den eingereichten Beweismitteln (Message Form vom [...] 2020 und Haftbefehl vom [...] 2020) - um Tatsachen, welche vor dem Urteil E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 entstanden seien und somit mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen seien. Mit der Bezeichnung der Eingabe als "Demande d'asile multiple/réexamen" durch seinen Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er das SEM als zuständig erachte. Deshalb komme vorliegend Art. 9 Abs. 2 VwVG zur Anwendung, wonach die Behörde, welche sich als unzuständig erachte, auf eine Sache nicht eintrete, sofern eine Partei die Zuständigkeit behaupte. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM entgegen, die eingereichten Beweismittel seien zwar vor dem Urteil E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 entstanden, aber er habe auch geltend gemacht, dass nach diesem Urteil das Haus seiner Familie durchsucht worden sei. Das SEM habe sich nur auf die Datierung der eingereichten Beweismittel bezogen, ohne sich über den Zeitpunkt der Entdeckung derselben zu informieren. Ausserdem hätte das SEM die Beweismittel auf ihre Echtheit prüfen müssen, bevor es sie in Frage hätte stellen dürfen. Somit habe es den Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. 5. 5.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). 5.2 Die Ausführungen des SEM in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. oben E. 4.1) erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Die erwähnten Beweismittel datieren vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4795/2017 vom 22. Juli 2021. Selbst wenn der Beschwerdeführer sie erst nach diesem Datum aufgefunden hätte, was in der Beschwerde sinngemäss angedeutet wird, können sie - entgegen seiner Auffassung - nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuches sein. Entscheidend ist, dass die Beweismittel gemäss ihrer Datierung vor dem obengenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden ist, weshalb die Vorinstanz auch nicht gehalten war abzuklären, zu welchem Zeitpunkt sie vom Beschwerdeführer entdeckt wurden. Vor diesem Hintergrund oblag es ihr auch nicht, die eingereichten Beweismittel einer Dokumentenprüfung zu unterziehen. Entgegen der Behauptungen in der Beschwerdeschrift hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Die Vorinstanz ist auf die Vorbringen zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass es nach dem Erlass des Urteils E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 zu Hausdurchsuchungen bei der Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka gekommen sei und daher das SEM für die Beurteilung dieser Vorbringen zuständig sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Mehrfachgesuch steht. Dort hatte er ausgeführt, dass der Haftbefehl vom (...) 2020 und die polizeiliche Vorladung (Message Form vom [...] 2020) ausgestellt worden seien, nachdem sein Haus mehrmals durchsucht worden sei («Après plusieurs perquisitions et descentes au domicile du requérant», S. 6 des Mehrfachgesuchs vom 28. Dezember 2021, SEM-Akten [...]-1/30). Somit hätten die Hausdurchsuchungen mindestens ein Jahr vor dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden. Dessen ungeachtet legt er weder dar, zu welchem Zeitpunkt es zu den angeblichen Behelligungen gekommen sein soll, noch, weshalb er sie nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht hat. Im damaligen Beschwerdeverfahren war nämlich lediglich die Rede von zwei Hausdurchsuchungen im Jahr 2016. Insbesondere in der Replik vom 20. Oktober 2020 hätte er Gelegenheit gehabt, weitere Hausdurchsuchungen zu erwähnen, was er hingegen unterlassen hat (vgl. Dossier des BVGer E-4795/2017 Akte 12). Es wäre am Beschwerdeführer - welcher rechtlich vertreten ist - gelegen, die Gründe für sein Mehrfachgesuch auszuführen und insbesondere eine allenfalls veränderte Sachlage zu substanziieren (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8 AsylG). 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das SEM zutreffend als unzuständig für die Beurteilung seiner Vorbringen erachtet hat, welche sich auf Beweismittel stützen, die vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 entstanden sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Mehrfachgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das SEM ist in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Revision bleibt ebenfalls ausgeschlossen, da die Tatsachen und Beweismittel gemäss den nachfolgenden Erwägungen als verspätet vorgebracht zu qualifizieren sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und offensichtlich auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermögen. 6.2 Die beim SEM eingereichten Beweismittel (Message Form vom [...] 2020 und Haftbefehl vom [...] 2020) sind als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren, zumal in keiner Weise begründet wird, weshalb sie bei Beachtung der prozessualen Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Beweismittel wären aber ohnehin auch nicht als erheblich zu beurteilen, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass die sri-lankischen Behörden rund vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem eigenen Pass nun plötzlich einen Haftbefehl gegen ihn ausstellen würden. Das Gericht hielt im Urteil E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 fest, dass im Zeitpunkt der Ausreise seitens der sri-lankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestand. Es stützte sich bei dieser Einschätzung insbesondere auf den Umstand, dass seine Familie seit dem Jahr 2016 nicht mehr behelligt wurde. Die polizeiliche Vorladung (Message Form) vom (...) 2020 erwähnt «(...)» (sic) im (...) 2015. Für diesen Zeitraum (Ende 2015) hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aber lediglich vorgebracht, an einer von Lehrern organisierten Versammlung gegen den (...) des (...) teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akten A9/18 F36, F83 ff.). Angehörige des CID hätten ihn nach dieser Versammlung angesprochen und ihn dazu aufgefordert, nicht an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Ansonsten sei in diesem Zusammenhang nichts passiert (vgl. a.a.O. F88 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass er rund fünf Jahre nach diesem Vorfall von der sri-lankischen Polizei bezichtigt wurde, damals terroristische Aktivitäten durchgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer begründet nicht ansatzweise, weshalb nach so vielen Jahren plötzlich eine Suche nach ihm aufgenommen werden sollte. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses als irrelevant zu qualifizieren sind. 6.3 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Message Form vom [...] 2022 und Haftbefehl vom [...] 2022) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel ausdrücklich von der Revision ausgeschlossen. Folglich sind die nach dem Urteil vom 22. Juli 2021 datierten Beweismittel einer Revision nicht zugänglich. Auf diese Beweismittel kann daher vorliegend nicht eingegangen werden. Diese wären gegebenenfalls beim SEM im Rahmen eines (erneuten) Mehrfachasylgesuchs oder Wiedererwägungsgesuchs einzureichen. 6.4 Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-3699/2019 vom 22. Dezember 2021 m.w.H.). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in erster Linie Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens wiederholt, welche bereits rechtskräftig beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Februar 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani