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D-469/2019

D-469/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-469/2019lan Urteil vom 12. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - (...) 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ein erstes Asylgesuch aus dem Ausland stellte, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, C._______, Jaffna, habe bis zur zehnten Klasse die Schule besucht und das O-Level abgeschlossen, und bestreite den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als Fahrer (...), dass er im Jahr 2007 auf einer Rückfahrt vom Flughafen Colombo (...) von Navy-Angehörigen angehalten und während etwa einer Woche festgehalten, geschlagen sowie nach seiner Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden sei, dass er schliesslich freigelassen und auf der Heimfahrt an einem Checkpoint der Polizei angehalten worden sei, wobei er zu seiner Festnahme befragt und zur Identifizierung der involvierten Navy-Offiziere aufgefordert worden sei, dass er aufgrund seiner Weigerung, Informationen preiszugeben, einem Gericht vorgeführt und in ein Spital zur Kontrolle geschickt worden sei, später aber vom Gericht offiziell entlassen worden sei, dass er in der Folge vom Criminal Investigation Department (CID) einmal in dessen Büro beordert worden sei, wo er aber niemanden angetroffen habe, und seither Telefonanrufe vom CID erhalten habe, dass er und seine Ehefrau ab 2010 wiederholt von Unbekannten daheim aufgesucht worden seien, weshalb er seit drei Jahren in D._______ lebe, wo er nicht behelligt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch - in Kopie und mehrheitlich englischer Übersetzung - einen Polizeibericht zuhanden des Gerichts vom (...) 2007 über die Entführung des Beschwerdeführers (...) einreichte, eine Polizeivorladung vom (...) 2007, einen weiteren Polizeibericht der Kriminalabteilung vom (...) 2008, einen medizinischen Bericht des Spitals E._______ zur Behandlung nach der Entführung vom (...) 2007, einen Auszug aus seiner medizinischen Akte im selben Spital vom (...) 2008 und einen weiteren Arztbericht desselben Spitals vom (...) 2008, drei Zeitungsberichte über die Entführung vom (...) 2007 sowie einen Internetbericht vom (...) 2007, zwei Bestätigungsschreiben von Parlamentariern vom (...) 2008 sowie ein erneutes Schreiben vom (...) 2013, Kopien der Geburtsurkunden, Identitätskarten und Reisepässe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie ihrer Eheschliessungsurkunde, Dokumente betreffend den (... [sein Fahrzeug]), eine UNHCR-Meldung zur Haft und Entlassung vom (...) 2007 sowie diverse weitere Dokumente, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 sein Asylgesuch ablehnte und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass sie ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten - obschon bedauerlichen - Vorfällen handle es sich um Massnahmen der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE, dass diesen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zukomme, zumal Sri Lanka seit Ende des Bürgerkrieges 2009 wieder unter Regierungskontrolle stehe und sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage erheblich verbessert habe, dass sich die geltend gemachten Probleme abgesehen davon aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, denen sich der Beschwerdeführer durch seinen Wegzug nach D._______ habe entziehen können, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2016 am Flughafen Zürich angehalten wurde und am 10. Mai 2016 erneut um Asyl ersuchte, wobei ihm zunächst die Einreise in die Schweiz verweigert wurde, dass er am 11. Mai 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört wurde, dass die Vorinstanz ihm am 27. Mai 2016 die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn dem Kanton Zürich zuwies, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2018 einlässlich angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen seine bisherigen Asylvorbringen wiederholte und darüber hinaus vorbrachte, er habe 2004 oder 2005 sein Fahrzeug für die LTTE zur Verfügung stellen müssen, dass er nach seiner Freilassung aus der Gewalt der Marine sein Zuhause aus Angst vorerst nicht verlassen habe und sich später aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen beim sri-lankischen Roten Kreuz gemeldet und dort als Chauffeur gearbeitet habe, dass er ab dem Jahr 2009 jeweils zwischen E._______, D._______ und F._______ gependelt sei, bei Freunden gewohnt und gearbeitet habe, ohne von den Behörden aufgesucht zu werden, dass sich unterdessen Armeeangehörige einige Male bei seiner Familie daheim nach ihm erkundigt hätten und er auch einige Mal vor Ort gewesen sei, aber seine Identität abgestritten habe, woraufhin sie von ihm abgelassen hätten, dass er aufgrund der weiteren Suche nach ihm nicht mehr hätte arbeiten können und sich schliesslich aus Furcht vor erneuter Haft oder Tötung durch die Armee oder den CID zur Ausreise entschlossen habe, dass er am (...) 2016 legal mit seinem im April 2016 neu ausgestellten Reisepass vom Flughafen Negombo/Colombo ausgereist sei, dass seine Ehefrau seit seiner Ausreise alle fünf bis sechs Monate von Zivilpersonen aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt würde, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im Wesentlichen die gleichen Dokumente wie für das erste Gesuch aus dem Ausland einreichte, darüber hinaus seinen Reisepass und seine Identitätskarte im Original, in Kopie zwei Schreiben der Schweizer Botschaft aus dem ersten Verfahren, zwei weitere Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers und eines Unternehmers, eine Bestätigung über die Abgabe von Schmerztabletten vom (...) 2008 und Kopien der Reisepässe seiner Kinder, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 - eröffnet am 27. Dezember 2018 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass er mit der Beschwerde die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, teilweise im Original, sowie eine Bestätigung (... [eines Spitals in E._______) vom (...) 2013 zu den Akten reichte, dass der Eingang der Beschwerde am 29. Januar 2019 bestätigt wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. März 2019 aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die unfreiwilligen Unterstützungsleistungen für die LTTE in den Jahren 2004 und 2005 im Kontext von Sri Lanka und dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht vollkommen auszuschliessen sind, dass die Vorinstanz sich hinsichtlich der Inhaftierung im Jahr 2007 - welche im Übrigen bereits im Auslandsverfahren gewürdigt und für asylrechtlich nicht relevant befunden wurden - zwar nicht sehr überzeugend mit angeblichen Ungereimtheiten in den Zeitungs- und Internetberichten auseinandergesetzt hat, dass sie diese aber im Grunde nicht bestritten hat, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu diesen Beweismitteln und dem Umstand, dass diese teilweise im Original nachgereicht wurden, nicht weiter einzugehen ist, dass eine allfällige Haft im Jahr 2007 in Anbetracht nachstehender Erwägungen aber keine Asylrelevanz mehr zu entfalten vermag, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Inhaftierung einem Gericht vorgeführt, anschliessend aber offiziell entlassen wurde, dass der Beschwerdeführer die seither geltend gemachten Schwierigkeiten nicht hinreichend substantiieren konnte, weshalb nicht von einer asylrelevanten Verfolgung nach dem Vorfall von 2007 auszugehen ist, dass seine Ausführungen zu den Telefonanrufen durch den CID sowie zur Aufforderung, sich zu einem bestimmten Ort zu begeben, vage ausfielen, dass dies auch für die Vorbringen gilt, er und seine Familie seien einige Male aufgesucht worden, auch als er nicht mehr daheim gewohnt habe, beziehungsweise zweimal habe er selber seine Identität abgestritten, dass der Beschwerdeführer zudem von sich aus anbrachte, sich an anderen Orten aufgehalten und gearbeitet zu haben, ohne von den Behörden behelligt zu werden, dass im Kontext von Sri Lanka angesichts der geringen Frequenz der geltend gemachten Besuche durch Armeeangehörige bei der Familie, welche sich auf Nachfragen zum Aufenthalt und der Identität des Beschwerdeführers beschränkten, und der Möglichkeit, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, zu arbeiten und seine Familie zu besuchen, auch nicht von einem gesteigerten Interesse der Behörden an seiner Person auszugehen ist, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zudem keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, er müsse aus objektiver Sicht bis heute eine asylrelevante Verfolgung befürchten, dass dies etwa für seine pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung gilt, seit seiner Ausreise werde seine Ehefrau alle fünf bis sechs Monate von Personen in Zivil aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt, dass namentlich die diversen, bei der Vorinstanz eingereichten Bestätigungsschreiben zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, zumal diese von ihr zutreffend als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert wurden, denen regelmässig nur ein geringer Beweiswert zukommt, und diese zeitlich weiter zurück datieren, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismitteln mehrheitlich um die gleichen Dokumente handelt, welche bereits in zwei vorinstanzlichen Verfahren eingebracht und rechtlich gewürdigt wurden, dass sie deshalb - auch soweit im Beschwerdeverfahren Originale vorgelegt wurden - die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen vermögen, dass das einzig neu mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel, die Bestätigung über die zur Behandlung des Beschwerdeführers wegen (... [einer psychischen Erkrankung]), aus dem Jahr 2013 stammt, dass diesbezüglich schon kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise im Mai 2016 ersichtlich wird, dass abgesehen davon dem Dokument weder der Grund noch sonstige Umstände der Erkrankung und Behandlung zu entnehmen sind, aus denen auf eine asylrelevante Verfolgung im Jahr 2013 oder auch noch im Jahr 2016 geschlossen werden könnte, dass überdies die vorinstanzliche Einschätzung zu den Risikofaktoren in der Person des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Zugrundelegung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte, dass jedenfalls seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, dass zudem eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellt, dass weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer auf legalem Wege mit einem Pass auf seinen Namen ausreisen konnte, den er sich noch dazu wenige Monate vorher ohne Probleme von den sri-lankischen Behörden ausstellen lassen konnte, was auch gegen eine erhebliche subjektive Furcht vor Letzteren spricht, dass auch die geltend gemachten Hilfeleistungen für die LTTE in den Jahren 2004/2005 am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, welche sich im Rahmen dessen bewegen, was die tamilische Bevölkerung in den von der LTTE kontrollierten Gebieten typischerweise zu leisten hatte, dass dies weiter im Hinblick auf die Inhaftierung im Jahr 2007 gilt, nachdem der Beschwerdeführer von einem Gericht offiziell entlassen wurde und keine wesentlichen Behelligungen zwischen 2007 und 2016 darzulegen vermochte, dass sodann die geltend gemachten LTTE-Verbindungen von zwei (... [Personen aus dem weiteren Familienkreis]) nicht für eine Risikoprofilschärfung sprechen, zumal nicht ersichtlich wird, inwieweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einer Reflexverfolgung ausgesetzt wurde oder würde, dass an dieser Einschätzung auch im Hinblick auf neuere Entwicklungen, einschliesslich der in der Beschwerdeschrift erwähnten und medial dokumentierten Suche der Armee nach Waffen- und Sprengstofflagern der LTTE, festzuhalten ist, dass insgesamt die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Behelligungen bei einer Rückkehr - obschon angesichts der persönlichen Erlebnisse menschlich nachvollziehbar - nicht für sich die Asylrelevanz begründen kann, wenn - wie hier der Fall - glaubhaft gemachte objektive Anhaltspunkte dafür fehlen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszugehen, ihnen drohe bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, es müsse vielmehr im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 umfassend mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt hat, dass nach den vorstehenden Erwägungen keine Risikofaktoren in Bezug auf den Beschwerdeführer ersichtlich sind, welche weder einzeln noch in einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - einschliesslich unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte sowie der politischen Ereignisse in Sri Lanka Ende 2018 - nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vorgenommen wurde, dass danach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) bei Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) als zumutbar zu erachten ist, dass die Vorinstanz auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka zwar nicht einging, sich aber gleichwohl mit den relevanten Zumutbarkeitskriterien auseinandersetzte, dass sie zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer stamme aus G.________ in E._______, Nordprovinz, wo er abgesehen von einigen kurzzeitigen Aufenthalten in D._______ und F._______ bis zur Ausreise lebte, dass sie zudem darin zu bestätigen ist, angesichts der in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen, des Besitzes von Wohneigentum und weiterem Vermögen sowie der schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers sei auf das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohn- und wirtschaftliche Situation und damit auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 26. Februar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: